{"id":36006,"date":"1988-02-11T18:48:03","date_gmt":"1988-02-11T16:48:03","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=36006"},"modified":"2013-05-31T19:08:18","modified_gmt":"2013-05-31T17:08:18","slug":"bfh-urteil-vom-11-2-1988-iv-r-19_87-bstbl-1988-ii-s-825","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-11-2-1988-iv-r-19_87-bstbl-1988-ii-s-825\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 11.2.1988 (IV R 19\/87) BStBl. 1988 II S. 825"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 11.2.1988 (IV R 19\/87) BStBl. 1988 II S. 825<\/strong><\/p>\n<p>Im Wege der Bilanzberichtigung kann auch die Beteiligung der Gesellschafter einer Personengesellschaft am Gesellschaftsverm\u00f6gen berichtigt und dadurch eine zur\u00fcckliegende Gewinnverteilung korrigiert werden.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 4 Abs. 1, \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) zu 1 bis 3 und der Beigeladene zu 2 waren die Kommanditisten einer GmbH &amp; Co. KG; die Beigeladene zu 1 war pers\u00f6nlich haftende Gesellschafterin. \u00dcber das Verm\u00f6gen der KG wurde am 9. Oktober 1973 das Konkursverfahren er\u00f6ffnet; im Dezember 1975 wurde der Schlu\u00dftermin abgehalten, im Jahre 1976 wurde die Gesellschaft im Handelsregister gel\u00f6scht. F\u00fcr 1972 und 1973 hat der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) Verluste von 230.846 DM und 3.149.664 DM festgestellt und auf die Gesellschafter verteilt; f\u00fcr die Kommanditisten ergaben sich daraus zum 31. Dezember 1973 negative Kapitalkonten in H\u00f6he von 3.010.886 DM. Die Feststellungsbescheide ergingen im September 1974 bzw. im Mai 1976.<\/p>\n<p>F\u00fcr das Jahr 1974 wurde keine Erkl\u00e4rung zur Feststellung der gemeinschaftlichen Eink\u00fcnfte abgegeben. Im Oktober 1981 stellte das FA f\u00fcr die KG einen laufenden Gewinn von 0 DM sowie Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne in H\u00f6he der negativen Kapitalkonten aller Gesellschafter fest; im Einspruchsverfahren beschr\u00e4nkte das FA die Feststellung der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne auf die negativen Kapitalkonten der Kommanditisten. Es f\u00fchrte hierzu aus, da\u00df nach einem Bericht des Konkursverwalters vom 3. Dezember 1973 beweglichen Gegenst\u00e4nden im Werte von 147.076 DM Verbindlichkeiten in H\u00f6he von rd. 3 Mio. DM gegen\u00fcbergestanden h\u00e4tten und da\u00df deshalb bereits nach den Verh\u00e4ltnissen am 31. Dezember 1973 mit einem Ausgleich der negativen Kapitalkonten nicht mehr habe gerechnet werden k\u00f6nnen. Demnach h\u00e4tten f\u00fcr 1973 Verluste, die zu negativen Kapitalkonten der Kommanditisten f\u00fchrten, nicht mehr festgestellt werden d\u00fcrfen. Da die KG bis zum Abschlu\u00df des Konkurses im Jahre 1975 buchf\u00fchrungspflichtig gewesen sei, habe sie auch f\u00fcr 1974 eine Bilanz aufstellen m\u00fcssen. Im Rahmen dieser Bilanz seien die negativen Kapitalkonten der Kommanditisten richtigzustellen; hieraus ergebe sich f\u00fcr diese Gesellschafter ein Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn.<\/p>\n<p>Die Klage hatte Erfolg; das Finanzgericht (FG) hob die Gewinnfeststellung 1974 insoweit auf, als mit ihr ein Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn f\u00fcr die Kommanditisten festgestellt worden war.<\/p>\n<p>Hiergegen richtet sich die vom FG zugelassene Revision des FA, mit der die Verletzung materiellen Rechts ger\u00fcgt wird.