{"id":35696,"date":"1988-01-25T16:36:32","date_gmt":"1988-01-25T14:36:32","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=35696"},"modified":"2013-06-02T11:57:06","modified_gmt":"2013-06-02T09:57:06","slug":"bfh-beschluss-vom-25-1-1988-vii-b-85_87-bstbl-1988-ii-s-566","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-25-1-1988-vii-b-85_87-bstbl-1988-ii-s-566\/","title":{"rendered":"BFH-Beschlu\u00df vom 25.1.1988 (VII B 85\/87) BStBl. 1988 II S. 566"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Beschlu\u00df vom 25.1.1988 (VII B 85\/87) BStBl. 1988 II S. 566<\/strong><\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgung der Vollstreckungsbeh\u00f6rde (Finanzamt), mit der die Zwangsversteigerung eines Grundst\u00fccks beantragt wird, ist zumindest dann ein aussetzungsf\u00e4higer Verwaltungsakt, wenn sie die Feststellung enth\u00e4lt, da\u00df die gesetzlichen Voraussetzungen f\u00fcr die Vollstreckung vorliegen (Best\u00e4tigung des Beschlusses vom 29. Oktober 1985 VII B 69\/85 (BFHE 145, 17, BStBl II 1986, 236).<\/p>\n<p>FGO \u00a7 69 Abs. 3; AO 1977 \u00a7 118, \u00a7 322 Abs. 3.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Antragsgegner und Beschwerdef\u00fchrer (das Finanzamt &#8211; FA -) betreibt gegen den Antragsteller und Beschwerdegegner (Beschwerdegegner) wegen Umsatzsteuer in H\u00f6he von 29.982,41 DM die Vollstreckung eines Haftungsbescheids. Unter Hinweis auf die Belastung eines Grundst\u00fccks des Beschwerdegegners mit einem eingetragenen Grundpfandrecht zur Sicherung der Abgaben beantragte das FA mit Verf\u00fcgung vom 3. Juli 1986 beim Amtsgericht die Anordnung der Zwangsversteigerung des Grundst\u00fccks. Die Verf\u00fcgung enth\u00e4lt neben diesem Antrag unter Hinweis auf \u00a7 322 Abs. 3 Satz 2 der Abgabenordnung (AO 1977) die Best\u00e4tigung, da\u00df die Forderungen vollstreckbar seien und da\u00df die Voraussetzungen f\u00fcr die Zwangsvollstreckung vorl\u00e4gen.<\/p>\n<p>Der Beschwerdegegner hat wegen des Antrags auf Anordnung der Zwangsversteigerung Klage erhoben und, nachdem er beim FA vergebens um Aussetzung der Vollziehung nachgesucht hatte, au\u00dferdem beantragt, die Vollziehung des Antrags auf Zwangsversteigerung nach \u00a7 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bis zur Entscheidung \u00fcber die Klage auszusetzen.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) entsprach diesem Antrag und f\u00fchrte zur Begr\u00fcndung im wesentlichen aus: Der Antrag sei ein Verwaltungsakt. Den Akten k\u00f6nne nicht entnommen werden, da\u00df er dem Beschwerdegegner bekanntgegeben worden sei.<\/p>\n<p>Das FA begr\u00fcndet seine Beschwerde wie folgt:<\/p>\n<p>Es sei streitig, ob der Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung einen mit der Beschwerde anfechtbaren Verwaltungsakt darstelle. Das FG sei zu Unrecht davon ausgegangen, da\u00df das zutreffe. Die Ma\u00dfnahme sei als zwischenbeh\u00f6rdlicher Akt anzusehen. Die mit dem Antrag verbundene Vollstreckbarkeitserkl\u00e4rung sei ein eigenst\u00e4ndiger deklaratorischer Verwaltungsakt. Er k\u00f6nne die Qualit\u00e4t des Anordnungsantrags nicht ber\u00fchren. Das werde daran deutlich, da\u00df dieser Verwaltungsakt dem Betroffenen zeitlich vor einem Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung bekanntgegeben werden k\u00f6nne. In einem solchen Fall stelle die Vollstreckbarkeitserkl\u00e4rung im Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung nur die Wiederholung einer fr\u00fcheren inhaltsgleichen Regelung dar, die nicht den Charakter eines Verwaltungsakts haben k\u00f6nne. Wenn aber die mit dem Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung verbundene Vollstreckbarkeitserkl\u00e4rung kein &#8211; neuer &#8211; Verwaltungsakt sei, k\u00f6nne aus ihr auch nicht die Verwaltungsaktqualit\u00e4t des Antrags auf Anordnung der Zwangsversteigerung hergeleitet werden. Die Frage, ob dieser Antrag ein Verwaltungsakt sei, sei folglich unabh\u00e4ngig von der Vollstreckbarkeitserkl\u00e4rung zu beurteilen. Der Antrag sei ein Amtshilfeersuchen und entfalte keine unmittelbare Au\u00dfenwirkung.