{"id":36004,"date":"1988-02-24T18:49:00","date_gmt":"1988-02-24T16:49:00","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=36004"},"modified":"2013-05-31T17:15:26","modified_gmt":"2013-05-31T15:15:26","slug":"bfh-urteil-vom-24-2-1988-i-r-143_84-bstbl-1988-ii-s-819","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-24-2-1988-i-r-143_84-bstbl-1988-ii-s-819\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 24.2.1988 (I R 143\/84) BStBl. 1988 II S. 819"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 24.2.1988 (I R 143\/84) BStBl. 1988 II S. 819<\/strong><\/p>\n<p>1. Ist ein in der Bundesrepublik ans\u00e4ssiger Arbeitnehmer f\u00fcr seinen im Inland ans\u00e4ssigen Arbeitgeber sowohl in dessen im Inland gelegenen Stammhaus als auch (weniger als 183 Tage) in dessen in der Schweiz gelegenen Betriebsst\u00e4tte t\u00e4tig, so steht das Besteuerungsrecht der Schweiz f\u00fcr den Teil des Arbeitslohnes zu, der auf die in der Schweiz ausge\u00fcbte und objektiv der dortigen Betriebsst\u00e4tte zuzuordnende T\u00e4tigkeit des Arbeitnehmers entf\u00e4llt. In der Bundesrepublik ist dieser Teil des Arbeitslohnes steuerfrei.<\/p>\n<p>2. Abfindungen, die aus Anla\u00df der K\u00fcndigung eines Anstellungsverh\u00e4ltnisses im Sinn der Nr. 1 gezahlt werden, sind in der Bundesrepublik in voller H\u00f6he steuerpflichtige Eink\u00fcnfte (Anschlu\u00df an: BFH-Urteil vom 18. Juli 1973 I R 52\/69, BFHE 110, 43, BStBl II 1973, 757).<\/p>\n<p>DBA-Schweiz 1971 Art. 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Hessisches FG<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) war in den Streitjahren 1973 bis zum 31. Dezember 1977 Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der M-GmbH-Deutschland, die ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) und zwei Zweigniederlassungen in der Schweiz hatte. Der Kl\u00e4ger erhielt f\u00fcr seine T\u00e4tigkeit f\u00fcr die Zweigniederlassungen der M-GmbH-Deutschland in der Schweiz eine gesonderte Verg\u00fctung. Anl\u00e4\u00dflich seines Ausscheidens bei der M-GmbH-Deutschland Ende 1977 erhielt der Kl\u00e4ger au\u00dferdem eine Abfindung. Schlie\u00dflich bezahlte ihm die M-GmbH-Deutschland die Kosten einer privaten Flugreise in die USA.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) behandelte urspr\u00fcnglich s\u00e4mtliche Zahlungen der M-GmbH-Deutschland als Einnahmen des Kl\u00e4gers aus einer einheitlichen nichtselbst\u00e4ndigen Arbeit. Er setzte jedoch die Einnahmen, die zeitanteilig auf die in der Schweiz ausge\u00fcbte T\u00e4tigkeit entfielen, als steuerfreie an. Insgesamt behandelte er deshalb f\u00fcr 1975 16\/230 der Einnahmen, f\u00fcr 1976 6\/230 der Einnahmen und f\u00fcr 1977 4\/210 der Einnahmen als steuerfreie. Die Kosten der Flugreise setzte er in voller H\u00f6he und die Abfindung in anteiliger H\u00f6he als steuerpflichtigen Arbeitslohn 1977 an.<\/p>\n<p>Aufgrund des Einspruchs des Kl\u00e4gers gegen die ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheide 1973 bis 1977 vom 10. Oktober 1979 erlie\u00df das FA am 2. M\u00e4rz 1981 eine verb\u00f6sernde Einspruchsentscheidung. Es sah nunmehr alle Zahlungen der M-GmbH-Deutschland als in der Bundesrepublik steuerpflichtig an. Es rechnete allerdings die in der Schweiz erhobene Steuer auf die deutsche Einkommensteuer an.