{"id":35912,"date":"1988-02-05T16:43:15","date_gmt":"1988-02-05T14:43:15","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=35912"},"modified":"2013-06-01T04:57:55","modified_gmt":"2013-06-01T02:57:55","slug":"bfh-urteil-vom-5-2-1988-iii-r-49_83-bstbl-1988-ii-s-737","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-5-2-1988-iii-r-49_83-bstbl-1988-ii-s-737\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 5.2.1988 (III R 49\/83) BStBl. 1988 II S. 737"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 5.2.1988 (III R 49\/83) BStBl. 1988 II S. 737<\/strong><\/p>\n<p>Computerprogramme mit Best\u00e4nden von Daten, die allgemein bekannt und jedermann zug\u00e4nglich sind (z.B. mit Zahlen und Buchstaben) k\u00f6nnen materielle Wirtschaftsg\u00fcter sein.<\/p>\n<p>BerlinFG \u00a7 19.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1983, 438)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) betreibt in Berlin (West) eine Druckerei. Im Streitjahr 1979 erwarb sie vier Disketten, auf denen 19 verschiedene Schriftarten gespeichert sind. Mit Hilfe der Disketten stellt die Kl\u00e4gerin Druckschriften im Wege des Fotosatzes her.<\/p>\n<p>Mit endg\u00fcltigem Bescheid vom 2. April 1980 setzte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) die Berlinzulage gem\u00e4\u00df \u00a7 19 des Berlinf\u00f6rderungsgesetzes (BerlinFG) fest. Dabei versagte das FA die Zulage f\u00fcr die streitigen Disketten mit der Begr\u00fcndung, da\u00df es sich dabei um immaterielle Wirtschaftsg\u00fcter handele. Dagegen hatte die Klage Erfolg. Die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1983, 438 abgedruckt.<\/p>\n<p>Gegen das Urteil wendet sich das FA mit der Revision.<\/p>\n<p>Nach seiner Auffassung k\u00f6nnen die von der Kl\u00e4gerin erworbenen Datenbest\u00e4nde zwar nicht den sonst \u00fcblichen Anwenderprogrammen gleichgestellt werden. Eine gewisse Parallelit\u00e4t von der Funktion her komme ihnen jedoch im Vergleich mit Betriebssystemen zu, die ebenfalls zu den immateriellen Wirtschaftsg\u00fctern zu rechnen seien. Schriftdatenbest\u00e4nde unterschieden sich von Betriebssystemen dadurch, da\u00df Datens\u00e4tze nur in digitalisierter Form gespeicherte Informationen enthielten, w\u00e4hrend Betriebssysteme (m\u00f6glicherweise auch) Steuerungslogik enthielten.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG. Der vom FG festgestellte Sachverhalt erlaubt dem Senat keine abschlie\u00dfende Entscheidung.<\/p>\n<p>1. In seinem Grundsatzurteil vom 3. Juli 1987 III R 7\/86 (BFHE 150, 259, BStBl II 1987, 728) hat der Senat entschieden, da\u00df Computerprogramme immaterielle Wirtschaftsg\u00fcter sind, f\u00fcr deren Anschaffung eine Investitionszulage nach \u00a7 19 BerlinFG nicht gew\u00e4hrt werden kann. Im Urteilsfall handelte es sich um sog. Anwender-Standardsoftware. Der Senat hat seine Auffassung damit begr\u00fcndet, da\u00df dem Programminhalt im Rechtsverkehr die \u00fcberragende wirtschaftliche Bedeutung zukomme und da\u00df der Datentr\u00e4ger demgegen\u00fcber zur\u00fccktrete. Der Anwender (K\u00e4ufer, Nutzungsberechtigte) sei vorrangig an dem geistigen Gehalt des Programms interessiert; daf\u00fcr sei er bereit, unter Umst\u00e4nden einen hohen Preis zu bezahlen. Gegenstand des b\u00fcrgerlichrechtlichen Austauschvertrages sei deshalb auch keine Sache (i. S. von \u00a7 90 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches &#8211; BGB -), sondern &#8211; zumindest weitaus prim\u00e4r &#8211; ein immaterielles Gut, n\u00e4mlich das Programm als Werk mit geistigem Inhalt. Der Senat hat dabei auch auf das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 25. M\u00e4rz 1987 VIII ZR 43\/86 (Betriebs-Berater &#8211; BB &#8211; 1987, 1.277) Bezug genommen, wo die gleiche Ansicht vertreten wird. Der BGH hat inzwischen in einem weiteren Urteil (vom 4. November 1987 VIII ZR 314\/86, BB 1988, 20) seine fr\u00fchere Auffassung best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>2. Der Senat hat in seinem Urteil in BFHE 150, 259, BStBl II 1987, 728 auch bereits erkennen lassen, worin er im einzelnen den geistigen Gehalt eines Computerprogramms sieht. Er hat dazu ausgef\u00fchrt: Das Programm (gemeint ist das sog. Anwenderprogramm) stelle f\u00fcr den Anwender einen betrieblichen Vorteil dar, indem es ihn bef\u00e4hige, in seinem Betrieb oder B\u00fcro vielf\u00e4ltige Aufgaben zu erledigen, z.B. mathematische, wissenschaftliche und technische Berechnungen durchzuf\u00fchren, Produktionsvorg\u00e4nge zu steuern, Kalkulationen und Buchf\u00fchrungsaufgaben zu l\u00f6sen, Texte zu schreiben u.