{"id":35681,"date":"1988-01-28T16:36:19","date_gmt":"1988-01-28T14:36:19","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=35681"},"modified":"2013-06-02T12:17:46","modified_gmt":"2013-06-02T10:17:46","slug":"bfh-urteil-vom-28-1-1988-iv-r-61_86-bstbl-1988-ii-s-532","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-28-1-1988-iv-r-61_86-bstbl-1988-ii-s-532\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 28.1.1988 (IV R 61\/86) BStBl. 1988 II S. 532"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 28.1.1988 (IV R 61\/86) BStBl. 1988 II S. 532<\/strong><\/p>\n<p>Reicht ein Land- und Forstwirt mit der Einkommensteuererkl\u00e4rung lediglich eine auf das Kalenderjahr abgestellte Einnahme-\u00dcberschu\u00dfrechnung ein, die einen Verlust ausweist, so kann darin kein Antrag auf freiwillige Gewinnermittlung nach der Einnahme-\u00dcberschu\u00dfrechnung gem\u00e4\u00df \u00a7 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG 1975 erblickt werden.<\/p>\n<p>EStG 1975 \u00a7 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Satz 3.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Nieders\u00e4chsisches FG<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Streitig ist, ob durch einen nichtbuchf\u00fchrungspflichtigen Land- und Forstwirt ein Antrag auf Gewinnermittlung durch Vergleich der Betriebseinnahmen mit den Betriebsausgaben gestellt wurde.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) sind Ehegatten, die in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kl\u00e4ger erwarb im Mai 1974 einen landwirtschaftlichen Betrieb mit einer Nutzfl\u00e4che von rd. 24 ha. Dieser Betrieb diente fortan der Zucht und Mast von Schweinen und in geringem Umfang auch der Pferdezucht. Unter den Beteiligten besteht Einigkeit dar\u00fcber, da\u00df der Kl\u00e4ger mit diesem Betrieb nicht buchf\u00fchrungspflichtig war. Davon ist auch das Finanzgericht (FG) ausgegangen.<\/p>\n<p>Die von den Kl\u00e4gern eingereichte Einkommensteuererkl\u00e4rung 1973 ist beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt &#8211; FA -) am 6. August 1976 eingegangen. Darin erkl\u00e4rte der Kl\u00e4ger, der von Beginn an steuerlich beraten war, Eink\u00fcnfte aus Land- und Forstwirtschaft in H\u00f6he von .\/. 4.188 DM (Unterkunftskosten f\u00fcr Tiere und geringwertige Wirtschaftsg\u00fcter). Dieser Angabe liegt eine Einnahme-\u00dcberschu\u00dfrechnung f\u00fcr das Kalenderjahr 1973 mit demselben Betrag zugrunde. Eine Anlage L. war der Steuererkl\u00e4rung nicht beigef\u00fcgt. In Zeile 14 des Formulars f\u00fcr die Einkommensteuererkl\u00e4rung 1973 hei\u00dft es u.a.: &#8222;Bilanz- und Verlust- und Gewinnrechnung, bei nicht buchf\u00fchrenden Land- und Forstwirten Anlage L, beif\u00fcgen.&#8220; Das letzte Wort ist fettgedruckt. Das FA veranlagte die Kl\u00e4ger nach den Angaben der Steuererkl\u00e4rung endg\u00fcltig mit Bescheid vom 9. Dezember 1976; dieser Bescheid wurde bestandskr\u00e4ftig.<\/p>\n<p>Die Einkommensteuererkl\u00e4rung 1974 ist ebenfalls am 6. August 1976 beim FA eingegangen. F\u00fcr diesen Veranlagungszeitraum wurde ein Verlust aus Land- und Forstwirtschaft von 28.836 DM erkl\u00e4rt. Die Einnahme-\u00dcberschu\u00dfrechnung bezieht sich auf das Kalenderjahr 1974 und weist diesen Betrag aus. Das Formular der Einkommensteuer 1974 enth\u00e4lt in Zeile 14 denselben Vermerk wie die Einkommensteuererkl\u00e4rung 1973. Eine Anlage L war nicht beigef\u00fcgt. Das FA veranlagte die Kl\u00e4ger mit Bescheid vom 15. Dezember 1976 endg\u00fcltig; der insoweit nach eingelegtem Einspruch ergangene \u00c4nderungsbescheid vom 2. M\u00e4rz 1977 wurde bestandskr\u00e4ftig.