{"id":35700,"date":"1988-01-27T16:36:14","date_gmt":"1988-01-27T14:36:14","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=35700"},"modified":"2013-06-02T12:23:14","modified_gmt":"2013-06-02T10:23:14","slug":"bfh-urteil-vom-27-1-1988-i-r-241_83-bstbl-1988-ii-s-574","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-27-1-1988-i-r-241_83-bstbl-1988-ii-s-574\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 27.1.1988 (I R 241\/83) BStBl. 1988 II S. 574"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 27.1.1988 (I R 241\/83) BStBl. 1988 II S. 574<\/strong><\/p>\n<p>1. Der Reinvestitionstatbestand des Art. VI Abs. 3 DBA-USA ist nicht auf Gewinnanteile beschr\u00e4nkt, die bei der aussch\u00fcttenden deutschen Gesellschaft einem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz f\u00fcr ausgesch\u00fcttete Gewinne unterlegen haben.<\/p>\n<p>2. Der Begriff Dividenden in Art. VI Abs. 3 Satz 1 DBA-USA umfa\u00dft auch Ertr\u00e4ge aus einer stillen Beteiligung.<\/p>\n<p>DBA-USA Art. VI Abs. 2, 3, 5 und 8; KStG a.F. \u00a7 9 Abs. 3, \u00a7 19.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG K\u00f6ln<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist eine nach amerikanischem Recht errichtete K\u00f6rperschaft. Sie erwarb am 19. Dezember 1975 von ihrer amerikanischen Muttergesellschaft, der M N.A., s\u00e4mtliche Aktien der E AG in der Bundesrepublik sowie eine stille Beteiligung der M N.A. an der E AG im Nominalbetrag von 108,7 Mio DM.<\/p>\n<p>Das Grundkapital der E AG wurde im Erwerbszeitpunkt von 100 Mio DM auf 50 Mio DM herabgesetzt und am 13 .Oktober 1976 wieder auf 150 Mio DM erh\u00f6ht, wobei die M N.A. zur \u00dcbernahme der Aktien gegen Sacheinlage zugelassen wurde. Diese \u00fcbertrug die Aktien im Nennwert von 15 Mio DM sowie eine weitere stille Beteiligung an der E AG in H\u00f6he von 100 Mio DM, die am 18. Oktober 1976 gegen Sacheinlage begr\u00fcndet worden war, am 13. Dezember 1976 auf die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin bezog aus der stillen Beteiligung an der E AG \u00fcber 108,7 Mio DM folgende Einnahmen:<\/p>\n<table width=\"407\" border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"4\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"43%\">\n<p align=\"right\">4.974.644 DM<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"57%\">am 11. August 1976<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"43%\">\n<p align=\"right\">6.307.883 DM<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"57%\">am 27. Dezember 1976<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"43%\">\n<p align=\"right\">821.022 DM<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"57%\">am 29. September 1977.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>Die E AG behielt von diesen Einnahmen Kapitalertragsteuer in H\u00f6he von 25 v.H. ein und f\u00fchrte sie an das Finanzamt ab.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragte beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Bundesamt f\u00fcr Finanzen &#8211; BfF -) die Erstattung der Kapitalertragsteuer in H\u00f6he von 10 v.H. der Einnahmen gem\u00e4\u00df Art. VI Abs. 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und einiger anderer Steuern vom 22. Juli 1954 i.d.F. des Protokolls vom 17. September 1965 &#8211; DBA-USA &#8211; (BGBl II 1966, 745, BStBl I 1966, 866). Das BfF lehnte die Antr\u00e4ge im Hinblick auf die Reinvestitionsklausel des Art. VI Abs. 3 DBA-USA ab. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Mit ihrer Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin die unrichtige Anwendung des Art. VI Abs. 3 DBA-USA. Sie vertritt die Auffassung, da\u00df diese Vorschrift nur auf Gewinnanteile angewendet werden k\u00f6nne, die ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hige Aussch\u00fcttungen i.S. des \u00a7 19 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes in der vor dem 1. Januar 1977 geltenden Fassung (KStG a.F.) seien.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Vorentscheidung sowie den angefochtenen Ablehnungsbescheid vom 21. September 1978 und die Einspruchsentscheidung vom 27. Februar 1979 aufzuheben und das BfF zu verpflichten, Kapitalertragsteuer in H\u00f6he von 1.210.355,20 DM zu erstatten.<\/p>\n<p>Das BfF beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet; sie war daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Der Kl\u00e4gerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Kapitalertragsteuer in H\u00f6he von 10 v.H. der Bruttoertr\u00e4ge nach Art. VI Abs. 2 DBA-USA nicht zu. Die Voraussetzungen des Reinvestitionstatbestands gem\u00e4\u00df Art. VI Abs. 3 DBA-USA in der bis zum 31. Dezember 1980 geltenden Fassung (vgl. Korn\/Debatin, Doppelbesteuerung, Art. VI DBA-USA Anm. 2) sind im Streitfall erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>1. Die Kl\u00e4gerin unterliegt nach \u00a7 2 Abs. 1 KStG a.F. (\u00a7 2 Nr. 1 KStG 1977) mit ihren inl\u00e4ndischen Eink\u00fcnften der deutschen beschr\u00e4nkten Steuerpflicht. Ihre Ertr\u00e4ge aus der Beteiligung an dem Handelsgewerbe der E AG als stille Gesellschafterin rechnen nach der hier gebotenen isolierenden Betrachtungsweise (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 21. Januar 1976 I R 234\/73, BFHE 118, 553, BStBl II 1976, 513) zu den beschr\u00e4nkt steuerpflichtigen Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen (\u00a7 6 Abs. 1 Satz 1 KStG a.F., \u00a7 49 Abs. 1 Nr. 5, \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes &#8211; EStG &#8211; 1975 bzw. \u00a7 8 Abs. 1 KStG 1977, \u00a7 49 Abs. 1 Nr. 5 a, \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG 1977). Die Steuer wird durch Abzug vom Kapitalertrag in H\u00f6he von 25 v.H. erhoben (\u00a7 43 Abs. 1 Nr. 2, \u00a7 44 Abs. 1 Nr. 1 EStG 1975 bzw. \u00a7 43 Abs. 1 Nr. 3, \u00a7 43a Abs. 1 Nr. 1 EStG 1977). Die K\u00f6rperschaftsteuer der Kl\u00e4gerin gilt durch den von der E AG als Schuldnerin der Kapitalertr\u00e4ge in zutreffender H\u00f6he vorgenommenen Steuerabzug als abgegolten, da die Eink\u00fcnfte im Streitfall nicht Betriebseinnahmen eines inl\u00e4ndischen Betriebes sind (\u00a7 19 Abs. 7 b KStG a.F. bzw. \u00a7 50 Abs. 2 Nr. 2 KStG 1977).<\/p>\n<p>2. Das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) wird durch das DBA-USA nicht eingeschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>Zwar darf nach Art. VI Abs. 2 DBA-USA die Steuer der Bundesrepublik von Dividenden, die eine Person mit Wohnsitz in den Vereinigten Staaten, eine amerikanische K\u00f6rperschaft oder ein anderer amerikanischer Rechtstr\u00e4ger von einer deutschen Gesellschaft beziehen, grunds\u00e4tzlich 15 v.H. des Bruttobetrages der Dividende nicht \u00fcbersteigen. Bei Dividenden, die eine amerikanische K\u00f6rperschaft oder ein anderer amerikanischer Rechtstr\u00e4ger von einer deutschen Gesellschaft beziehen, an der sie zu mindestens 10 v.H. unmittelbar beteiligt sind, darf die Bundesrepublik nach Absatz 3 dieses Artikels jedoch eine Quellensteuer von 25 v.H. auf den Teil der Dividenden erheben, der nach Absatz 5 als reinvestiert gilt.