{"id":35680,"date":"1988-01-28T16:36:18","date_gmt":"1988-01-28T14:36:18","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=35680"},"modified":"2013-06-02T12:19:32","modified_gmt":"2013-06-02T10:19:32","slug":"bfh-urteil-vom-28-1-1988-iv-r-12_86-bstbl-1988-ii-s-530","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-28-1-1988-iv-r-12_86-bstbl-1988-ii-s-530\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 28.1.1988 (IV R 12\/86) BStBl. 1988 II S. 530"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 28.1.1988 (IV R 12\/86) BStBl. 1988 II S. 530<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr den Antrag auf Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft durch Bestandsvergleich gem\u00e4\u00df \u00a7 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Satz 3 EStG 1977 gen\u00fcgt es, wenn sich aus den Eintragungen in der Anlage L zur unterschriebenen Einkommensteuererkl\u00e4rung und den beigef\u00fcgten Unterlagen (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) eindeutig ein derartiger Wille ergibt, selbst wenn das f\u00fcr die Antragstellung vorgesehene Feld nicht angekreuzt wurde.<\/p>\n<p>EStG 1977\/1979 \u00a7 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Satz 3.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG N\u00fcrnberg (EFG 1986, 121)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Streitig ist, welche Anforderungen an einen Antrag eines Land- und Forstwirts zu stellen sind, mit dem statt der Gewinnermittlung nach Durchschnitts\u00e4tzen gem\u00e4\u00df \u00a7 13a des Einkommensteuergesetzes (EStG) Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich begehrt wird (\u00a7 13a Abs. 1 S\u00e4tze 2 bis 4 EStG 1977\/1979).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) bewirtschaften einen landwirtschaftlichen Betrieb, den sie am 7. Dezember 1978 von den Eltern des Kl\u00e4gers \u00fcbernommen haben. Der Betrieb liegt im Zust\u00e4ndigkeitsbereich des Beklagten und Revisionskl\u00e4gers (Finanzamt &#8211; FA -), die Kl\u00e4ger wohnen aber im Bereich eines anderen FA.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger wurden bei Anfertigung der Einkommensteuererkl\u00e4rung 1978 von Steuerberatern unterst\u00fctzt. Die Steuererkl\u00e4rung ist von beiden Kl\u00e4gern unterschrieben.<\/p>\n<p>Der Steuererkl\u00e4rung 1978 war die Anlage L betr. Eink\u00fcnfte aus Land- und Forstwirtschaft beigef\u00fcgt. Sie enth\u00e4lt eine Zeile 3, die bei Gewinnermittlung nach \u00a7 13a EStG nicht ausgef\u00fcllt werden soll. In sie soll der tats\u00e4chliche Gewinn des Wirtschaftsjahres 1978\/79 und der auf das Kalenderjahr 1978 entfallende Anteil eingetragen werden. In ihr ist von den Kl\u00e4gern f\u00fcr das Wirtschaftsjahr 1978\/79 ein Verlust von 19.187 DM eingetragen, von dem 2.741 DM dem Kalenderjahr 1978 zugerechnet sind. Der Abschnitt f\u00fcr die Gewinnermittlung nach \u00a7 13a EStG (Zeilen 29 bis 85) ist in dem Vordruck nicht ausgef\u00fcllt.<\/p>\n<p>Der Vordruck L enth\u00e4lt am Ende (Zeilen 89 bis 91) folgende Rubrik:<\/p>\n<p>Die Zeile 90 ist von den Kl\u00e4gern nicht angekreuzt worden.