{"id":35717,"date":"1988-03-03T16:37:51","date_gmt":"1988-03-03T14:37:51","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=35717"},"modified":"2013-06-02T10:28:27","modified_gmt":"2013-06-02T08:28:27","slug":"bfh-urteil-vom-3-3-1988-iv-r-62_87-bstbl-1988-ii-s-608","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-3-3-1988-iv-r-62_87-bstbl-1988-ii-s-608\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 3.3.1988 (IV R 62\/87) BStBl. 1988 II S. 608"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 3.3.1988 (IV R 62\/87) BStBl. 1988 II S. 608<\/strong><\/p>\n<p>Eine Abfindung weichender Erben i.S. des \u00a7 14a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG 1979 liegt auch dann vor, wenn Abk\u00f6mmlinge, die bei gesetzlicher Erbfolge (im Erbfall) gesetzliche Erben w\u00e4ren, vor der Hof\u00fcbernahme durch den Hoferben im Wege der vorweggenommenen Erbfolge oder beim Erbfall selbst, aber im sachlichen Zusammenhang mit ihr mit dem Preis aus der Ver\u00e4u\u00dferung eines Betriebsgrundst\u00fccks abgefunden werden.<\/p>\n<p>EStG 1979 \u00a7 14a Abs. 4; EStG 1986 \u00a7 14a Abs. 4.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Baden-W\u00fcrttemberg<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Im Streitjahr 1980 gr\u00fcndeten die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) eine Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts (GbR). Sie bewirtschafteten gemeinsam einen landwirtschaftlichen Betrieb. Grund und Boden, Wirtschaftsgeb\u00e4ude und Wohnhaus geh\u00f6rten den Kl\u00e4gern zu 1 und 2, die im G\u00fcterstand der allgemeinen G\u00fctergemeinschaft leben. Der Kl\u00e4ger zu 3 ist ihr Sohn.<\/p>\n<p>Mit Vertrag vom 25. M\u00e4rz 1981 ver\u00e4u\u00dferten die Kl\u00e4ger zu 1 und 2 (Eltern) das zu ihrem Sonderbetriebsverm\u00f6gen geh\u00f6rende Grundst\u00fcck Flurst\u00fcck 5566. Der Ver\u00e4u\u00dferungspreis betrug 148.200 DM, der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn wurde mit 111.625 DM berechnet. Am 8. September 1981 schenkten die Eltern davon ihrer Tochter einen Betrag von 80.000 DM. Im Schenkungsvertrag hei\u00dft es in der Vorbemerkung:<\/p>\n<p>&#8222;Die Eheleute A haben in B einen landwirtschaftlichen Betrieb. Es ist vorgesehen, da\u00df dieser landwirtschaftliche Betrieb vom Sohn C weitergef\u00fchrt wird. Bereits heute soll die Tochter D durch Geldschenkungen im Hinblick auf ihr sp\u00e4teres Erbe abgefunden werden &#8230;&#8220;<\/p>\n<p>Weiter hei\u00dft es im Schenkungsvertrag:<\/p>\n<p>&#8222;Dieser Betrag ist nach dem Tode jedes Elternteils zur H\u00e4lfte auszugleichen und auch gegebenenfalls auf den Pflichtteil anzurechnen.&#8220;<\/p>\n<p>Zum 1. Juli 1985 \u00fcbergaben die Eltern im Wege der vorweggenommenen Erbfolge den landwirtschaftlichen Betrieb ihrem Sohn in vollem Umfang.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) lehnte es ab, f\u00fcr den im Wirtschaftsjahr 1980\/81 erzielten Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung des Grundst\u00fccks Flurst\u00fcck 5566 den Freibetrag nach \u00a7 14a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) a.F. in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung der Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirtschaft vom 25. Juni 1980 (BGBl I, 732, BStBl I, 400) in H\u00f6he von 60.000 DM zu