{"id":35663,"date":"1988-01-22T16:37:02","date_gmt":"1988-01-22T14:37:02","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=35663"},"modified":"2013-06-02T11:24:48","modified_gmt":"2013-06-02T09:24:48","slug":"bfh-beschluss-vom-22-1-1988-iii-b-134_86-bstbl-1988-ii-s-484","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-22-1-1988-iii-b-134_86-bstbl-1988-ii-s-484\/","title":{"rendered":"BFH-Beschlu\u00df vom 22.1.1988 (III B 134\/86) BStBl. 1988 II S. 484"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Beschlu\u00df vom 22.1.1988 (III B 134\/86) BStBl. 1988 II S. 484<\/strong><\/p>\n<p>Ob sich ein Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid durch den Erla\u00df des entsprechenden Jahressteuer-Bescheids erledigt, ist f\u00fcr die Zeit nach Inkrafttreten der FGO und der AO 1977 noch nicht abschlie\u00dfend gekl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4rung dieser Frage kann jedoch in einem Verfahren gegen den (nach Abschlu\u00df des Einspruchsverfahrens gegen den Vorauszahlungsbescheid) gem\u00e4\u00df \u00a7 237 AO 1977 erlassenen Zinsbescheid nicht herbeigef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7 237, \u00a7\u00a7 125, 365 Abs. 3; FGO \u00a7 41, \u00a7\u00a7 68, 100 Abs. 1 Satz 4; EStG \u00a7 37.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Nieders\u00e4chsisches FG<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt &#8211; FA -) erlie\u00df am 5. November 1979 einen Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid, mit dem f\u00fcr den Kl\u00e4ger und Beschwerdef\u00fchrer (Kl\u00e4ger) die Vorauszahlung zum 10. Dezember 1979 auf 54.510 DM festgesetzt wurde. Das FA legte dabei einen voraussichtlichen Jahresbetrag von 98.660 DM zugrunde. Dagegen erhob der Kl\u00e4ger Einspruch und beantragte gleichzeitig, die Vollziehung in H\u00f6he von 11.563 DM auszusetzen. Er begehrte die Ber\u00fccksichtigung eines Verlustes aus seiner Beteiligung an der Abschreibungsgesellschaft A in H\u00f6he von 21.729 DM. Das FA setzte die Vollziehung des Vorauszahlungsbescheids am 26. Juni 1980 mit Wirkung ab F\u00e4lligkeit antragsgem\u00e4\u00df aus.<\/p>\n<p>Am 15. April 1981 erlie\u00df das FA aufgrund der inzwischen eingereichten Steuererkl\u00e4rungen den Einkommensteuer-(Jahres-)bescheid f\u00fcr 1979. Der Kl\u00e4ger erhob am 29. April 1981 auch dagegen Einspruch. Es ging ihm wiederum um die Ber\u00fccksichtigung des Verlustes aus seiner A-Beteiligung.<\/p>\n<p>Am 11. Mai 1981 wies das FA den Einspruch gegen den Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid (vom 5. November 1979) als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Die Entscheidung wurde bestandskr\u00e4ftig. Aufgrund des Einspruchs vom 29. April 1981 \u00e4nderte das FA am 14. Mai 1981 den Einkommensteuer-Jahresbescheid f\u00fcr 1979. Es anerkannte einen Teilbetrag des geltend gemachten Verlustes aus der A-Beteiligung.<\/p>\n<p>Mit Bescheid vom 29. Juli 1981 setzte das FA wegen der Aussetzung der Vollziehung des Vorauszahlungsbescheids gem\u00e4\u00df \u00a7 237 der Abgabenordnung (AO 1977) gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger Aussetzungszinsen in H\u00f6he von 1.035 DM fest. Der dagegen erhobene Einspruch hatte zu einem geringen Teil Erfolg; das FA setzte den Zinsbetrag auf 977,50 DM herab.