{"id":35718,"date":"1988-03-10T16:38:33","date_gmt":"1988-03-10T14:38:33","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=35718"},"modified":"2013-06-02T10:05:04","modified_gmt":"2013-06-02T08:05:04","slug":"bfh-urteil-vom-10-3-1988-iv-r-207_85-bstbl-1988-ii-s-611","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-10-3-1988-iv-r-207_85-bstbl-1988-ii-s-611\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 10.3.1988 (IV R 207\/85) BStBl. 1988 II S. 611"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 10.3.1988 (IV R 207\/85) BStBl. 1988 II S. 611<\/strong><\/p>\n<p>Ein Handelsvertreter, der seinen Gewinn nach \u00a7 4 Abs. 3 EStG ermittelt, ist nach \u00a7 4 Abs. 6 EStG 1977 (jetzt \u00a7 4 Abs. 7 EStG 1985) verpflichtet, die Bewirtungsaufwendungen im Rahmen seiner Ausgabeaufzeichnungen getrennt oder in Form einer gesonderten Aufwendungsaufzeichnung zu verbuchen. Der gesetzlichen Aufzeichnungspflicht ist mit der Anlage einer geordneten Belegsammlung nicht gen\u00fcgt.<\/p>\n<p>EStG 1977 \u00a7 4 Abs. 5 und 6; AO 1977 \u00a7 146 Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) hat am 1. Mai 1977 seine T\u00e4tigkeit als selbst\u00e4ndiger Bausparkassenvertreter aufgenommen. Er ermittelte seinen Gewinn in den Streitjahren 1977 und 1978 nach \u00a7 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). In den unter Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung ergangenen Einkommensteuerbescheiden setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) zun\u00e4chst die Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb nach den Angaben des Kl\u00e4gers mit 8.782 DM f\u00fcr 1977 und mit 7.695 DM f\u00fcr 1978 an. Bei einer im Jahre 1981 durchgef\u00fchrten Au\u00dfenpr\u00fcfung stellte sich das FA u.a. auf den Standpunkt, da\u00df der Kl\u00e4ger bez\u00fcglich der von ihm als Betriebsausgaben geltend gemachten Bewirtungskosten nicht den Aufzeichnungspflichten des \u00a7 4 Abs. 6 EStG 1977 gen\u00fcgt habe und versagte den Abzug von 2.557,25 DM f\u00fcr 1977 und von 2.691 DM f\u00fcr 1978.<\/p>\n<p>Die Einkommensteuerveranlagungen 1977 und 1978 wurden entsprechend ge\u00e4ndert. Mit der hiergegen erhobenen Klage macht der Kl\u00e4ger geltend, da\u00df die Voraussetzungen des \u00a7 4 Abs. 6 EStG 1977 erf\u00fcllt seien, daher der Gewinn aus Gewerbebetrieb unter Ber\u00fccksichtigung der geltend gemachten Bewirtungskosten zu ermitteln und die Einkommensteuer entsprechend festzusetzen sei.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) hat folgende Feststellungen getroffen:<\/p>\n<p>Wegen des geringen Gesch\u00e4ftsumfanges hat der Kl\u00e4ger keine B\u00fccher gef\u00fchrt, sondern lediglich die Belege \u00fcber Einnahmen und Ausgaben in einem Belegordner gesammelt und auf dieser Grundlage die Einnahme-\u00dcberschu\u00dfrechnung erstellt. Die Ausgabenbelege waren im Ordner getrennt nach Aufwandsarten (PKW, B\u00fcro, Bewirtung, Telefon, Reisekosten usw.) abgelegt und jeweils chronologisch geordnet. Bez\u00fcglich der Bewirtungskosten konnte der Kl\u00e4ger dem FG jedoch die Rechnungen des Jahres 1977 nicht vorlegen. F\u00fcr das Jahr 1978 lagen dem Gericht 39 Bewirtungsrechnungen vor, die im Belegordner hinter dem Trennblatt &#8222;Bewirtungskosten&#8220; chronologisch nach dem Datum der Bewirtung abgeheftet worden waren, ohne numeriert zu sein. Den Rechnungen, die teils auf den Kl\u00e4ger ausgestellt waren, teils den Rechnungsempf\u00e4nger nicht erkennen lie\u00dfen, hat der Kl\u00e4ger den als Bewirtungsnachweis vorgeschriebenen amtlichen Vordruck der Anlage 3a der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) beigef\u00fcgt. Danach haben die Bewirtungen im Jahre 1978 aus Anla\u00df von Gesch\u00e4ftsanbahnungen, Gesch\u00e4ftsabschl\u00fcssen, Gesch\u00e4ftsbesprechungen und Arbeitsessen stattgefunden. Zum Inhalt der Bewirtungsvordrucke im einzelnen enth\u00e4lt das FG-Urteil keine weiteren Feststellungen. Nach Ablauf des Jahres addierte der Kl\u00e4ger die sich aus den Bewirtungsbelegen ergebenden Rechnungsbetr\u00e4ge und heftete den Additionsstreifen mit der Gesamtsumme auf dem Trennblatt &#8222;Bewirtungskosten&#8220; ab. F\u00fcr das Jahr 1977 hat der Kl\u00e4ger die addierten Bewirtungsbelege in geheftetem Zustand dem FA mit seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung vorgelegt.<\/p>\n<p>Das FG hat die Klage abgewiesen. Es hat dahingestellt sein lassen, ob der Kl\u00e4ger die Voraussetzungen des \u00a7 4 Abs. 5 Satz 2 EStG 1977 (Nachweis der H\u00f6he und der betrieblichen Veranlassung anhand des amtlichen Vordrucks der Anlage 3a EStR) erf\u00fcllt hat, denn er sei den sich aus \u00a7 4 Abs. 6 EStG 1977 ergebenden Aufzeichnungspflichten nicht nachgekommen.<\/p>\n<p>Mit der vom FG zugelassenen Revision verfolgt der Kl\u00e4ger sein Klagebegehren weiter.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Die in \u00a7 4 Abs. 6 EStG 1977 vorgesehene Verpflichtung, Aufwendungen des \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 1 bis 5 und 7 EStG einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen, ist eine neben der in \u00a7\u00a7 140, 141 der Abgabenordnung (AO 1977) begr\u00fcndeten Buchf\u00fchrungspflicht stehende origin\u00e4re Aufzeichnungspflicht, von deren Erf\u00fcllung der Abzug dieser Aufwendungen als Betriebsausgaben nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 4 Abs. 5 EStG abh\u00e4ngt (Senatsurteil vom 28. Mai 1968 IV R 28\/68, BFHE 92, 491, BStBl II 1968, 651). Die besondere Aufzeichnungspflicht des \u00a7 4 Abs. 6 EStG 1977 trifft alle Steuerpflichtigen mit Gewinneink\u00fcnften ohne R\u00fccksicht auf die Art der Gewinnermittlung, denn mit dem gesetzlichen Erfordernis der getrennten Aufzeichnung soll die Verwaltungsarbeit bei der Pr\u00fcfung der Betriebsausgaben erleichtert werden (vgl. Senatsurteile vom 28. Mai 1968 IV R 150\/67, BFHE 92, 487, BStBl II 1968, 648, und vom 10. Januar 1974 IV R 80\/73, BFHE 111, 111, BStBl II 1974, 211).<\/p>\n<p>Hieran haben sich auch die Anforderungen an die Erf\u00fcllung der getrennten Aufzeichnungspflicht im einzelnen auszurichten (vgl. \u00a7 146 Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz AO 1977). In den beiden letztgenannten Entscheidungen hat der erkennende Senat ausgef\u00fchrt, da\u00df sich der Gesetzgeber f\u00fcr eine formstrenge L\u00f6sung entschieden habe und der Pflicht zur besonderen Aufzeichnung der in \u00a7 4 Abs. 5 EStG bezeichneten Aufwendungen nur dann gen\u00fcgt sei, wenn diese Aufwendungen auf einem besonderen Konto oder auf mehreren besonderen Konten im Rahmen einer Buchf\u00fchrung oder in einer besonderen Spalte der Ausgabenaufzeichnungen verbucht bzw. ausgewiesen werden (ebenso Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 3. April 1974 I R 241\/71, BFHE 112, 178, BStBl II 1974, 497, und vom 19. August 1980 VIII R 208\/78, BFHE 131, 370, BStBl II 1980, 745).