{"id":35687,"date":"1988-02-10T16:35:21","date_gmt":"1988-02-10T14:35:21","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=35687"},"modified":"2013-06-04T13:33:19","modified_gmt":"2013-06-04T11:33:19","slug":"bfh-urteil-vom-10-2-1988-viii-r-352_82-bstbl-1988-ii-s-544","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-10-2-1988-viii-r-352_82-bstbl-1988-ii-s-544\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 10.2.1988 (VIII R 352\/82) BStBl. 1988 II S. 544"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 10.2.1988 (VIII R 352\/82) BStBl. 1988 II S. 544<\/strong><\/p>\n<p>Die H\u00f6he des Gewinns oder Verlusts im Bereich des Sonderbetriebsverm\u00f6gens eines Gesellschafters kann f\u00fcr sich genommen Streitgegenstand im Klageverfahren gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid sein. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Rechtsstreit keine Auswirkungen auf den Gewinn oder Verlust der Gesellschaft oder auf den Sonderbetriebsgewinn oder -verlust eines anderen Gesellschafters hat.<\/p>\n<p>FGO \u00a7 65 Abs. 1, \u00a7 48.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Baden-W\u00fcrttemberg<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) betrieb in den Streitjahren 1972 und 1973 mit seiner Mutter (M.S.) in gemieteten R\u00e4umen eine Drogerie. Bis zum 31. Dezember 1969 wurde der Betrieb in der Rechtsform einer OHG gef\u00fchrt. Aufgrund einer \u00c4nderung des Gesellschaftsvertrags schied M.S. zu diesem Zeitpunkt aus der OHG aus. Sie \u00fcbertrug ihren Gesellschaftsanteil sowie ihr Kapitalnebenkonto auf ihre drei Kinder, den Kl\u00e4ger und seine beiden Schwestern. Diese \u00fcbertrugen die erhaltenen Anteile weiter auf den Kl\u00e4ger. Nach der \u00c4nderungsabrede zum Gesellschaftsvertrag behielt sich M.S. den &#8222;lebensl\u00e4nglichen Nie\u00dfbrauch an dem \u00fcbergehenden Gesellschaftsanteil einschlie\u00dflich Kapitalnebenkonto ausdr\u00fccklich vor&#8220;.<\/p>\n<p>M.S. ist im Jahre 1974 verstorben. Sie wurde von ihren drei Kindern beerbt.<\/p>\n<p>Am 28. August 1968 erwarb der Kl\u00e4ger ein vor dem 1. Januar 1925 bebautes Grundst\u00fcck. Von dem Kaufpreis entfielen 207.060 DM auf Grund und Boden und 235.375 DM auf das Geb\u00e4ude.<\/p>\n<p>Im Jahre 1972 wies der Kl\u00e4ger das bebaute Grundst\u00fcck in seiner Sonderbilanz mit dem Teilwert aus und nahm in den Streitjahren 1972 und 1973 f\u00fcr das Geb\u00e4ude jeweils au\u00dfergew\u00f6hnliche Abschreibungen in H\u00f6he des h\u00e4lftigen Einlagewertes vor.<\/p>\n<p>Aufgrund einer im Jahre 1976 vom FA durchgef\u00fchrten Betriebspr\u00fcfung wurden die zun\u00e4chst f\u00fcr vorl\u00e4ufig erkl\u00e4rten Gewinnfeststellungsbescheide 1972 und 1973 ge\u00e4ndert. Der Einlagewert des Geb\u00e4udes wurde &#8211; ebenso wie die Abbruchkosten &#8211; beim Grund und Boden erfa\u00dft und in den Bilanzen der Streitjahre aktiviert.<\/p>\n<p>Hiergegen hat der Kl\u00e4ger nach erfolglosem Einspruch Klage erhoben. Ausgehend von einem Einlagewert des Geb\u00e4udes zum 1. Januar 1972 von 284.803 DM begehrte er, f\u00fcr das Jahr 1972 Absetzungen f\u00fcr Abnutzung (AfA) in H\u00f6he von 2,5 v.H. des Einlagewerts sowie f\u00fcr das Jahr 1973 Absetzungen f\u00fcr au\u00dfergew\u00f6hnliche Abnutzung (AfaA) in H\u00f6he des Geb\u00e4uderestwerts zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen.