{"id":35694,"date":"1988-01-20T16:36:57","date_gmt":"1988-01-20T14:36:57","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=35694"},"modified":"2013-06-02T11:33:31","modified_gmt":"2013-06-02T09:33:31","slug":"bfh-urteil-vom-20-1-1988-x-r-48_81-bstbl-1988-ii-s-557","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-20-1-1988-x-r-48_81-bstbl-1988-ii-s-557\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 20.1.1988 (X R 48\/81) BStBl. 1988 II S. 557"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 20.1.1988 (X R 48\/81) BStBl. 1988 II S. 557<\/strong><\/p>\n<p>Eine Personenhandelsgesellschaft ist, soweit sie an anderen Gesellschaften beteiligt ist, regelm\u00e4\u00dfig nicht Unternehmer. Offen bleibt, ob eine solche Gesellschaft, falls sie auch Publikumsgesellschaft ist, bei der Ausgabe eigener Anteile steuerbare Ums\u00e4tze bewirkt.<\/p>\n<p>UStG 1973 \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1, \u00a7 2 Abs. 1, \u00a7 4 Nr. 8, \u00a7 15 Abs. 1 und 2; 2. EG-Richtlinie (Umsatzsteuer) Art. 2, Art. 4, Anhang A 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Berlin<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, Revisionskl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) ist eine GmbH &amp; Co. KG, die sich selbst als Publikumsgesellschaft bezeichnet. Pers\u00f6nlich haftende Gesellschafterin ist die &#8230; mbH (GmbH). Kommanditisten sind die Herren Dr. H (Einlage 100.000 DM) und T (Einlage 20.000 DM). Gegenstand des Unternehmens ist insbesondere die Vorbereitung und Durchf\u00fchrung von Bohrungen zur Gewinnung von Erd\u00f6l und Erdgas sowie die Beteiligung an Unternehmen, deren Gesch\u00e4ftsgegenstand ebenfalls auf diese T\u00e4tigkeit gerichtet ist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin warb alsbald nach ihrer Gr\u00fcndung im Mai 1977 um stille Gesellschafter. In den vorformulierten Beteiligungsvertr\u00e4gen war festgelegt, da\u00df die stillen Gesellschafter im Verh\u00e4ltnis ihrer Einlage zum Gesamtbetrag aller Einlagen am Gewinn und Verlust sowie am Verm\u00f6gen der Kl\u00e4gerin einschlie\u00dflich der stillen Reserven beteiligt waren; dabei waren Vorabverg\u00fctungen und ein Vorabgewinn der Kl\u00e4gerin abzusetzen. Die stillen Gesellschafter waren zur Gew\u00e4hrung eines zinslosen Darlehens in dreifacher H\u00f6he der Einlage verpflichtet. Der Vorabgewinn der Kl\u00e4gerin war zur Tilgung der Darlehen zu verwenden. Bis Ende 1977 waren 377 still Gesellschafter beigetreten und hatten Einlagen in H\u00f6he von 5.062.750 DM gezeichnet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beteiligte sich 1977 als Limited Partner, vergleichbar einem deutschen Kommanditisten, an der &#8230; Limited-Partnership (L-P) in Kanada mit einer Bareinlage von 8.240.000 Kanadische Dollars. Dieser Betrag entsprach 99 % des Gesamtkapitals der L-P. Aufgabe der L-P war es vor allem, in den USA und Kanada nach Erd\u00f6l zu suchen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin machte in ihrer Umsatzsteuererkl\u00e4rung f\u00fcr 1977 einen Vorsteuer\u00fcberschu\u00df von 334.166,88 DM geltend. Die Vorsteuerabz\u00fcge beruhten im wesentlichen auf Rechnungen von Finanzberatern und Rechtsanw\u00e4lten, die sich mit der Ausarbeitung des Finanzierungskonzepts, dem Entwurf der Vertr\u00e4ge und der Anwerbung der stillen Gesellschafter befa\u00dft hatten.<\/p>\n<p>Der Beklagte, Revisionsbeklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) lie\u00df nur einen Teilbetrag von 6.587,79 DM zum Vorsteuerabzug zu (Umsatzsteuerbescheid f\u00fcr 1977 gem\u00e4\u00df \u00a7 164 der Abgabenordnung &#8211; AO 1977 &#8211; vom 24. November 1978). Im \u00fcbrigen nahm das FA an, da\u00df die Vorsteuern auf die Gr\u00fcndung der stillen Gesellschaft und auf die Beteiligung an der L-P entfielen; insoweit scheide ein Vorsteuerabzug nach \u00a7 15 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1973 aus. Der Einspruch blieb erfolglos.