{"id":35669,"date":"1988-01-22T16:37:03","date_gmt":"1988-01-22T14:37:03","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=35669"},"modified":"2013-06-02T11:24:36","modified_gmt":"2013-06-02T09:24:36","slug":"bfh-urteil-vom-22-1-1988-iii-r-43-44_85-bstbl-1988-ii-s-497","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-22-1-1988-iii-r-43-44_85-bstbl-1988-ii-s-497\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 22.1.1988 (III R 43-44\/85) BStBl. 1988 II S. 497"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 22.1.1988 (III R 43-44\/85) BStBl. 1988 II S. 497<\/strong><\/p>\n<p>1. Ein der Berufst\u00e4tigkeit eines Architekten \u00e4hnlicher Beruf setzt eine Ausbildung voraus, die mit der Berufsausbildung eines Architekten vergleichbar ist. Die vergleichbaren Fachkenntnisse k\u00f6nnen auch durch Kurse oder Selbststudium erworben worden sein oder anhand einer praktischen T\u00e4tigkeit nachgewiesen werden, deren Schwerpunkt im Bereich der Planung von Bauwerken liegen mu\u00df (Anschlu\u00df an BFH-Urteil vom 17. November 1981 VIII R 121\/80, BFHE 135, 421, BStBl II 1982, 492).<\/p>\n<p>2. Die T\u00e4tigkeit eines zum Techniker ausgebildeten Bauleiters, der an solchen Planungen allenfalls beteiligt ist, erf\u00fcllt die unter 1. genannten Voraussetzungen nicht.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Schleswig-Holstein (EFG 1985, 292)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Nach dem Besuch einer gewerblichen F\u00f6rderungsanstalt f\u00fchrt der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) die Berufsbezeichnung &#8222;Staatlich gepr\u00fcfter Hochbautechniker&#8220;.<\/p>\n<p>Im Streitjahr 1979 war der Kl\u00e4ger f\u00fcr ein Wohnbauunternehmen, die Firma A t\u00e4tig. In dem zwischen dem Kl\u00e4ger und der Firma A geschlossenen &#8222;Bauleitervertrag&#8220; ist u.a. vereinbart:<\/p>\n<p>BAULEITERVERTRAG<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>1. Die A bestellt durch diesen Vertrag den Bauleiter zum verantwortlichen Bauleiter im Sinne der HOAI der LBO und VOB f\u00fcr diesen im einzelnen schriftlich zuzuweisende Bauvorhaben.<\/p>\n<p>2. Aufgaben des Bauleiters<\/p>\n<p>2.1. Der Bauleiter hat die ordnungsgem\u00e4\u00dfe, den genehmigten Bauvorlagen entsprechende Bauausf\u00fchrung zu \u00fcberwachen (Bauf\u00fchrung im Sinne von \u00a7 19 GOA bzw. im Sinne der neuen HOAI)&#8230;.<\/p>\n<p>2.2. Seine Aufgaben beinhalten insbesondere: Massenausz\u00fcge, Auswinkeln des Bauvorhabens, das Anlegen der Mauerecken. Die Betreuung der Bauvorhaben bis zur m\u00e4ngelfreien Gebrauchsabnahme. Die Einweisung der Bauherren. Die \u00dcberwachung und Kontrolle der Einhaltung der Ma\u00dfe. Erstellung und Einigung mit dem Bauherrn \u00fcber die Schlu\u00dfrechnung. Die \u00dcbergabe des fertiggestellten Bauvorhabens an den Bauherrn einschl. der Ausfertigung eines \u00dcbergabeprotokolls und die Veranlassung der M\u00e4ngelbeseitigung der aufgrund des \u00dcbergabeprotokolls festgestellten M\u00e4ngel. Die Aufnahme und Unterhaltung der Kontakte mit den Beh\u00f6rden bis zur Herbeif\u00fchrung aller erforderlichen Abnahmen. F\u00fcr Gewerke, die durch die Subunternehmer der Firma A ausgef\u00fchrt werden, mu\u00df der Bauleiter entsprechende Angebote einholen. Diese, Angebote werden Vertr\u00e4ge, wenn sie von der Gesch\u00e4ftsleitung der A gegengezeichnet werden. Die Leistungen der Subunternehmer k\u00f6nnen durch die Bauleiter erst dann abgerufen werden, wenn die vorherige Baurate durch den Bauherrn beglichen wurde. Materialbestellungen d\u00fcrfen nur von der Materialdispositionsabteilung vorgenommen werden. Bestellungen bei Lieferanten, Baustoffh\u00e4ndler usw. durch den Bauleiter oder durch den Bauherrn werden von der Firma grunds\u00e4tzlich nicht anerkannt.