gew\u00e4hren. Der Einspruch blieb erfolglos. Die Klage hatte keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Mit der Revision beantragen die Kl\u00e4ger, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Freibetrag zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Zu Unrecht setzt das FG f\u00fcr die Gew\u00e4hrung des Freibetrages nach \u00a7 14a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG 1979 bei der Abfindung weichender Erben, die mit dem Ver\u00e4u\u00dferungspreis ver\u00e4u\u00dferter Betriebsgrundst\u00fccke abgefunden werden, einen zeitlichen Zusammenhang mit der Hof\u00fcbergabe (oder Hoferbfolge) voraus. Die Abfindung der Tochter (bzw. Schwester) ist als Abfindung einer weichenden Erbin im Sinne vom \u00a7 14a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG 1979 anzusehen.<\/p>\n<p>1. a) F\u00fcr Ver\u00e4u\u00dferungs- und Entnahmef\u00e4lle nach dem 31. Dezember 1979 und vor dem 1. Januar 1992 gilt die neugefa\u00dfte Regelung in \u00a7 14a Abs. 4 EStG in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1986 (EStG 1986). Doch ist gem\u00e4\u00df \u00a7 52 Abs. 20 a EStG 1986 f\u00fcr Ver\u00e4u\u00dferungen und Entnahmen, die vor dem 1. Januar 1986 vorgenommen worden sind, \u00a7 14a in den vor dem 1. Januar 1986 geltenden Fassungen anzuwenden.<\/p>\n<p>b) Gem\u00e4\u00df \u00a7 14a Abs. 4 EStG 1979 erh\u00e4lt ein Steuerpflichtiger auf Antrag einen Freibetrag bis zu 60.000 DM, wenn er Teile des zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb geh\u00f6renden Grund und Bodens ver\u00e4u\u00dfert oder entnimmt und den Ver\u00e4u\u00dferungspreis oder den entnommenen Grund und Boden zur Abfindung weichender Erben verwendet (\u00a7 14a Abs. 4 Satz 1 und 2 EStG 1979). F\u00fcr den Fall der Ver\u00e4u\u00dferung setzt dies nach \u00a7 14a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG 1979 im einzelnen voraus, da\u00df der Steuerpflichtige den f\u00fcr das Betriebsgrundst\u00fcck erzielten Ver\u00e4u\u00dferungspreis nach Abzug der Ver\u00e4u\u00dferungskosten innerhalb von 12 Monaten nach der Ver\u00e4u\u00dferung zur Abfindung weichender Erben verwendet.<\/p>\n<p>2. In den vor dem 1. Januar 1986 geltenden Fassungen des \u00a7 14a Abs. 4 EStG hat der Gesetzgeber den Begriff der weichenden Erben nicht definiert. Dagegen enth\u00e4lt \u00a7 14a Abs. 4 Satz 4 EStG 1986 nunmehr eine gesetzliche Definition. Nach ihr ist weichender Erbe, wer gesetzlicher Erbe eines Eigent\u00fcmers eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ist oder bei gesetzlicher Erbfolge w\u00e4re, aber nicht zur \u00dcbernahme des Betriebes berufen ist.<\/p>\n<p>Nach Auffassung des erkennenden Senats ist diese Definition des weichenden Erben auch f\u00fcr die F\u00e4lle heranzuziehen, in denen der land- und forstwirtschaftliche Grund und Boden bereits vor dem 1. Januar 1986 ver\u00e4u\u00dfert oder entnommen worden ist. H\u00e4lt es der Gesetzgeber f\u00fcr erforderlich, einen allgemeinen Rechtsbegriff, den er in einem Steuergesetz Jahr f\u00fcr Jahr als Tatbestandsmerkmal f\u00fcr eine Steuerbefreiung verwendet, wegen der unterschiedlichen Interpretation durch Verwaltung, Wirtschaft und Gerichte in einer Neufassung des Gesetzes (erstmals) zu definieren, so gilt diese Definition grunds\u00e4tzlich auch f\u00fcr die zur\u00fcckliegenden Jahre. Denn in einem solchen Fall kann ein herk\u00f6mmlicher Rechtsbegriff durch seine gesetzliche Definition nur eine Klarstellung erfahren, aber keinen neuen Inhalt erhalten.