{"id":35733,"date":"1988-02-10T16:36:25","date_gmt":"1988-02-10T14:36:25","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=35733"},"modified":"2013-06-02T12:08:26","modified_gmt":"2013-06-02T10:08:26","slug":"bfh-urteil-vom-10-2-1988-x-r-16_82-bstbl-1988-ii-s-640","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-10-2-1988-x-r-16_82-bstbl-1988-ii-s-640\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 10.2.1988 (X R 16\/82) BStBl. 1988 II S. 640"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 10.2.1988 (X R 16\/82) BStBl. 1988 II S. 640<\/strong><\/p>\n<p>1. Eine rein versicherungstechnische Ankn\u00fcpfung der Ersatzleistung eines Dritten an einen &#8211; unter Umst\u00e4nden nur geplanten &#8211; Umsatz erf\u00fcllt nicht die Tatbest\u00e4nde der &#8222;Leistung gegen Entgelt&#8220; und des &#8222;Entgelts f\u00fcr die Leistung&#8220;.<\/p>\n<p>2. Zur Korrektur der vereinbarten Gegenleistungen bei einer B\u00fcndelung von Vertr\u00e4gen im Rahmen eines Bauherrenmodells.<\/p>\n<p>UStG 1967\/1973 \u00a7 10 Abs. 1 S\u00e4tze 1 bis 3; AO 1977 \u00a7\u00a7 41, 42; BGB \u00a7 117.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Baden-W\u00fcrttemberg<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) erwarb im Rahmen eines sog. Bauherrenmodells eine in K belegene Eigentumswohnung zu einem Pauschalfestpreis von insgesamt 172.175 DM in der folgenden Weise: Mit Vertrag vom 25. Juli 1972 kaufte er von der E-GmbH &amp; Co. einen Miteigentumsanteil am Baugrundst\u00fcck. Zugleich schlo\u00df er mit dieser Gesellschaft einen Baubetreuungsvertrag \u00fcber die Errichtung der Eigentumswohnung. In dem Pauschalfestpreis waren lt. Abschnitt 2.f. des Baubetreuungsvertrages &#8222;Kosten der Vermietungs- und Zinszahlungsgarantie f\u00fcr drei Jahre ab Bezugsfertigkeit&#8220; enthalten. In einer Bescheinigung f\u00fcr den Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt &#8211; FA -) bezifferte die E-GmbH die zum Werbungskostenabzug im Jahre 1972 vorgesehenen &#8222;Vermietungsgarantiekosten&#8220; auf 7.560,89 DM. Dieser Betrag ist von der Betriebspr\u00fcfung f\u00fcr einkommensteuerrechtliche Zwecke gek\u00fcrzt worden auf 5.932,56 DM. Es handelt sich dabei um den Betrag, den der Kl\u00e4ger in den Jahren 1975 bis 1977 insgesamt an Garantiezahlungen erhalten hatte.<\/p>\n<p>Durch Vertrag vom 14. November 1974 vermietete der Kl\u00e4ger die Eigentumswohnung an die E-Vermietungs KG auf die Dauer von drei Jahren, beginnend ab Bezugsfertigkeit, sp\u00e4testens ab 15. Dezember 1974. Der monatliche Mietzins betrug 318,13 DM (ohne Neben- und Heizungskosten). Ebenfalls am 14. November 1974 schlo\u00df der Kl\u00e4ger mit der E-GmbH &amp; Co. einen &#8222;Mietgarantievertrag&#8220;. Auf die Dauer von drei Jahren, beginnend mit Bezugsfertigkeit der Eigentumswohnung, garantierte die Garantiegeberin dem Kl\u00e4ger, da\u00df &#8211; &#8222;unabh\u00e4ngig von der tats\u00e4chlich erzielten Miete&#8220; &#8211; die Garantiemiete der H\u00f6he nach dem Betrag entspreche, der unter Ber\u00fccksichtigung der am Tage des Abschlusses des Baubetreuungsvertrages geltenden Steuerbestimmungen unter Inanspruchnahme aller Steuervorteile die Zinszahlungen des Vermieters in H\u00f6he von 7,25 % aus den Fremdmitteln (80 % der Gesamtinvestition) decke.<\/p>\n<p>Die Eigentumswohnung wurde im September 1974 bezugsfertig.<\/p>\n<p>Bei Abschlu\u00df der Vertr\u00e4ge wurde der Kl\u00e4ger vertreten durch die E-GmbH, die pers\u00f6nlich haftende Gesellschafterin und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der E-Vermietungs KG ist.