<\/p>\n<p>Im Klageverfahren, das f\u00fcr den Kl\u00e4ger erfolglos blieb, \u00e4nderte das FA am 2. Januar 1984 die Einkommensteuerbescheide 1976 und 1977. Der Kl\u00e4ger leitete die ge\u00e4nderten Bescheide in das Klageverfahren \u00fcber.<\/p>\n<p>Mit seiner Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Geh\u00f6r und die des Art. 15 Abs. 2 Buchst. c des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Verm\u00f6gen vom 11. August 1971 &#8211; DBA-Schweiz 1971 &#8211; (BGBl II 1972, 1022, BStBl I 1972, 519).<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt sinngem\u00e4\u00df, unter Aufhebung der Vorentscheidung die Einkommensteuerbescheide 1973 bis 1977 vom 10. Oktober 1979 bzw. vom 2. Januar 1984 in der Form der Einspruchsentscheidung vom 2. M\u00e4rz 1981 zu \u00e4ndern, die Einkommensteuern 1973 bis 1977 neu festzusetzen und dabei sowohl die die T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers in der Schweiz als auch die die Erstattung der Aufwendungen f\u00fcr die Flugreise in die USA betreffenden Eink\u00fcnfte steuerfrei zu belassen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das Finanzgericht (FG) zwecks anderweitiger Verhandlung und Entscheidung (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>1. Das FG hat den Anspruch des Kl\u00e4gers auf Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs nicht verletzt.<\/p>\n<p>Die R\u00fcge, das FG habe entscheidungserhebliche Beweiserhebungen unterlassen und den Sachverhalt nicht hinreichend aufgekl\u00e4rt, beinhaltet nicht die Darlegung einer Verletzung des Anspruchs des Kl\u00e4gers auf rechtliches Geh\u00f6r. Sie ist als R\u00fcge mangelnder Sachaufkl\u00e4rung in unzul\u00e4ssiger Form erhoben. Nach \u00a7 120 Abs. 2 FGO mu\u00df die Revision oder die Revisionsbegr\u00fcndung, soweit Verfahrensm\u00e4ngel ger\u00fcgt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den ger\u00fcgten Mangel ergeben. Danach mu\u00df die R\u00fcge mangelnder Sachaufkl\u00e4rung den Mangel bei der Aufkl\u00e4rung des Sachverhalts durch die vorgebrachten Tatsachen bezeichnen. Diese Voraussetzung ist nur erf\u00fcllt, wenn die ermittlungsbed\u00fcrftigen Punkte angegeben und die Beweisthemen und Beweismittel angef\u00fchrt werden. Au\u00dferdem ist darzulegen, welche Beweismittel das FG nicht erhoben hat, deren Erhebung sich ihm nach Lage der Verh\u00e4ltnisse h\u00e4tte aufdr\u00e4ngen m\u00fcssen (vgl. Beschlu\u00df des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 24. Mai 1977 IV R 45\/76, BFHE 122, 396, BStBl II 1977, 694), welches Ergebnis die zus\u00e4tzliche Erhebung aller Voraussicht nach gehabt h\u00e4tte (vgl. BFH-Urteil vom 26. Februar 1975 II R 120\/73, BFHE 115, 185, BStBl II 1975, 489) und warum das Ergebnis zu einer anderen Entscheidung des FG gef\u00fchrt h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Mit seiner Revisionsbegr\u00fcndung tr\u00e4gt der Kl\u00e4ger jedoch lediglich vor, da\u00df das FG wegen Zeitmangels auf die Vernehmung von Zeugen verzichtet habe. Damit ist weder ein Beweisthema noch das konkrete Beweismittel dargelegt. Die Revisionsbegr\u00fcndung l\u00e4\u00dft auch nicht erkennen, aus welchem Grunde sich dem FG die Notwendigkeit einer Beweisaufnahme h\u00e4tte aufdr\u00e4ngen m\u00fcssen, zumal das FG ausdr\u00fccklich s\u00e4mtliche in dem schriftlich formulierten Beweisantrag vom 29. M\u00e4rz 1984 aufgestellten Behauptungen als wahr unterstellt hat (vgl. FG-Urteil Seite 10 vorletzter Absatz). Bei dieser Sachlage reicht der pauschale Hinweis auf den angeblich wirren Inhalt des Schreibens vom 22. Juli 1977 als Begr\u00fcndung einer Verfahrensr\u00fcge nicht aus.