{"id":35715,"date":"1988-02-23T16:35:28","date_gmt":"1988-02-23T14:35:28","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=35715"},"modified":"2013-06-02T12:37:25","modified_gmt":"2013-06-02T10:37:25","slug":"bfh-urteil-vom-23-2-1988-ix-r-157_84-bstbl-1988-ii-s-604","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-23-2-1988-ix-r-157_84-bstbl-1988-ii-s-604\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 23.2.1988 (IX R 157\/84) BStBl. 1988 II S. 604"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 23.2.1988 (IX R 157\/84) BStBl. 1988 II S. 604<\/strong><\/p>\n<p>Vermietet der Vater eine ihm geh\u00f6rende Eigentumswohnung an den unterhaltsberechtigten studierenden Sohn, der den Mietzins nur aus dem vom Vater gew\u00e4hrten Barunterhalt bestreiten kann, so liegt in dem Abschlu\u00df des Mietvertrags, auch wenn er b\u00fcrgerlich-rechtlich wirksam vereinbart sowie tats\u00e4chlich durchgef\u00fchrt ist, ein Gestaltungsmi\u00dfbrauch.<\/p>\n<p>EStG 1977 \u00a7 21 Abs. 1 und 2, \u00a7 21a; BGB \u00a7\u00a7 1601, 1602, 1612 Abs. 1 und 2, 1614; AO 1977 \u00a7\u00a7 41, 42; StAnpG \u00a7 6.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1982, 242)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) erwarb im Jahre 1974 in Berlin (West) eine im steuerbeg\u00fcnstigten Wohnungsbau errichtete, 43,66 qm gro\u00dfe 1 1\/2-Zimmer-Eigentumswohnung. Mit schriftlichem Mietvertrag vom 16. Juli 1975 \u00fcberlie\u00df er, vertreten durch die Firma X-KG, die Wohnung an seinen 1952 geborenen, in Berlin studierenden Sohn f\u00fcr monatlich 411,25 DM (Miete 301,25 DM, Heizkostenvorschu\u00df 60 DM und Garagenmiete 50 DM). Er erkl\u00e4rte hierf\u00fcr in der Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr 1977 einen Werbungskosten\u00fcberschu\u00df bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung in H\u00f6he von (3.100,84 DM .\/. 10.959 DM =) 7.858,16 DM, den der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) zun\u00e4chst im wesentlichen anerkannte.<\/p>\n<p>In dem wegen anderer Punkte, u.a. ausw\u00e4rtiger Unterbringung des Sohnes, angestrengten Einspruchsverfahren legte der Kl\u00e4ger nach schriftlichem Hinweis des FA auf die \u00dcberpr\u00fcfungsm\u00f6glichkeit gem\u00e4\u00df \u00a7 367 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) den Mietvertrag vor. Er erkl\u00e4rte, da\u00df sein Sohn von ihm einen etwas \u00fcber dem BAf\u00f6G-Satz (620 DM) liegenden Unterhalt erhalten habe. Mit der Einspruchsentscheidung gab das FA dem Begehren des Kl\u00e4gers statt, rechnete jedoch nunmehr ihm den Nutzungswert der Wohnung gem\u00e4\u00df \u00a7 21a des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend des Klageverfahrens \u00e4nderte das FA den Einkommensteuerbescheid in der Fassung der Einspruchsentscheidung in anderen Punkten. Der Kl\u00e4ger machte den \u00c4nderungsbescheid zum Gegenstand des Verfahrens und brachte vor, er habe an seinen Sohn monatlich 730 DM Unterhalt gezahlt. Sein Sohn habe die monatliche Miete durch Postscheck\u00fcberweisung an die Hausverwaltungsgesellschaft geleistet. Von Januar bis M\u00e4rz 1977 habe die Miete monatlich 411,25 DM betragen. Er habe die Miete dann ab April 1977 auf Verlangen der Hausverwaltung unter Ber\u00fccksichtigung der \u00f6ffentlichen Zusch\u00fcsse und vergleichbarer Mieten anderer Wohnungen auf monatlich 181,47 DM herabgesetzt.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage insoweit mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1982, 242 ver\u00f6ffentlichten Urteil als unbegr\u00fcndet ab.<\/p>\n<p>Mit der vom erkennenden Senat wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung zugelassenen Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger die Verletzung formellen und materiellen Rechts.