<\/p>\n<p>Der Einkommensteuererkl\u00e4rung 1978 war u.a. die Er\u00f6ffnungsbilanz f\u00fcr den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb per 7. Dezember 1978, der Jahresabschlu\u00df zum 30. Juni 1979 und die Gewinn- und Verlustrechnung f\u00fcr die Zeit vom 7. Dezember 1978 bis 30. Juni 1979 beigef\u00fcgt. Letztere weist einen &#8222;Bilanzverlust&#8220; in H\u00f6he von 19.187,29 DM aus. Nach dem auf dem Mantelbogen der Einkommensteuererkl\u00e4rung 1978 angebrachten Eingangsstempel ist diese am 29. November 1979 beim FA und am 17. Januar 1980 beim Wohnsitz-FA eingegangen.<\/p>\n<p>Das FA stellte entsprechend den eingereichten Anlagen L die Eink\u00fcnfte aus Land- und Forstwirtschaft f\u00fcr 1978 und 1979 unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung (\u00a7 164 der Abgabenordnung &#8211; AO 1977 -) gesondert mit .\/. 2.741 DM bzw. .\/. 34.636 DM fest und richtete die Bescheide an den Kl\u00e4ger.<\/p>\n<p>Nach einer abgek\u00fcrzten Au\u00dfenpr\u00fcfung gem\u00e4\u00df \u00a7 203 AO 1977 i.V.m. \u00a7 193 Abs. 1 AO 1977 bez\u00fcglich der steuerlichen Verh\u00e4ltnisse in den Jahren 1978 bis 1980 stellte sich der Pr\u00fcfer auf den Standpunkt, da\u00df die Kl\u00e4ger im Rumpfwirtschaftsjahr vom 7. Dezember 1978 bis 30. Juni 1979 sowie im Wirtschaftsjahr 1979\/80 nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet gewesen seien, B\u00fccher zu f\u00fchren und regelm\u00e4\u00dfig Abschl\u00fcsse zu machen und da\u00df innerhalb der Sechsmonatsfrist kein schriftlicher Antrag i.S. des \u00a7 13a Abs. 1 Satz 3 EStG gestellt worden sei. Die blo\u00dfe Abgabe der Steuererkl\u00e4rung mit den Unterlagen \u00fcber die Gewinnermittlung sei kein derartiger schriftlicher Antrag.<\/p>\n<p>Das FA legte dementsprechend seinen gesonderten und einheitlichen Feststellungen 1978 bis 1980 die gem\u00e4\u00df \u00a7 13a EStG nach Durchschnitts\u00e4tzen ermittelten Gewinne zugrunde (Wirtschaftsjahr 1978\/79: 1.352 DM, Wirtschaftsjahr 1979\/80: 0 DM). Mit den ge\u00e4nderten Feststellungen 1978 und 1979 hob es den Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung auf.<\/p>\n<p>Der Einspruch der Kl\u00e4ger vom 25. Mai 1982, beim FA eingegangen am 26. Mai 1982, ist erfolglos geblieben.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt (s. Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211; EFG &#8211; 1986, 121). Es vertritt die Auffassung, im Streitfall habe der Kl\u00e4ger eine Willenserkl\u00e4rung i.S. von \u00a7 13a Abs. 1 Satz 3 EStG 1977 durch schl\u00fcssiges Verhalten dadurch abgegeben, da\u00df er die f\u00fcr eine Besteuerung nach \u00a7 13a Abs. 1 EStG 1977 notwendigen Unterlagen eingereicht und den nach \u00a7 4 Abs. 1 EStG ermittelten Gewinn seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung zugrunde gelegt habe.<\/p>\n<p>Das FA r\u00fcgt mit der vom FG zugelassenen Revision die Verletzung von \u00a7 13a Abs. 1 EStG 1977.