{"id":35673,"date":"1988-01-29T16:36:23","date_gmt":"1988-01-29T14:36:23","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=35673"},"modified":"2013-06-02T12:16:53","modified_gmt":"2013-06-02T10:16:53","slug":"bfh-urteil-vom-29-1-1988-x-r-7_81-bstbl-1988-ii-s-506","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-29-1-1988-x-r-7_81-bstbl-1988-ii-s-506\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 29.1.1988 (X R 7\/81) BStBl. 1988 II S. 506"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 29.1.1988 (X R 7\/81) BStBl. 1988 II S. 506<\/strong><\/p>\n<p>1. Eine Publikumskommanditgesellschaft bewirkt steuerbare, aber gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Nr. 8 UStG 1973 steuerfreie Ums\u00e4tze auch dadurch, da\u00df ihr Treuh\u00e4nderkommanditist zahlreiche Anleger (Treugeberkommanditisten) an seinem Kommanditanteil beteiligt; Umsatzsteuerbetr\u00e4ge, die ein Vermittler der Beteiligungen der Gesellschaft in Rechnung stellt, sind gem\u00e4\u00df \u00a7 15 Abs. 2 UStG 1973 vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen (Anschlu\u00df an BFH-Urteil vom 18. Dezember 1975 V R 131\/73, BFHE 117, 501, BStBl II 1976, 265).<\/p>\n<p>2. Gew\u00e4hren die Anleger der Gesellschaft auch Darlehen, k\u00f6nnen die f\u00fcr die Darlehensvermittlung in Rechnung gestellten Steuern ganz oder teilweise der steuerfreien Anteilsvermittlung zuzurechnen sein.<\/p>\n<p>UStG 1973 \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1, \u00a7 4 Nr. 8, \u00a7 15 Abs. 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Berlin<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin), eine GmbH &amp; Co. KG, betreibt ein zahntechnisches Labor. Pers\u00f6nlich haftende Gesellschafterin ist eine GmbH. Einzige Kommanditistin ist die &#8230; Anlageberatung GmbH (A) mit einer Kommanditeinlage von 100.000 DM. Die A ist Treuhand-Kommanditistin. Sie h\u00e4lt die Einlage f\u00fcr 39 Treugeber-Kommanditisten.<\/p>\n<p>Die pers\u00f6nlich haftende Gesellschafterin konnte mit Zustimmung der A bestimmen, da\u00df jeder beitretende Treugeber-Kommanditist verpflichtet wurde, der Kl\u00e4gerin im Verh\u00e4ltnis zur Kommanditeinlage ein Darlehen zu gew\u00e4hren (\u00a7 4 Ziff. 3.1 des Gesellschaftsvertrags). Nach einer Darlehensvereinbarung vom 2. Juli 1976 sollte die A der Kl\u00e4gerin ein Darlehen von 900.000 DM f\u00fcr die Dauer ihrer Kommanditbeteiligung gew\u00e4hren; das Darlehen wurde mit den in den Beitrittserkl\u00e4rungen der Treugeber-Kommanditisten angegebenen Terminen zur Auszahlung f\u00e4llig; es war mit 12 % zu verzinsen. Die beitretenden Treugeber-Kommanditisten zeichneten gegen\u00fcber der A einen bestimmten Betrag der Beteiligung, die die A an der Kl\u00e4gerin innehatte; sie hatten au\u00dferdem 5 % Bearbeitungsgeb\u00fchr zu zahlen; der Zeichnungsbetrag sollte &#8222;zu 10 % als Kommanditeinlage und zu 90 % als Gesellschafterdarlehen in der Weise verwendet werden, da\u00df diese Beteiligung von der A im Verh\u00e4ltnis zur Gesellschaft (= Kl\u00e4gerin) und den Gesellschaftern &#8230; treuh\u00e4nderisch gehalten&#8220; wird. Treuhandvertr\u00e4ge regelten Einzelheiten des Treuhandverh\u00e4ltnisses. Mit Vertrag vom 21. Dezember 1976 wandelten die Kl\u00e4gerin und die A das Darlehensverh\u00e4ltnis \u00fcber 900.000 DM in eine &#8222;typische stille Beteiligung&#8220; um; eine Verlustbeteiligung war ausgeschlossen, eine Gewinnbeteiligung beschr\u00e4nkt auf &#8222;12 % (bezogen auf die H\u00f6he der stillen Beteiligung)&#8220;. Die Treugeber- Kommanditisten stimmten dieser Regelung anl\u00e4\u00dflich der ersten Gesellschafterversammlung im Jahre 1977 zu.