<\/p>\n<p>Nach Ansicht des Senats umfa\u00dft die gesetzliche Definition des weichenden Erben folgende Tatbest\u00e4nde:<\/p>\n<p>a) Ist der Erbfall bereits eingetreten und findet der zur \u00dcbernahme des Betriebes berufene Erbe die \u00fcbrigen Miterben ab, so handelt es sich bei diesen schon nach bisherigem allgemeinen Verst\u00e4ndnis um weichende Erben. Insoweit ist die Definition des Begriffs in \u00a7 14a Abs. 4 Satz 4 EStG 1986 nicht umstritten.<\/p>\n<p>b) Dasselbe gilt nach Auffassung des Senats und der Finanzverwaltung f\u00fcr die F\u00e4lle nach der H\u00f6feordnung (H\u00f6feO) f\u00fcr die L\u00e4nder Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein vom 26. Juli 1976 (BGBl I, 1933), wenn der Hof bereits unter Lebenden \u00fcbertragen wird. Zugunsten der anderen Abk\u00f6mmlinge des Hof\u00fcbergebers gilt mit dem Zeitpunkt der \u00dcbertragung des Hofes der Erbfall als eingetreten (\u00a7 17 Abs. 2 i.V.m. \u00a7 12 H\u00f6feO). Sie sind dann gleichfalls weichende Erben (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 26. M\u00e4rz 1987 IV R 20\/84, BFHE 149, 557, BStBl 1987, 561).<\/p>\n<p>c) Dasselbe mu\u00df gelten, wenn zwar eine der H\u00f6feO vergleichbare Regelung nicht eingreift, die \u00fcbrigen Abk\u00f6mmlinge den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb aber deshalb nicht mehr erben k\u00f6nnen, weil ihn der bisherige Eigent\u00fcmer noch unter Lebenden an einen Abk\u00f6mmling \u00fcbertr\u00e4gt und sie selbst insoweit leer ausgehen. Auch sie unterfallen nach der gesetzlichen Definition dem Begriff der weichenden Erben, die abgefunden werden m\u00fcssen (vgl. BFH-Urteile vom 21. M\u00e4rz 1985 IV R 249\/83, BFHE 143, 461, 463, BStBl II 1985, 614, 615, und vom 26. November 1987 IV R 171\/85, BFHE 152, 95, BStBl II 1988, 490; vgl. z.B. weiter Abschn. 133a Abs. 7 der Einkommensteuer-Richtlinien &#8211; EStR &#8211; 1981).<\/p>\n<p>d) Ebenso sind aber erbberechtigte Abk\u00f6mmlinge als &#8222;weichende Erben&#8220; anzusehen, wenn &#8211; wie im Streitfall &#8211; die Ver\u00e4u\u00dferung von Grund und Boden schon vor der Hof\u00fcbergabe und ohne zeitlichen Zusammenhang zu ihr nachweisbar dazu dient, mit dem Ver\u00e4u\u00dferungspreis diese Abk\u00f6mmlinge, die im Erbfalle &#8222;bei gesetzlicher Erbfolge gesetzlicher Erbe w\u00e4ren&#8220;, abzufinden, weil nicht sie, sondern ein bereits feststehender anderer zur \u00dcbernahme des landwirtschaftlichen Betriebes berufen ist (vgl. auch Urteil in BFHE 152, 95, BStBl II 1988, 490).<\/p>\n<p>Die gesetzliche Definition des weichenden Erben umfa\u00dft also auch die F\u00e4lle der vollst\u00e4ndigen oder teilweisen Abfindung von Personen, die im Erbfalle bei gesetzlicher Erbfolge Erben w\u00e4ren, aber den Hof nachweisbar nicht erhalten sollen, im Wege einer umfassenden oder teilweisen vorweggenommenen Erbregelung unter Lebenden vor der Hof\u00fcbernahme durch den schon feststehenden &#8222;Hoferben&#8220; entweder zu Lebzeiten des &#8222;k\u00fcnftigen&#8220; Erblassers oder beim Erbfall. Folgerichtig hat der Gesetzgeber in die Neufassung des \u00a7 14a Abs. 4 Nr. 1 EStG 1986 die Verwendung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge nicht mehr aufgenommen, weil sie nach der gesetzlichen Definition schon bei der Verwendung zur Abfindung weichender Erben miterfa\u00dft wird. Ebenso folgerichtig fordert daher \u00a7 14a Abs. 4 Nr. 1 Buchst. a EStG f\u00fcr die Abfindung des weichenden Erben nur einen sachlichen, keinen zeitlichen Zusammenhang mit der Hof\u00fcbernahme oder der Hoferbfolge.