<\/p>\n<p>Die Best\u00e4tigung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen f\u00fcr die Vollstreckung sei Bestandteil des Amtshilfeersuchens. Sie entspreche der nach \u00a7 16 des Gesetzes \u00fcber die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) notwendigen Bezeichnung des vollstreckbaren Titels und der Vorlage der f\u00fcr den Beginn der Zwangsvollstreckung erforderlichen Urkunden. Die Best\u00e4tigung sei statt der Bezeichnung des Titels und dessen Vorlage samt Zustellungsnachweis erforderlich, weil das Leistungsgebot und der Ablauf der Wochenfrist dem Grundbuchamt bzw. dem Vollstreckungsgericht dargetan werden m\u00fc\u00dften. Daran \u00e4ndere \u00a7 322 Abs. 3 Satz 2 AO 1977 nichts. Die Best\u00e4tigung werde nicht dadurch zum Verwaltungsakt, da\u00df das Vollstreckungsgericht sie nicht zu pr\u00fcfen habe. Diese Kompetenzbeschr\u00e4nkung entspreche der Rechtslage nach dem ZVG.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Antrags auf Anordnung der Zwangsversteigerung als unzul\u00e4ssig abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Beschwerdegegner beantragt, die Beschwerde zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Beschwerde ist nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Das FG hat zutreffend die Vollziehung der Verf\u00fcgung, mit der die Anordnung der Zwangsversteigerung beantragt worden ist, ausgesetzt. Diese Verf\u00fcgung ist zumindest deshalb ein aussetzungsf\u00e4higer Verwaltungsakt, weil sie neben dem Antrag i.S. des \u00a7 322 Abs. 3 Satz 1 AO 1977 die Best\u00e4tigung nach \u00a7 322 Abs. 3 Satz 2 AO 1977 enth\u00e4lt, da\u00df die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung (Zwangsversteigerung) vorliegen. Wie der Entscheidung des Senats vom 29. Oktober 1985 VII B 69\/85 (BFHE 145, 17, BStBl II 1986, 236) zu entnehmen ist, sind Verf\u00fcgungen mit einem derartigen Inhalt aussetzungsf\u00e4hige Verwaltungsakte (so im Ergebnis auch K\u00fchn\/Kutter\/Hofmann, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 15. Aufl., \u00a7 322 AO 1977 Anm. 7; Schwarz in H\u00fcbschmann\/Hepp\/ Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., 104. Lieferung, \u00a7 322 AO 1977 Anm. 43; Klein\/ Orlopp, Abgabenordnung, 3. Aufl., \u00a7 322 Anm. 4; Dumke in Schwarz, Abgabenordnung, Freiburg, 37. Erg\u00e4nzungslieferung, \u00a7 322 AO 1977 Rdnr. 23 a). Da nicht festgestellt werden kann, da\u00df die Verf\u00fcgung dem Beschwerdegegner bekanntgegeben worden ist, bestehen an deren Rechtm\u00e4\u00dfigkeit ernstliche Zweifel (vgl. BFHE 145, 17, 22 f., BStBl II 1986, 236, 239).<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Der Auffassung, da\u00df die streitbefangene Verf\u00fcgung kein Verwaltungsakt sei, kann nicht gefolgt werden.<\/p>\n<p>1. Der Senat teilt nicht die Auffassung, die Verf\u00fcgung k\u00f6nne deshalb kein Verwaltungsakt sein, weil der darin enthaltene Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung &#8211; wie das FA meint &#8211; ein Amtshilfeersuchen darstelle, das auch die Best\u00e4tigung des Vorliegens der Voraussetzungen der Zwangsversteigerung &#8211; als Bestandteil &#8211; umfasse oder ein zwischenbeh\u00f6rdlicher Akt sei (vgl. Erla\u00df des Bundesministers der Finanzen &#8211; BMF &#8211; vom 18. Juli 1986 IV A 5 &#8211; S 0540 &#8211; 2\/86, BStBl I 1986, 357).<\/p>\n<p>a) Die Verf\u00fcgung entspricht nicht den Anforderungen, die an ein Amtshilfeersuchen zu stellen sind.