{"id":35702,"date":"1988-02-05T16:35:12","date_gmt":"1988-02-05T14:35:12","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=35702"},"modified":"2013-06-04T13:41:04","modified_gmt":"2013-06-04T11:41:04","slug":"bfh-urteil-vom-5-2-1988-iii-r-21_87-bstbl-1988-ii-s-579","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-5-2-1988-iii-r-21_87-bstbl-1988-ii-s-579\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 5.2.1988 (III R 21\/87) BStBl. 1988 II S. 579"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 5.2.1988 (III R 21\/87) BStBl. 1988 II S. 579<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr ein Kind geschiedener oder getrennt lebender Eltern ist ein Ausbildungsfreibetrag wegen ausw\u00e4rtiger Unterbringung nur zu gew\u00e4hren, wenn das Kind aus dem Haushalt beider Elternteile (r\u00e4umlich und hauswirtschaftlich) ausgegliedert ist.<\/p>\n<p>EStG 1981 \u00a7 33a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnchen (EFG 1987, 247)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) ist seit dem 11. Juli 1979 geschieden. Aus der Ehe ist u.a. der am 21. Juni 1964 geborene Sohn B hervorgegangen. Das Sorgerecht \u00fcber ihn soll nach dem Vortrag im Klageverfahren dem Kl\u00e4ger \u00fcbertragen worden sein. B wohnte im Streitjahr 1981 vom 1. September bis zum 31. Dezember (gleichwohl) bei seiner Mutter, der geschiedenen Ehefrau des Kl\u00e4gers, in A. Der Kl\u00e4ger selbst hatte seinen Wohnsitz im Zust\u00e4ndigkeitsbereich des Beklagten und Revisionskl\u00e4gers (Finanzamt &#8211; FA -) beibehalten. Er bezog f\u00fcr B w\u00e4hrend des ganzen Jahres 1981 Kindergeld.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger begehrte in der Einkommensteuererkl\u00e4rung 1981 die Ber\u00fccksichtigung eines zeitanteiligen Ausbildungsfreibetrages f\u00fcr B gem\u00e4\u00df \u00a7 33a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 (i.V. m. \u00a7 52 Abs. 24) des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1981. Das FA lehnte dies &#8211; auch in der Einspruchsentscheidung &#8211; ab. Es vertrat unter Hinweis auf Abschn. 191 Abs. 5 Satz 5 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) 1981 die Auffassung, B sei nicht ausw\u00e4rtig untergebracht gewesen.<\/p>\n<p>Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) schlo\u00df in seiner in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1987, 247 ver\u00f6ffentlichten Entscheidung aus \u00a7 33a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG 1981, da\u00df jede Unterbringung au\u00dferhalb des Haushalts des die \u00fcbrigen gesetzlichen Voraussetzungen erf\u00fcllenden Steuerpflichtigen f\u00fcr die Gew\u00e4hrung von Ausbildungsfreibetr\u00e4gen eine ausw\u00e4rtige sei. Denn der Begriff der ausw\u00e4rtigen Unterbringung in \u00a7 33a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG 1981 stehe in Konkurrenz zur Unterbringung &#8222;im Haushalt des Steuerpflichtigen&#8220; in Buchst. a derselben Vorschrift und m\u00fcsse daher aus dem dortigen Wortlaut abgeleitet werden. Weiter werde der Begriff in \u00a7 33a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG 1981 im selben Sinn verwendet wie in Satz 1 Nr. 1 Buchst. b.<\/p>\n<p>Mit der vom FG zugelassenen Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung von \u00a7 33a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG 1981.