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils einen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn in H\u00f6he von 3.010.886 DM festzustellen und den Kommanditisten zuzurechnen, sowie einen laufenden Verlust in gleicher H\u00f6he festzustellen und diesen der Beigeladenen zu 1 zuzurechnen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Auf die Revision des FA mu\u00df das angefochtene Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen werden.<\/p>\n<p>1. Zu Recht hat das FA noch im Jahre 1981 eine einheitliche Gewinnfeststellung hinsichtlich der gemeinsamen Eink\u00fcnfte der Gesellschafter im Jahre 1974 durchgef\u00fchrt. Sie haben solche Eink\u00fcnfte auch noch nach Er\u00f6ffnung des Konkursverfahrens \u00fcber das Verm\u00f6gen der KG am 9. Oktober 1973 erzielt. Die Konkurser\u00f6ffnung hatte im Verh\u00e4ltnis der Gesellschafter untereinander nur zur Folge, da\u00df die Gesellschaft aufgel\u00f6st und abzuwickeln war (\u00a7\u00a7 131 Nr. 5, 145 Abs. 1, 161 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches &#8211; HGB -). Im Laufe einer solchen Abwicklung \u00e4ndert sich das Gesellschaftsverm\u00f6gen, entstehen also Gewinne oder Verluste f\u00fcr die Gesellschafter. Sie sind f\u00fcr die Gesellschafter als laufender Gewinn oder Verlust aus Gewerbebetrieb, ggf. auch als Ver\u00e4u\u00dferungs- oder Aufgabegewinn i. S. von \u00a7 16 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) festzustellen (\u00a7 180 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung &#8211; AO 1977 -). Dies trifft auch f\u00fcr das Streitjahr zu, weil nach den Feststellungen des FG die Liquidation der KG Ende 1973 noch nicht abgeschlossen war, der Konkursverwalter vielmehr nur einen \u00dcberblick \u00fcber das Verm\u00f6gen und die Schulden der Gesellschaft gewonnen hatte; in welchem Umfang sich aus dem Verm\u00f6gen angesichts bestehender Gl\u00e4ubigerrechte Mittel f\u00fcr die Konkursmasse gewinnen lie\u00dfen, hat dabei keine Bedeutung.<\/p>\n<p>Die Feststellung wurde auch nicht durch Verj\u00e4hrungsvorschriften gehindert. Aufgrund von Art. 97 \u00a7 10 Abs. 2 Satz 1 des Einf\u00fchrungsgesetzes zur Abgabenordnung (EGAO 1977) gilt im Streitfall noch der Rechtszustand vor Einf\u00fchrung der AO 1977 am 1. Januar 1977. Danach konnten einheitliche Feststellungen ergehen, sofern nicht feststand, da\u00df alle von ihr betroffenen Steueranspr\u00fcche verj\u00e4hrt sind (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 12. Juli 1974 III R 88\/73, BFHE 113, 55, BStBl II 1974, 666). Hierf\u00fcr ist nichts festgestellt.<\/p>\n<p>2. Der danach festzustellende Gewinn 1974 war im Wege des Betriebsverm\u00f6gensvergleichs nach den Grunds\u00e4tzen ordnungsm\u00e4\u00dfiger Buchf\u00fchrung zu ermitteln (\u00a7 4 Abs. 1 Satz 1, \u00a7 5 Abs. 1 EStG). Die KG blieb auch nach Er\u00f6ffnung des Konkursverfahrens Kaufmann und war deshalb buchf\u00fchrungspflichtig (BFH-Urteil vom 8. Juni 1972 IV R 129\/66, BFHE 106, 305, BStBl II 1972, 784; Baumbach\/Duden\/Hopt, Handelsgesetzbuch, 27. Aufl., \u00a7 154 Anm. 1). Ob handelsrechtlich noch Jahresabschl\u00fcsse erstellt werden mu\u00dften (dazu Urteil des Bundesgerichtshofs &#8211; BGH &#8211; vom 5. November 1979 II ZR 145\/78, Neue Juristische Wochenschrift &#8211; NJW &#8211; 1980, 1522), kann dahinstehen. Jedenfalls mu\u00dften Betriebsverm\u00f6gen und Gewinn f\u00fcr Besteuerungszwecke nach kaufm\u00e4nnischen Grunds\u00e4tzen und erg\u00e4nzenden steuerlichen Gesichtspunkten ermittelt werden (vgl. BFH, a.a.O.).