{"id":35703,"date":"1988-02-25T16:35:09","date_gmt":"1988-02-25T14:35:09","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=35703"},"modified":"2013-06-04T13:46:29","modified_gmt":"2013-06-04T11:46:29","slug":"bfh-urteil-vom-25-2-1988-iv-r-95_86-bstbl-1988-ii-s-581","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-25-2-1988-iv-r-95_86-bstbl-1988-ii-s-581\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 25.2.1988 (IV R 95\/86) BStBl. 1988 II S. 581"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 25.2.1988 (IV R 95\/86) BStBl. 1988 II S. 581<\/strong><\/p>\n<p>Zum Nachweis von Bewirtungsaufwendungen sind grunds\u00e4tzlich alle am Bewirtungsvorgang teilnehmenden Personen in dem nach \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 2 Satz 2 EStG vorgeschriebenen Vordruck zu benennen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn dem Steuerpflichtigen nicht zugemutet werden kann, die Namen der bewirteten Personen festzustellen.<\/p>\n<p>EStG 1977 \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 2 Satz 2.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) war im Streitjahr 1978 als Chefarzt der inneren Abteilung des St\u00e4dtischen Krankenhauses X nichtselbst\u00e4ndig t\u00e4tig. Au\u00dferdem \u00fcbte er in den R\u00e4umen des Krankenhauses unter Mitwirkung des dort angestellten Krankenhauspersonals eine selbst\u00e4ndige \u00e4rztliche T\u00e4tigkeit aus. F\u00fcr die Inanspruchnahme des Personals zahlte der Kl\u00e4ger im Streitjahr ein Entgelt in H\u00f6he von 15.550 DM.<\/p>\n<p>Im September 1978 veranstaltete der Kl\u00e4ger f\u00fcr das f\u00fcr ihn t\u00e4tige Krankenhauspersonal einen &#8222;Betriebsausflug&#8220;, dessen Kosten (3.531,70 DM) er bei der Einkommensteuerveranlagung als Betriebsausgaben geltend machte. Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) lehnte die Ber\u00fccksichtigung dieser Aufwendungen als Betriebsausgaben ab, da es sich hierbei um nicht abziehbare Kosten der Lebensf\u00fchrung gehandelt habe. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Auf die Revision hob der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 6. Dezember 1984 IV R 135\/83 (BFHE 143, 24, BStBl II 1985, 288) das Urteil des Finanzgerichts (FG) auf. Anders als das FG hielt es der BFH f\u00fcr geboten, die Aufwendungen f\u00fcr die Bewirtung der Mitarbeiter anl\u00e4\u00dflich des Betriebsausflugs als Betriebsausgaben abzuziehen, falls die Voraussetzungen des \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes 1977 (EStG) vorgelegen haben. Zur Pr\u00fcfung, ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift erf\u00fcllt sind, verwies der BFH die Sache an das FG zur\u00fcck.<\/p>\n<p>In dem Verfahren vor dem FG im zweiten Rechtsgang hat der Kl\u00e4ger zum Nachweis der H\u00f6he und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen zun\u00e4chst nur die Rechnung der Gastst\u00e4tte, in der das Essen anl\u00e4\u00dflich des &#8222;Betriebsausflugs&#8220; stattgefunden hatte, sowie den nach \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG vorgeschriebenen Vordruck vorgelegt. In dem Vordruck sind die Art und der Tag der Bewirtung, der Anla\u00df der Bewirtung und die H\u00f6he der Aufwendungen angegeben; die Namen der beteiligten Personen sind im Vordruck indessen nicht aufgef\u00fchrt. &#8211; Auf die R\u00fcge des FA, es fehle an der ordnungsm\u00e4\u00dfigen Bezeichnung der bewirteten Personen, hat der Kl\u00e4ger die Teilnehmerliste, die seinen Angaben zufolge seinerzeit zwecks Bestellung der ben\u00f6tigten Essen aufgestellt worden ist, nachgereicht.