{"id":35679,"date":"1988-01-22T16:37:05","date_gmt":"1988-01-22T14:37:05","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=35679"},"modified":"2013-06-02T11:19:19","modified_gmt":"2013-06-02T09:19:19","slug":"bfh-urteil-vom-22-1-1988-vi-r-135_84-bstbl-1988-ii-s-525","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-22-1-1988-vi-r-135_84-bstbl-1988-ii-s-525\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 22.1.1988 (VI R 135\/84) BStBl. 1988 II S. 525"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 22.1.1988 (VI R 135\/84) BStBl. 1988 II S. 525<\/strong><\/p>\n<p>1. \u00dcberl\u00e4\u00dft der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer lebensl\u00e4nglich die unentgeltliche Nutzung eines Einfamilienhauses im Hinblick auf das zwischen ihnen bestehende Dienstverh\u00e4ltnis, so flie\u00dft dem Arbeitnehmer aufgrund dieses obligatorischen Wohnrechts monatlich ein geldwerter Vorteil i. S. des \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 1 LStDV in H\u00f6he der ersparten orts\u00fcblichen Miete zu.<\/p>\n<p>2. Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer die \u00dcbertragung des betroffenen Grundst\u00fcckes an den Arbeitnehmer zu einem wegen des Wohnrechts geminderten Kaufpreis, so flie\u00dft hiermit der zu diesem Zeitpunkt bestehende Kapitalwert des obligatorischen Wohnrechts dem Arbeitnehmer als geldwerter Vorteil zu.<\/p>\n<p>3. Erfolgt eine solche Vereinbarung im Zusammenhang mit einer vom Arbeitgeber ausgesprochenen K\u00fcndigung des Dienstverh\u00e4ltnisses, so kann in diesem Zuflu\u00df eine steuerbeg\u00fcnstigte Entsch\u00e4digung i. S. des \u00a7 34 Abs. 1 i.V. m. Abs. 2, \u00a7 24 Nr. 1 Buchst. a EStG liegen.<\/p>\n<p>EStG 1969 \u00a7\u00a7 8, 19, 24 Nr. 1 Buchst. a, \u00a7 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2; LStDV 1968 \u00a7 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG K\u00f6ln<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) war seit 1948 alleiniger Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der A-GmbH. Er besa\u00df zugleich 10 v.H. des Stammkapitals dieser Gesellschaft. Der zwischen dem Kl\u00e4ger und der A-GmbH abgeschlossene Dienstvertrag vom 18. Dezember 1963 war bis zum 31. Dezember 1968 unk\u00fcndbar und sollte sich dar\u00fcber hinaus auf unbestimmte Zeit verl\u00e4ngern. Aufgrund des Vertrages standen dem Kl\u00e4ger ein Pensionsanspruch von monatlich 1.800 DM sowie ein lebensl\u00e4ngliches Wohnrecht an dem der A-GmbH geh\u00f6renden Einfamilienhaus X-Stra\u00dfe zu.<\/p>\n<p>Wegen der schlechten Marktentwicklung wurde die Fortf\u00fchrung der A-GmbH f\u00fcr die Gesellschafter uninteressant. Es wurde deshalb am 18. April 1969 eine Tochtergesellschaft gegr\u00fcndet, auf die die wesentlichen Teile des Aktivverm\u00f6gens der GmbH \u00fcbertragen wurden. Die Anteile an der Tochtergesellschaft wurden anschlie\u00dfend an eine amerikanische Gesellschaft ver\u00e4u\u00dfert. Der Kl\u00e4ger wurde zum Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Tochtergesellschaft bestellt. Die Immobilien- und Pensionsverpflichtungen wurden von der Tochtergesellschaft nicht \u00fcbernommen. Deshalb war die A-GmbH unter Verzicht auf die Fortf\u00fchrung ihres Gesch\u00e4ftsbetriebes unter dem neuen Namen B-GmbH bestehen geblieben.<\/p>\n<p>Der Dienstvertrag des Kl\u00e4gers mit der A-GmbH wurde im Zusammenhang mit der Umstrukturierung zum 31. Dezember 1969 gek\u00fcndigt. Am 22. August 1969 schlossen der Kl\u00e4ger und die B-GmbH einen Vergleich. In ihm war vermerkt, da\u00df bei der B-GmbH der Wunsch bestand, im Wege des Vergleichs mit dem Kl\u00e4ger zu einer Regelung zu kommen, die die Erf\u00fcllung der Anspr\u00fcche des Kl\u00e4gers von ihrer weiteren T\u00e4tigkeit unabh\u00e4ngig mache. Daher verpflichtete sich die Gesellschaft, die aus den R\u00fcckdeckungsversicherungen angefallenen Betr\u00e4ge zum Ankauf einer auf das Leben des Kl\u00e4gers und seiner Ehefrau abgestellten Altersrente zu verwenden. Der entsprechende Versicherungsvertrag sollte bei der C-AG, beginnend mit dem 1. Januar 1970, abgeschlossen werden. Zum Ausgleich f\u00fcr wegfallende Pensionsanspr\u00fcche des Kl\u00e4gers und seiner Ehefrau sollte die B-GmbH die C-AG anweisen, die ihr, der B-GmbH, aus dem Versicherungsvertrag zustehenden Zahlungen abz\u00fcglich Lohnsteuer und der damit verbundenen Steuern unmittelbar an den Kl\u00e4ger bzw. nach seinem Ableben an seine Ehefrau zu zahlen. In dem Vergleich war ferner vorgesehen, da\u00df die B-GmbH das Grundst\u00fcck X-Stra\u00dfe zum Preis von 250.000 DM an den Kl\u00e4ger \u00fcbereignen wird. Mit der Erf\u00fcllung dieses Vertrages sollten die Anspr\u00fcche des Kl\u00e4gers und seiner Ehefrau gegen\u00fcber der B-GmbH aus dem Dienstverh\u00e4ltnis mit der fr\u00fcheren A-GmbH sowie aus dem Mietverh\u00e4ltnis bez\u00fcglich des Hauses X-Stra\u00dfe als befriedigt gelten.