<\/p>\n<p>aa) Als Rechtsgrundlage f\u00fcr die Gew\u00e4hrung einer Amtshilfe sind im Streitfall die \u00a7\u00a7 111 ff. AO 1977 zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Vorschriften \u00fcber die Rechtshilfe (\u00a7\u00a7 156 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes &#8211; GVG -, \u00a7 2 des Gesetzes \u00fcber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit &#8211; FGG -) m\u00fcssen schon deshalb au\u00dfer Anwendung bleiben, weil sie nur die Hilfeleistung von Gerichten untereinander regeln. Im \u00fcbrigen kommt es im Streitfall auch nicht auf die Abgrenzung zwischen Rechtshilfe und Amtshilfe an und insbesondere auch nicht darauf, ob als Rechtshilfe nur eine richterliche Handlung oder nur die Hilfeleistung eines Gerichts oder einem Gericht gegen\u00fcber oder nur die Unterst\u00fctzung bei einer Rechtspflegeaufgabe anzusehen ist (zur Abgrenzung vgl. Stelkens\/Bonk\/Leonhardt, Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., \u00a7 4 Rdnr. 6; F\u00f6rster in Koch, Abgabenordnung, 3. Aufl., \u00a7 111 Rz. 2; Wolf, Gerichtsverfassungsrecht aller Verwaltungszweige, 6. Aufl., S. 51; Schlink, Die Amtshilfe, 1982 S. 43 f.). Denn im Streitfall kommt sowohl eine Amtshilfe als auch eine Rechtshilfe deshalb nicht in Betracht, weil die Handlung, auf die das in der Verf\u00fcgung enthaltene Begehren gerichtet ist, zu den Aufgaben des Gerichts geh\u00f6rt, die diesem durch Gesetz zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung zugewiesen sind.<\/p>\n<p>Amts- oder Rechtshilfe ist ihrem Wesen nach Unterst\u00fctzung oder Beistand bei der Durchf\u00fchrung von Aufgaben der ersuchenden Beh\u00f6rde (vgl. Maunz in Maunz\/D\u00fcrig, Grundgesetz, 1. bis 26. Lieferung, Art. 35 Rdnr. 1). Sie ist nicht geeignet, gesetzlich zugewiesene Aufgaben zu verschieben oder gesetzlich begr\u00fcndete Zust\u00e4ndigkeiten zu ver\u00e4ndern (vgl. Schmidt-Bleibtreu\/ Klein, Kommentar zum Grundgesetz, 6. Aufl., Art. 35 Rdnr. 3; Schlink, a.a.O., S. 150, 152 f.). Danach kommt eine Amts- oder Rechtshilfe dann nicht in Betracht, wenn die Handlung, um deren Vornahme ersucht wird, zum Aufgabenbereich des ersuchten Gerichts oder der ersuchten Beh\u00f6rde geh\u00f6rt (vgl. \u00a7 111 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977; vgl. auch Schlink, a.a.O., S. 226 ff.). Das trifft immer dann zu, wenn das Handeln &#8211; wie etwa die Mitwirkung bei einem mehrstufigen Verwaltungsakt oder die Wahrnehmung selbst\u00e4ndiger Vollzugsma\u00dfnahmen &#8211; kraft Gesetzes dem ersuchten Gericht oder der ersuchten Beh\u00f6rde obliegt (vgl. Kopp, Verwaltungsverfahrensgesetz, 4. Aufl., \u00a7 4 Anm. 11; Schlink, a.a.O., S. 227).<\/p>\n<p>Die vom Amtsgericht geforderte Handlung, die Zwangsversteigerung des Grundst\u00fccks anzuordnen, ist &#8211; \u00e4hnlich der einer Mitwirkung bei einem mehrstufigen Verwaltungsakt oder einer selbst\u00e4ndigen Vollzugsma\u00dfnahme &#8211; eine selbst\u00e4ndige Ma\u00dfnahme des Gerichts und obliegt diesem kraft Gesetzes. Sie ist im Gesetz (\u00a7\u00a7 15 ff. ZVG) besonders geregelt und geh\u00f6rt zum gesetzlich bestimmten Aufgabenbereich des Amtsgerichts als Vollstreckungsgericht i.S. des \u00a7 1 ZVG (vgl. \u00a7 15 ZVG).<\/p>\n<p>bb) Diese Aufgabenzuweisung an das Gericht durch das Gesetz wird von den Vorschriften der AO 1977 \u00fcber die Aufgaben der F\u00c4 als Vollstreckungsbeh\u00f6rden nicht ber\u00fchrt.<\/p>\n<p>Die Ma\u00dfnahmen, die zur Durchf\u00fchrung der Zwangsversteigerung eines Grundst\u00fccks getroffen werden m\u00fcssen, sind im ZVG bestimmt. Von diesen Ma\u00dfnahmen f\u00e4llt nur der Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung nach \u00a7 15 ZVG in den Aufgabenbereich der F\u00c4 als Vollstreckungsbeh\u00f6rden (\u00a7 322 Abs. 3 Satz 1 AO 1977). Durch die Regelungen in \u00a7 322 Abs. 3 S\u00e4tze 2 und 3 AO 1977, die als Sonderregelungen gegen\u00fcber den Vorschriften in \u00a7 16 ZVG \u00fcber den Inhalt des Antrags auf Anordnung der Zwangsversteigerung und die diesem beizuf\u00fcgenden Anlagen anzusehen sind, wird zwar das FA verpflichtet, im Zusammenhang mit dem Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung das Vorliegen der Voraussetzungen f\u00fcr die Vollstreckung zu best\u00e4tigen, und dem Vollstreckungsgericht im Sinne des ZVG wird &#8211; ausdr\u00fccklich &#8211; die Befugnis zur Pr\u00fcfung dieser Best\u00e4tigung auf ihre sachliche Richtigkeit vorenthalten oder entzogen. Der \u00fcbrige Aufgabenbereich des Vollstreckungsgerichts im Sinne des ZVG, der die Zwangsversteigerung von Grundst\u00fccken zum Gegenstand hat, und insbesondere die zu diesem Aufgabenbereich geh\u00f6rende Anordnung der Zwangsversteigerung nach \u00a7 15 ZVG wird von den Regelungen in der AO 1977 aber nicht betroffen.