<\/p>\n<p>Mit der hiergegen gerichteten Klage machte der Kl\u00e4ger vor allem geltend, da\u00df die Einspruchsentscheidung vom 11. Mai 1981 (in Sachen Vorauszahlungsbescheid) nicht mehr h\u00e4tte ergehen d\u00fcrfen. Der Vorauszahlungsbescheid habe mit Erla\u00df des Jahresbescheids am 15. April 1981 seine Wirkung verloren. Auf der Grundlage einer unzul\u00e4ssigen Einspruchsentscheidung h\u00e4tten dann aber auch keine Aussetzungszinsen mehr erhoben werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegr\u00fcndet ab. Die Revision lie\u00df es nicht zu.<\/p>\n<p>Dagegen wendet sich der Kl\u00e4ger mit seiner Beschwerde, der das FG nicht abgeholfen hat. Er macht geltend, die Rechtssache habe grunds\u00e4tzliche Bedeutung, und f\u00fchrt hierzu u.a. aus: Ein Vorauszahlungsbescheid verliere, soweit er nicht vollzogen wurde, mit Erla\u00df des Jahressteuerbescheids seine Wirkung. Daher sei das Einspruchsverfahren gegen den Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid (vom 5. November 1979) im Streitfall bereits am 15. April 1981 mit Erla\u00df des Einkommensteuer-Jahresbescheids f\u00fcr 1979 erledigt gewesen. F\u00fcr eine f\u00f6rmliche Einspruchsentscheidung sei rechtlich kein Raum mehr gewesen. Die Rechtsprechung sei zwar f\u00fcr die Zeit vor Inkrafttreten der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO &#8211; (und der AO 1977) der Auffassung gewesen, da\u00df \u00fcber einen Rechtsbehelf gegen einen Vorauszahlungsbescheid auch dann noch in der Sache zu entscheiden sei, wenn zwischenzeitlich ein Veranlagungsbescheid ergangen ist. Der Bundesfinanzhof (BFH) habe bisher jedoch noch keine Gelegenheit gehabt, sich auch zur Rechtslage nach dem 1. Januar 1977 zu \u00e4u\u00dfern.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Beschwerde ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat zwar eine kl\u00e4rungsbed\u00fcrftige Rechtsfrage aufgeworfen. Doch ist nicht zu erwarten, da\u00df es in einem sich anschlie\u00dfenden Revisionsverfahren auch zu einer Kl\u00e4rung k\u00e4me. Denn das FG-Urteil erweist sich aus anderen Gr\u00fcnden als jedenfalls im Ergebnis zutreffend. Damit kommt eine Zulassung der Revision wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht in Betracht; die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ist nicht entscheidungserheblich (siehe hierzu auch Ruban in Gr\u00e4ber, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., \u00a7 115 Anm. 11, m.w.N.).<\/p>\n<p>1. a) Da\u00df der Rechtsstreit \u00fcber die Anfechtung eines Vorauszahlungsbescheids in der Hauptsache erledigt ist, sobald der Jahressteuerbescheid wirksam wird, ist f\u00fcr den Rechtszustand nach Inkrafttreten der AO 1977 bisher nur hinsichtlich der Umsatzsteuer in diesem Sinne entschieden worden (siehe BFH-Urteil vom 29. November 1984 V R 146\/83, BFHE 143, 101, BStBl II 1985, 370). Wie es sich insoweit bei der Einkommensteuer verh\u00e4lt, hat der V. Senat ausdr\u00fccklich offengelassen (siehe drittletzter Absatz der Entscheidungsgr\u00fcnde). Der VIII. Senat des BFH hielt es bei der Einkommensteuer zun\u00e4chst f\u00fcr m\u00f6glich, da\u00df ein entsprechender Rechtsstreit nach Ergehen des Jahressteuerbescheids noch nicht als in der Hauptsache erledigt anzusehen ist (siehe Beschlu\u00df vom 4. Juni 1981 VIII B 31\/80, BFHE 133, 267, BStBl II 1981, 767). F\u00fcr die Gewerbesteuerme\u00dfbetragsfestsetzung bejahte er sp\u00e4ter &#8211; jedenfalls soweit der f\u00fcr Zwecke der Vorauszahlungen ergangene Bescheid noch nicht vollzogen ist &#8211; die Anwendung des \u00a7 68 FGO (Urteil vom 9. September 1986 VIII R 198\/84, BFHE 147, 463, BStBl II 1987, 28). Dem schlo\u00df sich der erkennende Senat j\u00fcngst auch f\u00fcr den Bereich der Einkommensteuer an (Beschlu\u00df vom 6. November 1987 III B 101\/86, insoweit nicht ver\u00f6ffentlicht &#8211; NV -).