{"id":35676,"date":"1988-02-08T16:35:11","date_gmt":"1988-02-08T14:35:11","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=35676"},"modified":"2013-06-04T13:41:26","modified_gmt":"2013-06-04T11:41:26","slug":"bfh-beschluss-vom-8-2-1988-iv-b-102_87-bstbl-1988-ii-s-514","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-8-2-1988-iv-b-102_87-bstbl-1988-ii-s-514\/","title":{"rendered":"BFH-Beschlu\u00df vom 8.2.1988 (IV B 102\/87) BStBl. 1988 II S. 514"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Beschlu\u00df vom 8.2.1988 (IV B 102\/87) BStBl. 1988 II S. 514<\/strong><\/p>\n<p>Begehrt ein Steuerpflichtiger mit Hinweis auf seine wirtschaftliche, finanzielle und famili\u00e4re Situation die Stundung seiner nicht unbetr\u00e4chtlichen Steuerr\u00fcckst\u00e4nde mit einer Tilgungslaufzeit von mindestens 10 Jahren ohne Sicherheitsleistung, kann sich die Gef\u00e4hrdung des Steueranspruchs dadurch ergeben, da\u00df sich der Steuergl\u00e4ubiger in eine einseitige Bindung bez\u00fcglich der Tilgungsmodalit\u00e4ten begeben w\u00fcrde, die ihn in der Wahrnehmung der fiskalischen Interessen behindern k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7 222; FGO \u00a7 114.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Beschwerdef\u00fchrerin (Kl\u00e4gerin) betreibt seit dem Jahre 1977 eine Arztpraxis. Die Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin betrugen im Jahre 1983 247.058 DM, im Jahre 1984 253.449 DM und im Jahre 1985 191.826 DM. In diesen Jahren erwirtschaftete der Ehemann der Kl\u00e4gerin, mit dem sie zwischenzeitlich in Scheidung lebt, laufend Verluste aus gewerblicher T\u00e4tigkeit, und zwar im Jahre 1983 von 68.041 DM, im Jahre 1984 von 103.497 DM und in 1985 von 78.830 DM. In den vorbezeichneten Jahren \u00fcberstiegen bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung die Werbungskosten die Einnahmen, und zwar im Jahre 1983 mit 41.820 DM, im Jahre 1984 mit 84.130 DM und im Jahre 1985 mit 66.440 DM.<\/p>\n<p>Aufgrund einer im Jahre 1985 durchgef\u00fchrten Betriebspr\u00fcfung kam es zu Steuernachzahlungen f\u00fcr die Jahre 1978 bis 1983 sowie einer Anhebung der Einkommensteuervorauszahlung f\u00fcr das Quartal IV\/1985, f\u00fcr die die Kl\u00e4gerin mehrfach Stundung beantragte. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt &#8211; FA -) lehnte das Stundungsbegehren, das r\u00fcckst\u00e4ndige Einkommensteuer 1978 bis 1985 in einem Gesamtbetrag von 171.509 DM betraf, ab.<\/p>\n<p>Hiergegen richtete sich die Beschwerde der Kl\u00e4gerin, mit der sie im wesentlichen folgendes vortrug: Ihr Ehemann sei bereits vor Jahren nicht nur als verdienendes Familienmitglied ausgefallen, sondern habe auch das Familienverm\u00f6gen verwirtschaftet und so schwere charakterliche Fehlentwicklungen gezeigt (mehrfache Verurteilung wegen Trunkenheit am Steuer), da\u00df sie nunmehr das Scheidungsverfahren eingeleitet habe. Neben den laufenden Unterhaltsverpflichtungen gegen\u00fcber der engeren Familie habe sie die Unterhaltslast f\u00fcr zwei au\u00dferhalb des Haushalts lebende Kinder zu tragen. Hinzu komme, da\u00df ihr Ehemann bereits anwaltschaftlich Unterhaltsanspr\u00fcche