{"id":35711,"date":"1988-03-09T16:38:31","date_gmt":"1988-03-09T14:38:31","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=35711"},"modified":"2013-06-02T10:05:31","modified_gmt":"2013-06-02T08:05:31","slug":"bfh-urteil-vom-9-3-1988-i-r-262_83-bstbl-1988-ii-s-592","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-9-3-1988-i-r-262_83-bstbl-1988-ii-s-592\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 9.3.1988 (I R 262\/83) BStBl. 1988 II S. 592"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 9.3.1988 (I R 262\/83) BStBl. 1988 II S. 592<\/strong><\/p>\n<p>1. Finanzierungsbeihilfen nach den Richtlinien f\u00fcr die Gew\u00e4hrung von Finanzierungsbeihilfen zur Strukturverbesserung der Molkereiwirtschaft vom 17. Juli 1969 sind Betriebseinnahmen.<\/p>\n<p>2. Die Verpachtung des Betriebes und die nicht zur Finanzierung neuer Betriebsanlagen verwendete Finanzierungsbeihilfe ist Grundlage eines Nebengesch\u00e4fts i. S. des \u00a7 35 Abs. 2 Satz 5 KStDV a. F. (= \u00a7 22 Abs. 1 Satz 4 KStG 1977).<\/p>\n<p>3. Zum Verh\u00e4ltnis genossenschaftlicher R\u00fcckverg\u00fctungen und verdeckter Gewinnaussch\u00fcttungen.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 5, \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 1; KStDV \u00a7 35; KStG 1977 \u00a7 22.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Nieders\u00e4chsisches FG<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist eine eingetragene Molkereigenossenschaft, die bis einschlie\u00dflich September 1969 in eigenen Produktionsr\u00e4umen die von ihren Mitgliedern angelieferte Milch verarbeitete.<\/p>\n<p>Im September 1969 schlo\u00df die Kl\u00e4gerin mit den Milchwerken X (X) einen zun\u00e4chst auf 10 Jahre befristeten Vertrag, nach dem sie auf jegliche Milchverarbeitung verzichtete und ihre T\u00e4tigkeit auf das Sammeln der Milch ihrer Mitglieder, die Milchuntersuchung, die Erzeugerberatung, die Milchgeldabrechnung mit den Lieferanten und die Ablieferung sowie den Verkauf an die X zu beschr\u00e4nken hatte. Die angelieferte Milch sollte zu den jeweils g\u00fcltigen Milcheinstandspreisen der X verg\u00fctet werden. Daneben stand der Kl\u00e4gerin der Vertrieb milchwirtschaftlicher Produkte unter Bezugsbindung an die X im Falle gleichwertigen Angebots frei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin verpachtete zugleich ihr Betriebsgeb\u00e4ude mit Ausnahme des Wohntraktes, des Labors, der Garagen und der B\u00fcro- und K\u00fchlr\u00e4ume an die X, die die stillgelegten Produktionsr\u00e4ume zur Herstellung von Quark nutzte.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Stillegung ihres Milchverarbeitungsbetriebs beantragte die Kl\u00e4gerin eine Finanzierungsbeihilfe nach den Richtlinien f\u00fcr die Gew\u00e4hrung von Finanzierungsbeihilfen zur Strukturverbesserung der Molkereiwirtschaft vom 17. Juli 1969 (Richtlinien). Diese Finanzierungsbeihilfen sollen dazu beitragen, durch bestimmte Rationalisierungsma\u00dfnahmen Vorbedingungen f\u00fcr eine Steigerung der Wirtschaftlichkeit und m\u00f6glichst auch der Qualit\u00e4t und damit zugleich die Voraussetzungen f\u00fcr eine Erh\u00f6hung des Milchauszahlungspreises zu schaffen. Die Richtlinien sehen hierzu u.a. vor:<\/p>\n<p>Finanzierungsbeihilfen k\u00f6nnen gew\u00e4hrt werden an Privatbetriebe und Genossenschaften zur Deckung von au\u00dferordentlichen Verlusten bei Anlagen, die im Zusammenhang mit dem strukturverbessernden Rationalisierungsvorhaben aus dem zur Milchverwertung notwendigen Betriebsverm\u00f6gen ausscheiden oder im Wert gemindert werden (Abschn. IV Nr. 2).