{"id":35983,"date":"1988-03-02T18:48:44","date_gmt":"1988-03-02T16:48:44","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=35983"},"modified":"2013-05-31T18:05:59","modified_gmt":"2013-05-31T16:05:59","slug":"bfh-urteil-vom-2-3-1988-i-r-96_84-bstbl-1988-ii-s-768","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-2-3-1988-i-r-96_84-bstbl-1988-ii-s-768\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 2.3.1988 (I R 96\/84) BStBl. 1988 II S. 768"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 2.3.1988 (I R 96\/84) BStBl. 1988 II S. 768<\/strong><\/p>\n<p>Eine Lehrkraft, die unter Fortfall ihrer Dienstbez\u00fcge vom inl\u00e4ndischen Arbeitgeber beurlaubt und von einem franz\u00f6sischen Schultr\u00e4ger angestellt ist, um an einer Schule in Frankreich zu unterrichten, ist nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 2 EStG unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtig, auch wenn sie vom Bundesverwaltungsamt Zuwendungen gem\u00e4\u00df \u00a7 44 BHO erh\u00e4lt. Die Bundesrepublik Deutschland ist in diesem Fall nicht inl\u00e4ndischer Arbeitgeber.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 1 Abs. 2, \u00a7\u00a7 36, 38; AO 1977 \u00a7 37 Abs. 2; LStDV \u00a7 1 Abs. 2; GG Art. 3; DBA-Frankreich Art. 14.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Baden-W\u00fcrttemberg<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) sind Eheleute. Der Kl\u00e4ger war als Studienrat im Schuldienst des Landes Baden-W\u00fcrttemberg t\u00e4tig. Er schlo\u00df mit dem Deutschen Schulverein in Paris &#8211; einem rechtsf\u00e4higen Verein nach franz\u00f6sischem Zivilrecht &#8211; einen Dienstvertrag ab und verpflichtete sich, ab dem &#8230; an der Deutschen Schule Paris zu unterrichten. Das Bundesverwaltungsamt, Zentralstelle f\u00fcr das Auslandsschulwesen, stimmte dem Vertrag zu. Der Kl\u00e4ger wurde vom Land Baden-W\u00fcrttemberg mit Wirkung ab dem &#8230; unter Wegfall der Dienstbez\u00fcge in den Auslandsschuldienst beurlaubt. Er erhielt wie andere Auslandsschullehrer Zuwendungen gem\u00e4\u00df \u00a7 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) von dem Bundesverwaltungsamt. Diese Zuwendungen sind freiwillige Leistungen, die im Rahmen der Haushaltsmittel gew\u00e4hrt werden. Die Zeit der Beurlaubung wurde auf das Besoldungsdienstalter des Kl\u00e4gers voll angerechnet. Der Kl\u00e4ger zog mit seiner Familie nach Frankreich um.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Veranlagungszeitraum 1977 ermittelte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) eine Einkommensteuerschuld in H\u00f6he von 3.458 DM, auf die die f\u00fcr den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. August 1977 entfallende Lohnsteuer angerechnet wurde. Dabei ber\u00fccksichtigte das FA die Einnahmen und Ausgaben nur insoweit, als sie in der Zeit bis zum 30. September 1977 (Aufgabe des Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland &#8211; Bundesrepublik -) vereinnahmt und verausgabt worden waren.<\/p>\n<p>Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Mit der vom Finanzgericht (FG) zugelassenen Revision r\u00fcgen die Kl\u00e4ger die Verletzung formellen und materiellen Rechts.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen, den Einkommensteuerbescheid 1977 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung und das FG-Urteil aufzuheben und die Einkommensteuer 1977 auf 6.462 DM festzusetzen. Ferner beantragen sie die Anrechnung der f\u00fcr den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1977 einbehaltenen Lohnsteuer auf die Einkommensteuerschuld. Hilfsweise m\u00f6ge sich der Senat mit der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des ab 1. September 1977 vorgenommenen Lohnsteuerabzugs befassen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt die Zur\u00fcckweisung der Revision.