<\/p>\n<p>Der Begriff &#8222;Dividenden&#8220; umfa\u00dft nach der Legaldefinition des Art. VI Abs. 8 DBA-USA auf seiten der Bundesrepublik neben den Aussch\u00fcttungen der Kapitalgesellschaften auch Eink\u00fcnfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter. Zu den Dividenden i.S. des Art. VI Abs. 3 Satz 1 DBA-USA z\u00e4hlen folglich auch die Ertr\u00e4ge der Kl\u00e4gerin aus ihrer stillen Beteiligung an dem Handelsgewerbe der E AG.<\/p>\n<p>3. F\u00fcr die Anwendung eines DBA ist in erster Linie die authentische Interpretation eines im Abkommen verwendeten Begriffs durch das Abkommen selbst ma\u00dfgebend (vgl. Weber-Fas, Staatsvertr\u00e4ge im Internationalen Steuerrecht 1982, 87). Der insoweit eindeutige Wortlaut der Legaldefinition des Dividendenbegriffs in Art. VI Abs. 8 DBA-USA l\u00e4\u00dft es nicht zu, dem Begriff Dividenden in Absatz 2 und Absatz 3 des Art. VI DBA-USA eine unterschiedliche Bedeutung beizumessen und den Reinvestitionstatbestand auf Gewinnanteile i.S. des \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu beschr\u00e4nken.<\/p>\n<p>Auch der sogenannten Suspensionsklausel (vgl. hierzu Vogel, Doppelbesteuerungsabkommen, Kommentar, Art. 10 Rdnr. 101 ff.) des Art. VI Abs. 3 Satz 2 DBA-USA kann nicht entnommen werden, da\u00df die Anwendung des erh\u00f6hten Steuersatzes nur die Dividenden betrifft, die bei der aussch\u00fcttenden deutschen Gesellschaft einem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz f\u00fcr ausgesch\u00fcttete Gewinne unterlegen haben. Anders als etwa im Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Verm\u00f6gen vom 11. August 1971 (BGBl II 1972, 1021, BStBl I 1972, 518), das die Quellensteuersatzerh\u00f6hung nur zugelassen hat, falls die Dividenden bei der sie zahlenden Gesellschaft &#8222;ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hige Aussch\u00fcttungen&#8220; im Sinne des deutschen K\u00f6rperschaftsteuerrechts sind (vgl. den durch das Protokoll vom 30. November 1978, BGBl II 1980, 751, aufgehobenen Art. 10 Abs. 3 Satz 3), nimmt Art. VI Abs. 3 Satz 2 DBA-USA gerade nicht auf den konkreten, der betreffenden Aussch\u00fcttung zugrunde liegenden Gewinn, sondern abstrakt auf den im Zeitpunkt der Aussch\u00fcttung bestehenden Unterschied im Steuersatz Bezug. Es kommt nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift somit nicht darauf an, ob und wie der ausgesch\u00fcttete Gewinn in dem Wirtschaftsjahr, f\u00fcr das die Aussch\u00fcttung erfolgt ist, tats\u00e4chlich besteuert worden ist.