<\/p>\n<p>Au\u00dferordentliche Verluste bei Geb\u00e4uden, die im Zusammenhang mit dem strukturverbessernden Rationalisierungsvorhaben aus dem zur Milchverwertung notwendigen Betriebsverm\u00f6gen ausscheiden oder im Werte gemindert werden, sind wie folgt zu berechnen: Kalkulatorischer Restwert (Realwert) der Geb\u00e4ude im Falle ihrer weiteren Nutzung im Betrieb abz\u00fcglich des gesch\u00e4tzten Verkaufserl\u00f6ses oder des gesch\u00e4tzten Nutzwertes im Falle der Stillegung des Betriebes oder im Falle des Ausscheidens aus dem Betriebsverm\u00f6gen. F\u00fcr derartige au\u00dferordentliche Verluste kann eine Beihilfe bis zur H\u00e4lfte des errechneten Betrages gew\u00e4hrt werden (Abschn. V Nr. 2a).<\/p>\n<p>F\u00fcr Maschinen, die im Zusammenhang mit dem strukturverbessernden Rationalisierungsvorhaben aus dem zur Milchverwertung notwendigen Betriebsverm\u00f6gen ausscheiden oder im Wert gemindert werden, kann eine Beihilfe bis zu 33 v.H. des kalkulatorischen Restwertes (Realwertes) der Maschinen gew\u00e4hrt werden (Abschn. V Nr. 2b).<\/p>\n<p>Beihilfen, die f\u00fcr die Abdeckung von au\u00dferordentlichen Verlusten beim Anlageverm\u00f6gen an die beg\u00fcnstigten Betriebe gew\u00e4hrt werden, k\u00f6nnen in folgender Weise verwendet werden:<\/p>\n<p>a) als Zuschu\u00df zur Minderung der Buchverluste bei ausscheidenden Anlagen, die tats\u00e4chlich eingetreten sind;<\/p>\n<p>b) als Zuschu\u00df zu den Folgeinvestitionen ausschlie\u00dflich auf Geb\u00e4ude;<\/p>\n<p>c) als Zuschu\u00df zu den Folgeinvestitionen ausschlie\u00dflich auf Maschinen;<\/p>\n<p>d) als Zuschu\u00df sowohl auf bauliche als auch auf maschinelle Folgeinvestitionen;<\/p>\n<p>e) als Zuschu\u00df zur Minderung der Buchwerte sonstiger zur Milchverwertung notwendiger Anlagen. Diese Verrechnungsform ist jedoch nur m\u00f6glich, wenn die gew\u00e4hrte Beihilfe durch die Verrechnungsformen zu a) bis d) nicht ausgesch\u00f6pft wird (Abschn. VII Nr. 3).<\/p>\n<p>Mit Bescheid vom 9. Juli 1973 bewilligte der zust\u00e4ndige Regierungspr\u00e4sident eine Finanzierungsbeihilfe in H\u00f6he von 217.821 DM, nachdem ein nach den Richtlinien eingeschalteter Gutachter au\u00dferordentliche Wertverluste f\u00fcr Geb\u00e4ude in H\u00f6he von 202.102 DM (Beihilfe 101.051 DM) und f\u00fcr Maschinen in H\u00f6he von 353.848 DM (Beihilfe 116.770 DM) ermittelt hatte. Der Bewilligungsbescheid enthielt folgende Nebenbestimmung:<\/p>\n<p>Die Beihilfe ist nach den Richtlinien zweckgebunden. Sie darf unter Ber\u00fccksichtigung der Investitions- und Finanzierungsplanung nur wie folgt verwendet werden:<\/p>\n<p>a) Zuschu\u00df zur Minderung der Buchverluste bei ausscheidenden Anlagen, die tats\u00e4chlich eingetreten sind.<\/p>\n<p>b) Zuschu\u00df zur Minderung der Buchwerte vorhandener Anlagen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, die die in die Wertverlustermittlung einbezogenen beweglichen Wirtschaftsg\u00fcter in den Jahren 1970 bis 1972 ohne Buchverluste ver\u00e4u\u00dfert hatte, minderte im Streitjahr (1973), in dem die Finanzierungsbeihilfe ausgezahlt worden war, die Buchwerte ihres Anlageverm\u00f6gens wie folgt:<\/p>\n<table width=\"450\" border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"4\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"64%\">Bebaute Grundst\u00fccke und Anlagen<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"8%\">.