<\/p>\n<p>Die Regelungen in \u00a7 322 Abs. 3 AO 1977 bewirken hinsichtlich der Durchf\u00fchrung der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Verm\u00f6gen nicht nur eine Beschr\u00e4nkung des Vollstreckungsgerichts, sondern auch der Vollstreckungsbeh\u00f6rde, und zwar in dem Ma\u00dfe, in dem es durch die rechtstechnischen Notwendigkeiten bei der Durchf\u00fchrung der Zwangsversteigerung aufgrund der Vorschriften im ZVG bedingt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs &#8211; BGH &#8211; vom 14. Juli 1951 V ZB 4\/51, BGHZ 3, 140, 144).<\/p>\n<p>cc) Eine &#8211; weitere &#8211; Einschr\u00e4nkung des danach verbleibenden Aufgabenbereichs des Vollstreckungsgerichts zugunsten der F\u00c4 als Vollstreckungsbeh\u00f6rden kann auch nicht aus \u00a7 112 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 hergeleitet werden. Danach kann eine Finanzbeh\u00f6rde insbesondere dann um Amtshilfe ersuchen, wenn sie die Amtshandlung aus rechtlichen Gr\u00fcnden nicht selbst vornehmen kann. Diese Vorschrift findet aber nur auf Handlungen Anwendung, die Gegenstand einer Amtshilfe sein k\u00f6nnen. Sie regelt, wie in ihrer \u00dcberschrift besonders ausgesprochen ist, die Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe, nicht aber die Frage, ob eine Ma\u00dfnahme \u00fcberhaupt Gegenstand einer Amtshilfe sein kann. Diese Frage ist in \u00a7 111 Abs. 2 AO 1977 geregelt. Von diesen Regelungen ist im Streitfall, wie bereits dargelegt, diejenige unter Nr. 2 bedeutsam. Diese Regelung wird von der in \u00a7 112 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 nicht betroffen, so da\u00df eine Ma\u00dfnahme, die nach \u00a7 111 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977 nicht Gegenstand einer Amtshilfe sein kann, weil sie zum Aufgabenbereich eines Gerichts geh\u00f6rt, auch nicht nach \u00a7 112 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 zum Gegenstand einer Amtshilfe werden kann (vgl. Stelkens\/Bonk\/Leonhardt, a.a.O., \u00a7 5 Rdnr. 9; Schlink, a.a.O., S. 232 ff., 234).<\/p>\n<p>b) Eine lediglich zwischenbeh\u00f6rdliche Wirkung des Antrags auf Anordnung der Zwangsversteigerung kann auch nicht daraus hergeleitet werden, da\u00df der Antrag von einer Beh\u00f6rde an ein Gericht gestellt wird.<\/p>\n<p>Gegen eine lediglich zwischenbeh\u00f6rdliche Wirkung aus diesem Grunde spricht schon, da\u00df der Antrag nach \u00a7 15 ZVG erforderlich ist, um eine Anordnung der Zwangsversteigerung durch das Vollstreckungsgericht zu erreichen. Es handelt sich also, wie auch in dem Wortlaut der Regelung in \u00a7 322 Abs. 3 Satz 1 AO 1977 zum Ausdruck kommt, um den f\u00fcr die Anordnung der Zwangsversteigerung erforderlichen Antrag des Gl\u00e4ubigers im Sinne des ZVG (vgl. auch BGHZ 3, 140, 143), also um einen verfahrensrechtlich gebotenen Antrag, wie ihn jeder Gl\u00e4ubiger zu stellen hat, der eine Anordnung der Zwangsversteigerung erreichen will, und nicht etwa um ein spezifisches zwischenbeh\u00f6rdliches Ersuchen.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus spricht gegen eine lediglich zwischenbeh\u00f6rdliche Wirkung dieses Ersuchens auch, da\u00df der Antrag den Abschlu\u00df des beh\u00f6rdlichen Vollstreckungsverfahrens bildet und da\u00df das durch ihn anh\u00e4ngig gewordene gerichtliche Vollstreckungsverfahren gegen\u00fcber dem vorangegangenen beh\u00f6rdlichen Vollstreckungsverfahren Eigenst\u00e4ndigkeit besitzt und nicht als Fortsetzung dieses beh\u00f6rdlichen Vollstreckungsverfahrens angesehen werden kann (vgl. Schwarz in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, a.a.O., \u00a7 322 AO 1977 Anm. 33 ff., 35). Das wird vor allem dadurch best\u00e4tigt, da\u00df der Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung in \u00a7 15 ZVG eine besondere Rechtsgrundlage hat, da\u00df also nicht \u00a7 322 Abs. 3 Satz 1 AO 1977 Rechtsgrundlage des Antrags ist und da\u00df demnach die Frage, ob eine Eingabe der Vollstreckungsbeh\u00f6rde an das Vollstreckungsgericht als Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung zu behandeln ist, ausschlie\u00dflich nach den Vorschriften des ZVG und nicht nach denen der AO 1977 zu beurteilen ist, was wiederum der Aufgabenverteilung zwischen Vollstreckungsbeh\u00f6rde und Vollstreckungsgericht entspricht (vgl. BGHZ 3, 140, 143).