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) gab der Klage teilweise statt. Es legte dar: Die Erw\u00e4gungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zum Vorsteuerausschlu\u00df anl\u00e4\u00dflich des Beitritts von Kommanditisten in Publikums-Kommanditgesellschaften (BFH-Urteil vom 18. Dezember 1975 V R 131\/73, BFHE 117, 501, BStBl II 1976, 265) g\u00e4lten auch f\u00fcr den Beitritt von atypischen stillen Gesellschaftern. Die Kl\u00e4gerin habe in ihrem Werbeprospekt darauf hingewiesen, da\u00df die beitretenden Gesellschafter &#8222;wie Kommanditisten&#8220; beteiligt w\u00fcrden. Ein Vorsteuerabzug k\u00e4me auch hinsichtlich der Darlehensgew\u00e4hrung nicht in Betracht. Die Darlehensgew\u00e4hrung habe in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Beteiligung gestanden. Auch sei die T\u00e4tigkeit der Betreuungs- und Werbefirmen &#8222;in erster Linie&#8220; auf die Vermittlung stiller Gesellschafter gerichtet gewesen. Entgegen der Auffassung des FA seien jedoch die Vorsteuern abziehbar, die sich auf das von der Kl\u00e4gerin verfolgte Explorationskonzept bezogen h\u00e4tten (gesch\u00e4tzt 33.000 DM).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und das FA haben Revisionen eingelegt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht geltend: Das FG habe \u00a7 15 Abs. 2 UStG 1973 unrichtig angewandt. In der Aufnahme stiller Gesellschafter l\u00e4gen nichtsteuerbare Innenums\u00e4tze. Die Rechtsprechung zur Ausgabe von Kommanditanteilen (BFHE 117, 501, BStBl II 1976, 265) sei nicht anwendbar. Selbst wenn aber mit dem FG die Aufnahme stiller Gesellschafter als steuerbar und steuerfrei anzusehen w\u00e4re, m\u00fc\u00dften weitere Vorsteuern in H\u00f6he von 84.051,86 DM aus drei Rechnungen, die ebenfalls Konzeptionskosten betr\u00e4fen, zum Abzug zugelassen werden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und unter Ab\u00e4nderung des Bescheids vom 24. November 1978 in Gestalt der Einspruchsentscheidung die Umsatzsteuer f\u00fcr 1977 auf minus 333.733,78 DM festzusetzen.<\/p>\n<p>Das FA macht mit seiner Revision geltend: \u00a7 15 Abs. 2 UStG 1973 m\u00fcsse auch auf die Vorsteuern angewandt werden, die f\u00fcr das Explorationskonzept angefallen seien. Auch diese Vorsteuern st\u00fcnden im Zusammenhang mit den nach \u00a7 4 Nr. 8 UStG 1973 steuerfreien Ums\u00e4tzen aus der Aufnahme stiller Gesellschafter.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und das FA beantragen, jeweils die Revision der Gegenseite als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Eine Verfahrensunterbrechung ist nicht eingetreten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin bleibt Verfahrensbeteiligte, obwohl sie w\u00e4hrend des Revisionsverfahrens mit vier weiteren Gesellschaften zu der &#8230; Produktions KG zusammengefa\u00dft wurde. Diese sog. &#8222;Umwandlung&#8220; war nicht mit einer Gesamtrechtsnachfolge verbunden. Die Kl\u00e4gerin ist umsatzsteuerrechtlich weiterhin Rechtssubjekt, weil noch nicht alle gegen sie gerichteten Steueranspr\u00fcche abgewickelt sind (BFH-Urteile vom 21. Mai 1971 V R 117\/67, BFHE 102, 174, BStBl II 1971, 540; vom 24. M\u00e4rz 1987 X R 28\/80, BFHE 150, 293). Die Vertretungsbefugnis der Komplement\u00e4r-GmbH, die Liquidatirin geworden ist und ihrerseits fortbesteht, bleibt auch nach L\u00f6schung der Kl\u00e4gerin im Handelsregister erhalten (BFH-Urteil vom 14. Januar 1986 VII R 111\/79, BFH\/NV 1986, 384).<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin ist unbegr\u00fcndet. Die Revision des FA ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Abweisung der Klage in vollem Umfang.