{"id":35684,"date":"1988-01-22T16:36:34","date_gmt":"1988-01-22T14:36:34","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=35684"},"modified":"2013-06-02T11:56:49","modified_gmt":"2013-06-02T09:56:49","slug":"bfh-beschluss-vom-22-1-1988-iii-b-9_87-bstbl-1988-ii-s-537","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-22-1-1988-iii-b-9_87-bstbl-1988-ii-s-537\/","title":{"rendered":"BFH-Beschlu\u00df vom 22.1.1988 (III B 9\/87) BStBl. 1988 II S. 537"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Beschlu\u00df vom 22.1.1988 (III B 9\/87) BStBl. 1988 II S. 537<\/strong><\/p>\n<p>Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, da\u00df Patente im Rahmen einer Betriebsaufspaltung zur zeitlich begrenzten Nutzung \u00fcberlassen und nicht ver\u00e4u\u00dfert sind, wenn ein &#8222;R\u00fcckfall&#8220; der dem Betriebsunternehmen \u00fcbertragenen Rechte an den Inhaber des Besitzunternehmens vorgesehen ist.<\/p>\n<p>GewStG \u00a7 2 Abs. 1; EStG \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Baden-W\u00fcrttemberg<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Antragsteller und Beschwerdef\u00fchrer (Antragsteller) ist freier Erfinder und Inhaber von Patenten und Schutzrechten.<\/p>\n<p>Er ist alleiniger Gesellschafter der Firma X-GmbH, die ihrerseits alleinige Gesellschafterin der Firma W-GmbH (im folgenden: W) ist.<\/p>\n<p>Zwischen dem Antragsteller und der W bestehen vertragliche Vereinbarungen \u00fcber die Rechte an seinen Patenten (Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen). In der mit &#8222;General-Lizenzvertrag&#8220; \u00fcberschriebenen vertraglichen Vereinbarung vom 2. Mai 1979 ist unter Ziff. I. die \u00dcbertragung bestimmter Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen sowie der Eintritt der W &#8222;in alle Rechte und Pflichten&#8220; vorgesehen, &#8222;die derzeit f\u00fcr (den Antragsteller) bestehen&#8220;. Unter Ziff. I. 3. verpflichtet sich die W, &#8222;alles Erforderliche zur Erlangung und Erhaltung der Schutzrechte zu tun. Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, so kann (der Antragsteller) die ersatzlose R\u00fcck\u00fcbertragung verlangen&#8220;. In Ziff. II. 1. ist u.a. bestimmt, da\u00df der Lizenzsatz 92 v.H. aller an die W ab 1. Juni 1979 entrichteten Lizenzbetr\u00e4ge betr\u00e4gt. F\u00fcr den Fall, da\u00df die W mit ihren &#8222;sofort nach Eingang der jeweiligen Lizenzzahlungen seitens Dritter f\u00e4lligen&#8220; Lizenzzahlungen (Ziff. II. 2.) mehr als einen Monat in Verzug ger\u00e4t, ist dem Antragsteller die M\u00f6glichkeit einger\u00e4umt, den ersatzlosen R\u00fcckfall der Schutzrechte herbeizuf\u00fchren (Ziff. II. 3. b). Ein solcher &#8222;ersatzloser R\u00fcckfall&#8220; soll auch dann erfolgen, wenn \u00fcber die W ein Vergleichs- oder Konkursverfahren beantragt wird (Ziff. VI.).<\/p>\n<p>Im Anschlu\u00df an eine Steuerfahndungspr\u00fcfung nahm der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt -FA-) eine Betriebsaufspaltung zwischen dem Antragsteller und der W an und erlie\u00df dementsprechend f\u00fcr das Streitjahr einen Gewerbesteuerme\u00dfbescheid. Einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung dieses Bescheids lehnte das FA ab. Daraufhin beantragte der Antragsteller beim Finanzgericht (FG), die Vollziehung des Gewerbesteuerme\u00dfbescheids auszusetzen.<\/p>\n<p>Das FG lehnte diesen Antrag ab.