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) setzte den Wert des dem Kl\u00e4ger \u00fcbertragenen Grundst\u00fccks mit 735.000 DM an. In H\u00f6he des Differenzbetrages von 485.000 DM zwischen Grundst\u00fcckswert und Kaufpreis nahm das FA Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit an; es erfa\u00dfte sie bei der Einkommensteuerzusammenveranlagung der Kl\u00e4ger f\u00fcr 1969. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) gab der Klage unter Ab\u00e4nderung des Einkommensteuerbescheids 1969 vom 3. November 1980 nur teilweise statt. Es bewertete den im Zusammenhang mit der \u00dcbertragung des Grundst\u00fccks erlangten geldwerten Vorteil mit 367.000 DM und gew\u00e4hrte den Kl\u00e4gern f\u00fcr diesen Betrag die Tarifverg\u00fcnstigung des \u00a7 34 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1969 (EStG). Im \u00fcbrigen hielt das FG die Klage f\u00fcr unbegr\u00fcndet. Es f\u00fchrte u.a. aus:<\/p>\n<p>Dem Kl\u00e4ger sei im Streitjahr 1969 ein geldwerter Vorteil in H\u00f6he von 367.000 DM zugeflossen. Ein fremder Dritter, der nicht Arbeitnehmer der A- oder B-GmbH gewesen w\u00e4re, h\u00e4tte f\u00fcr das Grundst\u00fcck einen Kaufpreis in H\u00f6he des Grundst\u00fcckswerts von 617.000 DM entrichten m\u00fcssen. Bez\u00fcglich des Grundst\u00fcckswerts folge das Gericht dem Gutachten des von ihm beauftragten Sachverst\u00e4ndigen. Es weiche davon allerdings insoweit ab, als der Sachverst\u00e4ndige von Herstellungskosten bezogen auf das Jahr 1914 von 26 DM\/cbm ausgegangen sei. Dieser Wert sei zu niedrig, da der Sachverst\u00e4ndige zu Unrecht von einer mittleren Ausstattung des Geb\u00e4udes ausgegangen sei. Da die im Gutachten angegebenen Ausstattungsmerkmale die Annahme einer zumindest guten Ausstattung rechtfertigten, sei von angemessenen Herstellungskosten bezogen auf 1914 von 29 DM\/cbm auszugehen. Dies f\u00fchre zu einer Erh\u00f6hung des vom Sachverst\u00e4ndigen ermittelten Verkehrswerts von 600.000 DM auf 617.000 DM.<\/p>\n<p>Der geldwerte Vorteil von 367.000 DM (617.000 DM .\/. 250.000 DM Kaufpreis) mindere sich nicht um den Wert des zuletzt durch Vertrag vom 17.\/19. Dezember 1963 erweiterten schuldrechtlichen Wohnrechts der Kl\u00e4ger, das durch die Grundst\u00fccks\u00fcbertragung untergegangen sei. Denn der Verlust des Wohnrechts habe keinen Einflu\u00df auf die Annahme eines geldwerten Vorteils von 367.000 DM. Das Wohnrecht sei zu Recht bei den vorangegangenen Einkommensteuerveranlagungen der Kl\u00e4ger in H\u00f6he des j\u00e4hrlichen Mietwertes erfa\u00dft worden. Steuerlich zugeflossen sei bisher allein der in den Veranlagungszeitr\u00e4umen erzielte Nutzungsvorteil und nicht der Kapitalwert des Wohnrechts. Werde mit R\u00fccksicht auf das Wohnrecht das Grundst\u00fcck unter dem Verkehrswert verkauft, so bedeute dies eine Abgeltung des Wohnrechts durch Verzicht auf einen Teil des Kaufpreises. Der in der Einr\u00e4umung des schuldrechtlichen Wohnrechts liegende geldwerte Vorteil flie\u00dfe dem Kl\u00e4ger daher in dem Zeitpunkt zu, in dem &#8211; wirtschaftlich gesehen &#8211; der Verk\u00e4ufer auf einen Teil des Kaufpreises verzichte. Mit dem rechtswirksamen Verzicht auf einen Teil des Kaufpreises sei der in der Einr\u00e4umung des schuldrechtlichen Wohnrechts liegende geldwerte Vorteil mithin erst im Jahr 1969 realisiert und dem Kl\u00e4ger nach \u00a7 11 Abs. 1 EStG zugeflossen.<\/p>\n<p>Die vom Kl\u00e4ger wegen des Grundst\u00fcckserwerbs aufgewandten Notar- und Gerichtskosten sowie die Grunderwerbsteuer minderten den geldwerten Vorteil nicht. Sie h\u00e4tten auch nicht als Werbungskosten ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen. Es seien dem Kl\u00e4ger insoweit keine Aufwendungen zum Erhalt von Einnahmen entstanden. Denn es sei allgemein \u00fcblich, da\u00df Grundst\u00fcckserwerber solche Kosten tr\u00fcgen. H\u00e4tte die B-GmbH sie \u00fcbernommen, w\u00e4re beim Kl\u00e4ger ein weiterer geldwerter steuerpflichtiger Vorteil anzunehmen.