<\/p>\n<p>2. Das FG hat zutreffend den Kl\u00e4ger als unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtig angesehen.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist eine nat\u00fcrliche Person in der Bundesrepublik unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtig, wenn sie hier ihren Wohnsitz hat. Nach den tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG, an die der erkennende Senat gebunden ist (\u00a7 118 Abs. 2 FGO), hatte der Kl\u00e4ger in den Streitjahren 1973 bis 1977 seinen alleinigen Wohnsitz in B. Damit war er unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtig. Die unbeschr\u00e4nkte Steuerpflicht erfa\u00dfte alle in \u00a7 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 7 EStG genannten Eink\u00fcnfte. Dazu geh\u00f6ren insbesondere die Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit (\u00a7 2 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. \u00a7 19 EStG).<\/p>\n<p>Dies gilt unabh\u00e4ngig davon, wo die nichtselbst\u00e4ndige Arbeit ausge\u00fcbt wird, wer der Arbeitgeber ist und wer das Gehalt zahlt. \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 4 EStG i. V. m. \u00a7 19 EStG stellt darauf nicht ab.<\/p>\n<p>3. Das FG hat zutreffend die vom Kl\u00e4ger aus seiner T\u00e4tigkeit f\u00fcr die Zweigniederlassungen der M-GmbH-Deutschland in der Schweiz erzielten Eink\u00fcnfte nicht schon aus Gr\u00fcnden des Art. 15 Abs. 5 i. V. m. Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 DBA-Schweiz 1971 als in der Bundesrepublik steuerfreie behandelt.<\/p>\n<p>Nach Art. 15 Abs. 5 i. V. m. Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 DBA-Schweiz 1971 sind in der Bundesrepublik steuerfreie Eink\u00fcnfte nur dann anzunehmen, wenn eine in der Bundesrepublik ans\u00e4ssige nat\u00fcrliche Person als Vorstandsmitglied, Direktor, Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer oder Prokurist einer in der Schweiz ans\u00e4ssigen Kapitalgesellschaft Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit erzielt. An dieser Voraussetzung fehlt es im Streitfall schon deshalb, weil der Kl\u00e4ger seine diesbez\u00fcglich interessierende T\u00e4tigkeit nur f\u00fcr die Zweigniederlassungen der M-GmbH-Deutschland in der Schweiz aus\u00fcbte. Die in der Schweiz gelegene Zweigniederlassung einer deutschen Kapitalgesellschaft begr\u00fcndet dort nicht deren unbeschr\u00e4nkte Steuerpflicht. Dann aber scheidet die Annahme der Ans\u00e4ssigkeit der M-GmbH-Deutschland in der Schweiz aus Gr\u00fcnden des Art. 4 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Buchst. d und e DBA-Schweiz 1971 aus.