{"id":35689,"date":"1988-02-10T16:35:22","date_gmt":"1988-02-10T14:35:22","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=35689"},"modified":"2013-06-04T13:32:55","modified_gmt":"2013-06-04T11:32:55","slug":"bfh-urteil-vom-10-2-1988-ii-r-145_85-bstbl-1988-ii-s-547","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-10-2-1988-ii-r-145_85-bstbl-1988-ii-s-547\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 10.2.1988 (II R 145\/85) BStBl. 1988 II S. 547"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 10.2.1988 (II R 145\/85) BStBl. 1988 II S. 547<\/strong><\/p>\n<p>Ist die Aufhebung eines Grundst\u00fcckskaufvertrags grunderwerbsteuerrechtlich nicht anzuerkennen und verkauft der bisherige Eigent\u00fcmer das Grundst\u00fcck erneut (unter Einflu\u00dfnahme des Erstk\u00e4ufers), so kommt f\u00fcr diesen Erwerbsvorgang eine Steuerverg\u00fcnstigung wegen des \u00dcberganges auf eine Gesamthand nicht deshalb in Betracht, weil der Erstk\u00e4ufer Gesellschafter (Kommanditist) der Zweitk\u00e4uferin ist.<\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7\u00a7 42, 174 Abs. 1; GrEStG Bln \u00a7\u00a7 1 Abs. 1, 2, 5, 15 Abs. 2, 28 Abs. 1 Nr. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1986, 34)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Durch Kaufvertrag vom 7. Mai 1979 erwarb die Kl\u00e4gerin, eine Kommanditgesellschaft, von der A-KG in Berlin ein in Berlin gelegenes Grundst\u00fcck zu einem Kaufpreis von 790.000 DM. F\u00fcr diesen Grunderwerb setzte das beklagte Finanzamt (FA) durch Bescheid vom 15. Juni 1979 Grunderwerbsteuer gegen die Kl\u00e4gerin fest. Der Bescheid wurde bestandskr\u00e4ftig.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 12. Oktober 1981 beantragte die Kl\u00e4gerin die \u00c4nderung des Grunderwerbsteuerbescheides vom 15. Juni 1979 &#8222;gem\u00e4\u00df \u00a7 174 Abs. 1 AO aufgrund des \u00a7 15 Abs. 2 Grunderwerbsteuergesetz Berlin&#8220;. Hierzu verwies sie auf folgenden Sachverhalt:<\/p>\n<p>Urspr\u00fcnglich hatte der alleinige Kommanditist der Kl\u00e4gerin mit einem Anteil von 10\/12 am Gesellschaftskapital, B, durch Kaufvertrag vom 12. Oktober 1978 dieses Grundst\u00fcck zu einem Kaufpreis von 790.000 DM von der A-KG erworben. F\u00fcr diesen Erwerb hatte das FA ebenfalls Steuern festgesetzt. Dieser Vertrag war durch Vereinbarung vom 7. Mai 1979 aufgehoben worden. B hatte deshalb beantragt, die f\u00fcr den Erwerbsvorgang vom 12. Oktober 1978 bereits gezahlte Grunderwerbsteuer zu erstatten. Antrag, Einspruch und die Klage des B sind ohne Erfolg geblieben. Die Kl\u00e4gerin vertritt zur Begr\u00fcndung ihres \u00c4nderungsantrags die Auffassung, da\u00df sie, nachdem die R\u00fcckg\u00e4ngigmachung des Erwerbsvorganges des B nicht anerkannt worden sei, zumindest wirtschaftlich das Grundst\u00fcck nicht von der A-KG, sondern von B erworben habe. Deshalb sei die Steuer in H\u00f6he des Gesellschaftsanteils des B nach \u00a7 15 Abs. 2 des fr\u00fcheren Berliner Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG Bln) nicht zu erheben.<\/p>\n<p>Das FA hat den \u00c4nderungsantrag abgelehnt und den Einspruch der Kl\u00e4gerin zur\u00fcckgewiesen. Das Finanzgericht (FG) hat beide Entscheidungen aufgehoben und das FA verpflichtet, den Grunderwerbsteuerbescheid vom 15. Juni 1979 entsprechend dem Antrag der Kl\u00e4gerin zu \u00e4ndern. Die Entscheidung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1986, 34 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Ausnahmsweise sei hier nicht die b\u00fcrgerlich-rechtlich im Vertrag vom 7. Mai 1979 als Ver\u00e4u\u00dferin auftretende A-KG, sondern der an der Kl\u00e4gerin als Gesellschafter beteiligte B als Ver\u00e4u\u00dferer anzusehen.