<\/p>\n<p>2. Die streitbefangene Verf\u00fcgung erf\u00fcllt zumindest deshalb die Anforderungen an einen Verwaltungsakt, weil sie neben dem &#8211; verfahrensrechtlich erforderlichen &#8211; Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung auch die nach \u00a7 322 Abs. 3 Satz 2 AO 1977 erforderliche Best\u00e4tigung enth\u00e4lt, da\u00df die &#8211; gesetzlichen &#8211; Voraussetzungen f\u00fcr die Vollstreckung (im Wege der Zwangsversteigerung) vorliegen.<\/p>\n<p>a) Im Schrifttum wird weitgehend die Auffassung vertreten, bereits der f\u00fcr die Vollstreckung in das unbewegliche Verm\u00f6gen erforderliche Antrag i.S. des \u00a7 322 Abs. 3 Satz 1 AO 1977 &#8211; im Streitfall also der nach \u00a7 15 ZVG erforderliche Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung &#8211; sei ein Verwaltungsakt (vgl. K\u00fchn\/Kutter\/Hofmann, a.a.O., \u00a7 322 AO 1977 Anm. 7; Schwarz in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, a.a.O., \u00a7 322 AO 1977 Anm. 43; Klein\/Orlopp, a.a.O., \u00a7 322 Anm. 4; Dumke in Schwarz, a.a.O., \u00a7 322 Rdnr. 23 a; a.A.: Tipke\/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 12. Aufl., \u00a7 322 AO 1977 Tz. 17; Wolf in Koch, a.a.O., \u00a7 322 Rdnr. 19; Fischer in Gr\u00f6ger\/Sch\u00f6ll, Abgabenordnung, 1985, \u00a7 322 Erl. 10).<\/p>\n<p>F\u00fcr die Richtigkeit dieser Auffassung spricht bereits, da\u00df es sich bei dem Antrag, wie dargelegt, um eine eigenst\u00e4ndige beh\u00f6rdliche Ma\u00dfnahme handelt, durch die das beh\u00f6rdliche Vollstreckungsverfahren abgeschlossen wird.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus ist zu ber\u00fccksichtigen, da\u00df nach der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 3, 140, 144 f.) die Vollstreckungsbeh\u00f6rde &#8211; auch ohne eine Best\u00e4tigung des Vorliegens der gesetzlichen Vollstreckungsvoraussetzungen, die im Zeitpunkt der Entscheidung des BGH im Gesetz noch nicht vorgesehen war &#8211; die Verantwortung daf\u00fcr zu tragen hat, da\u00df die Voraussetzungen f\u00fcr die Vollstreckung vorliegen und da\u00df das Vollstreckungsgericht nach dieser Rechtsprechung &#8211; auch ohne die genannte Best\u00e4tigung &#8211; nicht pr\u00fcfen darf, ob die der Vollstreckung zugrunde liegende Forderung vollstreckbar ist und ob die Voraussetzungen vorliegen, die gegeben sein m\u00fcssen, um Steueranspr\u00fcche durch Vollstreckung in das unbewegliche Verm\u00f6gen beitreiben zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Das bedeutet, da\u00df nach dieser Rechtsprechung schon allein die Stellung des Antrags auf Anordnung der Zwangsversteigerung dazu f\u00fchrt, da\u00df die Vollstreckungsbeh\u00f6rde in dem gerichtlichen Verfahren auf Anordnung der Zwangsversteigerung eine gegen\u00fcber anderen Vollstreckungsgl\u00e4ubigern, die sich bei Einleitung eines entsprechenden Verfahrens nicht auf \u00a7 322 Abs. 3 AO 1977 &#8211; oder auf eine entsprechende Vorschrift &#8211; st\u00fctzen k\u00f6nnen, besondere &#8211; g\u00fcnstigere &#8211; Rechtsstellung erlangt und der Vollstreckungsschuldner &#8211; zumindest &#8211; in seiner verfahrensrechtlichen Stellung davon betroffen &#8211; benachteiligt &#8211; wird. Denn wenn das Vollstreckungsgericht in F\u00e4llen, in denen eine Vollstreckungsbeh\u00f6rde einen Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung i.S. des \u00a7 322 Abs. 3 Satz 1 AO 1977 gestellt hat, abweichend vom \u00fcblichen Verfahren (vgl. Steiner, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl., \u00a7\u00a7 15, 16 Rdnr. 50; Zeller\/St\u00f6ber, Zwangsversteigerungsgesetz, 12. Aufl., \u00a7 15 Rdnr. 3.5) schon allein aufgrund des Antrags der Vollstreckungsbeh\u00f6rde nicht zu pr\u00fcfen hat, ob die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen, so k\u00f6nnen der Vollstreckungsbeh\u00f6rde bei der Entscheidung \u00fcber den Antrag durch das Vollstreckungsgericht keine Nachteile daraus erwachsen, da\u00df im Einzelfall Vollstreckungsvoraussetzungen nicht gegeben sind. Andererseits kann unter der genannten Voraussetzung der Vollstreckungsschuldner abweichend vom \u00fcblichen Verfahren (vgl. Steiner, a.a.O., Rdnr. 244 f.; Zeller\/St\u00f6ber, a.a.O., \u00a7 1 Rdnr. 59.6, \u00a7 15 Rdnr. 32) sich nicht mit Erfolg darauf berufen, da\u00df Vollstreckungsvoraussetzungen fehlen.