<\/p>\n<p>Damit ist aber insbesondere noch nicht gekl\u00e4rt, wie sich die Rechtslage in einem &#8211; hier allerdings nicht vorliegenden &#8211; Fall des vollst\u00e4ndigen oder teilweisen Vollzuges, insoweit hinsichtlich des vollzogenen Teils, eines Vorauszahlungsbescheids darstellt.<\/p>\n<p>b) Weiter ist noch nicht gekl\u00e4rt, ob die Rechtsprechung zu \u00a7 68 FGO (siehe BFH-Entscheidungen in BFHE 147, 463, BStBl II 1987, 28, sowie vom 6. November 1987 III B 101\/86) auch auf das Einspruchsverfahren zu \u00fcbertragen ist. Dort tritt ab 1. Januar 1987 gem\u00e4\u00df \u00a7 365 Abs. 3 AO 1977 bei einer \u00c4nderung oder Ersetzung des angefochtenen Verwaltungsakts &#8211; nunmehr kraft Gesetzes &#8211; ein &#8222;automatischer&#8220; Wechsel des Verfahrensgegenstands ein. F\u00fcr die Zeit davor hatte die Rechtsprechung diese Rechtsfolge mittelbar aus \u00a7 248 Abs. 2 Satz 2 der Reichsabgabenordnung (AO) &#8211; \u00a7 367 Abs. 2 Satz 3 AO 1977 &#8211; abgeleitet (siehe u.a. das BFH-Urteil vom 16. Oktober 1979 VII R 53\/77, BFHE 129, 235, BStBl II 1980, 165).<\/p>\n<p>Haarmann (in Ziemer\/Haarmann\/Lohse\/Beermann, Rechtsschutz in Steuersachen, Tz. 2377\/11) z.B. lehnt die Anwendbarkeit des \u00a7 365 Abs. 3 AO 1977 auf den Fall des &#8222;Ersetzens&#8220; eines Vorauszahlungsbescheids durch einen Jahressteuerbescheid mit beachtlichen Gr\u00fcnden ab. Es k\u00f6nne der Jahressteuerbescheid auch bei Unrechtm\u00e4\u00dfigkeit des Vorauszahlungsbescheids durchaus rechtm\u00e4\u00dfig sein; der automatische Wechsel des Verfahrensgegenstandes l\u00e4ge dann nicht im Interesse des Rechtsbehelfsf\u00fchrers.<\/p>\n<p>2. Einer abschlie\u00dfenden Kl\u00e4rung dieser Fragen bedarf es jedoch nicht, um im Streitfall &#8211; auch so &#8211; zu einer das FG-Urteil best\u00e4tigenden Revisionsentscheidung zu gelangen.<\/p>\n<p>Denn das FG ist zutreffend davon ausgegangen, da\u00df der Einspruch gegen den Vorauszahlungsbescheid vom 5. November 1979 sowohl formell als auch materiell-rechtlich i.S. des \u00a7 237 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 endg\u00fcltig keinen Erfolg gehabt hatte.<\/p>\n<p>a) Der Kl\u00e4ger hat die Einspruchsentscheidung vom 11. Mai 1981 nicht mehr mit der Klage angegriffen. Sie ist dadurch formell bestandskr\u00e4ftig geworden. Daran mu\u00df sich der Kl\u00e4ger festhalten lassen.<\/p>\n<p>Es kommt auch keine Feststellung der Nichtigkeit der Einspruchsentscheidung gem\u00e4\u00df \u00a7 41 Abs. 1 FGO in Betracht. Zwar findet \u00a7 125 AO 1977 gem\u00e4\u00df \u00a7 365 Abs. 1 AO 1977 auch auf die Einspruchsentscheidung Anwendung (ebenso Tipke\/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 12. Aufl., \u00a7 365 AO 1977 Tz. 4, drittletzter Absatz). Doch liegt im Streitfall kein Nichtigkeitsgrund i.S. des \u00a7 125 AO 1977 vor. Der Erla\u00df der Einspruchsentscheidung trotz des inzwischen ergangenen Einkommensteuer-Jahresbescheids ist weder ein schwerwiegender noch gar ein offenkundiger Fehler im Sinne des Abs. 1 dieser Vorschrift. Wie oben (unter Nr. 1. a) dargestellt, ist bisher noch nicht einmal gekl\u00e4rt, ob und inwieweit bei Erla\u00df des Jahresbescheids sich ein vorausgegangener Vorauszahlungsbescheid \u00fcberhaupt erledigt. Es ist sogar denkbar, da\u00df f\u00fcr den Bereich der Einkommensteuer an der fr\u00fcheren Rechtsauffassung (siehe insbesondere das BFH-Urteil vom 14. Januar 1965 IV 9\/64, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung &#8211; HFR &#8211; 1965, 334) &#8211; wenigstens teilweise &#8211; festgehalten wird.