{"id":35709,"date":"1988-02-03T16:35:16","date_gmt":"1988-02-03T14:35:16","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=35709"},"modified":"2013-06-04T13:39:58","modified_gmt":"2013-06-04T11:39:58","slug":"bfh-urteil-vom-3-2-1988-i-r-134_84-bstbl-1988-ii-s-588","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-3-2-1988-i-r-134_84-bstbl-1988-ii-s-588\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 3.2.1988 (I R 134\/84) BStBl.     1988 II S. 588"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 3.2.1988 (I R 134\/84) BStBl. 1988 II S. 588<\/strong><\/p>\n<p><strong>Eine ausl\u00e4ndische Kommanditgesellschaft kann nur dann beschr\u00e4nkt k\u00f6rperschaftsteuerpflichtig sein (\u00a7 2 Abs. 1 Nr. 1 KStG 1968), wenn sie nach den leitenden Gedanken des deutschen Einkommen- und K\u00f6rperschaftsteuerrechts einer der in \u00a7 1 Abs. 1 Nrn. 1- 5 KStG 1968 genannten K\u00f6rperschaften, Personenvereinigungen und Verm\u00f6gensmassen vergleichbar ist. Das gilt auch dann, wenn die ausl\u00e4ndische Kommanditgesellschaft im Sitzstaat zivilrechtlich als juristische Person anerkannt ist.<\/strong><\/p>\n<p>KStG 1968 \u00a7\u00a7 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1; EStG \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Hessisches FG<\/p>\n<p align=\"center\"><strong><span>Sachverhalt<\/span><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\"><span>I.<\/span><\/p>\n<p><span>Streitig ist die Steuerpflicht einer KG thail\u00e4ndischen Rechts f\u00fcr einen Verkaufsstand, den sie in einer amerikanischen Offiziersmesse in Deutschland betreibt.<\/span><\/p>\n<p><span>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist eine KG thail\u00e4ndischen Rechts und im Handelsregister in Bangkok eingetragen.<\/span><\/p>\n<p><span>Ab dem 1. August 1973 betrieb die Kl\u00e4gerin in der Officers Open Mess (OOM) in X einen mit ihrer Firma gekennzeichneten Verkaufsstand. Verkauft wurden thail\u00e4ndische Erzeugnisse (Schmuck und Kunstgewerbe), die von der Kl\u00e4gerin in Bangkok nach X versandt wurden. Bei einem Versand per Schiff wurde eine &#8222;Bill of Lading&#8220; ausgestellt, auf der als &#8222;shipper&#8220; die Kl\u00e4gerin bezeichnet war und die den Vermerk enthielt: &#8222;Consigned to order of Officers Open Mess, X&#8220;.<\/span><\/p>\n<p><span>Der Verkauf in der OOM erfolgte durch zwei bis drei bei der Kl\u00e4gerin angestellte Verk\u00e4uferinnen ausschlie\u00dflich an Mitglieder der US-Streitkr\u00e4fte und deren Angeh\u00f6rige. Die K\u00e4ufer mu\u00dften von der OOM gezeichnete Verkaufsscheine vorlegen, die sie aufgrund ihrer Identifikationskarten (ID-Karte) erhielten. Nach Kaufabschlu\u00df zahlten die K\u00e4ufer den Kaufpreis in US-Dollar an der Kasse der OOM. Der Kassier der OOM erteilte der Kl\u00e4gerin t\u00e4glich eine Quittung \u00fcber die Tageseinnahmen. Einmal monatlich \u00fcberwies die OOM die nach Abzug der f\u00fcr OOM vereinbarten Provisionen, der Mieten und der gezahlten Transportkosten verbleibenden Verkaufserl\u00f6se an die Kl\u00e4gerin in Bangkok.<\/span><\/p>\n<p><span>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) zog die Kl\u00e4gerin nach einer Pr\u00fcfung der Steuerfahndung zur K\u00f6rperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Verm\u00f6gensteuer heran und erteilte Bescheide \u00fcber den Einheitswert des Betriebsverm\u00f6gens. Die gegen diese Bescheide erhobenen Einspr\u00fcche und die &#8211; vom Finanzgericht (FG) verbundenen &#8211; Klagen blieben erfolglos.<\/span><\/p>\n<p><span>Mit der Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin die Verletzung formellen und materiellen Rechts. <\/span><\/p>\n<p align=\"center\"><strong><span>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/span><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG zwecks anderweitiger Verhandlung und Entscheidung (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p align=\"center\">A.