<\/p>\n<p>Der Grunderwerbsteuerbescheid vom 15. Juni 1979 sei unter entsprechender Anwendung des \u00a7 174 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung (AO) abzu\u00e4ndern. Denn das FA habe zuungunsten mehrerer Steuerpflichtiger den Umstand, da\u00df wirtschaftlich gesehen B das Grundst\u00fcck an die Kl\u00e4gerin ver\u00e4u\u00dfert habe, nur einmal, n\u00e4mlich in dem Ablehnungsbescheid betreffend den Antrag des B auf Erstattung der gezahlten Grunderwerbsteuer wegen des Erwerbsvorganges vom 12. Oktober 1978, ber\u00fccksichtigt. Dies f\u00fchre zu einer nach \u00a7 174 Abs. 1 AO unzul\u00e4ssigen zweimaligen belastenden Auswirkung bei B und bei der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt das FA unrichtige Anwendung des \u00a7 174 Abs. 1 AO, des \u00a7 15 Abs. 2 i.V.m. \u00a7 28 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG Bln und des \u00a7 42 AO und beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Das angefochtene FG-Urteil beruht auf unrichtiger Anwendung der \u00a7\u00a7 15 Abs. 2 und 28 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG Bln (= \u00a7\u00a7 5 Abs. 2 und 17 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1940); die Frage einer etwaigen Anwendbarkeit des \u00a7 174 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) mu\u00df deshalb uner\u00f6rtert bleiben.<\/p>\n<p>1. Der Grunderwerbsteuerbescheid des FA vom 15. Juni 1979 ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht fehlerhaft. Die Grunderwerbsteuer konnte nicht in H\u00f6he des Gesellschaftsanteils des B an der Kl\u00e4gerin nach \u00a7 15 Abs. 2 GrEStG Bln unerhoben bleiben. Soweit das FG die Voraussetzungen f\u00fcr eine teilweise Nichterhebung nach \u00a7 15 Abs. 2 GrEStG Bln als gegeben angenommen hat, weil &#8222;ausnahmsweise nicht die b\u00fcrgerlich-rechtlich im Vertrag vom 7. Mai 1979 als Ver\u00e4u\u00dferin auftretende A-KG, sondern der an der Kl\u00e4gerin als Gesellschafter beteiligte B&#8220; als Ver\u00e4u\u00dferer anzusehen sei, vermag der Senat ihm nicht zu folgen.<\/p>\n<p>Der Grunderwerbsteuerbescheid vom 15. Juni 1979 erfa\u00dft zutreffend den Grunderwerb der Kl\u00e4gerin von der A-KG. Denn aufgrund des Kaufvertrags vom 7. Mai 1979 zwischen der Kl\u00e4gerin und der A-KG war die A-KG und nicht etwa B der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber verpflichtet, das Eigentum an dem Grundst\u00fcck zu \u00fcbertragen. Hierin liegt der Rechtsvorgang, der nach \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG Bln der Grunderwerbsteuer unterliegt. Dieser Erwerbsvorgang erf\u00fcllt nicht die Voraussetzungen des \u00a7 15 Abs. 2 GrEStG Bln, da die Ver\u00e4u\u00dferin (A-KG) nicht am Verm\u00f6gen der Kl\u00e4gerin (Gesamthand) beteiligt war.<\/p>\n<p>Diese Betrachtung kn\u00fcpft &#8211; wie es dem Wesen der Grunderwerbsteuer als Rechtsverkehrssteuer entspricht &#8211; formal an die tats\u00e4chlich gew\u00e4hlte b\u00fcrgerlich-rechtliche Gestaltung an. Dabei bildet jeder Erwerbsvorgang einen in sich abgeschlossenen Steuerfall, dessen gesetzliche Tatbestandsmerkmale (auch hinsichtlich eines Befreiungstatbestandes) je f\u00fcr sich gesondert zu w\u00fcrdigen sind (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 29. Oktober 1986 II R 59\/85, BFHE 147, 540, 543, BStBl II 1987, 133 m.w.N.). Daraus folgt, da\u00df es f\u00fcr die Frage der Steuerbarkeit eines Rechtsvorgangs ohne Bedeutung ist, ob diesem in bezug auf dasselbe Grundst\u00fcck ein anderer Rechtsvorgang vorausgegangen ist, und ob f\u00fcr diesen Grunderwerbsteuer anf\u00e4llt, insbesondere, ob der Erwerbsvorgang wirksam r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht wurde. Dies ergibt sich auch aus \u00a7 1 Abs. 5 GrEStG Bln (entspricht dem \u00a7 1 Abs. 5 GrEStG 1940), wonach bei mehrfacher Verf\u00fcgung eines Eigent\u00fcmers \u00fcber ein und dasselbe Grundst\u00fcck grunderwerbsteuerrechtlich jeder einzelne Erwerbsvorgang getrennt zu beurteilen und zu besteuern ist.