{"id":35683,"date":"1988-01-22T16:37:06","date_gmt":"1988-01-22T14:37:06","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=35683"},"modified":"2013-06-02T11:19:31","modified_gmt":"2013-06-02T09:19:31","slug":"bfh-urteil-vom-22-1-1988-iii-r-171_82-bstbl-1988-ii-s-535","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-22-1-1988-iii-r-171_82-bstbl-1988-ii-s-535\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 22.1.1988 (III R 171\/82) BStBl. 1988 II S. 535"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 22.1.1988 (III R 171\/82) BStBl. 1988 II S. 535<\/strong><\/p>\n<p>Bewirtungsaufwendungen i. S. des \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG m\u00fcssen auch zeitnah aufgezeichnet werden. Eine erstmals nach Ablauf des Gesch\u00e4ftsjahres vorgenommene Verbuchung gen\u00fcgt diesem Erfordernis jedenfalls nicht.<\/p>\n<p>Ebensowenig kann eine geordnete Sammlung von Belegen &#8211; nach den Grunds\u00e4tzen der sog. Offene-Posten-Buchhaltung &#8211; die erforderliche (zeitnahe) Aufzeichnung ersetzen, wenn die Aufwendungen erstmals nach Ablauf des Gesch\u00e4ftsjahres summenm\u00e4\u00dfig erfa\u00dft werden.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 2, Abs. 6 (Abs. 7 n.F.); AO \u00a7 162 Abs. 2 Satz 1 (AO 1977 \u00a7 146 Abs. 1 Satz 1).<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnchen<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) betrieb in den Streitjahren 1973 bis 1975 den Handel mit bestimmten Maschinen. Er ermittelte den Gewinn nach \u00a7 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Bei den Betriebsausgaben zog er auch Aufwendungen f\u00fcr die Bewirtung von Gesch\u00e4ftsfreunden ab. Von diesen Aufwendungen erfa\u00dfte er die auf Gesch\u00e4ftsreisen entstandenen &#8211; anders als die am Betriebssitz angefallenen &#8211; w\u00e4hrend des Gesch\u00e4ftsjahres nicht auf dem daf\u00fcr eingerichteten Sachkonto (Konto-Nr. 541). Er verbuchte insoweit lediglich allgemeine Reisekostenvorsch\u00fcsse (auf dem Konto-Nr. 163).<\/p>\n<p>Die auf den einzelnen Gesch\u00e4ftsreisen angefallenen Bewirtungsrechnungen sammelte der Kl\u00e4ger zusammen mit den anderen Reisekostenbelegen jeweils in einem Umschlag. Nach Ablauf des betreffenden Gesch\u00e4ftsjahres \u00fcbergab er die Umschl\u00e4ge seinem Steuerberater, der die Einzelbetr\u00e4ge der Reisekosten auf Kontenbl\u00e4ttern getrennt nach den verschiedenen Aufwandsarten, u.a. auch &#8222;Kundenbewirtungen&#8220;, aufzeichnete und addierte. Er brachte bei den aufgezeichneten Betr\u00e4gen jedoch weder das Datum des Gesch\u00e4ftsvorfalls noch einen Beleghinweis an. Die so errechneten Aufwendungen f\u00fcr &#8222;Bewirtung auf Gesch\u00e4ftsreisen&#8220; wurden auch nicht auf das jeweilige Sachkonto \u00fcbertragen, sondern &#8211; nach Erfassung in der Umbuchungsliste &#8211; unmittelbar (unter der Kontobezeichnung Nr. 541) in die Hauptabschlu\u00df\u00fcbersicht eingebucht. Von den in der Hauptabschlu\u00df\u00fcbersicht insgesamt erfa\u00dften Aufwendungen f\u00fcr Bewirtungen ist ein geringer Teil als Privatanteil ausgebucht worden.<\/p>\n<p>Im Anschlu\u00df an eine Betriebspr\u00fcfung vertrat der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) die Auffassung, da\u00df der Kl\u00e4ger f\u00fcr die anl\u00e4\u00dflich von Gesch\u00e4ftsreisen angefallenen Bewirtungskosten nicht den Aufzeichnungspflichten des \u00a7 4 Abs. 6 EStG (jetzt \u00a7 4 Abs. 7 EStG) gen\u00fcgt habe und anerkannte diese Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben. Dementsprechend ergingen ge\u00e4nderte Einkommensteuerbescheide f\u00fcr die Streitjahre.