<\/p>\n<p>4.a) Das FG hat die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 15 Abs. 2 Buchst. a und b DBA-Schweiz 1971 f\u00fcr den Streitfall zutreffend im Sinne eines Besteuerungsrechtes der Bundesrepublik als erf\u00fcllt angesehen. Nach den tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG, an die der erkennende Senat auch insoweit gebunden ist (\u00a7 118 Abs. 2 FGO), war der Kl\u00e4ger in allen Streitjahren weniger als 183 Tage in der Schweiz t\u00e4tig. Sein Arbeitgeber war nur die M-GmbH-Deutschland (vgl. BFH-Urteil vom 29. Januar 1986 I R 109\/85, BFHE 146, 141, BStBl II 1986, 442). Die M-GmbH-Deutschland war &#8211; wie unter II.3. dargelegt &#8211; nur in der Bundesrepublik ans\u00e4ssig.<\/p>\n<p>b) Das FG hat jedoch Art. 15 Abs. 2 Buchst. c DBA-Schweiz 1971 unzutreffend ausgelegt.<\/p>\n<p>Nach dieser Vorschrift kommt es darauf an, ob die an den Kl\u00e4ger gezahlten und dessen (nur) in der Schweiz ausge\u00fcbte T\u00e4tigkeit betreffenden Verg\u00fctungen wirtschaftlich gesehen von dem Stammhaus der M-GmbH-Deutschland in der Bundesrepublik oder von deren in der Schweiz gelegenen Betriebsst\u00e4tten getragen wurden. Zur Beurteilung dieser Frage ist nicht darauf abzustellen, ob der Kl\u00e4ger sich gegen\u00fcber dem Stammhaus oder gegen\u00fcber den Zweigniederlassungen vertraglich verpflichtete. Arbeitsrechtlich gesehen handelte es sich immer nur um einen Vertrag mit der M-GmbH-Deutschland. Es ist auch nicht entscheidend, wer die Verg\u00fctungen an den Kl\u00e4ger ausbezahlte oder wer die Verg\u00fctung in seiner Buchf\u00fchrung bzw. gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger &#8222;abrechnete&#8220; (so aber: Runge, Betriebs-Berater &#8211; BB &#8211; 1977, 182, 185; ders., Finanz-Rundschau &#8211; FR &#8211; 1986, 479, 481; Kempermann in Flick\/Wassermeyer\/Wingert\/Kempermann, DBA Deutschland-Schweiz, Art. 15 Anm. 51, 56). Die Auszahlung oder Abrechnung der Verg\u00fctung ist ein rein tats\u00e4chlicher Vorgang, der nichts dar\u00fcber aussagt, zu wessen wirtschaftlichen Lasten gezahlt wird. Es kann schlie\u00dflich auch nicht auf eine wie auch immer geartete &#8222;Vereinbarung&#8220; zwischen dem Stammhaus und der Betriebsst\u00e4tte ankommen, weil eine solche &#8222;Vereinbarung&#8220; zivilrechtlich unwirksam ist. Es w\u00e4re eine &#8222;In-sich-Vereinbarung&#8220;.<\/p>\n<p>Der Steueranspruch beruht auf der Verwirklichung eines bestimmten Besteuerungstatbestandes durch den Arbeitnehmer (hier: durch den Kl\u00e4ger). Entscheidend ist deshalb allein, ob und ggf. in welchem Umfang die vom Kl\u00e4ger in der Schweiz ausge\u00fcbte T\u00e4tigkeit nach den Grunds\u00e4tzen des Art. 7 DBA-Schweiz 1971 dem Stammhaus der M-GmbH-Deutschland in der Bundesrepublik oder deren in der Schweiz gelegenen Betriebsst\u00e4tten zuzuordnen ist und die Verg\u00fctung deshalb (ggf. anteilig) wirtschaftlich zu Lasten des Stammhauses oder der Betriebsst\u00e4tte geht. Die entsprechende Zuordnung ist unabh\u00e4ngig von der Verbuchung der Verg\u00fctung beim Arbeitgeber, weil es nur auf den vom Arbeitnehmer verwirklichten Besteuerungstatbestand ankommt. Aus diesem Grunde ist es auch nicht entscheidungserheblich, da\u00df die urspr\u00fcnglich von den Zweigniederlassungen in der Schweiz ausbezahlten Verg\u00fctungen sp\u00e4ter vom Stammhaus in der Bundesrepublik erstattet wurden. Ebenso w\u00e4re es nicht entscheidend, wenn eine zun\u00e4chst vom Stammhaus ausbezahlte Verg\u00fctung sp\u00e4ter in der Form einer Kostenumlage auf die ausl\u00e4ndische Betriebsst\u00e4tte