{"id":35701,"date":"1988-01-26T16:36:07","date_gmt":"1988-01-26T14:36:07","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=35701"},"modified":"2013-06-02T12:32:36","modified_gmt":"2013-06-02T10:32:36","slug":"bfh-urteil-vom-26-1-1988-ix-r-119_83-bstbl-1988-ii-s-577","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-26-1-1988-ix-r-119_83-bstbl-1988-ii-s-577\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 26.1.1988 (IX R 119\/83) BStBl. 1988 II S. 577"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 26.1.1988 (IX R 119\/83) BStBl. 1988 II S. 577<\/strong><\/p>\n<p>Die nach dem WEG an den Verwalter gezahlten Beitr\u00e4ge zur Instandhaltungsr\u00fccklage sind nicht bereits mit der Abf\u00fchrung an diesen, sondern erst bei Verausgabung der Betr\u00e4ge f\u00fcr Erhaltungsma\u00dfnahmen als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 9 Abs. 1 Satz 1, \u00a7 21 Abs. 1; WEG \u00a7 21 Abs. 5 Nr. 4, \u00a7 28 Abs. 1 Nr. 3.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 1984, 64)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) war Eigent\u00fcmer einer von ihm vermieteten Eigentumswohnung. Er war verpflichtet, im Rahmen seiner Wohngeldzahlung an den Verwalter des gemeinschaftlichen Eigentums einen nach seinem Anteil bemessenen Beitrag f\u00fcr die Ansammlung einer angemessenen Instandhaltungsr\u00fccklage zu entrichten (\u00a7 21 Abs. 5 Nr. 4 des Wohnungseigentumsgesetzes &#8211; WEG -, \u00a7 8 Abs. 2 der Teilungserkl\u00e4rung\/Gemeinschaftsordnung der Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft). Der Kl\u00e4ger zahlte hierf\u00fcr im Streitjahr 1.347 DM. Diesen Betrag machte er bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung vergeblich als Werbungskosten geltend. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) hat der Klage mit der in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1984, 64 ver\u00f6ffentlichten Entscheidung stattgegeben.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) Verletzung von \u00a7 9 Abs. 1 Satz 1, \u00a7 11 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Mit der blo\u00dfen Zahlung der R\u00fccklage seien beim Kl\u00e4ger im wirtschaftlichen Sinn weder Mittel abgeflossen noch habe er sich der wirtschaftlichen Verf\u00fcgungsmacht begeben. Allein der \u00dcbergang der Instandhaltungsr\u00fccklage in die gemeinschaftliche Verwaltung gehe noch nicht mit dem Verlust der wirtschaftlichen Verf\u00fcgungsmacht einher.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Er tr\u00e4gt im wesentlichen vor, die Instandhaltungsr\u00fccklage geh\u00f6re zu den Werbungskosten gem\u00e4\u00df \u00a7 9 EStG. Er sei zu ihrer Leistung verpflichtet. Sie sei bei ihm auch abgeflossen; denn im Falle des Verkaufs k\u00f6nne die eingezahlte Instandhaltungsr\u00fccklage nicht zur\u00fcckflie\u00dfen. Sollte bei Verkauf einer Wohnung eine Abrechnung der Instandhaltungsr\u00fccklage zwischen Verk\u00e4ufer und K\u00e4ufer stattfinden, so sei die verg\u00fctete Instandhaltungsr\u00fccklage entweder als negative Werbungskosten oder Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zu beurteilen. Im Normalfall weigere sich jedoch der Erwerber unter Hinweis auf anstehende Reparaturma\u00dfnahmen, die Instandhaltungsr\u00fccklage zu verg\u00fcten. Folge man dem FA, so f\u00fchre das dazu, da\u00df der Erwerber die aus der Instandhaltungsr\u00fccklage erbrachten Reparaturaufwendungen als Werbungskosten abziehen k\u00f6nne, obwohl er keine eigenen Aufwendungen daf\u00fcr erbracht habe.