<\/p>\n<p>Die von der Kl\u00e4gerin erhobene Verfahrensr\u00fcge greift nicht durch. Das mit der Revision angefochtene FG-Urteil ist i.S. von \u00a7 119 Nr. 6 FGO mit Gr\u00fcnden versehen.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 105 Abs. 2 Nrn. 4 und 5 FGO mu\u00df ein Urteil Tatbestand und Entscheidungsgr\u00fcnde enthalten. Ein Fehlen von Entscheidungsgr\u00fcnden i.S. des \u00a7 119 Nr. 6 FGO liegt nur vor, wenn die Beteiligten keine M\u00f6glichkeit haben, die getroffene Entscheidung auf ihre Richtigkeit und Rechtm\u00e4\u00dfigkeit zu \u00fcberpr\u00fcfen. Das ist z.B. der Fall, wenn jegliche Begr\u00fcndung fehlt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 23. Januar 1985 I R 292\/81, BFHE 143, 325, BStBl II 1985, 417) oder wenn nicht erkennbar ist, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde liegt oder auf welche rechtlichen Erw\u00e4gungen die Entscheidung gest\u00fctzt wird. Dabei k\u00f6nnen sich Entscheidungsgr\u00fcnde auch aus der Bezugnahme auf andere Urteile ergeben (BFH-Urteil vom 10. April 1984 VIII R 229\/83, BFHE 141, 113, BStBl II 1984, 591). Allerdings mu\u00df das in Bezug genommene Urteil zwischen denselben Beteiligten ergangen (BFHE 141, 113, 115, BStBl II 1984, 591) und den Beteiligten so rechtzeitig zugegangen sein, da\u00df dem Beschwerten die volle Revisionsfrist von einem Monat zur Entscheidung \u00fcber eine etwaige Revision zur Verf\u00fcgung steht.<\/p>\n<p>Wendet man diese Grunds\u00e4tze auf den Streitfall an, so ergibt sich, da\u00df das angefochtene FG-Urteil mit Gr\u00fcnden versehen war. Zwar hat das FG sowohl zum Sachverhalt als auch zur rechtlichen W\u00fcrdigung auf das in der Umsatzsteuersache ergangene Urteil vom 13. Mai 1982 IV 295\/79 verwiesen. Diese Verweisung war jedoch zul\u00e4ssig, da dieses Urteil zwischen denselben Beteiligten ergangen ist und zwei Jahre vor dem angefochtenen Urteil zugestellt worden war. Die Bezugnahme auf die rechtliche W\u00fcrdigung des Urteils vom 13. Mai 1982 l\u00e4\u00dft auch die rechtliche Beurteilung des Streitfalls durch das FG erkennen.<\/p>\n<p align=\"center\">B.<\/p>\n<p>1. Soweit die Kl\u00e4gerin Verletzung des \u00a7 2 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) 1968\/1974 und des \u00a7 1 Abs. 1 der Gewerbesteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung (GewStDV) 1968\/1974 in den in den Streitjahren geltenden Fassungen wegen fehlender Selbst\u00e4ndigkeit und wegen fehlender Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr r\u00fcgt, hat die Revision keinen Erfolg.<\/p>\n<p>a) Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird (\u00a7 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG). Gewerbebetrieb ist &#8211; unbeschadet weiterer Voraussetzungen &#8211; eine selbst\u00e4ndige, nachhaltige Bet\u00e4tigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wurde und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt (\u00a7 1 Abs. 1 GewStDV 1968\/1974). Daneben galten u.a. stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb die T\u00e4tigkeit von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen waren (\u00a7 2 Abs. 2 Nr. 1 GewStG 1968\/1974).<\/p>\n<p>b) Es kann dahingestellt bleiben, ob die T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin schon deshalb als Gewerbebetrieb anzusehen ist, weil die Kl\u00e4gerin in ihrer Struktur einer KG deutschen Rechts entspricht (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs &#8211; RFH &#8211; vom 12. Februar 1930 VI A 899\/27, RFHE 27, 73, RStBl 1930, 444; BFH-Urteil vom 6. November 1980 IV R 182\/77, BFHE 132, 93, BStBl II 1981, 220; Lenski\/Steinberg, Kommentar zum Gewerbesteuergesetz, \u00a7 2 Anm. 104). Da die T\u00e4tigkeit s\u00e4mtliche Merkmale eines stehenden Gewerbebetriebs erf\u00fcllt, kommt es nicht darauf an, ob sie auch als Gewerbebetrieb kraft Rechtsform anzusehen ist.