{"id":35982,"date":"1988-02-25T18:49:01","date_gmt":"1988-02-25T16:49:01","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=35982"},"modified":"2013-05-31T17:07:59","modified_gmt":"2013-05-31T15:07:59","slug":"bfh-urteil-vom-25-2-1988-iv-r-135_85-bstbl-1988-ii-s-766","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-25-2-1988-iv-r-135_85-bstbl-1988-ii-s-766\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 25.2.1988 (IV R 135\/85) BStBl. 1988 II S. 766"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 25.2.1988 (IV R 135\/85) BStBl. 1988 II S. 766<\/strong><\/p>\n<p>Liegen bei einem Rechtsanwalt und Hochschullehrer Betriebsst\u00e4tte und Arbeitsst\u00e4tte in verschiedenen Orten und ist die Teilstrecke von der Wohnung bis zur Anwaltskanzlei auch zur\u00fcckzulegen, um von hier aus zur Arbeitsst\u00e4tte zu gelangen, kann der Rechtsanwalt die PKW-Kosten auf der ersten Teilstrecke als Betriebsausgaben und auf der zweiten Teilstrecke als Werbungskosten geltend machen. Trotz der begrenzten Fahrtstrecke von Betriebsst\u00e4tte zur Arbeitsst\u00e4tte unterliegen die Werbungskosten der Abzugsbeschr\u00e4nkung nach \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG.<\/p>\n<p>EStG 1979 \u00a7 4 Abs. 4 und 5, \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 4.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) sind in A wohnhafte Eheleute, die f\u00fcr die Streitjahre 1980 bis 1982 gem\u00e4\u00df \u00a7 26b des Einkommensteuergesetzes (EStG) zur Einkommensteuer zusammenveranlagt worden sind. Der Kl\u00e4ger ist Rechtsanwalt und \u00fcbt seine selbst\u00e4ndige freiberufliche T\u00e4tigkeit in der in B belegenen Kanzlei aus. Daneben ist der Kl\u00e4ger bei der Fachhochschule des Landes X in C als Fachhochschullehrer angestellt und bezieht aus dieser T\u00e4tigkeit Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Fahrten zwischen der ehelichen Wohnung in A und der Anwaltskanzlei in B hat der Kl\u00e4ger den zum Betriebsverm\u00f6gen der Kanzlei geh\u00f6renden PKW benutzt. An einigen Tagen der Woche fuhr der Kl\u00e4ger von B weiter nach C, um seinen dortigen Lehrverpflichtungen nachzukommen. Aufgrund einer Au\u00dfenpr\u00fcfung stellte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) fest, da\u00df der Kl\u00e4ger die Kosten der Fahrten zwischen Anwaltskanzlei und Fachhochschule in voller H\u00f6he als Betriebsausgaben bei der Ermittlung des Gewinns aus selbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit behandelt hatte. Das FA vertrat demgegen\u00fcber die Auffassung, die Fahrtkosten auf dieser Strecke k\u00f6nnten nur unter Anwendung des \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG bei den Eink\u00fcnften des Kl\u00e4gers aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit ber\u00fccksichtigt werden und \u00e4nderte die bisher unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung ergangenen Einkommensteuerbescheide f\u00fcr die Jahre 1980 bis 1982 durch die \u00c4nderungsbescheide vom 16. April 1984 gem\u00e4\u00df \u00a7 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977). Die gegen diese Bescheide eingelegten Einspr\u00fcche wies das FA als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Mit der Klage beantragen die Kl\u00e4ger sinngem\u00e4\u00df die Aufhebung der \u00c4nderungsbescheide vom 16. April 1984 und begr\u00fcnden dies mit der Auffassung, da\u00df die Kosten der Fahrten zwischen Anwaltskanzlei und Fachhochschule ohne die sich aus \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 6 und \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG ergebenden Beschr\u00e4nkungen zum Abzug zugelassen werden m\u00fc\u00dften. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>Mit der Revision verfolgen die Kl\u00e4ger ihr Klagebegehren weiter. Das FG r\u00e4ume mit seiner Auffassung, die Gesamtstrecke von der Wohnung in A nach C werde zur Wahrnehmung nichtselbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit zur\u00fcckgelegt und lediglich in B unterbrochen, der nichtselbst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit einen ungerechtfertigten Vorrang ein. Diese W\u00fcrdigung werde durch die tats\u00e4chlichen Feststellungen nicht gest\u00fctzt. Im Vordergrund stehe vielmehr die selbst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit als Rechtsanwalt. Die Fahrtstrecke von der ehelichen Wohnung bis nach B werde vielmehr aus Gr\u00fcnden der selbst\u00e4ndigen Rechtsanwaltst\u00e4tigkeit zur\u00fcckgelegt. An diese Fahrtstrecke schlie\u00dfe sich nur an einigen Tagen der Woche die Fahrt nach C an. Hieraus folge, da\u00df Ausgangspunkt der Fahrten nach C nicht die Wohnung, sondern die Rechtsanwalts-Kanzlei sei. Damit k\u00f6nne weder \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 6 noch \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG eingreifen, da beide Vorschriften zur Voraussetzung h\u00e4tten, da\u00df Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsst\u00e4tte (bzw. Arbeitsst\u00e4tte) vorl\u00e4gen. Anzuwenden w\u00e4ren im Streitfall der Fahrten zwischen Betriebsst\u00e4tte und Arbeitsst\u00e4tte vielmehr die Rechtsgrunds\u00e4tze, die der Bundesfinanzhof (BFH) f\u00fcr die Behandlung der Fahrtkosten zwischen mehreren Betriebsst\u00e4tten bei Gewerbetreibenden entwickelt habe.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, da\u00df die Aufwendungen f\u00fcr Fahrten auf der Teilstrecke von B nach C (und zur\u00fcck) dem Kl\u00e4ger aus Anla\u00df seiner nichtselbst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit als Fachhochschullehrer an der Fachhochschule in C erwachsen sind. Sie sind deshalb als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften des Kl\u00e4gers aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit zu ber\u00fccksichtigen (\u00a7 9 Abs. 1 Satz 2 EStG). Es handelt sich um Werbungskosten, deren Abziehbarkeit sich nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG bestimmt.<\/p>\n<p>Die Einordnung der entsprechenden Aufwendungen des Kl\u00e4gers als solche f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte wird nicht dadurch in Frage gestellt, da\u00df sich der Rechtsstreit auf Aufwendungen des Kl\u00e4gers beschr\u00e4nkt, die lediglich auf einer Teilstrecke des Gesamtweges von Wohnung zur Arbeitsst\u00e4tte angefallen sind. Dies ist darauf zur\u00fcckzuf\u00fchren, da\u00df aufgrund der \u00f6rtlichen Gegebenheiten die erste Teilstrecke von A bis B in jedem Falle durchfahren werden mu\u00dfte, also auch dann, wenn das Fahrtziel C war. Der Kl\u00e4ger hatte die Fahrtstrecke von der ehelichen Wohnung in A nach B zum einen zur Aus\u00fcbung seiner selbst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit als Rechtsanwalt zur\u00fcckzulegen. Seine Fahrtaufwendungen bei Benutzung des betriebseigenen PKW auf der Fahrt zur Betriebsst\u00e4tte waren Betriebsausgaben i.S. des \u00a7 4 Abs. 4 EStG, die jedoch den Abzugsbeschr\u00e4nkungen des \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG unterliegen. An denjenigen Tagen der Woche, an denen der Kl\u00e4ger au\u00dfer seiner T\u00e4tigkeit als Rechtsanwalt seiner Lehrt\u00e4tigkeit als Fachhochschullehrer in C nachging, befuhr er die Strecke von der ehelichen Wohnung in A nach B nicht nur zur Erreichung seiner Betriebsst\u00e4tte (der Anwaltskanzlei), sondern zugleich zur Erreichung seiner Arbeitsst\u00e4tte in C. Nicht beigetreten werden kann deshalb der Auffassung des Kl\u00e4gers, er habe die Fahrtstrecke bis B allein zwecks Aus\u00fcbung seiner Anwaltst\u00e4tigkeit zur\u00fcckgelegt. Zwar kann nach der Relation der Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger und nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit mit dem Kl\u00e4ger davon ausgegangen werden, da\u00df f\u00fcr ihn die T\u00e4tigkeit