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen, die Revision des FA als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Wie sich aus dem Vortrag der Kl\u00e4ger ergibt und auch in der Vorentscheidung stillschweigend vorausgesetzt wird, sind die Kl\u00e4ger in den bezeichneten Wirtschaftsjahren nicht verpflichtet gewesen, f\u00fcr ihren land- und forstwirtschaftlichen Betrieb B\u00fccher zu f\u00fchren und regelm\u00e4\u00dfig Abschl\u00fcsse zu machen. Gem\u00e4\u00df \u00a7 13a Abs. 1 Satz 1 EStG 1977 ist demnach grunds\u00e4tzlich der Gewinn nach \u00a7 13a Abs. 2 bis 6 EStG 1977 zu ermitteln, sofern nicht auf Antrag des Steuerpflichtigen nach \u00a7 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG 1977 f\u00fcr vier aufeinanderfolgende Wirtschaftsjahre der Gewinn durch Bestandsvergleich zu ermitteln ist, was nur m\u00f6glich ist, wenn f\u00fcr das erste dieser Wirtschaftsjahre B\u00fccher gef\u00fchrt werden und ein Abschlu\u00df gemacht wird. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist dieser Antrag sp\u00e4testens sechs Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, auf das er sich bezieht, schriftlich zu stellen; er ist nicht zur\u00fccknehmbar (\u00a7 13a Abs. 1 S\u00e4tze 3 und 4 EStG 1977).<\/p>\n<p>Bei dem Antrag nach \u00a7 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG 1977 handelt es sich um eine empfangsbed\u00fcrftige steuerrechtliche Willenserkl\u00e4rung (vgl. zur begrifflichen Einordnung z.B. Birkenfeld, Erkl\u00e4rungen des Steuerpflichtigen und Steuerverwaltungsakt, Steuer und Wirtschaft &#8211; StuW &#8211; 1977, 31, 33; Klemp, Die steuerrechtliche Willenserkl\u00e4rung, StuW 1972, 217).<\/p>\n<p>Ob eine derartige Erkl\u00e4rung abgegeben ist, ist notfalls durch Auslegung zu ermitteln. Dabei kommt dem Empf\u00e4ngerhorizont ma\u00dfgebliche Bedeutung zu (Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 3. Juni 1986 IX R 121\/83, BFHE 148, 232, BStBl II 1987, 421; vom 29. Juli 1986 IX R 225\/84, BFH\/NV 1987, 295, m.w.N.).<\/p>\n<p>Ein Antrag i.S. des \u00a7 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG 1977 ist gestellt, wenn der Steuerpflichtige gegen\u00fcber dem FA erkl\u00e4rt, da\u00df der Besteuerung der durch Betriebsverm\u00f6gensvergleich ermittelte Gewinn zugrunde gelegt werden soll. Da\u00df f\u00fcr das erste Wirtschaftsjahr B\u00fccher gef\u00fchrt werden und ein Abschlu\u00df gemacht wird, ist rechtliche Voraussetzung des Antrags und ber\u00fchrt seinen Inhalt nicht. Auch setzt der Antrag nicht voraus, da\u00df der Wille des Steuerpflichtigen auf Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich erkennbar die Bindung f\u00fcr vier aufeinanderfolgende Wirtschaftsjahre umschlie\u00dft. Denn hierbei handelt es sich um die Rechtsfolge des Antrags. Im Zusammenhang mit dieser Rechtsfolge ist auch das Verbot der R\u00fccknehmbarkeit des Antrags gem\u00e4\u00df \u00a7 13a Abs. 1 Satz 4 EStG 1977 zu sehen. Auch dieser Umstand mu\u00df vom Willen des Steuerpflichtigen nicht umfa\u00dft werden. Das Verbot des \u00a7 13a Abs. 1 Satz 4 EStG 1977 ist vielmehr die Folge der Bindung des Antrags f\u00fcr vier Wirtschaftsjahre. Es soll den mi\u00dfbr\u00e4uchlichen Wechsel der Gewinnermittlung verhindern.