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und die A hatten am 27. Mai 1976 eine Vertriebsvereinbarung geschlossen, in der es hie\u00df, die A \u00fcbernehme &#8222;die Plazierung der Kommanditanteile &#8230; sowie die Vermittlung des Gesellschafter-Darlehens&#8220;; die A erhalte eine Verg\u00fctung von jeweils 12 % der vermittelten Kommanditeinlagen und Gesellschafterdarlehen zuz\u00fcglich 11 % Mehrwertsteuer. Die A stellte der Kl\u00e4gerin am 29. Dezember 1976 aufgrund der Vertriebsvereinbarung in Rechnung: &#8220; DM 108.000,- f\u00fcr die Vermittlung von Gesellschafter-Darlehen, DM 11.880,- 11 % MwSt &#8230; sowie DM 12.000,- f\u00fcr die Vermittlung von Kommandit-Kapital, DM 1.320,- 11 % MwSt&#8220;.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin machte die Steuerbetr\u00e4ge von 13.200 DM als Vorsteuern geltend. Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) versagte den Vorsteuerabzug.<\/p>\n<p>Die Klage hatte im wesentlichen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) gew\u00e4hrte den Vorsteuerabzug bez\u00fcglich der Darlehensvermittlung mit 11.880 DM und versagte ihn bez\u00fcglich der Vermittlung des Kommanditkapitals (1.320 DM). Es f\u00fchrte aus: Die Grunds\u00e4tze des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. Dezember 1975 V R 131\/73 (BFHE 117, 501, BStBl II 1976, 265) k\u00f6nnten nicht auf die Darlehensvermittlung \u00fcbertragen werden. Die Vertragsgestaltung lasse auch &#8222;nicht die Annahme einer festen Verbindung zwischen den beiden Beteiligungsarten zu&#8220;.<\/p>\n<p>Das FA hat Revision eingelegt. Es r\u00fcgt Verletzung der \u00a7\u00a7 4 Nr. 8, 15 des Umsatzsteuergesetzes 1973 (UStG) und macht geltend: Die Darlehensgew\u00e4hrung der Gesellschafter sei als Gegenleistung f\u00fcr die \u00dcberlassung der Gesellschaftsanteile anzusehen, wenn, wie hier, die Anteile ohne Darlehensgew\u00e4hrung nicht erworben werden k\u00f6nnten (BFH-Urteil vom 21. Juli 1976 II R 66\/74, BFHE 120, 73, BStBl II 1977, 6). Unerheblich sei, ob die Darlehen verzinslich seien oder ob sie f\u00fcr die gesamte Zeit des Bestehens der Gesellschaft gew\u00e4hrt worden seien.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin erwidert: Zweifelhaft sei schon, ob sie hinsichtlich der Anteilsvermittlung steuerbare Ums\u00e4tze ausgef\u00fchrt habe und ob ihr die Anteilsweitergabe durch die Treuh\u00e4nderin zugerechnet werden k\u00f6nne. Jedenfalls sei die Darlehensgew\u00e4hrung keine Gegenleistung der Treugeber-Kommanditisten f\u00fcr die erhaltenen Gesellschaftsanteile.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG.<\/p>\n<p>1. Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, da\u00df eine Publikums-KG mit der Ausgabe von Kommanditanteilen steuerbare Ums\u00e4tze von Anteilen an Gesellschaften bewirkt, die gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Nr. 8 UStG steuerfrei sind. Soweit eine Publikums-KG f\u00fcr die Vermittlung des Absatzes von Kommanditanteilen Verg\u00fctungen (Provisionen) zahlt, sind die vom Vermittler in Rechnung gestellten Umsatzsteuern gem\u00e4\u00df \u00a7 15 Abs. 2 Nr. 2 UStG vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Der erkennende Senat schlie\u00dft sich der einschl\u00e4gigen Rechtsprechung des V. Senats an (Urteile in BFHE 117, 501, BStBl II 1976, 265; vom 20. Mai 1976 V R 122\/73, Umsatzsteuer-Rundschau &#8211; UR &#8211; 1976, 187; best\u00e4tigt durch Urteil vom 16. Juli 1987 V R 147\/79, BFH\/NV 1988, 196).