{"id":35716,"date":"1988-02-26T16:36:26","date_gmt":"1988-02-26T14:36:26","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=35716"},"modified":"2013-06-02T12:11:14","modified_gmt":"2013-06-02T10:11:14","slug":"bfh-urteil-vom-26-2-1988-iii-r-103_85-bstbl-1988-ii-s-606","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-26-2-1988-iii-r-103_85-bstbl-1988-ii-s-606\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 26.2.1988 (III R 103\/85) BStBl. 1988 II S. 606"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 26.2.1988 (III R 103\/85) BStBl. 1988 II S. 606<\/strong><\/p>\n<p>Zahlt ein Arbeitgeber-Ehegatte an den in seinem Betrieb aufgrund eines ertragsteuerlich anzuerkennenden Arbeitsverh\u00e4ltnisse mitarbeitenden Arbeitnehmer-Ehegatten eine Weihnachtsgratifikation, so ist diese betrieblich veranla\u00dft und bei der Ermittlung des Gewerbeertrags gewinnmindernd zu ber\u00fccksichtigen, soweit der Arbeitgeber-Ehegatte auch den familienfremden Arbeitnehmern seines Betriebs eine Weihnachtsgratifikation gew\u00e4hrt.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 4 Abs. 4; GewStG \u00a7 7.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Baden-W\u00fcrttemberg<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger, Revisionsbeklagte und Anschlu\u00dfrevisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) betreibt eine Tankstelle mit Wagenpflege. Seine Ehefrau war seit dem 1. Dezember 1966 als B\u00fcrokraft in seinem Betrieb angestellt. Der Beklagte, Revisionskl\u00e4ger und Anschlu\u00dfrevisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) erkannte das Arbeitsverh\u00e4ltnis an und ber\u00fccksichtigte den laufenden Arbeitslohn als Betriebsausgabe. Neben dem monatlichen Gehalt von 550 DM zahlte der Kl\u00e4ger an seine Ehefrau ein Weihnachtsgeld, und zwar in den Jahren 1975 und 1976 je 2.000 DM und im Streitjahr 1977 2.500 DM. Nach einer Betriebspr\u00fcfung erkannte das FA von der Weihnachtsgratifikation nur 100 DM als Betriebsausgaben an. Demgem\u00e4\u00df \u00e4nderte es den Gewerbesteuerme\u00dfbescheid 1977, indem es den Gewerbeertrag um 2.400 DM erh\u00f6hte.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger erhob nach erfolglosem Einspruch Klage. Er machte im wesentlichen geltend:<\/p>\n<p>Seine Ehefrau sei im Streitjahr bereits seit 10 Jahren im Betrieb t\u00e4tig gewesen. Neben den B\u00fcroarbeiten habe sie &#8211; soweit n\u00f6tig &#8211; auch die Arbeiten der Kassiererinnen und des Tankwarts \u00fcbernommen. Wegen dieser Mehrarbeit und der langen Betriebszugeh\u00f6rigkeit sei die Zahlung eines Weihnachtsgeldes gerechtfertigt; darin sei auch das Urlaubsgeld enthalten. Zusammen mit den laufenden Zahlungen erg\u00e4be sich kein \u00fcberh\u00f6htes Gehalt. Die Zahlung eines Weihnachtsgeldes sei auch in anderen Tankstellenbetrieben \u00fcblich, ohne da\u00df schriftliche Vereinbarungen vorl\u00e4gen. Im Dezember 1978 habe er an den am 1. Juli 1978 eingestellten Kfz-Meister freiwillig ein Weihnachtsgeld in H\u00f6he von 1.400 DM gezahlt.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) gab der Klage teilweise statt. Es entschied, da\u00df das Arbeitsverh\u00e4ltnis zwischen dem Kl\u00e4ger und seiner Ehefrau grunds\u00e4tzlich ertragsteuerlich anzuerkennen sei und da\u00df die Weihnachtsgeldzahlung in H\u00f6he eines Monatsgehalts &#8211; also in H\u00f6he von 550 DM &#8211; den Gewerbeertrag des Jahres 1977 mindere.<\/p>\n<p>Das FA r\u00fcgt mit der Revision die Verletzung materiellen Rechts und verfahrensrechtlicher Vorschriften.