<\/p>\n<p>Die in \u00a7 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG 1977 angeordnete Schriftlichkeit des Antrags zwingt den Steuerpflichtigen zur formgebundenen Ausdr\u00fccklichkeit der Willens\u00e4u\u00dferung, ohne da\u00df dieses Erfordernis auf die inhaltliche Ausgestaltung dieser Willens\u00e4u\u00dferung Einflu\u00df nimmt. Die Schriftlichkeit findet ihren Sinn vor allem in der Beweis-, Warn- und Sicherungsfunktion (vgl. zur Beweisfunktion bei verfahrensrechtlichen Willenserkl\u00e4rungen z.B. BFH-Urteil vom 23. Juni 1987 IX R 77\/83, BFHE 150, 309, BStBl II 1987, 717, m.w.N.; zur Beweis-, Warn- und Sicherungsfunktion allgemein Soergel\/Hefermehl, Kommentar zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuch, 12. Aufl., 1987 Rz. 1 vor \u00a7 125; F\u00f6rschler in M\u00fcnchener Kommentar zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuch, 2. Aufl., 1984, \u00a7 125 Rz. 1 ff.).<\/p>\n<p>Nach diesen Grunds\u00e4tzen beurteilt, haben die Kl\u00e4ger mit ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung 1978 formgerecht einen Antrag i.S. von \u00a7 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Satz 3 EStG 1977 gestellt. Einer Steuererkl\u00e4rung ist es nicht wesensfremd, da\u00df in ihrer Einreichung auch die Abgabe von Willenserkl\u00e4rungen, insbesondere von Erkl\u00e4rungen \u00fcber die Aus\u00fcbung steuerrechtlicher Gestaltungsrechte gesehen wird (vgl. BFH-Urteil vom 19. Dezember 1985 V R 167\/82, BFHE 145, 457, BStBl II 1986, 420). Die erstmalige Eintragung in Zeile 3 der Anlage L zur Einkommensteuererkl\u00e4rung 1978 konnte das FA im Zusammenhalt mit der eingereichten Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung nur dahin verstehen, da\u00df die Kl\u00e4ger bei der Einkommensteuerveranlagung 1978 die (anteilige) Ber\u00fccksichtigung des aufgrund Bestandsvergleichs f\u00fcr das Wirtschaftsjahr 1978\/79 ermittelten Verlustes in H\u00f6he von 19.187 DM erreichen wollten. Dies folgt schon daraus, da\u00df nach dem vorgedruckten Text die Zeile 3 bei Gewinnermittlung nach \u00a7 13a EStG nicht auszuf\u00fcllen ist. Wenn die Kl\u00e4ger dies in Ankn\u00fcpfung an die beigef\u00fcgte Bilanz bzw. Gewinn- und Verlustrechnung dennoch getan haben, kommt hieraus unzweideutig eine Entscheidung gegen die Gewinnermittlung nach Durchschnitts\u00e4tzen gem\u00e4\u00df \u00a7 13a EStG und f\u00fcr die Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich zum Ausdruck. Dies mu\u00dfte sich f\u00fcr das FA auch daraus ergeben, da\u00df die Kl\u00e4ger einen Verlust erkl\u00e4rten, die Gewinnermittlung nach Durchschnitts\u00e4tzen aber in der Regel zu keinem Verlustausweis f\u00fchrt. Hinzu kommt, da\u00df die Kl\u00e4ger die Zeilen 29 bis 85 der Anlage L bez\u00fcglich der Gewinnermittlung nach Durchschnitts\u00e4tzen nicht ausgef\u00fcllt haben.<\/p>\n<p>Dem steht nicht entgegen, da\u00df die Kl\u00e4ger die am Ende der Anlage L befindlichen Zeilen 89 bis 91, betreffend den Antrag nach \u00a7 13a Abs. 1 EStG f\u00fcr die Wirtschaftsjahre 1978\/79 bis 1981\/82, nicht erkennbar durch Ankreuzen der entsprechenden K\u00e4stchen in Zeile 90 bei ihrer Willensentschlie\u00dfung ber\u00fccksichtigt haben. Auch wenn dies der Fall gewesen w\u00e4re, w\u00fcrde dies nur auf eine formale Wiederholung ihres schon gestellten Antrags hinauslaufen. Da\u00df in den Zeilen 89 bis 91 der Anlage L noch Aussagen \u00fcber die Gewinnermittlungsart, die Unwiderruflichkeit des Antrags und die Bindungswirkung bis zum Wirtschaftsjahr 1981\/82 enthalten sind, bietet keinen Anhaltspunkt f\u00fcr den gegenteiligen Standpunkt. Denn diese rechtlichen Umst\u00e4nde bzw. Rechtsfolgen stellen wie aufgezeigt keine inhaltlichen Anforderungen an den Antrag i.S. von \u00a7 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG 1977.