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger verzichtete auf die Umsatzsteuerfreiheit der Vermietungsums\u00e4tze (\u00a7 9, \u00a7 4 Nr. 12 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes &#8211; UStG &#8211; 1973) und optierte f\u00fcr die Regelbesteuerung (\u00a7 19 Abs. 4 UStG 1973). Bei der Veranlagung zur Umsatzsteuer f\u00fcr das Streitjahr 1976 erh\u00f6hte das FA die erkl\u00e4rten Ums\u00e4tze um die von der E-GmbH &amp; Co. geleisteten Garantiezahlungen in H\u00f6he von 2.044 DM (netto). Die gegen den Umsatzsteuerbescheid vom 9. M\u00e4rz 1978 nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist ver\u00f6ffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1982, 209.<\/p>\n<p>Mit der vom FG wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung zugelassenen Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger Verletzung materiellen Rechts (\u00a7 10 Abs. 1 Satz 3 UStG 1973). Er tr\u00e4gt vor:<\/p>\n<p>Der &#8222;Garantiezuschu\u00df&#8220; sei nicht &#8211; als zus\u00e4tzliches Entgelt &#8211; f\u00fcr (Vermietungs-)Leistungen (\u00a7 10 Abs. 1 Satz 3 UStG 1973) gew\u00e4hrt worden. Die Rechtslage sei so anzusehen, als sei ein Einmalbetrag als &#8222;Versicherungspr\u00e4mie &#8230; f\u00fcr etwaige sp\u00e4tere Garantiezahlungen&#8220; gezahlt worden. Es handele sich um &#8222;schadensersatz\u00e4hnliche Zahlungen&#8220;, die nicht aufgrund eines Leistungsaustausches, sondern allein wegen des eingetretenen Schadens (hier: des Mietausfalls) geleistet w\u00fcrden. Die Versicherungsleistung sei allein dadurch ausgel\u00f6st worden, da\u00df die Wohnung &#8222;nicht zu dem urspr\u00fcnglich vereinbarten Preis&#8220; habe vermietet werden k\u00f6nnen. Dabei habe keiner der Beteiligten bei Abschlu\u00df des Garantievertrages bereits gewu\u00dft, ob und in welcher H\u00f6he w\u00e4hrend des vereinbarten Dreijahreszeitraums Mieten erzielt werden k\u00f6nnten. In der Tatsacheninstanz sei nie bezweifelt worden, da\u00df er, der Kl\u00e4ger, sich bem\u00fcht habe, seine Wohnung zu marktgerechten Preisen zu vermieten, und da\u00df er, da die vereinbarte Garantiemiete nicht habe erreicht werden k\u00f6nnen, zun\u00e4chst die Vermietungsgarantie in Anspruch genommen habe. Die im Mietvertrag mit der E-Vermietungs KG erzielte Miete entspreche der Marktmiete. \u00dcber den &#8222;Versicherungsaspekt&#8220; hinaus bestehe nicht der vom FG angenommene &#8222;unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang&#8220; zwischen Miet- und Garantievertrag. Die Garantiezusage w\u00e4re auch von jedem fremden Dritten gegeben worden.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Jahresumsatzsteuer 1976 auf &#8230; DM herabzusetzen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Der Senat kann aufgrund der vom FG festgestellten Tatsachen (\u00a7 118 Abs. 2 FGO) nicht abschlie\u00dfend dar\u00fcber befinden, ob die &#8222;aufgrund des Mietgarantievertrages&#8220; gezahlten Leistungen zu Recht oder zu Unrecht nach \u00a7 10 Abs. 1 Satz 3 UStG 1973 in die Bemessungsgrundlage einbezogen wurden (\u00a7 126 Abs. 4 FGO).