\/.<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"27%\">\n<p align=\"right\">197.088 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"64%\">Fuhrpark<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"8%\">.\/.<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"27%\">\n<p align=\"right\">19.160 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"64%\">Betriebs- und Gesch\u00e4ftsausstattung<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"8%\">.\/.<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"27%\">\n<p align=\"right\">1.573 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"64%\">\u00a0<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"8%\">\u00a0<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"27%\">\n<p align=\"right\">&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8211;<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"64%\">\u00a0<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"8%\">.\/.<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"27%\">\n<p align=\"right\">217.821 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>Anl\u00e4\u00dflich einer Betriebspr\u00fcfung hielt der Pr\u00fcfer diese Handhabung f\u00fcr unzul\u00e4ssig, da es sich bei den Zusch\u00fcssen lediglich um fiktive Wertminderungen des im Jahre 1969 vorhandenen Anlageverm\u00f6gens gehandelt und der Teilwert der Wirtschaftsg\u00fcter, bei denen die Zusch\u00fcsse abgesetzt worden seien, \u00fcber dem Buchwert gelegen habe. Der Pr\u00fcfer erh\u00f6hte den Gewinn des Streitjahres unter Wiederaufstockung der Buchwerte um den vollen Betrag der Finanzierungsbeihilfe unter Ber\u00fccksichtigung der sich durch die h\u00f6heren Absetzungen f\u00fcr Abnutzung ergebenden Gewinnminderung.<\/p>\n<p>Der Pr\u00fcfer stellte ferner fest, da\u00df die Kl\u00e4gerin an ihre milchliefernden Mitglieder im Streitjahr monatlich schwankende Milchpreise gezahlt hatte, die im letzten Kalendervierteljahr deutlich angehoben worden waren und zu einem Verlust im Rohmilcherfassungsgesch\u00e4ft von 35.100 DM gef\u00fchrt hatten, der durch Ertr\u00e4ge aus Pacht- und Zinseinnahmen ausgeglichen worden war. Der Pr\u00fcfer wertete die Verlustabdeckung als Aussch\u00fcttung steuerpflichtiger Ertr\u00e4ge aus Nebengesch\u00e4ften und rechnete den Betrag von 35.100 DM dem Gewinn der Kl\u00e4gerin als verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung hinzu.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) folgte in dem nach \u00a7 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) ge\u00e4nderten K\u00f6rperschaftsteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr den Feststellungen des Pr\u00fcfers. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin Verletzung formellen und materiellen Rechts.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Vorentscheidung sowie den angefochtenen Bescheid f\u00fcr 1973 \u00fcber K\u00f6rperschaftsteuer vom 9. M\u00e4rz 1978 aufzuheben.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Die tats\u00e4chlichen Feststellungen des Finanzgerichts (FG) lassen eine abschlie\u00dfende Pr\u00fcfung der Frage nicht zu, ob die Abdeckung der Verluste im Rohmilcherfassungsgesch\u00e4ft durch die Ertr\u00e4ge aus der Verpachtung der Produktionsanlagen an die X eine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung darstellen.