<\/p>\n<p>3. In der danach zum 31. Dezember 1974 aufzustellenden Verm\u00f6gens\u00fcbersicht ist auch zu bestimmen, wem das Betriebsverm\u00f6gen zugerechnet wird. Im Rahmen des Verm\u00f6gensvergleichs wird die Ver\u00e4nderung des Verm\u00f6gens der Gesellschaft ermittelt und dieser Gewinn oder Verlust auf die Gesellschafter aufgeteilt; hierin besteht ihr Gewinn- oder Verlustanteil gem\u00e4\u00df \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG (BFH-Beschlu\u00df vom 10. November 1980 GrS 1\/79, BFHE 132, 244, BStBl II 1981, 164). In diesem Umfang ver\u00e4ndert sich die bisherige Beteiligung der Gesellschafter am ausgewiesenen Reinverm\u00f6gen und der Umfang ihres Mitunternehmeranteils, der im Falle der Ver\u00e4u\u00dferung oder Aufgabe (\u00a7 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG) Bedeutung erlangt.<\/p>\n<p>Das FA hat mangels Angaben seitens des Konkursverwalters die Werte f\u00fcr das Betriebsverm\u00f6gen zum 31. Dezember 1974 sch\u00e4tzen m\u00fcssen. Es hat angenommen, da\u00df sich dieses Verm\u00f6gen nicht ge\u00e4ndert habe, Ertr\u00e4ge und Aufwendungen sich also ausgeglichen h\u00e4tten und da\u00df deswegen der Verpflichtungs\u00fcberschu\u00df von 3.136.283 DM aus der Bilanz zum 31. Dezember 1973 erhalten geblieben sei. An diesem Negativverm\u00f6gen hatten die Kommanditisten keinen Anteil, weil mit dem Ausgleich ihrer negativen Kapitalkonten durch k\u00fcnftige Gewinne nicht mehr gerechnet werden konnte (BFHE 132, 244, BStBl II 1981, 164); es entfiel deswegen allein auf den pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafter.<\/p>\n<p>Zur Ermittlung von Gewinn und Verlust war dem das Betriebsverm\u00f6gen zum 31. Dezember 1973 gegen\u00fcberzustellen, wie es der einheitlichen Gewinnfeststellung 1973 zugrunde gelegen hat. Hieraus ergibt sich zwar f\u00fcr die Gesellschaft weder Gewinn noch Verlust, weil sich das (negative) Verm\u00f6gen der Gesellschaft nach der Sch\u00e4tzung des FA im Ergebnis nicht ver\u00e4ndert hat. Zum 31. Dezember 1973 war dieses Negativverm\u00f6gen infolge der Verlustverteilung in den Jahren 1972 und 1973 in H\u00f6he von 3.010.886 DM aber noch den Kommanditisten zugerechnet worden. Durch die ver\u00e4nderte Zurechnung des (negativen) Betriebsverm\u00f6gens zum 31. Dezember 1974 ergibt sich danach f\u00fcr die Kommanditisten eine Erh\u00f6hung ihrer Kapitalanteile und damit ein Gewinn in H\u00f6he des vorerw\u00e4hnten Betrages, f\u00fcr die pers\u00f6nlich haftende Gesellschafterin dagegen eine Verm\u00f6gensminderung und ein Verlust in gleicher H\u00f6he.<\/p>\n<p>4. Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, da\u00df die Kommanditisten bereits zum 31. Dezember 1973 nicht am Negativverm\u00f6gen h\u00e4tten beteiligt werden d\u00fcrfen, weil bereits zu diesem Zeitpunkt mit einem Ausgleich der negativen Kapitalkonten durch k\u00fcnftige Verlustanteile nicht zu rechnen war. Denn \u00a7 4 Abs. 1 Satz 1 EStG kn\u00fcpft an das Betriebsverm\u00f6gen an, das tats\u00e4chlich der Gewinnermittlung f\u00fcr das Vorjahr und der darauf beruhenden Veranlagung zugrunde gelegen hat; die Korrektur fehlerhafter Ans\u00e4tze in der Verm\u00f6gens\u00fcbersicht (Bilanz) wird deshalb grunds\u00e4tzlich erfolgswirksam im Folgejahr nachgeholt (vgl. BFH-Beschlu\u00df vom 29. November 1965 GrS 1\/65 S, BFHE 84, 392, BStBl III 1966, 142; BFH-Urteil vom 14. Dezember 1982 VIII R 53\/81, BFHE 137, 339, BStBl II 1983, 303). Dies ist anders, wenn die vorangegangene Veranlagung noch ge\u00e4ndert, die Verm\u00f6gens\u00fcbersicht berichtigt und der danach ermittelte Gewinn der Besteuerung zugrunde gelegt werden kann. Hieran fehlt es im Streitfall.