geltend gemacht habe. Dar\u00fcber hinaus sei sie zahlreiche, durch das Verhalten ihres Ehemanns bedingte Verpflichtungen eingegangen. So habe sie dessen Schulden ausgeglichen, Mieten bezahlt, sich f\u00fcr Bankkredite verb\u00fcrgt. Dies zusammengenommen habe zu einer katastrophalen Situation gef\u00fchrt. Die Gegen\u00fcberstellung von aktiven und passiven Verm\u00f6genswerten ergebe eine Unterdeckung von 650.000 DM. Der Wert der Praxis und der derzeitige R\u00fcckkaufswert der Lebensversicherung decke die Verbindlichkeiten nicht. Der Wert des Zweifamilienhauses, welches im h\u00e4lftigen Miteigentum der Ehegatten steht, sei aufgrund des Preisverfalls auf dem Immobilienmarkt mit bestenfalls 700.000 DM anzusetzen. Durch die zugegebenerma\u00dfen wirtschaftlich wenig sinnvollen Entscheidungen (u.a. Hinzukauf des Nachbargrundst\u00fccks) sei das Anwesen mit Grundpfandrechten zugunsten der Sparkasse in H\u00f6he von 1.020.000 DM so stark belastet, da\u00df der Grundpfandgl\u00e4ubiger derzeit mit 320.000 DM ausfallen w\u00fcrde. Daher seien zur Begleichung der Steuerschulden keine Verm\u00f6genswerte verf\u00fcgbar und auch keine Sicherheiten f\u00fcr Kreditaufnahme vorhanden, zumal auch die Praxiseinrichtung sicherungs\u00fcbereignet sei. Bei dieser finanziellen Situation verblieben zur Tilgung der Steuerschulden nur 800 DM monatlich.<\/p>\n<p>Die Oberfinanzdirektion (OFD) hat diesen Stundungsantrag, der sich nach dem Stande vom 18. September 1986 auf r\u00fcckst\u00e4ndige Einkommensteuer 1980 bis 1983 (sowie Einkommensteuervorauszahlung III\/1986) im Gesamtbetrag von 101.714 DM bezog, durch Beschwerdeentscheidung vom 4. Dezember 1986 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Hiergegen hat die Kl\u00e4gerin vor dem Finanzgericht (FG) Klage erhoben mit dem Antrag, das FA unter Aufhebung der ablehnenden Verf\u00fcgungen zu verpflichten, die r\u00fcckst\u00e4ndige Einkommensteuer mit der Ma\u00dfgabe zu stunden, da\u00df monatliche Ratenzahlungen von 800 DM zu leisten sind. Das FG hat \u00fcber die Klage noch nicht entschieden.<\/p>\n<p>Nach Klageerhebung hat die Kl\u00e4gerin beim angerufenen FG den Erla\u00df einer einstweiligen Anordnung beantragt mit dem Begehren, dem FA aufzugeben, die r\u00fcckst\u00e4ndige Einkommensteuer bis auf weiteres, l\u00e4ngstens bis zur Entscheidung in der Hauptsache mit der Ma\u00dfgabe zu stunden, da\u00df monatlich 800 DM zu zahlen sind. Zur Begr\u00fcndung dieses Antrages hat die Kl\u00e4gerin vorgetragen, der Anordnungsanspruch sei identisch mit dem im Hauptverfahren verfolgten Anspruch auf Stundung gem\u00e4\u00df \u00a7 222 der Abgabenordnung (AO 1977). Den Anordnungsgrund sieht die Kl\u00e4gerin in der Ablehnung ihres Antrages auf Vollstreckungsaufschub durch das FA (Schreiben vom 10. M\u00e4rz 1987).<\/p>\n<p>Das FG hat den Antrag auf Erla\u00df der begehrten einstweiligen Anordnung abgelehnt.<\/p>\n<p>Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Kl\u00e4gerin, mit der sie ihr Antragsbegehren weiterverfolgt, hilfsweise eine Zur\u00fcckverweisung an das FG beantragt.