<\/p>\n<p>1. Das Einkommen des Streitjahres, nach dem sich die K\u00f6rperschaftsteuer bemi\u00dft (vgl. \u00a7 5 Abs. 1 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes &#8211; KStG &#8211; a. F.), ist gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs. 1 KStG a. F. nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu ermitteln. Bei Gewerbetreibenden, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, B\u00fccher zu f\u00fchren und regelm\u00e4\u00dfig Abschl\u00fcsse zu machen (vgl. hierzu \u00a7 17 Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes &#8211; GenG &#8211; i.V. m \u00a7 38 des Handelsgesetzbuches &#8211; HGB -), ist f\u00fcr den Schlu\u00df des Wirtschaftsjahres das Betriebsverm\u00f6gen anzusetzen, das nach den handelsrechtlichen Grunds\u00e4tzen ordnungsm\u00e4\u00dfiger Buchf\u00fchrung auszuweisen ist (\u00a7 5 Abs. 1 EStG). Das FG hat zutreffend entscheiden, da\u00df die der Kl\u00e4gerin gew\u00e4hrte Finanzierungsbeihilfe f\u00fcr die Stillegung ihres Molkereiverarbeitungsbetriebes im Jahr des Zuflusses dem steuerpflichtigen Einkommen der Kl\u00e4gerin hinzuzurechnen ist. Der Zuschu\u00df l\u00f6st einen Gewinn aus, der weder durch eine K\u00fcrzung der Buchwerte des Anlageverm\u00f6gens noch durch Ansatz eines Passivpostens aufgeschoben wird.<\/p>\n<p>a) Die Finanzierungsbeihilfe geh\u00f6rt zu den Betriebseinnahmen. Betriebseinnahmen sind alle Zufl\u00fcsse in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranla\u00dft sind und dem Steuerpflichtigen im Rahmen seines Betriebes zuflie\u00dfen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 13. Dezember 1973 I R 136\/72, BFHE 111, 108, BStBl II 1974, 210). Die Kl\u00e4gerin hat die Finanzierungsbeihilfe f\u00fcr die durch die Aufgabe des Milchverarbeitungsbetriebes entstandenen au\u00dferordentlichen Verluste beim Anlageverm\u00f6gen erhalten. Die teilweise Stillegung der Produktionsanlagen, von der die Gew\u00e4hrung der Finanzierungsbeihilfe abh\u00e4ngig gemacht worden war, ist ein betrieblicher Vorgang.<\/p>\n<p>Eine gesetzliche Steuerbefreiung besteht f\u00fcr Finanzierungsbeihilfen zur Strukturverbesserung der Molkereiwirtschaft nicht.<\/p>\n<p>b) Die bilanzielle Behandlung der Finanzierungsbeihilfe richtet sich ausschlie\u00dflich nach den steuerrechtlichen Gewinnermittlungsvorschriften. Die Verwendungsauflage im Bewilligungsbescheid vom 9. Juli 1973 ist insoweit ohne Bedeutung. Ebensowenig kommt es auf die mit der Zuschu\u00dfgew\u00e4hrung verfolgten betriebswirtschaftlichen Zwecke an. Denn die Bilanz im Rechtssinne ist keine Kostenrechnung (BFH-Urteil vom 17. Juli 1974 I R 195\/72, BFHE 113, 115, BStBl II 1974, 684).<\/p>\n<p>c) Die Finanzierungsbeihilfe kann nicht von dem Buchwert der im Streitjahr vorhandenen Wirtschaftsg\u00fcter des Anlageverm\u00f6gens abgesetzt werden.<\/p>\n<p>aa) Die Kl\u00e4gerin kann das nach Abschn. 34 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) bestehende Wahlrecht f\u00fcr eine erfolgsneutrale Behandlung der Beihilfe nicht in Anspruch nehmen. Die Beihilfe stellt keinen Investitionszuschu\u00df zur Anschaffung oder Herstellung bestimmter Wirtschaftsg\u00fcter dar. Sie wurde vielmehr gem\u00e4\u00df Abschn. VI Nr. 3a und e der Richtlinien als Zuschu\u00df zu der durch die Teilstillegung eingetretene Minderung der Buchwerte gew\u00e4hrt.