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet, sie war daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>1. Den von den Kl\u00e4gern ger\u00fcgten Verfahrensfehler h\u00e4lt der Senat f\u00fcr nicht durchgreifend. Er sieht gem\u00e4\u00df Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) vom 8. Juli 1975 (BGBl I, 1861, BStBl I, 932) i.d.F. des Gesetzes vom 3. Dezember 1987 (BGBl I, 2442, BStBl I, 800) von einer Begr\u00fcndung ab.<\/p>\n<p>2. Die Kl\u00e4ger waren in der Zeit ab dem 1. Oktober 1977 nicht unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtig. Unbeschr\u00e4nkte Steuerpflicht der Kl\u00e4ger, die im September ihren Wohnsitz aufgegeben und von da ab keinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt mehr im Inland hatten (\u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes &#8211; EStG -), k\u00f6nnte nur unter den Voraussetzungen des \u00a7 1 Abs. 2 EStG bestanden haben.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 1 Abs. 2 Satz 1 EStG sind auch deutsche Staatsangeh\u00f6rige, die weder einen Wohnsitz noch einen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt im Inland haben, jedoch zu einer inl\u00e4ndischen juristischen Person des \u00f6ffentlichen Rechts in einem Dienstverh\u00e4ltnis stehen und daf\u00fcr Arbeitslohn aus einer \u00f6ffentlichen Kasse beziehen, sowie zu ihrem Haushalt geh\u00f6rende Angeh\u00f6rige, die die deutsche Staatsangeh\u00f6rigkeit besitzen, unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtig. Diese Voraussetzungen sind jedoch in der Person der Kl\u00e4ger nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>a) Das FG hat aus dem vorgelegten Dienstvertrag geschlossen, da\u00df der Kl\u00e4ger in einem Arbeitsverh\u00e4ltnis zu dem franz\u00f6sischen Schultr\u00e4ger stand. An diese tats\u00e4chliche W\u00fcrdigung ist das Revisionsgericht gebunden (\u00a7 118 Abs. 2 FGO). Das FG hat bei der tats\u00e4chlichen W\u00fcrdigung des von ihm festgestellten Sachverhaltes nicht gegen allgemeine Auslegungs- oder Erfahrungsgrunds\u00e4tze versto\u00dfen. Gegen die tats\u00e4chliche W\u00fcrdigung des FG spricht insbesondere nicht, da\u00df die Bundesrepublik die Verg\u00fctung des Kl\u00e4gers \u00fcbernahm. Diese \u00dcbernahme schlie\u00dft es nicht aus, da\u00df der Kl\u00e4ger vertraglich nur gegen\u00fcber dem franz\u00f6sischen Schultr\u00e4ger gebunden war.<\/p>\n<p>b) Das FG hat revisionsrechtlich fehlerfrei den Einwand des Kl\u00e4gers, sein Arbeitsvertrag sei nichtig, weil die H\u00f6he der Verg\u00fctung nicht vereinbart worden sei, mit dem Hinweis auf die Grunds\u00e4tze, die f\u00fcr faktische Vertragsverh\u00e4ltnisse gelten, als nicht entscheidungserheblich dahingestellt sein lassen.<\/p>\n<p>c) Die Behauptungen des Kl\u00e4gers, der Dienstvertrag mit dem franz\u00f6sischen Schultr\u00e4ger sei ein Scheingesch\u00e4ft und die Beteiligten h\u00e4tten mi\u00dfbr\u00e4uchlich eine besondere Vertragsform gew\u00e4hlt, sind neue Tatsachenvortr\u00e4ge, die revisionsrechtlich gem\u00e4\u00df \u00a7 118 Abs. 2 FGO nicht gew\u00fcrdigt werden k\u00f6nnen, weil das Revisionsgericht an die Tatsachenfeststellungen des FG gebunden ist.<\/p>\n<p>3. Ob der Kl\u00e4ger Arbeitslohn f\u00fcr ein Dienstverh\u00e4ltnis zu einer inl\u00e4ndischen juristischen Person des \u00f6ffentlichen Rechts bezogen hat, ist revisionsrechtlich nachpr\u00fcfbar (vgl. Gr\u00e4ber\/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., Anm. 19 zu \u00a7 118) soweit die Frage die Auslegung des \u00a7 1 Abs. 2 EStG betrifft. Das FG hat zu Recht verneint, da\u00df der Kl\u00e4ger Arbeitslohn f\u00fcr ein Dienstverh\u00e4ltnis zu einer inl\u00e4ndischen juristischen Person des \u00f6ffentlichen Rechts bezogen hat.