<\/p>\n<p>Die Einkommensteuererkl\u00e4rungen f\u00fcr 1975 und 1976 gingen am 26. August 1977 beim FA ein. Darin wurde der f\u00fcr das Kalenderjahr 1975 ermittelte Verlust f\u00fcr den landwirtschaftlichen Betrieb in H\u00f6he von .\/. 111.198 DM und f\u00fcr das Kalenderjahr 1976 in H\u00f6he von .\/. 145.154 DM erkl\u00e4rt. Die Berechnung erfolgte ebenfalls aufgrund von Einnahme-\u00dcberschu\u00dfrechnungen. Die Einkommensteuererkl\u00e4rungen enthalten in Zeile 14 folgenden Text: &#8222;Bilanz und Verlust- und Gewinnrechnung, bei nichtbuchf\u00fchrenden Steuerpfl. \u00dcberschu\u00dfrechnung oder Anlage L, beif\u00fcgen&#8220;. Eine Anlage L ist nicht beigef\u00fcgt worden.<\/p>\n<p>Aufgrund einer Au\u00dfenpr\u00fcfung f\u00fchrte das FA f\u00fcr die Jahre 1975 und 1976 Erstveranlagungen mit Sammelbescheid vom 10. Mai 1978 durch. Dabei wurden die Eink\u00fcnfte aus Land- und Forstwirtschaft nunmehr nach dem Gesetz \u00fcber die Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnitts\u00e4tzen (GDL) vom 15. September 1965 (BGBl I, 1.350, BStBl I, 552) bzw. \u00a7 13a des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt, weil das FA der Ansicht war, da\u00df eine Veranlagung nach den Einnahme-\u00dcberschu\u00dfrechnungen mangels eines entsprechenden Antrags nicht zul\u00e4ssig sei. Aus den gleichen Gr\u00fcnden erteilte es einen \u00c4nderungsbescheid f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 1974 vom 10. Mai 1978.<\/p>\n<p>Ausweislich des vom FG in Bezug genommenen Einspruchsschreibens ist hiergegen vom steuerlichen Berater der Kl\u00e4ger Einspruch eingelegt und mit der am 21. Juni 1978 beim FA eingegangenen Begr\u00fcndung begehrt worden, der Besteuerung die f\u00fcr den landwirtschaftlichen Betrieb nach \u00a7 4 Abs. 3 EStG ermittelten Gewinne zugrunde zu legen.<\/p>\n<p>Das FA hat mit Einspruchsbescheid vom 28. August 1978 \u00fcber die in Sachen Einkommensteuer 1975 und 1976 eingelegten Einspr\u00fcche entschieden und sie im wesentlichen zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die Klage ist erfolglos geblieben. Das FG ging davon aus, da\u00df der Kl\u00e4ger nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet war, f\u00fcr seinen landwirtschaftlichen Betrieb B\u00fccher zu f\u00fchren und regelm\u00e4\u00dfig Abschl\u00fcsse zu machen (\u00a7 13a Abs. 1 Satz 1 EStG). Einen Antrag auf Gewinnermittlung durch Vergleich der Betriebseinnahmen mit den Betriebsausgaben gem\u00e4\u00df \u00a7 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG habe der Kl\u00e4ger nicht bzw. nicht rechtzeitig gestellt. Selbst wenn man in den Einkommensteuererkl\u00e4rungen 1973 bis 1976 nebst Einnahme-\u00dcberschu\u00dfrechnungen solche Antr\u00e4ge sehen k\u00f6nnte, w\u00e4ren sie bezogen auf das Rumpfwirtschaftsjahr 1973\/74 und die Wirtschaftsjahre 1974\/75 bzw. 1975\/76 nicht innerhalb der Sechsmonatsfrist des \u00a7 13a Abs. 1 Satz 3 EStG gestellt worden. Lediglich die Einkommensteuererkl\u00e4rung 1976 sei innerhalb der f\u00fcr das Wirtschaftsjahr 1976\/77 bis Ende 1977 laufenden Antragsfrist beim FA eingegangen. Doch sei dies nicht erheblich, weil die Abgabe der Einkommensteuererkl\u00e4rung nebst Einnahme-\u00dcberschu\u00dfrechnung nicht den Erfordernissen des \u00a7 13a Abs. 1 Satz 3 EStG an den Antrag, der schriftlich zu stellen sei, gen\u00fcge. Ein konkludentes Verhalten, wie die Abgabe der Steuererkl\u00e4rung nebst Gewinnabschlu\u00df k\u00f6nne dieses Schriftlichkeitserfordernis nicht erf\u00fcllen. Der in der Einspruchsbegr\u00fcndung gestellte Antrag sei versp\u00e4tet. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme nicht in Betracht, weil die Jahresfrist des \u00a7 110 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO 1977) abgelaufen gewesen sei. Der Vortrag der Kl\u00e4ger, das FA habe mit der Vornahme der Veranlagungen f\u00fcr 1973 und 1974 unter Ansatz der erkl\u00e4rten Verluste aus Land- und Forstwirtschaft wegen Vers\u00e4umung der Antragsfrist nach \u00a7 13a Abs. 1 EStG gem\u00e4\u00df \u00a7 86 der Reichsabgabenordnung (AO) stillschweigend Nachsicht gew\u00e4hrt, treffe deshalb nicht zu, weil die vers\u00e4umte Rechtshandlung, hier die Antragstellung, nicht nachgeholt worden sei. Au\u00dferdem habe dem FA ein entsprechender dahin gehender Gesch\u00e4ftswille gefehlt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger k\u00f6nnten das angestrebte Klageziel auch nicht unter Berufung auf eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben erreichen. Das FA sei bez\u00fcglich der Streitjahre aufgrund des Prinzips der Abschnittsbesteuerung nicht an seine fehlerhafte Sachbehandlung in fr\u00fcheren Besteuerungszeitr\u00e4umen gebunden. Eine verbindliche Zusage sei nicht erteilt worden und auch sonst sei ein Vertrauensschutz nicht begr\u00fcndbar.<\/p>\n<p>Mit der vom FG zugelassenen Revision r\u00fcgen die Kl\u00e4ger Verletzung der \u00a7\u00a7 86 AO und 13a Abs. 1 EStG.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen, die Vorentscheidung aufzuheben und die Einkommensteuerbescheide 1975 und 1976 vom 10. Mai 1978 in der Fassung des Einspruchsbescheids vom 28. August 1978 dergestalt zu \u00e4ndern, da\u00df bei der Einkommensteuer 1975 ein Verlust aus Land- und Forstwirtschaft in H\u00f6he von 125.544 DM sowie bei der Einkommensteuer 1976 in H\u00f6he von 171.741 DM ber\u00fccksichtigt wird. Hilfsweise beantragen die Kl\u00e4ger, die Vorentscheidung aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 1976 vom 10. Mai 1978 in der Fassung des Einspruchsbescheids vom 28. August 1978 dergestalt zu \u00e4ndern, da\u00df ein Verlust aus Land- und Forstwirtschaft in H\u00f6he von 83.628 DM ber\u00fccksichtigt wird.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet abzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist sowohl im Haupt- wie im Hilfsantrag unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Entscheidung des Senats richtet sich f\u00fcr Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1973 beginnen, nach \u00a7 13a Abs. 1 EStG in der durch das Verm\u00f6gensteuerreformgesetz vom 17. April 1974 &#8211; VStRG &#8211; (BGBl I, 949, BStBl II, 233, 249) bestimmten Fassung, f\u00fcr Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Januar 1974 beginnen, nach \u00a7 12 Abs. 2 GDL (vgl. Art. 9 Abs. 2 VStRG und \u00a7 52 Abs. 17a EStG i. d. F. des VStRG).<\/p>\n<p>Nach \u00a7 13a Abs. 1 EStG kann ein Steuerpflichtiger, der nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, f\u00fcr einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb B\u00fccher zu f\u00fchren und regelm\u00e4\u00dfig Abschl\u00fcsse zu machen, mit bestimmten Ma\u00dfgaben u.a. beantragen, da\u00df der Gewinn f\u00fcr vier aufeinanderfolgende Wirtschaftsjahre durch Vergleich der Betriebseinnahmen mit den Betriebsausgaben zu ermitteln ist.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 12 Abs. 2 Satz 1 GDL konnte wahlweise nur der nach \u00a7 4 Abs. 1 EStG ermittelte Gewinn aus Landwirtschaft der Besteuerung zugrunde gelegt werden, wenn der Steuerpflichtige freiwillig B\u00fccher f\u00fchrte und Abschl\u00fcsse machte und der Steuerpflichtige einen entsprechenden Antrag stellte.