<\/p>\n<p>2.3. Der Bauleiter \u00fcbernimmt ferner die Beaufsichtigung der an dem Bauvorhaben t\u00e4tigen Firmen, einschl. der Subunternehmer und der vom Bauherrn zu erbringenden Eigenleistungen&#8230;.<\/p>\n<p>2.4. Der Bauleiter ist zur regelm\u00e4\u00dfigen Anwesenheit auf der Baustelle verpflichtet&#8230;.<\/p>\n<p>4. Verg\u00fctung<\/p>\n<p>4.1. Der Bauleiter erh\u00e4lt f\u00fcr seine Leistungen eine Verg\u00fctung von 2,8% einschl. Mehrwertsteuer von der Auftragssumme der Bauausf\u00fchrung (Auftragswert .\/. Vertriebskosten) des ihm zugewiesenen einzelnen Bauvorhabens.<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>4.2. Die Verg\u00fctung ist in H\u00f6he von 2,5% des auf die A entfallenden Auftragswertes quotenm\u00e4\u00dfig mit Eingang der jeweiligen Baurate durch den Bauherrn bei der A f\u00e4llig.<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>4.3. Der Bauleiter erh\u00e4lt ferner zus\u00e4tzlich 4% vom Reingewinn, ermittelt aus der Bausumme (Auftragswert abz\u00fcglich allgemeine Gesch\u00e4ftskostenpauschale).<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>4.4. Wird ein Bauvorhaben &#8211; gleich aus welchem Grunde &#8211; vorzeitig gek\u00fcndigt, eingestellt oder sonst irgendwie beendet, hat der Bauleiter lediglich Anspruch auf alle 347 bis zu diesem Zeitpunkt f\u00e4llig gewordenen Teilbetr\u00e4ge, sowie der Baustellenendabrechnung. Dar\u00fcber hinausgehende Anspr\u00fcche stehen dem Bauleiter nicht zu.<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>6.1. Der Bauleiter ist selbst\u00e4ndiger Gewerbetreibender. Er ist f\u00fcr die Abf\u00fchrung von Steuern und etwaigen Sozialversicherungsbeitr\u00e4gen eigenverantwortlich und optiert zur Mehrwertsteuer.<\/p>\n<p>6.2. Der Bauleiter arbeitet eigenverantwortlich&#8230;.<\/p>\n<p>7. Der Bauleiter ist ausschlie\u00dflich f\u00fcr die A t\u00e4tig&#8230;.<\/p>\n<p>8. Haftung<\/p>\n<p>8.1. Der Bauleiter ist f\u00fcr die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Abwicklung der ihm \u00fcbergebenen Bauvorhaben verantwortlich. F\u00fcr Sch\u00e4den und Verluste, die er oder sein Beauftragter schuldhaft verursachen, tr\u00e4gt er die volle Haftung.<\/p>\n<p>8.2. Er ist verpflichtet, der A alle Anspr\u00fcche insoweit von der Hand zu halten&#8230;.&#8220;<\/p>\n<p>Entsprechend den Steuererkl\u00e4rungen des Kl\u00e4gers erlie\u00df der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) f\u00fcr das Streitjahr einen Gewerbesteuerme\u00dfbescheid und behandelte die Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers aus der Bauleitert\u00e4tigkeit bei der Einkommensteuerveranlagung als Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb. Mit seinen dagegen eingelegten Einspr\u00fcchen machte der Kl\u00e4ger geltend, seine Bauleitert\u00e4tigkeit sei mit der eines Architekten vergleichbar und danach als freiberuflich i. S. des \u00a7 18 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu qualifizieren.