<\/p>\n<p>a) Arbeitslohn ist alles, was als Ertrag der nichtselbst\u00e4ndigen Arbeit anzusehen ist, wobei es weniger auf den rechtlichen als auf den tats\u00e4chlichen Zusammenhang der Einnahmen ankommt (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 17. Juli 1981 VI R 205\/78, BFHE 133, 553, BStBl II 1981, 773). Die nichtselbst\u00e4ndige Arbeit des Kl\u00e4gers bestand darin, an der Deutschen Schule in Paris Unterricht zu geben. F\u00fcr diese Arbeit wurde er bezahlt. Da\u00df die Entlohnung von einem Dritten (Bundesrepublik) und nicht von dem eingetragenen Verein in Paris bezahlt wurde, \u00e4ndert nichts daran, da\u00df seine erhaltenen Bez\u00fcge Ertrag aus dieser T\u00e4tigkeit waren.<\/p>\n<p>b) Dieser Arbeitslohn wurde nicht f\u00fcr, d.h. zur Erf\u00fcllung eines Dienstverh\u00e4ltnisses zu einer inl\u00e4ndischen juristischen Person gezahlt. Denn der Kl\u00e4ger war unter Wegfall der Bez\u00fcge vom Land Baden-W\u00fcrttemberg beurlaubt. Die Zuwendung gem\u00e4\u00df \u00a7 44 BHO wurde weder f\u00fcr seine Stellung als beurlaubter Beamter bezahlt noch weil er in Paris arbeitete, sondern weil die Bundesrepublik im Rahmen der kulturellen Verflechtungen ein Interesse an der T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers an einer Deutschen Schule in Paris hatte. Zwar verpflichtete sich der Kl\u00e4ger durch Unterschrift gem\u00e4\u00df Nr. 7 der Allgemeinen Richtlinie f\u00fcr die Gew\u00e4hrung von Zuwendungen an im Ausland t\u00e4tige Lehrkr\u00e4fte vom 1. Januar 1977, die Pflichten aus dem Vertrag mit dem franz\u00f6sischen Schultr\u00e4ger zu erf\u00fcllen und dar\u00fcber hinaus im Rahmen der F\u00f6rderung weitere T\u00e4tigkeiten im Interesse des kulturellen Austausches auszu\u00fcben. Zudem konnte die Zentralstelle f\u00fcr das Auslandsschulwesen die Auslandslehrkraft mit besonderen Aufgaben betrauen. Des weiteren mu\u00dfte sich der Kl\u00e4ger verpflichten (\u00a7 9 der Allgemeinen Richtlinie), das Ansehen der Bundesrepublik im Gastland nicht zu sch\u00e4digen. Dennoch erhielt der Kl\u00e4ger seinen Arbeitslohn nicht aufgrund dieser Verpflichtungen. Die Pflichten gem\u00e4\u00df Nr. 7 ff der Allgemeinen Richtlinie waren unentgeltliche Pflichten, denen der Kl\u00e4ger wegen seiner besonderen Stellung als deutscher Lehrer an einer ausl\u00e4ndischen Schule unterlag.<\/p>\n<p>c) Das FG hat auch den Begriff des Dienstverh\u00e4ltnisses i.S. des \u00a7 1 Abs. 2 EStG auf den Streitfall richtig angewendet.<\/p>\n<p>Ein Dienstverh\u00e4ltnis ist anzunehmen, wenn der Angestellte (Besch\u00e4ftigte) dem Arbeitgeber (\u00f6ffentliche K\u00f6rperschaft, Unternehmer, Haushaltsvorstand) seine Arbeitskraft schuldet (vgl. \u00a7 1 Abs. 2 der Lohnsteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung &#8211; LStDV -), d.h. wenn die t\u00e4tige Person unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im gesch\u00e4ftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Ein solches Dienstverh\u00e4ltnis lag zwischen dem franz\u00f6sischen Schultr\u00e4ger und dem Kl\u00e4ger vor, nicht jedoch zwischen dem Kl\u00e4ger und der Bundesrepublik, wie das FG revisionsrechtlich fehlerfrei festgestellt hat. Denn der Kl\u00e4ger schuldete seine Arbeitskraft prim\u00e4r dem Verein. Zwar mu\u00df der Arbeitgeber nicht selbst Empf\u00e4nger der Arbeitsleistung sein; zu ihm kann ein Dienstverh\u00e4ltnis auch dann bestehen, wenn die Arbeit einem Dritten zu leisten ist (Urteil des BFH vom 29. November 1966 I 216\/64, BFHE 88, 370, BStBl III 1967, 392). Jedoch mu\u00df dann dem Auftraggeber ausdr\u00fccklich die Befugnis einger\u00e4umt sein, sein Recht auf Dienstleistung einem anderen zu \u00fcberlassen. Im Streitfall bestand jedoch keinerlei Wahlrecht der Bundesrepublik, den Kl\u00e4ger anderweitig einzusetzen. Dies zeigt, da\u00df die Dienstleistung dem franz\u00f6sischen Verein geschuldet wurde und die Zuwendungszusage den Zweck verfolgte, diese Verpflichtung gegen\u00fcber dem Verein dem Kl\u00e4ger wirtschaftlich zu erm\u00f6glichen und den Verein von seiner finanziellen Verpflichtung freizustellen.