<\/p>\n<p>Das FG habe aufzukl\u00e4ren unterlassen, da\u00df die Unterhaltszahlungen des Kl\u00e4gers in der festgelegten H\u00f6he von 730 DM auch bereits vor dem Streitjahr und vor dem Einzug des Sohnes geleistet worden seien. Es sei vereinbart gewesen, da\u00df der Sohn \u00fcber die Unterhaltsleistungen frei verf\u00fcgen k\u00f6nne, hiervon aber s\u00e4mtliche Lebenshaltungskosten einschlie\u00dflich der Miete und Verpflegung zu decken habe. Dementsprechend sei man tats\u00e4chlich verfahren.<\/p>\n<p>Das FG habe zu Unrecht \u00a7 21a EStG anstelle von \u00a7 21 EStG angewandt. Bei der Anwendung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise sei das FG von unrichtigen Vergleichshypothesen ausgegangen. Denn es habe zu Unrecht den vorliegenden Sachverhalt mit dem Fall verglichen, da\u00df der Kl\u00e4ger dem Sohn nur einen um die Mietzahlung verminderten Unterhalt von 549 DM gezahlt h\u00e4tte und zus\u00e4tzlich f\u00fcr Naturalunterhalt in Form der Unterbringung sorge. Es h\u00e4tte vielmehr den vorliegenden Fall mit der Gestaltung vergleichen m\u00fcssen, da\u00df der Kl\u00e4ger an seinen Sohn 730 DM Barunterhalt zahle und die Wohnung an einen fremden Dritten f\u00fcr 181 DM vermiete, w\u00e4hrend sich der Sohn bei einem anderen Vermieter einmiete. H\u00e4tte der Sohn seine Mietzahlungspflicht nicht erf\u00fcllt, w\u00fcrde der Kl\u00e4ger miet- und unterhaltsrechtliche Konsequenzen gezogen haben. Mit einer Unterhaltsk\u00fcrzung und Zuweisung einer Wohngelegenheit h\u00e4tte sich der Sohn nicht einverstanden erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, unter Aufhebung des FG-Urteils und der Einspruchsentscheidung den ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 1977 dahingehend zu \u00e4ndern, da\u00df bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung f\u00fcr die Eigentumswohnung ein Werbungskosten\u00fcberschu\u00df von 7.093,16 DM angesetzt wird.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet. Die Entscheidungsgr\u00fcnde in dem FG-Urteil ergeben zwar eine Verletzung geltenden Rechts, doch stellt sich die Vorentscheidung im Ergebnis als richtig dar (\u00a7 126 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>Die Auffassung des FG, da\u00df die mietvertraglich vereinbarte \u00dcberlassung einer Wohnung an ein unterhaltsberechtigtes vollj\u00e4hriges Kind aufgrund wirtschaftlicher Betrachtungsweise stets als &#8222;unentgeltlich&#8220; zu werten sei, wenn das Kind den Mietzins aus Unterhaltsmitteln erbringe, h\u00e4lt der revisionsgerichtlichen Nachpr\u00fcfung nicht stand. Denn ein Mietverh\u00e4ltnis zwischen nahen Angeh\u00f6rigen ist einkommensteuerrechtlich grunds\u00e4tzlich anzuerkennen, wenn es b\u00fcrgerlich-rechtlich wirksam wie unter Fremden vereinbart und tats\u00e4chlich durchgef\u00fchrt ist (vgl. zum Darlehensvertrag das Senatsurteil vom 25. November 1986 IX R 51\/82, BFH\/NV 1987, 159). Allerdings darf in dem Abschlu\u00df des Mietvertrags kein Gestaltungsmi\u00dfbrauch (\u00a7 6 des Steueranpassungsgesetzes &#8211; StAnpG -, \u00a7 42 AO 1977) liegen. Letzteres ist hier jedoch der Fall.<\/p>\n<p>Der Senat l\u00e4\u00dft die Bedenken gegen die b\u00fcrgerlich-rechtliche Wirksamkeit des zun\u00e4chst vereinbarten Mietzinses uner\u00f6rtert, soweit darin ein unzul\u00e4ssiger Teilverzicht des Sohnes auf den ihm zustehenden Barunterhalt liegen k\u00f6nnte (vgl. Das B\u00fcrgerliche Gesetzbuch mit besonderer Ber\u00fccksichtigung der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs, Kommentar, &#8211; BGB-RGRK -, 12. Aufl., \u00a7 1.614, Rdn. 4). Der Senat l\u00e4\u00dft auch dahinstehen, ob der Abschlu\u00df eines Mietvertrags zwischen Vater und Sohn, wobei die Miete nur aus Unterhaltszahlungen