{"id":35996,"date":"1988-04-20T18:48:45","date_gmt":"1988-04-20T16:48:45","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=35996"},"modified":"2013-05-31T18:05:33","modified_gmt":"2013-05-31T16:05:33","slug":"bfh-urteil-vom-20-4-1988-x-r-20_82-bstbl-1988-ii-s-796","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-20-4-1988-x-r-20_82-bstbl-1988-ii-s-796\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 20.4.1988 (X R 20\/82) BStBl. 1988 II S. 796"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 20.4.1988 (X R 20\/82) BStBl. 1988 II S. 796<\/strong><\/p>\n<p>1. Betriebt ein Unternehmer in eigener Regie auf dem Gel\u00e4nde eines von einem anderen Unternehmer gef\u00fchrten zoologischen Gartens in einem festen Geb\u00e4ude ein sogenanntes Delphinarium, in dem sich nur dressierte Delphine und Seel\u00f6wen befinden, so sind die hieraus erzielten Ums\u00e4tze nicht solche eines zoologischen Gartens oder eines Tierparks. Die Leistungen sind auch nicht als Zirkusvorf\u00fchrungen oder als solche aus der T\u00e4tigkeit eines Schaustellers zu beurteilen.<\/p>\n<p>2. Bescheinigt die zust\u00e4ndige Landesbeh\u00f6rde einem privaten Unternehmer, da\u00df ein von ihm betriebenes sogenanntes Delphinarium &#8222;als Tiergarten&#8220; die gleichen kulturellen Aufgaben erf\u00fcllt wie die von Gebietsk\u00f6rperschaften gef\u00fchrten Tierg\u00e4rten, so d\u00fcrfen die Finanzbeh\u00f6rden gleichwohl die Steuerfreiheit der Ums\u00e4tze mit der Begr\u00fcndung versagen, das Delphinarium sei weder ein zoologischer Garten noch ein Tierpark.<\/p>\n<p>UStG 1973\/1980 \u00a7 4 Nr. 20 Buchst. a; UStG 1973 \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. e; UStG 1980 \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Umstritten war, ob die von der Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) erzielten Ums\u00e4tze aus einer Delphinschau gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes 1973\/1980 (UStG) steuerfrei bleiben oder mit dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz gem\u00e4\u00df \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. e UStG 1973 bzw. Buchst. d UStG 1980 oder mit dem Regelsteuersatz gem\u00e4\u00df \u00a7 12 Abs. 1 UStG zu versteuern sind.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin betreibt in der Rechtsform einer GmbH auf dem Gel\u00e4nde des zoologischen Gartens in A, der von der X-AG gef\u00fchrt wird, ein sogenanntes Delphinarium in einem von ihr errichteten festen Geb\u00e4ude mit etwa 500 Sitzpl\u00e4tzen. Das Delphinarium ist Teil des zoologischen Gartens, in diesem aber abgegrenzt; es hat eine gegen\u00fcber dem zoologischen Garten selbst\u00e4ndige Betriebsf\u00fchrung. Zug\u00e4nglich ist das Delphinarium nur durch den zoologischen Garten. Nach den vertraglichen Vereinbarungen durften nur dressierte Delphine, Seel\u00f6wen, Haie usw. zur Schau gestellt werden. Es waren wenigstens vier trainierte Delphine und zwei trainierte Seel\u00f6wen zu halten und zu Vorf\u00fchrungen einzusetzen. Die gesamte Betriebsf\u00fchrung des Delphinariums oblag der Kl\u00e4gerin in eigener Regie und auf eigene Kosten.<\/p>\n<p>Der Kultusminister des Landes Z hatte der Kl\u00e4gerin bescheinigt, &#8222;da\u00df sie als Tiergarten die gleichen kulturellen Aufgaben erf\u00fcllt wie die vom Bund, von den L\u00e4ndern &#8230; gef\u00fchrten Tierg\u00e4rten (\u00a7 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1)&#8220;. Diese Bescheinigung legte die Kl\u00e4gerin dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt &#8211; FA -) vor.