<\/p>\n<p>Es beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Sache an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt sinngem\u00e4\u00df, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen. Mit der Anschlu\u00dfrevision beantragt er, das FG-Urteil aufzuheben und die Sache an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Anschlu\u00dfrevision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I. Revision<\/p>\n<p>Die Revision des FA ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung und Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung.<\/p>\n<p>1. Arbeitsverh\u00e4ltnisse zwischen Ehegatten sind nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) mit ertragsteuerlicher Wirkung anzuerkennen, wenn die Ehegatten vor Beginn des Leistungsaustausches klare und eindeutige Vereinbarungen getroffen und das Vereinbarte ernsthaft gewollt und tats\u00e4chlich vollzogen haben; des weiteren m\u00fcssen Vertragsgestaltung und -durchf\u00fchrung dem entsprechen, was zwischen Fremden \u00fcblich ist (Urteil vom 28. Juli 1983 IV R 103\/82, BFHE 139, 376, BStBl II 1984, 60, m. w. N.). Liegen diese Voraussetzungen vor, sind die Lohnzahlungen des Arbeitgeber-Ehegatten an den in seinem Betrieb angestellten Arbeitnehmer-Ehegatten betrieblich veranla\u00dft und mindern damit als Betriebsausgaben nach \u00a7 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) den Gewerbeertrag i. S. des \u00a7 7 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG); im anderen Fall sind die Zahlungen nicht betrieblich veranla\u00dft und nichtabzugsf\u00e4hige Ausgaben i. S. des \u00a7 12 Nr. 2 EStG. Bei der Pr\u00fcfung der vorgenannten Erfordernisse sind, weil die Mitarbeit eines Ehegatten im Betrieb des anderen Ehegatten auch auf privater Veranlassung beruhen und in einem solchen Falle die Verlagerung der Eink\u00fcnfte ertragsteuerlich nicht anerkannt werden kann, strenge Anforderungen zu stellen (BFH-Urteil vom 21. August 1985 I R 73\/82, BFHE 145, 316, BStBl II 1986, 250). Dies ist auch zu beachten, wenn aufgrund eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses eine Weihnachtsgratifikation an den Arbeitnehmer-Ehegatten gezahlt wird.<\/p>\n<p>Der BFH hat in dem Urteil vom 28. November 1968 I R 158\/67 (BFHE 94, 333, BStBl II 1969, 163), in dem er \u00fcber die Abzugsf\u00e4higkeit der Zahlung einer Geburtsbeihilfe an den Arbeitnehmer-Ehegatten als Betriebsausgaben zu entscheiden hatte, unter Hinweis auf Abschn. 174a der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) 1965 ausgesprochen, da\u00df der Arbeitnehmer auf die Weihnachtszuwendung in der Regel einen Rechtsanspruch habe und da\u00df sie zur arbeitsgerechten Bezahlung geh\u00f6re; sie sei deshalb keine freiwillige Zuwendung i. S. des \u00a7 12 Nr. 2 EStG an den Arbeitnehmer-Ehegatten. Arbeitgeber k\u00f6nnen das Weihnachtsgeld zivilrechtlich auf der Grundlage vertraglicher Abmachungen oder freiwillig an ihre Arbeitnehmer leisten. Die Arbeitnehmer erlangen &#8211; worauf der Kl\u00e4ger mit der Anschlu\u00dfrevision zu Recht hinweist &#8211; einen Rechtsanspruch auf Zahlung der Weihnachtsgratifikation, wenn diese dreimal ohne Vorbehalt der Freiwilligkeit gezahlt worden ist (M\u00fcnchener Kommentar zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuch, Westermann, \u00a7 611 Rdnr. 217, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts).<\/p>\n<p>F\u00fcr die Beurteilung der betrieblichen Veranlassung der Zahlung der Weihnachtsgratifikation an den Arbeitnehmer-Ehegatten kommt es aber in der Regel nicht darauf an, ob die Zahlung auf einem Rechtsanspruch oder auf Freiwilligkeit beruht, sofern im Betrieb des Arbeitgeber-Ehegatten auch familienfremde Arbeitnehmer besch\u00e4ftigt sind. Ist dies der Fall und erhalten die familienfremden Arbeitnehmer eine Weihnachtsgratifikation, so kann im allgemeinen angenommen werden, da\u00df die Weihnachtsgeldzahlung zugunsten des Arbeitnehmer-Ehegatten betrieblich veranla\u00dft