<\/p>\n<p>Mit der vom FG zugelassenen Beschwerde macht der Antragsteller geltend, aus den vertraglichen Bestimmungen des &#8222;Generallizenzvertrages&#8220; k\u00f6nne nicht eindeutig auf eine Nutzungs\u00fcberlassung geschlossen werden. Damit komme dem Vertragszweck um so gr\u00f6\u00dfere Bedeutung zu. Mit dem Vertrag habe der Antragsteller das Risiko begrenzen wollen, das sich f\u00fcr ihn daraus ergeben habe, da\u00df im Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine Anfechtung der fraglichen Schutzrechte durch dritte Personen erfolgt gewesen sei und bei einem Erfolg dieser Anfechtung auf ihn als Inhaber der Schutzrechte un\u00fcbersehbare Schadensersatzforderungen zugekommen w\u00e4ren. Zur Erreichung des Gesch\u00e4ftszweckes der W sei der Abschlu\u00df des &#8222;Generallizenzvertrages&#8220; nicht notwendig gewesen. Im \u00fcbrigen nutze die W die \u00fcberlassenen Rechte nur durch den Abschlu\u00df von Unterlizenzvertr\u00e4gen und damit verm\u00f6gensverwaltend. Im Hinblick auf den Beschlu\u00df des Gro\u00dfen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. Juni 1984 GrS 4\/82 (BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751) k\u00f6nnten gewerbliche Eink\u00fcnfte des Besitzunternehmens nur dann angenommen werden, wenn die Betriebsgesellschaft selbst materiell gewerblich t\u00e4tig sei und nicht -wie hier &#8211; nur kraft der Vorschrift des \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) als Gewerbebetrieb fingiert werde.<\/p>\n<p>Der Antragsteller beantragt, den angefochtenen Beschlu\u00df aufzuheben und die Vollziehung des Gewerbesteuerme\u00dfbescheids auszusetzen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Beschwerde als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Beschwerde ist nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Gem\u00e4\u00df \u00a7 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hat das Gericht der Hauptsache die Vollziehung auszusetzen, soweit ernstliche Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen. Solche ernstlichen Zweifel sind gegeben, wenn eine summarische Pr\u00fcfung ergibt, da\u00df neben f\u00fcr die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit sprechenden Umst\u00e4nden gewichtige gegen die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit sprechende Gr\u00fcnde zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unklarheit in der Beurteilung einer Rechtsfrage ausl\u00f6sen.<\/p>\n<p>2. Nach der Rechtsprechung des BFH \u00fcbt ein sog. Besitzunternehmen, dessen T\u00e4tigkeit in der Hauptsache darin besteht, sein Verm\u00f6gen an eine Betriebsgesellschaft (Betriebsunternehmen) zu verpachten, keine blo\u00dfe Verm\u00f6gensverwaltung aus, sondern betreibt eine gewerbliche T\u00e4tigkeit i.S. der \u00a7\u00a7 2 Abs. 1 GewStG i.V.m. 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in den f\u00fcr die Streitjahre ma\u00dfgebenden Fassungen. Voraussetzung f\u00fcr die Annahme einer gewerblichen T\u00e4tigkeit ist in pers\u00f6nlicher Hinsicht eine enge personelle Verflechtung zwischen dem Besitz- und dem Betriebsunternehmen; die hinter den beiden Unternehmen stehenden Personen m\u00fcssen &#8222;einen einheitlichen gesch\u00e4ftlichen Bet\u00e4tigungswillen haben&#8220; (BFH-Beschlu\u00df vom 8. November 1971 GrS 2\/71, BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63). In sachlicher Beziehung setzt die Annahme einer gewerblichen T\u00e4tigkeit voraus, da\u00df der Betriebsgesellschaft Wirtschaftsg\u00fcter miet- oder pachtweise \u00fcberlassen werden, die f\u00fcr deren Betrieb eine wesentliche Betriebsgrundlage bilden. An dieser steuerrechtlichen Beurteilung hat im \u00fcbrigen der Beschlu\u00df des Gro\u00dfen Senats des BFH in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751 nichts ge\u00e4ndert (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 23. Oktober 1986 IV R 214\/84, BFHE 148, 65, BStBl II 1987, 120, mit Rechtsprechungsnachweisen).