{"id":35662,"date":"1988-02-10T16:35:10","date_gmt":"1988-02-10T14:35:10","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=35662"},"modified":"2013-06-04T13:45:58","modified_gmt":"2013-06-04T11:45:58","slug":"bfh-urteil-vom-10-2-1988-ii-r-206_84-bstbl-1988-ii-s-482","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-10-2-1988-ii-r-206_84-bstbl-1988-ii-s-482\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 10.2.1988 (II R 206\/84) BStBl. 1988 II S. 482"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 10.2.1988 (II R 206\/84) BStBl. 1988 II S. 482<\/strong><\/p>\n<p>Das FA verletzt die ihm obliegende Ermittlungspflicht grunds\u00e4tzlich nicht, wenn es vor dem Erla\u00df eines Artfeststellungsbescheides nicht Einsicht in die Bauakten nimmt.<\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7\u00a7 88, 173 Abs. 1 Nr. 1, \u00a7 181 Abs. 1 Satz 1; BewG \u00a7\u00a7 19, 75.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 1984, 222)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger errichteten im Jahre 1973 auf dem ihnen je zur H\u00e4lfte geh\u00f6renden Grundst\u00fcck in X ein Wohngeb\u00e4ude, das noch im selben Jahr bezugsfertig wurde. Im Bauschein des Kreisausschusses vom 9. Januar 1973 war als Bauma\u00dfnahme &#8222;Einfamilienhaus und Garage&#8220; angegeben. Der Anerkennungsbescheid gem\u00e4\u00df \u00a7 82 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG) vom 18. April 1975 bezeichnet die Art des Geb\u00e4udes als &#8222;Familienheim mit zwei Wohnungen&#8220;, weist eine Wohnung im Erdgescho\u00df und eine weitere Wohnung im Obergescho\u00df und weiter zwei Garagen aus. In der am 15. Mai 1975 beim Finanzamt (FA) eingegangenen Erkl\u00e4rung zur Feststellung des Einheitswerts auf den 1. Januar 1974 bezeichneten die Kl\u00e4ger das Bauvorhaben als Neubau mit zwei Garagen. Unter den Angaben zur Ermittlung der Jahresrohmiete f\u00fchrten sie zwei Wohnungen auf, eine im Erdgescho\u00df mit 140,05 qm (drei Zimmer, K\u00fcche und Bad) und eine im Obergescho\u00df mit 73,37 qm (zwei Zimmer, K\u00fcche und Bad). Baupl\u00e4ne oder Grundri\u00dfzeichnungen lagen dem FA nicht vor. Das FA erlie\u00df am 31. August 1976 einen Nachfeststellungsbescheid zum 1. Januar 1974, mit dem es den Einheitswert auf 79.200 DM und die Grundst\u00fccksart Zweifamilienhaus feststellte und den Einheitswert den Kl\u00e4gern zurechnete. Am 7. Oktober 1977 f\u00fchrte das FA aus Anla\u00df einer Anfrage des Veranlagungsbezirks eine Ortsbesichtigung im Wohngeb\u00e4ude der Kl\u00e4ger durch. Am 29. August 1980 erlie\u00df das FA einen nach \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) ge\u00e4nderten Nachfeststellungsbescheid auf den 1. Januar 1974, mit dem es den Einheitswert nunmehr auf 101.900 DM und die Grundst\u00fccksart Einfamilienhaus feststellte.<\/p>\n<p>Der Einspruch, der auf Aufhebung des \u00c4nderungsbescheids zielte, hatte keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Der Klage, mit der die Kl\u00e4ger die Aufhebung der \u00c4nderungsfeststellungen begehren und zu deren Begr\u00fcndung sie ausf\u00fchrten, eine \u00c4nderung nach \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 h\u00e4tte wegen Versto\u00dfes gegen Treu und Glauben nicht durchgef\u00fchrt werden d\u00fcrfen, hat das Finanzgericht (FG) stattgegeben (Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211; EFG &#8211; 1984, 222).