<\/p>\n<p>Im zweiten Rechtsgang gab das FG der Klage statt. Es f\u00fchrte aus, die vom Kl\u00e4ger vorgelegten Unterlagen erf\u00fcllten die Voraussetzungen des \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG. Entgegen der Auffassung des FA k\u00f6nne die Anerkennung der Bewirtungsaufwendungen nicht mit der Begr\u00fcndung versagt werden, es fehle an der Aufstellung der Namen der bewirteten Personen. Auf dieses Erfordernis m\u00fcsse im Streitfall verzichtet werden, weil es dem Kl\u00e4ger nicht zuzumuten gewesen sei, die Namen der bewirteten Personen im einzelnen festzustellen. Der Abzug der Aufwendungen k\u00f6nne auch nicht mit der Begr\u00fcndung versagt werden, die Unterlagen hierf\u00fcr seien erst nachtr\u00e4glich eingereicht worden. Das FG m\u00fcsse als Tatsacheninstanz grunds\u00e4tzlich s\u00e4mtliche Umst\u00e4nde ber\u00fccksichtigen, die von den Beteiligten bis zum Schlu\u00df der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgebracht werden.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt das FA Verletzung des \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG. Im Gegensatz zu der Auffassung, die der BFH in seinem Urteil vom 30. Januar 1986 IV R 150\/85 (BFHE 146, 241, BStBl II 1986, 488) vertreten habe, habe das FG es f\u00fcr den Abzug der Bewirtungsaufwendungen gen\u00fcgen lassen, da\u00df auf dem amtlichen Vordruck f\u00fcr den Bewirtungsnachweis lediglich die Zahl der beteiligten Personen erscheine; dagegen habe das FG Angaben \u00fcber die bewirtende Person und die bewirteten Personen sowie deren Aufgabenstellung gegen\u00fcber dem Bewirtenden im Vordruck nicht f\u00fcr erforderlich erachtet.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des FG-Urteils und zur Abweisung der Klage. Dem FG kann nicht darin gefolgt werden, da\u00df die Voraussetzungen f\u00fcr den Abzug der vom Kl\u00e4ger als Betriebsausgaben geltend gemachten Bewirtungskosten vorgelegen haben.<\/p>\n<p>1. Bewirtungskosten k\u00f6nnen Betriebsausgaben sein, wenn sie betrieblich veranla\u00dft sind (\u00a7 4 Abs. 4 EStG). Ihre Abziehbarkeit unterliegt gewissen Einschr\u00e4nkungen, wenn Personen bewirtet werden, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind. Derartige Bewirtungsaufwendungen d\u00fcrfen den Gewinn nicht mindern, &#8222;soweit sie nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind oder soweit ihre H\u00f6he und ihre betriebliche Veranlassung nicht nachgewiesen sind&#8220; (\u00a7 4 Abs. 5 Nr. 2 Satz 1 EStG).<\/p>\n<p>2. Zum Nachweis der H\u00f6he und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck (Anlage 3a zu den Einkommensteuer-Richtlinien 1978 &#8211; EStR -) folgende Angaben zu machen: Ort und Tag der Bewirtung, bewirtete Personen, Anla\u00df der Bewirtung und H\u00f6he der Aufwendungen; hat die Bewirtung in einer Gastst\u00e4tte stattgefunden, so ist dem Vordruck die Rechnung \u00fcber die Bewirtung, die vom Inhaber der Gastst\u00e4tte unterschrieben sein mu\u00df, beizuf\u00fcgen (\u00a7 4 Abs. 5 Nr. 2 Satz 2 EStG). Sind diese Voraussetzungen nicht erf\u00fcllt, so d\u00fcrfen die Bewirtungskosten nicht abgezogen werden (BFH-Urteil vom 28. Mai 1968 IV R 28\/68, BFHE 92, 491, BStBl II 1968, 651).