<\/p>\n<p>1. Das FG hat unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. August 1967 V 31\/64 (BFHE 89, 407, BStBl III 1967, 717) ausgef\u00fchrt, die &#8222;Mietgarantiezahlung&#8220; der E-GmbH &amp; Co. stehe &#8222;in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang&#8220; mit der Vermietung als der der Umsatzsteuer unterliegenden Leistung gegen Entgelt. Dieser Zusammenhang ergebe sich daraus, da\u00df die Mietgarantiezahlung &#8222;an die Erbringung der unternehmerischen Leistung des Kl\u00e4gers gebunden&#8220; sei. Der Garantiefall trete ein, wenn entweder der durch die Vermietung der Wohnung erzielte Mietzins unter der Garantiemiete liege oder der Mieter den vereinbarten Mietzins nicht oder nicht in der vollen H\u00f6he entrichte. Die Mietgarantie kn\u00fcpfe damit unmittelbar an den Vorgang der Vermietung an, indem sie dem Kl\u00e4ger zum einen eine Mindestmiete f\u00fcr seine Leistung sichere, wobei der vereinbarte Mietzins aufgef\u00fcllt werde, und ihn zum anderen vor der Zahlungsunf\u00e4higkeit der Mieter sch\u00fctze. In beiden von der Mietgarantie abgedeckten F\u00e4llen handle es sich um &#8222;Regelungen des Entgelts f\u00fcr die Vermietungsleistung des Kl\u00e4gers&#8220;. Auf die Motive der Garantiegeberin &#8211; z.B. Eigeninteresse oder Zuwendungsabsicht &#8211; komme es nicht an. Entgeltlichkeit sei nicht nur im Falle der Preisauff\u00fcllung auf die Mindestmiete, sondern auch im Falle der Garantiezahlung wegen Ausbleibens der Mietzahlungen gegeben. Die E-GmbH &amp; Co. h\u00e4tte in diesem Fall die Zahlung zwar nicht &#8222;unmittelbar f\u00fcr die Leistung des Kl\u00e4gers&#8220; als Vermieter gew\u00e4hrt, sondern habe den Ausfall des Entgelts von seiten der Mieterin erstattet. Da deren Mietzahlung durch die Leistung des Kl\u00e4gers bedingt gewesen w\u00e4re, sei auch die Ersatzzahlung dem Leistungsaustauschverh\u00e4ltnis zuzurechnen (Bezugnahme auf BFH-Urteil vom 24. Juni 1971 V R 101\/68, BFHE 102, 327, 332). &#8211; Diese Erw\u00e4gungen sind nicht frei von Rechtsirrtum.<\/p>\n<p>Mit seinem Revisionsvorbringen zielt der Kl\u00e4ger vornehmlich darauf ab, da\u00df die &#8222;Garantiezahlungen&#8220; seitens der E-GmbH &amp; Co. eine nichtsteuerbare Auszahlung eines echten Schadensersatzes nach Art einer Versicherungsleistung seien. Er wendet sich gegen die Auffassung, eine aufgrund einer &#8222;Garantieabrede&#8220; bestehende &#8222;jedenfalls &#8230; mittelbare und wirtschaftlich relevante Kausalverkn\u00fcpfung&#8220; zwischen der (Vermietungs-)Leistung und einer Ersatzleistung sei f\u00fcr die Anwendung des \u00a7 10 Abs. 1 Satz 3 UStG 1973 ausreichend (so wohl Urteil in BFHE 102, 327, 332; Pl\u00fcckebaum\/Malitzky, Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer), Kommentar, \u00a7\u00a7 1 bis 3 Rdnr. 518, \u00a7 10 Rdnr. 253\/4; a.A. Hartmann\/Metzenmacher, Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer), Kommentar, E \u00a7 1 Abs. 1 Rdnr. 52; Bunjes\/Geist, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, \u00a7 1 Rdnr. 16). Dem ist insofern zuzustimmen, als eine rein versicherungstechnische Ankn\u00fcpfung der Ersatzleistung an einen &#8211; unter Umst\u00e4nden nur geplanten &#8211; Umsatz die Tatbest\u00e4nde der &#8222;Leistung gegen Entgelt&#8220; und des &#8222;Entgelts f\u00fcr die Leistung&#8220; nicht erf\u00fcllt. Denn der umsatzsteuerrechtliche Leistungsaustausch ist gekennzeichnet durch Wechselbeziehungen zwischen zweckgerichteter Leistung und erstrebter bzw. erwarteter oder erwartbarer Gegenleistung (BFH-Urteil vom 7. Mai 1981 V R 47\/76, BFHE 133, 133, BStBl II 1981, 495). Die Leistung eines Dritten ist gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 1 Satz 3 UStG 1973 in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn sie &#8222;f\u00fcr die Leistung&#8220; gew\u00e4hrt wird (vgl. hierzu Wei\u00df, Umsatzsteuer-Rundschau &#8211; UR &#8211; 1986, 83, 92 f.). Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn die Zuzahlung zu einem &#8211; wie der Kl\u00e4ger f\u00fcr den Streitfall behauptet &#8211; marktgerechten Zins die Rentabilit\u00e4t des Mietwohngrundst\u00fccks sichern soll und es dem Vermieter hierdurch erm\u00f6glicht wird, sich wirtschaftlich sinnvoll unternehmerisch zu bet\u00e4tigen (vgl. &#8211; zur Umschreibung des Zuschu\u00dfbegriffs nach der Person des Bedachten und nach dem F\u00f6rderungsziel &#8211; BFH-Urteile vom 26. Juni 1986 V R 93\/77, BFHE 147, 79, BStBl II 1986, 723; vom 25. November 1986 V R 109\/78, BFHE 148, 351, 359, BStBl II 1987, 228).<\/p>\n<p>2. Gleichwohl kann der Senat dem Klagebegehren nicht stattgeben. Die tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG reichen zu einer abschlie\u00dfenden Beantwortung der Frage, ob die Zahlungen der E-GmbH &amp; Co. an den Kl\u00e4ger aus anderen Gr\u00fcnden in die Gegenleistung als umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage (\u00a7 10 Abs. 1 S\u00e4tze 1 und 2 UStG 1973) einzubeziehen sind, nicht aus. Nach \u00a7 10 Abs. 1 Satz 1 UStG 1973 wird der Umsatz bei Lieferungen und sonstigen Leistungen (\u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1973) nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was der Leistungsempf\u00e4nger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abz\u00fcglich der Umsatzsteuer (\u00a7 10 Abs. 1 Satz 2 UStG 1973).<\/p>\n<p>a) Die ungekl\u00e4rten Rechts- und Tatfragen ergeben sich aus den Besonderheiten des vom FG festgestellten Sachverhalts. Das FG ist in \u00dcbereinstimmung mit den Beteiligten davon ausgegangen, da\u00df diese einen Mietgarantievertrag geschlossen haben. Diese rechtliche Einordnung des einschl\u00e4gigen Vertragsteils ist wegen der Besonderheiten des Streitfalls nicht zweifelsfrei.<\/p>\n<p>Durch den (selbst\u00e4ndigen) Garantievertrag verspricht eine Partei der anderen, daf\u00fcr einzustehen, da\u00df ein bestimmter Erfolg eintritt oder nicht. Der Garant ist im Falle der Gew\u00e4hrleistung verpflichtet, den Gl\u00e4ubiger so zu stellen, als ob der ins Auge gefa\u00dfte Erfolg eingetreten oder der Schaden nicht entstanden w\u00e4re (Urteil des Bundesgerichtshofs &#8211; BGH &#8211; vom 18. Dezember 1981 V ZR 233\/80, BGHZ 82, 398, 401). Mit der \u00dcbernahme einer Erfolgshaftung geht der Garant ein Risiko ein, weil der Eintritt des Garantiefalls ungewi\u00df ist (vgl. Fikentscher, Schuldrecht, 7. Aufl., 1985, \u00a7 92 II). Die Garantie bezieht sich notwendigerweise auf ein k\u00fcnftiges Ereignis, nicht auf einen bereits eingetretenen Erfolg oder Schaden. Die v\u00f6llige Gewi\u00dfheit \u00fcber den Eintritt und den Umfang des Schadens schlie\u00dft einen Garantievertrag aus (Staudinger\/Horn, Kommentar zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuch, 12. Aufl., Vorbem. zu \u00a7\u00a7 765 bis 778 Rdnr. 73, m.w.N.). Der Garantievertrag ist ein gegenseitiger Vertrag (BGH-Urteil vom 5. April 1984 VII ZR 196\/83, Wertpapier-Mitteilungen\/Zeitschrift f\u00fcr Wirtschafts- und Bankrecht &#8211; WM &#8211; 1984, 898, 899, unter 4. b). Der entgeltliche Garantievertrag hat f\u00fcr den Garantienehmer die wirtschaftliche Bedeutung einer entgeltlichen Risikoabsicherung durch Versicherungsvertrag. Die Angemessenheit des Entgelts kann nach steuerrechtlichen Grunds\u00e4tzen gepr\u00fcft werden.<\/p>\n<p>Die Vermietungsgarantie eines Baubetreuers gegen\u00fcber dem &#8222;Bauherrn&#8220; hat nach Interessenlage und Vertragszweck die Funktion, die Rentabilit\u00e4t des Bauobjekts &#8211; einen &#8222;noch von anderen Faktoren abh\u00e4ngigen Erfolg&#8220; &#8211; zu sichern (BGH-Urteil vom 8. Februar 1973 VII ZR 209\/70, Betriebs-Berater &#8211; BB &#8211; 1973, 1602; Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg vom 17. Februar 1984 11 U 141\/83, BB 1984, 934). Sie ist je nach Vertragsinhalt abgestellt auf die Risiken der Nichtvermietbarkeit der Immobilie (Abschlu\u00df- und Mietdauerrisiko) und des Mietausfalls (Bonit\u00e4tsrisiko; vgl. allgemein Staudinger\/Horn, a.a.O., Rdnr. 90).