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1973 kann ein Unternehmer unter weiteren, hier nicht streitigen Voraussetzungen als Vorsteuerbetr\u00e4ge die ihm von anderen Unternehmern in Rechnung gestellten Steuern f\u00fcr Lieferungen oder sonstige Leistungen, die f\u00fcr sein Unternehmen ausgef\u00fchrt worden sind, abziehen. Der Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen f\u00fcr Steuern auf Lieferungen und sonstige Leistungen, die der Unternehmer zur Ausf\u00fchrung steuerfreier Ums\u00e4tze i. S. des \u00a7 4 Nr. 6 ff. UStG 1973 verwendet oder in Anspruch nimmt (\u00a7 15 Abs. 2 UStG 1973). Das FG hat stillschweigend unterstellt, da\u00df die streitigen Vorsteuerbetr\u00e4ge auf sonstigen Leistungen beruhen, die f\u00fcr das Unternehmen der Kl\u00e4gerin in Anspruch genommen worden sind. Es hat die Nichtabziehbarkeit eines Teils der streitigen Vorsteuern auf \u00a7 15 Abs. 2 UStG 1973 i.V. m. \u00a7 4 Nr. 8 UStG 1973 gest\u00fctzt. Der Abziehbarkeit der \u00fcbrigen streitigen Vorsteuern steht entgegen, da\u00df diese Vorsteuern nicht auf sonstigen Leistungen beruhen, die f\u00fcr das Unternehmen der Kl\u00e4gerin in Anspruch genommen worden sind (\u00a7 15 Abs. 1 UStG 1973). Dahingestellt bleiben kann, ob die Nichtabziehbarkeit der erstgenannten Vorsteuern nicht auch bereits auf \u00a7 15 Abs. 1 UStG 1973 gest\u00fctzt werden kann.<\/p>\n<p>2. Die Kl\u00e4gerin ist eine Beteiligungsgesellschaft. Ihre Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit war nach den Feststellungen des FG im Streitjahr ganz \u00fcberwiegend darauf gerichtet, &#8222;vergleichbar einem Kommanditisten&#8220; eine Beteiligung an der kanadischen Explorationsgesellschaft L-P zu halten und zu verwalten. Die Beteiligung machte 99 % des Kapitals der L-P aus und erforderte 1977 eine Bareinlage von 8.240.000 Kanadische Dollar. Daneben handelte die Kl\u00e4gerin in einem geringen Umfang mit Heiz\u00f6l; die Ums\u00e4tze aus dem Heiz\u00f6lhandel betrugen 1977 66.559 DM. Die Kl\u00e4gerin war nichtunternehmerisch t\u00e4tig, soweit sie Beteiligungsgesellschaft war. Sie war unternehmerisch t\u00e4tig, soweit sie mit Heiz\u00f6l handelte; nur insoweit kommt ein Vorsteuerabzug in Betracht. Dahingestellt bleiben kann, ob die Kl\u00e4gerin bei der Einr\u00e4umung stiller Beteiligungen (einschlie\u00dflich der Darlehensaufnahmen von den stillen Gesellschaftern als Beteiligungsgesellschaft nichtunternehmerisch t\u00e4tig war. Sollte insoweit eine unternehmerische Bet\u00e4tigung gegeben sein, k\u00e4men steuerbare Ums\u00e4tze allenfalls als Ausgabe von Gesellschaftsanteilen in Betracht. Der Vorsteuerabzug w\u00e4re dann nach \u00a7 15 Abs. 2 i.V. m. \u00a7 4 Nr. 8 UStG 1973 zu versagen.<\/p>\n<p>3. a) Auch eine Personengesellschaft kann einen nichtunternehmerischen Bereich haben, wie der V. Senat des BFH zutreffend f\u00fcr den Eigenverbrauch entschieden hat (Urteil vom 3. November 1983 V R 4\/73, BFHE 140, 115, BStBl II 1984, 169; siehe auch Urteil vom 20. Dezember 1984 V R 25\/76, BFHE 142, 524, BStBl II 1985, 176). Hieraus ergeben sich Folgerungen f\u00fcr den Vorsteuerabzug (vgl. Wagner in S\u00f6lch\/Ringleb\/List, Umsatzsteuergesetz, \u00a7 15 Anm. 30). Zum Vorsteuerabzug k\u00f6nnen nur solche Leistungen f\u00fchren, die die Kl\u00e4gerin f\u00fcr ihren unternehmerischen Bereich (hier: den Heiz\u00f6lhandel) bezogen hat. Ein Grundsatz der &#8222;Einheitlichkeit des Unternehmens&#8220; ist f\u00fcr den hier er\u00f6rterten Problembereich nicht anzuerkennen.