<\/p>\n<p>Die &#8211; nach erfolglosem Einspruchsverfahren &#8211; erhobene Klage hatte nur zu einem geringen Teil Erfolg. Das Finanzgericht (FG) k\u00fcrzte den vom Kl\u00e4ger von s\u00e4mtlichen Bewirtungsaufwendungen (sowohl den am Betriebssitz als auch den auf Reisen angefallenen) abgezogenen Privatanteil um den Betrag, der auf die &#8211; seiner, des FG, Auffassung nach ohnedies nicht abziehbaren &#8211; Aufwendungen anl\u00e4\u00dflich der Reisen entfallen war.<\/p>\n<p>Mit seiner Revision macht der Kl\u00e4ger geltend, die von seinem Steuerberater jeweils im Zusammenhang mit der Bilanzerstellung gefertigten Aufgliederungslisten stellten Sammelbuchungsbelege dar, die \u00fcber die Umbuchungsliste einzeln auf die entsprechenden Sachkonten in der &#8211; zur Buchf\u00fchrung geh\u00f6renden &#8211; Hauptabschlu\u00df\u00fcbersicht verbucht worden seien. Alle vom FG geforderten Angaben f\u00fcr die Verbuchung seien auf den einzelnen Belegen enthalten, die in Sammeltaschen abgelegt seien. Da auf diesen Sammeltaschen die Gesamtkosten der einzelnen Reisen angegeben seien, k\u00f6nnten sie nach den Grunds\u00e4tzen der Offene-Posten-Buchf\u00fchrung als Grundaufzeichnungen gelten und seien somit zeitnah erstellt worden. Das Erfordernis der einzelnen und getrennten Aufzeichnung nach \u00a7 4 Abs. 6 EStG sei durch die \u00dcbernahme der jeweiligen Summen auf die betreffenden Konten in die Hauptabschlu\u00df\u00fcbersicht erf\u00fcllt. Auf den Sammelbuchungsbelegen seien alle Aufwendungen einzeln, chronologisch und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die angefochtenen Einkommensteuerbescheide f\u00fcr 1973 bis 1975, die Einspruchsentscheidung sowie das Urteil des FG aufzuheben.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, da\u00df der Kl\u00e4ger hinsichtlich der auf den Gesch\u00e4ftsreisen angefallenen Bewirtungskosten die ihm obliegenden Aufzeichnungspflichten nicht erf\u00fcllt hat und da\u00df mithin insoweit ein Betriebsausgabenabzug nicht in Betracht kommt.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 4 Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 Satz 1 EStG 1973\/1974 sind Betriebsausgaben, die die Lebensf\u00fchrung des Steuerpflichtigen oder einzelner Personen ber\u00fchren, einzeln und getrennt aufzuzeichnen. Zu diesen Aufwendungen geh\u00f6ren vor allem Bewirtungsspesen (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 15. Dezember 1966 IV R 235\/66, BFHE 88, 43, BStBl III 1967, 286). In der ab 1975 geltenden Fassung des EStG ist das Erfordernis der einzelnen und getrennten Aufzeichnung f\u00fcr die genannten Aufwendungen ausdr\u00fccklich ausgesprochen (vgl. \u00a7 4 Abs. 6 EStG 1975 &#8211; jetzt \u00a7 4 Abs. 7 EStG &#8211; i.V. m. \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG). Bei einer Verletzung dieser Aufzeichnungspflicht ist der Abzug zu versagen. Die Beachtung der besonderen Aufzeichnungsvorschriften ist eine materiell-rechtliche Voraussetzung f\u00fcr die Anerkennung als Betriebsausgaben (s. auch BFH-Urteil vom 28. Mai 1968 IV R 28\/68, BFHE 92, 491, BStBl II 1968, 651).