<\/p>\n<p>Die R\u00fcge des Kl\u00e4gers, nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise m\u00fcsse ein Dienstverh\u00e4ltnis zu einer inl\u00e4ndischen juristischen Person bestanden haben, greift nicht durch. Es geht in \u00a7 1 Abs. 2 EStG nicht um eine an dem Gehalt der Steuerrechtsnorm orientierte und vom Zivilrecht abweichende Bestimmung des Begriffs &#8222;Dienstverh\u00e4ltnis&#8220; (vgl. Schmidt\/Seeger, Einkommensteuergesetz, 6. Aufl., Anm. 13 a zu \u00a7 2 EStG). Dieser Begriff ist bereits in einer Steuerrechtsnorm (\u00a7 1 Abs. 2 LStDV) festgelegt.<\/p>\n<p>4. Da \u00a7 1 Abs. 2 Satz 1 EStG tatbestandlich nicht erf\u00fcllt ist, kann auch dahinstehen, ob die Voraussetzungen des Satzes 2 gegeben sind.<\/p>\n<p>5. Die Annahme der unbeschr\u00e4nkten Steuerpflicht nur bis zum 30. September 1977 stellt keine Verletzung des Art. 3 des Grundgesetzes (GG) dar. Die Kl\u00e4ger vergleichen einen privaten Arbeitnehmer, der in Frankreich einen Wohnsitz hat und von einem deutschen Arbeitgeber bezahlt wird, mit einer Person, die i.S. des Art. 14 des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich (DBA-Frankreich) Bez\u00fcge von einer inl\u00e4ndischen Kasse erh\u00e4lt. Diese Vergleichsperson wird nach Ansicht der Kl\u00e4ger ungleich behandelt, weil der private Arbeitnehmer in Frankreich unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtig sei, der \u00f6ffentlich Bedienstete aber nicht.<\/p>\n<p>Diese Beurteilung entspricht jedoch nicht der Rechtslage nach dem franz\u00f6sischen und deutschen Steuerrecht; denn beide Personengruppen sind, sofern sie in Frankreich einen Wohnsitz haben, dort unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtig. Die Kl\u00e4ger unterfallen jedoch nicht, wie sie irrig annehmen, einer dieser Gruppen. Denn die Bez\u00fcge des Kl\u00e4gers sind nicht solche nach Art. 14 DBA-Frankreich, da der Kl\u00e4ger keinen inl\u00e4ndischen Arbeitgeber (auch i.S. des \u00a7 38 Abs. 1 EStG) hat. Bezogen auf dieses Vergleichspaar ist somit der Kl\u00e4ger nicht ungleich betroffen.<\/p>\n<p>6. \u00dcber den Hilfsantrag der Kl\u00e4ger &#8211; die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Lohnsteuerabzugs vom 1. September 1977 bis 31. Dezember 1977 soll gepr\u00fcft werden &#8211; kann der Senat in dem anh\u00e4ngigen Verfahren nicht befinden. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 1977 betrifft nur die Festsetzung der Einkommensteuer. Die Anrechnung gem\u00e4\u00df \u00a7 36 EStG oder die Erstattung gem\u00e4\u00df \u00a7 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) eines h\u00f6heren Betrages an einbehaltener Lohnsteuer ist in einem gesonderten Verfahren geltend zu machen (Urteil vom 26. Februar 1982 VI R 123\/78, BFHE 135, 211, BStBl II 1982, 403).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 2.3.1988 (I R 96\/84) BStBl. 1988 II S. 768 Eine Lehrkraft, die unter Fortfall ihrer Dienstbez\u00fcge vom inl\u00e4ndischen Arbeitgeber beurlaubt und von einem franz\u00f6sischen Schultr\u00e4ger angestellt ist, um an einer Schule in Frankreich zu unterrichten, ist nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 2 EStG unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtig, auch wenn sie vom Bundesverwaltungsamt Zuwendungen gem\u00e4\u00df \u00a7 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-2-3-1988-i-r-96_84-bstbl-1988-ii-s-768\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 2.3.1988 (I R 96\/84) BStBl. 1988 II S. 768<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-35983","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/35983","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=35983"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/35983\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=35983"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=35983"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=35983"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}