<\/p>\n<p>bb) Eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert kommt ebenfalls nicht in Betracht (vgl. \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und 3, Nr. 2 Satz 2 EStG). Nach den tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG, an die der Senat gebunden ist (\u00a7 118 Abs. 2 FGO), lag der Teilwert der Wirtschaftsg\u00fcter des Anlageverm\u00f6gens, bei denen die Kl\u00e4gerin die Beihilfe abgesetzt hat, nicht unter den Buchwerten.<\/p>\n<p>d) F\u00fcr die Finanzierungsbeihilfe kann weder ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten noch ein sonstiger Passivposten gebildet werden. Denn die Kl\u00e4gerin hat f\u00fcr die Gew\u00e4hrung der Finanzierungsbeihilfe keine Gegenleistung \u00fcbernommen, aus der sich zum ma\u00dfgeblichen Bilanzstichtag (31. Dezember 1973) eine in die Zukunft reichende bewertbare Verpflichtung ergeben k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>aa) Nach \u00a7 5 Abs. 3 Nr. 2 EStG sind als Rechnungsabgrenzungsposten auf der Passivseite solche Einnahmen vor dem Abschlu\u00dfstichtag anzusetzen, die Ertr\u00e4ge f\u00fcr eine bestimmte Zeit nach dem Bilanzstichtag darstellen. Der Anwendungsbereich der Rechnungsabgrenzung betrifft zwar in erster Linie gegenseitige Vertr\u00e4ge. Er umfa\u00dft jedoch auch F\u00e4lle, in denen die gegenseitigen Verpflichtungen ihre Grundlage im \u00f6ffentlichen Recht haben. Deshalb kann auch der Empfang von Subventionen zu einer passiven Rechnungsabgrenzung f\u00fchren, sofern das vom Subventionsempf\u00e4nger erwartete Verhalten wirtschaftlich als Gegenleistung f\u00fcr die Subvention aufgefa\u00dft werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 5. April 1984 IV R 96\/82, BFHE 141, 31, BStBl II 1984, 552). Notwendige Bedingung f\u00fcr die Passivierung von Zusch\u00fcssen ist jedoch, da\u00df der Zuschu\u00dfempf\u00e4nger durch den Erhalt der Subvention eine \u00fcber den Bilanzstichtag hinausreichende selbst\u00e4ndig bewertbare Verpflichtung eingeht (vgl. Bauer, Zusch\u00fcsse und passive Rechnungsabgrenzung, Betriebs-Berater &#8211; BB &#8211; 1985, 161).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat die Finanzierungsbeihilfe nach Abschn. IV Nr. 2 der Richtlinien zur Deckung von au\u00dferordentlichen Verlusten bei Anlagen erhalten, die im Zusammenhang mit dem strukturverbessernden Rationalisierungsvorhaben aus dem zur Milchverwertung notwendigen Betriebsverm\u00f6gen ausscheiden oder im Wert gemindert werden. Die entsprechenden Rationalisierungsma\u00dfnahmen sind im Jahre 1969 durchgef\u00fchrt worden. Soweit hierdurch eine Buchwertminderung tats\u00e4chlich eingetreten ist, stellt die Finanzierungsbeihilfe einen nachtr\u00e4glichen Aufwandszuschu\u00df dar. In H\u00f6he der fiktiven Buchwertverluste liegt dagegen ein Ertragszuschu\u00df vor, der sp\u00e4testens zum Zuflu\u00dfzeitpunkt zu erfassen ist.