<\/p>\n<p>Diese Rechtsprechung ist auf den Fall \u00fcbertragbar, da\u00df die Publikums-KG wie hier in der Weise gestaltet wird, da\u00df an die Stelle einer Vielzahl von Kommanditisten ein Treuhand-Kommanditist tritt, der den Treugebern die Kommanditistenstellung vermittelt (zu dieser Form der Publikums-KG vgl. auch BFH-Beschlu\u00df vom 25. Juni 1984 GrS 4\/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751 unter C II 3 d, aa). Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin war die A nicht als zus\u00e4tzlich Leistende in die Ausgabe der Kommanditanteile eingeschaltet. Die A handelte ausdr\u00fccklich und f\u00fcr alle Beteiligten erkennbar als Vermittler. Die hinzutretenden Treugeber-Kommanditisten erhielten zwar nicht die formalrechtliche Stellung von Kommanditisten i.S. der \u00a7\u00a7 161 ff. des Handelsgesetzbuches &#8211; HGB &#8211; ; die Kommanditistenrechte konnte nur die A als Treuh\u00e4nder wahrnehmen. Im Innenverh\u00e4ltnis war die A jedoch weisungsgebunden (Treuhandvertrag \u00a7 3 Ziff. 4.2.b). Die Beteiligungen waren nach dem Treuhandvertrag (\u00a7 2 Ziff. 1) allein den Treugebern zuzurechnen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zivilrechtlich Treugeber-Kommanditisten weitgehend einem vollwertigen Kommanditisten gleichgestellt (Urteil vom 28. Januar 1980 II ZR 250\/78, BGHZ 76, 127). Er hat dar\u00fcber hinaus f\u00fcr den Fall einer &#8222;Verzahnung einer Gesellschaft und Treuhand&#8220; ausgesprochen, da\u00df die Anleger im Innenverh\u00e4ltnis wie Kommanditisten zu behandeln sind (BGH-Urteil vom 30. M\u00e4rz 1987 II ZR 163\/86, Wertpapier-Mitteilungen &#8211; WM &#8211; 1987, 811). Eine solche Verzahnung ist im Streitfall dadurch begr\u00fcndet worden, da\u00df der Gesellschaftsvertrag der Kl\u00e4gerin den Treugeber-Kommanditisten weitgehende Mitwirkungsrechte einr\u00e4umt. Sie bilden u.a. die Mehrheit im Aufsichtsrat, der die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung &#8222;nach aktienrechtlichen Grunds\u00e4tzen&#8220; \u00fcberwacht (\u00a7 6 Ziff. 2 des Gesellschaftsvertrags).<\/p>\n<p>Die Annahme des FG, da\u00df die Kl\u00e4gerin eine Publikums-KG ist, wird von den tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG getragen. Die Kl\u00e4gerin hat sich in der Vertriebsvereinbarung selbst als Publikums-Gesellschaft bezeichnet. Ihre T\u00e4tigkeit im Streitjahr war noch dadurch gekennzeichnet, da\u00df sie um Kapitalgeber warb. Erst nachdem das Kapital beisammen war, konnte sie &#8211; im wesentlichen erst 1977 &#8211; die n\u00f6tigen Betriebsmittel anschaffen und ihre werbende T\u00e4tigkeit als Zahnlabor aufnehmen. Sie ist zwar \u00fcberschaubar konzipiert und von relativ kleinem Zuschnitt. Da indessen die Kapitalgeber, deren Interesse an einer Beteiligung geweckt werden konnte, auch nur zur Zeichnung relativ kleiner Betr\u00e4ge bereit waren, mu\u00dfte eine Vielzahl von ihnen angesprochen werden. Es war die Einschaltung eines Vermittlers erforderlich. Die Anleger mu\u00dften ein vorformuliertes Vertragswerk unterschreiben.