{"id":35664,"date":"1988-02-03T16:35:18","date_gmt":"1988-02-03T14:35:18","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=35664"},"modified":"2013-06-04T13:34:02","modified_gmt":"2013-06-04T11:34:02","slug":"bfh-urteil-vom-3-2-1988-i-r-369_83-bstbl-1988-ii-s-486","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-3-2-1988-i-r-369_83-bstbl-1988-ii-s-486\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 3.2.1988 (I R 369\/83) BStBl. 1988 II S. 486"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 3.2.1988 (I R 369\/83) BStBl. 1988 II S. 486<\/strong><\/p>\n<p>Unter einem festen Mittelpunkt (italienisch: &#8222;sede fissa&#8220;) i.S. des Art. 7 Abs. 1 Satz 2 DBA-Italien ist der eigene St\u00fctzpunkt des Steuerpflichtigen zu verstehen, von dem aus er den freien Beruf aus\u00fcbt.<\/p>\n<p>DBA-Italien Art. 7.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Baden-W\u00fcrttemberg<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) war von 1962 bis 1971 als Berater der S.p.A. X in C\/Italien t\u00e4tig, an der er auch finanziell beteiligt war. Diese Gesellschaft hat dem Kl\u00e4ger in den Streitjahren Beraterhonorare gezahlt. Die Honorare und die damit zusammenh\u00e4ngenden Betriebsausgaben hat der Kl\u00e4ger nicht aufgezeichnet. Er hat die Gewinne in seinen Einkommensteuererkl\u00e4rungen auch nicht angegeben. Der Kl\u00e4ger hat die Honorare bzw. die Gewinne daraus in Italien nicht versteuert.<\/p>\n<p>Die Zahlung der Honorare wurde dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt &#8211; FA -) durch eine Fahndungspr\u00fcfung bekannt, die im August 1975 begann.<\/p>\n<p>In den Einkommensteuer\u00e4nderungsbescheiden f\u00fcr die Streitjahre hat das FA dementsprechend Gewinne aus selbst\u00e4ndiger Arbeit mit gesch\u00e4tzten Betr\u00e4gen angesetzt.<\/p>\n<p>Mit der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage machte der Kl\u00e4ger geltend, da\u00df er die Beratert\u00e4tigkeit nur in Italien ausge\u00fcbt habe. Die von ihm zu liefernden Zeichnungen habe er unter Verwendung der von der Gesellschaft zur Verf\u00fcgung gestellten Einrichtungen im Konstruktionsb\u00fcro in C angefertigt. Dort habe er mit den Ingenieuren auch beraten, ob und wie die gerade produzierten Ger\u00e4te und Maschinen abge\u00e4ndert werden k\u00f6nnten. Er r\u00e4ume allerdings ein, da\u00df er sich wegen des langen Anreiseweges nach C mit dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Gesellschaft auch gelegentlich an anderen Orten in Italien getroffen habe. In der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) habe er nicht einmal Vorarbeiten f\u00fcr seine Beratungst\u00e4tigkeit durchgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>In der Klageerwiderung f\u00fchrte das FA aus, da\u00df es 1977 berechtigt gewesen sei, die \u00c4nderungsbescheide zu erlassen. Die urspr\u00fcnglichen Einkommensteuerbescheide f\u00fcr die Streitjahre seien zwar bei einer Betriebspr\u00fcfung im Jahre 1973 \u00fcberpr\u00fcft und 1975 ge\u00e4ndert worden. Einer weiteren \u00c4nderung der Einkommensteuerbescheide f\u00fcr die Streitjahre stehe \u00a7 173 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) nicht entgegen, weil der Kl\u00e4ger die auf den Gewinnen aus der Beratert\u00e4tigkeit beruhenden Steuern hinterzogen habe.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegr\u00fcndet ab.<\/p>\n<p>Mit der Revision macht der Kl\u00e4ger geltend, da\u00df die Eink\u00fcnfte aus der Beratert\u00e4tigkeit f\u00fcr die Firma S.p.A. X nach Art. 7 Abs. 1 des Abkommens zwischen dem Deutschen Reiche und Italien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Regelung anderer Fragen auf dem Gebiete der direkten Steuern (DBA-Italien) vom 31. Oktober 1925 (RGBl II 1925, 1146) nur in Italien zu versteuern seien.