<\/p>\n<p>Der Bundesminister der Finanzen (BMF), der dem Verfahren beigetreten ist, ist der Meinung, da\u00df die Zuf\u00fchrungen der Beitr\u00e4ge zur Instandhaltungsr\u00fccklage noch keine Aufwendungen darstellten. Die Zahlungen bewirkten lediglich eine Verm\u00f6gensumschichtung. Wirtschaftlich trete mit der Zahlung keine Entreicherung des einzelnen Wohnungseigent\u00fcmers ein. Vielmehr sei sein Anteil am gemeinschaftlichen Verm\u00f6gen entsprechend wertvoller geworden. Dies entspreche der b\u00fcrgerlich-rechtlichen Beurteilung (Hinweis auf R\u00f6ll in M\u00fcnchener Kommentar zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuch, \u00a7 1 WEG Rdnr. 12). Der Beitrag zur Instandhaltungsr\u00fccklage sei auch nicht i. S. von \u00a7 11 Abs. 2 EStG abgeflossen; denn der Kl\u00e4ger habe seine wirtschaftliche Verf\u00fcgungsmacht dar\u00fcber nicht verloren. Die Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft stelle dem Verwalter als ihrem Bevollm\u00e4chtigten zweckgebundene Mittel zur Verf\u00fcgung, \u00fcber die dieser im Rahmen seiner Vollmacht verf\u00fcgen k\u00f6nne. Die Wohnungseigent\u00fcmer unterl\u00e4gen somit lediglich einer Beschr\u00e4nkung in der Verf\u00fcgungsmacht \u00fcber dieses Verm\u00f6gen.<\/p>\n<p>Die Beteiligten sind \u00fcbereinstimmend der Ansicht, da\u00df f\u00fcr die Werbungskosten der Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft keine gesonderte und einheitliche Feststellung gem\u00e4\u00df \u00a7 180 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) i. d. F. des Steuerbereinigungsgesetzes 1986 (StBereinG 1986) vom 19. Dezember 1985 (BGBl I 1985, 2.436, BStBl I 1985, 735) i.V. m. \u00a7 1 der Verordnung zu \u00a7 180 Abs. 2 AO 1977 vom 19. Dezember 1986 (BGBl I 1986, 2.663, BStBl I 1987, 2) erforderlich ist.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt unter Aufhebung der Vorentscheidung zur Klageabweisung (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>1. Die Vorentscheidung ist nicht wegen Vorgreiflichkeit eines Feststellungsverfahrens aufzuheben. Nach \u00a7 180 Abs. 2 AO 1977 i. d. F. des StBereinG 1986 i.V. m. \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zu \u00a7 180 Abs. 2 AO 1977 k\u00f6nnen die Besteuerungsgrundlagen, insbesondere einkommensteuerpflichtige Eink\u00fcnfte, ganz oder teilweise gesondert festgestellt werden, wenn der Einkunftserzielung dienende Wirtschaftsg\u00fcter mehreren Personen getrennt zuzurechnen sind, die bei der Planung, Herstellung, Erhaltung oder dem Erwerb dieser Wirtschaftsg\u00fcter gleichartige Rechtsbeziehungen zu Dritten hergestellt oder unterhalten haben (Gesamtobjekt). Diese Regelung, die auch f\u00fcr vor dem Inkrafttreten des StBereinG 1986 liegende Feststellungszeitr\u00e4ume gilt (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 1. Dezember 1987 IX R 90\/86, BFHE 152, 17, BStBl II 1988, 319), ist auch f\u00fcr die durch die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums der Wohnungseigent\u00fcmer entstehenden Werbungskosten anwendbar. Denn Wohnungseigentum ist nach \u00a7 1 Abs. 2 WEG das Sondereigentum an einer Wohnung, verbunden mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum. Gemeinschaftliches Eigentum sind das Grundst\u00fcck sowie die Teile, Anlagen und Einrichtungen des Geb\u00e4udes, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen (\u00a7 1 Abs. 5 WEG). Wird eine Eigentumswohnung vermietet, ist Gegenstand der Erzielung von Eink\u00fcnften i. S. des \u00a7 21 Abs. 1 Satz 1 EStG das Sondereigentum in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum. Bei der Ermittlung der Eink\u00fcnfte aus einer Eigentumswohnung sind demgem\u00e4\u00df auch die durch den Anteil am gemeinschaftlichen Eigentum verursachten Aufwendungen als Werbungskosten zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Ob und in welchem Umfang ein Feststellungsverfahren durchgef\u00fchrt wird, entscheidet die Finanzbeh\u00f6rde nach pflichtgem\u00e4\u00dfem Ermessen (\u00a7 4 der Verordnung zu \u00a7 180 Abs. 2 AO 1977). Im Streitfall kommt jedoch wegen der besonderen Umst\u00e4nde &#8211; insbesondere des lange zur\u00fcckliegenden Streitjahrs &#8211; und im Hinblick auf die Ausf\u00fchrungen des BMF die Durchf\u00fchrung eines gesonderten Feststellungsverfahrens nicht mehr in Betracht.<\/p>\n<p>2. Die Vorentscheidung verletzt \u00a7 9 Abs. 1 Satz 1 EStG. Die vom Kl\u00e4ger geleisteten Beitr\u00e4ge zur Instandhaltungsr\u00fccklage sind mangels tats\u00e4chlicher Verausgabung f\u00fcr Erhaltungsma\u00dfnahmen im Streitjahr noch keine Werbungskosten.