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Streitfall bedeutet dies, da\u00df die Rechtsbeziehungen zwischen der A-KG und B, der A-KG und der Kl\u00e4gerin sowie der Kl\u00e4gerin und B jeweils getrennt auf ihre grunderwerbsteuerrechtliche Bedeutung zu untersuchen sind. Im Verh\u00e4ltnis A-KG zu B ist die Steuer bestandskr\u00e4ftig festgesetzt und ein Antrag auf Erstattung der Grunderwerbsteuer unanfechtbar abgelehnt worden. Im Verh\u00e4ltnis A-KG zur Kl\u00e4gerin liegen die Voraussetzungen des Steuertatbestandes nach \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG vor. Im Verh\u00e4ltnis von B zur Kl\u00e4gerin ist ein steuerbarer Erwerbsvorgang nicht erkennbar. Soweit aber ein steuerbarer Erwerbsvorgang nicht vorliegt, kommt auch die Anwendung einer Steuerbefreiung nicht in Betracht.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des FG kann im Verh\u00e4ltnis der Kl\u00e4gerin zu B nicht ber\u00fccksichtigt werden, da\u00df B aufgrund des fr\u00fcheren Kaufvertrages vom 12. Oktober 1978 gegen\u00fcber der A-KG einen Anspruch auf \u00dcbereignung des Grundst\u00fccks erworben hatte, und dieser Erwerbsvorgang aus grunderwerbsteuerrechtlicher Sicht nicht als r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht im Sinne des damals geltenden \u00a7 28 GrEStG Bln anzusehen ist.<\/p>\n<p>Zum einen hat sich B b\u00fcrgerlich-rechtlich gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin nicht verpflichtet, das Eigentum an dem Grundst\u00fcck zu verschaffen oder seinen \u00dcbereignungsanspruch abzutreten, wozu er nach Aufhebung des Kaufvertrages vom 12. Oktober 1978 rechtlich auch nicht mehr in der Lage war. Auch wenn &#8211; wirtschaftlich &#8211; das Handeln des B einem &#8222;Weiterverkauf des Grundst\u00fccks oder als eine Abtretung der Rechte des K\u00e4ufers an den Dritten&#8220; (vgl. BFH-Urteil vom 4. Dezember 1985 II R 171\/84, BFHE 145, 448, BStBl II 1986, 271) gleichkommt, so ist die Verwirklichung eines Rechtsgesch\u00e4fts im Sinne des \u00a7 1 Abs. 1 GrEStG Bln nicht erkennbar. Denn soweit B im Hinblick auf das Grundst\u00fcck auch nach formeller Aufhebung des Kaufvertrages vom 12. Oktober 1978 im Sinne von \u00a7 1 Abs. 2 GrEStG Bln verwertungsbefugt blieb und von der Verwertungsm\u00f6glichkeit durch Einflu\u00dfnahme auf die Weiterver\u00e4u\u00dferung an die Kl\u00e4gerin Gebrauch gemacht hat, f\u00fchrt dies lediglich zur Aufrechterhaltung der Steuerpflicht im Verh\u00e4ltnis der A-KG zu B, nicht aber zu einem steuerbaren Rechtsvorgang im Verh\u00e4ltnis zur Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Zum anderen k\u00f6nnen die Gr\u00fcnde, die einer wirksamen R\u00fcckg\u00e4ngigmachung des vorangegangenen Erwerbsvorgangs des B entgegenstehen (Verbleib der Verwertungsbefugnis bei B), keine rechtlichen Auswirkungen haben auf das Verh\u00e4ltnis zwischen B und der Kl\u00e4gerin. Denn f\u00fcr die Frage der wirksamen R\u00fcckg\u00e4ngigmachung eines Erwerbsvorganges ist lediglich entscheidend, ob rechtliche oder wirtschaftliche Beziehungen zwischen den Vertragsbeteiligten (hier: B und A-KG) von grunderwerbsteuerlicher Bedeutung noch bestehenbleiben (vgl. das bereits genannte Urteil in BFHE 145, 448, BStBl II 1986, 271, und BFH-Beschlu\u00df vom 16. September 1987 II R 84\/86, BFHE 150, 570, BStBl II 1987, 826, und Urteil vom 7. Oktober 1987 II R 123\/85, BFHE 152, 193, BStBl II 1988, 296).