als Rechtsanwalt wirtschaftlich im Vordergrund stand. Diese wirtschaftliche Einsch\u00e4tzung des Kl\u00e4gers kann jedoch nicht den Umstand beiseite schieben, da\u00df er zur Wahrnehmung seiner Lehrverpflichtungen die gesamte Fahrtstrecke von der ehelichen Wohnung in A \u00fcber B nach C auch deswegen zur\u00fccklegen mu\u00dfte, weil dies aufgrund der rechtlichen Verpflichtungen aus dem Arbeitsverh\u00e4ltnis geboten war. Der Kl\u00e4ger hat mithin an denjenigen Tagen, an denen er nicht nur seiner Rechtsanwaltst\u00e4tigkeit in B, sondern auch seiner Lehrt\u00e4tigkeit in C nachging, die erste Teilstrecke von der ehelichen Wohnung in A nach B aus doppeltem, steuerrechtlich relevanten Grund durchfahren. Er mu\u00dfte diese Fahrtstrecke zur\u00fccklegen, um als Rechtsanwalt in B t\u00e4tig zu sein und um in C als Fachhochschullehrer seiner Verpflichtung aus dem Arbeitsverh\u00e4ltnis nachzukommen. Seinem Wesen nach war das Befahren der Teilstrecke von der Wohnung bis B damit auch eine Fahrt, die zur Erreichung der Arbeitsst\u00e4tte diente. Daher kann nicht der Auffassung der Kl\u00e4ger beigetreten werden, die Fahrtstrecke zur Erreichung der Arbeitsst\u00e4tte habe erst in B begonnen, woraus sie folgerten, die Vorschrift des \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG sei schon ihrem Wortlaut nach nicht einschl\u00e4gig. Es ist mithin davon auszugehen, da\u00df der Kl\u00e4ger die Gesamtstrecke von der Wohnung bis C zur\u00fcckgelegt hat, um zur Arbeitsst\u00e4tte zu gelangen. Dem steht nicht entgegen, da\u00df er die Teilstrecke bis B zugleich zur\u00fcckgelegt hat, um zur Betriebsst\u00e4tte zu gelangen.<\/p>\n<p>2. Der Anwendung des \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG bez\u00fcglich nur eines Teils der Fahrtaufwendungen des Kl\u00e4gers, n\u00e4mlich auf der zweiten Teilstrecke von B nach C, steht nichts entgegen. Wenn der Steuerpflichtige eine bestimmte Fahrtstrecke zur\u00fccklegen mu\u00df, um zugleich seine Betriebsst\u00e4tte und seine Arbeitsst\u00e4tte zu erreichen, treten bez\u00fcglich der Aufwendungen f\u00fcr Fahrtkosten die Vorschriften des \u00a7 4 Abs. 4 i.V.m. \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG und des \u00a7 9 Abs. 1 i.V.m. \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG in tatbestandliche Konkurrenz. Im Hinblick darauf, da\u00df nur ein Aufwand vorliegt, dessen Abzugsf\u00e4higkeit allerdings auf zwei Rechtsgr\u00fcnde gest\u00fctzt werden k\u00f6nnte, verbietet sich ein Abzug nach der Zahl der Rechtsgr\u00fcnde. Aus dem Nettoprinzip ist zu folgern, da\u00df der angefallene Aufwand derjenigen Einkunftsart zuzuordnen ist, die ihn vorrangig veranla\u00dft hat mit der Rechtsfolge, da\u00df dieser Rechtsgrund den anderen konsumiert. Im Streitfall bedeutet dies, da\u00df die Fahrtkosten auf der Strecke von der Wohnung bis B als Betriebsausgaben im Rahmen der selbst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit als Rechtsanwalt zu ber\u00fccksichtigen sind, denn nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Kl\u00e4gers stand diese T\u00e4tigkeit f\u00fcr ihn wirtschaftlich im Vordergrund. Dies ist bei der Zuordnung des Aufwandes zu beachten.<\/p>\n<p>Die Konsumtion nimmt aber der Fahrtstrecke, die bez\u00fcglich ihres Aufwandes der selbst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit als Rechtsanwalt zugewiesen worden ist, nicht ihre wesensm\u00e4\u00dfige Eigenschaft, zugleich eine Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte zu sein, woraus sich die Anwendung des \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG rechtfertigt.