<\/p>\n<p>Es beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision des FA ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>Nach \u00a7 33a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG 1981 wird f\u00fcr ein unter 18 Jahre altes Kind ein Ausbildungsfreibetrag nur gew\u00e4hrt, wenn das Kind ausw\u00e4rtig untergebracht ist. Der Sohn B des Kl\u00e4gers und seiner geschiedenen Ehefrau erf\u00fcllte im Streitjahr diese Voraussetzung nicht.<\/p>\n<p>Ein Kind ist nach Auffassung des erkennenden Senats nur &#8222;ausw\u00e4rtig untergebracht&#8220;, wenn es aus dem Haushalt beider Elternteile (r\u00e4umlich und hauswirtschaftlich) ausgegliedert ist. Der Senat schlie\u00dft dies aus Wortlaut und Sinn des \u00a7 33a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG (1981).<\/p>\n<p>1. Anders als das FG interpretiert der Senat den Begriff &#8222;ausw\u00e4rtig untergebracht&#8220; unmittelbar aus der ihn enthaltenden Vorschrift. Das FG hat seine Bedeutung zu Unrecht aus einer Gegen\u00fcberstellung mit der in \u00a7 33a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG 1981 gebrauchten Formulierung (&#8222;im Haushalt des Steuerpflichtigen&#8220;) abgeleitet.<\/p>\n<p>Bis zum Veranlagungszeitraum 1977 wurde ein Ausbildungsfreibetrag \u00fcberhaupt nur bei ausw\u00e4rtiger Unterbringung des Kindes gew\u00e4hrt. \u00a7 33a Abs. 2 war durch das Gesetz zur Neuordnung von Steuern vom 16. Dezember 1954 (BGBl I 1954, 373, BStBl I 1954, 575) in das EStG 1955 eingef\u00fcgt worden, um &#8222;die besonderen Aufwendungen, die sich bei ausw\u00e4rtiger Berufsausbildung&#8220; regelm\u00e4\u00dfig ergeben, auch gesondert zu ber\u00fccksichtigen (BT-Drucks. 2\/481 S. 92 f.; s. auch das Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 5. November 1982 VI R 47\/79, BFHE 137, 42, BStBl II 1983, 109). Erst das Einkommensteuerreformgesetz (EStRG) vom 5. August 1974 (BGBl I 1974, 1.769, BStBl I 1974, 530) f\u00fchrte &#8211; mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 1977 (s. \u00a7 52 Abs. 22 EStG 1975) &#8211; eine Differenzierung nach Alter und Unterbringungsort ein. Der Senat teilt angesichts dieser Rechtsentwicklung die Auffassung der Finanzverwaltung (s. insbesondere Abschn. 191 Abs. 4 Satz 2 der EStR 1984), da\u00df &#8211; anders als vom FG angenommen &#8211; der Begriff der Unterbringung &#8222;im Haushalt des Steuerpflichtigen&#8220; in \u00a7 33a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG (1981) aus der Formulierung in Buchst. b dieser Vorschrift abgeleitet werden m\u00fcsse, und nicht umgekehrt. Danach liegt eine Unterbringung im Haushalt des Steuerpflichtigen immer dann vor, wenn die Voraussetzungen des \u00a7 33a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b oder Nr. 2 EStG (1981) nicht gegeben sind (so auch Oepen in Bl\u00fcmich\/Falk, Einkommensteuergesetz, 12. Aufl., \u00a7 33a Anm. V 2).