<\/p>\n<p>Das FA hat beantragt, die Beschwerde zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Beschwerde ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 114 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorl\u00e4ufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverh\u00e4ltnis erlassen. Voraussetzung hierf\u00fcr ist, da\u00df der im Hauptverfahren geltend gemachte oder geltend zu machende Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer Regelung (Anordnungsgrund) bezeichnet und glaubhaft gemacht werden (\u00a7 114 Abs. 3 FGO, \u00a7 920 Abs. 1 und 2 der Zivilproze\u00dfordnung &#8211; ZPO -). Bezeichnung und Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs bedeuten, da\u00df der Antragsteller den Anspruch rechtlich schl\u00fcssig darlegen und dessen tats\u00e4chliche Voraussetzungen (\u00a7 294 ZPO) glaubhaft machen mu\u00df. Zum Anordnungsgrund mu\u00df dargelegt und glaubhaft gemacht werden, da\u00df der Anordnungsanspruch gef\u00e4hrdet ist. Das ist der Fall, wenn das private Interesse des Antragstellers an der einstweiligen Regelung das \u00f6ffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des gegenw\u00e4rtigen Zustandes \u00fcberwiegt und die vorl\u00e4ufigen Ma\u00dfnahmen unumg\u00e4nglich sind, um wesentliche Beeintr\u00e4chtigungen der Rechtsposition des Antragstellers zu verhindern. Die Gr\u00fcnde m\u00fcssen schwerwiegend sein; blo\u00dfe Rechtsbenachteiligungen gen\u00fcgen nicht (vgl. zuletzt Beschlu\u00df des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 12. April 1984 VIII B 115\/82, BFHE 140, 430, BStBl II 1984, 492). Beide Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>1. Anordnungsanspruch i.S. des \u00a7 114 Abs. 1 Satz 2 FGO kann auch der Anspruch auf Stundung i.S. des \u00a7 222 AO 1977 sein. Die Entscheidung \u00fcber die Gew\u00e4hrung oder Ablehnung der Stundung ist eine Ermessensentscheidung der Finanzbeh\u00f6rden (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 7. M\u00e4rz 1985 IV R 161\/81, BFHE 143, 397, BStBl II 1985, 449). Die Finanzbeh\u00f6rden m\u00fcssen deshalb nach pflichtgem\u00e4\u00dfem Ermessen pr\u00fcfen, ob die Einziehung der Steuer eine erhebliche H\u00e4rte f\u00fcr den Steuerpflichtigen bedeuten w\u00fcrde. Dabei ist die Stundungsw\u00fcrdigkeit zu ber\u00fccksichtigen (vgl. Tipke\/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 12. Aufl., \u00a7 222 AO 1977 Rdnr. 8). Im Rahmen dieser Ermessenspr\u00fcfung haben die Finanzbeh\u00f6rden weiterhin der Frage nachzugehen, ob nicht durch die Gew\u00e4hrung der Stundung der Steueranspruch gef\u00e4hrdet w\u00fcrde.<\/p>\n<p>a) Im Hauptverfahren ist durch die letzte Verwaltungsentscheidung, n\u00e4mlich die Beschwerdeentscheidung der OFD vom 4. Dezember 1986, das Bestehen eines Anspruchs der Kl\u00e4gerin auf Gew\u00e4hrung von Stundung gem\u00e4\u00df \u00a7 222 AO 1977 im begehrten Umfang verneint worden. Die OFD hat die Stundung mit der Begr\u00fcndung abgelehnt, der Steueranspruch sei gef\u00e4hrdet. Die Kl\u00e4gerin sei zwar willens, aber wegen ihrer wirtschaftlichen und finanziellen Situation nicht in der Lage, die notwendige Absicherung des Steueranspruchs durch Beibringen von Sicherheiten zu gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus drohe sich die \u00e4u\u00dferst angespannte Situation der Kl\u00e4gerin, die sich ohnehin schon in einer \u00dcberschuldung von 650.000 DM ausdr\u00fccke, durch eine weitere Einengung ihrer beengten Liquidit\u00e4t zu verschlimmern. So seien selbst die angebotenen monatlichen Ratenzahlungen von 800 DM gef\u00e4hrdet, wenn der Ehemann mit seinen Unterhaltsforderungen durchdringen w\u00fcrde. Es erscheine fraglich, ob die Kl\u00e4gerin dann \u00fcberhaupt noch Zahlungen an das FA werde leisten k\u00f6nnen. Von einer gesicherten Zahlungsweise im angebotenen Umfang f\u00fcr den Fall der Stundung k\u00f6nne deshalb nicht ausgegangen werden. Es sei nicht ausgeschlossen, da\u00df die bestehende Gef\u00e4hrdung des Steueranspruchs in seine Uneinbringlichkeit umschlage.<\/p>\n<p>b) Wird im Verfahren nach \u00a7 114 Abs. 1 Satz 2 FGO als Anordnungsanspruch ein Anspruch geltend gemacht, der im Hauptverfahren von einer Ermessensentscheidung der Verwaltung abh\u00e4ngig ist, und hat diese in Aus\u00fcbung des Ermessens den geltend gemachten Anspruch abgelehnt, geh\u00f6rt zur schl\u00fcssigen Darlegung des Anspruchs auf eine Regelungsanordnung nach \u00a7 114 Abs. 1 Satz 2 FGO nicht nur, da\u00df die rechtlichen Voraussetzungen f\u00fcr das Stundungsbegehren i.S. des \u00a7 222 AO 1977 vorliegen, sondern auch, da\u00df die Finanzbeh\u00f6rden den im Hauptverfahren geltend gemachten Anspruch in einer Weise abschl\u00e4gig beschieden haben, da\u00df die Gerichte im Rahmen des \u00a7 102 FGO zur Feststellung einer Ermessensverletzung gelangen k\u00f6nnen (vgl. BFH-Beschlu\u00df vom 5.\/13. Mai 1977 VII B 9\/77, BFHE 122, 28, BStBl II 1977, 587).<\/p>\n<p>Aus den Darlegungen der Kl\u00e4gerin wird ein Ermessensfehler der OFD nicht erkennbar. Die OFD konnte angesichts der \u00dcberschuldung der Kl\u00e4gerin und ihrer sich nur mehr verschlechternden Liquidit\u00e4tslage (Unterhaltsanspr\u00fcche des in Scheidung befindlichen Ehemanns und Eintritt der Kl\u00e4gerin in eine andere Steuerklasse mit erh\u00f6hter Einkommensteuerbelastung) zu dem Ergebnis kommen, da\u00df die begehrte Steuerstundung in H\u00f6he von damals 101.714 DM den Steueranspruch gef\u00e4hrden w\u00fcrde. Die Kl\u00e4gerin verfolgt n\u00e4mlich nach wie vor ihr Stundungsbegehren weiter, wie es im Beschwerdeschreiben vom 12. Juni 1986 spezifiziert ist, n\u00e4mlich die r\u00fcckst\u00e4ndigen Steuern mit der Ma\u00dfgabe zu stunden, da\u00df &#8222;zun\u00e4chst&#8220; monatliche Ratenzahlungen von 800 DM geleistet werden. W\u00fcrde diesem Stundungsbegehren entsprochen, m\u00fc\u00dfte sich das FA \u00fcber einen Zeitraum von mehr als 10 Jahren binden. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Finanzbeh\u00f6rden in einem solchen Stundungsbegehren an sich schon eine Gef\u00e4hrdung des Steueranspruchs gesehen haben. Sie hatten dabei n\u00e4mlich nicht nur die derzeitige, sondern auch die zuk\u00fcnftige Situation der Kl\u00e4gerin zu ber\u00fccksichtigen. So war es keineswegs sicher, da\u00df die angebotene Ratenzahlung von monatlich 800 DM als Tilgungsuntergrenze verstanden werden konnte. Die von der Kl\u00e4gerin gemachten Hinweise auf die k\u00fcnftige