<\/p>\n<p>b) Aus den vom FG in Bezug genommenen Urkunden ist nicht ersichtlich, da\u00df sich die Vertragsschlie\u00dfenden \u00fcber die wesentlichen Vertragsbestandteile (essentialia negotii) geeinigt h\u00e4tten. Aus der Vollmachtsurkunde und dem Baubetreuungs- und &#8222;Mietvertrag&#8220; ist die von den Vertragspartnern behauptete Gegenleistung des Kl\u00e4gers nicht ersichtlich, erst recht nicht die urspr\u00fcnglich bescheinigte H\u00f6he von 7.560,89 DM. Ein versteckter Einigungsmangel (\u00a7 155 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches &#8211; BGB -) hindert in der Regel das Zustandekommen eines Vertrages.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem steht die H\u00f6he der von den Vertragsschlie\u00dfenden so bezeichneten &#8222;Mietgarantiegeb\u00fchr&#8220; in einem auff\u00e4lligen Mi\u00dfverh\u00e4ltnis zum Umfang eines mutma\u00dflichen Risikos. Offenbar dieser Umstand hat die Finanzverwaltung dazu veranla\u00dft, diese &#8222;Geb\u00fchr&#8220; f\u00fcr ertragsteuerliche Zwecke auf den Betrag der tats\u00e4chlich geleisteten &#8222;Garantiesumme&#8220; zu k\u00fcrzen. Sie ist dabei weit \u00fcber dem Geb\u00fchrenbetrag geblieben, der unter der Voraussetzung, da\u00df tats\u00e4chlich ein Mietausfallwagnis besteht, in neuerer Zeit von ihr als angemessen anerkannt wird (vgl. Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 13. August 1981 IV B 1 &#8211; S 2253a &#8211; 3\/81, BStBl I 1981, 604, 607, unter 2. i, bb).<\/p>\n<p>Weiter f\u00e4llt auf, da\u00df Mietvertrag und Garantievertrag unter demselben Datum f\u00fcr dieselbe Zeitdauer abgeschlossen worden sind. Aufgrund der Vermietung an die E-Vermietungs KG stand fest, da\u00df f\u00fcr den Geltungszeitraum des Mietvertrages eine h\u00f6here Miete nicht erzielt werden konnte. Ein verbleibendes Mietdauer- und Mietausfallrisiko durch einen Garantievertrag abzusichern, w\u00e4re allenfalls dann wirtschaftlich sinnvoll gewesen, wenn aus der insoweit ma\u00dfgeblichen Sicht des Kl\u00e4gers als Garantienehmer die Mieterin wirtschaftlich schw\u00e4cher war als die Garantiegeberin und deswegen die vertragsgem\u00e4\u00dfe Abwicklung des Mietvertrags mit einem h\u00f6heren Risiko behaftet war als die Erf\u00fcllung des Garantievertrages.<\/p>\n<p>c) Hatte ein &#8222;Mietgarantievertrag&#8220; mit dem behaupteten Inhalt keinen erkennbaren wirtschaftlichen Sinn, dr\u00e4ngt sich die Frage auf, ob die von den Vertragsparteien beanspruchte Aufgliederung der Gesamtbetreuung in einzelne Leistungen und die hieraus folgende Zuordnung zu den Bemessungsgrundlagen umsatzsteuerrechtlich selbst\u00e4ndiger Leistungen Rechtens sind. Es ist in Betracht zu ziehen, da\u00df die Garantiezahlung die Bemessungsgrundlage (\u00a7 10 Abs. 1 S\u00e4tze 1 und 2 UStG 1973) des Vermietungsumsatzes ganz oder teilweise erh\u00f6ht.<\/p>\n<p>aa) Vereinbarungen sind b\u00fcrgerlich-rechtlich nach ihrem Erkl\u00e4rungsgehalt (\u00a7\u00a7 133, 157 BGB) nicht danach zu beurteilen, wie die Vertragsschlie\u00dfenden die wirklich gewollten Rechtsfolgen bezeichnet haben. Eine Auslegung des von den Vertragsparteien Erkl\u00e4rten unter Ber\u00fccksichtigung ihrer Interessenlage k\u00f6nnte zu dem Ergebnis f\u00fchren, da\u00df sich die Zahlung aufgrund des &#8222;Mietgarantievertrages&#8220; als zus\u00e4tzliches Entgelt (\u00a7 10 Abs. 1 S\u00e4tze 1 bis 3 UStG 1973) f\u00fcr die Vermietungsleistung darstellt.