{"id":35670,"date":"1988-02-23T16:35:30","date_gmt":"1988-02-23T14:35:30","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=35670"},"modified":"2013-06-02T12:35:43","modified_gmt":"2013-06-02T10:35:43","slug":"bfh-urteil-vom-23-2-1988-vii-r-52_85-bstbl-1988-ii-s-500","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-23-2-1988-vii-r-52_85-bstbl-1988-ii-s-500\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 23.2.1988 (VII R 52\/85) BStBl. 1988 II S. 500"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 23.2.1988 (VII R 52\/85) BStBl. 1988 II S. 500<\/strong><\/p>\n<p>Setzt das FG das bei ihm anh\u00e4ngige Verfahren wegen der Aufrechnung mit einer rechtswegfremden bestrittenen Gegenforderung aus, so hat es dem aufrechnenden Beteiligten eine Frist zur Erhebung der Klage auf Feststellung des Bestehens dieser Forderung in dem f\u00fcr diese zust\u00e4ndigen Rechtsweg zu setzen (Best\u00e4tigung des Beschlusses des Senats vom 6. August 1985 VII B 3\/85, BFHE 144, 207, BStBl II 1985, 672).<\/p>\n<p>FGO \u00a7\u00a7 74, 155; ZPO \u00a7 322 Abs. 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Berlin<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) machte beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt &#8211; FA -) den Anspruch auf Erstattung von Lohn- und Lohnkirchensteuer 1978 des Steuerpflichtigen B in H\u00f6he von 666,30 DM geltend, der ihr abgetreten war. Das FA lehnte die Erstattung des Guthabens an die Kl\u00e4gerin ab, weil das Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Spandau, im Mai 1979 mit \u00fcbergeleiteten Unterhaltsanspr\u00fcchen gegen B (\u00a7 90 des Bundessozialhilfegesetzes &#8211; BSHG -) gegen dessen an die Kl\u00e4gerin abgetretenen Erstattungsanspruch aufgerechnet hatte.<\/p>\n<p>Der Einspruch der Kl\u00e4gerin gegen den ihr erteilten Abrechnungsbescheid blieb erfolglos. Mit der Klage wandte sich die Kl\u00e4gerin gegen die Wirksamkeit der Aufrechnung. Sie bestritt die Aufrechnungsforderung des Landes Berlin der H\u00f6he nach, weil es am Nachweis negativ verlaufener Beitreibungsma\u00dfnahmen gegen B fehle.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) setzte durch Beschlu\u00df vom 2. November 1984 das Verfahren gem\u00e4\u00df \u00a7 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bis zum 31. Dezember 1984 aus, um der Kl\u00e4gerin Gelegenheit zu geben, den Fortbestand der Forderungen des Landes Berlin vor den Zivilgerichten kl\u00e4ren zu lassen. Die Kl\u00e4gerin hat weder Zivilklage erhoben noch Beschwerde gegen den die Aussetzung der Verhandlung anordnenden Beschlu\u00df des FG eingelegt.<\/p>\n<p>Das FG wies sodann die Klage ab. Es f\u00fchrte aus, das FA habe das Entstehen und den Fortbestand der Gegenforderung, mit der es aufgerechnet habe, substantiiert dargelegt. Demgegen\u00fcber habe die Kl\u00e4gerin von der ihr gebotenen M\u00f6glichkeit, den Fortbestand der zur Aufrechnung verwendeten Unterhaltsforderung zivilgerichtlich pr\u00fcfen zu lassen, keinen Gebrauch gemacht. Sie werde deshalb mit ihren Einwendungen gegen die Aufrechnung zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Mit der vom FG zugelassenen Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin, da\u00df das FG die Pr\u00fcfung der Aufrechnungsgegenforderung zum Aufrechnungszeitpunkt verweigert habe. Dies sei auch nicht dadurch gerechtfertigt, da\u00df ihr durch den Aussetzungsbeschlu\u00df aufgegeben worden sei, die H\u00f6he der Gegenforderung durch ein Zivilgericht pr\u00fcfen zu lassen. Denn dies liege nicht im Interesse einer Verfahrensvereinfachung.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Streitsache zur abschlie\u00dfenden Feststellung der Aufrechnungslage an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO).<\/p>\n<p>1. Das Land Berlin hat als Schuldnerin des Steuererstattungsanspruchs (\u00a7 226 Abs. 4 der Abgabenordnung &#8211; AO 1977 -) gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin als Zessionarin dieses Anspruchs mit Unterhaltsanspr\u00fcchen gegen den Zedenten aufgerechnet (\u00a7 226 Abs. 1 AO 1977, \u00a7\u00a7 387, 406 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches &#8211; BGB -), die es durch \u00dcberleitungsanzeige gem\u00e4\u00df \u00a7 90 Abs. 1 BSHG auf sich \u00fcbergeleitet hatte. Die \u00dcberleitungsanzeige als Verwaltungsakt (vgl. \u00a7 90 Abs. 3 BSHG) hat die Wirkung einer Abtretung. Sie l\u00e4\u00dft die Rechtsnatur des \u00fcbergeleiteten Anspruchs &#8211; hier der zivilrechtlichen Unterhaltsanspr\u00fcche gegen den Zedenten &#8211; unber\u00fchrt. Die \u00fcbergeleiteten b\u00fcrgerlich-rechtlichen Anspr\u00fcche sind im Streitfall vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen (Knopp\/Fichtner, Bundessozialhilfegesetz, 5. Aufl., \u00a7 90 Anm. 22, 24, 31).<\/p>\n<p>2. Die fortbestehende Rechtsnatur der \u00fcbergeleiteten Unterhaltsanspr\u00fcche als zivilrechtliche Anspr\u00fcche steht ihrer Aufrechnung gegen\u00fcber dem abgetretenen Steuererstattungsanspruch nicht entgegen (vgl. Beschlu\u00df des Senats vom 6. August 1985 VII B 3\/85, BFHE 144, 207, BStBl II 1985, 672, m. w. N.). Die Aufrechnung ist auch dann zul\u00e4ssig und materiell-rechtlich wirksam, wenn Forderung und Gegenforderung in verschiedenen Verfahrensarten &#8211; im Streitfall: der Steuererstattungsanspruch vor dem FG, die \u00fcbergeleiteten Unterhaltsanspr\u00fcche vor dem Zivilgericht &#8211; geltend zu machen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs &#8211; BGH &#8211; vom 11. Januar 1955 I ZR 106\/53, BGHZ 16, 124, 127). F\u00fcr den Fall, da\u00df die rechtswegfremde Aufrechnungsgegenforderung &#8211; wie im Streitfall &#8211; nicht rechtskr\u00e4ftig festgestellt ist und vom Kl\u00e4ger bestritten wird, stellt sich aber die Frage, ob das f\u00fcr die Hauptforderung zust\u00e4ndige Gericht auch \u00fcber das Bestehen der Gegenforderung, f\u00fcr die ein anderer Rechtsweg gegeben ist, entscheiden darf. Denn nach \u00a7 322 Abs. 2 der Zivilproze\u00dfordnung (ZPO) ist die Entscheidung, da\u00df die Gegenforderung nicht besteht, bis zur H\u00f6he des Betrages, f\u00fcr den die Aufrechnung geltend gemacht ist, der materiellen Rechtskraft f\u00e4hig. Es besteht somit die Gefahr, da\u00df ein an sich nicht zust\u00e4ndiges Gericht mit Bindungswirkung gegen\u00fcber den nach der Rechtswegzuweisung entscheidungsbefugten Gerichten \u00fcber das Nichtbestehen der zur Aufrechnung gestellten Forderung entscheidet.<\/p>\n<p>3. Der erkennende Senat hat in seinem Beschlu\u00df in BFHE 144, 207, BStBl II 1985, 672 unter Ber\u00fccksichtigung der von den anderen obersten Bundesgerichten zu dieser Rechtsfrage vertretenen Auffassungen entschieden, da\u00df das FG im Fall der Aufrechnung mit einer b\u00fcrgerlich-rechtlichen Forderung, die klageweise nur vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden k\u00f6nnte, gegen Anspr\u00fcche aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis mit R\u00fccksicht auf die Rechtskraftwirkung nach \u00a7 155 FGO, \u00a7 322 Abs. 2 ZPO und die Vorgreiflichkeit der in den Bereich der Zivilgerichte fallenden Entscheidung jedenfalls befugt ist, das Verfahren nach \u00a7 74 FGO bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die Gegenforderung auszusetzen. In diesem Falle ist nach der genannten Entscheidung dem mit der umstrittenen Gegenforderung aufrechnenden Beteiligten &#8211; soweit noch nicht erfolgt &#8211; eine Frist zur Erhebung der Klage auf Feststellung des Bestehens dieser Forderung in dem f\u00fcr diese zust\u00e4ndigen Rechtsweg zu setzen. Erhebt der Aufrechnende die Klage vor dem anderen Gericht nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist, so kann das Gericht in dem anh\u00e4ngigen Verfahren das Bestehen der Gegenforderung als nach den Grunds\u00e4tzen der objektiven Beweislast nicht erwiesen behandeln (BGHZ 16, 124: Zur\u00fcckweisung der Aufrechnung nach \u00a7 279 ZPO a. F.) und ohne Ber\u00fccksichtigung der Aufrechnung entscheiden. Durch eine Entscheidung dieses Inhalts, die keine Rechtskraftwirkung nach \u00a7 322 Abs. 2 ZPO hat, w\u00e4re der aufrechnende Beklagte auch im Falle des Prozesses mit dem urspr\u00fcnglichen Gl\u00e4ubiger der Klageforderung nicht gehindert, die behauptete Gegenforderung sp\u00e4ter noch auf dem zust\u00e4ndigen Rechtsweg einzuklagen (BGHZ 16, 124, 140; Urteil des Bundessozialgerichts vom 26. Juni 1963 I RA 21\/60, Neue Juristische Wochenschrift 1963, 1844; Eyermann\/Fr\u00f6hler, Verwaltungsgerichtsordnung, 8. Aufl., \u00a7 40 Rdnr. 40, \u00a7 94 Rdnr. 4).