<\/p>\n<p>Entgegen Seeger (vgl. Schmidt\/Seeger, Einkommensteuergesetz, 6. Aufl., \u00a7 14a Anm. 8 und 9) h\u00e4lt der Senat die gesetzliche Definition des weichenden Erben keineswegs f\u00fcr unklar. Mit der 2. Alternative der Definition: &#8222;weichender Erbe ist (auch), wer gesetzlicher Erbe &#8230; bei gesetzlicher Erbfolge w\u00e4re, aber nicht zur \u00dcbernahme des Betriebs berufen ist&#8220;, k\u00f6nnen denkgesetzlich nur die oben unter b) bis einschlie\u00dflich d) angef\u00fchrten F\u00e4lle der Erbregelungen noch zu Lebzeiten des k\u00fcnftigen Erblassers gemeint sein. Die Formulierung &#8222;wer gesetzlicher Erbe bei gesetzlicher Erbfolge w\u00e4re&#8220; (Conjunktivus irrealis, der gedanklich durch den Konditionalsatz, &#8222;wenn der Erbfall eintreten w\u00fcrde&#8220;, zu erg\u00e4nzen ist), respektiert entgegen Seeger durchaus den Grundsatz &#8222;erst Sterben macht Erben&#8220;. Diese Auslegung ergibt sich auch aus der Formulierung in \u00a7 14a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 a EStG, wonach der Steuerpflichtige den Ver\u00e4u\u00dferungspreis oder den entnommenen Grund und Boden &#8230; in sachlichem Zusammenhang mit der Hoferbfolge oder Hof\u00fcbernahme &#8211; also noch zu Lebzeiten des k\u00fcnftigen Erblassers &#8211; zur Abfindung weichender Erben verwenden mu\u00df.<\/p>\n<p>Die gegenteilige Auffassung w\u00fcrde im \u00fcbrigen zu dem unhaltbaren Ergebnis f\u00fchren, da\u00df die Erbregelungen in der Landwirtschaft zu Lebzeiten des &#8222;k\u00fcnftigen&#8220; Erblassers, die gerade wegen der Notwendigkeit der einvernehmlichen Abfindung der weichenden Erben in L\u00e4ndern, die keine H\u00f6feO kennen (z.B. Bayern) und aufgrund der allgemein \u00fcblichen Hof\u00fcbergabe bei fortgeschrittenem Alter des Hofeigent\u00fcmers h\u00e4ufiger sein d\u00fcrften als Erbregelungen im Erbfall beim Tode des Hofeigent\u00fcmers, von der wichtigen Verg\u00fcnstigung des \u00a7 14a Abs. 4 EStG durch die ab 1. Januar 1986 geltende Neufassung grundlos ausgeschlossen w\u00e4ren.<\/p>\n<p>Danach ist auch der Begriff &#8222;zur Abfindung weichender Erben&#8220; in \u00a7 14a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG 1979 (Ver\u00e4u\u00dferungsfall) im Einklang mit der neuen gesetzlichen Definition und mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift dahin auszulegen, da\u00df nur ein sachlicher, kein zeitlicher Zusammenhang zu einer Hof\u00fcbergabe erforderlich ist. Soweit sich aus dem Urteil in BFHE 143, 461, 463, BStBl II 1985, 614, 615 unter 1.a) aus einem nicht entscheidungserheblichen Hinweis etwas anderes ergibt, h\u00e4lt der Senat im Hinblick auf die Klarstellung in der Neufassung des \u00a7 14a Abs. 4 EStG 1986 nicht mehr daran fest.