<\/p>\n<p>Die Instandhaltungsr\u00fcckstellung, im Sprachgebrauch Instandhaltungsr\u00fccklage genannt (vgl. R\u00f6ll, a.a.O., 2. Aufl., \u00a7 21 WEG Rdnr. 12), zu deren Ansammlung die Wohnungseigent\u00fcmer gem\u00e4\u00df \u00a7 21 Abs. 5 Nr. 4, \u00a7 28 Abs. 1 Nr. 3 WEG verpflichtet sind, dient der Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums. Die Beitr\u00e4ge zur Instandhaltungsr\u00fccklage sind Teil der Vorsch\u00fcsse auf das Wohngeld bzw. Hausgeld, die der einzelne Wohnungseigent\u00fcmer entsprechend dem beschlossenen Wirtschaftsplan an den Verwalter zu leisten hat (vgl. \u00a7 28 Abs. 1 Nr. 3 i.V. m. Abs. 2 WEG). Die Beitr\u00e4ge wie auch die Instandhaltungsr\u00fccklage selbst &#8211; \u00fcblicherweise werden die Beitr\u00e4ge nicht im Jahr der Zahlung, sondern erst mit dem Beschlu\u00df der Wohnungseigent\u00fcmer \u00fcber die Jahresabrechnung der Instandhaltungsr\u00fccklage zugef\u00fchrt &#8211; geh\u00f6ren zu den gemeinschaftlichen Geldern, die der Verwalter zu verwalten hat (\u00a7 27 Abs. 1 Nr. 4 WEG). Sie sind Teil des Verwaltungsverm\u00f6gens der Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft (vgl. dazu Merle, Das Wohnungseigentum im System des b\u00fcrgerlichen Rechts, S. 82 und B\u00e4rmann, Die Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft, S. 262). Der einzelne Wohnungseigent\u00fcmer ist in H\u00f6he seiner Zahlungen als Eigent\u00fcmer am Verwaltungsverm\u00f6gen beteiligt.<\/p>\n<p>Die Beitr\u00e4ge zur Instandhaltungsr\u00fccklage gehen mit ihrer Zahlung von der Rechtszust\u00e4ndigkeit des einzelnen Wohnungseigent\u00fcmers in die Rechtszust\u00e4ndigkeit der Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft \u00fcber. Aufgrund ihrer Bindung im Verwaltungsverm\u00f6gen, \u00fcber das der einzelne Wohnungseigent\u00fcmer nicht allein verf\u00fcgen kann (vgl. \u00a7 21 Abs. 1 und \u00a7 27 Abs. 1 WEG), ist zwar der Abflu\u00df der Betr\u00e4ge aus dem frei verf\u00fcgbaren Verm\u00f6gen des einzelnen Wohnungseigent\u00fcmers zu bejahen. Das rechtfertigt jedoch nicht die Anerkennung dieser Betr\u00e4ge als Werbungskosten. Die geleisteten Beitr\u00e4ge zur Instandhaltungsr\u00fccklage k\u00f6nnen beim einzelnen Wohnungseigent\u00fcmer erst dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn der Verwalter sie f\u00fcr die Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft tats\u00e4chlich f\u00fcr die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums oder f\u00fcr andere Ma\u00dfnahmen, die die Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung bezwecken oder durch sie veranla\u00dft sind, verausgabt hat (vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 14. Oktober 1980 VIII R 22\/78, BFHE 131, 510, BStBl II 1981, 128). Sollte die Instandhaltungsr\u00fccklage f\u00fcr Ma\u00dfnahmen verwendet werden, die zu Herstellungskosten f\u00fchren, so sind nur die entsprechenden Absetzungen f\u00fcr Abnutzung (AfA) als Werbungskosten abziehbar (\u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG).<\/p>\n<p>Diese Beurteilung ist davon unabh\u00e4ngig, ob es sich bei dem Verwaltungsverm\u00f6gen um gemeinschaftliches Eigentum i. S. von \u00a7 1 Abs. 5 WEG handelt, mit der Folge, da\u00df der Anteil des einzelnen Wohnungseigent\u00fcmers daran unl\u00f6slich mit dem Wohnungseigentum verbunden ist (\u00a7\u00a7 6, 1 Abs. 2 WEG; so B\u00e4rmann\/Pick\/Merle, Wohnungseigentumsgesetz, 6. Aufl., \u00a7 1 Rdnr. 39, \u00a7 27 Rdnr. 71; R\u00f6ll, a.a.O., \u00a7 1 WEG Rdnr. 12; Staudinger\/Ring, Kommentar zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuch, 10.