<\/p>\n<p>b) Dem Begehren des Kl\u00e4gers h\u00e4tte aber auch bei einem anderen Abschlu\u00df des Einspruchsverfahrens zum selben Zeitpunkt &#8211; materiell &#8211; nicht entsprochen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>aa) In einem sich anschlie\u00dfenden Klageverfahren h\u00e4tte der Kl\u00e4ger &#8211; geht man nicht von der Einschl\u00e4gigkeit des \u00a7 365 Abs. 3 AO 1977 oder der f\u00fcr die Zeit davor von der Rechtsprechung entwickelten Grunds\u00e4tze aus (siehe dazu oben) &#8211; einen Feststellungsantrag entsprechend \u00a7 100 Abs. 1 Satz 4 FGO stellen k\u00f6nnen. Ein solcher Antrag w\u00e4re zul\u00e4ssig gewesen, obwohl das erledigende Ereignis schon w\u00e4hrend des Einspruchsverfahrens eingetreten war (siehe hierzu n\u00e4her von Groll in Gr\u00e4ber, a.a.O., \u00a7 100 Anm. 41, mit zahlreichen Hinweisen). Im Hinblick auf die &#8211; im Streitfall tats\u00e4chlich eingetretene &#8211; M\u00f6glichkeit, da\u00df das FA im (Jahres-)Veranlagungsverfahren &#8211; im Streitfall zur Ber\u00fccksichtigung des Beteiligungsverlustes des Kl\u00e4gers &#8211; wieder den gleichen Rechtsstandpunkt einnimmt, w\u00e4re auch das berechtigte Interesse i.S. des \u00a7 100 Abs. 1 Satz 4 FGO zu bejahen gewesen (siehe hierzu das BFH-Urteil vom 18. Dezember 1986 V R 127\/80, BFHE 148, 226, BStBl II 1987, 222). Ob dieses Feststellungsinteresse auch im Hinblick auf die sp\u00e4tere Inanspruchnahme auf Aussetzungszinsen h\u00e4tte angenommen werden k\u00f6nnen (siehe dazu noch das BFH-Urteil in BFHE 143, 101, BStBl II 1985, 370 sowie das Urteil des FG M\u00fcnster vom 20. September 1985 XIII-VII 3891\/82 E, Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211; EFG &#8211; 1986, 186), ist angesichts des BFH-Urteils vom 20. Mai 1987 II R 44\/84 (BFHE 150, 4) fraglich geworden. Der II. Senat des BFH hat dort &#8211; f\u00fcr einen Fall, in dem der zugrunde liegende Steuerbescheid (aufgrund eines Vorbehalts der Nachpr\u00fcfung) gem\u00e4\u00df \u00a7 164 Abs. 2 AO 1977 ge\u00e4ndert worden war &#8211; dem Begehren auf \u00c4nderung des Zinsbescheids nach \u00a7 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 entsprochen. Es scheint nicht ausgeschlossen, diese Grunds\u00e4tze auch auf F\u00e4lle wie den vorliegenden zu \u00fcbertragen. Denn der Vorauszahlungsbescheid stand gem\u00e4\u00df \u00a7 164 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 kraft Gesetzes unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung; au\u00dferdem konnte er als (Folge-)&#8220;Steuerbescheid&#8220; im Hinblick auf die Beteiligungseink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers auch gem\u00e4\u00df \u00a7 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 ge\u00e4ndert werden, war mithin in doppelter Hinsicht nicht materiell bestandskr\u00e4ftig.<\/p>\n<p>Doch bedarf dies keiner abschlie\u00dfenden Entscheidung. Denn auch ein Feststellungsantrag des Kl\u00e4gers h\u00e4tte im Ergebnis keinen Erfolg gehabt. Der Vorauszahlungsbescheid vom 5. November 1979 war frei von Rechtsfehlern.