<\/p>\n<p>Die Klage hatte nur teilweise Erfolg.<\/p>\n<p>In \u00dcbereinstimmung mit den Proze\u00dfbeteiligten bejahte das Finanzgericht (FG) eine Mitunternehmerschaft zwischen dem Kl\u00e4ger und M.S. in den Jahren 1972 und 1973.<\/p>\n<p>In der Sache lie\u00df das FG in den Jahren 1972 und 1973 &#8211; ausgehend von einem Einlagewert des Geb\u00e4udes von 235.375 DM ( = urspr\u00fcnglich Anschaffungskosten) &#8211; AfA in H\u00f6he von jeweils 5.885 DM (2,5 v.H.) zu. Den restlichen Buchwert sowie die Abbruchkosten behandelte es als Herstellungskosten des Neubaues.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger die Verletzung materiellen Rechts, den Versto\u00df gegen Denk- und allgemeine Erfahrungss\u00e4tze.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Das FG hat zu Recht davon abgesehen, die Erben der im Jahre 1974 verstorbenen M.S. beizuladen.<\/p>\n<p>1. Klagen Gesellschafter wegen Fragen, die einen einzelnen Gesellschafter ber\u00fchren (\u00a7 48 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -), so bedarf es, solange die Gesellschaft noch beteiligtenf\u00e4hig ist, deren Beiladung (\u00a7 60 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. \u00a7 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO, BFH-Urteil vom 12. November 1985 VIII R 364\/83, BFHE 145, 408, BStBl II 1986, 311). Nach Vollbeendigung der Gesellschaft, die im Streitfall sp\u00e4testens mit dem Tod von M.S. im Jahre 1974 eingetreten ist, sind zu einer sp\u00e4ter erhobenen Klage einzelner Gesellschafter grunds\u00e4tzlich die \u00fcbrigen klagebefugten Gesellschafter beizuladen. Die Beiladung hat jedoch ausnahmsweise zu unterbleiben, wenn die nicht klagenden Gesellschafter (oder ihre Erben) unter keinem denkbaren Gesichtspunkt steuerrechtlich betroffen sind (BFH-Urteil vom 16. Dezember 1981 I R 93\/77, BFHE 135, 271, BStBl II 1982, 474). Letzteres ist im Streitfall gegeben. Denn Zul\u00e4ssigkeit und H\u00f6he des streitigen Betriebsausgabenabzugs betreffen ausschlie\u00dflich das Sonderbetriebsverm\u00f6gen des Kl\u00e4gers und haben deshalb keinen Einflu\u00df auf den M.S. zugewiesenen Anteil am \u00fcbrigen Gewinn oder Verlust der Mitunternehmerschaft.<\/p>\n<p>2. Eine Beiladung der Erben war auch nicht deshalb geboten, weil an der Mitunternehmerstellung von M.S. und damit auch an derjenigen des Kl\u00e4gers Zweifel bestehen. Ob M.S. und der Kl\u00e4ger in den Streitjahren Mitunternehmer gewesen sind, bedurfte weder einer Entscheidung des FG noch ist hier\u00fcber in der Revisionsinstanz zu befinden. Denn Streitgegenstand des anh\u00e4ngigen Verfahrens ist ausschlie\u00dflich die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des dem Kl\u00e4ger im Feststellungsverfahren zugewiesenen Sondergewinns. Damit ist auf der Grundlage der im \u00fcbrigen in Bestandskraft erwachsenen Gewinnfeststellungsbescheide f\u00fcr dieses Verfahren davon auszugehen, da\u00df zwischen dem Kl\u00e4ger und M.S. f\u00fcr die Streitjahre eine Mitunternehmerschaft in Form einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) bestanden hat. Dies ergibt sich aus folgendem:<\/p>\n<p>Wie der BFH in seinem Beschlu\u00df vom 17. Juli 1967 GrS 1\/66 (BFHE 91, 393, BStBl II 1968, 344) ausgef\u00fchrt hat, ist Streitgegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens grunds\u00e4tzlich nicht das einzelne Besteuerungsmerkmal, sondern die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des die Steuer festsetzenden Steuerbescheides. Die Begr\u00fcndung hierf\u00fcr ist darin zu sehen, da\u00df sich der Regelungsgegenstand dieses Steuerverwaltungsakts in der Festsetzung einer bestimmten Steuerschuld ersch\u00f6pft (\u00a7 157 Abs. 1 Satz 2, \u00a7 118 Satz 1 der Abgabenordnung &#8211; AO 1977 &#8211; ; \u00a7 211 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2, \u00a7 213 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung &#8211; AO -). Diesem verf\u00fcgenden Teil steht nach \u00a7 157 Abs. 2 AO 1977 (\u00a7 213 AO) die nicht selbst\u00e4ndig anfechtbare Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gegen\u00fcber.<\/p>\n<p>Ist nach den \u00a7\u00a7 179, 180 AO 1977 (\u00a7 213 Abs. 2, \u00a7\u00a7 214 und 215 AO) eine gesonderte oder eine gesonderte und einheitliche Feststellung durchzuf\u00fchren, werden die einzelnen Besteuerungsgrundlagen selbst Regelungsgegenstand dieses Steuerverwaltungsakts (vgl. dazu bereits den Beschlu\u00df in BFHE 91, 393, BStBl II 1968, 344). Das gilt f\u00fcr Aussagen zur Ordnungsm\u00e4\u00dfigkeit der Buchf\u00fchrung (BFH-Urteil vom 21. Januar 1982 IV R 146\/78, BFHE 135, 386, BStBl II 1982, 506), zur Qualifikation der Eink\u00fcnfte (BFH-Urteil vom 29. September 1977 VIII R 67\/76, BFHE 123, 315, BStBl II 1978, 44) oder zur Mitunternehmerschaft (BFH-Urteil vom 9. Mai 1984 I R 25\/81, BFHE 141, 252, BStBl II 1984, 726) als Besteuerungsgrundlage ebenso wie f\u00fcr die Feststellung der H\u00f6he des Gesamtgewinns, des laufenden Gewinns, eines Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns oder &#8211; wie hier &#8211; eines Sondergewinns (BFH-Urteil vom 20. Januar 1977 IV R 3\/75, BFHE 122, 2, BStBl II 1977, 509). Der Feststellungsbescheid stellt sich demnach als Zusammenfassung einzelner Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen dar, die &#8211; soweit sie eine rechtlich selbst\u00e4ndige W\u00fcrdigung beinhalten und eines rechtlich selbst\u00e4ndigen Schicksals f\u00e4hig sind (von Groll, Vorl\u00e4ufiger Rechtsschutz und Feststellungsbescheid, Steuer und Wirtschaft &#8211; StuW &#8211; 1979, 172 ff., 177; derselbe in Gr\u00e4ber, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl. 1987, \u00a7 40 Anm. 72 und 92 ff.) &#8211; auch als selbst\u00e4ndiger Gegenstand eines Klageverfahrens in Betracht kommen. Das ergibt sich auch aus \u00a7 48 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FGO: Wenn bei der Anfechtung eines Gewinnfeststellungsbescheids immer die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Bescheids insgesamt, d.h. aller in ihm festgestellten Besteuerungsgrundlagen, Streitgegenstand w\u00e4re, dann w\u00e4re die Klagebefugnis einzelner Gesellschafter gem\u00e4\u00df Nr. 1 und 2 nicht denkbar. Von diesem engeren Begriff des Streitgegenstandes