<\/p>\n<p>Im Streitfall haben die Voraussetzungen f\u00fcr den Abzug nicht vorgelegen.<\/p>\n<p>a) Hinsichtlich der im Vordruck zu machenden Angaben \u00fcber die bewirteten Personen hat der Senat in seinem Urteil in BFHE 146, 241, BStBl II 1986, 488 entschieden, da\u00df grunds\u00e4tzlich alle am Bewirtungsvorgang teilnehmenden Personen (also auch der bewirtende Steuerpflichtige selbst und ggf. bewirtete Arbeitnehmer) im Vordruck zu benennen sind.<\/p>\n<p>Eine Ausnahme von dieser &#8211; grunds\u00e4tzlich f\u00fcr alle Bewirtungsvorg\u00e4nge geltenden &#8211; Voraussetzung ist dann zu machen, wenn dem Steuerpflichtigen nicht zugemutet werden kann, die Namen der bewirteten Personen festzustellen. Diese auch von der Finanzverwaltung (vgl. Abschn. 20 Abs. 15 EStR) praktizierte Lockerung der Aufzeichnungspflicht kommt insbesondere bei Bewirtungen anl\u00e4\u00dflich von Betriebsbesichtigungen durch eine gr\u00f6\u00dfere Personenzahl und bei vergleichbaren Anl\u00e4ssen in Betracht. Hier ist es dem Bewirtenden vielfach nicht m\u00f6glich, die Namen der bewirteten Personen zu erfahren.<\/p>\n<p>b) Im Streitfall lag eine solche Ausnahme von der Aufzeichnungspflicht indessen nicht vor. Dem FG kann nicht darin gefolgt werden, da\u00df es dem Kl\u00e4ger nicht zugemutet werden konnte, die Namen seiner von ihm eingeladenen Mitarbeiter festzustellen und in dem in \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG vorgesehenen Vordruck (bzw. in einem den Vordruck erg\u00e4nzenden Anhang) zu benennen. Denn es handelt sich bei den vom Kl\u00e4ger bewirteten Personen um einen durch den beruflichen Zusammenhang begrenzten und dem Kl\u00e4ger bekannten Personenkreis. Ebenso wie es dem Kl\u00e4ger nach seinen eigenen Angaben m\u00f6glich war, eine Liste der Ausflugsteilnehmer f\u00fcr die Essensbestellung im Ausflugslokal zu erstellen (und diese Liste im zweiten Rechtsgang vorzulegen), h\u00e4tte auch der amtliche Vordruck in der gebotenen Weise ausgef\u00fcllt werden k\u00f6nnen. Dies ist unstreitig nicht geschehen. Nach den tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG sind in dem Vordruck die Namen der bewirteten Personen nicht angegeben. Die erst im Verfahren vor dem FG im zweiten Rechtsgang auf Vorhalt des FA nachgereichte Teilnehmerliste, die nach Angaben des Kl\u00e4gers seinerzeit zwecks Bestellung der ben\u00f6tigten Essen aufgestellt worden sein soll, reicht zur Erf\u00fcllung der formellen Nachweisvoraussetzungen nicht aus. Die vor dem Ausflug zwecks Essensbestellung gefertigte Teilnehmerliste kann nicht als Bestandteil des Vordrucks angesehen werden; sie ist zum Nachweis der tats\u00e4chlich bewirteten Personen schon deshalb nicht geeignet, weil sich &#8211; insbesondere angesichts der gro\u00dfen Zahl von Teilnehmern &#8211; \u00c4nderungen ergeben haben konnten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 25.2.1988 (IV R 95\/86) BStBl. 1988 II S. 581 Zum Nachweis von Bewirtungsaufwendungen sind grunds\u00e4tzlich alle am Bewirtungsvorgang teilnehmenden Personen in dem nach \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 2 Satz 2 EStG vorgeschriebenen Vordruck zu benennen. 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