{"id":35675,"date":"1987-08-11T16:44:03","date_gmt":"1987-08-11T14:44:03","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=35675"},"modified":"2013-06-01T04:41:40","modified_gmt":"2013-06-01T02:41:40","slug":"bfh-urteil-vom-11-08-1987-vii-r-121_84-bstbl-1988-ii-s-512","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-11-08-1987-vii-r-121_84-bstbl-1988-ii-s-512\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 11.08.1987 (VII R 121\/84) BStBl. 1988 II S. 512"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 11.08.1987 (VII R 121\/84) BStBl. 1988 II S. 512<\/strong><\/p>\n<p>Bestandskr\u00e4ftig festgesetzte Steuern k\u00f6nnen im Billigkeitsverfahren nur dann nachgepr\u00fcft werden, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig unrichtig ist und wenn es dem Steuerpflichtigen nicht m\u00f6glich und nicht zumutbar war, sich gegen die Fehlerhaftigkeit rechtzeitig zu wehren. Mangelnde Zumutbarkeit in diesem Sinn liegt nicht schon dann vor, wenn die Einlegung von Rechtsbehelfen im Hinblick auf eine &#8211; sp\u00e4ter ge\u00e4nderte &#8211; h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung oder wegen entschuldbarer Rechtsunkenntnis unterblieben ist (Anschlu\u00df an BFH-Urteil vom 30. April 1981 VI R 169\/78, BFHE 133, 255, BStBl II 1981, 611).<\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7 227 Abs. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1985, 102)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) meldete im Jahre 1975 mit 16 Zollanmeldungen aus ihrem offenen Zollager in den freien Verkehr entnommene Spirituosen an und berechnete die zu entrichtenden Abgaben an Monopolausgleichsspitze und Preisausgleich selbst. Die Anmeldungen wurden vom Beklagten und Revisionskl\u00e4ger (Hauptzollamt &#8211; HZA -) nicht ge\u00e4ndert und von der Kl\u00e4gerin nicht angefochten.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 16. Dezember 1976 beantragte die Kl\u00e4gerin, die Bescheide nach \u00a7\u00a7 94, 224 der Reichsabgabenordnung (AO) zu berichtigen und die Betr\u00e4ge an Monopolausgleichsspitze und Preisausgleich nach \u00a7 131 AO und \u00a7 177 des Gesetzes \u00fcber das Branntweinmonopol (BranntwMonG) zu erstatten. Das bis zur Klage gediehene Berichtigungsverfahren endete mit der Einstellung wegen Klager\u00fccknahme. Den Antrag auf Erstattung aus Billigkeitsgr\u00fcnden lehnte das HZA mit Bescheid vom 3. Oktober 1977 ab. Die Beschwerde der Kl\u00e4gerin wies die Oberfinanzdirektion (OFD) zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hob den Bescheid vom 3. Oktober 1977 und die Beschwerdeentscheidung vom 30. August 1982 auf und verpflichtete das HZA, erneut \u00fcber den Antrag vom 16. Dezember 1976 in der Fassung des Schriftsatzes vom 20. Juni 1984 unter Beachtung der Rechtsauffassung des FG zu entscheiden (Urteil vom 21. Juni 1984 IV 162\/82 H, Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211; EFG &#8211; 1985, 102).<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision des HZA ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage. Das HZA hat zu Recht den beantragten Billigkeitserweis abgelehnt.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 227 Abs. 1 AO 1977 k\u00f6nnen Anspr\u00fcche aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis erlassen oder erstattet werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig w\u00e4re. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH k\u00f6nnen jedoch Steuern, die wie im vorliegenden Fall bestandskr\u00e4ftig festgesetzt worden sind, nur dann im Billigkeitsverfahren sachlich \u00fcberpr\u00fcft werden, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig unrichtig ist und wenn es dem Steuerpflichtigen nicht m\u00f6glich und nicht zumutbar war, sich gegen die Fehlerhaftigkeit rechtzeitig zu wehren (BFH-Urteile vom 30. April 1981 VI R 169\/78, BFHE 133, 255, BStBl II 1981, 611; vom 26. Februar 1987 IV R 298\/84, BFHE 149, 126). Davon ist das FG ohne Rechtsirrtum ausgegangen. Es hat aber zu Unrecht die genannten Voraussetzungen f\u00fcr gegeben erachtet.<\/p>\n<p>Es ist schon zweifelhaft, ob die erste Voraussetzung erf\u00fcllt ist, n\u00e4mlich, da\u00df die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig unrichtig ist. Stellt man auf die Sachlage im Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung \u00fcber den Antrag auf einen Billigkeitserweis ab, so spricht einiges daf\u00fcr, da\u00df diese Voraussetzung wegen der inzwischen ergangenen h\u00f6chstrichterlichen Entscheidungen vorliegt. Das ist dagegen zweifelhaft, wenn es darauf ankommen w\u00fcrde, ob das HZA unter Ber\u00fccksichtigung der Verh\u00e4ltnisse im Zeitpunkt des Erlasses der bestandskr\u00e4ftigen Steuerbescheide die Rechtslage eindeutig und offensichtlich unrichtig beurteilt hat. Die Rechtsprechung des BFH ist insoweit nicht eindeutig. F\u00fcr die letztgenannte Auffassung sprechen die BFH-Urteile vom 3. M\u00e4rz 1970 II 135\/64 (BFHE 99, 8, BStBl II 1970, 503) und vom 17. September 1986 II R 56\/83 (nicht zur Ver\u00f6ffentlichung bestimmt). Eher f\u00fcr die Auffassung, da\u00df es darauf ankommt, wie die Rechtslage objektiv im Zeitpunkt der Entscheidung \u00fcber den Billigkeitsantrag zu werten ist, spricht z.B. das BFH-Urteil vom 22. September 1976 I R 68\/74 (BFHE 120, 200, BStBl II 1977, 15). F\u00fcr die Richtigkeit dieser Auffassung spricht auch die Erw\u00e4gung, da\u00df der Verwaltung die \u00dcberpr\u00fcfung der materiellen Richtigkeit bestandskr\u00e4ftiger Steuerbescheide im Billigkeitsverfahren nur dann zumutbar ist, wenn sie nicht ein arbeitsaufwendiges Unternehmen ist, sondern die Unrichtigkeit bereits offensichtlich und eindeutig feststeht. Der Senat braucht diese Frage jedoch nicht zu entscheiden, weil es entgegen der Auffassung des FG an der Erf\u00fcllung der zweiten Voraussetzung f\u00fcr die begehrte Gew\u00e4hrung eines Billigkeitserweises fehlt. Der Kl\u00e4gerin war es m\u00f6glich und zumutbar, sich gegen die Fehlerhaftigkeit der in Frage stehenden Steuerbescheide rechtzeitig zu wehren.<\/p>\n<p>Es ist grunds\u00e4tzlich nicht Sinn des \u00a7 227 AO 1977, die Bestandskraft einer Steuerfestsetzung dadurch auszuh\u00f6hlen, da\u00df die Finanzbeh\u00f6rden gezwungen werden, im Billigkeitsverfahren nochmals sachlich auf einen bestandskr\u00e4ftig abgeschlossenen Steuerfall einzugehen, sofern nicht ausnahmsweise ganz besondere Gr\u00fcnde daf\u00fcr vorliegen (vgl. BFH-Urteil vom 2. M\u00e4rz 1961 IV 126\/60 U, BFHE 73, 53, BStBl III 1961, 288). Es entspricht der Entscheidung des Gesetzgebers, da\u00df der Grundsatz der Rechtssicherheit grunds\u00e4tzlich den Vorrang haben soll vor dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit im Einzelfall, wenn ein Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist. Diese Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers ist bei der Auslegung des \u00a7 227 AO 1977 zu ber\u00fccksichtigen. Die Vorschrift hat dem Grundsatz der Rechtssicherheit also dadurch den Vorrang zu verschaffen, da\u00df die Rechtswidrigkeit eines unanfechtbar gewordenen Steuerbescheids nur dann als unbillig in der Sache ber\u00fccksichtigt werden kann, wenn Gr\u00fcnde vorgetragen werden, die es verst\u00e4ndlich machen und rechtfertigen, da\u00df von den gegebenen Rechtsbehelfen kein Gebrauch gemacht worden ist (Beschlu\u00df des