<\/p>\n<p>Die nach der Zur\u00fcckweisung der Einspr\u00fcche erhobenen Klagen hatten Erfolg. Zur Begr\u00fcndung seiner (f\u00fcr beide Verfahren gleichlautenden) Entscheidungen, in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1985, 292 ver\u00f6ffentlicht, f\u00fchrte das Finanzgericht (FG) aus: Die T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers erweise sich als freiberufliche im Sinne der Aus\u00fcbung eines architekten\u00e4hnlichen Berufs. Zwar sei der Kl\u00e4ger nicht als Architekt ausgebildet. Das Erfordernis, da\u00df auch die Ausbildung desjenigen, der einen \u00e4hnlichen Beruf aus\u00fcbe, mit der des Katalogberufes vergleichbar sein m\u00fcsse, bedeute nicht, da\u00df jene gleichwertig zu sein habe. Dies gelte insbesondere f\u00fcr den Architektenberuf, f\u00fcr den nach den Architektengesetzen der L\u00e4nder unter bestimmten Voraussetzungen auch eine praktische Bet\u00e4tigung ausreichend sei. Ob der Kl\u00e4ger diese Voraussetzungen erf\u00fclle, k\u00f6nne dahingestellt bleiben. F\u00fchrten n\u00e4mlich diese Gegebenheiten schon zum Katalogberuf selbst, m\u00fcsse es darunter eine Ebene geben, die die Merkmale der \u00e4hnlichen Berufst\u00e4tigkeit ausf\u00fcllten. Die Bedeutung der \u00fcblichen Teilleistungen des Architekten beschreibe \u00a7 15 der Honorarordnung f\u00fcr Architekten und Ingenieure &#8211; HOAI &#8211; (BGBl I 1976, 2.805). Zwar falle beim Kl\u00e4ger die danach f\u00fcr die Architektent\u00e4tigkeit vom Ausgangspunkt her wesentliche sch\u00f6pferische Bauplanung im Verh\u00e4ltnis zu seiner Gesamtt\u00e4tigkeit nicht ins Gewicht. Dagegen entspr\u00e4chen seine Aufgaben im \u00fcbrigen aber den dar\u00fcber hinaus in \u00a7 15 HOAI bestimmten Leistungsbildern eines Architekten. Nach dem Ma\u00dfstab dieser Vorschrift seien gerade diese relativ hoch bewertet. Auch ausgebildete Architekten n\u00e4hmen in gro\u00dfem Umfang nur noch bestimmte Aufgaben, wie etwa die Bauleitung wahr. Die gleiche T\u00e4tigkeit eines Nichtarchitekten k\u00f6nne nicht anders beurteilt werden. Da die Berufst\u00e4tigkeit des Architekten auch ohne besondere Berufsausbildung unter bestimmten Voraussetzungen aufgrund einer praktischen T\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt werden k\u00f6nne, komme es allein auf die &#8211; hier gegebene &#8211; \u00c4hnlichkeit der T\u00e4tigkeit an.<\/p>\n<p>Mit den vom FG wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Revisionen r\u00fcgt das FA die Verletzung des \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Eine Bet\u00e4tigung sei nur dann der eines Katalogberufs \u00e4hnlich, wenn eine zum Kernbereich des zu vergleichenden Berufsbildes geh\u00f6rende T\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt werde. Als Schwerpunkt der Architektent\u00e4tigkeit werde aber von jeher gerade die gestalterische, technische und wirtschaftliche Planung von Bauwerken angesehen. Nach den Feststellungen des FG habe der Kl\u00e4ger aber solche Leistungen nur in unwesentlichem Ma\u00dfe erbracht. Im \u00fcbrigen k\u00f6nne der Kl\u00e4ger durch seine T\u00e4tigkeit f\u00fcr die Firma A die Qualifikation als Architekt nicht erreichen, weil er nicht in der gesamten Leistungsbreite eines Architekten t\u00e4tig werde.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, unter Aufhebung der angefochtenen Urteile die Klagen als unbegr\u00fcndet abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Revisionen zur\u00fcckzuweisen. Nach dem Gesamtbild der Verh\u00e4ltnisse sei seine T\u00e4tigkeit weit \u00fcber diejenige eines Bauleiters hinausgegangen und unmittelbar mit dem Berufsbild des Architekten vergleichbar gewesen.