<\/p>\n<p>Aus dem Bewilligungsbescheid vom 9. Juli 1973 sind keine Auflagen ersichtlich, aus denen sich zuk\u00fcnftige Aufwendungen oder Nachteile ergeben k\u00f6nnten. Die Verwendungsauflage hat lediglich buchungstechnische Vorg\u00e4nge zum Gegenstand, die keine wirtschaftliche Belastung darstellen. Die Kl\u00e4gerin war auch nicht, anders als etwa im Falle von Abfindungszahlungen nach dem M\u00fchlenstrukturgesetz, zur l\u00e4ngerfristigen Stillegung ihrer Produktionsanlagen verpflichtet, so da\u00df die Grunds\u00e4tze des BFH-Urteils vom 22. Juli 1982 IV R 111\/79 (BFHE 136, 266, BStBl II 1982, 655) nicht auf den Streitfall \u00fcbertragen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>bb) Die Kl\u00e4gerin kann auch keine R\u00fcckstellung im Hinblick auf eine m\u00f6gliche R\u00fcckzahlungsverpflichtung bilden. Die Pflicht zur Bildung von R\u00fcckstellungen f\u00fcr ungewisse Verbindlichkeiten setzt unter anderem voraus, da\u00df das k\u00fcnftige Entstehen der Verbindlichkeiten dem Grunde nach sowie die Inanspruchnahme des Steuerpflichtigen wahrscheinlich sind, wobei die Wahrscheinlichkeit auf der Grundlage objektiver, am Bilanzstichtag vorliegender und sp\u00e4testens bei Aufstellung der Bilanz erkennbarer Tatsachen aus der Sicht eines sorgf\u00e4ltigen und gewissenhaften Kaufmanns zu beurteilen ist (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 1. August 1984 I R 88\/80, BFHE 142, 226, BStBl II 1985, 44, mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).<\/p>\n<p>Nach den tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG, an die der Senat mangels zul\u00e4ssiger und begr\u00fcndeter Verfahrensr\u00fcgen gebunden ist (\u00a7 118 Abs. 2 FGO), ergeben sich keine Umst\u00e4nde, die auf eine R\u00fcckforderung der Finanzierungsbeihilfe durch den Zuschu\u00dfgeber hindeuten. Ob die steuerliche Erfassung der Beihilfe eine zweckwidrige Verwendung darstellt, wie die Kl\u00e4gerin meint, kann hier dahinstehen. Denn dieser Vorgang vollzieht sich au\u00dferhalb ihres Verantwortungsbereichs.<\/p>\n<p>e) Der Erfassung der Finanzierungsbeihilfe im Streitjahr st\u00fcnde nicht entgegen, wenn der Anspruch auf die Finanzierungsbeihilfe &#8211; wie die Kl\u00e4gerin vortr\u00e4gt &#8211; bereits im Kalenderjahr 1969 entstanden w\u00e4re und daher bereits im Kalenderjahr 1969 von der Kl\u00e4gerin im Abschlu\u00df als Forderung ausgewiesen h\u00e4tte werden m\u00fcssen (vgl. Beschlu\u00df des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 29. November 1965 GrS 1\/65 S, BFHE 84, 392, BStBl III 1966, 142).<\/p>\n<p>f) Die Sachbehandlung durch das FA verst\u00f6\u00dft schlie\u00dflich auch nicht gegen Treu und Glauben. Dieser Einwand geht schon deshalb fehl, weil die Richtlinien keine Regelungen \u00fcber die steuerliche Behandlung der Finanzierungsbeihilfe enthalten. Im \u00fcbrigen kann den Richtlinien unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht die gleiche Wirkung beigemessen werden wie einer verbindlichen Zusage oder Auskunft f\u00fcr den Einzelfall, weil der Grundsatz von Treu und Glauben ein konkretes Verh\u00e4ltnis zwischen dem Steuerpflichtigen und dem FA voraussetzt, bei dem allein sich eine Vertrauenssituation bilden kann (BFH-Urteil vom 10. Juni 1975 VIII R 50\/72, BFHE 116, 103, BStBl II 1975, 789).<\/p>\n<p>2. Der Senat vermag nicht abschlie\u00dfend zu entscheiden, ob die Milchgeldzahlungen der Kl\u00e4gerin an ihre Mitglieder als verdeckte Gewinnaussch\u00fcttungen zu behandeln sind, soweit in ihnen Ertr\u00e4ge aus der Verpachtung der Produktionsanlagen an die X enthalten sind.<\/p>\n<p>a) Zutreffend hat das FG entschieden, da\u00df eine gewinnmindernde Ber\u00fccksichtigung dieser Zahlungen als Warenr\u00fcckverg\u00fctungen nach \u00a7 23 Nr. 2 KStG a. F. i.V. m. \u00a7 35 der K\u00f6rperschaftsteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung 1968 (KStDV) nicht in Betracht kommt.