Bundesverwaltungsgerichts &#8211; BVerwG &#8211; vom 9. Mai 1963 VII B 48\/63, Der Betrieb &#8211; DB &#8211; 1963, 1353; vgl. auch Urteil des Senats vom 31. M\u00e4rz 1981 VII R 1\/79, BFHE 133, 13, BStBl II 1981, 507, das zwar zur Frage der Berichtigung von Verbrauchsteuerbescheiden nach \u00a7 172 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 ergangen ist, aber das parallele Problem des Verh\u00e4ltnisses dieser Berichtigungsvorschrift zur Regelung des Rechtsbehelfsverfahrens behandelt). Dabei ist zu ber\u00fccksichtigen, da\u00df das Steuerrecht von der Annahme ausgeht, es sei Sache des Steuerpflichtigen, seine Rechte und Interessen durch fristgerechte Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln selbst zu wahren (vgl. Hensel, Die Ab\u00e4nderung des Steuertatbestandes durch freies Ermessen und der Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz, Vierteljahresschrift f\u00fcr Steuer- und Finanzrecht 1927, 39, 77).<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall war es der Kl\u00e4gerin nicht unzumutbar, sich durch rechtzeitige Einlegung von Einspr\u00fcchen gegen das Bestandskr\u00e4ftigwerden der in Frage stehenden Steuerfestsetzungen zu wehren. Die Kl\u00e4gerin hatte keinen Anla\u00df, auf die Einlegung von Einspr\u00fcchen etwa aus Gr\u00fcnden zu verzichten, die sich aus den konkreten Umst\u00e4nden des Einzelfalles ergeben, d.h. z.B. wegen einer Zusage des HZA, sie auch ohne Einlegung von Einspr\u00fcchen so zu behandeln, als seien die Steuerbescheide noch anfechtbar. Solche Gr\u00fcnde liegen hier nicht vor. Entgegen der Auffassung des FG l\u00e4\u00dft sich eine Unzumutbarkeit im genannten Sinn auch nicht damit begr\u00fcnden, nach dem Senatsurteil vom 12. November 1974 VII R 74\/73 (BFHE 114, 298) zur Monopolausgleichsspitze und den Ausf\u00fchrungen der Europ\u00e4ischen Kommission zum Preisausgleich h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin mit einem Erfolg von Rechtsbehelfen nicht rechnen k\u00f6nnen. Das FG Hamburg hat in seinem Urteil vom 14. Oktober 1977 IV 76\/76 N (EFG 1978, 200) mit Recht darauf hingewiesen, es stelle keinen Ausnahmefall dar, da\u00df Rechtsauffassungen und Gesetzesinterpretationen der Verwaltung, auch wenn sie durch Rechtsprechung oder Kommentierung abgesichert seien, durch die Gerichte korrigiert w\u00fcrden. Diese Chance, eine Korrektur zu erreichen, kann jeder Steuerpflichtige unter \u00dcbernahme des Kostenrisikos wahrnehmen. Tut er das nicht, so ist es grunds\u00e4tzlich nicht unbillig, wenn ihn dann die gesetzlichen Rechtsfolgen der Unanfechtbarkeit treffen (vgl. auch BFHE 133, 13, 18, BStBl II 1981, 507).<\/p>\n<p>Die entgegengesetzte Auffassung des FG l\u00e4\u00dft sich nicht damit rechtfertigen, da\u00df die Kl\u00e4gerin erst verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig kurz in der Branche t\u00e4tig war und sich \u00fcber die Verbandszeitschrift \u00fcber aktuelle Probleme informieren lie\u00df. Es geht nicht darum, ob die Kl\u00e4gerin ein Verschulden an der Nichteinlegung von Rechtsbehelfen trifft. Vielmehr ist es, wie ausgef\u00fchrt, nach der Entscheidung des Gesetzgebers grunds\u00e4tzlich Sache des Steuerpflichtigen, seine Rechte durch Einlegung von Einspr\u00fcchen selbst zu wahren. Unterl\u00e4\u00dft er das, so kann die dadurch eingetretene Rechtsfolge im Billigkeitsweg nur korrigiert werden, wenn besondere Umst\u00e4nde, die im konkreten Verh\u00e4ltnis zur Beh\u00f6rde ihre Grundlage haben, dies rechtfertigen. Mangelnde Rechtskenntnisse sind solche Umst\u00e4nde nicht, und zwar auch dann nicht, wenn der Mangel nicht auf einem Verschulden beruht.