<\/p>\n<p>Mit der Revision beantragt das FA, die Klage unter Aufhebung des angefochtenen Urteils abzuweisen. Es r\u00fcgt Verletzung von \u00a7 173 AO 1977.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision des FA ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen finanzgerichtlichen Urteils sowie zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG zu anderweitiger Verhandlung und Entscheidung.<\/p>\n<p>1. Entgegen der Auffassung des FG war die \u00c4nderung der im Nachfeststellungsbescheid zum 1. Januar 1974 getroffenen Feststellungen zu Art und Wert der wirtschaftlichen Einheit des Grundverm\u00f6gens dem Grunde nach verfahrensrechtlich zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 173 Abs. 1 i.V.m. \u00a7 172 Abs. 1 AO 1977 ist ein Steuerbescheid zu \u00e4ndern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachtr\u00e4glich bekannt werden, die entweder zu einer h\u00f6heren Steuer f\u00fchren (Nummer 1) oder, unter der weiteren Voraussetzung, da\u00df den Steuerpflichtigen an dem nachtr\u00e4glichen Bekanntwerden kein grobes Verschulden trifft, zu einer niedrigeren Steuer f\u00fchren (Nummer 2). Die Vorschrift ist nach \u00a7 181 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 auf Feststellungsbescheide sinngem\u00e4\u00df anwendbar.<\/p>\n<p>Die dem Grunde nach statthafte \u00c4nderung einer Artfeststellung setzt ebenso wie die erh\u00f6hende \u00c4nderung einer Wertfeststellung voraus, da\u00df das nachtr\u00e4gliche Bekanntwerden einer Tatsache oder eines Beweismittels nicht auf einer Verletzung der der Finanzbeh\u00f6rde obliegenden Ermittlungspflicht beruht, sofern der Steuerpflichtige seiner Mitwirkungspflicht voll gen\u00fcgt hat. Diese zu \u00a7 222 Abs. 1 Nr. 1 der Reichsabgabenordnung &#8211; AO &#8211; entwickelte Rechtsprechung gilt auch im Bereich des \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977; zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das Urteil vom 13. November 1985 II R 208\/82 (BFHE 145, 487, 489, BStBl II 1986, 241) verwiesen. Der gegenteiligen Meinung von Friedl (Deutsches Steuerrecht &#8211; DStR &#8211; 1988, 98) folgt der Senat aus den Gr\u00fcnden seines Urteils in BFHE 145, 487, BStBl II 1986, 241 nicht.<\/p>\n<p>Die vom FG in dem angefochtenen Urteil vertretene Auffassung, das FA habe ohne Einsichtnahme in die Bauakten und ohne Kl\u00e4rung der am Bewertungsstichtag bestehenden Nutzungsverh\u00e4ltnisse im Wohngrundst\u00fcck der Kl\u00e4ger die Artfeststellung nicht treffen k\u00f6nnen und dadurch die ihm obliegende Ermittlungspflicht verletzt, teilt der Senat nicht. Die dem FA obliegende Ermittlungspflicht (vgl. \u00a7 88 AO 1977 bzw. \u00a7 204 AO) beinhaltet nicht die Verpflichtung, von Amts wegen Feststellungen unter Heranziehung der Bauakten zu treffen. Dies k\u00f6nnte nur dann erforderlich werden, wenn die Erkl\u00e4rung des Steuerpflichtigen unvollst\u00e4ndig oder widerspr\u00fcchlich ist oder sich aus den sonst dem FA bekannten Umst\u00e4nden Zweifel an der Richtigkeit der abgegebenen Erkl\u00e4rung aufdr\u00e4ngen (vgl. BFH-Urteil vom 28. Januar 1970 I R 123\/67, BFHE 98, 171, BStBl II 1970, 296, m.w.N.). Zutreffend weist das FA darauf hin, da\u00df es davon ausgehen konnte, die zwischen der Bezeichnung des Bauvorhabens im Bauschein vom 9. Januar 1973 und der von den Kl\u00e4gern am 15. Mai 1975 abgegebenen Erkl\u00e4rung bestehende Abweichung beruhe angesichts des Inhalts des Anerkennungsbescheides vom 18. April 1975 auf einer \u00c4nderung des Bauvorhabens gegen\u00fcber der Planung; denn der Bauschein ist vor, der Anerkennungsbescheid aber nach Bezugsfertigkeit ausgestellt worden. Deshalb konnte das FA den Anerkennungsbescheid als Indiz f\u00fcr die Richtigkeit der Erkl\u00e4rung auffassen, wenngleich ihm &#8211; wie das FG ausgef\u00fchrt hat &#8211; sonst keine rechtserhebliche Bedeutung im Rahmen der Artfeststellung zukam.