<\/p>\n<p>F\u00fcr buchf\u00fchrungspflichtige Steuerpflichtige, die ihren Gewinn durch Bestandsvergleich nach \u00a7\u00a7 4 Abs. 1, 5 EStG ermitteln, bedeutet dies, da\u00df die Aufzeichnung von Ausgaben i.S. des \u00a7 4 Abs. 5 EStG im Rahmen des Buchf\u00fchrungswerks zu erfolgen hat, mithin die Aufwendungen i.S. des \u00a7 4 Abs. 5 EStG auf besonderem Konto innerhalb der Buchf\u00fchrung zu verbuchen sind (Urteil in BFHE 92, 487, BStBl II 1968, 648, dem die \u00fcbrige Rechtsprechung gefolgt ist). Ausdr\u00fccklich verworfen hat der erkennende Senat im Urteil in BFHE 111, 111, BStBl II 1974, 211 die Auffassung, da\u00df von dem dargestellten Erfordernis einer getrennten Kontenf\u00fchrung abgegangen werden k\u00f6nne, wenn im Einzelfall die geringe Zahl von Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4llen i.S. des \u00a7 4 Abs. 5 EStG eine leichte Nachpr\u00fcfbarkeit auch in anderer Weise erlaube. Der erkennende Senat hat darauf verwiesen, da\u00df die vom Gesetzgeber gew\u00e4hlte formstrenge L\u00f6sung nicht auf die m\u00f6glichen Besonderheiten des Einzelfalls abstellen wollte, sondern mit einem auf den typischen Fall zugeschnittenen Kriterium arbeite.<\/p>\n<p>Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach \u00a7 4 Abs. 3 EStG ermitteln, haben deshalb die von \u00a7 4 Abs. 6 EStG 1977 gestellten Anforderungen ebenso zu erf\u00fcllen. Der erkennende Senat hat dazu entschieden, da\u00df die zu buchf\u00fchrenden Steuerpflichtigen entwickelten Grunds\u00e4tze f\u00fcr die getrennte Aufzeichnung von Aufwendungen i.S. des \u00a7 4 Abs. 5 EStG von der Art der Gewinnermittlung unabh\u00e4ngig und daher entsprechend anzuwenden seien (vgl. Urteil in BFHE 92, 491, BStBl II 1968, 651, im Anschlu\u00df an Senatsurteil vom 15. Dezember 1966 IV R 235\/66, BFHE 88, 43, BStBl III 1967, 286). Die danach erforderliche Aufzeichnung in einer besonderen Spalte im Rahmen der Ausgabenaufzeichnungen, also getrennt von den \u00fcbrigen Betriebsausgaben, erfordert eine fortlaufende Verbuchung, wenn insoweit die Grunds\u00e4tze ordnungsm\u00e4\u00dfiger Buchf\u00fchrung zu beachten sind (\u00a7 146 Abs. 1 AO 1977). Statistische Aufzeichnungen, die nicht den Zusammenhang mit den \u00fcbrigen Aufzeichnungen im Rahmen der Gewinnermittlung wahren, gen\u00fcgen nicht (Urteil in BFHE 111, 111, BStBl II 1974, 211).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 10.3.1988 (IV R 207\/85) BStBl. 1988 II S. 611 Ein Handelsvertreter, der seinen Gewinn nach \u00a7 4 Abs. 3 EStG ermittelt, ist nach \u00a7 4 Abs. 6 EStG 1977 (jetzt \u00a7 4 Abs. 7 EStG 1985) verpflichtet, die Bewirtungsaufwendungen im Rahmen seiner Ausgabeaufzeichnungen getrennt oder in Form einer gesonderten Aufwendungsaufzeichnung zu verbuchen. 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