ist. Umgekehrt ist die Zahlung der Weihnachtsgratifikation an den Arbeitnehmer-Ehegatten in der Regel als nicht betrieblich veranla\u00dft zu bewerten, wenn die familienfremden Arbeitnehmer von der Weihnachtsgratifikation ausgeschlossen sind; davon wird in diesem Falle grunds\u00e4tzlich auch dann auszugehen sein, wenn der Arbeitnehmer-Ehegatte einen Rechtsanspruch auf die Weihnachtsgratifikation hat. Da das Weihnachtsgeld weitgehend aus sozialen Gr\u00fcnden und als Leistungsanerkennung gew\u00e4hrt wird und die ertragsteuerliche Ber\u00fccksichtigung von Ehegatten-Arbeitsverh\u00e4ltnissen an strenge Anforderungen gekn\u00fcpft ist, erscheint es gerechtfertigt, die betriebliche Veranlassung der Zahlung von Weihnachtsgeld an den Arbeitnehmer-Ehegatten von einem internen Betriebsvergleich abh\u00e4ngig zu machen. Selbst wenn es &#8211; wovon auszugehen ist &#8211; im Streitjahr im allgemeinen \u00fcblich war, da\u00df Weihnachtsgratifikationen an Arbeitnehmer gew\u00e4hrt werden, so kann dies die betriebliche Veranlassung der Zahlung an den Arbeitnehmer-Ehegatten in der Regel jedoch dann nicht begr\u00fcnden, wenn die im Betrieb besch\u00e4ftigten familienfremden Arbeitnehmer tats\u00e4chlich keine Weihnachtsgratifikation erhalten haben.<\/p>\n<p>Anders als in den F\u00e4llen einer Pensionszusage zugunsten des Arbeitnehmer-Ehegatten kann bei der Pr\u00fcfung der ertragsteuerlichen Ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higkeit der Weihnachtsgeldzahlung wegen ihres sozialen Charakters nicht darauf abgestellt werden, ob die Arbeitnehmer eine gleichwertige T\u00e4tigkeit im Betrieb ausge\u00fcbt haben. Da f\u00fcr das Arbeitsrecht und die Gehaltszahlungen der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Arbeitnehmer von wesentlicher Bedeutung ist (M\u00fcnchener Kommentar zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuch, Westermann, \u00a7 611, Rdnr. 410 und 318), kann die Zahlung des Weihnachtsgeldes an den Arbeitnehmer-Ehegatten auch dann nicht als betrieblich veranla\u00dft angesehen werden, wenn familienfremden Arbeitnehmern kein Weihnachtsgeld gew\u00e4hrt wird und diese Arbeitnehmer im Betrieb mit Aufgaben betraut sind, die geringwertiger als die des Arbeitnehmer-Ehegatten sind.<\/p>\n<p>Es ist m\u00f6glich, da\u00df ein Arbeitgeber aufgrund besonders gelagerter Umst\u00e4nde einzelne Arbeitnehmer von einer Weihnachtsgeldzahlung ausnimmt und dies nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz gerechtfertigt ist; dies kann z.B. der Fall sein, wenn ein Arbeitnehmer erst seit kurzer Zeit im Betrieb besch\u00e4ftigt ist oder wenn er zur Zeit der F\u00e4lligkeit der Weihnachtsgeldzahlung gek\u00fcndigt hat. F\u00e4lle dieser Art k\u00f6nnen in den internen Betriebsvergleich zur Pr\u00fcfung der betrieblichen Veranlassung der Weihnachtsgeldzahlung an den Arbeitnehmer-Ehegatten nicht einbezogen werden.<\/p>\n<p>2. Das FG-Urteil entspricht diesen Rechtsgrunds\u00e4tzen nicht. Das FG hat die Weihnachtsgratifikation an den Arbeitnehmer-Ehegatten als betrieblich veranla\u00dft anerkannt, obwohl nach seinen Feststellungen den familienfremden Arbeitnehmern eine Weihnachtsgratifikation nicht gew\u00e4hrt worden ist. Das FG-Urteil war deshalb aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif. Die Feststellungen des FG reichen nicht aus, um beurteilen zu k\u00f6nnen, ob im Streitfall besondere Gegebenheiten vorlagen, die den Kl\u00e4ger berechtigten, ohne Versto\u00df gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz die familienfremden Arbeitnehmer vom Empfang des Weihnachtsgeldes auszuschlie\u00dfen. Kann das FG bei der erneuten Verhandlung solche Besonderheiten nicht feststellen, hat es die Klage abzuweisen. Stellt das FG dagegen fest, da\u00df der Kl\u00e4ger