abgew\u00e4lzt w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Das FG ist demgegen\u00fcber davon ausgegangen, da\u00df es entscheidend auf die &#8222;Vereinbarung&#8220; ankomme, die zwischen dem Stammhaus der M-GmbH- Deutschland in der Bundesrepublik und deren schweizerischen Zweigniederlassungen bestand. Es hat ferner angenommen, da\u00df die insoweit urspr\u00fcnglich getroffene &#8222;Vereinbarung&#8220; sp\u00e4ter mit der Folge ver\u00e4ndert werden k\u00f6nne, da\u00df r\u00fcckwirkend das Besteuerungsrecht der Schweiz entf\u00e4llt und ein Besteuerungsrecht der Bundesrepublik begr\u00fcndet wird. Diese Auffassung ist aus den o. g. Gr\u00fcnden abzulehnen. Sie steht mit dem Rechtsgedanken des \u00a7 38 der Abgabenordnung (AO 1977) nicht in Einklang. Au\u00dferdem w\u00fcrde sie Manipulationen T\u00fcr und Tor \u00f6ffnen.<\/p>\n<p>5. Das FG hat allerdings zutreffend die Steuerfreiheit f\u00fcr die Abfindung auf der Grundlage des Art. 15 DBA-Schweiz 1971 verneint.<\/p>\n<p>Der erkennende Senat hat im Urteil vom 18. Juli 1973 I R 52\/69 (BFHE 110, 43, BStBl II 1973, 757) zu Art. 4 Abs. 1 des Abkommens zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten Steuern und der Erbschaftsteuern vom 15. Juli 1931 i. d. F. des Zusatzprotokolls vom 20. M\u00e4rz 1959 &#8211; DBA-Schweiz 1931\/59 &#8211; (BGBl II 1959, 1252, BStBl I 1959, 1005) entschieden, da\u00df Abfindungen, die Arbeitnehmern anl\u00e4\u00dflich des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Dienst gew\u00e4hrt werden, Eink\u00fcnfte aus Arbeit darstellen. Diese Auffassung gilt f\u00fcr das DBA-Schweiz 1971 entsprechend. Abfindungen der genannten Art sind unter Art. 15 DBA-Schweiz 1971 zu fassen. Sie sind kein (zus\u00e4tzliches) Entgelt f\u00fcr die fr\u00fchere T\u00e4tigkeit und auch kein Betrag, der zur Versorgung wegen Erreichens der Altersgrenze oder wegen vorzeitiger Berufs- oder Erwerbsunf\u00e4higkeit gezahlt wird (Art. 18 DBA-Schweiz 1971). Abfindungen in dem genannten Sinne sind deshalb gem\u00e4\u00df Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 DBA-Schweiz 1971 nur in dem Staat zu besteuern, in dem der abgefundene Arbeitnehmer ans\u00e4ssig ist. Da der Kl\u00e4ger im Jahre 1977 nur in der Bundesrepublik unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtig war, war er auch nur hier ans\u00e4ssig (Art. 4 Abs. 1 DBA-Schweiz 1971). Folglich steht das Besteuerungsrecht auf die Abfindung allein der Bundesrepublik zu.<\/p>\n<p>Dies entspricht f\u00fcr den Streitfall auch der Auffassung der Eidgen\u00f6ssischen Steuerverwaltung (vgl. EStV vom 18.\/19. September 1974 in Locher\/Meier\/von Siebenthal, DBA Schweiz- Deutschland, B 15.1 Nr. 5). Danach ist die Abfindung zwar im Dienstverh\u00e4ltnis begr\u00fcndet. Sie soll aber dem betroffenen Arbeitnehmer vor allem den \u00dcbergang in den neuen Beruf erleichtern. Deshalb handelt es sich nach dieser Auffassung um Eink\u00fcnfte besonderer Art, f\u00fcr die das Besteuerungsrecht nach Art. 21 DBA-Schweiz 1971 dem Ans\u00e4ssigkeitsstaat zusteht. Im Ergebnis bedeutet dies ebenfalls, da\u00df das Besteuerungsrecht nur der Bundesrepublik als dem Staat zusteht, in dem der Kl\u00e4ger allein ans\u00e4ssig war.