<\/p>\n<p>Der Senat hat die Verfahren III R 43\/85 und III R 44\/85 zu gemeinsamer Entscheidung verbunden (\u00a7 73 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revisionen sind begr\u00fcndet. Sie f\u00fchren zur Aufhebung der Vorentscheidungen und zur Abweisung der Klagen.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des FG war der Kl\u00e4ger Gewerbetreibender i. S. des \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG und des \u00a7 2 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG). Zutreffend hat das FA deshalb im Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr den Freibetrag nach \u00a7 18 Abs. 4 EStG nicht abgezogen und zu Recht einen Gewerbesteuerme\u00dfbescheid erlassen.<\/p>\n<p>Ein Gewerbebetrieb ist nach \u00a7 1 der Gewerbesteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung (GewStDV) 1975 (jetzt \u00a7 15 Abs. 2 EStG) eine selbst\u00e4ndige nachhaltige Bet\u00e4tigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Bet\u00e4tigung weder als Aus\u00fcbung von Land- und Forstwirtschaft noch als Aus\u00fcbung eines freien Berufs oder einer anderen selbst\u00e4ndigen Arbeit i. S. des \u00a7 18 EStG anzusehen ist.<\/p>\n<p>Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>1. Unter den Beteiligten ist unstreitig, da\u00df der Kl\u00e4ger selbst\u00e4ndig, nachhaltig und unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sowie mit Gewinnerzielungsabsicht t\u00e4tig geworden ist.<\/p>\n<p>Nach den vorliegenden vertraglichen Vereinbarungen hat der Kl\u00e4ger seine T\u00e4tigkeit als Bauleiter insbesondere selbst\u00e4ndig und nicht in unselbst\u00e4ndiger Stullung &#8211; als Arbeitnehmer der Firma A &#8211; ausge\u00fcbt. Selbst\u00e4ndig ist, wer auf eigene Rechnung und Gefahr t\u00e4tig wird (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 13. Februar 1980 I R 17\/78, BFHE 129, 565, BStBl II 1980, 303). Unselbst\u00e4ndig t\u00e4tig ist, wer in der Bet\u00e4tigung des gesch\u00e4ftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im gesch\u00e4ftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist (\u00a7 1 Abs. 2 der Lohnsteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung<\/p>\n<p>Als wesentliches Merkmal f\u00fcr das Vorliegen einer selbst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit ist das wirtschaftliche Risiko &#8211; die Gefahrtragung &#8211; zu sehen. Im Streitfall besteht es darin, da\u00df das Entgelt des Kl\u00e4gers weitgehend von seiner T\u00fcchtigkeit und Initiative abhing. Hinsichtlich des mit 4 v.H. vom Reingewinn bestimmten Anteils seiner Verg\u00fctung (Tz. 4.3. des &#8222;Bauleitervertrags&#8220;) ist dies zwar nicht der Fall. F\u00fcr den Gewinnanteil war der Gewinn nach der Auftragssumme abz\u00fcglich einer allgemeinen Gesch\u00e4ftskostenpauschale zu berechnen. Insoweit besa\u00df der Kl\u00e4ger keine M\u00f6glichkeit, durch Eigeninitiative \u00fcber den Gewinn der Firma A auch auf die H\u00f6he seines Entgelts Einflu\u00df zu nehmen. Jedoch stellte die in Tz. 4.1. vereinbarte Provision in H\u00f6he von 2,8 v.H. der Auftragssumme den wesentlichen Anteil seiner Verg\u00fctung dar. Quotenm\u00e4\u00dfig sollte sie mit Eingang der jeweiligen Baurate durch den Bauherrn und damit mit dem Fortschreiten des Bauvorhabens f\u00e4llig werden. Da der Kl\u00e4ger in der Lage war, durch geeignete Ma\u00dfnahmen die Zeitdauer der Bauvorhaben g\u00fcnstig zu gestalten, hing damit die H\u00f6he seiner Einnahmen wesentlich von seiner Eigeninitiative ab. Ferner hatte es der Kl\u00e4ger in der Hand, durch die Verringerung der von ihm selbst zu tragenden Kosten (insbesondere PKW- und Reisekosten) seine Ertragslage positiv zu beeinflussen.