<\/p>\n<p>b) Mit dem FG ist anzunehmen, da\u00df die Beteiligung an einer Personengesellschaft nach dem m\u00f6glichen Wortsinn des \u00a7 2 Abs. 1 Satz 3 UStG 1973 eine &#8222;T\u00e4tigkeit zur Erzielung von Einnahmen&#8220; ist (ebenso BFH-Urteil vom 15. Januar 1987 V R 3\/77, BFHE 149, 272, 277, unter 2. a), BStBl II 1987, 512). Im letzteren Urteil hat der V. Senat des BFH indes ausgesprochen, da\u00df das &#8222;blo\u00dfe Erwerben und Halten einer Beteiligung&#8220; an einer Kapitalgesellschaft deswegen keine unternehmerische T\u00e4tigkeit sei, weil die Einnahmeerzielung durch Zuflu\u00df von Zinsen und Ertr\u00e4gen aus Kapitalanlagen und -beteiligungen nicht auf &#8222;nachhaltiger gewerblicher oder beruflicher Bet\u00e4tigung&#8220; beruhe. Das blo\u00dfe &#8222;Einsammeln von Nutzungen&#8220; aus einem Kapitalbestand entspreche im Regelfall dem \u00fcblichen Bild einer privaten Verm\u00f6gensverwaltung. Unternehmerische Beteiligung k\u00f6nne dann vorliegen, wenn jemand durch gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigen An- und Verkauf von Kapital- oder Gesellschaftsbeteiligungen aller Art wie ein H\u00e4ndler auftrete.<\/p>\n<p>Des weiteren hat der V. Senat im Urteil in BFHE 149, 272, 278 f., unter 2. b), BStBl II 1987, 512 entschieden, da\u00df allein die gesellschaftsvertraglich vereinbarte Einbringung von Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nden (Sacheinlage) in eine Kommanditgesellschaft gegen Gew\u00e4hrung der Kommanditistenstellung das Tatbestandsmerkmal der unternehmerischen und damit steuerbaren T\u00e4tigkeit nicht erf\u00fclle (so schon &#8211; zur Beteiligung an einer Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts (GbR) &#8211; BFH-Urteil vom 9. August 1973 V R 13\/73, BFHE 110, 147, 149, BStBl II 1973, 833). Diesen Rechtsgrunds\u00e4tzen stimmt der erkennende Senat f\u00fcr den hier gegebenen Fall der Beteiligung an einer &#8222;limited partnership&#8220; als Personengesellschaft des US-amerikanischen Rechts (vgl. Stiefel\/Dielmann, Der Betrieb &#8211; DB &#8211; 1987, 1.131) zu.<\/p>\n<p>c) Nach der Rechtsprechung des V. Senats des BFH ist die Absicht, Einnahmen zu erzielen, nach \u00a7 2 Abs. 1 UStG 1967\/1973 nur dann Merkmal der unternehmerischen Bet\u00e4tigung, wenn eine darauf gerichtete (Leistungs-) T\u00e4tigkeit sich auf Leistungen gegen Entgelt i. S. des \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1967\/1973 bezieht (Urteil in BFHE 131, 114, BStBl II 1980, 622; ebenso Umsatzsteuer-Richtlinien &#8211; UStR &#8211; 1988, Abschn. 18 Abs. 3 S\u00e4tze 2 und 3; Giesberts in Rau\/D\u00fcrrw\u00e4chter\/Flick\/Geist, Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer), Kommentar, \u00a7 2 Abs. 1 und 2 Rdnr. 259). Es kann dahingestellt bleiben, ob bereits nach dem Wortlaut des \u00a7 2 Abs. 1 UStG 1973 der Begriff der &#8222;Leistung gegen Entgelt&#8220; in \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1973 Bestandteil des umsatzsteuerrechtlichen Unternehmerbegriffs ist. Dieses Ergebnis folgt jedenfalls aus einer Auslegung des \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1973 nach der gesetzlichen Systematik im Rahmen seines m\u00f6glichen Wortsinns.<\/p>\n<p>Der erkennende Senat folgt der Auffassung des V. Senats des BFH auch darin, da\u00df der Gesellschafter einer Personen-(Handels-)gesellschaft dieser nicht in einem Austauschverh\u00e4ltnis gegen\u00fcbersteht, soweit er nach Ma\u00dfgabe seines Arbeitseinsatzes oder seiner Kapitalbeteiligung an dem Gewinn oder Verlust der Gesellschaft teilnimmt (Urteil in BFHE 131, 114, 118, unter 1. d), BStBl II 1980, 622).