\u00e4. (vgl. Engel, BB 1985, 1.159).<\/p>\n<p>Die Bef\u00e4higung, solche Aufgaben zu l\u00f6sen, sieht der Senat darin, da\u00df Anwenderprogramme Funktionsabl\u00e4ufe in einer Maschine steuern. Sie enthalten Anweisungen und Befehle an eine Maschine, wie sie ein Problem im einzelnen zu l\u00f6sen hat. Diese Anweisungen und Befehle an eine Maschine in einer ihr verst\u00e4ndlichen Sprache sind das Charakteristische eines Computeranwendungsprogramms. In diesem Sinne werden sie auch in der Literatur definiert (vgl. z.B. Moritz\/Tybusseck, Computer-Software, Tz. 101; Kindermann, Zeitschrift f\u00fcr Urheberrecht und Medienrecht 1985, 2; Urteil des Bundesarbeitsgerichts &#8211; BAG &#8211; vom 13. September 1983 3 AZR 371\/81, BAGE 44, 113). So gesehen ist ein Anwenderprogramm ein geistiges Werkzeug, eine Instruktion an die Maschine. In der Literatur wird es als &#8222;k\u00fcnstliche Intelligenz&#8220; bezeichnet.<\/p>\n<p>3. Von dieser Beurteilung sind Programme (Datentr\u00e4ger) auszunehmen, die lediglich Daten enthalten. Ein solches Programm enth\u00e4lt keine Befehle, es steuert keine Maschine. Es speichert Datenbest\u00e4nde, die von der Maschine verarbeitet, z.B. sortiert, gez\u00e4hlt, verglichen werden sollen. Solche Programme haben \u00c4hnlichkeit mit Sachen (z.B. B\u00fcchern); sie k\u00f6nnen nicht den immateriellen Wirtschaftsg\u00fctern zugeordnet werden. Das gilt jedenfalls f\u00fcr Programme mit Daten, die allgemein bekannt und jedermann zug\u00e4nglich sind, wie es z.B. bei Zahlen und Buchstaben der Fall ist. Diese Programme k\u00f6nnen auch nicht, wie das FA meint, mit Systemprogrammen auf eine Stufe gestellt werden. Denn auch Systemprogramme (das sog. Betriebssystem) speichern keine Daten, sondern enthalten ebenfalls Befehle an die Maschine (vgl. Moritz\/Tybusseck, a.a.O. Tz. 18). Schlie\u00dflich kann auch das Digitalisieren, also die elektronische Verarbeitung der vorhandenen Daten ein solches Programm noch nicht zu einem immateriellen Wirtschaftsgut machen. Denn entscheidend ist nicht der Vorgang, der zu dem Wirtschaftsgut hinf\u00fchrt; zu beurteilen ist vielmehr das Wirtschaftsgut selbst aufgrund seiner Aufgabe und Funktion. M\u00f6glicherweise stellen sich Programme mit blo\u00dfen Datenbest\u00e4nden jedoch unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten (z.B. als Kundenkartei oder Verlagsarchiv) als immaterielle Wirtschaftsg\u00fcter dar. Darauf braucht hier nicht n\u00e4her eingegangen zu werden. Im vorliegenden Fall ist eine solche Ausnahme nicht gegeben.<\/p>\n<p>4. Das angefochtene Urteil enth\u00e4lt keine Feststellungen \u00fcber den Programmablauf in der Fotosetzmaschine und \u00fcber den Inhalt der streitigen Disketten. Das FG wird diese Feststellungen im zweiten Rechtsgang nachzuholen haben. Zu diesem Zweck war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Das FG wird insbesondere festzustellen haben, ob die streitigen Disketten lediglich bekannte und jedermann zug\u00e4ngliche Schriftarten (als eine reine Buchstabensammlung) oder dar\u00fcber hinaus auch Anweisungen an die Fotosetzmaschine enthalten, wie und in welcher Reihenfolge die einzelnen Buchstaben von den streitigen Disketten abzurufen sind.<\/p>\n<p>Ohne Bedeutung f\u00fcr die Beurteilung des Eintritts der Kl\u00e4gerin in die KG unter dem Gesichtspunkt der Anteilsvereinigung ist es, ob das FA den Erwerb des Erbbaurechts durch die KG von der B-Bank bei der Festsetzung der Grunderwerbsteuer auf diesen Vorgang richtig beurteilt hat.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 5.2.1988 (III R 49\/83) BStBl. 1988 II S. 737 Computerprogramme mit Best\u00e4nden von Daten, die allgemein bekannt und jedermann zug\u00e4nglich sind (z.B. mit Zahlen und Buchstaben) k\u00f6nnen materielle Wirtschaftsg\u00fcter sein. BerlinFG \u00a7 19. 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