<\/p>\n<p>Die 1. Alternative des Entnahmefalls (\u00a7 14a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b EStG) setzt dem Wortlaut nach voraus, da\u00df das entnommene Grundst\u00fcck im Wege der vorweggenommenen Erbfolge diesen, d.h. den &#8222;weichenden Erben&#8220; \u00fcbereignet wird. Auch f\u00fcr diesen Fall hat der erkennende Senat lediglich einen sachlichen Zusammenhang mit der Hoferbfolge gen\u00fcgen lassen (BFHE 143, 461, BStBl II 1985, 614). Es sind keine Gr\u00fcnde erkennbar, die es rechtfertigen k\u00f6nnten, die Beg\u00fcnstigung der Abfindung weichender Erben vor der Hof\u00fcbergabe unterschiedlich zu regeln, je nachdem, ob diese mit dem Ver\u00e4u\u00dferungspreis ver\u00e4u\u00dferter Grundst\u00fccke oder mit den entnommenen Grundst\u00fccken selbst abgefunden werden.<\/p>\n<p>Sowohl im Ver\u00e4u\u00dferungsfall (\u00a7 14a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG 1979) als auch beim Entnahmetatbestand (\u00a7 14a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b EStG 1979 &#8211; 1. und 2. Alternative -) h\u00e4ngt also die Gew\u00e4hrung des Freibetrags davon ab, da\u00df die betreffenden Mittel &#8211; Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s abz\u00fcglich Ver\u00e4u\u00dferungskosten oder das entnommene Grundst\u00fcck &#8211; in sachlichem Zusammenhang mit der Hof\u00fcbergabe (oder Hoferbfolge) &#8222;zur Abfindung weichender Erben&#8220; i.S. der gesetzlichen Definition eingesetzt werden (Urteil in BFHE 143, 461, 463, BStBl II 1985, 614, 615).<\/p>\n<p>Der erforderliche sachliche Zusammenhang setzt voraus, da\u00df<\/p>\n<p>a) die Person des oder der k\u00fcnftigen Hoferben und damit auch die k\u00fcnftigen weichenden Erben feststehen und<\/p>\n<p>b) Klarheit dar\u00fcber herrscht, da\u00df sich der Empf\u00e4nger die Zuwendung auf seine Erbschaft oder seine Abfindungsanspr\u00fcche bei einer Hof\u00fcbergabe unter Lebenden oder von Todes wegen anrechnen lassen mu\u00df (BFHE 143, 461, 465, BStBl II 1985, 614, 616).<\/p>\n<p>Sind diese Erfordernisse erf\u00fcllt, dann steht zugleich fest, da\u00df der zugewendete Ver\u00e4u\u00dferungspreis oder der zugewendete Grund und Boden der Abfindung eines weichenden Erben dient.<\/p>\n<p>Die beiden Freibetragsregelungen in \u00a7 14a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a einerseits und Buchst. b EStG 1979 andererseits gehen auf das gesetzgeberische Bestreben zur\u00fcck, die einkommensteuerrechtliche Belastung f\u00fcr die Abfindung weichender Erben zu mildern, weil es sich um einen f\u00fcr den Betrieb unausweichlichen Vorgang handelt (vgl. die Begr\u00fcndung des Bundesrates &#8211; BR -, BTDrucks 8\/3854 S. 4 und 5). Selbst wenn im Gegensatz zur Ver\u00e4u\u00dferung bei der Entnahme von Grundst\u00fccken dem Betrieb keine liquiden Mittel zuflie\u00dfen, gibt es keinen sachlichen Grund mehr, zwischen der Abfindung weichender Erben im Ver\u00e4u\u00dferungsfall und der Abfindung weichender Erben im Entnahmefall zu differenzieren. Die Entnahmevorg\u00e4nge sind nur deshalb in \u00a7 14a Abs. 4 Satz 2 &#8211; anders als jetzt in \u00a7 14a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG 1986 &#8211; gesondert geregelt worden, weil urspr\u00fcnglich vorgesehen war, die Entnahmegewinne nach \u00a7 34 Abs. 1 EStG zu beg\u00fcnstigen.<\/p>\n<p>Diese Vorstellung hat der Gesetzgeber jedoch nicht verwirklicht, vielmehr sind im Vermittlungsausschu\u00df die Entnahmevorg\u00e4nge (Buchst. b der Regelung) zwar noch besonders hervorgehoben, aber sachlich den Ver\u00e4u\u00dferungsf\u00e4llen gleichgestellt worden (BFH-Urteil vom 23. Juni 1983 IV R 77\/80, BFHE 139, 45, BStBl II 1983, 633).