<\/p>\n<p>c) Die Kl\u00e4gerin hat ihre T\u00e4tigkeit in der OOM selbst\u00e4ndig ausge\u00fcbt.<\/p>\n<p>Selbst\u00e4ndig i.S. des \u00a7 1 Abs. 1 GewStDV 1968\/1974 handelt, wer auf eigene Rechnung und Verantwortung handelt, also das Unternehmerrisiko tr\u00e4gt (BFH-Urteile vom 17. Januar 1973 I R 191\/72, BFHE 108, 190, BStBl II 1973, 260, und vom 29. November 1978 I R 159\/76, BFHE 126, 457, BStBl II 1979, 182).<\/p>\n<p>Das unternehmerische Risiko lag in vollem Umfang bei der Kl\u00e4gerin. Selbst wenn das Eigentum an den im Verkaufsstand der Kl\u00e4gerin ver\u00e4u\u00dferten Waren in Bangkok auf die OOM oder ihre Tr\u00e4gerk\u00f6rperschaft \u00fcbergegangen sein sollte, verkaufte die Kl\u00e4gerin diese Waren auf ihr Risiko in X. Die OOM \u00fcberwies jeweils nur die &#8211; um Provision, Miete und Transportkosten geminderten &#8211; tats\u00e4chlich erzielten Erl\u00f6se. Zwar ist die OOM m\u00f6glicherweise als Bestellerin der Waren aufgetreten, sie trug jedoch keinerlei Risiko. Das gesamte Absatzrisiko lag bei der Kl\u00e4gerin, da sie nur f\u00fcr die in ihrem Verkaufsstand ver\u00e4u\u00dferten Produkte den um Provision, Miete und Transportkosten geminderten Kaufpreis erhielt. Bei dieser Risikoverteilung hat die Kl\u00e4gerin das volle unternehmerische Risiko selbst getragen und war damit selbst\u00e4ndig t\u00e4tig.<\/p>\n<p>d) Die Kl\u00e4gerin hat sich auch am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt.<\/p>\n<p>Eine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr erfordert eine T\u00e4tigkeit, mit der das Unternehmen nach au\u00dfen hin in Erscheinung tritt und sich an eine &#8211; wenn auch begrenzte &#8211; Allgemeinheit wendet (vgl. BFH-Urteil vom 9. Juli 1986 I R 85\/83, BFHE 147, 245, BStBl II 1986, 851, m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erf\u00fcllt. Nach den mit Revisionsr\u00fcgen nicht angefochtenen und deshalb f\u00fcr den erkennenden Senat bindenden tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG (\u00a7 118 Abs. 2 FGO) wandte sich die Kl\u00e4gerin an alle zum Einkauf in der OOM berechtigten Mitglieder der US-Streitkr\u00e4fte und deren Angeh\u00f6rige. Dieser Personenkreis war zwar begrenzt, ist aber &#8211; nicht zuletzt wegen seiner Fluktuation &#8211; als &#8222;begrenzte Allgemeinheit&#8220; im Sinne der Rechtsprechung des BFH anzusehen.<\/p>\n<p>2. Das angefochtene Urteil hat die K\u00f6rperschaftsteuerbescheide 1973 und 1974 zu Unrecht best\u00e4tigt. Die Feststellungen des FG tragen insoweit die Entscheidung nicht.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 1 des in den Streitjahren 1973 und 1974 geltenden K\u00f6rperschaftsteuergesetzes (KStG) 1968 unterliegen der beschr\u00e4nkten K\u00f6rperschaftsteuerpflicht K\u00f6rperschaften, Personenvereinigungen und Verm\u00f6gensmassen, die weder ihre Gesch\u00e4ftsleitung noch ihren Sitz im Inland hatten. Die Begriffe K\u00f6rperschaften, Personenvereinigungen und Verm\u00f6gensmassen sind in \u00a7 2 KStG 1968 nicht definiert. Der Begriffsinhalt erschlie\u00dft sich erst durch die zum gleichen Oberbegriff in \u00a7 1 Abs. 1 KStG 1968 enthaltene Aufz\u00e4hlung (vgl. Felix\/Streck, KStG, K\u00f6rperschaftsteuergesetz 1977, 2. Aufl., \u00a7 2 Anm. 3) und durch die Sonderregelung des \u00a7 3 KStG 1968. \u00a7 1 Abs. 1 KStG 1968 umfa\u00dft sowohl rechtsf\u00e4hige als auch nicht rechtsf\u00e4hige