<\/p>\n<p>2. Bereits der Wortlaut des \u00a7 33a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG 1981 deutet darauf hin, da\u00df &#8222;ausw\u00e4rtig untergebracht&#8220; die Unterbringung eines Kindes bei fremden Dritten meint. Solche werden aber Ehegatten weder durch eine Trennung i. S. des \u00a7 1.567 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches (BGB) noch durch eine Scheidung. Abgesehen von regelm\u00e4\u00dfig zwischen ihnen selbst fortbestehenden Verpflichtungen unterschiedlichster Art bleibt vor allem die jeweilige Verwandtschaft zum Kind erhalten. Insbesondere erlischt diesem gegen\u00fcber nicht die Verpflichtung zur Unterhaltsgew\u00e4hrung gem\u00e4\u00df \u00a7 1.601 BGB. Das gilt auch f\u00fcr den Elternteil, dem das Sorgerecht nicht (mehr) zusteht. Denn die Unterhaltspflicht zwischen Eltern und Kindern beruht allein auf dem verwandtschaftlichen Verh\u00e4ltnis (s. z.B. Palandt, B\u00fcrgerliches Gesetzbuch, 47. Aufl., \u00a7 1.601 Anm. 1).<\/p>\n<p>3. Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung in \u00a7 33a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG 1981 best\u00e4tigen die Richtigkeit der Wortlautinterpretation.<\/p>\n<p>a) Die wegen der ausw\u00e4rtigen Unterbringung eines Kindes zu gew\u00e4hrenden Ausbildungsfreibetr\u00e4ge haben &#8211; wie bereits ausgef\u00fchrt &#8211; den Zweck, die besonderen Aufwendungen, die sich bei einer ausw\u00e4rtigen Berufsausbildung regelm\u00e4\u00dfig ergeben, zu ber\u00fccksichtigen (s. hierzu auch das Urteil des Senats vom 6. November 1987 III R 164\/85, BFHE 152, 81, BStBl II 1988, 423). Solche Aufwendungen fallen in erster Linie f\u00fcr die Unterbringung und die Verpflegung des Kindes bei fremden Dritten an. Sie entstehen jedoch nicht, wenn das Kind nach der Trennung oder Scheidung seiner Eltern zu einem der beiden Elternteile zieht und mit diesem zusammenlebt. Denn die in solchen F\u00e4llen erforderliche F\u00fchrung von zwei Haushalten und die damit verbundenen (Mehr-)Aufwendungen haben ihre Ursache in der Trennung oder der Scheidung der Eltern, nicht aber in der Unterbringung des Kindes bei einem Elternteil. F\u00fcr sie kann daher auch keine Steuererm\u00e4\u00dfigung aufgrund von Vorschriften gew\u00e4hrt werden, die eine Entlastung des Steuerpflichtigen von (Ausbildungs-)Aufwendungen f\u00fcr seine Kinder bezwecken.<\/p>\n<p>Unterbringungskosten speziell f\u00fcr das Kind entstehen erst, wenn es &#8211; anders als im Streitfall &#8211; auch den Haushalt des zweiten Elternteils verl\u00e4\u00dft (s. hierzu schon das BFH-Urteil vom 10. M\u00e4rz 1972 VI R 155\/69, BFHE 105, 131, BStBl II 1972, 485).<\/p>\n<p>b) An dieser Rechtslage hat &#8211; entgegen der Auffassung des FG &#8211; auch das Gesetz zur \u00c4nderung und Vereinfachung des Einkommensteuergesetzes und anderer Gesetze vom 18. August 1980 (BGBl I 1980, 1.537, BStBl I 1980, 581) nichts ge\u00e4ndert. Dadurch wurde zwar das Erfordernis der (ausw\u00e4rtigen) Unterbringung &#8222;zur Berufsausbildung&#8220; &#8211; mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 1980 (s. \u00a7 52 Abs. 24 EStG 1981) &#8211; fallengelassen. Doch war damit keine \u00c4nderung der Anforderungen verbunden, die an die Bejahung einer ausw\u00e4rtigen Unterbringung eines Kindes als solcher zu stellen waren. Der Gesetzgeber wollte lediglich auf die Pr\u00fcfung des Anlasses der ausw\u00e4rtigen Unterbringung verzichten und insoweit eine Rechtsvereinfachung erreichen. Au\u00dferdem sollte das EStG in diesem Punkt der Regelung in \u00a7 13 Abs. 2 des Bundesausbildungsf\u00f6rderungsgesetzes (BAf\u00f6G) angeglichen werden (so die Begr\u00fcndung zu Art. 1 Nr. 12 &#8211; \u00a7 33a Abs. 2 EStG &#8211; des Gesetzentwurfs, BT-Drucks. 