<\/p>\n<p>Beiden Regelungen ist gemeinsam, da\u00df sie die H\u00e4rten der Bodengewinnbesteuerung abmildern (vgl. BFHE 139, 45, BStBl II 1983, 633), die Regelung der Hoferbfolge erleichtern und Abfindungen von solchen Personen einkommensteuerrechtlich erleichtern sollen, die f\u00fcr eine Hof\u00fcbernahme nicht in Betracht kommen (BFHE 143, 461, 463, BStBl II 1985, 614, 615 unter 1.).<\/p>\n<p>3. Entsprechend den obigen Grunds\u00e4tzen ist die Tochter als weichende Erbin anzusehen. Auf den zeitlichen Zusammenhang mit der erst am 1. Juli 1985 erfolgten Hof\u00fcbergabe an den Sohn (Kl\u00e4ger zu 3) kommt es nicht an. Wie sich aus der Vorbemerkung zum Schenkungsvertrag vom 8. September 1981 ergibt, diente der Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s teilweise (\u00a7 14a Abs. 4 Satz 3 EStG 1979) dazu, die Tochter im Hinblick auf die vorgesehene \u00dcbergabe des landwirtschaftlichen Betriebes an den Sohn abzufinden. Dementsprechend war im Schenkungsvertrag vom 8. September 1981 auch festgelegt, da\u00df der Geldbetrag von 80.000 DM nach dem Tode eines jeden Elternteils zur H\u00e4lfte auszugleichen und ggf. auf den Pflichtteil anzurechnen ist. Damit stand fest, da\u00df einerseits der Sohn aller Voraussicht nach den landwirtschaftlichen Betrieb \u00fcbernehmen werde und andererseits die Tochter sich die Zuwendung auf ihr Erbteil anrechnen lassen m\u00fcsse. Hinzu kommt, da\u00df die Eltern (Kl\u00e4ger zu 1 und 2) bereits durch die Beteiligung des Sohnes an der im Jahr 1980 gegr\u00fcndeten GbR und die gemeinsame Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebes hatten erkennen lassen, da\u00df dieser den Hof \u00fcbernehmen sollte. Dieser w\u00e4re damit ohnehin allen anderen Kindern als Erbe im Sinne des W\u00fcrttembergischen Anerbengesetzes in der Fassung vom 7. Dezember 1965 (Gesetz- und Verordnungsblatt f\u00fcr das Land Baden-W\u00fcrttemberg 1965, 301) vorgegangen.<\/p>\n<p>Die Sache ist spruchreif. Entsprechend dem Antrag vor dem FA werden die erzielten Eink\u00fcnfte aus Land- und Forstwirtschaft gesondert und einheitlich wie folgt festgestellt: &#8230;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 3.3.1988 (IV R 62\/87) BStBl. 1988 II S. 608 Eine Abfindung weichender Erben i.S. des \u00a7 14a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG 1979 liegt auch dann vor, wenn Abk\u00f6mmlinge, die bei gesetzlicher Erbfolge (im Erbfall) gesetzliche Erben w\u00e4ren, vor der Hof\u00fcbernahme durch den Hoferben im Wege der vorweggenommenen Erbfolge &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-3-3-1988-iv-r-62_87-bstbl-1988-ii-s-608\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 3.3.1988 (IV R 62\/87) BStBl. 1988 II S. 608<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-35717","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/35717","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=35717"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/35717\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=35717"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=35717"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=35717"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}