<\/p>\n<p>Folgt man der erw\u00e4hnten Rechtsprechung des BGH, so ersch\u00f6pft sich bereits die Wirkung des schlichten Antrags der Vollstreckungsbeh\u00f6rde auf Anordnung der Zwangsversteigerung also nicht darin, da\u00df durch ihn das Verfahren wegen Anordnung der Zwangsversteigerung beim Vollstreckungsgericht anh\u00e4ngig wird. Durch den Antrag werden dann vielmehr auch die Befugnisse des Vollstreckungsgerichts in dem anh\u00e4ngigen Verfahren und au\u00dferdem die &#8211; zumindest &#8211; verfahrensrechtliche Stellung der Vollstreckungsbeh\u00f6rde in ihrer Eigenschaft als Beteiligter am gerichtlichen Vollstreckungsverfahren (Gl\u00e4ubiger, vgl. \u00a7 9 ZVG) sowie die Lage des Schuldners als Verfahrensbeteiligter (vgl. \u00a7 9 ZVG) besonders, und zwar unmittelbar gestaltet.<\/p>\n<p>Trifft das zu, so ist die Schlu\u00dffolgerung gerechtfertigt, da\u00df schon der schlichte Antrag entsprechend den Anforderungen an einen Verwaltungsakt eine beh\u00f6rdliche Ma\u00dfnahme ist, durch die ein Einzelfall geregelt wird und die nicht nur die prozessuale Wirkung eines gerichtlichen Rechtsbehelfs hat, und da\u00df sie auch zumindest deshalb unmittelbare Rechtswirkungen nach au\u00dfen hat, weil &#8211; wie aufgezeigt &#8211; die Lage des Vollstreckungsschuldners als Beteiligter am Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht davon betroffen wird.<\/p>\n<p>Schon diese Auswirkung ist auch geeignet, die Voraussetzung eines Verwaltungsakts zu erf\u00fcllen, nach der die Ma\u00dfnahme auf unmittelbare Rechtswirkung nach au\u00dfen gerichtet sein mu\u00df. Der entgegengesetzten Auffassung (vgl. Hundt-E\u00dfwein in Betriebs- Berater &#8211; BB &#8211; 1986, 1338) kann nicht gefolgt werden. Denn insoweit kommt es darauf an, ob eine Ma\u00dfnahme darauf gerichtet ist, Rechte zu begr\u00fcnden, festzustellen oder abzu\u00e4ndern, wobei als Recht jedes von der Rechtsordnung als schutzw\u00fcrdig zu behandelndes Individualinteresse anzusehen ist und wobei es ausreicht, da\u00df das betroffene Recht auch dem Individualinteresse dient (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts &#8211; BVerwG &#8211; vom 1. M\u00e4rz 1978 8 C 99\/76, BVerwGE 55, 280, 285). Die rechtliche M\u00f6glichkeit des Vollstreckungsschuldners auf Pr\u00fcfung des Vorliegens der Vollstreckungsvoraussetzungen in einem gerichtlichen Verfahren wegen Anordnung der Zwangsversteigerung, das nicht durch einen Antrag i.S. des \u00a7 322 Abs. 3 Satz 1 AO 1977 &#8211; oder einer entsprechenden Vorschrift &#8211; eingeleitet worden ist, dient zumindest auch dessen Individualinteressen und insbesondere dessen schutzw\u00fcrdigem Interesse an einer rechtm\u00e4\u00dfigen Anordnung.<\/p>\n<p>Das wird dadurch best\u00e4tigt, da\u00df der Vollstreckungsschuldner \u00fcblicherweise die Beachtung seiner Einwendungen gegen das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen durch Rechtsbehelfe (Erinnerung nach \u00a7 766 der Zivilproze\u00dfordnung &#8211; ZPO &#8211; oder sofortige Beschwerde nach \u00a7 793 ZPO; vgl. Steiner, a.a.O., \u00a7 15 Rdnr. 244; Zeller\/St\u00f6ber, a.a.O., \u00a7 1 Rdnr. 59.6, \u00a7 15 Rdnr. 32) auch durchsetzen kann. Wie dargelegt, wird diese Rechtsstellung &#8211; bei Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH &#8211; durch den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung abge\u00e4ndert.