<\/p>\n<p>Sofern eine Buchf\u00fchrung eingerichtet ist, liegt eine getrennte Aufzeichnung nur vor, wenn die Aufwendungen i. S. des \u00a7 4 Abs. 5 EStG auf besonderen Konten innerhalb der Buchf\u00fchrung verbucht werden (BFH-Urteil vom 3. April 1974 I R 241\/71, BFHE 112, 178, BStBl II 1974, 497). Dabei mu\u00df diese Verbuchung &#8211; dem Erfordernis des im Streitfall anwendbaren \u00a7 162 Abs. 2 Satz 1 der Reichsabgabenordnung (AO) entsprechend &#8211; fortlaufend (nunmehr nach \u00a7 146 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung &#8211; AO 1977 &#8211; ohne sachlichen Unterschied zeitgerecht) und damit zeitnah erfolgen (BFH-Urteile vom 28. Mai 1968 IV R 150\/67, BFHE 92, 487, BStBl II 1968, 648, und in BFHE 92, 491, BStBl II 1968, 651, betreffend die Gewinnermittlung nach \u00a7 4 Abs. 3 EStG: &#8222;von Anfang an vorzunehmende Trennung&#8220;). Im Urteil vom 19. August 1980 VIII R 208\/78 (BFHE 131, 370, BStBl II 1980, 745) hat der BFH eine monatliche Aufgliederung schon als nicht mehr ausreichend angesehen. Im Streitfall braucht die zeitliche Mindestgrenze nicht festgelegt zu werden. Denn es kann auf keinen Fall gen\u00fcgen, wenn &#8211; wie hier &#8211; eine Aufgliederung erstmals nach Ablauf des Gesch\u00e4ftsjahres vorgenommen wird.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Revision kann auch die im Streitfall vorgenommene Ablage von Belegen die Forderung nach einer laufenden Verbuchung auf einem besonderen Konto nicht erf\u00fcllen. Zwar bestehen keine Bedenken, geordnete Belege in Verbindung mit periodischen zeitnahen Eintragungen der Summen in den hierf\u00fcr vorgesehenen besonderen Konten innerhalb der Buchf\u00fchrung als der Vorschrift des \u00a7 4 Abs. 6 EStG entsprechende Aufzeichnungen anzusehen (BFHE 92, 487, BStBl II 1968, 648). An solchen Eintragungen fehlt es jedoch im Streitfall.<\/p>\n<p>Wie der Kl\u00e4ger selbst einr\u00e4umt, gen\u00fcgt die Verbuchung der Reisekostenvorsch\u00fcsse nicht. Darin waren nur die voraussichtlichen Bewirtungsaufwendungen und auch diese &#8211; wegen des Anfalls noch anderer Aufwendungen &#8211; lediglich mit einem Teilbetrag enthalten. Von einer summenm\u00e4\u00dfigen Erfassung der &#8211; erst sp\u00e4ter entstandenen &#8211; tats\u00e4chlichen Bewirtungsaufwendungen kann damit nicht die Rede sein.<\/p>\n<p>Zwar hat die Rechtsprechung des BFH in bestimmten F\u00e4llen &#8211; \u00e4hnlich wie bei der Offene-Posten-Buchhaltung &#8211; (vgl. dazu Urteil vom 2. Oktober 1968 I R 8\/66, BFHE 94, 319, BStBl II 1969, 157) die Belegsammlung als ausreichenden Ersatz f\u00fcr die (erforderliche) zeitnahe Verbuchung der Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle in Grundb\u00fcchern angesehen (vgl. Urteil vom 7. Juli 1977 IV R 205\/72, BFHE 124, 157, BStBl II 1978, 307, mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Auch in diesen F\u00e4llen ist jedoch die (wenigstens summenm\u00e4\u00dfige) Verbuchung auf dem Sachkonto in bestimmten Zeitabst\u00e4nden erforderlich. Daf\u00fcr w\u00fcrde eine Verbuchung erst nach Ablauf des Gesch\u00e4ftsjahres nicht gen\u00fcgen. Im Streitfall kommt noch hinzu, da\u00df &#8211; worauf das FG mit Recht hinweist &#8211; die Bewirtungsaufwendungen nicht getrennt von anderen Belegen abgelegt waren. Selbst wenn man die Ablage von Belegen f\u00fcr ausreichend halten wollte, m\u00fc\u00dften &#8211; entsprechend den an die Aufzeichnung zu stellenden Anforderungen (BFH-Urteil vom 10. Januar 1974 IV R 80\/73, BFHE 111, 111, BStBl II 1974, 211) &#8211; zumindest die betreffenden Belege getrennt von anderen Belegen aufbewahrt werden.