<\/p>\n<p>Der geldwerte Sachbezug k\u00f6nne nicht nach \u00a7 34 Abs. 1 EStG tarifbeg\u00fcnstigt versteuert werden; denn er sei nicht als Entsch\u00e4digung i. S. des \u00a7 24 Nr. 1 Buchst. a EStG anzusehen. Zahlungen im Sinne dieser Vorschrift d\u00fcrften nicht in Erf\u00fcllung eines Anspruchs des Empf\u00e4ngers erfolgen, sondern m\u00fc\u00dften auf einer neuen Rechts- und Billigkeitsgrundlage beruhen. Daran fehle es im Streitfall. Der in der verbilligten \u00dcberlassung des Grundst\u00fccks liegende geldwerte Vorteil sei ganz oder zum weitaus \u00fcberwiegenden Teil zum Ausgleich f\u00fcr den Verlust des Wohnrechts gew\u00e4hrt worden. Er stehe damit einer Abgeltung bzw. Abfindung des Wohnrechts wirtschaftlich gleich. F\u00fcr die Vertragserf\u00fcllung mache es keinen Unterschied, ob als Zahlungsmodalit\u00e4t eine Abfindung oder laufende Zahlungen gew\u00e4hrt w\u00fcrden. Da der geldwerte Vorteil im Rahmen einer Vereinbarung zugewendet worden sei, sei nicht erkennbar, da\u00df der Kl\u00e4ger unter einem nicht unerheblichen rechtlichen, wirtschaftlichen oder tats\u00e4chlichen Druck gestanden habe. Denn er habe gegen die A-GmbH, die lediglich den Firmennamen in B-GmbH ge\u00e4ndert habe, einen zivilrechtlich wirksamen Anspruch auf ein unentgeltliches Wohnrecht auf Lebenszeit besessen. Da\u00df dieser Anspruch gef\u00e4hrdet gewesen sei, sei nicht anzunehmen. Der Umstand, da\u00df die B-GmbH am Abschlu\u00df eines Vergleichs interessiert gewesen sei, reiche f\u00fcr die Annahme eines wirtschaftlichen, tats\u00e4chlichen oder rechtlichen Drucks nicht aus.<\/p>\n<p>Den Kl\u00e4gern stehe jedoch f\u00fcr den im Streitjahr 1969 zugeflossenen geldwerten Vorteil die Tarifverg\u00fcnstigung des \u00a7 34 Abs. 3 EStG zu. Der in dem teilweisen Verzicht auf den Kaufpreis liegende geldwerte Vorteil sei als Entlohnung f\u00fcr eine T\u00e4tigkeit anzusehen, die sich \u00fcber mehrere Jahre erstreckt habe. Da der Verzicht auf einen Teil des Kaufpreises einer Kapitalabfindung f\u00fcr das Wohnrecht wirtschaftlich gleichkomme und dieses Recht dem Kl\u00e4ger sonst erst in den Folgejahren als geldwerter Vorteil steuerlich h\u00e4tte zugerechnet werden k\u00f6nnen, sei der Sachbezug nach \u00a7 34 Abs. 3 EStG auf das Jahr des Zuflusses und die beiden folgenden Jahre zu verteilen.<\/p>\n<p>Gegen diese Entscheidung legten die Kl\u00e4ger Revision ein. Sie r\u00fcgen die Verletzung der \u00a7\u00a7 8, 9, 19 EStG und des \u00a7 2 der Lohnsteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung 1968 (LStDV) sowie des \u00a7 76 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Sie bringen u.a. vor:<\/p>\n<p>In der \u00dcbertragung des Grundst\u00fccks an ihn, den Kl\u00e4ger, liege kein Zuflu\u00df eines steuerpflichtigen Sachvorteils, da kein Preisnachla\u00df gew\u00e4hrt worden sei. Die Vertragsparteien h\u00e4tten sich in der Vergleichsvereinbarung \u00fcber die Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung geeinigt. Seinem Verzicht auf Pensionsanspr\u00fcche habe die Versicherungsrente in gleicher H\u00f6he entsprochen. Die Aufgabe des Wohnrechts sei durch die \u00dcbertragung des Grundst\u00fccks und Zahlung eines Kaufpreises von 250.000 DM ausgeglichen worden.<\/p>\n<p>Sollte ihm, dem Kl\u00e4ger, in H\u00f6he der Differenz zwischen dem objektiven Wert des \u00fcbereigneten Grundst\u00fccks und dem Ver\u00e4u\u00dferungspreis ein Sachbezug zugeflossen sein, so sei dieser mit den \u00fcblichen Mittelpreisen zu bewerten. Der Sachverst\u00e4ndige habe einen Verkehrswert des Grundst\u00fccks von 600.000 DM festgestellt. Die abweichende Wertermittlung durch das FG sei nicht sachgem\u00e4\u00df. Der Wert eines Hauses mit Grundst\u00fcck setze sich aus vielen Faktoren zusammen, die sich gegenseitig bedingten und beeinflu\u00dften. Folglich f\u00fchrten Elemente eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens nicht im Wege einer mathematischen Abfolge zu dem zuletzt festgestellten Wert. Sie begr\u00fcndeten vielmehr den Wert nur im Sinne einer wertenden Begr\u00fcndung. Folglich k\u00f6nne nicht ein Element der Wertermittlung ver\u00e4ndert werden, um sodann mathematisch einen neuen Wert abzuleiten.<\/p>\n<p>Im \u00fcbrigen werde eine Verletzung der Aufkl\u00e4rungspflicht nach \u00a7 76 FGO ger\u00fcgt. Die Ausstattung des Geb\u00e4udes habe der Sachverst\u00e4ndige aufgrund einer Ortsbesichtigung bewertet. Ma\u00dfgebend hierf\u00fcr sei der pers\u00f6nliche Eindruck vor Ort gewesen. Das Gericht h\u00e4tte das Gutachten nicht \u00e4ndern d\u00fcrfen, ohne selbst eine Ortsbesichtigung vorzunehmen.