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, das Urteil des FG und die Einkommensteuer\u00e4nderungsbescheide aus dem Jahre 1977, soweit sie die Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit enthalten, aufzuheben.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet. Sie war daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Das FG hat die Klage zu Recht abgewiesen.<\/p>\n<p>1. Der Kl\u00e4ger unterliegt mit den von der S.p.A. X bezogenen Beraterhonoraren der deutschen Einkommensteuer. Die Beraterhonorare geh\u00f6ren &#8211; wie zwischen den Beteiligten unstrittig &#8211; zu den Eink\u00fcnften aus selbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit i.S. des \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).<\/p>\n<p>Die Besteuerung in der Bundesrepublik ist nicht durch das DBA-Italien ausgeschlossen. Bei der Einkommensteuer auf die Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit handelt es sich um eine Sachsteuer i.S. des Art. 7 DBA-Italien (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 13. Oktober 1976 I R 261\/70, BFHE 120, 225, BStBl II 1977, 76). Die Einkommensteuer hierf\u00fcr kann nur in der Bundesrepublik erhoben werden, weil der Kl\u00e4ger die pers\u00f6nliche T\u00e4tigkeit in der Bundesrepublik ausge\u00fcbt hat (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 DBA-Italien). Die Aus\u00fcbung eines freien Berufes an einem bestimmten Ort liegt gem\u00e4\u00df Art. 7 Abs. 1 Satz 2 DBA-Italien nur dann vor, wenn die Berufst\u00e4tigkeit an diesem Ort einen festen Mittelpunkt (italienisch: &#8222;sede fissa&#8220;) hat. Die Berufst\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers hatte in Italien keinen festen Mittelpunkt.<\/p>\n<p>Unter einem festen Mittelpunkt ist der eigene St\u00fctzpunkt zu verstehen, von dem aus der Beruf ausge\u00fcbt wird (Urteil des Reichsfinanzhofs &#8211; RFH &#8211; vom 31. Oktober 1940 IV 78\/40, RStBl 1941, 19, zu dem gleichlautenden Begriff in Art. 4 des Abkommens zwischen dem Deutschen Reich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten Steuern und der Erbschaftsteuern vom 15. Juli 1931 &#8211; DBA-Schweiz 1931 -, RBGl II 1934, 38).<\/p>\n<p>Der Senat hat keinen Anla\u00df, von dieser Auslegung abzur\u00fccken. Sie wird nicht nur damit begr\u00fcndet, da\u00df der &#8222;feste Mittelpunkt&#8220; der Betriebst\u00e4tte eines Gewerbebetriebs entspricht (so Urteil in RStBl 1941, 19, und BFH-Urteil vom 22. M\u00e4rz 1966 I 65\/63, BFHE 85, 456, BStBl III 1966, 463, betreffend das DBA-Schweiz 1931) und f\u00fcr diese ein Verf\u00fcgungsrecht des Steuerpflichtigen vorausgesetzt wird (vgl. BFH-Urteil vom 30. Januar 1974 I R 87\/72, BFHE 111, 397, BStBl II 1974, 327). Die Auslegung entspricht auch dem italienischen Text des DBA-Italien. Dieser stellt auf eine &#8222;sede fissa&#8220; ab und nicht auf einen &#8222;punto centrale&#8220; bzw. einen &#8222;centro&#8220;. W\u00e4hrend die einer w\u00f6rtlichen \u00dcbersetzung des Begriffs &#8222;Mittelpunkt&#8220; entsprechenden Begriffe &#8222;punto centrale&#8220; und &#8222;centro&#8220; einen geographischen Punkt ohne Verf\u00fcgungsbefugnis nahelegen, ist mit dem Begriff &#8222;sede fissa&#8220; ein Innehaben durch denjenigen verbunden, auf den sich der Begriff bezieht (vgl. E.Bidoli &#8211; G.Cosciani, 1957, Italienisch-Deutsch S. 817 &#8211; &#8222;sede&#8220; = Sitz -, und Deutsch-Italienisch S. 641, Mittelpunkt = &#8222;punto centrale&#8220; bzw. &#8222;centro&#8220;).