<\/p>\n<p>In beiden F\u00e4llen war der Antrag sp\u00e4testens sechs Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, auf das er sich bezog, schriftlich zu stellen. Nach \u00a7 12 Abs. 2 Satz 3 GDL verpflichtete der Antrag den Steuerpflichtigen bis zum Ablauf des Wirtschaftsjahres 1973\/74 B\u00fccher zu f\u00fchren und Abschl\u00fcsse zu machen. Die insoweit anders lautende Regelung des \u00a7 1 Abs. 2 Satz 3 GDL ist wegen des sp\u00e4ten Wirksamwerdens der ma\u00dfgebenden Einheitswerte f\u00fcr land- und forstwirtschaftliche Betriebe nicht wirksam geworden (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 14. Oktober 1982 IV R 54\/79, BFHE 136, 491, BStBl II 1983, 11). Nach \u00a7 13a Abs. 1 Satz 2 EStG bindet der Antrag f\u00fcr vier aufeinanderfolgende Wirtschaftsjahre.<\/p>\n<p>Soweit im Streitfall die Anwendung von \u00a7 12 Abs. 2 GDL in Betracht kommen sollte, ist das von den Kl\u00e4gern behauptete Antragsrecht sowie die behauptete Rechtsfolge nicht vorgesehen.<\/p>\n<p>Ein Antrag i. S. von \u00a7 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG ist weder mit der Einkommensteuererkl\u00e4rung 1973 noch mit den Einkommensteuererkl\u00e4rungen 1974 bis 1976 gestellt worden.<\/p>\n<p>Bei dem Antrag nach \u00a7 13a Abs. 1 Satz 2 (Nr. 2) EStG handelt es sich um eine steuerrechtliche empfangsbed\u00fcrftige Willenserkl\u00e4rung mit bestimmten Ma\u00dfgaben bez\u00fcglich Inhalt, Form und Frist. Wegen der Einzelheiten wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zur Ver\u00f6ffentlichung bestimmte Entscheidung des Senats vom 28. Januar 1988 IV R 12\/86 Bezug genommen. Hiernach ist die Frage, ob ein Antrag nach \u00a7 13a Abs. 1 Satz 2 EStG abgegeben wurde, notfalls durch Auslegung zu ermitteln, wobei dem Empf\u00e4ngerhorizont ma\u00dfgebliche Bedeutung zukommt. Voraussetzung ist jedoch, da\u00df der Steuerpflichtige \u00fcberhaupt eine Willenserkl\u00e4rung abgeben wollte. Dazu mu\u00df er die rechtliche Bedeutung einer solchen Erkl\u00e4rung und auch die Umst\u00e4nde kennen, die als Erkl\u00e4rung gedeutet werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>An diesen Voraussetzungen fehlt es im Streitfall. Den Einkommensteuererkl\u00e4rungen 1973 bis 1976 bzw. den beigef\u00fcgten Einnahme-\u00dcberschu\u00dfrechnungen kann kein Anhaltspunkt entnommen werden, da\u00df dem Kl\u00e4ger \u00fcberhaupt das Wahlrecht bzw. seine Aus\u00fcbung nach \u00a7 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG bewu\u00dft war. Fehlt es aber hieran, kann nicht davon ausgegangen werden, da\u00df der Kl\u00e4ger einen Antrag zur Aus\u00fcbung des Wahlrechts bez\u00fcglich der Gewinnermittlung gestellt hat. Die Einkommensteuererkl\u00e4rungen 1973 bis 1976 sind gerade bez\u00fcglich der Eink\u00fcnfte aus Land- und Forstwirtschaft nicht vollst\u00e4ndig; denn der steuerlich beratende Kl\u00e4ger hat nicht jeweils die Anlage L beigef\u00fcgt, obwohl er sich mit seiner Gewinnermittlung nach \u00a7 4 Abs. 3 EStG selbst als nichtbuchf\u00fchrender Landwirt eingeordnet und damit den Hinweis in Zeile 14 der jeweiligen Einkommensteuererkl\u00e4rung unstimmig unbeachtet gelassen hat. Hinzu kommt, da\u00df der Kl\u00e4ger als Gewinnermittlungszeitraum jeweils das Kalenderjahr zugrunde gelegt und damit zu erkennen gegeben hat, da\u00df er den Gewinn nicht &#8211; wie erforderlich &#8211; f\u00fcr das jeweilige Wirtschaftsjahr ermitteln wollte. Allengalls hat der Kl\u00e4ger beantragt, den Jahresgewinn der Besteuerung zugrunde zu legen; dieser Antrag ist nach \u00a7 13a Abs. 1 Satz 2 EStG aber nicht vorgesehen.