<\/p>\n<p>a) Im Streitfall sind die personellen Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung erf\u00fcllt. Den f\u00fcr den einheitlichen gesch\u00e4ftlichen Bet\u00e4tigungswillen ma\u00dfgeblichen Einflu\u00df gew\u00e4hrt einem Gesellschafter auch eine mittelbare Beteiligung an der Gesellschaft in jedem Fall dann, wenn &#8211; wie im Streitfall &#8211; der Inhaber des Besitzunternehmens an einer GmbH ausschlie\u00dflich beteiligt ist und diese wiederum alleinige Gesellschafterin der Betriebsgesellschaft ist (vgl. BFH-Urteil vom 14. August 1974 I R 136\/70, BFHE 114, 98, BStBl II 1975, 112).<\/p>\n<p>b) Auch an der sachlichen Verflechtung zwischen beiden Unternehmen bestehen im Streitfall bei summarischer Pr\u00fcfung keine ernstlichen Zweifel. Als Verpachtungsobjekte, die eine wesentliche Grundlage f\u00fcr die Betriebsgesellschaft sein k\u00f6nnen, kommen nach der Rechtsprechung des BFH auch sog. Schutzrechte in Betracht, wozu vor allem Patente geh\u00f6ren (Urteil vom 1. Juni 1978 IV R 152\/73, BFHE 125, 280, BStBl II 1978, 545). Mit dem zwischen ihnen abgeschlossenen Lizenzvertrag haben die W und der Antragsteller &#8211; entgegen der Auffassung der Beschwerde- keine Ver\u00e4u\u00dferung der Patente vereinbart. Allerdings &#8211; dies ist der Beschwerde zuzugeben &#8211; w\u00fcrde der Umstand, da\u00df die Sch\u00e4tzung der insgesamt zu erwartenden Lizenzgeb\u00fchren mit tats\u00e4chlichen Schwierigkeiten verbunden w\u00e4re, der Annahme einer Ver\u00e4u\u00dferung nicht entgegenstehen (vgl. BFH-Urteil vom 27. Februar 1976 III R 64\/74, BFHE 119, 77, BStBl II 1976, 529). Gleiches gilt f\u00fcr die Bezeichnung der Vereinbarung als Lizenzvertrag. F\u00fcr die Abgrenzung der \u00dcberlassung zur Ver\u00e4u\u00dferung ist allein ma\u00dfgeblich, ob Rechte zeitlich begrenzt \u00fcberlassen oder aber endg\u00fcltig \u00fcbertragen werden sollen. Unerheblich ist, ob (im Falle der einfachen Lizenz) schuldrechtliche oder (bei der ausschlie\u00dflichen Lizenz) dingliche Nutzungsrechte vereinbart sind (\u00a7 15 Abs. 1 Satz 2 des Patentgesetzes -PatG-; BFH-Urteil vom 7. Dezember 1977 I R 54\/75, BFHE 124, 175, BStBl II 1978, 355, betreffend einen Lizenzvertrag \u00fcber Patente und Warenzeichen). Auch die \u00dcbertragung des Patentes selbst w\u00fcrde dem Vertrag nicht den Charakter einer \u00dcberlassung nehmen, sofern sie nicht endg\u00fcltig erfolgen soll (vgl. auch Benkard, Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz, Kommentar, 7. Aufl., \u00a7 15 Anm. 52). Die danach f\u00fcr die \u00dcberlassung wesentliche zeitliche Begrenzung der Rechts\u00fcbertragung liegt dann nicht vor, wenn ein R\u00fcckfall der Rechte nicht in Betracht kommt. Eine zeitlich begrenzte \u00dcberlassung von Rechten ist jedoch zu bejahen, wenn bei Abschlu\u00df des Vertrages ungewi\u00df ist, ob und wann die Rechts\u00fcberlassung endet (BFH-Urteil vom 23. Mai 1979 I R 163\/77, BFHE 128, 213, BStBl II 1979, 757 unter 3.c).