<\/p>\n<p>F\u00fcr dieses Ergebnis spricht auch die Tatsache, da\u00df die Vertragsparteien selbst von einer selbst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers ausgegangen sind (Tz. 6.1.). Demgegen\u00fcber schm\u00e4lert es nicht das Gewicht der f\u00fcr die Selbst\u00e4ndigkeit des Kl\u00e4gers sprechenden Merkmale, wenn der Kl\u00e4ger keinen Einflu\u00df auf die ihm zugeteilten Bauvorhaben aus\u00fcben konnte (Tz. 1). Dies gilt insbesondere auch f\u00fcr die Tatsache, da\u00df der Kl\u00e4ger ausschlie\u00dflich f\u00fcr die Firma A t\u00e4tig war (Ziffer 7, vgl. BFH-Urteil vom 14. Dezember 1978 I R 121\/76, BFHE 126, 311, 316, BStBl II 1979, 188, 190).<\/p>\n<p>2. Der Kl\u00e4ger war nicht freiberuflich i. S. des \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG t\u00e4tig.<\/p>\n<p>Nach den tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG war der Kl\u00e4ger kein Architekt im Sinne dieser Vorschrift. Die nach den &#8211; daf\u00fcr ma\u00dfgeblichen &#8211; Architektengesetzen der L\u00e4nder erforderliche Qualifikation besa\u00df er nicht (vgl. BFH-Urteil vom 17. November 1981 VIII R 121\/80, BFHE 135, 421, BStBl II 1982, 492).<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des FG hat er auch keine T\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt, die der eines Architekten \u00e4hnlich ist.<\/p>\n<p>Eine \u00e4hnliche Berufst\u00e4tigkeit i. S. des \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG liegt vor, wenn sie in ihren wesentlichen Punkten mit einem der in dieser Vorschrift genannten Katalogberufe verglichen werden kann. Setzt dieser eine bestimmte Ausbildung voraus, mu\u00df auch die Ausbildung desjenigen, der den \u00e4hnlichen Beruf innehat, der f\u00fcr den Katalogberuf erforderlichen Ausbildung vergleichbar sein (BFHE 135, 421, BStBl II 1982, 492). Wie das FG ausgef\u00fchrt hat, kann nach den Architektengesetzen der L\u00e4nder als Architekt grunds\u00e4tzlich nur zugelassen werden, wer eine Ausbildung zumindest an einer h\u00f6heren Fachschule, einer Akademie oder einer gleichgestellten Schule abgeschlossen hat (vgl. \u00a7 3 Abs. 1 des Architektengesetzes f\u00fcr Schleswig-Holstein i. d. F. vom 12. Januar 1971, Gesetz- und Verordnungsblatt f\u00fcr Schleswig-Holstein &#8211; GVBl SH &#8211; 1971, 15, nunmehr \u00a7 5 Abs. 2 des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes &#8211; ArchingKG &#8211; vom 1. Dezember 1980, GVBl SH 1980, 342). Daneben kann zur Eintragung in die Architektenliste auch zugelassen werden, wer zumindest acht Jahre die T\u00e4tigkeit eines Architekten oder eine gleichwertige T\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt hat und in der Regel anhand eigener Arbeiten entweder Kenntnisse, die der Architektenausbildung entsprechen oder besondere Kenntnisse und F\u00e4higkeiten auf dem Gebiet der Architektur, zumindest aber die f\u00fcr den Architektenberuf erforderlichen Kenntnisse oder F\u00e4higkeiten nachweist (vgl. \u00a7 3 Abs. 2 des Schleswig-Holsteinischen Architektengesetzes, \u00a7 5 Abs. 3 ArchingKG). Danach setzen auch die f\u00fcr diese praktische T\u00e4tigkeit ben\u00f6tigten Kenntnisse eine qualifizierte Ausbildung voraus, weil ohne entsprechende theoretische Grundlagen die Ausf\u00fchrung der genannten Arbeiten nicht denkbar w\u00e4re.