<\/p>\n<p>4. Eine Auslegung des Art. VI Abs. 3 DBA-USA gegen seinen eindeutigen Wortlaut kommt nicht in Betracht. Hierbei bedarf es keiner abschlie\u00dfenden Entscheidung, inwieweit Doppelbesteuerungsabkommen nach innerstaatlichen Grunds\u00e4tzen ausgelegt werden k\u00f6nnen oder in ihrer Eigenschaft als v\u00f6lkerrechtlicher Vertrag besonderen Auslegungsmethoden unterliegen (vgl. hierzu Kluge, Recht der Internationalen Wirtschaft\/Au\u00dfenwirtschaftsdienst des Betriebs-Beraters &#8211; RIW\/AWD &#8211; 1975, 90; Gloria, RIW 1986, 970, 972; Vogel, a.a.O., Einleitung, Rdnr. 31-33). Denn eine Abweichung vom Wortlaut der Vorschrift ist weder nach v\u00f6lkerrechtlichen noch nach innerstaatlichen Auslegungsgrunds\u00e4tzen zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>a) Die v\u00f6lkerrechtlichen Auslegungsregeln sind im Wiener \u00dcbereinkommen \u00fcber das Recht der Vertr\u00e4ge vom 23. Mai 1969 &#8211; W\u00dcRV &#8211; (BGBl II 1985, 927) niedergelegt, das seit Inkrafttreten des Zustimmungsgesetzes vom 3. August 1985 (BGBl II 1985, 926) am 20. August 1987 (BGBl II 1987, 757) auch innerstaatlich unmittelbar anwendbar ist.<\/p>\n<p>Nach der allgemeinen Auslegungsregel des Art. 31 Abs. 1 W\u00dcRV ist ein Vertrag zun\u00e4chst nach Treu und Glauben in \u00dcbereinstimmung mit der gew\u00f6hnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Ziels und Zwecks auszulegen. Von dieser Auslegungsregel, die entscheidend auf den Wortlaut abstellt, darf nach Art. 32b W\u00dcRV nur abgewichen werden, wenn sie zu einem offensichtlich sinnwidrigen oder unvern\u00fcnftigen Ergebnis f\u00fchrt.<\/p>\n<p>Auch bei Anwendung innerstaatlicher Rechtsnormen ist eine Abweichung vom Wortlaut nur zul\u00e4ssig, falls dieser offensichtlich dem Willen des Gesetzgebers widerspricht und die w\u00f6rtliche Auslegung erkennbar ein sinnwidriges Ergebnis zur Folge hat (vgl. Urteil des BFH vom 1. August 1974 IV R 120\/70, BFHE 113, 357, BStBl II 1975, 12, mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Die Divergenz zwischen Gesetzeswortlaut und erkennbarem Gesetzeszweck kann in diesem Falle im Wege der teleologischen Reduktion durch die Einschr\u00e4nkung des zu weiten Wortlauts der Vorschrift auf ihren engeren Zweck behoben werden (vgl. Larenz, Methodenlehre, 4. Aufl., S. 377).<\/p>\n<p>b) Die w\u00f6rtliche Auslegung des Art. VI Abs. 3 DBA-USA steht weder im Widerspruch zum erkennbaren Zweck dieser Vorschrift, noch f\u00fchrt sie zu einem offensichtlich sinnwidrigen oder unvern\u00fcnftigen Ergebnis. Es braucht deshalb im Streitfall auch nicht gepr\u00fcft zu werden, welche Folgen sich aus der im Vergleich zur deutschen \u00dcbung bei innerstaatlichen Gesetzen strengeren Bindung von v\u00f6lkerrechtlichen Vertr\u00e4gen an den Wortlaut ergeben (vgl. hierzu Vogel, a.a.O., Einleitung, Rdnr. 33, m.w.N.).<\/p>\n<p>aa) Der erkennbare, von beiden Vertragschlie\u00dfenden gemeinsam gewollte Sinn und Zweck der Regelung des Art. VI Abs. 3 DBA-USA gebieten es nicht, den Dividendenbegriff abweichend von der Legaldefinition des Art. VI Abs. 8 DBA-USA auszulegen.<\/p>\n<p>Allerdings ist der Revision zuzugeben, da\u00df, worauf auch die deutsche Denkschrift zum Revisionsprotokoll vom 17. September 1965 ausdr\u00fccklich hinweist, unmittelbarer Anla\u00df der Neuregelung der Dividendenbesteuerung im DBA die durch das Steuer\u00e4nderungsgesetz vom 18. Juli 1958 &#8211; St\u00c4ndG &#8211; (BGBl I 1958, 473) eingef\u00fchrte Tarifgestaltung bei der deutschen K\u00f6rperschaftsteuer gewesen ist, mit der ein Normalsteuersatz von 51 v.H. und ein Steuersatz von 15 v.H. f\u00fcr ausgesch\u00fcttete Gewinne eingef\u00fchrt worden war (vgl. BTDrucks V\/59 S. 16). W\u00e4hrend deutsche Muttergesellschaften mit den aus ihren Schachtelbeteiligungen bezogenen Dividenden, die nicht weiter