<\/p>\n<p>Der Wert des Sachbezugs sei jedenfalls um den Wert des Wohnrechts zu mindern. In dem Untergang des Wohnrechts bei \u00dcbertragung des Grundst\u00fccks liege keine Einnahme i. S. des \u00a7 8 EStG. Indem bei der Grundst\u00fccks\u00fcbertragung Berechtigter und Eigent\u00fcmer in seiner, des Kl\u00e4gers, Person zusammengefallen seien, sei bei ihm keine Verm\u00f6gensmehrung eingetreten. Das Wohnrecht habe vom Zeitpunkt des Eigentumserwerbs an f\u00fcr ihn keinen wirtschaftlichen Wert mehr gehabt. W\u00e4re das Grundst\u00fcck mit einem dinglich gesicherten Wohnrecht zugunsten eines Dritten belastet worden, so h\u00e4tte dies den Wert gemindert. Genausowenig k\u00f6nne der Wegfall des Wohnrechts durch die Begr\u00fcndung einer Eigent\u00fcmerstellung f\u00fcr ihn, den Kl\u00e4ger, einen steuerpflichtigen Zuflu\u00df bedeuten.<\/p>\n<p>Bejahe man aber den Zuflu\u00df eines geldwerten Vorteils, so sei dieser niedriger anzusetzen, als dies bisher geschehen sei. Durch das lebensl\u00e4ngliche Wohnrecht werde ein fremder Erwerber des Grundst\u00fccks gehindert, nach freiem Belieben \u00fcber das Grundst\u00fcck zu verf\u00fcgen. Er werde nicht geneigt sein, f\u00fcr das Grundst\u00fcck den gleichen Preis zu zahlen wie f\u00fcr ein Grundst\u00fcck, das er ohne eine derartige Belastung erwerben k\u00f6nne. Mindere man daher die H\u00f6he des steuerpflichtigen Sachbezugs um den kapitalisierten Wert des Wohnrechts von 260.500 DM, so ergebe sich, ausgehend von dem Wert des Grundst\u00fccks laut Sachverst\u00e4ndigengutachten von 600.000 DM und abz\u00fcglich des Kaufpreises von 250.000 DM, lediglich ein geldwerter Vorteil von 89.500 DM.<\/p>\n<p>Dieser Vorteil sei um die Notar- und Gerichtskosten sowie die Grunderwerbsteuer zu k\u00fcrzen, da insoweit Werbungskosten i. S. des \u00a7 9 Abs. 1 Satz 1 EStG gegeben seien.<\/p>\n<p>Der verbleibende Sachbezug stelle eine Entsch\u00e4digung dar, auf die der erm\u00e4\u00dfigte Steuersatz nach \u00a7 24 Nr. 1 Buchst. a i.V. m. \u00a7 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 EStG anzuwenden sei. Nach der Rechtsprechung sei eine Entsch\u00e4digung auch bei Mitwirkung des Steuerpflichtigen bei dem zum Einnahmeausfall f\u00fchrenden Ereignis nicht ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige unter einem nicht unerheblichen rechtlichen, wirtschaftlichen oder tats\u00e4chlichen Druck gehandelt habe.<\/p>\n<p>Im Streitfall ergebe sich die wirtschaftliche Zwangslage f\u00fcr ihn, den Kl\u00e4ger, aus seiner Position bei den Vergleichsverhandlungen. Er habe als Gr\u00fcnder der A-GmbH lediglich einen von elf Gesch\u00e4ftsanteilen besessen. Ihm h\u00e4tten zehn gro\u00dfe Unternehmen als Mitgesellschafter gegen\u00fcbergestanden, die die Anteile der A-GmbH an eine amerikanische Firma h\u00e4tten verkaufen wollen. Er habe ernstlich um die Verwirklichung der von ihm erworbenen Anspr\u00fcche aus dem Dienstvertrag f\u00fcrchten m\u00fcssen, da die umstrukturierte Altgesellschaft keine aktiven Gesch\u00e4fte mehr betrieben habe, sondern nur noch verm\u00f6gensverwaltend t\u00e4tig gewesen sei. Die \u00fcbrigen Gesellschafter h\u00e4tten ein Interesse daran gehabt, die Gesellschaft von langfristigen Belastungen zu befreien. Das FG habe \u00a7 76 FGO verletzt, weil es ohne Sachverhaltsermittlung den wirtschaftlichen Druck verneint habe. Er, der Kl\u00e4ger, habe sowohl in der Klagebegr\u00fcndung als auch im Schriftsatz vom 21. April 1981 ausdr\u00fccklich Beweis daf\u00fcr angetreten, da\u00df er unter wirtschaftlichem Druck gestanden habe. Durch den Vergleich sei eine neue Vertragsgrundlage geschaffen worden, deren Modalit\u00e4ten unabh\u00e4ngig von den fr\u00fcheren Vereinbarungen die Interessen beider Parteien habe ber\u00fccksichtigen sollen.<\/p>\n<p>Das FG gehe zutreffend davon aus, da\u00df zumindest \u00a7 34 Abs. 3 EStG anzuwenden sei. Sie, die Kl\u00e4ger, begehrten aber eine Verteilung der Eink\u00fcnfte auf die Jahre 1974 und 1980, da eine zeitliche Beschr\u00e4nkung auf die drei nachfolgenden Jahre (1970 bis 1972) dem Gesetz nicht entnommen werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen, unter Aufhebung der Vorentscheidung die Einkommensteuerveranlagung 1969 dahin zu \u00e4ndern, da\u00df die Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit um den angenommenen Sachbezug aus der Grundst\u00fccks\u00fcbertragung gemindert werden, sowie hilfsweise,<\/p>\n<p>a) f\u00fcr den Fall, da\u00df ein steuerpflichtiger Sachbezug festgestellt werde, dessen Wert mit 89.500 DM oder hilfsweise mit 350.000 DM anzusetzen,<\/p>\n<p>b) die Sachbezugseinnahmen um Gerichts- und Notarkosten sowie Grunderwerbsteuer zu mindern,<\/p>\n<p>c) auf den steuerpflichtigen Sachbezug den erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz nach \u00a7 24 Nr. 1 Buchst. a i.V. m. \u00a7 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 EStG anzuwenden,<\/p>\n<p>d) sowie ferner hilfsweise, die Tarifbeg\u00fcnstigung f\u00fcr mehrj\u00e4hrige Bez\u00fcge nach \u00a7 34 Abs. 3 EStG zu gew\u00e4hren mit der Ma\u00dfgabe, da\u00df f\u00fcr die Verteilung die Jahre 1974 und 1980 herangezogen werden.