des Vaters entrichtet werden kann, die Voraussetzungen eines Scheingesch\u00e4fts i. S. des \u00a7 117 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches (BGB) i.V. m. \u00a7 5 Abs. 1 StAnpG (\u00a7 41 Abs. 2 AO 1977) erf\u00fcllt (vgl. zum &#8222;Arbeitsverh\u00e4ltnis&#8220; unter Ehegatten hinsichtlich der Reinigung des h\u00e4uslichen Arbeitszimmers das BFH-Urteil vom 27. Oktober 1978 VI R 166, 173, 174\/76, BFHE 126, 285, BStBl II 1979, 80). Denn auch wenn man davon ausgeht, da\u00df der hier abgeschlossene Mietvertrag b\u00fcrgerlich-rechtlich wirksam vereinbart sowie tats\u00e4chlich durchgef\u00fchrt worden ist, kann dieser gleichwohl einkommensteuerrechtlich nicht ber\u00fccksichtigt werden, weil die Vereinbarung einen Gestaltungsmi\u00dfbrauch des Rechts gem\u00e4\u00df \u00a7 6 StAnpG (\u00a7 42 AO 1977) darstellt.<\/p>\n<p>Eine Umgehung im Sinne dieser Vorschriften ist nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung bei einer Gestaltung gegeben, die, gemessen an dem erstrebten Ziel, unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gr\u00fcnde nicht zu rechtfertigen ist (vgl. z.B. die Senatsurteile vom 31. Juli 1984 IX R 3\/79, BFHE 142, 347, BStBl II 1985, 33, und vom 28. April 1987 IX R 7\/83, BFHE 150, 406, BStBl II 1987, 814).<\/p>\n<p>Gew\u00e4hren Eltern einem unverheirateten Kind Unterhalt, so k\u00f6nnen sie gem\u00e4\u00df \u00a7 1.612 Abs. 2 Satz 1 BGB die Art der Unterhaltsgew\u00e4hrung bestimmen. Diese kann auch dahin getroffen werden, da\u00df neben einer Teilrente in Geld eine Wohnung au\u00dferhalb des Elternhauses bereitgestellt wird (vgl. z.B. Beschlu\u00df des Bayerischen Obersten Landesgerichts &#8211; BayObLG &#8211; vom 17. Mai 1979 BReg. 1 Z 12\/79, Neue Juristische Wochenschrift &#8211; NJW &#8211; 1979, 1.712, m.w. N.). Dementsprechend wird Wohnraum, den Eltern ihren studierenden Kindern zur Verf\u00fcgung stellen, \u00fcblicherweise formlos als Naturalunterhalt \u00fcberlassen. F\u00fcr den Abschlu\u00df eines Mietvertrags besteht daher zur Erreichung dieses wirtschaftlichen Zweckes aus der Sicht der unterhaltsleistenden Eltern regelm\u00e4\u00dfig kein Anla\u00df, weil mit der Wohnungs\u00fcberlassung bereits ein gesetzlicher Anspruch des Kindes auf Unterhaltsgew\u00e4hrung erf\u00fcllt wird. Die Eltern haben auch bei dieser Gestaltung der Nutzungs\u00fcberlassung als Teil der Unterhaltsleistung vermieter\u00e4hnliche Kontrollrechte und k\u00f6nnen f\u00fcr den Zustand und die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Benutzung der Wohnung sorgen (BayObLG-Beschlu\u00df in NJW 1979, 1.713).<\/p>\n<p>Schlie\u00dfen demgegen\u00fcber Vater und unverheirateter vollj\u00e4hriger Sohn \u00fcber eine dem Vater geh\u00f6rende Eigentumswohnung einen Mietvertrag, wobei der Sohn die Miete aus dem vom Vater geleisteten Barunterhalt zahlt, so ist diese Gestaltung den wirtschaftlichen Vorg\u00e4ngen nicht angemessen. Sie dient der Umgehung des \u00a7 21a EStG. Denn die Vereinbarung des Mietverh\u00e4ltnisses erm\u00f6glicht dem Vater den Abzug von Werbungskosten, die sonst nach der gesetzlichen Regelung \u00fcber die pauschalierte Nutzungswertbesteuerung einer Wohnung im eigenen Einfamilienhaus gem\u00e4\u00df \u00a7 21a Abs. 3 EStG nicht abziehbar w\u00e4ren. Den Nutzungswert einer im Rahmen der Unterhaltsgew\u00e4hrung \u00fcberlassenen Eigentumswohnung hat n\u00e4mlich grunds\u00e4tzlich der \u00dcberlassende gem\u00e4\u00df \u00a7 21 Abs. 2 Alternative 1 i.V. m. \u00a7 21a EStG zu versteuern. \u00a7 21 Abs. 2 Alternative 1 EStG erfordert nicht, da\u00df der Eigent\u00fcmer die Wohnung selbst bewohnt, sondern besagt nur, da\u00df der Nutzungswert der Wohnung im eigenen Haus dem Eigent\u00fcmer zuzurechnen ist. Insoweit ist das BFH-Urteil vom 11. April 1978 VIII R 164\/77 (BFHE 125, 155, BStBl II 1978, 493) durch die neuere Rechtsprechung nicht \u00fcberholt. Der neuerdings im Schrifttum zum Teil vertretenen Ansicht, da\u00df eine Wohnungs\u00fcberlassung im Rahmen der Unterhaltsgew\u00e4hrung als der Vermietung gleichstehende Eink\u00fcnfteerzielung i. S. des \u00a7 21 Abs. 1 EStG zu werten sei (so G\u00f6ppinger\/M\u00e4rkle, Unterhaltsrecht, 5. Aufl., Rz. 2.010, S. 943, 945), folgt der erkennende Senat nicht.