<\/p>\n<p>Damit konnten die erst nach Ablauf des Gesch\u00e4ftsjahres vorgenommene Aufgliederung der Aufwendungen und ihre Eintragung in die Umbuchungsliste und in die Hauptabschlu\u00df\u00fcbersicht den Mangel der laufenden und getrennten Verbuchung nicht heilen. Die von der Revision aufgeworfene Frage, ob die Umbuchungsliste und die Hauptabschlu\u00df\u00fcbersicht als Bestandteil der Buchf\u00fchrung anzusehen sind und deshalb die &#8211; f\u00fcr die getrennten Aufzeichnungen erforderlichen &#8211; besonderen Konten innerhalb der Buchf\u00fchrung enthalten k\u00f6nnen, stellt sich daher ebensowenig wie die Frage nach der dem Aufzeichnungserfordernis gen\u00fcgenden Verbuchung in Verbindung mit den vom Steuerberater des Kl\u00e4gers erstellten Aufgliederungslisten. Ob diese ihrerseits &#8211; w\u00e4ren sie zeitnah angefertigt worden &#8211; als die erforderliche Verbuchung auf besonderen Konten angesehen werden k\u00f6nnten, kann ebenfalls dahingestellt bleiben. Im \u00fcbrigen hat der BFH f\u00fcr sog. statistische Abschreibungen, die nicht mit der Buchf\u00fchrung verkn\u00fcpft sind, in seinem Urteil in BFHE 92, 487, BStBl II 1968, 648 als wesentlich hervorgehoben, da\u00df sie &#8211; wie auch hier &#8211; h\u00e4ufig erst l\u00e4ngere Zeit nach den Aufwendungen angefertigt werden.<\/p>\n<p>Mit dem besonderen Aufzeichnungserfordernis des \u00a7 4 Abs. 6 EStG hat sich der Gesetzgeber zwar f\u00fcr eine formale &#8211; gleichwohl aber legitime &#8211; L\u00f6sung ausgesprochen (BFHE 111, 111, BStBl II 1974, 211).<\/p>\n<p>2. Im Streitfall steht die buchm\u00e4\u00dfige Behandlung der Aufwendungen allerdings schon nicht einmal mit den allgemeinen Grunds\u00e4tzen einer ordnungsm\u00e4\u00dfigen Buchf\u00fchrung im Einklang.<\/p>\n<p>F\u00fcr die &#8211; danach erforderliche &#8211; zeitnahe Erfassung der Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle ist zwar zun\u00e4chst entscheidend, wann der einzelne Gesch\u00e4ftsvorfall in den Grundb\u00fcchern aufgezeichnet wird. Dies mag bei den Bewirtungsaufwendungen der Fall gewesen sein. Dahingestellt bleiben kann, ob die &#8211; ebenso erforderliche &#8211; Systematisierung des Buchungsstoffes durch Eintragung auf die Sachkonten bis nach dem Gesch\u00e4ftsjahr aufgehoben bleiben durfte und weiter, ob die unmittelbare Eintragung in der Hauptabschlu\u00df\u00fcbersicht noch als Buchung auf dem Sachkonto gelten k\u00f6nnte. Jedenfalls w\u00e4re eine solche Buchung nicht vollst\u00e4ndig, weil es schon am erforderlichen Buchungstext &#8211; insbesondere am Beleghinweis (vgl. Tipke\/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 12. Aufl., \u00a7 146 AO 1977 Tz. 4) &#8211; fehlt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 22.1.1988 (III R 171\/82) BStBl. 1988 II S. 535 Bewirtungsaufwendungen i. S. des \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG m\u00fcssen auch zeitnah aufgezeichnet werden. Eine erstmals nach Ablauf des Gesch\u00e4ftsjahres vorgenommene Verbuchung gen\u00fcgt diesem Erfordernis jedenfalls nicht. Ebensowenig kann eine geordnete Sammlung von Belegen &#8211; nach den Grunds\u00e4tzen der sog. 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