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur teilweisen Stattgabe der Klage.<\/p>\n<p>1. Das FG geht zu Recht davon aus, da\u00df zum steuerpflichtigen Arbeitslohn nach \u00a7 19 Abs. 1 EStG, \u00a7 2 Abs. 1 LStDV alle Einnahmen geh\u00f6ren, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverh\u00e4ltnis zuflie\u00dfen. Einnahmen in diesem Sinne sind alle G\u00fcter, die in Geld oder Geldeswert bestehen. Es ist gleichg\u00fcltig, ob es sich dabei um einmalige oder laufende Einnahmen handelt, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie gew\u00e4hrt werden.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 1 LStDV rechnen zum Arbeitslohn neben Geh\u00e4ltern, L\u00f6hnen, Provision und Gratifikationen auch andere Bez\u00fcge und Vorteile aus dem Dienstverh\u00e4ltnis. Die Zuwendung eines solchen geldwerten Vorteils kann insbesondere vorliegen, wenn der Arbeitgeber Gegenst\u00e4nde an seinen Arbeitnehmer zu verbilligten Preisen verkauft und dies seinen Grund im Dienstverh\u00e4ltnis hat. Der Vorteil besteht nach \u00a7 8 Abs. 2 EStG im Unterschiedsbetrag zwischen dem vom Arbeitnehmer an den Arbeitgeber zu zahlenden Preis und dem \u00f6rtlichen Mittelpreis des Verbraucherorts, den der Arbeitnehmer sonst zum Erwerb des Gegenstandes h\u00e4tte aufwenden m\u00fcssen (vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 19. April 1974 VI R 107\/70, BFHE 115, 98, BStBl II 1975, 383, und vom 18. Oktober 1974 VI R 249\/71, BFHE 114, 56, BStBl II 1975, 182).<\/p>\n<p>2. Dem FG ist zuzustimmen, da\u00df in der \u00dcbertragung des der Arbeitgeberin geh\u00f6renden Grundst\u00fccks X-Stra\u00dfe auf den Kl\u00e4ger als Arbeitnehmer zu einem Kaufpreis von 250.000 DM ein geldwerter Vorteil i. S. des \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 1 LStDV liegt, soweit Leistung und Gegenleistung sich nicht ausgleichen und die Zuwendung des Vorteils in H\u00f6he dieser Differenz auf dem Arbeitsverh\u00e4ltnis beruht.<\/p>\n<p>Das FG ist zur Bemessung des Vorteils zu Recht vom Verkehrswert des Grundst\u00fccks zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages ausgegangen, da ein solcher Wert in der Regel dem \u00fcblichen Mittelpreis des Verbrauchsorts i. S. des \u00a7 8 Abs. 2 EStG entspricht. Das FG hatte mit der Ermittlung des Verkehrswerts einen Sachverst\u00e4ndigen beauftragt, der aufgrund einer Ortsbesichtigung zu einem Verkehrswert von 600.000 DM gelangte. Das FG ist dem Gutachten bis auf die Frage gefolgt, welcher Kubikmeterpreis, bezogen auf die Herstellungskosten von 1914, entsprechend der G\u00fcte der Ausstattung des Geb\u00e4udes anzusetzen ist. W\u00e4hrend der Sachverst\u00e4ndige entsprechend einer mittleren Ausstattung des Geb\u00e4udes einen Preis von 26 DM\/cbm zugrunde gelegt hatte, kam das FG im Hinblick auf die im Gutachten genannten Ausstattungsmerkmale (u.a. Fu\u00dfbodenheizung, mit Segmentb\u00f6gen ausgef\u00fchrte Fenster und T\u00fcren, offener Au\u00dfenkamin, versenkbare Wohnraumfenster, Doppelverglasung der Fenster im Wohnbereich, Juramarmor im Hauptraum, zwei Badezimmer usw.) und im Hinblick auf die Ausf\u00fchrungen von R\u00f6\u00dfler\/Troll\/Simon (Sch\u00e4tzung und Ermittlung von Grundst\u00fcckswerten, 4. Aufl., S. 235) und von Ross\/Brachmann (Ermittlung des Bauwerts von Geb\u00e4uden und des Verkehrswerts von Grundst\u00fccken, 23. Aufl., S. 83) zu dem Ergebnis, es l\u00e4ge eine &#8222;zumindest gute Ausstattung&#8220; vor, so da\u00df von angemessenen Herstellungskosten, bezogen auf 1914, in H\u00f6he von 29 DM\/cbm umbauten Raum auszugehen sei; der Grundst\u00fcckswert betrage daher 617.000 DM.