<\/p>\n<p>Der Antrag ist von den Kl\u00e4gern auch formgerecht, d.h. schriftlich gestellt worden. Mit ihrer Unterschrift unter der Steuererkl\u00e4rung haben sie auch auf die beigef\u00fcgten Anlagen Bezug genommen. Sie haben damit schriftlich erkl\u00e4rt, da\u00df f\u00fcr das Streitjahr von dem durch Bestandsvergleich ermittelten Gewinn ausgegangen werden soll. Dies lie\u00df sich nur mittels eines Antrags nach \u00a7 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG 1977 bewirken. Die Auslegung ergibt, da\u00df sie einen solchen Antrag stellen wollten. Damit ist der Beweisfunktion der Schriftform gen\u00fcgt. Aber auch der Warnfunktion ist im Streitfall jedenfalls schon dadurch gen\u00fcgt, da\u00df die steuerlich beratenen Kl\u00e4ger vom Inhalt der Zeilen 89 bis 91 der Anlage L Kenntnis nehmen konnten, als sie die Einkommensteuererkl\u00e4rung 1978 unterschrieben.<\/p>\n<p>Der Senat weicht mit seiner Entscheidung nicht von der Entscheidung des I. Senats des BFH vom 24. Januar 1979 I R 126\/76 (BFHE 127, 177, BStBl II 1979, 389) ab. Der I. Senat hat dort zur m\u00f6glicherweise &#8211; zum Teil &#8211; mit \u00a7 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Satz 3 EStG 1977 vergleichbaren Vorschrift des \u00a7 19 Abs. 4 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes (KStG) in der Fassung vor dem KStG 1977 offengelassen, &#8222;ob es &#8230; f\u00fcr eine wirksame Antragstellung gen\u00fcgt, da\u00df sich die Aus\u00fcbung des Tarifwahlrechts eindeutig aus dem der K\u00f6rperschaftsteuererkl\u00e4rung beigef\u00fcgten Jahresabschlu\u00dfbericht ergibt&#8220;.<\/p>\n<p>Aus den vorstehenden Ausf\u00fchrungen, dem Umstand, da\u00df der Antrag fristgerecht beim FA eingegangen ist, sowie der Bindungswirkung des Antrags gem\u00e4\u00df \u00a7 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG 1977 f\u00fcr vier aufeinanderfolgende Wirtschaftsjahre folgt, da\u00df das FG zu Recht der Klage stattgegeben hat und die Revision des FA mithin unbegr\u00fcndet ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 28.1.1988 (IV R 12\/86) BStBl. 1988 II S. 530 F\u00fcr den Antrag auf Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft durch Bestandsvergleich gem\u00e4\u00df \u00a7 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Satz 3 EStG 1977 gen\u00fcgt es, wenn sich aus den Eintragungen in der Anlage L zur unterschriebenen Einkommensteuererkl\u00e4rung und den beigef\u00fcgten Unterlagen &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-28-1-1988-iv-r-12_86-bstbl-1988-ii-s-530\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 28.1.1988 (IV R 12\/86) BStBl. 1988 II S. 530<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-35680","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/35680","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=35680"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/35680\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=35680"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=35680"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=35680"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}