<\/p>\n<p>In ihren Umsatzsteuervoranmeldungen und den Umsatzsteuerjahreserkl\u00e4rungen ab 1974 gab die Kl\u00e4gerin die Ums\u00e4tze aus der Delphinschau mit dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz von 5,5 v.H. an. Die Umsatzsteuerveranlagungen f\u00fcr 1974 und 1975 wurden entsprechend den Umsatzsteuererkl\u00e4rungen vorl\u00e4ufig gem\u00e4\u00df \u00a7 100 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung (AO) durchgef\u00fchrt. Anl\u00e4\u00dflich einer im Jahre 1978 durchgef\u00fchrten Au\u00dfenpr\u00fcfung vertrat das FA in \u00dcbereinstimmung mit dem Pr\u00fcfer die Auffassung, die Ums\u00e4tze der Kl\u00e4gerin aus der Delphinschau seien mit dem Regelsteuersatz zu versteuern, da es sich nicht um unmittelbar mit dem Betrieb eines zoologischen Gartens verbundene Ums\u00e4tze handele und die Veranstaltungen keine Zirkusvorf\u00fchrungen seien. Dementsprechend besteuerte es die Ums\u00e4tze der Kl\u00e4gerin ab 1974 mit dem Regelsteuersatz von 11 v.H.<\/p>\n<p>In den Umsatzsteuervoranmeldungen f\u00fcr die streitigen Voranmeldungszeitr\u00e4ume wies die Kl\u00e4gerin die Ums\u00e4tze aus der Delphinschau als umsatzsteuerfrei aus. Das FA unterwarf jedoch diese Ums\u00e4tze in den Umsatzsteuervorauszahlungenbescheiden dem Regelsteuersatz. Die Einspr\u00fcche blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin Verletzung des \u00a7 4 Nr. 20 Buchst. a UStG, hilfsweise des \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. e UStG 1973 bzw. Buchst. d UStG 1980. Sie beantragte zun\u00e4chst sinngem\u00e4\u00df, die Vorentscheidung aufzuheben und die streitbefangenen Umsatzsteuervoranmeldungsbescheide in der Weise zu \u00e4ndern, da\u00df bei der Berechnung der Umsatzsteuervorauszahlungen die Ums\u00e4tze aus dem Delphinarium steuerfrei belassen oder hilfsweise dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz von 5,5 v.H. unterworfen werden.<\/p>\n<p>Das FA beantragte, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Nach der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem FG, aber vor Abschlu\u00df des finanzgerichtlichen Verfahrens erlie\u00df das FA die Umsatzsteuerbescheide 1979 und 1980. Daraufhin hat es die Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr, festzustellen, da\u00df die angefochtenen Vorauszahlungsbescheide rechtswidrig gewesen sind.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Die Revision war nicht schon deshalb zur\u00fcckzuweisen, weil zwischenzeitlich die Umsatzsteuerjahresbescheide f\u00fcr die Jahre 1979 und 1980 ergangen sind. Durch die Bekanntgabe dieser Bescheide haben sich zwar die angefochtenen Bescheide erledigt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 29. November 1984 V R 146\/83, BFHE 143, 101, BStBl II 1985, 370). Damit war zwar das Rechtsschutzinteresse f\u00fcr die Klage weggefallen (vgl. BFH-Urteil vom 27. April 1982 VIII R 36\/70, BFHE 135, 264, BStBl II 1982, 407). Die Kl\u00e4gerin hat jedoch zu Recht die behauptete Rechtswidrigkeit der Bescheide im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage i. S. des \u00a7 100 Abs. 1 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend gemacht. Nach dieser Vorschrift hat das Gericht auf Antrag durch Urteil auszusprechen, da\u00df der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn sich dieser vorher durch Zur\u00fccknahme oder anders erledigt hat und