<\/p>\n<p>Der erkennende Senat ist an diese Sachverhaltsfeststellung des FG gebunden, da die Kl\u00e4ger hiergegen keine zul\u00e4ssigen und begr\u00fcndeten Revisionsr\u00fcgen vorgebracht haben (\u00a7 118 Abs. 2 FGO). Das FG war berechtigt und verpflichtet, das Sachverst\u00e4ndigengutachten eigenst\u00e4ndig zu w\u00fcrdigen. Rechtsverst\u00f6\u00dfe sind bez\u00fcglich des vom FG eigenst\u00e4ndig vorgenommenen Ansatzes von Herstellungskosten von 29 DM\/cbm umbauten Raumes wegen der guten Ausstattung des Hauses nicht ersichtlich. Es handelt sich insoweit um eine selbst\u00e4ndige, aus dem Gutachten herausl\u00f6sbare Frage. Das FG hat seiner richterlichen Aufkl\u00e4rungspflicht dadurch gen\u00fcgt, da\u00df es den Gutachter zur m\u00fcndlichen Verhandlung am 9. Februar 1984 geladen und ihn dort aufgefordert hatte, m\u00fcndlich &#8222;zu erl\u00e4utern, aus welchen Gr\u00fcnden er die Herstellungskosten, bezogen auf 1914, mit 26 DM\/cbm in seinem schriftlichen Gutachten angenommen hat&#8220;. Obwohl das FG den entsprechenden Erkl\u00e4rungen des Sachverst\u00e4ndigen nicht gefolgt ist, dr\u00e4ngte sich f\u00fcr das Gericht eine weitere Aufkl\u00e4rung des Sachverhalts durch eine Ortsbesichtigung nicht auf, da eine eingehende Beschreibung der Ausstattung des Geb\u00e4udes auf Bl. 9 ff. des Gutachtens enthalten ist. Da eine Ortsbesichtigung durch das FG von den Kl\u00e4gern auch nicht beantragt worden war, kann die insoweit von ihnen erhobene R\u00fcge der Verletzung der Aufkl\u00e4rungspflicht keinen Erfolg haben.<\/p>\n<p>3. Das FG hat auch zu Recht den sich hiernach ergebenden geldwerten Vorteil von 367.000 DM (Grundst\u00fcckswert von 617.000 DM abz\u00fcglich Kaufpreis von 250.000 DM) nicht um den Wert des obligatorischen Wohnrechts gemindert.<\/p>\n<p>Das obligatorische Wohnrecht zugunsten der Kl\u00e4ger wurde zwar unstreitig sp\u00e4testens im Jahr 1963 rechtswirksam begr\u00fcndet. Der Senat tritt dem FG jedoch darin bei, da\u00df der hieraus sich ergebende geldwerte Vorteil i. S. des \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 1 LStDV den Kl\u00e4gern nicht schon im vollen Umfang mit der Begr\u00fcndung dieses Rechts, sondern in den dem Streitjahr 1969 vorangehenden Veranlagungszeitr\u00e4umen jeweils monatlich in H\u00f6he der ersparten Miete zugeflossen ist. Der Senat sieht in st\u00e4ndiger Rechtsprechung in der vom Arbeitgeber gew\u00e4hrten kostenfreien oder verbilligten Nutzungs\u00fcberlassung einer Wohnung oder eines Hauses an seinen Arbeitnehmer sonstige steuerpflichtige Sachbez\u00fcge, wenn der Verzicht auf die Mietzahlung bzw. der Preisnachla\u00df bei der Miete seinen Grund in der Dienstleistung des Arbeitnehmers hat. Es ist dann der Unterschied zwischen der orts\u00fcblichen und der tats\u00e4chlich gezahlten bzw. nicht zu entrichtenden Monatsmiete als geldwerter, dem Steuerpflichtigen jeweils monatlich zuflie\u00dfender Vorteil anzusetzen (vgl. BFH-Urteile vom 9. Februar 1962 VI 219\/61 U, BFHE 74, 441, BStBl III 1962, 165; vom 3. M\u00e4rz 1972 VI R 242\/68, BFHE 105, 124, BStBl II 1972, 490; vom 3. Oktober 1974 VI R 79\/72, BFHE 113, 452, BStBl II 1975, 81, und vom 23. Mai 1975 VI R 54\/73, BFHE 116, 142, BStBl II 1975, 715). Es handelt sich um die sukzessive Erf\u00fcllung eines auf dem Arbeitsverh\u00e4ltnis beruhenden gegenseitigen Nutzungs\u00fcberlassungsvertrages.<\/p>\n<p>Von den gleichen Grunds\u00e4tzen ist auch im Streitfall auszugehen. Die Vertragsparteien haben in dem Vergleich vom 22. August 1969 der Sachlage entsprechend den engen Zusammenhang zwischen der Einr\u00e4umung des Wohnrechts und dem Dienstvertrag hervorgehoben. Die Nutzungs\u00fcberlassung beruhte auch hier auf einem gegenseitigen Vertragsverh\u00e4ltnis. Durch die &#8222;unver\u00e4nderte Weitergeltung&#8220; des Mietvertrags nach Beendigung des Dienstverh\u00e4ltnisses bis zum Ableben der Kl\u00e4ger hat sich an der weiterhin sukzessiven Erf\u00fcllung des bisherigen gegenseitigen Vertrages und damit am monatlichen Zuflu\u00df des geldwerten Vorteils beim Kl\u00e4ger in H\u00f6he der ersparten Miete nichts ge\u00e4ndert.<\/p>\n<p>W\u00fcrde der Senat Verh\u00e4ltnisse dieser Art steuerrechtlich anders w\u00fcrdigen, so w\u00fcrde dies zu dem wirtschaftlich und sozial nicht zu rechtfertigenden Ergebnis f\u00fchren, da\u00df Arbeitnehmer je nach Lebensalter im Zeitpunkt der Vereinbarung eines obligatorischen Wohnrechts eine einmalige und wegen der H\u00f6he des Kapitalwerts des Rechts nicht zumutbare Steuerbelastung wegen sofortigen Zuflusses dieses geldwerten Vorteils i. S. des \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 1 LStDV auf sich nehmen m\u00fc\u00dften.