<\/p>\n<p>Zu Unrecht meint das FG, ein in der Vergangenheit fehlerhaft gebildeter Verm\u00f6gensansatz m\u00fcsse gewinneutral berichtigt werden. Das hat die Rechtsprechung nur f\u00fcr in der Vergangenheit entnommene oder sonst f\u00e4lschlich in das Betriebsverm\u00f6gen aufgenommene Wirtschaftsg\u00fcter ausgesprochen (BFH-Urteile vom 21. Oktober 1976 IV R 222\/72, BFHE 120, 369, BStBl II 1977, 148, m.w.N.; vom 9. September 1980 VIII R 64\/79, BFHE 131, 482, BStBl II 1981, 125; vom 22. Januar 1985 VIII R 29\/82, BFHE 143, 71, BStBl II 1985, 308). Darum handelt es sich hier nicht.<\/p>\n<p>Ebenso trifft nicht zu, da\u00df eine erfolgswirksame Berichtigung nur f\u00fcr solche Bilanzans\u00e4tze verlangt werden k\u00f6nne, die Auswirkungen auf die H\u00f6he des Gesellschaftsgewinns haben, eine Berichtigung der Verm\u00f6gensbeteiligung der Gesellschafter also nicht in Betracht komme. Der Senat hat in der Vergangenheit entschieden, da\u00df sich die in \u00a7 4 Abs. 1 Satz 1 EStG vorgesehene Verkn\u00fcpfung, die im Handelsrecht als formeller Bilanzenzusammenhang bezeichnet wird, auch auf die Aufteilung des Betriebsverm\u00f6gens auf die Gesellschafter bezieht (BFH-Urteil vom 8. M\u00e4rz 1973 IV R 77\/72, BFHE 108, 540, BStBl II 1973, 398). Hieran ist festzuhalten. Kann eine im Vorjahr fehlerhaft vorgenommene Gewinnverteilung nicht mehr berichtigt werden, mu\u00df dies im Folgejahr erfolgswirksam nachgeholt werden und danach der Kapitalanteil der Gesellschafter bestimmt werden. Andernfalls w\u00fcrde der Gesellschafter nicht den Verm\u00f6genszuwachs versteuern, der w\u00e4hrend seiner Gesellschaftszugeh\u00f6rigkeit auf ihn entfallen ist; hiervon w\u00fcrden auch alle anderen Gesellschafter betroffen, auf die sich die Gewinnverteilung erstreckt. So m\u00fc\u00dfte im Streitfall auch au\u00dfer Betracht bleiben, da\u00df sich durch den Wegfall der negativen Kapitalkonten der Verlustanteil der Komplement\u00e4rin erh\u00f6ht hat und dadurch die bisherige Gewinnverteilung zwischen den Gesellschaftern von Gesetzes wegen korrigiert worden ist.<\/p>\n<p>5. Der sich aus der Richtigstellung der Bilanzans\u00e4tze f\u00fcr die Kommanditisten ergebende Gewinn genie\u00dft die Steuerverg\u00fcnstigungen, die ihm bei rechtzeitigem Ausweis zugekommen w\u00e4ren (vgl. BFHE 137, 339, BStBl II 1983, 303). Darum ist der f\u00fcr die Kommanditisten entstandene Gewinn weiterhin als Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn i. S. von \u00a7 16 Abs. 1 Nr. 2, \u00a7 34 Abs. 1 EStG auszuweisen.<\/p>\n<p>Das FG hat bisher nicht ber\u00fccksichtigt, da\u00df sich im Umfang der Gewinnerh\u00f6hung f\u00fcr die Kommanditisten der Verlust der Komplement\u00e4rin erh\u00f6ht; dies war im Urteilsausspruch klarzustellen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 11.2.1988 (IV R 19\/87) BStBl. 1988 II S. 825 Im Wege der Bilanzberichtigung kann auch die Beteiligung der Gesellschafter einer Personengesellschaft am Gesellschaftsverm\u00f6gen berichtigt und dadurch eine zur\u00fcckliegende Gewinnverteilung korrigiert werden. EStG \u00a7 4 Abs. 1, \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 2. 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