der Kl\u00e4ger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Der Senat kann uner\u00f6rtert lassen, ob ein derartiger Feststellungsantrag grunds\u00e4tzlich noch nach der m\u00fcndlichen Verhandlung und vor Abschlu\u00df des finanzgerichtlichen Verfahrens zu stellen gewesen w\u00e4re; denn selbst wenn dies zu bejahen w\u00e4re, k\u00f6nnten der Kl\u00e4gerin keine verfahrensrechtlichen Nachteile dadurch entstehen, da\u00df sie erst im Revisionsverfahren zum Feststellungsbegehren \u00fcbergegangen ist. Der BFH hat n\u00e4mlich erst w\u00e4hrend des Revisionsverfahrens mit dem Urteil in BFHE 143, 101, BStBl II 1985, 370, unter Aufgabe seiner entgegengesetzten Rechtsansicht im Beschlu\u00df vom 13. Mai 1971 V B 61\/71 (BFHE 102, 31, BStBl II 1971, 492) entschieden, da\u00df der Rechtsstreit \u00fcber die Anfechtung eines Umsatzsteuervorauszahlungsbescheids in der Hauptsache erledigt ist, sobald der Umsatzsteuerjahresbescheid wirksam wird. Die vorherige Rechtsprechung hatte der Kl\u00e4gerin keine Veranlassung gegeben, nach Ergehen des Umsatzsteuerjahresbescheids nicht mehr an ihrem urspr\u00fcnglichen Klageantrag festzuhalten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat ein rechtliches Interesse an der gerichtlichen Feststellung, die Vorauszahlungsbescheide seien rechtswidrig gewesen (vgl. \u00a7 40 Abs. 2 FGO). Da die Vollziehung des Vorauszahlungsbescheids ausgesetzt war (\u00a7 361 Abs. 2 der Abgabenordnung &#8211; AO 1977 -, \u00a7 69 Abs. 2 oder 3 FGO), mu\u00dfte die Kl\u00e4gerin bef\u00fcrchten, auf Aussetzungszinsen in Anspruch genommen zu werden (\u00a7 237 Abs. 1 und 2 AO 1977), obwohl ihrer Ansicht nach die Festsetzung der Vorauszahlungen rechtswidrig war (vgl. BFHE 143, 101, BStBl II 1985, 370).<\/p>\n<p>2. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist jedoch unbegr\u00fcndet. Die angefochtenen Bescheide waren rechtm\u00e4\u00dfig.<\/p>\n<p>a) Die Ums\u00e4tze aus dem Delphinarium sind nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Nr. 20 Buchst. a UStG steuerfrei. Die Steuerfreiheit umfa\u00dft nach dieser Vorschrift &#8211; soweit im Streitfall bedeutsam &#8211; nur die Ums\u00e4tze von zoologischen G\u00e4rten und Tierparks. Zu diesen rechnet das Delphinarium der Kl\u00e4gerin nicht.<\/p>\n<p>aa) Den in \u00a7 4 Nr. 20 Buchst. a UStG verwendeten Begriffen &#8222;zoologische G\u00e4rten&#8220; und &#8222;Tierparks&#8220; entsprechen nur Anlagen, in denen eine Vielzahl von Tieren sowie Tiere verschiedener Gattungen gehegt werden. W\u00e4hrend der zoologische Garten m\u00f6glichst viele Tierarten in wenigen Exemplaren beherbergt, werden im Tierpark weniger Arten, aber in Herden oder Zuchtgruppen auf gro\u00dfen Fl\u00e4chen gehalten (vgl. Brockhaus, Enzyklop\u00e4die, 19. Aufl., Stichwort &#8222;zoologischer Garten, Zoo&#8220;; Hartmann\/Metzenmacher, Umsatzsteuergesetz, Mehrwertsteuer, Tz. 29 zu \u00a7 4 Nr. 20). Nur unter diesen Voraussetzungen sind auch die Ums\u00e4tze aus Wasseranlagen, wie z.B. Aquarien, beg\u00fcnstigt. Diese Voraussetzungen erf\u00fcllt das Delphinarium der Kl\u00e4gerin nicht. Nach den unangefochtenen Feststellungen des FG hielt die Kl\u00e4gerin nur Delphine und Seel\u00f6wen, dies im \u00fcbrigen vornehmlich zur Vorf\u00fchrung von Dressurakten. Es erscheint zwar nicht ausgeschlossen, da\u00df auch zoologische G\u00e4rten oder Tierparks &#8211; in eigener Regie &#8211; Delphinarien unterhalten, in denen m\u00f6glicherweise ebenfalls nur zwei Tierarten vertreten sind. Der Unterschied zum Streitfall besteht aber darin, da\u00df ein solches Delphinarium dann Teil der Gesamtanlage ist, in der sich die geforderte Vielzahl von Tieren befindet. Da die Kl\u00e4gerin ihr Delphinarium jedoch in eigener Regie betreibt, ist diese Einrichtung f\u00fcr sich allein und nicht als Teil des gesamten Zoos zu beurteilen.