{"id":35730,"date":"1988-01-28T16:36:21","date_gmt":"1988-01-28T14:36:21","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=35730"},"modified":"2013-06-02T12:17:13","modified_gmt":"2013-06-02T10:17:14","slug":"bfh-urteil-vom-28-1-1988-iv-r-186_85-bstbl-1988-ii-s-635","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-28-1-1988-iv-r-186_85-bstbl-1988-ii-s-635\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 28.1.1988 (IV R 186\/85) BStBl. 1988 II S. 635"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 28.1.1988 (IV R 186\/85) BStBl. 1988 II S. 635<\/strong><\/p>\n<p>Erh\u00e4lt der Arbeitnehmer eine nach \u00a7 3 Nr. 12 EStG steuerbefreite Aufwandsentsch\u00e4digung f\u00fcr auf Dienstg\u00e4ngen entstandene Zehrkosten, kann er Verpflegungsmehraufwand aufgrund der Pauschs\u00e4tze in Abschn. 25 Abs. 6 LStR nur insoweit als Werbungskosten geltend machen, als der Aufwand die erhaltene Entsch\u00e4digung \u00fcbersteigt. Dies gilt auch, wenn die Entsch\u00e4digung nicht nach der Zahl der Dienstg\u00e4nge, sondern pauschal bemessen ist.<\/p>\n<p>EStG 1983 \u00a7 3 Nr. 12, \u00a7 9 Abs. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Hamburg<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie sind beide als Betriebspr\u00fcfer an Finanz\u00e4mtern in Hamburg besch\u00e4ftigt. Im Streitjahr 1983 bezogen sie aufgrund landesrechtlicher Verwaltungsvorschriften eine steuerfreie Zehrkostenentsch\u00e4digung f\u00fcr Dienstg\u00e4nge im Stadtgebiet von 65 DM monatlich. Sie machen gleichwohl Verpflegungsmehraufwand nach Ma\u00dfgabe von Abschn. 25 Abs. 6 Nr. 3 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) geltend.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) folgte nicht der Auffassung der Kl\u00e4ger und wies die Klage ab. Seine Entscheidung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 1986, 65 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Hiergegen richtet sich die vom FG zugelassene Revision, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts r\u00fcgen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die geltend gemachten Werbungskosten zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>a) Verpflegungsmehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Dienstreise oder einem sog. Dienstgang entstehen, geh\u00f6ren zu seinen Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit. Hinsichtlich ihres Umfangs sind in Abschn. 25 Abs. 6 LStR gewisse Pauschbetr\u00e4ge vorgesehen, die als vertretbare Sch\u00e4tzungen von den Steuergerichten \u00fcbernommen werden (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 14. August 1981 VI R 115\/78, BFHE 134, 139, BStBl II 1982, 24). Erh\u00e4lt der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber einen Ausgleich f\u00fcr diese Belastung, so handelt es sich dabei grunds\u00e4tzlich um zus\u00e4tzlichen Arbeitslohn, dem bei der Veranlagung zur Einkommensteuer die genannten Werbungskosten gegen\u00fcbertreten.<\/p>\n<p>Dies ist anders, wenn die Bez\u00fcge entsprechend \u00a7 3 Nr. 12 Satz 1 EStG aufgrund von bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften als Aufwandsentsch\u00e4digung festgesetzt sind und aus einer Bundes- oder Landeskasse gezahlt werden; derartige Entsch\u00e4digungen sind steuerfrei. Nach den Feststellungen des FG erf\u00fcllt die den Kl\u00e4gern gew\u00e4hrte monatliche Pauschalentsch\u00e4digung diese Voraussetzungen; die Feststellung von Landesrecht ist Sache des FG. Die Steuerbefreiung der Aufwandsentsch\u00e4digung hat zur Folge, da\u00df der Arbeitnehmer nur diejenigen Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen kann, die die Entsch\u00e4digung \u00fcbersteigen. Dies folgt aus dem Grundgedanken des \u00a7 3c EStG (vgl. BFH-Urteile vom 10. Dezember 1971 VI R 180\/71, BFHE 104, 241, BStBl II 1972, 257; vom 30. Januar 1986 IV R 247\/84, BFHE 146, 65, BStBl II 1986, 401).<\/p>\n<p>b) Im Streitfall war die Aufwandsentsch\u00e4digung allerdings nicht nach den Pauschs\u00e4tzen in Abschn. 25 Abs. 6 LStR bemessen. Die Kl\u00e4ger erhielten als Zehrgeld eine monatliche Entsch\u00e4digung von 65 DM, die einen bestimmten vorauszusehenden Umfang der Au\u00dfendienstt\u00e4tigkeit voraussetzt und unter bestimmten Bedingungen auch bei einer Unterbrechung der T\u00e4tigkeit weitergew\u00e4hrt wird. Demgegen\u00fcber werden die in Abschn. 