-11. Aufl., \u00a7 27 WEG Rdnr. 6) oder ob die Wohnungseigent\u00fcmer hinsichtlich der Gegenst\u00e4nde des Verwaltungsverm\u00f6gens gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 1 Satz 1 WEG blo\u00dfe Bruchteilsgemeinschaften i. S. der \u00a7\u00a7 741 f. des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches (BGB) bilden (so Weitnauer, Wohnungseigentumsgesetz, 6. Aufl., \u00a7 1 Rdnr. 4k; Das B\u00fcrgerliche Gesetzbuch, Kommentar, herausgegeben von Mitgliedern des Bundesgerichtshofs, BGB-RGRK, Augustin, 12. Aufl., \u00a7 1 WEG Rdnr. 24; Palandt, B\u00fcrgerliches Gesetzbuch, 47. Aufl., \u00a7 1 WEG Anm. 5 und Beschlu\u00df des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 25. Juli 1984 BReg. 2 Z 108\/83, Deutsche Notar-Zeitschrift &#8211; DNotZ &#8211; 1985, 416).<\/p>\n<p>Diese Rechtsauffassung entspricht dem Beschlu\u00df des Gro\u00dfen Senats vom 25. Juni 1984 GrS 4\/82 (BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751), wonach die Personengesellschaft bzw. die Bruchteilsgemeinschaft (vgl. Urteil des Senats vom 7. Oktober 1986 IX R 167\/83, BFHE 148, 501, BStBl II 1987, 322) f\u00fcr die Einkommensteuer insoweit Steuerrechtssubjekt ist, als ihre Gesellschafter bzw. Gemeinschafter gemeinsam Merkmale eines Besteuerungstatbestands verwirklichen, die den Gesellschaftern bzw. Gemeinschaftern f\u00fcr deren Besteuerung zuzurechnen sind. Die Wohnungseigent\u00fcmer verwirklichen den Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung gemeinsam als Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft, soweit mit dem gemeinschaftlichen Eigentum zusammenh\u00e4ngende Einnahmen oder Werbungskosten anfallen. F\u00fcr diesen Bereich sind die Einnahmen bzw. Werbungskosten zun\u00e4chst auf der Ebene der Gemeinschaft zu ermitteln und dann auf die Wohnungseigent\u00fcmer zu verteilen.<\/p>\n<p>Mit seiner vorliegenden Entscheidung schlie\u00dft sich der Senat im Ergebnis der in der Rechtsprechung und Literatur \u00fcberwiegend vertretenen Meinung an (vgl. Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG vom 27. November 1969 III 113\/67, EFG 1970, 164, und Urteil des FG Bremen vom 18. Januar 1974 I 67\/73, EFG 1974, 149; B\u00e4rmann\/Pick\/Merle, a.a.O., \u00a7\u00a7 61, 62 Rdnr. 80; Bl\u00fcmich\/Falk, Einkommensteuergesetz, \u00a7 21 Rdnr. 75; Christoffel, Der Betrieb &#8211; DB &#8211; 1984, 2.007; Hartmann\/B\u00f6ttcher\/Nissen\/Bordewin, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, \u00a7 21 Rdnr. 138; Herrmann\/Heuer\/Raupach, Einkommensteuer- und K\u00f6rperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, \u00a7 21 EStG, Erg\u00e4nzung Rdnrn. 23 f.; Horlemann, Steuerwarte 1983, 73; Lademann\/S\u00f6ffing\/Brockhoff, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, \u00a7 11 Anm. 28, Instandhaltungskosten und Trzaskalik in Kirchhof\/S\u00f6hn, Einkommensteuergesetz, \u00a7 11 Rdnr. C 59; a. A. Biergans, Einkommensteuer und Steuerbilanz, 4. Aufl., S. 790; Bl\u00fcmich\/Falk, a.a.O., \u00a7 11 Rdnr. 61; Borggreve, Die Information \u00fcber Steuer und Wirtschaft 1984, 484; v. Bornhaupt in Kirchhof\/S\u00f6hn, a.a.O., \u00a7 9 Rdnr. B 850, unter Instandhaltungsr\u00fcckstellungen; Herrmann\/Heuer\/Raupach, a.a.O., \u00a7 11 EStG Rdnr. 75, unter Instandhaltungskosten; Schmidt\/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 6. Aufl., \u00a7 21 Anm. 15, unter Instandhaltungsr\u00fccklage, und Spiegelberger, Wohnungseigentum 1986, 128).<\/p>\n<p>Die Vorentscheidung, die von anderen Rechtsgrunds\u00e4tzen ausgegangen ist, war aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Da das FA die vom Kl\u00e4ger gezahlten Beitr\u00e4ge zur Instandhaltungsr\u00fccklage zu Recht im Streitjahr nicht als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung anerkannt hat, ist die Klage abzuweisen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 26.1.1988 (IX R 119\/83) BStBl. 1988 II S. 577 Die nach dem WEG an den Verwalter gezahlten Beitr\u00e4ge zur Instandhaltungsr\u00fccklage sind nicht bereits mit der Abf\u00fchrung an diesen, sondern erst bei Verausgabung der Betr\u00e4ge f\u00fcr Erhaltungsma\u00dfnahmen als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. 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