<\/p>\n<p>Die Vorschrift des \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1973 umschreibt mit den Ums\u00e4tzen, die &#8222;der Umsatzsteuer unterliegen&#8220; (steuerbare Ums\u00e4tze) den &#8222;Steuergegenstand&#8220; (\u00dcberschrift vor \u00a7 1 UStG 1973), mithin den Inbegriff derjenigen wirtschaftlichen Vorg\u00e4nge, die umsatzsteuerrechtliche Leistungsf\u00e4higkeit indizieren (vgl. zum Steuerobjekt = Steuergegenstand, Tipke, Steuerrecht, 11. Aufl., 1987, S. 145 ff., 447). Die Tatbestandsmerkmale &#8222;Unternehmer, Unternehmen&#8220; und &#8222;Lieferung, sonstige Leistung&#8220; werden durch die Legaldefinitionen der \u00a7\u00a7 2 und 3 UStG 1973 umschrieben (vgl. Wei\u00df, Umsatzsteuer-Rundschau &#8211; UR &#8211; 1983, 53). Der in \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1973 geregelte Grundtatbestand (vgl. M\u00f6\u00dflang in S\u00f6lch\/Ringleb\/List, a.a.O., \u00a7 1 Rdnr. 4) ist wesentlich gekennzeichnet durch den Leistungsaustausch (Lieferungen und sonstige Leistungen gegen Entgelt). Damit werden die wegen Fehlens einer Leistung und\/oder eines Entgelts nichtsteuerbaren T\u00e4tigkeiten aus dem &#8222;Steuergegenstand&#8220; ausgegrenzt.<\/p>\n<p>Der Vorsteuerabzug als negative Besteuerungsgrundlage (BFH-Urteil vom 30. September 1976 V R 109\/73, BFHE 120, 562, 565 f., BStBl II 1977, 227) setzt nach \u00a7 15 Abs. 1 UStG 1973 unternehmerische T\u00e4tigkeit voraus. Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind daher Steuern auf Vorbez\u00fcge, die zur Ausf\u00fchrung mangels Unternehmereigenschaft nichtsteuerbarer T\u00e4tigkeiten verwendet werden und daher keinen Bezug zum &#8222;Steuergegenstand&#8220; des UStG 1967\/1973 haben.<\/p>\n<p>d) Dieses Ergebnis steht auch im Einklang mit der Zweiten Richtlinie des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten \u00fcber die Umsatzsteuern &#8211; Struktur- und Anwendungsmodalit\u00e4ten des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems, 67\/228\/EWG, 2. EG-Richtlinie &#8211; (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften &#8211; ABlEG &#8211; 1967, 1.303).<\/p>\n<p>aa) Diese Richtlinie ist bei der Auslegung des UStG 1967\/1973 zu beachten (vgl. &#8211; zur sog. richtlinienkonformen Auslegung &#8211; BFH-Urteile vom 12. November 1980 II R 1\/76, BFHE 132, 319, BStBl II 1981, 279; vom 5. April 1984 V R 51\/82, BFHE 140, 393, 395 f., BStBl II 1984, 499; vom 13. Dezember 1984 V R 32\/74, BFHE 142, 327, 332, BStBl II 1985, 173). F\u00fcr das UStG 1967\/1973 ist davon auszugehen, da\u00df der Gesetzgeber entsprechend der aus Art. 5 des Vertrages zur Gr\u00fcndung der Europ\u00e4ischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. M\u00e4rz 1957 (EWGV) folgenden Verpflichtung zur Gemeinschaftstreue (Everling, Festschrift f\u00fcr Karl Carstens, 1984, S. 95 ff., 101, mit Nachweisen) die Richtlinie in dem Umfang in nationales Recht umsetzen wollte, wie diese &#8211; unter Ber\u00fccksichtigung der Abs\u00e4tze 2 bis 3 der Begr\u00fcndungserw\u00e4gungen &#8211; eine Harmonisierung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems bewirken wollte. Dies wird durch die Entstehungsgeschichte des UStG 1967 best\u00e4tigt. Es war erkl\u00e4rtes Ziel des Gesetzgebers, im Hinblick auf die 1. und 2. EG-Richtlinien vom 11. April 1967 (bzw. die w\u00e4hrend des Gesetzgebungsverfahrens vorliegenden Richtlinienentw\u00fcrfe, BTDrucks IV\/850, IV\/2.454 und IV\/3.355) einen Beitrag zur Harmonisierung der Umsatzsteuern in den Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften (EG) zu leisten (vgl. Bericht des Finanzausschusses zu BTDrucks V\/1.581 S. 2; Bundesminister der Finanzen &#8211; BMF &#8211; Dr. h.c. Strau\u00df in der 101. Sitzung des Deutschen Bundestages vom 12. April 1967, Sitzungsbericht S. 4.691 B, C; Abgeordnete Frau Funcke in der 105. Sitzung des Deutschen Bundestages vom 26. April 1967, Sitzungsbericht S. 4.854 B; Abgeordneter Dr. Schmidt (Wuppertal), ebenda, S. 4.895 D\/4.896 A; BMF Dr. h.c. Strau\u00df, ebenda, S. 4.900 B, C). Hiernach kann dahingestellt bleiben, ob sich die Verpflichtung zur richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts &#8211; in den Grenzen dessen m\u00f6glichen Wortsinns &#8211; stets aus Art. 5 EWGV ergibt (vgl. hierzu &#8211; die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften (EuGH) referierend &#8211; Beschlu\u00df des Bundesverfassungsgerichts &#8211; BVerfG &#8211; vom 8. April 1987 2 BvR 687\/85, UR 1987, 355, unter B. 2c, cc; Everling\/Rabels, Zeitschrift f\u00fcr ausl\u00e4ndisches und internationales Privatrecht, 50. Jahrgang 1986, S. 193, 225, m. w. N.).