<\/p>\n<p>Auch die auf wirtschaftlicher Betrachtungsweise beruhenden Hilfserw\u00e4gungen des FG im Zusammenhang mit \u00a7 42 AO 1977 (fr\u00fcher \u00a7 6 des Steueranpassungsgesetzes &#8211; StAnpG -) f\u00fchren nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn soweit der Anwendungsbereich des \u00a7 28 GrEStG Bln reicht, ist die Anwendung des \u00a7 42 AO 1977 ausgeschlossen, weil \u00a7 42 AO 1977 eine am Gesetzeszweck vorbeizielende rechtliche Gestaltung verlangt. Kann die gew\u00e4hlte rechtliche Gestaltung nicht unter die Beg\u00fcnstigungsvorschrift subsumiert werden, so kann eine ihrem Zweck widersprechende Gesetzesumgehung nicht vorliegen. Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Urteile vom 29. September 1976 II R 163\/71, BFHE 120, 405, BStBl II 1977, 87, und vom 6. Oktober 1976 II R 131\/74, BFHE 120, 557, BStBl II 1977, 253) l\u00e4\u00dft sich die Frage der Wirksamkeit der R\u00fcckg\u00e4ngigmachung eines Erwerbsvorgangs unmittelbar der Beg\u00fcnstigungsvorschrift des \u00a7 28 GrEStG Bln entnehmen, ohne da\u00df es der Heranziehung des \u00a7 42 AO 1977 bedarf. Da die Aufhebung des Kaufvertrages vom 12. Oktober 1978 nicht als wirksame R\u00fcckg\u00e4ngigmachung des Erwerbsvorganges angesehen werden kann, bleibt demnach f\u00fcr die Anwendung des \u00a7 42 AO 1977 kein Raum.<\/p>\n<p>Die hier vertretene Rechtsauffassung stellt auch entgegen der Meinung des FG keine &#8222;\u00dcberreaktion&#8220; auf die &#8222;nicht echte Aufhebung&#8220; des Kaufvertrages dar, noch kommt ihr ein &#8222;unzul\u00e4ssiger Strafcharakter&#8220; zu. Sie ist vielmehr lediglich Folge der von den Vertragsbeteiligten gew\u00e4hlten b\u00fcrgerlich-rechtlichen Gestaltung und der konsequenten Anwendung des GrEStG.<\/p>\n<p>Ist danach der Bescheid vom 15. Juni 1979 rechtm\u00e4\u00dfig, so kann er auch nicht \u00fcber \u00a7 174 Abs. 1 AO 1977 aufgehoben werden. Denn nach dieser Vorschrift kann nur ein fehlerhafter Bescheid aufgehoben werden.<\/p>\n<p>2. Die Sache ist spruchreif. Der Senat konnte deshalb in der Sache selbst entscheiden (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 1 FGO).<\/p>\n<p>Da das FA rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen f\u00fcr eine \u00c4nderung des bestandskr\u00e4ftig gewordenen Grunderwerbsteuerbescheides vom 15. Juni 1979 verneint hat, war die gegen diese Entscheidung des FA gerichtete Klage abzuweisen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 10.2.1988 (II R 145\/85) BStBl. 1988 II S. 547 Ist die Aufhebung eines Grundst\u00fcckskaufvertrags grunderwerbsteuerrechtlich nicht anzuerkennen und verkauft der bisherige Eigent\u00fcmer das Grundst\u00fcck erneut (unter Einflu\u00dfnahme des Erstk\u00e4ufers), so kommt f\u00fcr diesen Erwerbsvorgang eine Steuerverg\u00fcnstigung wegen des \u00dcberganges auf eine Gesamthand nicht deshalb in Betracht, weil der Erstk\u00e4ufer Gesellschafter (Kommanditist) der Zweitk\u00e4uferin &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-10-2-1988-ii-r-145_85-bstbl-1988-ii-s-547\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 10.2.1988 (II R 145\/85) BStBl. 1988 II S. 547<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-35689","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/35689","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=35689"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/35689\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=35689"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=35689"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=35689"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}