Entwicklung, d.h. m\u00f6gliche Verschlechterung der Honorarsituation, lie\u00df zumindest f\u00fcr die Zukunft die M\u00f6glichkeit einer Unterschreitung der Monatsraten von 800 DM zu. Unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde konnten die Finanzbeh\u00f6rden ohne Ermessensfehler zu dem Ergebnis kommen, da\u00df die mit dem Stundungsbegehren beabsichtigte Einbindung des FA als Gl\u00e4ubiger (d.h. die f\u00fcr das FA unab\u00e4nderliche Beschr\u00e4nkung auf eine monatliche Tilgungssumme von h\u00f6chstens 800 DM) zu einer Einengung seiner Dispositionsm\u00f6glichkeiten im Hinblick auf im Flu\u00df befindliche Verm\u00f6gensituation der Kl\u00e4gerin f\u00fchren w\u00fcrde, wie sie in der Beschwerdeentscheidung der OFD unter Hinweis auf die m\u00f6gliche weitere Verschlechterung dargestellt ist. Der Kl\u00e4gerin kann deshalb nicht in ihrer Argumentation beigetreten werden, da\u00df die Stundung deswegen gerechtfertigt sei, weil der Steueranspruch bereits so gef\u00e4hrdet sei, da\u00df eine weitere Gef\u00e4hrdung nicht mehr eintreten k\u00f6nne. Die Gef\u00e4hrdung eines Steueranspruchs ersch\u00f6pft sich nicht in der Betrachtung der Verm\u00f6genssituation des Steuerschuldners. Sie kann auch dadurch bewirkt werden, da\u00df sich der Steuergl\u00e4ubiger in Bindungen bez\u00fcglich der Tilgungsmodalit\u00e4ten begeben soll, die ihn in der gesetzlich gebotenen Wahrnehmung der Interessen des Fiskus behindern k\u00f6nnten. Es ist deshalb nicht ermessensfehlerhaft, wenn es die Finanzbeh\u00f6rde ablehnt, den auch nach Darstellung der Kl\u00e4gerin \u00e4u\u00dferst gef\u00e4hrdeten Steueranspruch auf unabsehbare Zeit aus der Vollstreckung zu nehmen. Den konkreten Belastungen der Kl\u00e4gerin durch Eintritt der Verzugsfolgen kann auf andere Weise entgegengewirkt werden. Auch stellt sie der Eintritt der Vollstreckbarkeit nicht schutzlos. Im Rahmen des \u00a7 258 AO 1977 kann aber beiderseits flexibel auf die jeweilige Situation R\u00fccksicht genommen werden.<\/p>\n<p>c) Die Kl\u00e4gerin kann ihrem Begehren auf Erla\u00df einer einstweiligen Anordnung nicht dadurch zum Erfolg verhelfen, da\u00df sie im Anordnungsverfahren ihr Stundungsbegehren zeitlich beschr\u00e4nkt (und zwar bis zur Entscheidung im Hauptverfahren). Die Kl\u00e4gerin verkennt mit ihrem diesbez\u00fcglichen Antrag und Vorbringen das Wesen einer einstweiligen Anordnung als einer vorl\u00e4ufigen Sicherung der im Hauptverfahren geltend gemachten Rechtsposition. Infolgedessen unterliegt der Darlegung und Glaubhaftmachung als Anordnungsanspruch der im Hauptverfahren geltend gemachte Anspruch, denn bez\u00fcglich diesem wird eine Regelungsanordnung nach \u00a7 114 Abs. 1 Satz 1 FGO begehrt.