ausgesch\u00fcttet wurden, gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Abs. 3 KStG a.F. einer Nachsteuer von 36 v.H. unterworfen wurden, waren vergleichbare amerikanische Muttergesellschaften lediglich mit der deutschen Kapitalertragsteuer belastet (sog. Ausl\u00e4ndereffekt des gespaltenen K\u00f6rperschaftsteuertarifs; vgl. hierzu Meyer-Arndt, Deutsche Steuer-Zeitung\/Ausgabe A &#8211; DStZ\/A &#8211; 1975, 275). Der deutsche Bundestag hatte deshalb bereits in einer Entschlie\u00dfung zum St\u00c4ndG die Bundesregierung ersucht, Ma\u00dfnahmen zu treffen, durch die eine Verschiebung der Wettbewerbslage zuungunsten der unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft vermieden wird (vgl. BTDrucks III\/448 S. 8).<\/p>\n<p>Die Wiederanhebung der deutschen Kapitalertragsteuer in Art. VI Abs. 3 DBA-USA auf den Normalsatz von 25 v.H. sollte somit steuerliche Wettbewerbsverzerrungen soweit als m\u00f6glich beseitigen (Deutsche Denkschrift, a.a.O.). Auf den Zusammenhang zwischen dem Reinvestitionstatbestand und dem gespaltenen K\u00f6rperschaftsteuertarif in der Bundesrepublik wird auch in der amerikanischen Denkschrift zum Revisionsprotokoll vom 17. September 1965 ausdr\u00fccklich hingewiesen (vgl. Report of the Secretary of State on the protocol of September 17, 1965 vom 27. September 1965, abgedruckt bei Debatin\/Walter, Handbuch zum deutsch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen, Art. IV unter C 3.2.3).<\/p>\n<p>Der mit dem Revisionsprotokoll vom 17. September 1965 verfolgte Zweck, die auf den Besonderheiten des deutschen K\u00f6rperschaftsteuerrechts beruhenden Wettbewerbsnachteile inl\u00e4ndischer Kapitalgesellschaften zumindest teilweise auszugleichen, hat im Abkommen selbst indes keinen erkennbaren Niederschlag gefunden. Der fehlende unmittelbare Zusammenhang zwischen der Regelung des Art. VI Abs. 3 DBA-USA und der Belastung der ausgesch\u00fctteten Gewinne mit deutscher K\u00f6rperschaftsteuer zeigt sich schon daran, da\u00df bei inl\u00e4ndischen Kapitalgesellschaften eine Nachsteuer nur auf die aus Schachtelbeteiligungen bezogenen Dividenden erhoben wurde, w\u00e4hrend der Reinvestitionstatbestand bereits bei einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung von 10 v.H. an der aussch\u00fcttenden Gesellschaft eingriff. Der Abbau des sog. Ausl\u00e4ndereffekts war lediglich ein allgemeines Verhandlungsziel der deutschen Seite, das sich auch deshalb einer konkreten Umsetzung im Abkommensrecht entzog, weil \u00fcber dessen Umfang und Wirkung keine Einigkeit bestand (vgl. hierzu Meyer-Arndt, a.a.O.).<\/p>\n<p>bb) Die Anwendung des Reinvestitionstatbestandes auf Ertr\u00e4ge aus einer stillen Beteiligung bei gleichzeitiger gesellschaftsrechtlicher Beteiligung des stillen Gesellschafters f\u00fchrt auch zu keinem offensichtlich sinnwidrigen Ergebnis.<\/p>\n<p>Die ausdr\u00fcckliche Einbeziehung der Eink\u00fcnfte eines stillen Gesellschafters in den Dividendenbegriff des Art. VI Abs. 8 DBA-USA, der gleichzeitig mit dem Reinvestitionstatbestand in das Abkommen eingef\u00fcgt worden ist, hat insoweit konstitutive Bedeutung, als anderenfalls diese Eink\u00fcnfte weder nach den im Abkommen aufgez\u00e4hlten Merkmalen noch durch die Verweisung auf das innerstaatliche Recht in Art. II Abs. 2 DBA-USA als Dividenden im Sinne des Abkommens qualifiziert werden k\u00f6nnten (vgl. Vogel, a.a.O., Art. 10 Rdnr. 144; vgl. auch Urteil des BFH vom 5. Februar 1965 VI 338\/63 U, BFHE 82, 29, BStBl III 1965, 258 zum DBA-Schweiz). Die Einbeziehung der stillen Beteiligung in die Dividendenregelung des Abkommens stellt damit klar, da\u00df der Bundesrepublik als Quellenstaat auch insoweit ein Besteuerungsrecht im Rahmen des Art. VI DBA-USA zusteht. Da die Bundesrepublik die Ertr\u00e4ge aus einer stillen Beteiligung nach dem \u00fcbereinstimmenden Willen der Vertragschlie\u00dfenden ohne jede Einschr\u00e4nkung wie &#8222;gew\u00f6hnliche&#8220; Dividenden besteuern darf, kann die entsprechende Gleichbehandlung bei Anwendung des Reinvestitionstatbestandes zumindest nicht als offensichtlich unvern\u00fcnftiges Ergebnis gewertet werden.<\/p>\n<p>5. Die Auffassung des Senats steht im Einklang mit der herrschenden Meinung im Schrifttum (vgl. Horst Vogel, Betriebs- Berater &#8211; BB &#8211; 1978, 1021, 1023; Vogel, a.a.O., Art. 10 Rdnrn. 118 und 147; Debatin\/Walter, a.a.O., B VI Anm. 46; Korn\/Debatin, a.a.O., Art. VI DBA-USA Anm. 6 b, Erg\u00e4nzungslieferung 49 August 1984; a.A. wohl nur Vesely\/Kumpf, RIW 1977, 309, 313).<\/p>\n<p>6. Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, da\u00df die von der Kl\u00e4gerin bezogenen Eink\u00fcnfte aus ihrer stillen Beteiligung an der E AG nach Art. VI Abs. 5 DBA-USA in voller H\u00f6he als reinvestiert gelten. Auch der erkennende Senat h\u00e4lt die Voraussetzungen dieser Vorschrift im Streitfall f\u00fcr gegeben. Zwar hat nach den Feststellungen des Finanzgerichts nicht die Kl\u00e4gerin, sondern ihre Muttergesellschaft, die M N.A., der deutschen Gesellschaft Verm\u00f6genswerte zur Erh\u00f6hung des Gesellschaftskapitals und in einer anderen Anlageform (stille Beteiligung) zugef\u00fchrt und erst anschlie\u00dfend die Beteiligungsrechte auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen. Nach dem Senatsurteil vom 9. M\u00e4rz 1983 I R 86\/79 (BFHE 138, 78, BStBl II 1983, 446) umfa\u00dft eine mittelbare Reinvestition i.S. des Art. VI Abs. 5 DBA-USA jedoch auch Leistungen eines Dritten, die der amerikanischen K\u00f6rperschaft zuzurechnen sind. Dies ist nicht nur der Fall, wenn der amerikanische Anteilseigner den Dritten beherrscht und es deshalb in seinem Belieben steht, ob er selbst oder der Dritte die Zuf\u00fchrung bewirkt. Die Leistungen des Dritten sind der amerikanischen K\u00f6rperschaft vielmehr auch zuzurechnen, wenn er die Rechte aus den der deutschen Gesellschaft zugef\u00fchrten Verm\u00f6genswerten unmittelbar nach der Zuf\u00fchrung auf die amerikanische K\u00f6rperschaft \u00fcbertr\u00e4gt. Denn auch hier kann es, jedenfalls bei gesellschaftsrechtlich verbundenen Unternehmen, keinen Unterschied machen, ob der Dritte der amerikanischen K\u00f6rperschaft zun\u00e4chst die Mittel zur Durchf\u00fchrung der Reinvestition zur Verf\u00fcgung stellt oder diese selbst vornimmt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 27.1.1988 (I R 241\/83) BStBl. 1988 II S. 574 1. Der Reinvestitionstatbestand des Art. VI Abs. 3 DBA-USA ist nicht auf Gewinnanteile beschr\u00e4nkt, die bei der aussch\u00fcttenden deutschen Gesellschaft einem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz f\u00fcr ausgesch\u00fcttete Gewinne unterlegen haben. 2. Der Begriff Dividenden in Art. 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