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin zur Begr\u00fcndung ihrer gegenteiligen Auffassung auf den Sinn und Zweck der Befreiungsvorschrift verweist, n\u00e4mlich Subventionierung der Einrichtungen und mangelnde Abw\u00e4lzbarkeit der Steuer \u00fcber die Eintrittspreise, unterliegt sie einem Irrtum. Dies betraf insbesondere Theater (vgl. zu BTDrucks V\/1.581 S. 5), nicht aber auch zoologische G\u00e4rten und Tierparks. Deren Befreiung von der Umsatzsteuer wurde erst im Rahmen der Dritten Beratung des UStG 1967 in das Gesetz aufgenommen (vgl. Deutscher Bundestag, 5. Wahlperiode, 105. Sitzung vom 26. April 1967, Stenographischer Bericht, S. 4.858, sowie Anlage 5 dazu &#8211; Umdruck 194 -, a.a.O., S. 4.905).<\/p>\n<p>bb) Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin hat diese auch nicht deshalb einen Anspruch auf Steuerbefreiung, weil der Kultusminister des Landes Z bescheinigt hat, das Delphinarium der Kl\u00e4gerin erf\u00fclle die gleichen kulturellen Aufgaben wie die von der \u00f6ffentlichen Hand gef\u00fchrten zoologischen G\u00e4rten. Diese Bescheinigung der zust\u00e4ndigen Landesbeh\u00f6rde ist zwar eine materiell-rechtliche Voraussetzung f\u00fcr die Gew\u00e4hrung der Steuerbefreiung. Das FG hat jedoch im Ergebnis zu Recht eine Bindung des FA an die von der Kl\u00e4gerin vorgelegte Bescheinigung verneint. Eine solche Bindung kann nur insoweit eintreten, als die Entscheidungskompetenz den zust\u00e4ndigen Landesbeh\u00f6rden \u00fcbertragen ist. Nach dem Wortlaut des \u00a7 4 Nr. 20 Buchst. a UStG haben diese jedoch lediglich dar\u00fcber zu befinden, ob die einzelnen Einrichtungen die geforderten kulturellen Aufgaben erf\u00fcllen, nicht aber, ob es sich bei diesen Einrichtungen um Theater, Orchester, zoologische G\u00e4rten usw. im Sinn der genannten Vorschrift handelt. F\u00fcr die Auslegung des Senats spricht auch der Bedeutungszusammenhang, in dem Satz 2 zu Satz 1 des \u00a7 4 Nr. 20 Buchst. a UStG steht. Ob eine Einrichtung der Gebietsk\u00f6rperschaften die in Satz 1 dieser Vorschrift aufgef\u00fchrten Tatbestandsmerkmale erf\u00fcllt, entscheiden die Finanzbeh\u00f6rden in eigener Zust\u00e4ndigkeit. Ein Bed\u00fcrfnis zur Einschaltung einer anderen Beh\u00f6rde unter dem Gesichtspunkt der gr\u00f6\u00dferen Sachkunde besteht bei den anderen Tr\u00e4gern der beg\u00fcnstigten Einrichtungen nur zur Pr\u00fcfung der Frage, ob bestimmte kulturelle Erfordernisse erf\u00fcllt sind. Bei den von der \u00f6ffentlichen Hand gef\u00fchrten Einrichtungen geht der Gesetzgeber vom Vorhandensein dieser Voraussetzungen aus.<\/p>\n<p>b) Das FG hat ferner zutreffend entschieden, da\u00df die Ums\u00e4tze der Kl\u00e4gerin aus dem Delphinarium nicht dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz gem\u00e4\u00df \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. e UStG 1973 bzw. Buchst. d UStG 1980 unterliegen. Nach diesen Vorschriften erm\u00e4\u00dfigt sich die Steuer f\u00fcr die Zirkusvorf\u00fchrungen, f\u00fcr die Leistung aus der T\u00e4tigkeit als Schausteller sowie f\u00fcr die unmittelbar mit dem Betrieb der zoologischen G\u00e4rten verbundenen Ums\u00e4tze.