<\/p>\n<p>bb) Nach Art. 2 der 2. EG-Richtlinie &#8222;unterliegen der Mehrwertsteuer&#8220; die &#8222;Lieferungen von Gegenst\u00e4nden und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger im Inland gegen Entgelt ausf\u00fchrt&#8220;. Nach Art. 4 der 2. EG-Richtlinie gilt als &#8222;Steuerpflichtiger&#8220;, &#8222;wer regelm\u00e4\u00dfig mit oder ohne Absicht Gewinn zu erzielen, selbst\u00e4ndig Leistungen erbringt, die zu den T\u00e4tigkeiten eines Erzeugers, H\u00e4ndlers oder Dienstleistenden geh\u00f6ren&#8220;. Nach Anhang A 2 zu Art. 4 der 2. EG-Richtlinie soll der Begriff &#8222;T\u00e4tigkeit eines Erzeugers, H\u00e4ndlers oder Dienstleistenden&#8220; &#8222;in weitem Sinn verstanden werden und alle wirtschaftlichen T\u00e4tigkeiten, also auch die T\u00e4tigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe umfassen&#8220;. Der EuGH hat durch Urteil vom 1. April 1982 Rs. 89\/81 (EuGHE 1982, 1.277 = Steuerrechtsprechung in Karteiform &#8211; StRK -, 2. Umsatzsteuer-Richtlinie (EWG), Art. 4, Rechtsspruch 1 = UR 1982, 246) entschieden, aus Art. 4 der 2. EG-Richtlinie und dem &#8222;Gesamtzusammenhang des Systems&#8220; folge, da\u00df als Steuerpflichtiger im Sinne dieses Artikels nicht angesehen werden k\u00f6nne, wer Dienstleistungen ausschlie\u00dflich unentgeltlich erbringe. Vorsteuern k\u00f6nnten nicht mehr abgezogen werden, wenn die Kette der Ums\u00e4tze beendet sei; die Steuer werde dann vom Endverbraucher erhoben, der sie nicht mehr abw\u00e4lzen k\u00f6nne, da es an einem &#8222;weiteren Umsatz zu einem bestimmten Preis&#8220; fehle. F\u00fcr unentgeltliche Leistungen &#8211; &#8222;Leistungen ohne unmittelbare Gegenleistung&#8220; &#8211; gebe es keine Bemessungsgrundlage. Da\u00df steuerbare Ums\u00e4tze entgeltlich sein m\u00fc\u00dften, folge aus Nr. 2 Abs. 1 des Anhangs A zur 2. EG-Richtlinie, derzufolge es sich bei den &#8222;wirtschaftlichen T\u00e4tigkeiten&#8220; um solche handeln m\u00fcsse, die mit der Absicht, eine Gegenleistung zu erhalten, ausge\u00fcbt w\u00fcrden oder bei denen eine Gegenleistung nicht ausgeschlossen sei. Leistungen ohne unmittelbare Gegenleistung fielen nicht unter eine Vertragskategorie, die zum Gegenstand einer Wettbewerbsneutralit\u00e4t bewirkenden steuerlichen Harmonisierung gemacht werden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Diese \u00dcberlegungen gelten nach Auffassung des erkennenden Senats auch f\u00fcr Leistungen des Gesellschafters an die Gesellschaft. Wollte man die Sacheinlage eines Gesellschafters als Leistung i. S. des Art. 2 der 2. EG-Richtlinie ansehen, w\u00fcrde es dann jedenfalls an einem &#8222;Entgelt&#8220; im Sinne dieser Bestimmung fehlen, wenn diese Leistung &#8211; lediglich mittelbar &#8211; durch einen (etwaigen) Gewinn entgolten wird (vgl. EuGH-Urteil vom 5. Februar 1981 Rs. 154\/80, EuGHE 1981, 445, 454 = StRK, 2. Umsatzsteuer-Richtlinie (EWG), Art. 8, Rechtsspruch 1 = UR 1981, 100, mit Anmerkung Wei\u00df). Unter dieser Voraussetzung ist es nicht m\u00f6glich, den Gegenwert f\u00fcr eine Leistung in Geld auszudr\u00fccken (vgl. BFH-Urteil vom 7. Mai 1981 V R 47\/76, BFHE 133, 133, 138, BStBl II 1981, 495). Da das harmonisierte Mehrwertsteuersystem gew\u00e4hrleisten soll, da\u00df diejenigen wirtschaftlichen T\u00e4tigkeiten, die &#8222;der Umsatzsteuer unterliegen&#8220;, wettbewerbsneutral belastet werden (EuGH-Urteil vom 14. Februar 1985 Rs. 268\/83, EuGHE 1985, 660, StRK, 6. Umsatzsteuer-Richtlinie (EWG), Art. 4, Rechtsspruch 1 = UR 1985, 199), bedarf es hier keines Vorsteuerabzugs.