<\/p>\n<p>Eine vergleichbare breite Vorbildung &#8211; und damit entsprechende fachliche Grundlagen &#8211; mu\u00df auch derjenige vorweisen k\u00f6nnen, der einen dem Architekten \u00e4hnlichen Beruf aus\u00fcbt. Daf\u00fcr gen\u00fcgt die Ausbildung zum Techniker nicht (BFHE 135, 421, BStBl II 1982, 492). Allerdings m\u00fcssen die Fachkenntnisse nicht auf einer h\u00f6heren Fachschule erworben worden sein, sondern k\u00f6nnen auch durch Kurse oder Selbststudium erlangt sein. In diesem Fall bedarf es einer substantiierten Darlegung der Art und Weise dieses Studiums (BFH-Urteil vom 18. Juni 1980 I R 109\/77, BFHE 132, 16, BStBl II 1981, 118). Dar\u00fcber hinaus kann der Steuerpflichtige den erforderlichen Nachweis der theoretischen Kenntnisse &#8211; entsprechend der Regelung in den Architektengesetzen der L\u00e4nder (vgl. \u00a7 3 Abs. 2 des Schleswig-Holsteinischen Architektengesetzes, \u00a7 5 Abs. 3 ArchingKG) &#8211; anhand eigener praktischer Arbeiten f\u00fchren. Dazu geh\u00f6rt einmal, da\u00df seine Arbeiten einen der Architektent\u00e4tigkeit vergleichbaren Schwierigkeitsgrad aufweisen und zum anderen, da\u00df er in einem f\u00fcr den Architektenberuf wesentlichen oder typischen Bereich t\u00e4tig geworden ist. Als Schwerpunkt der Architektent\u00e4tigkeit &#8211; wie er sich auch in der Verg\u00fctungsregelung des \u00a7 15 HOAI Ziff. 1-5) widerspiegelt &#8211; ist die gestalterische, technische und wirtschaftliche Planung von Bauwerken anzusehen (vgl. BFH-Urteil vom 16. Januar 1975 IV 75\/74, BFHE 115, 42, BStBl II 1975, 558). In diesem Bereich m\u00fc\u00dfte damit auch der Schwerpunkt einer &#8211; zum Nachweis der entsprechenden Vorbildung geeigneten &#8211; praktischen T\u00e4tigkeit liegen (vgl. BFHE 135, 421, BStBl II 1982, 492).<\/p>\n<p>Mit den genannten Anforderungen werden nicht &#8211; wie das FG meint &#8211; f\u00fcr den \u00e4hnlichen Beruf dieselben Voraussetzungen wie f\u00fcr den Katalogberuf selbst verlangt. Davon, da\u00df deshalb f\u00fcr den \u00e4hnlichen Beruf kein Raum mehr bleiben w\u00fcrde, kann nicht die Rede sein. Von Bedeutung sein kann die M\u00f6glichkeit des Nachweises der theoretischen Fachkenntnisse anhand eigener Arbeiten gerade dann, wenn die f\u00fcr die Zulassung als Architekt vorgeschrieben zeitliche Mindestdauer der beruflichen Bet\u00e4tigung (vgl. \u00a7 3 Abs. 2 des Schleswig-Holsteinischen Architektengesetzes, jetzt \u00a7 5 Abs. 3 ArchingKG) noch nicht erreicht ist. Davon abgesehen, kann der Nachweis vergleichbarer theoretischer Grundlagen nicht allein durch entsprechende praktische Arbeiten gef\u00fchrt werden, sondern &#8211; wie dargelegt &#8211; auch in anderer Weise erbracht werden, n\u00e4mlich durch die Teilnahme an Kursen oder Selbststudium, wie dies f\u00fcr die Zulassung als Architekt nicht ausreichend w\u00e4re. Schlie\u00dflich kann daf\u00fcr auch eine andere vergleichbare akademische Vorbildung in Betracht kommen.