<\/p>\n<p>Soweit der BFH seit den Urteilen in BFHE 140, 199, BStBl II 1984, 366 und vom 29. November 1983 VIII R 184\/83 (BFHE 140, 203, BStBl II 1984, 371) den Nutzungswert einer Wohnung bei unentgeltlicher oder verbilligter \u00dcberlassung auch unter unterhaltsberechtigten Personen gem\u00e4\u00df \u00a7 21 Abs. 2 Alternative 2 EStG dem Nutzenden zurechnet, setzt dies voraus, da\u00df der Nutzende eine gesicherte Rechtsposition innehat (vgl. auch die Senatsurteile vom 16. Oktober 1984 IX R 71\/84, BFHE 142, 443, BStBl II 1985, 154, und vom 4. Juni 1986 IX R 80\/85, BFHE 147, 315, BStBl II 1986, 839). Eine gesicherte Rechtsposition ist jedoch nicht gegeben, wenn der \u00dcberlassende nach seinem Gutd\u00fcnken die Nutzung der Wohnung dem Nutzenden wieder entziehen kann (Urteil in BFHE 140, 203, BStBl II 1984, 371, Ziff. 2c der Gr\u00fcnde). So liegt der Fall im wesentlichen auch bei \u00dcberlassung einer Wohnung an das unverheiratete Kind im Rahmen der Unterhaltsgew\u00e4hrung, da die Eltern die Art der Unterhaltsgew\u00e4hrung nach ihrem Ermessen bestimmen und die Bestimmung \u00fcber die Unterhaltsgew\u00e4hrung grunds\u00e4tzlich jederzeit \u00e4ndern k\u00f6nnen (Palandt\/Diederichsen, B\u00fcrgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 46. Aufl., \u00a7 1.612 Anm. 2h). Das gilt nach herrschender Meinung auch gegen\u00fcber vollj\u00e4hrigen Kindern (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 3. Dezember 1980 IVb ZR 537\/80, NJW 1981, 574, m. w. N. sowie BGB-RGRK, \u00a7 1.612, Rdn. 6). Demzufolge kann einkommensteuerrechtlich auch keine gesicherte Rechtsposition des Nutzenden angenommen werden, wenn die Unterhaltsgew\u00e4hrung durch \u00dcberlassung einer Wohnung gestaltungsmi\u00dfbr\u00e4uchlich in ein Mietverh\u00e4ltnis gekleidet ist.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall sind wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gr\u00fcnde f\u00fcr den Abschlu\u00df eines Mietvertrags zwischen dem Kl\u00e4ger und seinem Sohn, wobei es auf die Sicht des \u00dcberlassenden ankommt, weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.<\/p>\n<p>Der Streitfall veranla\u00dft es nicht, zu entscheiden, ob die Annahme eines Gestaltungsmi\u00dfbrauchs auch eine darauf gerichtete Absicht der Beteiligten voraussetzt. Denn jedenfalls kann davon ausgegangen werden, da\u00df die hier vorliegende Erf\u00fcllung des Steuertatbestandes des \u00a7 6 Abs. 1 StAnpG bzw. \u00a7 42 AO 1977 eine Umgehungsabsicht indiziert (vgl. Senatsurteil in BFHE 150, 406, BStBl II 1987, 814).<\/p>\n<p>Die R\u00fcge mangelnder Sachaufkl\u00e4rung greift nicht durch. Gem\u00e4\u00df Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs sieht der Senat von einer Begr\u00fcndung ab.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 23.2.1988 (IX R 157\/84) BStBl. 1988 II S. 604 Vermietet der Vater eine ihm geh\u00f6rende Eigentumswohnung an den unterhaltsberechtigten studierenden Sohn, der den Mietzins nur aus dem vom Vater gew\u00e4hrten Barunterhalt bestreiten kann, so liegt in dem Abschlu\u00df des Mietvertrags, auch wenn er b\u00fcrgerlich-rechtlich wirksam vereinbart sowie tats\u00e4chlich durchgef\u00fchrt ist, ein Gestaltungsmi\u00dfbrauch. 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