{"id":35697,"date":"1988-01-13T16:37:14","date_gmt":"1988-01-13T14:37:14","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=35697"},"modified":"2013-06-02T11:10:19","modified_gmt":"2013-06-02T09:10:19","slug":"bfh-urteil-vom-13-1-1988-ii-r-243_85-bstbl-1988-ii-s-571","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-13-1-1988-ii-r-243_85-bstbl-1988-ii-s-571\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 13.1.1988 (II R 243\/85) BStBl. 1988 II S. 571"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 13.1.1988 (II R 243\/85) BStBl. 1988 II S. 571<\/strong><\/p>\n<p>Eine f\u00fcr Beteiligungen an Kapitalgesellschaften in Entwicklungsl\u00e4ndern gebildete steuerfreie R\u00fccklage ist auch dann bei der Ermittlung des Einheitswertes des gewerblichen Betriebes abzuziehen, wenn die Beteiligung als Schachtelbeteiligung nicht zum gewerblichen Betrieb geh\u00f6rt (Abweichung von BFHE 139, 561, BStBl II 1984, 221).<\/p>\n<p>EntwHStG \u00a7 7 Abs. 3; BewG \u00a7 102 Abs. 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnster (EFG 1986, 108)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, eine AG, war am 1. Januar 1974 an verschiedenen Kapitalgesellschaften in Entwicklungsl\u00e4ndern beteiligt. Wegen dieser Beteiligungen nahm sie gem\u00e4\u00df \u00a7 1 des Entwicklungshilfe-Steuergesetzes (EntwHStG) i.d.F. vom 15. M\u00e4rz 1968 in ihrer Steuerbilanz einen Bewertungsabschlag vor und bildete eine steuerfreie R\u00fccklage. Die Beteiligungen selbst setzte sie bei der Einheitsbewertung des Betriebsverm\u00f6gens aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) bzw. aufgrund des \u00a7 102 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) nicht an.<\/p>\n<p>Bei der Feststellung des Einheitswertes des Betriebsverm\u00f6gens auf den 1. Januar 1974 setzte das beklagte Finanzamt (FA) die steuerfreie R\u00fccklage sowie den Bewertungsabschlag vom Rohbetriebsverm\u00f6gen ab und stellte den Einheitswert unter Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung entsprechend fest.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend einer Betriebspr\u00fcfung stellte sich das FA auf den Standpunkt, weder der Bewertungsabschlag noch die steuerfreie R\u00fccklage seien bei der Feststellung des Einheitswertes des Betriebsverm\u00f6gens abzugsf\u00e4hig und erh\u00f6hte den Einheitswert f\u00fcr den gewerblichen Betrieb entsprechend, wobei der Bescheid weiterhin unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung stand. Zu der \u00c4nderung sah sich das FA durch das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. Oktober 1983 IV R 175\/79 (BFHE 139, 561, BStBl II 1984, 221) veranla\u00dft.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen den ge\u00e4nderten Steuerbescheid Sprungklage erhoben und beantragt, den Einheitswert auf den 1. Januar 1974 um den Betrag der steuerfreien R\u00fccklage herabzusetzen. Sie hat die Auffassung vertreten, da\u00df die steuerfreie R\u00fccklage aufgrund des \u00a7 7 Abs. 3 EntwHStG abzugsf\u00e4hig sei. Dem Abzug stehe nicht \u00a7 103 BewG entgegen, wie dies der IV. Senat des BFH angenommen habe.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) hat der Klage stattgegeben (vgl. die Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211; EFG &#8211; 1986, 108).<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung zugelassene Revision des FA ist unbegr\u00fcndet. Das FG hat zu Recht die von der Kl\u00e4gerin wegen verschiedener Beteiligungen an Kapitalgesellschaften in Entwicklungsl\u00e4ndern gebildete steuerfreie R\u00fccklage zum Abzug gem\u00e4\u00df \u00a7 7 Abs. 3 EntwHStG zugelassen. Dem steht nicht entgegen, da\u00df die Beteiligungen an den Kapitalgesellschaften aufgrund von DBA oder aufgrund des \u00a7 102 Abs. 2 BewG nicht zum gewerblichen Betrieb geh\u00f6rten.<\/p>\n<p>Nach dem eindeutigen Wortlaut des \u00a7 7 Abs. 3 EntwHStG ist die steuerfreie R\u00fccklage in der gleichen H\u00f6he abzuziehen, wie sie in der Steuerbilanz f\u00fcr den letzten Bilanzstichtag vor dem f\u00fcr die Ermittlung des Einheitswertes des gewerblichen Betriebs ma\u00dfgebenden Bewertungsstichtag ausgewiesen worden ist. Irgendeine Einschr\u00e4nkung dahingehend, die Abzugsf\u00e4higkeit der steuerfreien R\u00fccklage solle davon abh\u00e4ngig sein, da\u00df die Kapitalanlagen in Entwicklungsl\u00e4ndern im Einheitswert des gewerblichen Betriebs zu erfassen sind, l\u00e4\u00dft sich der Vorschrift nicht entnehmen.