<\/p>\n<p>Im Streitfall kann dahinstehen, ob der Kl\u00e4ger mit seiner Besch\u00e4ftigung bei der Firma A \u00e4hnlich wie ein Architekt t\u00e4tig geworden ist. Jedenfalls ist seine Ausbildung nicht vergleichbar mit den Voraussetzungen, die an die Ausbildung eines Architekten gestellt werden m\u00fcssen. Da der Kl\u00e4ger eine vergleichbare qualifizierte theoretische Ausbildung nicht vorgewiesen hat, konnte der Nachweis entsprechender Kenntnisse nur durch die praktische T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers in Betracht kommen. An der Planung von Bauwerken war der Kl\u00e4ger aber nach den tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG allenfalls beteiligt, nicht aber &#8211; wie erforderlich &#8211; auf diesem Gebiet schwerpunktm\u00e4\u00dfig t\u00e4tig. Gegen diese Feststellungen konnte der Kl\u00e4ger zwar im Revisionsverfahren &#8211; als sog. Gegenr\u00fcgen m\u00f6gliche &#8211; Verfahrensr\u00fcgen erheben (vgl. BFH-Urteil vom 19. M\u00e4rz 1970 IV R 72\/79, BFHE 99, 21, BStBl II 1970, 497). Sollte sein Hinweis auf die von ihm benannten, vom FG aber nicht geh\u00f6rten Zeugen in diesem Sinne zu verstehen sein, k\u00f6nnte er damit gleichwohl keinen Erfolg haben. Die diesbez\u00fcglich unter Beweis gestellten Tatsachen &#8211; n\u00e4mlich seine Beteiligung auch an Planungen &#8211; hat das FG als wahr unterstellt und konnte somit von der Zeugenvernehmung absehen (vgl. Tipke\/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 12. Aufl., \u00a7 81 FGO Tz. 8). Die vom FG vorgenommene tats\u00e4chliche W\u00fcrdigung dieses unter Beweis gestellten Vorbringens ist m\u00f6glich und damit revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.<\/p>\n<p>Gegen dieses Ergebnis l\u00e4\u00dft sich nicht einwenden, auch Architekten selbst n\u00e4hmen vielfach ausschlie\u00dflich die Bauleitung wahr und w\u00fcrden dadurch nicht gewerblich t\u00e4tig. Es ist sachgerecht, bei der Beurteilung der Berufst\u00e4tigkeit eines Steuerpflichtigen auch auf seine Ausbildung abzustellen. Wer \u00fcber ein gr\u00fcndliches und umfassendes theoretisches Wissen in seinem Beruf verf\u00fcgt, vermag auch relativ einfach erscheinende Probleme in einem gr\u00f6\u00dferen Zusammenhang zu sehen und damit sicherer zu beurteilen als jemand, der dies nur aufgrund einer vorwiegend praktischen Ausbildung sowie seiner praktischen Erfahrungen tut. Der Unterschied kann besonders deutlich bei solchen Aufgaben zutage treten, die in der Praxis selten sind. Im \u00fcbrigen ist der Gesetzgeber befugt, Berufsbilder festzulegen (vgl. Beschlu\u00df des Bundesverfassungsgerichts &#8211; BVerfG &#8211; vom 25. Februar 1969 1 BvR 224\/67, BVerfGE 25, 236, 247, m. w. N.) und damit auch, wer Angeh\u00f6riger dieses Berufes ist. Bei der Auslegung des \u00a7 18 EStG k\u00f6nnen diese Berufsbilder zugrunde gelegt werden (vgl. Beschl\u00fcsse des BVerfG vom 25. Oktober 1977 1 BvR 15\/75, BVerfGE 46, 224, 239, und vom 18. Januar 1979 1 BvR 531\/77, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung 1979, 204). Das gilt sowohl f\u00fcr die Beurteilung der Berufst\u00e4tigkeit eines der sog. Katalogberufe als auch f\u00fcr die Beurteilung der &#8222;\u00e4hnlichen Berufe&#8220;.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 22.1.1988 (III R 43-44\/85) BStBl. 1988 II S. 497 1. Ein der Berufst\u00e4tigkeit eines Architekten \u00e4hnlicher Beruf setzt eine Ausbildung voraus, die mit der Berufsausbildung eines Architekten vergleichbar ist. 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