<\/p>\n<p>aaa) Das FA kann sich zwar &#8211; entgegen der auch vom FG vertretenen Auffassung &#8211; nicht darauf berufen, da\u00df die schlie\u00dflich mit bestandskr\u00e4ftigem Bescheid vom 14. Mai 1981 festgesetzte Jahressteuer mit 110.528 DM \u00fcber dem im Vorauszahlungsbescheid ermittelten Jahressoll von 98.660 DM lag. Gleiches w\u00fcrde f\u00fcr den vom Kl\u00e4ger mit seinem Einspruch vom 29. April 1981 begehrten Betrag von 105.165 DM gelten. Denn das FA h\u00e4tte die durch die eingereichten Steuererkl\u00e4rungen (und sp\u00e4ter) bekannt gewordenen Besteuerungsgrundlagen f\u00fcr die Festsetzung der Vorauszahlungen 1979 nicht mehr ber\u00fccksichtigen d\u00fcrfen. Eine Anpassung w\u00e4re im Streitfall gem\u00e4\u00df \u00a7 37 Abs. 3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes &#8211; EStG &#8211; (1979) nur bis zum 31. Dezember 1980 m\u00f6glich gewesen; die Steuererkl\u00e4rungen sind hingegen erst am 27. Februar 1981 beim FA eingegangen. Weiter w\u00fcrde &#8211; was auch das FG \u00fcbersehen hat &#8211; bei einem blo\u00dfen Vergleich der festgesetzten Steuerbetr\u00e4ge dem Umstand nicht Rechnung getragen, da\u00df im Vorauszahlungsverfahren die Steuerschuld lediglich &#8222;vorausschauend&#8220; bestimmt wird. Die bei der Veranlagung bekannten Umst\u00e4nde d\u00fcrfen &#8211; von \u00a7 37 Abs. 3 Satz 3 EStG abgesehen &#8211; in die Beurteilung der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit einer Vorauszahlungsfestsetzung nicht einbezogen werden (vgl. hierzu die Urteile des BFH in HFR 1965, 334 sowie in BFHE 143, 101, BStBl II 1985, 370).<\/p>\n<p>bbb) Doch ist im Streitfall zu beachten, da\u00df der Kl\u00e4ger sein Einspruchsbegehren, die Vorauszahlung zum 10. Dezember 1979 herabzusetzen, mit einem Beteiligungsverlust begr\u00fcndete, diesen aber nicht glaubhaft machte. Er hat nicht einmal Angaben der betreffenden Gesellschaft zu deren Jahresergebnis 1979 vorgelegt, sondern sich lediglich auf &#8222;bisherige&#8220; Ergebnisse bezogen. Bei dieser Rechts- und Sachlage brauchte das FA den geltend gemachten Beteiligungsverlust bei Festsetzung der Vorauszahlungen nicht zu ber\u00fccksichtigen (vgl. hierzu auch den BFH-Beschlu\u00df vom 26. Oktober 1978 I B 3\/78, BFHE 126, 37, BStBl II 1979, 46).<\/p>\n<p>bb) H\u00e4tten der Kl\u00e4ger und das FA das Einspruchsverfahren gegen den Vorauszahlungsbescheid \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt, w\u00e4ren die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Rahmen der Zinsfestsetzung zu pr\u00fcfen gewesen. Denn \u00a7 237 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 meint jede Art der Erledigung, nicht nur die durch Einspruchs- oder gerichtliche Entscheidung (siehe hierzu z.B. von Wallis in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., \u00a7 237 AO 1977 Anm. 6, sowie Haarmann, a.a.O., Tz. 4434\/1).<\/p>\n<p>Die Pr\u00fcfung der Erfolgsaussichten des Einspruchs h\u00e4tte dann aber ebenso die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Vorauszahlungsbescheids ergeben wie zuvor die Pr\u00fcfung im Rahmen des \u00a7 100 Abs. 1 Satz 4 FGO (siehe oben Abschnitt b, aa).<\/p>\n<p>3. Nach alledem w\u00e4re im Revisionsverfahren eine abschlie\u00dfende Entscheidung der vom Kl\u00e4ger aufgeworfenen Frage nicht geboten. Es kommt daher auch keine Zulassung der Revision in Betracht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Beschlu\u00df vom 22.1.1988 (III B 134\/86) BStBl. 1988 II S. 484 Ob sich ein Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid durch den Erla\u00df des entsprechenden Jahressteuer-Bescheids erledigt, ist f\u00fcr die Zeit nach Inkrafttreten der FGO und der AO 1977 noch nicht abschlie\u00dfend gekl\u00e4rt. 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