<\/p>\n<p>2. Das FG ist weiterhin zu Recht davon ausgegangen, da\u00df die T\u00e4tigkeit der A, soweit sie auf Kreditbeschaffung von den Treugeber-Kommanditisten gerichtet war, nicht f\u00fcr steuerfreie Ums\u00e4tze in Anspruch genommen wurde. Die Kreditbeschaffung ist im Gegensatz zur Kreditgew\u00e4hrung kein Umsatz und nicht wie diese steuerfrei nach \u00a7 4 Nr. 8 UStG. Die Kreditbeschaffung dient vielmehr dazu, die Kl\u00e4gerin instand zu setzen, die s\u00e4chlichen und pers\u00f6nlichen Mittel f\u00fcr die Durchf\u00fchrung ihres eigentlichen Gesch\u00e4ftszwecks &#8211; der Ausf\u00fchrung von (steuerpflichtigen) Zahnlaborums\u00e4tzen &#8211; zu gewinnen. Dahingestellt bleiben kann, ob in der Einr\u00e4umung typischer stiller Beteiligungen steuerbar-steuerfreie Ums\u00e4tze der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Nr. 8 UStG (Ums\u00e4tze von Anteilen an Gesellschaften) zu sehen sind. Die Treugeber hatten urspr\u00fcnglich Darlehen &#8211; nicht stille Beteiligungen &#8211; gew\u00e4hrt (s. Beitrittserkl\u00e4rungen, Treuhandvertrag, Gesellschaftsvertrag). Die sp\u00e4tere Umwandlung der Darlehen in stille Beteiligungen wirkte nicht auf die Beitrittszeitpunkte der Treugeber-Kommanditisten zur\u00fcck. Sie wurde erst wirksam, als die Treugeber-Kommanditisten im Jahre 1977 der sie belastenden Umwandlung zustimmten.<\/p>\n<p>Fehl geht in diesem Zusammenhang der Angriff der Revision, das FG habe \u00fcbersehen, da\u00df die Darlehensgew\u00e4hrung (zus\u00e4tzliche) Gegenleistung f\u00fcr die steuerfreie \u00dcbertragung der Kommanditanteile sei. Die Verwirklichung einer Befreiungsvorschrift richtet sich, wie der V. Senat im Urteil in BFH\/NV 1988, 196 ausgesprochen hat, nach dem Gegenstand der vom Unternehmer bewirkten Leistung, nicht nach dem der Gegenleistung. Die gesellschaftsteuerrechtliche Beurteilung, auf die das FA hinweist, ist demgegen\u00fcber nicht einschl\u00e4gig, weil sie auf die Gegenleistung abstellt.<\/p>\n<p>3. Das FG hat, der Aufteilung in der Vertriebsvereinbarung und in der Rechnung folgend, die Vermittlungst\u00e4tigkeit der A zu 10 % dem Absatz der Kommanditanteile und zu 90 % der Darlehensbeschaffung zugerechnet. Es hat ungepr\u00fcft gelassen, ob eine andere Verteilung insbesondere im Hinblick darauf in Betracht kommt, da\u00df die T\u00e4tigkeit der A wesentlich st\u00e4rker auf die Gewinnung von Kommanditisten gerichtet sein k\u00f6nnte. Der V. Senat hat in dem Urteil in BFH\/NV 1988, 196 bei vergleichbarer Fallgestaltung sogar eine tatrichterliche W\u00fcrdigung f\u00fcr m\u00f6glich gehalten, da\u00df die T\u00e4tigkeit des Vermittlers &#8222;in erster Linie auf die Anwerbung von Kommanditisten&#8220; gerichtet war, und den Vorsteuerabzug g\u00e4nzlich versagt. Auch im Streitfall sprechen Umst\u00e4nde daf\u00fcr, da\u00df der Absatz der Kommanditanteile im Vordergrund stand. Aus der Sicht der Kapitalgeber war eine Verlustzurechnung nur \u00fcber die durch die Kommanditeinlage begr\u00fcndete Mitunternehmerstellung zu erreichen. Der Kl\u00e4gerin war vor allem an haftendem Kapital gelegen. Die Kapitalgeber konnten die Darlehen nicht vorzeitig k\u00fcndigen. In einigen Beziehungen lassen sich jedoch auch Unterschiede zu dem Fall des V. Senats erkennen, so bei der Verzinsung der Darlehen und im Verh\u00e4ltnis der Darlehen zu den Kommanditanteilen.<\/p>\n<p>Das FG wird im zweiten Rechtsgang die genannten Umst\u00e4nde tatrichterlich w\u00fcrdigen und danach zu entscheiden haben, ob die T\u00e4tigkeit der A in erster Linie oder doch zu einem h\u00f6heren Anteil als 10 % auf die Kommanditistenwerbung gerichtet war.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 29.1.1988 (X R 7\/81) BStBl. 1988 II S. 506 1. 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