<\/p>\n<p>aa) Nach \u00a7 35 Abs. 2 Satz 2 KStDV gelten Warenr\u00fcckverg\u00fctungen an Mitglieder insoweit als Betriebsausgaben, als die daf\u00fcr verwendeten Betr\u00e4ge im Mitgliedergesch\u00e4ft erwirtschaftet sind. F\u00fcr die Feststellung dieser Betr\u00e4ge ist gem\u00e4\u00df \u00a7 35 Abs. 2 Satz 3 KStDV von dem \u00dcberschu\u00df auszugehen. \u00dcberschu\u00df i. S. des \u00a7 35 Abs. 2 Satz 3 ist gem\u00e4\u00df \u00a7 35 Abs. 2 Satz 5 KStDV das um den Gewinn aus Nebengesch\u00e4ften geminderte Einkommen vor dem Abzug aller Warenr\u00fcckverg\u00fctungen und vor Ber\u00fccksichtigung des Verlustabzugs.<\/p>\n<p>Die Pachtertr\u00e4ge rechnen nicht zu dem \u00dcberschu\u00df i. S. des \u00a7 35 Abs. 2 Satz 3 KStDV.<\/p>\n<p>Zu diesem Bereich geh\u00f6ren nur Gesch\u00e4fte, die zur Erf\u00fcllung des satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecks der Genossenschaft dienen (Zweckgesch\u00e4fte), die Gesch\u00e4fte, die zur Durchf\u00fchrung der Zweckgesch\u00e4fte erforderlich sind (Gegengesch\u00e4fte), und die Gesch\u00e4fte, die zur Abwicklung der Zweck- und Gegengesch\u00e4fte notwendig sind (Hilfsgesch\u00e4fte) &#8211; vgl. hierzu die Erl\u00e4uterungen in Abschn. 65 der K\u00f6rperschaftsteuer-Richtlinien (KStR) 1969 (Abschn. 16 KStR 1984); vgl. auch Z\u00fclow\/Schubert\/Rosiny, Die Besteuerung der Genossenschaften, 7. Aufl., S. 154 -.<\/p>\n<p>bb) Zutreffend hat das FG unter Hinweis auf die BFH-Urteile vom 25. September 1956 I 226\/55 U (BFHE 63, 443, BStBl III 1956, 367) und vom 8. M\u00e4rz 1972 I R 183\/70 (BFHE 105, 23, BStBl II 1972, 498) die Verpachtung als Nebengesch\u00e4ft gewertet. Entgegen der Auffassung der Revision kommt es f\u00fcr die Frage, ob die Verpachtung f\u00fcr den Verkauf der von den Mitgliedern angelieferten Milch erforderlich ist, auf die Rechtsform des P\u00e4chters nicht an.<\/p>\n<p>Nach den tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG ist davon auszugehen, da\u00df die Kl\u00e4gerin das Rohmilcherfassungsgesch\u00e4ft, auf das sich nach Einstellung der Milchverarbeitung ihre satzungsm\u00e4\u00dfige T\u00e4tigkeit beschr\u00e4nkte, auch ohne Verpachtung des Betriebsgeb\u00e4udes h\u00e4tte aus\u00fcben k\u00f6nnen. Auch der Umstand, da\u00df das Pachtverh\u00e4ltnis und die Milchabnahmeverpflichtung in einem einheitlichen Vertragswerk geregelt sind, f\u00fchrt zu keiner notwendigen Abh\u00e4ngigkeit zwischen beiden T\u00e4tigkeitsbereichen. Die Kl\u00e4gerin hat insoweit selbst nicht vorgetragen, da\u00df der Pachtzins Preisbestandteil des Milchverkaufs an die X ist (vgl. hierzu Urteil in BFHE 105, 23, BStBl II 1972, 498).<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich kann sich die Kl\u00e4gerin die T\u00e4tigkeit der X in den gepachteten Produktionsr\u00e4umen schon deshalb nicht als eigene zweckgesch\u00e4ftliche T\u00e4tigkeit zurechnen lassen, weil die P\u00e4chterin diese Anlagen nicht nur zur Verarbeitung der von der Kl\u00e4gerin angelieferten Milch nutzte. F\u00fcr die Abgrenzung der Mitgliedergesch\u00e4fte von der sonstigen T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin kommt es im \u00fcbrigen nicht darauf an, ob die X ihrerseits in Erf\u00fcllung des satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecks t\u00e4tig geworden ist.