<\/p>\n<p>b) Es braucht allerdings nicht entschieden zu werden, ob der aufgezeigten Rechtsprechung des BGH in F\u00e4llen, in denen \u00a7 322 Abs. 3 AO 1977 zu beachten ist, noch gefolgt werden kann oder ob die Einf\u00fcgung der Regelung in \u00a7 322 Abs. 3 Satz 2 AO 1977 bewirkt, da\u00df das Vollstreckungsgericht an der Pr\u00fcfung der Vollstreckungsvoraussetzungen aufgrund \u00a7 322 Abs. 3 Satz 3 AO 1977 nur dann gehindert ist, wenn die Vollstreckungsbeh\u00f6rde das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen ausdr\u00fccklich best\u00e4tigt hat. Da die streitbefangene Verf\u00fcgung die Best\u00e4tigung i.S. des \u00a7 322 Abs. 3 Satz 2 AO 1977 enth\u00e4lt, hat zumindest diese im Zusammenhang mit dem Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung &#8211; unmittelbar &#8211; eine \u00c4nderung der rechtlichen Lage des Beschwerdegegners in dem Verfahren vor dem Amtsgericht entsprechend den vorstehenden Ausf\u00fchrungen herbeigef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Kommt es f\u00fcr die Beurteilung der streitbefangenen Verf\u00fcgung als Verwaltungsakt auf die Best\u00e4tigung des Vorliegens der Vollstreckungsvoraussetzungen an, so tritt die dargestellte Wirkung auf die Lage des Vollstreckungsschuldners als Verfahrensbeteiligter zwar dadurch ein, da\u00df das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen f\u00fcr das Verfahren wegen Anordnung der Zwangsversteigerung vor dem Vollstreckungsgericht verbindlich festgestellt wird, wie sich bereits aus der Entscheidung des Senats in BFHE 145, 17, BStBl II 1986, 236 ergibt. Das reicht aber, wie den Darlegungen des Senats in dieser Entscheidung ebenfalls zu entnehmen ist, aus, um der Verf\u00fcgung die Eigenschaft eines Verwaltungsakts zu verleihen. Insbesondere bleibt dann die in der Best\u00e4tigung enthaltene Feststellung des Vorliegens der Vollstreckungsvoraussetzungen zumindest wegen der aufgezeigten &#8211; nachteiligen &#8211; Auswirkungen auf den Vollstreckungsschuldner in seiner Stellung als Verfahrensbeteiligter im gerichtlichen Vollstreckungsverfahren nicht ohne Au\u00dfenwirkung.<\/p>\n<p>c) Das Ergebnis, die streitbefangene Verf\u00fcgung zumindest wegen der Wirkungen als Verwaltungsakt anzusehen, die von der in ihr enthaltenen Best\u00e4tigung nach \u00a7 322 Abs. 3 Satz 2 AO 1977 ausgehen, entspricht auch der Bedeutung des Verwaltungsakts als eines Zweckbegriffs, &#8222;der bestimmte Dienste leisten soll&#8220; (vgl. Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, 10. Aufl., S. 195, 196, 200 f.). Dazu geh\u00f6rt vor allem, da\u00df er &#8211; als &#8222;rechtsstaatliches Korrektiv&#8220; der Befugnisse der Verwaltung &#8211; zum Gegenstand eines l\u00fcckenlosen Rechtsschutzes gemacht werden kann (vgl. Wolff\/Bachoff, Verwaltungsrecht I, 9. Aufl., S. 370).<\/p>\n<p>Danach erscheint es geboten, den Begriff des Verwaltungsakts so anzuwenden, da\u00df der Zweck der Rechtsschutzgew\u00e4hrung auch erreicht werden kann. Im Streitfall entspricht die Behandlung der streitbefangenen Verf\u00fcgung als Verwaltungsakt dem Rechtsschutzbed\u00fcrfnis des Beschwerdegegners als Vollstreckungsschuldner.<\/p>\n<p>Auch im Schrifttum wird die Auffassung vertreten, da\u00df bereits gegen den Antrag der Vollstreckungsbeh\u00f6rde an das Vollstreckungsgericht Rechtsschutz zugunsten des Vollstreckungsschuldners zu erlangen sein mu\u00df (vgl. Gaul in Juristenzeitung &#8211; JZ &#8211; 1979, 496, 501, mit weiteren Hinweisen). Dadurch wird die aufgezeigte &#8211; nachteilige &#8211; \u00c4nderung der Rechtslage f\u00fcr den Vollstreckungsschuldner als Beteiligter am Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht wieder ausgeglichen mit der Folge, da\u00df der Vollstreckungsschuldner unabh\u00e4ngig davon, ob die Anordnung der Zwangsversteigerung unter Anwendung des \u00a7 322 Abs. 3 AO 1977 oder in einem Verfahren lediglich nach den Vorschriften des ZVG angestrebt wird, die Vollstreckung in das unbewegliche Verm\u00f6gen im &#8211; beh\u00f6rdlichen oder gerichtlichen &#8211; Vollstreckungsverfahren verhindern kann, wenn die Voraussetzungen der Vollstreckung nicht vorliegen, und da\u00df er die Beachtung seiner Einwendungen gegen das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen noch vor Beendigung der Vollstreckung und unmittelbar gegen den Antrag als Vollstreckungsma\u00dfnahme &#8211; notfalls auch im Rechtswege &#8211; durchsetzen kann.