25 Abs. 6 Nr. 3 LStR genannten Pauschs\u00e4tze je Dienstreise und je Dienstgang gew\u00e4hrt. Dies hindert die Anrechnung der gew\u00e4hrten Entsch\u00e4digung aber nicht. Hierf\u00fcr ist nicht die Art ihrer Berechnung, sondern allein ausschlaggebend, welche Aufwendungen mit ihr abgegolten werden sollen. Davon ist in der Vergangenheit das BFH-Urteil vom 4. M\u00e4rz 1977 VI R 213\/75 (BFHE 122, 265, BStBl II 1977, 507) ausgegangen, indem es eine aufgrund von \u00a7 45 des Arbeitsf\u00f6rderungsgesetzes (AFG) i.d.F. vom 25. Juni 1969 (BGBl I 1969, 582) gew\u00e4hrte Entsch\u00e4digung auch auf den vom Steuerpflichtigen bei den Werbungskosten aus nichtselbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit geltend gemachten Verpflegungsmehraufwand anrechnete; die Entsch\u00e4digung war auch in diesem Fall nicht nach dem Vorbild der in den LStR vorgesehenen Pauschbetr\u00e4ge berechnet.<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber ist im Urteil vom 29. November 1974 VI R 203\/72 (BFHE 114, 422, BStBl II 1975, 339) die Anrechnung der einem Betriebspr\u00fcfer gew\u00e4hrten Au\u00dfendienstpauschale abgelehnt worden, weil mit ihr neben den Zehrkosten auch andere Nebenkosten abgegolten seien und der auf die Zehrkosten entfallende Anteil nicht einigerma\u00dfen zuverl\u00e4ssig zu ermitteln und den vom Bezieher unternommenen Dienstreisen zuzuteilen sei. Auch im Urteil in BFHE 134, 139, BStBl II 1982, 24 ist eine Anrechnung unterblieben, weil sich die gew\u00e4hrte Pauschverg\u00fctung und die mit ihr abgegoltenen Zehrkosten bestimmten Dienstgesch\u00e4ften nicht eindeutig zurechnen lie\u00dfen.<\/p>\n<p>Der erkennende Senat kann sich dem nicht anschlie\u00dfen. Die vom Arbeitnehmer im Veranlagungszeitraum aufgewendeten Werbungskosten mindern seine Eink\u00fcnfte, wobei die LStR lediglich im Sch\u00e4tzungswege an die Zahl der Dienstreisen und Dienstg\u00e4nge ankn\u00fcpfen. Den Werbungskosten steht nach dem Vorgesagten eine im Veranlagungszeitraum gezahlte Entsch\u00e4digung als Bestandteil des Arbeitslohnes gegen\u00fcber, und zwar unabh\u00e4ngig davon, nach welchen Grunds\u00e4tzen sie der Arbeitgeber bemessen hat. Soweit f\u00fcr Aufwendungen allerdings eine nach \u00a7 3 Nr. 12 EStG steuerbefreite Entsch\u00e4digung gew\u00e4hrt wird, k\u00f6nnen sie, wie hervorgehoben, nicht geltend gemacht werden, es sei denn, sie \u00fcbersteigen die gew\u00e4hrte Entsch\u00e4digung. Da\u00df in diesem Fall auf die Berechnung der Entsch\u00e4digung abzustellen sei, ergibt weder das Gesetz noch der gesetzliche Zusammenhang. Entsch\u00e4digungen der in \u00a7 3 Nr. 12 Satz 1 EStG bezeichneten Art werden vielfach in pauschalierter Form gew\u00e4hrt, um eine Einzelabrechnung nach den Bestimmungen des Reisekostenrechts zu vermeiden. Blieben sie deswegen bei der Einkommensteuerveranlagung unber\u00fccksichtigt, w\u00fcrde eine sachliche Steuerbefreiung f\u00fcr bestimmte Einnahmen geschaffen, an der private Arbeitnehmer nicht teilhaben. Dies ist nicht das Ziel des \u00a7 3 Nr. 12 Satz 1 EStG. Der VI. Senat hat der Abweichung von seinen Entscheidungen zugestimmt.<\/p>\n<p>c) Im Streitfall machen die Kl\u00e4ger Verpflegungsmehraufwand aus Anla\u00df von Dienstg\u00e4ngen von t\u00e4glich 3 DM entsprechend Abschn. 25 Abs. 6 Nr. 3 d LStR geltend; die Kl\u00e4gerin verlangt au\u00dferdem den Abzug von Mehraufwand aus Anla\u00df von Dienstreisen. Die Zehrkostenentsch\u00e4digung wird nach den Feststellungen des FG und den in Bezug genommenen Verwaltungsvorschriften f\u00fcr die innerhalb eines Monats vorkommenden Dienstg\u00e4nge von mehr als f\u00fcnf Stunden gew\u00e4hrt. Wie das FG erl\u00e4utert, sind nach dem Hamburgischen Reisekostenrecht auch die von der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrten Dienstreisen innerhalb Hamburgs als Dienstg\u00e4nge anzusehen. Mithin wird die Reisekostenentsch\u00e4digung zur Abgeltung des den Kl\u00e4gern in einem Monat entstehenden Verpflegungsmehraufwandes gew\u00e4hrt. Die Kl\u00e4ger k\u00f6nnen einschl\u00e4gige Aufwendungen daher nur geltend machen, soweit sie die Monatsentsch\u00e4digung \u00fcbersteigen. Die Entsch\u00e4digung ist aber so hoch bemessen, da\u00df dies nur ausnahmsweise m\u00f6glich ist. Nach den Feststellungen des FG ergibt sich nur f\u00fcr die Kl\u00e4gerin in einem Monat ein Mehraufwand von 3 DM; dieser f\u00fchrt nicht zu einer \u00c4nderung der Einkommensteuerschuld.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 28.1.1988 (IV R 186\/85) BStBl. 1988 II S. 635 Erh\u00e4lt der Arbeitnehmer eine nach \u00a7 3 Nr. 12 EStG steuerbefreite Aufwandsentsch\u00e4digung f\u00fcr auf Dienstg\u00e4ngen entstandene Zehrkosten, kann er Verpflegungsmehraufwand aufgrund der Pauschs\u00e4tze in Abschn. 25 Abs. 6 LStR nur insoweit als Werbungskosten geltend machen, als der Aufwand die erhaltene Entsch\u00e4digung \u00fcbersteigt. 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