<\/p>\n<p>Der Sachverhalt des Streitfalls ist insoweit anders gelagert als im Urteil des Senats vom 10. Juni 1983 VI R 15\/80 (Leitsatz ver\u00f6ffentlicht in BFHE 138, 453, BStBl II 1983, 642). Danach sind bei Bestellung eines Erbbaurechts durch den Arbeitgeber zu einem unangemessen niedrigen Erbbauzins die sich aus dem unentgeltlichen Teil der Erbbaurechtsbestellung ergebenden Vorteile dem Arbeitnehmer bereits im Jahr der Bestellung des Erbbaurechts zugeflossen (ebenso FG Baden-W\u00fcrttemberg, Urteil vom 5. November 1981 VI 64\/78, Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211; EFG &#8211; 1982, 299; Littmann\/Bitz\/Meincke, Das Einkommensteuerrecht, 14. Aufl., \u00a7 8 EStG, Rdnr. 110; Offerhaus, Steuerliche Betriebspr\u00fcfung 1983, 261; Giloy, Betriebs-Berater &#8211; BB &#8211; 1984, 2.181; anderer Ansicht das durch das vorgenannte BFH-Urteil aufgehobene Urteil des FG Baden-W\u00fcrttemberg vom 8. November 1979 X (VII) 671\/78, EFG 1980, 125). Wie der BFH in den Entscheidungsgr\u00fcnden seines Urteils VI R 15\/80 hervorgehoben hat, flie\u00dft dem Erbbauberechtigten bei einer unentgeltlichen Erbbaurechtsbestellung im Zeitpunkt der Bestellung des Erbbaurechts dessen voller Wert zu. Der f\u00fcr das belastete Grundst\u00fcck erzielbare Ver\u00e4u\u00dferungspreis ist um den Betrag geringer, um den der Wert des unbelasteten Grundst\u00fccks durch die Belastung mit dem Erbbaurecht vermindert wird. Die Wertminderung entspricht dem vollen Wert des Erbbaurechts, wenn dieses unentgeltlich bestellt ist, weil in diesem Fall der Grundst\u00fcckserwerber keinen Anspruch auf Zahlung des Erbbauzinses erh\u00e4lt.<\/p>\n<p>Der Senat hat bei der Entscheidung, da\u00df dem Erbbauberechtigten der volle Wert des Erbbaurechts mit der Bestellung dieses Rechts zuflie\u00dft, ber\u00fccksichtigt, da\u00df der Erbbauberechtigte grunds\u00e4tzlich das Erbbaurecht sofort durch Beleihung oder Ver\u00e4u\u00dferung realisieren kann. Das ist beim obligatorischen Wohnrecht nicht der Fall.<\/p>\n<p>Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, da\u00df ein Zuflu\u00df k\u00fcnftig zu beanspruchender Nutzungsvorteile im Streitfalle dadurch eingetreten ist, da\u00df die B-GmbH dem Kl\u00e4ger das Grundst\u00fcck X-Stra\u00dfe im Hinblick auf das Wohnrecht zu einem erheblich unter dem Verkehrswert liegenden Preis verkauft hat. Die Gegenleistung des Kl\u00e4gers f\u00fcr den Erwerb des Grundst\u00fccks bestand wirtschaftlich gesehen nicht nur im Kaufpreis von 250.000 DM, sondern auch in der Aufgabe des obligatorischen Wohnrechts. Durch diesen Verzicht als teilweise Gegenleistung f\u00fcr den Erwerb des Grundst\u00fccks wurde der bisher nicht zugeflossene geldwerte Vorteil aus dem Nutzungsrecht in gleicher Weise realisiert wie wenn (was wirtschaftlich gleichbedeutend w\u00e4re) die B-GmbH f\u00fcr das Grundst\u00fcck einerseits den vollen Verkehrswert verlangt und sie dem Kl\u00e4ger andererseits den Kapitalwert des Wohnrechts ausgezahlt h\u00e4tte.<\/p>\n<p>4. Das FG hat den geldwerten Vorteil zu Recht nicht um die Notar- und Gerichtskosten sowie die Grunderwerbsteuer gemindert, die beim Erwerb des Grundst\u00fccks zu Lasten des Kl\u00e4gers angefallen sind. Es handelt sich entgegen der Ansicht der Kl\u00e4ger nicht um sofort abziehbare Werbungskosten i. S. des \u00a7 9 Abs. 1 Satz 1 EStG, sondern um einen Teil der Anschaffungskosten, die (wie die \u00fcbrigen Anschaffungsaufwendungen) ggf. im Rahmen der Absetzung f\u00fcr Abnutzung (AfA) nach \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 7 EStG ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig sind. Durch diese Aufwendungen wird auch nicht der Wert des Grundst\u00fccks gemindert. Denn es ist nach den zutreffenden Ausf\u00fchrungen des FG \u00fcblich, da\u00df Ausgaben dieser Art vom K\u00e4ufer des Grundst\u00fccks getragen werden. W\u00e4ren sie von der Arbeitgeberin im Streitfall \u00fcbernommen worden, so h\u00e4tte dies beim Kl\u00e4ger einen zus\u00e4tzlichen geldwerten Vorteil aus dem Arbeitsverh\u00e4ltnis bedeutet.<\/p>\n<p>5. Entgegen den Ausf\u00fchrungen des FG sind jedoch im Streitfall die Voraussetzungen f\u00fcr eine Steuerverg\u00fcnstigung nach \u00a7 34 Abs. 1 i.V. m. Abs. 2 Nr. 2 und \u00a7 24 Nr. 1 Buchst. a EStG erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 34 Abs. 1 EStG ist in F\u00e4llen, in denen im Einkommen au\u00dferordentliche Eink\u00fcnfte enthalten sind, die darauf entfallende Einkommensteuer nach einem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz zu bemessen. Als au\u00dferordentliche Eink\u00fcnfte in diesem Sinne gelten nach \u00a7 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG Entsch\u00e4digungen nach \u00a7 24 Nr. 1 EStG. Hierunter fallen insbesondere Entsch\u00e4digungen, die als Ersatz f\u00fcr entgangene oder entgehende Einnahmen gew\u00e4hrt werden (\u00a7 24 Nr. 1 Buchst. a EStG).