<\/p>\n<p>Der Senat vermag der Vorinstanz auch nicht darin zu folgen, die Nichtgew\u00e4hrung eines Billigkeitserweises durch das HZA verstie\u00dfe gegen Art. 3 GG. Wie bereits ausgef\u00fchrt, entspricht es der Entscheidung des Gesetzgebers, da\u00df bestandskr\u00e4ftige Bescheide &#8211; von Ausnahmef\u00e4llen abgesehen &#8211; im Billigkeitsverfahren nicht mehr materiell-rechtlich nachpr\u00fcfbar sind. Diese Regelung entspricht den Anforderungen des Gleichheitssatzes, da der Gesetzgeber, ohne willk\u00fcrlich zu handeln, die Steuerpflichtigen unterschiedlich behandeln durfte, je nachdem, ob sie gegen einen Steuerbescheid rechtzeitig Rechtsbehelfe eingelegt haben oder nicht. Das gilt um so mehr, als \u00a7 227 AO 1977 in der Auslegung durch den BFH die M\u00f6glichkeit bietet, in Einzelf\u00e4llen zu helfen, wenn insbesondere die Einlegung von Rechtsbehelfen unzumutbar war.<\/p>\n<p>Die Auffassung der Vorinstanz l\u00e4uft auf die Annahme hinaus, die Finanzbeh\u00f6rden seien zur Annullierung der Folgen unrichtiger bestandskr\u00e4ftiger Steuerbescheide im Billigkeitsverfahren immer dann verpflichtet, wenn der Steuerpflichtige durch die Bezahlung der unrichtigerweise zu hoch festgesetzten Abgaben in eine empfindlich ung\u00fcnstigere Wettbewerbslage geraten w\u00fcrde als seine Konkurrenten. Das FG \u00fcbersieht dabei, da\u00df die Regelung des \u00a7 227 AO 1977 keine Rechtsgrundlage f\u00fcr eine solche allgemeine Regelung durch die Verwaltung bietet. Nur in Einzelf\u00e4llen d\u00fcrfen danach Billigkeitserweise gew\u00e4hrt werden. Die Vorschrift erm\u00e4chtigt entgegen der Auffassung des FG die Finanzbeh\u00f6rden nicht, in Abweichung von den grunds\u00e4tzlichen Wertungen des Gesetzgebers eine Allgemeinregelung zu treffen und in allen F\u00e4llen Preisausgleich und Monopolausgleichsspitze unerhoben zu lassen, in denen diese durch bestandskr\u00e4ftige Steuerbescheide festgesetzt worden sind. Eine entsprechende Regelung zu treffen, w\u00e4re Sache des Gesetzgebers gewesen (vgl. auch Senatsurteil vom 25. November 1980 VII R 17\/78, BFHE 132, 159, 162). Dieser ist aber unt\u00e4tig geblieben, obwohl er mit R\u00fccksicht auf die Rechtsprechung des EuGH zur Vereinbarkeit der Erhebung der Monopolausgleichsspitze und des Preisausgleichs mit dem Diskriminierungsverbot des Art. 95 EWGV das BranntwMonG mehrfach ge\u00e4ndert hat.<\/p>\n<p>Diese Auffassung wird durch die Entscheidung des Gesetzgebers in \u00a7 79 Abs. 2 des Gesetzes \u00fcber das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) best\u00e4tigt. Danach bleiben sogar in F\u00e4llen, in denen das Bundesverfassungsgericht eine Rechtsnorm nach \u00a7 78 BVerfGG f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt hat, die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen, die auf dieser Norm beruhen, unber\u00fchrt. Der Gesetzgeber hat diese Regelung offensichtlich f\u00fcr vereinbar gehalten mit dem Gleichheitsgrundsatz. Dann aber kann erst recht nicht davon ausgegangen werden, da\u00df \u00a7 227 AO 1977 in der Auslegung des BFH, wonach bestandskr\u00e4ftig festgesetzte Steuern im Billigkeitsverfahren nur unter bestimmten engen Voraussetzungen sachlich \u00fcberpr\u00fcft werden k\u00f6nnen, nicht in Einklang mit Art. 3 GG stehe.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 11.08.1987 (VII R 121\/84) BStBl. 1988 II S. 512 Bestandskr\u00e4ftig festgesetzte Steuern k\u00f6nnen im Billigkeitsverfahren nur dann nachgepr\u00fcft werden, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig unrichtig ist und wenn es dem Steuerpflichtigen nicht m\u00f6glich und nicht zumutbar war, sich gegen die Fehlerhaftigkeit rechtzeitig zu wehren. 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