<\/p>\n<p>aa) Das UStG bestimmt nicht, was unter dem Begriff &#8222;Zirkusvorf\u00fchrungen&#8220; zu verstehen ist. Nach der Wesensart eines Zirkus ist unter dem genannten Begriff nach allgemeinem Sprachgebrauch die Darbietung von Reitkunst, Tierdressur (besonders bei Pferden, Elefanten, Raubtieren) sowie Artistik im Rahmen eines circensischen Gesamtprogramms zu verstehen (vgl. Brockhaus, a.a.O., Stichwort &#8222;Zirkus&#8220;; Hartmann\/Metzenmacher, a.a.O., Rdnr. 69 zu \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 7). Diese Voraussetzungen erf\u00fcllt die Vorf\u00fchrung der trainierten Delphine nicht. Dabei kann der Senat uner\u00f6rtert lassen, ob unter dem Begriff &#8222;Zirkusvorf\u00fchrungen&#8220; auch die einzelne Vorf\u00fchrung zu verstehen ist; denn der Rahmen, in dem die Delphinschau gezeigt wurde, war nicht ein Zirkus, sondern der zoologische Garten in A.<\/p>\n<p>bb) Das FG hat ferner zu Recht die Leistungen der Kl\u00e4gerin nicht als &#8222;Leistungen aus der T\u00e4tigkeit als Schausteller&#8220; beurteilt. Darunter sind Schaustellungen, Musikauff\u00fchrungen, unterhaltende Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten auf Jahrm\u00e4rkten, Volksfesten, Sch\u00fctzenfesten oder \u00e4hnlichen Veranstaltungen zu verstehen. Schausteller sind Personen, die mit ihren der Unterhaltung dienenden Unternehmen gewerbsm\u00e4\u00dfig Jahrm\u00e4rkte, Volksfeste usw. beschicken, also &#8211; anders als die Kl\u00e4gerin &#8211; von Ort zu Ort ziehen (BFH-Urteil vom 22. Juni 1972 V R 36\/71, BFHE 106, 148, BStBl II 1972, 684). Demgegen\u00fcber erbringt die Kl\u00e4gerin ihre Leistungen ortsgebunden in einem festen Geb\u00e4ude.<\/p>\n<p>cc) Die Ums\u00e4tze der Kl\u00e4gerin sind ferner nicht unmittelbar mit dem Betrieb eines zoologischen Gartens verbunden. Beg\u00fcnstigt sind insoweit nur die vom Inhaber eines zoologischen Garten selbst ausgef\u00fchrten Ums\u00e4tze. Zu Recht hat deshalb das FG die Auffassung vertreten, da\u00df ein Unternehmer, der &#8211; wie die Kl\u00e4gerin &#8211; nicht selbst einen zoologischen Garten betreibt, nicht nach der genannten Vorschrift mit seinen Ums\u00e4tzen beg\u00fcnstigt sein kann.<\/p>\n<p>c) Das FG hat ferner zutreffend dargelegt, da\u00df das FA nicht nach den Grunds\u00e4tzen von Treu und Glauben gehindert war, von der Anwendung des Regelsteuersatzes abzusehen. Die Bescheinigung des Kultusministers aus dem Jahre 1978 konnte keinen Vertrauensschutz gegen\u00fcber dem FA schaffen. Zum einen ist das FA im Streitfall nicht an die Bescheinigung gebunden, zum anderen hatte das FA nach den unangefochtenen Feststellungen des FG bereits zuvor im Rahmen der Au\u00dfenpr\u00fcfung den gegenteiligen Standpunkt eingenommen. Das FA hat ferner einen Vertrauenstatbestand nicht dadurch geschaffen, da\u00df es in fr\u00fcheren Zeitr\u00e4umen die Umsatzsteuervoranmeldungen insoweit nicht beanstandet und auch die Veranlagungen entsprechend vorl\u00e4ufig durchgef\u00fchrt hatte. Es war nicht gehindert, in sp\u00e4teren Vorauszahlungszeitr\u00e4umen sowie im Rahmen der endg\u00fcltigen Veranlagung eine andere Rechtsauffassung zu vertreten. Da\u00df ein entscheidungsbefugter Beamter eine Zusage erteilt habe, hat selbst die Kl\u00e4gerin nicht behauptet.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 20.4.1988 (X R 20\/82) BStBl. 1988 II S. 796 1. 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