<\/p>\n<p>6. Das FG hat schlie\u00dflich zutreffend die Auffassung des Kl\u00e4gers abgelehnt, sowohl die Abfindung als auch der Ersatz der Aufwendungen f\u00fcr die USA-Flugreise seien schon deshalb nicht in dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid 1977 als Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit anzusetzen, weil ihnen Nettolohnvereinbarungen zugrunde l\u00e4gen. Dazu kann dahinstehen, ob der Kl\u00e4ger mit der M-GmbH-Deutschland tats\u00e4chlich entsprechende Nettolohnvereinbarungen getroffen hat. Es entspricht st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH, da\u00df auch die auf einer Nettolohnvereinbarung beruhenden Verg\u00fctungen bei der Einkommensteuerveranlagung eines Arbeitnehmers in die Eink\u00fcnfteermittlung einzubeziehen sind (vgl. Urteile vom 13. M\u00e4rz 1964 III 225\/61 U, BFHE 79, 400, BStBl III 1964, 378; vom 18. Mai 1972 IV R 168\/68, BFHE 106, 192, BStBl II 1972, 816; Beschlu\u00df vom 12. Dezember 1975 VI B 124\/75, BFHE 117, 553, BStBl II 1976, 543; Urteile vom 16. August 1979 VI R 13\/77, BFHE 128, 467, BStBl II 1979, 771; vom 26. Februar 1982 VI R 123\/78, BFHE 135, 211, BStBl II 1982, 403). Der bei der Veranlagung anzusetzende Nettolohn ist um die vom Arbeitgeber \u00fcbernommene Steuer (Lohnsteuer, Lohnkirchensteuer) zu erh\u00f6hen, weil es sich insoweit um einen dem Arbeitnehmer zugeflossenen geldwerten Vorteil handelt. Nur der Arbeitnehmer ist n\u00e4mlich Schuldner dieser Steuer. Auch k\u00f6nnen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Inhalt eines gesetzlichen Schuldverh\u00e4ltnisses nicht durch eine Nettolohnvereinbarung \u00e4ndern.<\/p>\n<p>7. Das FG hat allerdings keine Feststellungen dar\u00fcber getroffen, ob die in 1977 gezahlte Abfindung gem\u00e4\u00df \u00a7 24 Nr. 1 Buchst. a i. V. m. \u00a7 34 Abs. 1 und 2 EStG tariferm\u00e4\u00dfigt zu besteuern ist. Dazu verweist der Senat auf die bei Schmidt\/Seeger (Einkommensteuergesetz, 6. Aufl., \u00a7 24 Anm. 4) wiedergegebene h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung. Zwar setzt die entsprechende Tariferm\u00e4\u00dfigung einen Antrag des Kl\u00e4gers voraus. Jedoch wird das FG pr\u00fcfen m\u00fcssen, ob ein solcher Antrag dem Klagebegehren entnommen werden kann.<\/p>\n<p>8. Da das FG in entscheidungserheblicher Weise von einer unzutreffenden Rechtsauffassung ausgegangen ist, kann die Vorentscheidung keinen Bestand haben. Die Sache ist nicht entscheidungsreif. Es sind tats\u00e4chliche Feststellungen dar\u00fcber zu treffen, welche T\u00e4tigkeiten der Kl\u00e4ger in der Schweiz f\u00fcr die dort ans\u00e4ssigen Zweigniederlassungen der M-GmbH-Deutschland ausge\u00fcbt hat. Nach der Beantwortung dieser Frage richtet sich, in welchem Umfang die in der Schweiz gelegenen Betriebsst\u00e4tten die an den Kl\u00e4ger gezahlten Verg\u00fctungen objektiv tragen. Dazu wird zweckm\u00e4\u00dfigerweise der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der M-GmbH-Deutschland als Zeuge zu vernehmen sein. Au\u00dferdem sind ggf. Feststellungen zu den Tatbestandsvoraussetzungen des \u00a7 24 Nr. 1 Buchst. a EStG zu treffen. Die fehlenden Feststellungen nachzuholen ist Aufgabe des FG. Zu diesem Zweck war die Sache an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 24.2.1988 (I R 143\/84) BStBl. 1988 II S. 819 1. 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