<\/p>\n<p>cc) Die im Jahre 1973 gew\u00e4hrte Finanzierungsbeihilfe ist nicht im Mitgliedergesch\u00e4ft des Streitjahres erwirtschaftet worden. Sie wurde nicht zur Finanzierung neuer Betriebsanlagen verwendet (vgl. BFH-Urteile vom 14. Oktober 1970 I R 67\/68, BFHE 100, 375, BStBl II 1971, 116, und vom 10. Dezember 1975 I R 192\/73, BFHE 118, 7, BStBl II 1976, 351).<\/p>\n<p>b) Zu Unrecht hat das FG die Annahme einer verdeckten Gewinnaussch\u00fcttung allein darauf gest\u00fctzt, da\u00df die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Milchgeldzahlungen auch Ertr\u00e4ge verwendet hat, die au\u00dferhalb des Mitgliedergesch\u00e4fts angefallen sind.<\/p>\n<p>aa) Die Kl\u00e4gerin unterliegt als Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft nach \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 2 KStG i.V. m. \u00a7 31 Abs. 1 Nr. 2 KStDV der K\u00f6rperschaftsteuer. Auch eine Genossenschaft kann verdeckt Gewinn aussch\u00fctten. Verdeckte Gewinnaussch\u00fcttungen d\u00fcrfen den Gewinn nicht mindern (\u00a7 6 Abs. 1 Satz 2, \u00a7 7 KStG).<\/p>\n<p>Eine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung liegt vor, wenn eine Kapitalgesellschaft ihren Gesellschaftern au\u00dferhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Verm\u00f6gensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Gesch\u00e4ftsleiters einem Nichtgesellschafter unter sonst gleichen Umst\u00e4nden nicht gew\u00e4hrt h\u00e4tte (BFH-Urteil vom 11. Dezember 1985 I R 164\/82, BFHE 146, 126, BStBl II 1986, 469). Ist die H\u00f6he des Entgelts als angemessen anzusehen, so ist die Zahlung betrieblich veranla\u00dft.<\/p>\n<p>bb) Trotz der Sonderregelung f\u00fcr genossenschaftliche R\u00fcckverg\u00fctungen in \u00a7 35 KStDV kann bei der Pr\u00fcfung des Vorliegens verdeckter Gewinnaussch\u00fcttungen durch Zahlungen der Genossenschaft an ihre Mitglieder im Rahmen der Mitgliedergesch\u00e4fte auf eine Angemessenheitspr\u00fcfung nicht verzichtet werden. \u00a7 35 KStDV ber\u00fchrt die grunds\u00e4tzlichen Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnaussch\u00fcttung nicht.<\/p>\n<p>c) Die Sache wird zur Nachholung der erforderlichen Angemessenheitspr\u00fcfung an das FG zur\u00fcckverwiesen. Hierzu fehlen bislang ausreichende tats\u00e4chliche Feststellungen. Denn aus der Unrentabilit\u00e4t des Milchgesch\u00e4fts kann nicht ohne weiteres auf die Unangemessenheit des Entgelts geschlossen werden. Die Preisgestaltung kann auch in den Wettbewerbsverh\u00e4ltnissen begr\u00fcndet sein. Im allgemeinen wird ein Unternehmer zwar einen unrentablen Gesch\u00e4ftszweig absto\u00dfen. Es kann aber sein, da\u00df er diesen Zweig trotzdem fortf\u00fchrt und die Verluste aus den \u00dcbersch\u00fcssen anderer Gesch\u00e4ftszweige deckt, wenn er in absehbarer Zeit wieder mit einem rentablen Betrieb rechnen kann (vgl. BFH-Urteil vom 11. Dezember 1956 I 179\/55, in Deutsche Steuer-Zeitung\/Ausgabe B 1957, 158).<\/p>\n<p>3. Dem Antrag der Kl\u00e4gerin auf Trennung des Verfahrens nach \u00a7 73 FGO konnte nicht entsprochen werden. Klagegegenstand i. S. des \u00a7 73 FGO ist der Streitgegenstand (vgl. Gr\u00e4ber, Finanzgerichtsordnung, \u00a7 73 Anm. 9). Dem Verfahren liegt lediglich ein Streitgegenstand (K\u00f6rperschaftsteuer 1973) zugrunde.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 9.3.1988 (I R 262\/83) BStBl. 1988 II S. 592 1. 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