<\/p>\n<p>Ein Bed\u00fcrfnis f\u00fcr diesen Ausgleich entf\u00e4llt nicht schon deshalb, weil der Vollstreckungsschuldner, wie das FA meint, mit Hilfe einer Leistungsklage die Anordnung verhindern oder r\u00fcckg\u00e4ngig machen k\u00f6nnte. Es kann dahingestellt bleiben, ob \u00fcberhaupt eine Leistungsklage gegeben ist oder ob nicht eine Verpflichtungsklage mit dem Ziel der Einstellung der Zwangsvollstreckung erhoben werden m\u00fc\u00dfte. Denn weder durch eine Leistungsklage noch durch eine Verpflichtungsklage k\u00f6nnte die dargestellte Beeintr\u00e4chtigung des Vollstreckungsschuldners in dem Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht infolge der Ma\u00dfnahme nach \u00a7 322 Abs. 3 Satz 2 AO 1977 ausgeglichen werden. Das kann nur dadurch erreicht werden, da\u00df dem Vollstreckungsschuldner die M\u00f6glichkeit gegeben wird, sich mit seinen Einwendungen gegen die Vollstreckungsvoraussetzungen unmittelbar gegen die Ma\u00dfnahme zu wenden, die die \u00c4nderung seiner Lage in dem gerichtlichen Vollstreckungsverfahren bewirkt.<\/p>\n<p>Die Regelungen in \u00a7 322 Abs. 3 S\u00e4tze 2 und 3 AO 1977 stehen dem nicht entgegen. Die Aufnahme der Bestimmungen, nach denen das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen f\u00fcr die Vollstreckung durch die Vollstreckungsbeh\u00f6rde zu best\u00e4tigen und diese Best\u00e4tigung der Nachpr\u00fcfung durch das Vollstreckungsgericht entzogen ist, in die AO 1977 wird damit begr\u00fcndet, da\u00df diese Rechtslage der Aufteilung der Funktionen bei der Vollstreckung in das unbewegliche Verm\u00f6gen zwischen Vollstreckungsbeh\u00f6rde und Vollstreckungsgericht entspricht (vgl. Begr\u00fcndung des Entwurfs einer Abgabenordnung &#8211; AO 1974 -, zu \u00a7 305 Abs. 3, BTDrucks VI\/1982 S. 183). Danach dienen die genannten Vorschriften der Abgrenzung zwischen dem Funktionsbereich der Vollstreckungsbeh\u00f6rde und dem des Vollstreckungsgerichts (vgl. dazu auch BGHZ 3, 140, 144 f.), mit der erkennbar gew\u00e4hrleistet werden soll, da\u00df die Vollstreckungsbeh\u00f6rde die Verantwortung f\u00fcr das Vorliegen der Voraussetzungen der Vollstreckung tr\u00e4gt. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, da\u00df der Rechtsschutz des Vollstreckungsschuldners im Verh\u00e4ltnis zu dem in einem Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht, in dem \u00a7 322 Abs. 3 AO 1977 nicht zu beachten ist, beeintr\u00e4chtigt werden sollte.<\/p>\n<p>Auch die im Schrifttum aufgeworfene Frage, ob ein Rechtsschutz im Wege der Anfechtungsklage unter Ber\u00fccksichtigung des Bed\u00fcrfnisses einer z\u00fcgigen Durchf\u00fchrung der Vollstreckung als angemessen angesehen werden k\u00f6nne (vgl. Gaul, a.a.O.), kann nicht zu dem Ergebnis f\u00fchren, da\u00df dem Vollstreckungsschuldner der Rechtsschutz gegen einen Antrag nach \u00a7 322 Abs. 3 AO 1977 zu versagen w\u00e4re. Sie vermag allenfalls die Erw\u00e4gung zu rechtfertigen, ob gegen den Antrag ein vereinfachter Rechtsschutz zu gew\u00e4hren sei (so im Ergebnis auch Gaul, a.a.O.). Welcher Rechtsschutz zu gew\u00e4hren ist, mu\u00df aber der bestehenden Rechtslage entnommen werden. Danach ist als Ma\u00dfnahme des vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes f\u00fcr den Streitfall die Aussetzung der Vollziehung vorgesehen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Beschlu\u00df vom 25.1.1988 (VII B 85\/87) BStBl. 1988 II S. 566 Die Verf\u00fcgung der Vollstreckungsbeh\u00f6rde (Finanzamt), mit der die Zwangsversteigerung eines Grundst\u00fccks beantragt wird, ist zumindest dann ein aussetzungsf\u00e4higer Verwaltungsakt, wenn sie die Feststellung enth\u00e4lt, da\u00df die gesetzlichen Voraussetzungen f\u00fcr die Vollstreckung vorliegen (Best\u00e4tigung des Beschlusses vom 29. 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