<\/p>\n<p>2. Die Kl\u00e4gerin hat auch keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Eine schwerwiegende Beeintr\u00e4chtigung der Rechtsposition der Kl\u00e4gerin, die die begehrte einstweilige Anordnung rechtfertigen k\u00f6nnte, ist nicht erkennbar. Die derzeitige Position der Kl\u00e4gerin wird in tats\u00e4chlicher Hinsicht durch die H\u00f6he ihrer \u00dcberschuldung, nicht unbetr\u00e4chtliche Steuerschulden und eine gef\u00e4hrdete Liquidit\u00e4tslage gekennzeichnet und in rechtlicher Hinsicht durch die Entscheidungen der Finanzbeh\u00f6rden, da\u00df bei dieser Sachlage mit der Kl\u00e4gerin keine Regelung \u00fcber die langfristige Tilgung ihrer Steuerschulden getroffen werden k\u00f6nne. Mit ihrem Antrage auf Erla\u00df einer Regelungsanordnung nach \u00a7 114 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 erstrebt die Kl\u00e4gerin demgegen\u00fcber nicht die Sicherung des dargestellten Zustandes, sondern seine \u00c4nderung im Sinne einer Vorwegnahme der Entscheidung im Hauptverfahren, und zwar in einem f\u00fcr sie positiven Sinne. W\u00fcrde diesem Begehren entsprochen, h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin bis zum (nicht absehbaren) Zeitpunkt der Beendigung des Hauptverfahrens ihr Stundungsbegehren verwirklicht. Bis zu dem genannten, in der Zukunft liegenden Zeitpunkt l\u00e4ge in Wirklichkeit keine vorl\u00e4ufige Regelung in dem Sinne vor, da\u00df die Rechtsposition der Kl\u00e4gerin nicht beeintr\u00e4chtigt w\u00fcrde. Vielmehr h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin f\u00fcr zun\u00e4chst unbestimmte Zeit ihr im Hauptverfahren verfolgtes Klagebegehren in nicht r\u00fcckg\u00e4ngig zu machender Weise durchgesetzt. Eine die Hauptsache vorwegnehmende Regelung im Wege der Vorabbefriedigung w\u00e4re allenfalls dann in Erw\u00e4gung zu ziehen, wenn auf andere Weise ein effektiver Rechtsschutz nicht zu gew\u00e4hrleisten w\u00e4re und die Nachteile, die bei Ablehnung des Antrags entst\u00fcnden, nicht wiedergutzumachen w\u00e4ren (vgl. zuletzt BFH-Beschlu\u00df vom 14. Januar 1987 II B 102\/86, BFHE 148, 440, BStBl II 1987, 269). Ein solcher Fall ist jedoch nicht dargelegt und auch nicht erkennbar. Zwar wird die Kl\u00e4gerin durch die Ablehnung der Stundung nunmehr grunds\u00e4tzlich Vollstreckungsma\u00dfnahmen ausgesetzt, jedoch besteht hier ein effektiver Rechtsschutz aufgrund von \u00a7 258 AO 1977.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Beschlu\u00df vom 8.2.1988 (IV B 102\/87) BStBl. 1988 II S. 514 Begehrt ein Steuerpflichtiger mit Hinweis auf seine wirtschaftliche, finanzielle und famili\u00e4re Situation die Stundung seiner nicht unbetr\u00e4chtlichen Steuerr\u00fcckst\u00e4nde mit einer Tilgungslaufzeit von mindestens 10 Jahren ohne Sicherheitsleistung, kann sich die Gef\u00e4hrdung des Steueranspruchs dadurch ergeben, da\u00df sich der Steuergl\u00e4ubiger in eine einseitige Bindung bez\u00fcglich &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-8-2-1988-iv-b-102_87-bstbl-1988-ii-s-514\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Beschlu\u00df vom 8.2.1988 (IV B 102\/87) BStBl. 1988 II S. 514<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-35676","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/35676","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=35676"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/35676\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=35676"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=35676"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=35676"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}