<\/p>\n<p>e) Allerdings ist nicht jede Beteiligung an einer Erwerbsgesellschaft der nichtunternehmerischen Sph\u00e4re zuzurechnen. M\u00f6glicherweise k\u00f6nnen zum Beispiel solche Beteiligungen anders zu beurteilen sein, die erworben werden, um sich Einflu\u00df bei einem potentiellen Konkurrenten zu verschaffen oder um einen Lieferanten oder Kunden zu st\u00fctzen (Rau, UR 1987, 121, 126). Wird eine Beteiligung begr\u00fcndet, um f\u00fcr ein bereits vorhandenes Unternehmen eingesetzt zu werden, dient sie dessen Zwecken. Vorsteuern, die f\u00fcr die Begr\u00fcndung und das Halten einer solchen Beteiligung anfallen, sind grunds\u00e4tzlich nach \u00a7 15 Abs. 1 UStG 1973 abzugsf\u00e4hig; die Anwendung des \u00a7 15 Abs. 2 UStG 1973 richtet sich danach, ob und inwieweit die Beteiligung f\u00fcr die Erzielung der steuerfreien Ums\u00e4tze eingesetzt wird.<\/p>\n<p>f) Die Beteiligung der Kl\u00e4gerin an der L-P war nichtunternehmerisch. Hieran \u00e4ndert nichts, da\u00df die L-P werbend im Explorationsgesch\u00e4ft t\u00e4tig war. Anders als im Einkommensteuerrecht (\u00a7 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes &#8211; EStG -) ist im Umsatzsteuerrecht die T\u00e4tigkeit der Personenhandelsgesellschaft nicht dem Gesellschafter zuzurechnen. Eine Zurechnung nach Organschaftsgrunds\u00e4tzen kommt nicht in Betracht. Die L-P als Personenhandelsgesellschaft kann nicht organschaftlich (\u00a7 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG 1973) oder organschafts\u00e4hnlich eingegliedert sein (BFH-Urteil vom 7. Dezember 1978 V R 22\/74, BFHE 127, 262, BStBl II 1979, 356). Die Beteiligung an der L-P diente auch nicht den unternehmerischen Zwecken der Kl\u00e4gerin im Rahmen ihres Heiz\u00f6lhandels. Der Heiz\u00f6lhandel war aus der Sicht der Anleger ohne Bedeutung und im Rahmen der Gesamtbet\u00e4tigung der Kl\u00e4gerin nebens\u00e4chlich. Es liegen keine Anhaltspunkte daf\u00fcr vor, da\u00df der Heiz\u00f6lhandel mit \u00d6l aus den noch zu findenden \u00d6lquellen in \u00dcbersee betrieben werden sollte.<\/p>\n<p>4. Die Kl\u00e4gerin ist nicht nur eine Beteiligungsgesellschaft, sondern nach eigenem Bekunden auch eine Publikumsgesellschaft. Sie brachte das f\u00fcr die Beteiligung an der L-P erforderliche Kapital dadurch auf, da\u00df sie eine Vielzahl stiller Gesellschafter aufnahm, die nach der nicht zu beanstandenden W\u00fcrdigung des FG als atypische stille Gesellschafter zu beurteilen sind. Die Gesellschafter leisteten Einlagen und gew\u00e4hrten Darlehen in betr\u00e4chtlicher H\u00f6he. Die Kl\u00e4gerin war danach als &#8222;bewegliche Sammelstelle von Risikokapital&#8220; gestaltet (Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht, 1986, S. 1.252). Die stillen Gesellschafter standen weder zu der Kl\u00e4gerin noch zu deren Gesellschaftern noch untereinander in pers\u00f6nlicher Verbindung.<\/p>\n<p>Der V. Senat des BFH hat f\u00fcr eine Publikums-KG entschieden, da\u00df sie mit der Ausgabe von Kommanditanteilen steuerbare Ums\u00e4tze gegen\u00fcber den Anleger-Kommanditisten bewirkt (Urteil in BFHE 117, 501, BStBl II 1976, 265). Es ist zweifelhaft, ob diese Rechtsprechung auf Publikumsgesellschaften, die auch Beteiligungsgesellschaften sind, \u00fcbertragbar ist. Die Leistungen, die eine solche Gesellschaft bei dem Einsammeln von Risikokapital bewirkt, k\u00f6nnten auch als Hilfsgesch\u00e4fte innerhalb ihrer nichtunternehmerischen Sph\u00e4re