<\/p>\n<p>Entsch\u00e4digungen im Sinne der vorgenannten Vorschriften sind nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 16. April 1980 VI R 86\/77, BFHE 130, 168, BStBl II 1980, 393 und die dort erw\u00e4hnten Entscheidungen) Zuwendungen, die einen Schaden ausgleichen sollen, den ein Steuerpflichtiger durch den Wegfall von Einnahmen erleidet. Die an die Stelle der bisherigen Einnahmen tretende Ersatzleistung mu\u00df mithin auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruhen. Zahlungen in Erf\u00fcllung eines bereits bestehenden Anspruchs des Empf\u00e4ngers werden vom Tatbestand des \u00a7 24 Nr. 1 Buchst. a EStG nicht erfa\u00dft, wenn die vertragliche Basis bestehengeblieben ist und sich nur die Zahlungsmodalit\u00e4t ge\u00e4ndert hat. Die Annahme einer solchen Entsch\u00e4digung wird auch bei Mitwirkung des Steuerpflichtigen bei dem zum Einnahmeausfall f\u00fchrenden Ereignis nicht ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige dabei unter einem nicht unerheblichen rechtlichen, wirtschaftlichen oder tats\u00e4chlichen Druck gestanden hat. Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Aufl\u00f6sung des Dienstverh\u00e4ltnisses vom Arbeitgeber veranla\u00dft war.<\/p>\n<p>Im Streitfall war die Aufl\u00f6sung des Dienstverh\u00e4ltnisses von der Arbeitgeberin veranla\u00dft worden. Denn nach dem Inhalt des vom FG wiedergegebenen Vergleichs vom 22. August 1969 war der Kl\u00e4ger als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der A-GmbH am 18. April 1969 abberufen und es war sein Dienstvertrag zum 31. Dezember 1969 gek\u00fcndigt worden.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die vorangegangene K\u00fcndigung stand der Kl\u00e4ger unter einem nicht unerheblichen wirtschaftlichen Druck, als er sich entschlo\u00df, mit seiner Arbeitgeberin die sich aus der K\u00fcndigung ergebenden wirtschaftlichen Folgen der K\u00fcndigung einvernehmlich zu regeln. Da die B-GmbH nur noch verm\u00f6gensverwaltend mit dem Restbestand der der Ursprungsgesellschaft geh\u00f6renden Aktiva und Passiva t\u00e4tig war und m\u00f6glicherweise eine baldige Liquidierung anstrebte, blieb dem Kl\u00e4ger nichts anderes \u00fcbrig, als dem Verlangen der B-GmbH nachzugeben, s\u00e4mtliche Rechte und Verpflichtungen ihr gegen\u00fcber endg\u00fcltig zu l\u00f6sen.<\/p>\n<p>Obwohl die Gegenleistung f\u00fcr den Grundst\u00fcckserwerb teilweise in der Realisierung des Kapitalwerts des Wohnrechts bestand, kann in dem Inhalt des Vergleichs nicht lediglich eine \u00c4nderung der Zahlungsmodalit\u00e4t bei Aufrechterhaltung des bisherigen Vertrages erblickt werden. Die \u00dcbertragung des Grundst\u00fccks und die Realisierung des Wohnrechts beruhten auf einer gegen\u00fcber dem bisherigen Mietvertrag neuen Rechtsgrundlage. Die gesamten Vergleichsvereinbarungen sind zudem als Einheit zu werten. Sie sollten gem\u00e4\u00df dem letzten Absatz des Vergleichs in pauschaler Weise den Schaden ausgleichen, der durch den Wegfall von Einnahmen aufgrund der K\u00fcndigung des Dienstverh\u00e4ltnisses eingetreten war. Dabei wurde der Kl\u00e4ger f\u00fcr den Verlust des bisherigen Wohnrechts und des Arbeitsplatzes i.S. des \u00a7 24 Nr. 1 Buchst. a EStG entsch\u00e4digt. Hierf\u00fcr ist ihm bei Zugrundelegung eines Grundst\u00fccksverkehrswerts von 617.000 DM abz\u00fcglich des Kaufpreises von 250.000 DM ein geldwerter Vorteil von 367.000 DM gew\u00e4hrt worden.<\/p>\n<p>6. Die Vorentscheidung ist aufzuheben, weil das FG z.T. von anderen Rechtsgrunds\u00e4tzen ausgegangen ist. Der Senat entscheidet in der Sache selbst, da sie entscheidungsreif ist. Der Klage ist insoweit stattzugeben, als die Einkommensteuer 1969 unter Ber\u00fccksichtigung des erm\u00e4\u00dfigten Steuersatzes nach \u00a7 34 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2, \u00a7 24 Nr. 1 Buchst. a EStG auf 165.011 DM festzusetzen ist. Im \u00fcbrigen ist die Klage abzuweisen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 22.1.1988 (VI R 135\/84) BStBl. 1988 II S. 525 1. \u00dcberl\u00e4\u00dft der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer lebensl\u00e4nglich die unentgeltliche Nutzung eines Einfamilienhauses im Hinblick auf das zwischen ihnen bestehende Dienstverh\u00e4ltnis, so flie\u00dft dem Arbeitnehmer aufgrund dieses obligatorischen Wohnrechts monatlich ein geldwerter Vorteil i. 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