<\/p>\n<p>Wie sich aus den Feststellungen des FG, an die der Senat gem\u00e4\u00df \u00a7 118 Abs. 2 FGO gebunden ist, ergibt, verf\u00fcgt der Kl\u00e4ger \u00fcber keine Einrichtungen in Italien, die ihm als St\u00fctzpunkt zuzurechnen sind. Die R\u00e4ume der beratenen Gesellschaft, in denen sich der Kl\u00e4ger aufhielt, sind keine St\u00fctzpunkte des Kl\u00e4gers (vgl. Urteil in RStBl 1941, 19). Anhaltspunkte daf\u00fcr, da\u00df der Kl\u00e4ger au\u00dferhalb der R\u00e4ume der beratenen Firma einen festen St\u00fctzpunkt in Italien hatte, liegen nicht vor.<\/p>\n<p>2. Das FA war berechtigt, die Einkommensteuerbescheide f\u00fcr die Streitjahre durch die angefochtenen Bescheide zu \u00e4ndern.<\/p>\n<p>Auf die \u00c4nderung findet \u00a7 173 AO 1977 Anwendung, obwohl die ge\u00e4nderten Bescheide vor Inkrafttreten der AO 1977 erlassen wurden; denn die \u00c4nderungsbescheide ergingen nach dem 31. Dezember 1976 (Art. 97 \u00a7 9 S\u00e4tze 1 und 2 des Einf\u00fchrungsgesetzes zur Abgabenordnung &#8211; EGAO 1977 &#8211; vom 14. Dezember 1976, BGBl I, 3341).<\/p>\n<p>Die Voraussetzungen des \u00a7 173 AO 1977 sind gegeben.<\/p>\n<p>Bei den Honorareinnahmen aus Italien handelt es sich &#8211; wie zwischen den Beteiligten unstreitig &#8211; um nachtr\u00e4glich bekanntgewordene Tatsachen i.S. des \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977.<\/p>\n<p>Der \u00c4nderung steht \u00a7 173 Abs. 2 AO 1977 nicht entgegen. Der Kl\u00e4ger hat die Einkommensteuer auf die strittigen Honorare hinterzogen. Dies ergibt sich aus den tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG, an die der Senat gem\u00e4\u00df \u00a7 118 Abs. 2 FGO gebunden ist. Zul\u00e4ssige und begr\u00fcndete Revisionsgr\u00fcnde hat der Kl\u00e4ger insoweit nicht geltend gemacht. Er hat die Revision nicht auf einen Verfahrensmangel gest\u00fctzt. Die Beweisw\u00fcrdigung des FG ist, wenn kein Verfahrensmangel vorliegt, nur insoweit revisibel, als das FG gegen Denkgesetze oder gegen allgemeine Erfahrungss\u00e4tze versto\u00dfen hat. Das hei\u00dft, eine auf einer Beweisw\u00fcrdigung beruhende Entscheidung eines FG ist revisionsrechtlich nur zu beanstanden, wenn das FG zu seinem Ergebnis nicht kommen konnte (vgl. BFH-Urteil vom 19. M\u00e4rz 1982 VI R 25\/80, BFHE 135, 479, BStBl II 1982, 442). Diese Voraussetzungen sind nicht erf\u00fcllt. Das FG konnte aus dem Verhalten des Kl\u00e4gers anl\u00e4\u00dflich der Au\u00dfenpr\u00fcfung schlie\u00dfen, da\u00df es ihm darauf ankam, den Geldzuflu\u00df zu verheimlichen, und er daher mit der M\u00f6glichkeit rechnete, da\u00df die Honorare in der Bundesrepublik zu versteuern sind. Das FG hat &#8211; entgegen der Darstellung des Kl\u00e4gers &#8211; seine Beweisw\u00fcrdigung nicht allein auf die Tatsache gest\u00fctzt, da\u00df er in Italien keine Steuererkl\u00e4rung abgegeben hat.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 3.2.1988 (I R 369\/83) BStBl. 1988 II S. 486 Unter einem festen Mittelpunkt (italienisch: &#8222;sede fissa&#8220;) i.S. des Art. 7 Abs. 1 Satz 2 DBA-Italien ist der eigene St\u00fctzpunkt des Steuerpflichtigen zu verstehen, von dem aus er den freien Beruf aus\u00fcbt. DBA-Italien Art. 7. Vorinstanz: FG Baden-W\u00fcrttemberg Sachverhalt &nbsp; Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-3-2-1988-i-r-369_83-bstbl-1988-ii-s-486\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 3.2.1988 (I R 369\/83) BStBl. 1988 II S. 486<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-35664","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/35664","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=35664"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/35664\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=35664"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=35664"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=35664"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}