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Auslegung des \u00a7 7 Abs. 3 EntwHStG nach seinem eindeutigen Wortlaut spricht im \u00fcbrigen auch \u00a7 1 Abs. 1 Satz 2 EntwHStG. Die in dieser Vorschrift vorgesehene erh\u00f6hte steuerfreie R\u00fccklage betrifft die F\u00e4lle, in denen bestimmte Kapitalanlagen in einem Entwicklungsland aufgrund eines DBA ertragsteuerrechtlich der deutschen Besteuerung entzogen worden sind. Gleichwohl wird eine steuerfreie R\u00fccklage gebildet. Hieraus ist zu folgern, da\u00df diese steuerfreie R\u00fccklage auch bei der Einheitsbewertung des Betriebsverm\u00f6gens abzugsf\u00e4hig sein soll. Andernfalls h\u00e4tte der Gesetzgeber \u00a7 7 Abs. 3 EntwHStG einschr\u00e4nken m\u00fcssen. Denn der Zusammenhang des \u00a7 1 Abs. 1 Satz 2 EntwHStG mit dem \u00a7 7 Abs. 3 EntwHStG spricht daf\u00fcr, da\u00df die steuerfreie R\u00fccklage ohne R\u00fccksicht darauf bei der Einheitsbewertung des Betriebsverm\u00f6gens abzugsf\u00e4hig sein soll, ob die jeweilige Kapitalanlage in einem Entwicklungsland verm\u00f6gensteuerlich dem Entwicklungsland zur Besteuerung zugewiesen worden ist oder nicht.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Kapitalanlagen in einem Entwicklungsland in Form von Schachtelbeteiligungen, die nicht unter die Regelung des \u00a7 1 Abs. 1 Satz 2 EntwHStG fallen, kann nichts anderes gelten. Es mu\u00df vielmehr angenommen werden, da\u00df die durch die steuerfreie R\u00fccklage gew\u00e4hrte Steuerverg\u00fcnstigung dem Steuerpflichtigen auch in diesem Falle ungeschm\u00e4lert bei der inl\u00e4ndischen Besteuerung zugute kommen soll. Hiervon sind seinerzeit offensichtlich auch die obersten Landesfinanzbeh\u00f6rden ausgegangen, als sie sich zur Verm\u00f6gensteuerpauschalierung aufgrund des fr\u00fcheren \u00a7 9 Abs. 4 des Verm\u00f6gensteuergesetzes (VStG) bei Bestehen einer Beteiligung an einer ausl\u00e4ndischen Kapitalgesellschaft \u00e4u\u00dferten (vgl. Steuererlasse in Karteiform &#8211; StEK -, Verm\u00f6gensteuergesetz, \u00a7 9 Nr. 11).<\/p>\n<p>Unter diesen Umst\u00e4nden kommt auch keine Einschr\u00e4nkung des Abzugs der steuerfreien R\u00fccklage aufgrund \u00a7 103 Abs. 1 BewG in Betracht. Zwar hat der III. Senat den Abzug von Schulden, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer unter \u00a7 102 BewG (fr\u00fcher \u00a7 60 BewG) fallenden Schachtelbeteiligung stehen, verneint (vgl. sein Urteil vom 28. Januar 1972 III R 4\/71, BFHE 104, 569, BStBl II 1972, 416). Diese Rechtsprechung l\u00e4\u00dft sich aber nicht auf die steuerfreie R\u00fccklage nach dem EntwHStG \u00fcbertragen; denn diese ist keine Schuld i.S. des \u00a7 103 BewG. Ob eine steuerfreie R\u00fccklage auch dann abzugsf\u00e4hig ist, wenn Kapitalanlagen, die Anla\u00df f\u00fcr die Bildung der steuerfreien R\u00fccklagen waren, nicht der inl\u00e4ndischen Besteuerung unterliegen, ist vielmehr allein aufgrund der Vorschrift zu entscheiden, die den Abzug der steuerfreien R\u00fccklage bei der Einheitsbewertung des Betriebsverm\u00f6gens regelt. Aus \u00a7 103 Abs. 1 BewG kann in dieser Hinsicht nichts hergeleitet werden. Der erkennende Senat vermag deshalb der abweichenden Auffassung des IV. Senats in seinem Urteil in BFHE 139, 561, BStBl II 1984, 221 nicht zu folgen. Der IV. Senat hat dieser Abweichung zugestimmt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 13.1.1988 (II R 243\/85) BStBl. 1988 II S. 571 Eine f\u00fcr Beteiligungen an Kapitalgesellschaften in Entwicklungsl\u00e4ndern gebildete steuerfreie R\u00fccklage ist auch dann bei der Ermittlung des Einheitswertes des gewerblichen Betriebes abzuziehen, wenn die Beteiligung als Schachtelbeteiligung nicht zum gewerblichen Betrieb geh\u00f6rt (Abweichung von BFHE 139, 561, BStBl II 1984, 221). 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