8\/3.688 S. 19). Nach \u00a7 13 Abs. 2 BAf\u00f6G wurde bereits damals ein erh\u00f6hter Bedarf eines Studierenden anerkannt, wenn er nicht bei seinen Eltern wohnte, ohne da\u00df es auf die Gr\u00fcnde der ausw\u00e4rtigen Unterbringung angekommen w\u00e4re. Mit &#8222;Eltern&#8220; im Sinne dieser Vorschrift war und ist nach allgemeiner Meinung aber stets auch ein Elternteil gemeint, wenn die Eltern nicht mehr zusammenleben und der Studierende bei dem anderen Elternteil wohnt (so schon Urteil des Bundesverwaltungsgerichts &#8211; BVerwG &#8211; vom 24. November 1977 5 C 68.76, BVerwGE 55, 54; s. neuerdings Urteil des BVerwG vom 2. Juli 1987 5 C 44\/84, Neue Juristische Wochenschrift &#8211; NJW &#8211; 1988, 155). Daraus folgt, da\u00df es keinesfalls in der Absicht des Gesetzgebers lag, einen Ausbildungsfreibetrag wegen ausw\u00e4rtiger Unterbringung auch dann zu gew\u00e4hren, wenn das Kind bei einem Teil seiner nicht mehr zusammenlebenden Eltern wohnt.<\/p>\n<p>c) Bei der vom Senat vorgenommenen Gesetzesauslegung wird au\u00dferdem erreicht, da\u00df es auch bei der Aufteilung eines Freibetrages f\u00fcr ein \u00fcber 18 Jahre altes Kind gem\u00e4\u00df \u00a7 33a Abs. 2 S\u00e4tze 4 bis 7 EStG 1981 nur einen einheitlichen Freibetrag gibt (s. hierzu insbesondere Kanzler in Herrmann\/Heuer\/Raupach, Einkommensteuer- und K\u00f6rperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, 19. Aufl., \u00a7 33a EStG Anm. 233; Krudewig, Finanz-Rundschau &#8211; FR &#8211; 1982, 408, 409, sowie Sunder-Plassmann in Littmann\/Bitz\/Meincke, Das Einkommensteuerrecht, 14. Aufl., \u00a7 33a Anm. 57).<\/p>\n<p>4. Das vom erkennenden Senat gefundene Ergebnis schlie\u00dft &#8211; wenn auch mit anderer Begr\u00fcndung &#8211; an die Rechtsprechung des VI. Senats des BFH (s. insbesondere die Urteile vom 25. Oktober 1957 VI 175\/56 U, BFHE 65, 546, BStBl III 1957, 444, und vom 28. Februar 1968 VI R 329\/67, BFHE 92, 94, BStBl II 1968, 494) an und steht im Einklang mit der weitaus \u00fcberwiegenden Meinung im Schrifttum (s. au\u00dfer Kanzler in Herrmann\/Heuer\/Raupach, a.a.O.; Krudewig, a.a.O.; Oepen in Bl\u00fcmich\/Falk, a.a.O., und Sunder-Plassmann, a.a.O., auch Gericke in Hartmann\/B\u00f6ttcher\/Nissen\/Bordewin, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, \u00a7 33a Rdziff. 15d; Hartz\/Mee\u00dfen\/Wolf, ABC-F\u00fchrer Lohnsteuer, Ausbildungsfreibetrag, Anm. C II; Oeftering\/G\u00f6rbing, Das gesamte Lohnsteuerrecht, \u00a7 33a Anm. 38, und Schmidt\/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 6. Aufl., \u00a7 33a Anm. 4c; anderer Ansicht im wesentlichen nur Fitsch in Lademann\/S\u00f6ffing\/Brockhoff, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, \u00a7 33a Anm. 73).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 5.2.1988 (III R 21\/87) BStBl. 1988 II S. 579 F\u00fcr ein Kind geschiedener oder getrennt lebender Eltern ist ein Ausbildungsfreibetrag wegen ausw\u00e4rtiger Unterbringung nur zu gew\u00e4hren, wenn das Kind aus dem Haushalt beider Elternteile (r\u00e4umlich und hauswirtschaftlich) ausgegliedert ist. EStG 1981 \u00a7 33a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2. 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