bei der Klage gegen Gewinnfeststellungsbescheide geht der BFH z.B. aus, wenn er die genaue Angabe der streitigen Besteuerungsgrundlagen verlangt, um \u00fcber die notwendige Beiladung entscheiden zu k\u00f6nnen (Urteil in BFHE 122, 2, BStBl II 1977, 509). Verfahrensrechtliche Selbst\u00e4ndigkeit der Besteuerungsgrundlage kann dabei auch zu bejahen sein, wenn sie vom Vorhandensein einer anderen Besteuerungsgrundlage abh\u00e4ngt. So geht der BFH in dem zitierten Urteil in BFHE 122, 2, BStBl II 1977, 509 von der selbst\u00e4ndigen Anfechtbarkeit der Verteilung des Bilanz- oder Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns auf die einzelnen Gesellschafter aus, obwohl die Verteilung nur vorgenommen werden kann, wenn die H\u00f6he des Gewinns feststeht. Gleiches gilt f\u00fcr das Verh\u00e4ltnis zwischen Qualifikation der Eink\u00fcnfte und Gewinnh\u00f6he (vgl. Urteil in BFHE 123, 315, BStBl II 1978, 44). Selbst\u00e4ndigkeit hei\u00dft umgekehrt auch, da\u00df der Streit um eine Besteuerungsgrundlage sich nicht notwendig auf die Folgerungen, die im Rahmen des \u00a7 180 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 daraus zu ziehen sind, erstreckt. So kann z.B. die Feststellung des Gesamtgewinns angefochten werden, ohne da\u00df zugleich dessen Verteilung Streitgegenstand ist (BFH-Urteile vom 2. Mai 1984 VIII R 276\/81, BFHE 141, 498, BStBl II 1984, 820, zu 4.; vom 18. Dezember 1970 VI R 313\/68, BFHE 102, 202, BStBl II 1971, 591).<\/p>\n<p>Danach kann die H\u00f6he des Gewinns oder Verlusts im Bereich des Sonderbetriebsverm\u00f6gens eines Gesellschafters eine selbst\u00e4ndige Besteuerungsgrundlage und f\u00fcr sich genommen Streitgegenstand eines finanzgerichtlichen Verfahrens sein. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Streit keine Auswirkungen auf die H\u00f6he des Gewinns oder Verlusts der Gesellschaft oder auf die H\u00f6he des Gewinns oder Verlusts im Bereich des Sonderbetriebsverm\u00f6gens eines anderen Gesellschafters hat. Im Streitfall wirkt sich die begehrte Herabsetzung des Gewinns im Bereich des Sonderbetriebsverm\u00f6gens des Kl\u00e4gers nur auf die H\u00f6he des steuerrechtlichen Gesamtgewinns der Mitunternehmerschaft aus.<\/p>\n<p>Die Selbst\u00e4ndigkeit besteht auch im Verh\u00e4ltnis zur Mitunternehmerstellung des betroffenen Gesellschafters. Die Anerkennung oder Versagung von Sonderbetriebsgewinnen oder -verlusten beeinflu\u00dft zwar die H\u00f6he der gewerblichen Eink\u00fcnfte des betroffenen Mitunternehmers, entzieht aber der im \u00fcbrigen festgestellten Qualifikation als Mitunternehmer und der damit verbundenen Beteiligung am Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft (dazu BFH-Beschlu\u00df vom 10. November 1980 GrS 1\/79, BFHE 132, 244, BStBl II 1981, 164, zu C.I.1.a) nicht die Grundlage.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 10.2.1988 (VIII R 352\/82) BStBl. 1988 II S. 544 Die H\u00f6he des Gewinns oder Verlusts im Bereich des Sonderbetriebsverm\u00f6gens eines Gesellschafters kann f\u00fcr sich genommen Streitgegenstand im Klageverfahren gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid sein. 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