<\/p>\n<p>Der Senat hat weiter ausgef\u00fchrt, da\u00df die Aussetzung aus Rechtsgr\u00fcnden aber dann nicht geboten ist, wenn &#8211; wie im Streitfall &#8211; ein Zessionar klagt und ihm gegen\u00fcber nach \u00a7 406 BGB mit einer Forderung gegen\u00fcber dem Zedenten aufgerechnet wird. Denn in diesen F\u00e4llen kann es nicht zu der Rechtskraftwirkung nach \u00a7 322 Abs. 2 ZPO kommen, die den BGH im Urteil in BGHZ 16, 124 veranla\u00dft hat, die Aussetzung der Verfahren bei der Aufrechnung mit rechtswegfremden streitigen Forderungen zwingend vorzusehen. Denn die Rechtskraft eines Urteils wirkt nur zwischen den Beteiligten des Verfahrens und ihren Rechtsnachfolgern (\u00a7 110 Abs. 1 FGO, \u00a7 325 Abs. 1 ZPO, \u00a7 121 der Verwaltungsgerichtsordnung &#8211; VwGO -, \u00a7 141 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes &#8211; SGG -), nicht aber gegen\u00fcber dem Zedenten als dem Rechtsvorg\u00e4nger des an dem Proze\u00df beteiligten Zessionars. W\u00fcrde also im Streitfall vom FG selbst entschieden, da\u00df die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung nicht besteht, so w\u00e4re das Land Berlin durch die Rechtskraft des FG-Urteils nicht gehindert, den auf ihn \u00fcbergeleiteten Unterhaltsanspruch nochmals vor den ordentlichen Gerichten gegen den Steuerpflichtigen (Zedenten) geltend zu machen, da dieser nicht Beteiligter oder Rechtsnachfolger eines Beteiligten im FG-Proze\u00df war.<\/p>\n<p>4. Die Vorentscheidung entspricht nicht den vom Senat entwickelten Rechtsgrunds\u00e4tzen \u00fcber das Verfahren bei der Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Gegenforderung. Das FG hat zwar das Verfahren gem\u00e4\u00df \u00a7 74 FGO ausgesetzt, um eine Entscheidung des nach der Rechtswegregelung zust\u00e4ndigen Zivilgerichts \u00fcber das Bestehen der Aufrechnungsgegenforderung herbeizuf\u00fchren. Es hat aber die Frist zur Erhebung der Klage \u00fcber das Bestehen der Gegenforderung nicht dem aufrechnenden Verfahrensbeteiligten &#8211; hier dem FA, das sich auf die Aufrechnung durch das Land Berlin beruft &#8211; gesetzt, sondern der Kl\u00e4gerin. Das FG hat offensichtlich verkannt, da\u00df es Sache des Aufrechnenden gewesen w\u00e4re, den Bestand der streitigen Gegenforderung bis zum Zeitpunkt der Aufrechnungserkl\u00e4rung auf dem Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten feststellen zu lassen. Denn es hat nicht das FA, sondern die Kl\u00e4gerin darauf hingewiesen, da\u00df ihr Gelegenheit gegeben werde, den Fortbestand der Forderung des Landes Berlin innerhalb der Aussetzungsfrist durch die Zivilgerichte kl\u00e4ren zu lassen. Damit hat das FG die Beweislastverteilung bei der Aufrechnung, die dahin geht, da\u00df derjenige, der eine Forderung zur Aufrechnung stellt, deren Bestehen beweisen mu\u00df (vgl. Baumg\u00e4rtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, \u00a7 387 BGB, m. w. N.), verkannt. Da die Kl\u00e4gerin keinen Anla\u00df hatte, den Bestand der Gegenforderung zum Aufrechnungszeitpunkt durch ein Zivilgericht feststellen zu lassen, durfte das FG sie nicht &#8211; wie in dem angefochtenen Urteil geschehen &#8211; nach den Grunds\u00e4tzen der objektiven Beweislast mit ihren Einwendungen gegen die zur Aufrechnung gestellte Forderung ausschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>Das FG konnte im Streitfall &#8211; wie oben ausgef\u00fchrt &#8211; \u00fcber den Bestand der Aufrechnungsgegenforderung als einer Vorfrage des bei ihm anh\u00e4ngigen Rechtsstreits auch ohne Aussetzung des Verfahrens selbst entscheiden, da es bei der Aufrechnung gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin als Zessionarin der Hauptforderung nach \u00a7 406 BGB insoweit nicht zu der Rechtskraftwirkung nach \u00a7 322 Abs. 2 der Zivilproze\u00dfordnung (ZPO) gegen\u00fcber dem an dem Verfahren nicht beteiligten Zedenten (Steuerpflichtigen) und dem Land Berlin kommen kann. Das Gericht hat aber, wie die vorausgegangene Aussetzung des Verfahrens zeigt, von einer eigenst\u00e4ndigen abschlie\u00dfenden Entscheidung \u00fcber das Bestehen der Gegenforderung zum Zeitpunkt der Aufrechnung abgesehen. Zwar hat es ausgef\u00fchrt, da\u00df das FA das Entstehen und den Fortbestand der Aufrechnungsgegenforderung substantiiert dargetan habe. Es hat dann aber die Einwendungen der Kl\u00e4gerin gegen den Fortbestand der \u00fcbergeleiteten Unterhaltsforderungen (fehlender Nachweis negativer Beitreibungsma\u00dfnahmen) nicht nach eigener Pr\u00fcfung f\u00fcr unbegr\u00fcndet erkl\u00e4rt, sondern sie lediglich wegen der unterlassenen Feststellungsklage vor dem Zivilgericht nach &#8211; falsch beurteilten &#8211; objektiven Beweislastgrunds\u00e4tzen zur\u00fcckgewiesen. Damit steht eine abschlie\u00dfende Entscheidung \u00fcber das Bestehen der Aufrechnungsgegenforderung zum Zeitpunkt der Aufrechnung noch aus. Die Sache ist insoweit nicht spruchreif (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO).<\/p>\n<p>5. Die Vorentscheidung war aufzuheben, da sie nach den vorstehend ausgef\u00fchrten Rechtsgrunds\u00e4tzen fehlerhaft ist.<\/p>\n<p>a) Das FG wird nach der Zur\u00fcckverweisung dar\u00fcber zu entscheiden haben, ob es selbst eine abschlie\u00dfende Entscheidung \u00fcber das Bestehen der Aufrechnungsgegenforderung trifft, oder ob es nach erneuter Aussetzung des Verfahrens dem FA als aufrechnenden Beteiligten aufgibt, das Bestehen der \u00fcbergeleiteten Unterhaltsanspr\u00fcche zivilgerichtlich feststellen zu lassen. Sollte im letztgenannten Falle innerhalb der gesetzten Frist keine Feststellungsklage erhoben werden, so k\u00f6nnte das FG nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast &#8211; allerdings zuungunsten des FA &#8211; entscheiden.<\/p>\n<p>b) F\u00fcr den Fall, da\u00df sich die Aufrechnung im Ergebnis als unwirksam erweisen sollte, weist der Senat schlie\u00dflich noch darauf hin, da\u00df gem\u00e4\u00df \u00a7 46 Abs. 4 Satz 1 AO 1977 der gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfige Erwerb von Erstattungs- oder Verg\u00fctungsanspr\u00fcchen zum Zwecke der Einziehung oder sonstigen Verwertung auf eigene Rechnung nicht zul\u00e4ssig ist. Dies gilt nach Satz 2 der Vorschrift nicht f\u00fcr die F\u00e4lle der Sicherungsabtretung. Sollte im Streitfall von der Kl\u00e4gerin eine Sicherungsabtretung behauptet worden sein, so wird das FG unter Beachtung der hierf\u00fcr im Urteil des Senats vom 13. Oktober 1983 VII R 146\/82 (BFHE 139, 491, BStBl II 1984, 183, 184) aufgestellten Rechtsgrunds\u00e4tze zu pr\u00fcfen haben, ob eine solche vorliegt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 23.2.1988 (VII R 52\/85) BStBl. 1988 II S. 500 Setzt das FG das bei ihm anh\u00e4ngige Verfahren wegen der Aufrechnung mit einer rechtswegfremden bestrittenen Gegenforderung aus, so hat es dem aufrechnenden Beteiligten eine Frist zur Erhebung der Klage auf Feststellung des Bestehens dieser Forderung in dem f\u00fcr diese zust\u00e4ndigen Rechtsweg zu setzen (Best\u00e4tigung &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-23-2-1988-vii-r-52_85-bstbl-1988-ii-s-500\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 23.2.1988 (VII R 52\/85) BStBl. 1988 II S. 500<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-35670","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/35670","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=35670"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/35670\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=35670"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=35670"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=35670"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}