<\/p>\n<p>Entgegen dem Vortrag der Kl\u00e4ger in der m\u00fcndlichen Verhandlung hat das FA nicht deshalb seine Ermittlungspflicht verletzt, weil im Anerkennungsbescheid beim Ausweis der Wohnfl\u00e4che ein Abzug von 10 v.H. der Gesamtwohnfl\u00e4che vorgenommen wurde. Nach \u00a7 44 Abs. 3 Nr. 2 der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BVO) k\u00f6nnen zur Ermittlung der Wohnfl\u00e4che bei einem Geb\u00e4ude mit zwei nicht abgeschlossenen Wohnungen bis zu 10 v.H. der ermittelten Grundfl\u00e4che beider Wohnungen abgezogen werden. Bei abgeschlossenen Wohnungen ist dieser Abzug nicht zul\u00e4ssig. Der Abzug von 10 v.H. von der Gesamtwohnfl\u00e4che ist damit ein erkennbares Anzeichen daf\u00fcr, da\u00df das von den Kl\u00e4gern errichtete Wohngeb\u00e4ude zwei nicht abgeschlossene Wohnungen enth\u00e4lt. Hieraus mu\u00dfte aber das FA, entgegen der Auffassung der Kl\u00e4ger, nicht die Folgerung ziehen, da\u00df eine weitere Sachaufkl\u00e4rung erforderlich sei, weil das Wohngeb\u00e4ude der Kl\u00e4ger bewertungsrechtlich ein Einfamilienhaus sein k\u00f6nnte. Denn im Zeitpunkt der Erkl\u00e4rung der Kl\u00e4ger (15. Mai 1975) und des Erlasses des Nachfeststellungsbescheids (31. August 1976) war nach der Rechtsprechung des BFH und den einschl\u00e4gigen Erlassen der obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder bewertungsrechtlich die Annahme zweier Wohnungen und damit der Grundst\u00fccksart Zweifamilienhaus auch dann m\u00f6glich, wenn diese beiden Wohnungen nicht abgeschlossen waren (vgl. die Darstellung der Rechtsentwicklung im Urteil vom 5. Oktober 1984 III R 192\/83, BFHE 142, 505, BStBl II 1985, 151, und G\u00fcrsching\/Stenger, Kommentar zum Bewertungsgesetz und Verm\u00f6gensteuergesetz, 8. Aufl., \u00a7 75 BewG Anm. 29 und 51 ff.). Weiter ist zu ber\u00fccksichtigen, da\u00df auch der Begriff der abgeschlossenen Wohnung der II. BVO im Laufe der Zeit einem Wandel unterworfen war (vgl. Fischer- Dieskau\/Pergande\/Schwender, Wohnungsbaurecht, II. Berechnungsverordnung, \u00a7 42 Anm. 3, \u00a7 44 Anm. 5). Damit mu\u00dfte sich jedenfalls vor Ergehen des Urteils in BFHE 142, 505, BStBl II 1985, 151 dem FA aus der Darstellung der Wohnfl\u00e4che im Anerkennungsbescheid nicht eine weitere Sachverhaltsermittlung zur Kl\u00e4rung der Grundst\u00fccksart des Grundst\u00fccks der Kl\u00e4ger aufdr\u00e4ngen.<\/p>\n<p>2. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat von seinem Standpunkt aus zutreffend keine Feststellungen dar\u00fcber getroffen, ob die ge\u00e4nderte Wertfeststellung und die ge\u00e4nderte Artfeststellung dem materiellen Recht entsprechen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 10.2.1988 (II R 206\/84) BStBl. 1988 II S. 482 Das FA verletzt die ihm obliegende Ermittlungspflicht grunds\u00e4tzlich nicht, wenn es vor dem Erla\u00df eines Artfeststellungsbescheides nicht Einsicht in die Bauakten nimmt. AO 1977 \u00a7\u00a7 88, 173 Abs. 1 Nr. 1, \u00a7 181 Abs. 1 Satz 1; BewG \u00a7\u00a7 19, 75. 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