Vereinigungen. Daraus ist abzuleiten, da\u00df auch der Kreis der nach \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 1 KStG 1968 beschr\u00e4nkt steuerpflichtigen K\u00f6rperschaftsteuersubjekte nicht auf rechtsf\u00e4hige Vereinigungen beschr\u00e4nkt ist. Diese Auffassung wird best\u00e4tigt durch den auch f\u00fcr \u00a7 2 KStG 1968 geltenden \u00a7 3 KStG 1968, wonach nicht rechtsf\u00e4hige Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckverm\u00f6gen der K\u00f6rperschaftsteuerpflicht nur dann unterliegen, wenn ihr Einkommen weder nach dem KStG noch nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) unmittelbar bei anderen Steuerpflichtigen zu versteuern ist.<\/p>\n<p>Das FG hat zur Begr\u00fcndung der von ihm bejahten K\u00f6rperschaftsteuerpflicht festgestellt, da\u00df die im Handelsregister Bangkok eingetragene Kl\u00e4gerin eine KG thail\u00e4ndischen Rechts sei, die als juristische Person klagen k\u00f6nne. Das FG ist davon ausgegangen, da\u00df die Kl\u00e4gerin rechtsf\u00e4hig und deshalb Subjekt der K\u00f6rperschaftsteuer sei.<\/p>\n<p>Dieser Auffassung vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>Zwar hat das FG festgestellt, da\u00df die Kl\u00e4gerin &#8222;als juristische Person klagen k\u00f6nne&#8220;. Damit ist ihre Rechtsf\u00e4higkeit jedoch nicht eindeutig festgestellt. Auch deutsche KG k\u00f6nnen unter ihrer Firma klagen und verklagt werden (\u00a7 124 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches &#8211; HGB -), ohne juristische Person zu sein.<\/p>\n<p>Selbst wenn aber die Feststellung des FG, da\u00df die Kl\u00e4gerin &#8222;als&#8220; juristische Person klagen k\u00f6nne, zum Ausdruck bringen soll, da\u00df sie rechtsf\u00e4hig sei, ist damit \u00fcber ihre K\u00f6rperschaftsteuerpflicht noch nicht entschieden. Zwar sind ausl\u00e4ndische juristische Personen nach den Grunds\u00e4tzen des internationalen Privatrechts auch im Inland als rechtsf\u00e4hige Gebilde anzuerkennen (vgl. Palandt, B\u00fcrgerliches Gesetzbuch, 47. Aufl., Anhang zu \u00a7 12 EGBGB Anm. 4). Ausl\u00e4ndische juristische Personen unterliegen jedoch nicht ausnahmslos der K\u00f6rperschaftsteuer. Die Entscheidung \u00fcber die ertragsteuerliche Behandlung einer ausl\u00e4ndischen juristischen Person ist vielmehr nach den leitenden Gedanken des Einkommen- und K\u00f6rperschaftsteuerrechts zu treffen (vgl. RFHE 27, 73, RStBl 1930, 444; BFH-Urteile vom 17. Juli 1968 I 121\/64, BFHE 93, 1, BStBl II 1968, 695; vom 6. November 1980 IV R 182\/77, BFHE 132, 93, BStBl II 1981, 220; Herrmann\/Heuer\/Raupach, Einkommensteuer- und K\u00f6rperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, \u00a7 1 KStG Anm. 103; Gail\/Goutier\/Gr\u00fctzner, K\u00f6rperschaftsteuergesetz &#8211; KStG 1977 -, Kommentar, \u00a7 2 Rdnr. 3; Frotscher\/Maas, K\u00f6rperschaftsteuergesetz &#8211; KStG 1977 -, \u00a7 1 Rdnr. 73; Birkholz in Lademann, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, \u00a7 1 Anm. 2). Eine solche Pr\u00fcfung ist insbesondere dann erforderlich, wenn die im Ausland als juristische Person anerkannte Gesellschaft inl\u00e4ndischen Gesellschaftstypen entspricht, die nicht oder nur beschr\u00e4nkt rechtsf\u00e4hig sind. Diese Unterschiede bestehen im Streitfall, wenn die KG thail\u00e4ndischen Rechts &#8211; wie offenbar das FG vermutet &#8211; zwar juristische Person ist, aber im \u00fcbrigen einer deutschen KG entspricht. In diesem Fall sprechen die leitenden Gedanken des deutschen Einkommensteuer- und K\u00f6rperschaftsteuerrechts f\u00fcr die Anwendung der steuerlichen Grunds\u00e4tze der Mitunternehmerschaft nach \u00a7 15 Abs. 1 EStG (vgl. auch RFHE 27, 73, RStBl 1930, 444 zu einer KG venezolanischen Rechts).