<\/p>\n<p>3. Der Auffassung der Kl\u00e4ger, der uneingeschr\u00e4nkte Abzug der auf der Teilstrecke von B nach C angefallenen Fahrtkosten rechtfertige sich aus der Rechtsprechung des BFH zur Behandlung der Fahrtaufwendungen Gewerbetreibender mit mehreren Betriebsst\u00e4tten, kann nicht beigetreten werden. Bereits in der Entscheidung vom 17. Februar 1977 IV R 87\/72 (BFHE 122, 55, BStBl II 1977, 543), welche die Fahrtunterbrechungen eines Rechtsanwalts auf dem Wege in seine Kanzlei behandelte, ist als ma\u00dfgeblich herausgestellt, ob bei den werkt\u00e4glichen Fahrten von der Wohnung in die Stadt als deren Ziel und Zweck die Erreichung der Betriebsst\u00e4tte im Vordergrund steht oder nicht. Dementsprechend sind Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsst\u00e4tte verneint worden, wenn der Gewerbetreibende Fahrten von einer Wohnung, die r\u00e4umlich mit einer Betriebsst\u00e4tte verbunden war, zu einer anderen Betriebsst\u00e4tte angetreten hat. Der uneingeschr\u00e4nkte Abzug der Fahrtkosten als Betriebsausgaben wurde hier mit der Erw\u00e4gung gerechtfertigt, es l\u00e4gen Fahrten innerhalb des Unternehmens vor, da sich der Gewerbetreibende ausschlie\u00dflich im betrieblichen Bereich bewegt habe (BFH-Urteile vom 31. Mai 1978 I R 69\/76, BFHE 125, 381, BStBl II 1978, 564, und vom 29. M\u00e4rz 1979 IV R 137\/77, BFHE 128, 196, BStBl II 1979, 700).<\/p>\n<p>Hieraus ergibt sich, da\u00df die Abzugsbeschr\u00e4nkung des \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG nicht mehr greifen soll, wenn der Unternehmer, von seiner Wohnung kommend, den betrieblichen Bereich erreicht hat und sich anschlie\u00dfend innerhalb desselben bewegt. Diese Erw\u00e4gung liegt auch den neueren Literaturmeinungen zugrunde, die daf\u00fcr eintreten, die vorbezeichnete Rechtsprechung in Anwendung des \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG auf Arbeitnehmer auszudehnen, die im Rahmen eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses mehrere Arbeitsst\u00e4tten anfahren (vgl. v. Bornhaupt in Kirchhof\/S\u00f6hn, Einkommensteuergesetz, \u00a7 9 Rdnr. B 700 Stichwort &#8222;Fahrten zwischen zwei regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitsst\u00e4tten&#8220;; Drenseck in Schmidt, Einkommensteuergesetz, 6. Aufl., \u00a7 9 Anm. 8e, beide mit weiteren Nachweisen; Wolff-Diepenbrock in Littmann\/Bitz\/Meincke, Das Einkommensteuerrecht, 14. Aufl., \u00a7 9 Rdnr. 256). Diese Rechtsauffassungen sind im Streitfall nicht einschl\u00e4gig, denn mit der Weiterfahrt von B nach C verl\u00e4\u00dft der Kl\u00e4ger den betrieblichen Bereich seiner selbst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit; es fallen nur Aufwendungen an, die in den Bereich der Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit geh\u00f6ren und die &#8211; wie in Abschnitt 1 der Gr\u00fcnde dargestellt &#8211; darauf beruhen, da\u00df der Kl\u00e4ger seine Arbeitsst\u00e4tte erreichen will, von der aus er seiner T\u00e4tigkeit aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit nachgeht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 25.2.1988 (IV R 135\/85) BStBl. 1988 II S. 766 Liegen bei einem Rechtsanwalt und Hochschullehrer Betriebsst\u00e4tte und Arbeitsst\u00e4tte in verschiedenen Orten und ist die Teilstrecke von der Wohnung bis zur Anwaltskanzlei auch zur\u00fcckzulegen, um von hier aus zur Arbeitsst\u00e4tte zu gelangen, kann der Rechtsanwalt die PKW-Kosten auf der ersten Teilstrecke als Betriebsausgaben und &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-25-2-1988-iv-r-135_85-bstbl-1988-ii-s-766\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 25.2.1988 (IV R 135\/85) BStBl. 1988 II S. 766<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-35982","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/35982","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=35982"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/35982\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=35982"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=35982"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=35982"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}