angesehen werden (BFHE 142, 524, 532, BStBl II 1985, 176; Probst, UR 1986, 225, 227). Der V. Senat hatte sich in dem Urteil in BFHE 117, 501, BStBl II 1976, 265 mit einer werbenden Publikumsgesellschaft zu befassen, die ihr Finanzierungsobjekt, ein Seeschiff, selbst bauen, betreiben und ver\u00e4u\u00dfern wollte. Diese Frage kann indessen unentschieden bleiben. Selbst wenn eine Publikums-Beteiligungsgesellschaft hinsichtlich der Ausgabe von Gesellschaftsanteilen unternehmerisch t\u00e4tig sein sollte und wenn weiterhin mit dem FG eine Ausdehnung der Rechtsprechung auf die Einr\u00e4umung von atypischen stillen Beteiligungen anzunehmen sein sollte (vgl. aus zivilrechtlicher Sicht Urteil des Bundesgerichtshofs &#8211; BGH &#8211; vom 17. Dezember 1984 II ZR 36\/84, Betriebs-Berater &#8211; BB &#8211; 1985, 372), entf\u00e4llt ein Vorsteuerabzug. In diesem Fall w\u00e4ren steuerfreie Ums\u00e4tze von Anteilen an Gesellschaften gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Nr. 8 UStG 1973 gegeben. Die Umsatzsteuern aus Rechnungen f\u00fcr die Bewirkung (insbesondere die Vermittlung) des Absatzes solcher Gesellschaftsanteile sind nach \u00a7 15 Abs. 2 UStG 1973 vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Das gilt auch f\u00fcr die Vermittlung von Gesellschafterdarlehen, da nach den Feststellungen des FG die Vermittlungst\u00e4tigkeit der Betreuungs- und Werbefirmen in erster Linie auf die Vermittlung der Gesellschafter gerichtet war (BFH-Urteil vom 16. Juli 1987 V R 147\/79, BFH\/NV 1988, 196).<\/p>\n<p>Eine andere Beurteilung k\u00f6nnte nur dann Platz greifen, wenn die Kl\u00e4gerin als &#8222;Kapitalsammelstelle&#8220; gegen\u00fcber den Gesellschafter-Anlegern nicht nur steuerfreie Ums\u00e4tze (Ausgabe von Gesellschaftsanteilen), sondern auch steuerpflichtige Ums\u00e4tze get\u00e4tigt h\u00e4tte; hier k\u00f6nnte an eine Verwaltung des Anlegerkapitals durch die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Dauer der Beteiligung gedacht werden, wobei die der Kl\u00e4gerin zustehenden Vorabverg\u00fctungen als Entgelt angesehen werden k\u00f6nnten. Dem Urteil in BFHE 117, 501, BStBl II 1976, 265 ist indessen nicht zu entnehmen, da\u00df die gesellschaftsrechtliche Stellung der Publikums-Anlagegesellschafter g\u00e4nzlich in Leistungsaustauschverh\u00e4ltnisse aufgel\u00f6st werden sollte und neben die (einmaligen) Ums\u00e4tze bei der Ausgabe von Gesellschaftsanteilen auch eine Dauerleistung der Kapitalverwaltung treten sollte. Der Senat sieht keinen Anla\u00df zu einer Fortentwicklung der Rechtsprechung in dieser Richtung. Der zu beurteilende Sachverhalt ist nicht vergleichbar mit der Bet\u00e4tigung von Kapitalanlagegesellschaften, die gegen\u00fcber ihren Anteilsinhabern (dauernde) Verwaltungsleistungen erbringen (BFH-Urteil vom 10. Dezember 1981 V R 36\/76, BFHE 134, 465, BStBl II 1982, 178). Das Verm\u00f6gen der Anleger wird bei einer Kapitalanlegegesellschaft getrennt vom sonstigen Verm\u00f6gen der Gesellschaft in einem Sonderverm\u00f6gen gehalten, das rechtliche Selbst\u00e4ndigkeit genie\u00dft (dazu BFHE 134, 465, 466, BStBl II 1982, 178). Demgegen\u00fcber geht das Verm\u00f6gen der Anleger einer Publikumsgesellschaft in deren Verm\u00f6gen ein; das gilt auch f\u00fcr die Verm\u00f6genseinlagen stiller Gesellschafter (\u00a7 230 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches n. F.). Die Publikumsgesellschaft verwaltet eigenes Verm\u00f6gen.<\/p>\n<p>5. Danach sind s\u00e4mtliche Vorsteuern, die auf die Entwicklung des Explorationskonzepts und den Beitritt von Gesellschaftern entfallen, nicht abziehbar. Die Vorentscheidung ist auf die Revision des FA aufzuheben. Die Klage ist im vollen Umfang abzuweisen. 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