<\/p>\n<p>Das FG wird die zur Entscheidung noch erforderlichen Feststellungen zum thail\u00e4ndischen Gesellschaftsrecht nachzuholen haben und dann nach deutschen steuerrechtlichen Grunds\u00e4tzen \u00fcber die K\u00f6rperschaftsteuerpflicht entscheiden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>3. Das angefochtene Urteil hat den Bescheid \u00fcber den Einheitswert des Betriebsverm\u00f6gens zum 1. Januar 1974 zu Unrecht best\u00e4tigt. Auch insoweit reichen die Feststellungen des FG zur Begr\u00fcndung des Urteils nicht aus.<\/p>\n<p>Das FG hat den an die OOM versandten und im Verkaufsstand der Kl\u00e4gerin am Bilanzstichtag noch nicht verkauften Warenbestand dem Betriebsverm\u00f6gen der Betriebsst\u00e4tte der Kl\u00e4gerin zugerechnet. Das FG ging dabei davon aus, da\u00df das Eigentum an diesen Waren von der Kl\u00e4gerin unmittelbar auf die K\u00e4ufer \u00fcberging.<\/p>\n<p>Die \u00dcbergabe der &#8222;Bill of Lading&#8220; an die OOM kann jedoch nach \u00a7 650 HGB i.V.m. \u00a7 931 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches (BGB) den \u00dcbergang des Eigentums an die Tr\u00e4gerk\u00f6rperschaft der OOM bewirkt haben. Der Ausdruck Bill of Lading wird \u00fcblicherweise f\u00fcr Seekonnossemente nach \u00a7\u00a7 642 f. HGB verwandt (vgl. Abraham, Seerecht, Kommentar, \u00a7 642 HGB Anm. 12), deren \u00dcbergabe der \u00dcbergabe der Waren gleichsteht (vgl. Abraham, a.a.O., \u00a7 650 HGB Anm. 16). Aber auch wenn die &#8222;Bill of Lading&#8220; nur den Charakter eines Frachtbriefs besitzt, k\u00f6nnte das Eigentum nach \u00a7 931 BGB \u00fcbergegangen sein (vgl. Palandt, a.a.O., \u00a7 931 Anm. 4).<\/p>\n<p><span>Allerdings kann trotz des \u00dcbergangs des zivilrechtlichen Eigentums auf die Tr\u00e4gerk\u00f6rperschaft der OOM das wirtschaftliche Eigentum bei der Kl\u00e4gerin verblieben sein. Daf\u00fcr spricht im Streitfall, da\u00df das gesamte wirtschaftliche Risiko bei der Kl\u00e4gerin lag und da\u00df die OOM nur Kontrollfunktionen aus\u00fcbte, durch die die Einhaltung der zoll- und umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften gew\u00e4hrleistet wurde. Wirtschaftliches Eigentum der Kl\u00e4gerin w\u00fcrde nach dem in den Streitjahren geltenden \u00a7 11 des Steueranpassungsgesetzes &#8211; StAnpG &#8211; (\u00a7 39 der Abgabenordnung &#8211; AO 1977 -) ausreichen, um die Zurechnung der in X lagernden Warenbest\u00e4nde zum Betriebsverm\u00f6gen der Kl\u00e4gerin zu begr\u00fcnden. Die tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG reichen jedoch nicht aus, um wirtschaftliches Eigentum im Sinne dieser Bestimmungen zu bejahen.<\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 3.2.1988 (I R 134\/84) BStBl. 1988 II S. 588 Eine ausl\u00e4ndische Kommanditgesellschaft kann nur dann beschr\u00e4nkt k\u00f6rperschaftsteuerpflichtig sein (\u00a7 2 Abs. 1 Nr. 1 KStG 1968), wenn sie nach den leitenden Gedanken des deutschen Einkommen- und K\u00f6rperschaftsteuerrechts einer der in \u00a7 1 Abs. 1 Nrn. 1- 5 KStG 1968 genannten K\u00f6rperschaften, Personenvereinigungen und &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-3-2-1988-i-r-134_84-bstbl-1988-ii-s-588\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 3.2.1988 (I R 134\/84) BStBl.     1988 II S. 588<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-35709","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/35709","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=35709"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/35709\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=35709"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=35709"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=35709"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}