<\/p>\n<p>bb) Bei Vorliegen diesbez\u00fcglicher Anhaltspunkte haben Finanzbeh\u00f6rde und FG zu pr\u00fcfen, ob die behaupteten Leistungen erbracht sind und ob die jeweils als zugeh\u00f6rig behaupteten Entgelte den tats\u00e4chlichen Gegebenheiten entsprechend angemessen sind. Bei dieser Pr\u00fcfung kann die Markt\u00fcblichkeit des Entgelts als Merkmal daf\u00fcr herangezogen werden, ob die b\u00fcrgerlich-rechtlichen Rechtsfolgen ernsthaft vereinbart sind oder ob deswegen ein Scheingesch\u00e4ft (\u00a7 117 BGB, \u00a7 5 Abs. 1 des Steueranpassungsgesetzes &#8211; StAnpG -, \u00a7 41 der Abgabenordnung &#8211; AO 1977 -) vorliegt, weil sich beide Vertragspartner dar\u00fcber einig sind, da\u00df das Erkl\u00e4rte nicht gewollt ist. Haben die Vertragsparteien die b\u00fcrgerlich-rechtliche Gestaltung ernsthaft gewollt, ist unter vorrangiger Ber\u00fccksichtigung des wirtschaftlichen Gehalts dieser Vereinbarung am Ma\u00dfstab der Markt\u00fcblichkeit zu pr\u00fcfen, ob Leistung und Entgelt einander entsprechen oder ob die Aufwendungen der H\u00f6he nach nur durch den Interessengleichlauf der an einem Bauherrenmodell beteiligten Personen erkl\u00e4rbar sind. Dabei ist vorauszusetzen, da\u00df die zu beurteilenden Leistungen wirtschaftlich sinnvoll und auch tats\u00e4chlich erbracht sind (BFH-Urteil vom 29. Oktober 1985 IX R 107\/82, BFHE 145, 351, 355 ff., BStBl II 1986, 217).<\/p>\n<p>Ein Scheingesch\u00e4ft ist gegeben, wenn die Vertragsparteien den Schein eines Rechtsgesch\u00e4fts hervorrufen, den Eintritt der Rechtsfolgen hingegen vermeiden wollen (Staudinger\/Dilcher, a.a.O., \u00a7 117 Rdnr. 6, 12). Kein Scheingesch\u00e4ft liegt vor, wenn die Vertragsparteien einen unzutreffenden Rechtsgrund vorgespiegelt oder die Art des Gesch\u00e4fts falsch bezeichnet haben (Staudinger\/Dilcher, a.a.O., \u00a7 117 Rdnr. 9, 11); in diesem Falle kommt die Anwendung des \u00a7 6 StAnpG = \u00a7 42 AO 1977 in Betracht.<\/p>\n<p>3. Die Sache ist nicht spruchreif. Bei der erneuten Verhandlung wird das FG pr\u00fcfen, welche Rechtsfolgen die Vertragsparteien ernsthaft vereinbart und tats\u00e4chlich durchgef\u00fchrt haben, und ob die von dem Kl\u00e4ger beanspruchten steuerrechtlichen Rechtsfolgen anerkannt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 10.2.1988 (X R 16\/82) BStBl. 1988 II S. 640 1. Eine rein versicherungstechnische Ankn\u00fcpfung der Ersatzleistung eines Dritten an einen &#8211; unter Umst\u00e4nden nur geplanten &#8211; Umsatz erf\u00fcllt nicht die Tatbest\u00e4nde der &#8222;Leistung gegen Entgelt&#8220; und des &#8222;Entgelts f\u00fcr die Leistung&#8220;. 2. Zur Korrektur der vereinbarten Gegenleistungen bei einer B\u00fcndelung von Vertr\u00e4gen im &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-10-2-1988-x-r-16_82-bstbl-1988-ii-s-640\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 10.2.1988 (X R 16\/82) BStBl. 1988 II S. 640<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-35733","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/35733","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=35733"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/35733\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=35733"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=35733"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=35733"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}