im Streitjahr allen familienfremden Arbeitnehmern aufgrund besonderer Umst\u00e4nde die Weihnachtsgeldzahlung verweigern durfte, so kann eine betriebliche Veranlassung der Weihnachtszuwendung an den Arbeitnehmer-Ehegatten nur angenommen werden, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit daf\u00fcr spricht, da\u00df der Kl\u00e4ger bei Besch\u00e4ftigung familienfremder Arbeitnehmer, die er aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes von der Weihnachtsgeldzahlung nicht h\u00e4tte ausschlie\u00dfen k\u00f6nnen, diesen auch tats\u00e4chlich ein Weihnachtsgeld gew\u00e4hrt h\u00e4tte. Weiter ist, wenn ein betriebsinterner Vergleich nicht m\u00f6glich ist, zur Bejahung der betrieblichen Veranlassung zu fordern, da\u00df der Arbeitnehmer-Ehegatte seit dem Beginn des Jahres der Weihnachtsgeldzahlung einen Rechtsanspruch auf die Weihnachtsgratifikation hatte, da anderenfalls nicht gew\u00e4hrleistet ist, da\u00df f\u00fcr die Zahlung keine privaten Gr\u00fcnde bestimmend waren.<\/p>\n<p align=\"center\">II. Anschlu\u00dfrevision<\/p>\n<p>Die Anschlu\u00dfrevision ist nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Das FG hat die Weihnachtsgeldzahlung in H\u00f6he eines Monatslohns bei der Ermittlung des Gewerbeertrags gewinnmindernd erfa\u00dft. Die H\u00f6he der ertragsteuerlichen Ber\u00fccksichtigung des Weihnachtsgeldes an den Arbeitnehmer-Ehegatten wird sich in erster Linie nach den Grunds\u00e4tzen richten, die f\u00fcr die H\u00f6he der Weihnachtsgeldzahlung an die familienfremden Arbeitnehmer ma\u00dfgebend sind. Nach diesen Grunds\u00e4tzen konnte der Kl\u00e4ger im Streitfall nicht vorgehen, weil er an die familienfremden Arbeitnehmer kein Weihnachtsgeld gezahlt hat. Das FG hat eine Weihnachtsgeldzahlung in H\u00f6he eines Monatsgehalts als angemessen angesehen und dies damit begr\u00fcndet, da\u00df bei Weihnachtsgratifikationen an familienfremde Arbeitnehmer ein Betrag in dieser H\u00f6he \u00fcblich sei; davon ist auch der Kl\u00e4ger in der Anschlu\u00dfrevision ausgegangen. An diese W\u00fcrdigung ist der Senat nach \u00a7 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebunden. Soweit der Kl\u00e4ger mit der Anschlu\u00dfrevision r\u00fcgt, da\u00df das FG bei der Pr\u00fcfung der \u00dcblichkeit der H\u00f6he der Weihnachtsgratifikation die branchenspezifischen und regionalen Besonderheiten des Streitfalls nicht beachtet habe, ist dies neues Vorbringen, das der Senat nach \u00a7 118 Abs. 2 FGO seiner Entscheidung nicht zugrunde legen darf.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 26.2.1988 (III R 103\/85) BStBl. 1988 II S. 606 Zahlt ein Arbeitgeber-Ehegatte an den in seinem Betrieb aufgrund eines ertragsteuerlich anzuerkennenden Arbeitsverh\u00e4ltnisse mitarbeitenden Arbeitnehmer-Ehegatten eine Weihnachtsgratifikation, so ist diese betrieblich veranla\u00dft und bei der Ermittlung des Gewerbeertrags gewinnmindernd zu ber\u00fccksichtigen, soweit der Arbeitgeber-Ehegatte auch den familienfremden Arbeitnehmern seines Betriebs eine Weihnachtsgratifikation gew\u00e4hrt. EStG &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-26-2-1988-iii-r-103_85-bstbl-1988-ii-s-606\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 26.2.1988 (III R 103\/85) BStBl. 1988 II S. 606<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-35716","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/35716","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=35716"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/35716\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=35716"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=35716"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=35716"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}