<\/p>\n<p>Hiernach kommt es nicht mehr darauf an, ob gem\u00e4\u00df \u00a7 13a Abs. 1 Satz 3 EStG Form und Frist gewahrt wurden.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat erst mit der Begr\u00fcndung zu seinem Einspruch in Sachen Einkommensteuer 1974 bis 1976 einen Antrag i. S. von \u00a7 13a Abs. 1 S\u00e4tze 2 und 3 EStG gestellt. Dieser Antrag ist versp\u00e4tet. Zwar war in diesem Zeitpunkt in bezug auf das letzte f\u00fcr das Streitjahr ma\u00dfgebliche Wirtschaftsjahr 1976\/77 noch nicht die Jahresfrist des \u00a7 110 Abs. 3 AO 1977 verstrichen und damit eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bez\u00fcglich der an sich wiedereinsetzungsf\u00e4higen Ausschlu\u00dffrist des \u00a7 13a Abs. 1 Satz 3 EStG (vgl. Leing\u00e4rtner\/Zaisch, Die Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirtschaft, Rdnr. 476) noch denkbar. Die Kl\u00e4ger haben jedoch keine Tatsachen zur Begr\u00fcndung einer etwaigen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorgetragen. Auch haben sie die Antragsfrist des \u00a7 110 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 vers\u00e4umt, weil ihnen sp\u00e4testens mit dem Zugang des Einkommensteuersammelbescheids f\u00fcr 1975 und 1976 (zur Post am 10. Mai 1978) der Standpunkt des FA bez\u00fcglich der Antragstellung bekannt sein mu\u00dfte. Wiedereinsetzungsgr\u00fcnde bez\u00fcglich dieser ebenfalls wiedereinsetzungsf\u00e4higen Frist sind nicht erkennbar.<\/p>\n<p>Da der steuerlich beratende Kl\u00e4ger urspr\u00fcnglich keinen Antrag i. S. von \u00a7 13a Abs. 1 S\u00e4tze 2 und 3 EStG gestellt hat, konnte die, wenn auch wiederholt erfolgte falsche Sachbehandlung des FA bez\u00fcglich seiner Eink\u00fcnfte aus Land- und Forstwirtschaft keinen Vertrauenstatbestand erzeugen, auf den er sich nunmehr f\u00fcr die Streitjahre berufen k\u00f6nnte. Dem steht schon das die Einkommensteuerveranlagung beherrschende Prinzip der Abschnittsbesteuerung entgegen (vgl. dazu mit weiterem Nachweis BFH-Urteil vom 19. November 1985 VIII R 25\/85, BFHE 146, 32, BStBl II 1986, 520). Zudem konnte auch der Kl\u00e4ger den Fehler ohne weiteres erkennen (vgl. zur Bedeutung dieses Umstands im Bereich der Verwirkung BFH-Urteil vom 14. September 1978 IV R 89\/74, BFHE 126, 130, BStBl II 1979, 121, Abschn. II 3a).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 28.1.1988 (IV R 61\/86) BStBl. 1988 II S. 532 Reicht ein Land- und Forstwirt mit der Einkommensteuererkl\u00e4rung lediglich eine auf das Kalenderjahr abgestellte Einnahme-\u00dcberschu\u00dfrechnung ein, die einen Verlust ausweist, so kann darin kein Antrag auf freiwillige Gewinnermittlung nach der Einnahme-\u00dcberschu\u00dfrechnung gem\u00e4\u00df \u00a7 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG 1975 erblickt werden. &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-28-1-1988-iv-r-61_86-bstbl-1988-ii-s-532\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 28.1.1988 (IV R 61\/86) BStBl. 1988 II S. 532<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-35681","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/35681","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=35681"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/35681\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=35681"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=35681"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=35681"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}