<\/p>\n<p>Im Streitfall ergibt sich bei summarischer Pr\u00fcfung die zeitliche Begrenzung aus der in der vertraglichen Vereinbarung f\u00fcr den nicht auszuschlie\u00dfenden Fall des Verzugs (Ziff. II. 3. b) bzw. eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens (Ziff. VI.) vereinbarten ersatzlosen R\u00fcckfall der Rechte. Auch im Hinblick auf das in Ziff. I. 3. einger\u00e4umte Recht, unter den dort genannten Voraussetzungen die ersatzlose R\u00fcck\u00fcbertragung der Schutzrechte zu verlangen, erscheint die zeitliche Dauer der Rechts\u00fcbertragung noch ungewi\u00df. Bei dieser Sachlage braucht im vorliegenden Verfahren nicht entschieden zu werden, ob sich die zeitlich begrenzte \u00dcberlassung der Lizenzen an den Patenten bereits daraus ergibt, da\u00df die Rechte aus dem Patent selbst zeitlich begrenzt sind (\u00a7\u00a7 16, 20, 23 PatG; Urteil des Reichsfinanzhofs vom 7. Juli 1927 VI A 217\/27, RStBl 1927, 200). Sollten die Vertragsparteien -entsprechend dem Vorbringen der Beschwerde- eine endg\u00fcltige \u00dcbertragung der Patente in dem dargelegten Sinne bezweckt haben, dann haben sie dieses Ziel mit dem Generallizenzvertrag nicht erreicht. Die &#8211; danach pachtweise \u00fcberlassenen &#8211; Rechte haben auch eine wesentliche Grundlage f\u00fcr den Betrieb der W gebildet. Nach den tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG beruhten die Ums\u00e4tze der W ausschlie\u00dflich oder nahezu ausschlie\u00dflich auf der Nutzung und Verwertung der Patente und Schutzrechte des Antragstellers (vgl. auch Urteil in BFHE 125, 280, BStBl II 1978, 545). Ob der Gesch\u00e4ftszweck der W den Lizenzvertrag erforderlich gemacht hat, ist ohne Bedeutung.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beschwerde steht es bei summarischer Pr\u00fcfung der Annahme einer Betriebsaufspaltung nicht entgegen, wenn die Betriebs-GmbH allein kraft ihrer Rechtsform als Gewerbebetrieb zu behandeln ist (\u00a7 2 Abs. 2 Nr. 2 GewStG). Wie der BFH mehrfach ausgesprochen hat, bestimmt auch insoweit der gewerbliche Charakter der Betriebsgesellschaft die Qualifikation der Verpachtungst\u00e4tigkeit (Urteile vom 18. Juni 1980 I R 77\/77, BFHE 131, 388, BStBl II 1981, 39, und vom 13. Oktober 1983 I R 187\/79, BFHE 139, 406, BStBl II 1984, 115). Daran hat sich durch den Beschlu\u00df des Gro\u00dfen Senats in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751 nichts ge\u00e4ndert. Die Rechtsprechung zur Betriebsaufspaltung rechnet nicht die gewerbliche T\u00e4tigkeit der Betriebsgesellschaft dem Besitzunternehmen zu. Die besonderen Umst\u00e4nde, welche es im Falle der Betriebsaufspaltung rechtfertigen, die Vermietung oder Verpachtung durch das Besitzunternehmen als gewerbliche T\u00e4tigkeit zu beurteilen, sind allein die sachliche und die personelle Verflechtung der beiden Unternehmen (Beschlu\u00df in BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63). Dabei sind diese Umst\u00e4nde nicht Teil der T\u00e4tigkeit des Besitzunternehmens, sondern verleihen ihr lediglich die Eigenschaft eines Gewerbebetriebes (vgl. auch BFH-Urteil vom 12. November 1985 VIII R 240\/81, BFHE 145, 401, BStBl II 1986, 296).<\/p>\n<p>Nach alledem bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des angefochtenen Bescheids, so da\u00df die Entscheidung des FG zu best\u00e4tigen war.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Beschlu\u00df vom 22.1.1988 (III B 9\/87) BStBl. 1988 II S. 537 Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, da\u00df Patente im Rahmen einer Betriebsaufspaltung zur zeitlich begrenzten Nutzung \u00fcberlassen und nicht ver\u00e4u\u00dfert sind, wenn ein &#8222;R\u00fcckfall&#8220; der dem Betriebsunternehmen \u00fcbertragenen Rechte an den Inhaber des Besitzunternehmens vorgesehen ist. 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