{"id":36007,"date":"1988-02-25T18:49:02","date_gmt":"1988-02-25T16:49:02","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=36007"},"modified":"2013-05-31T17:07:34","modified_gmt":"2013-05-31T15:07:34","slug":"bfh-urteil-vom-25-2-1988-iv-r-32_86-bstbl-1988-ii-s-827","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-25-2-1988-iv-r-32_86-bstbl-1988-ii-s-827\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 25.2.1988 (IV R 32\/86) BStBl. 1988 II S. 827"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 25.2.1988 (IV R 32\/86) BStBl. 1988 II S. 827<\/strong><\/p>\n<p>Hat von zusammenveranlagten Ehegatten der eine positive und der andere negative Eink\u00fcnfte aus Land- und Forstwirtschaft bezogen, h\u00e4ngt die H\u00f6he des nach \u00a7 13 Abs. 3 EStG zu gew\u00e4hrenden Freibetrags von den zusammengerechneten Eink\u00fcnften der Ehegatten aus Land- und Forstwirtschaft ab.<\/p>\n<p>EStG 1981 \u00a7 13 Abs. 3.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Streitig ist, ob bei der Einkommensteuerveranlagung des Kl\u00e4gers und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) f\u00fcr 1982 ein Freibetrag gem\u00e4\u00df \u00a7 13 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu ber\u00fccksichtigen ist.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist verheiratet. Er erzielte im Streitjahr als P\u00e4chter eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, den er von seiner Ehefrau gepachtet hatte, Eink\u00fcnfte aus Land- und Forstwirtschaft in H\u00f6he von 819 DM; seine Ehefrau erzielte gleichartige Eink\u00fcnfte als Verp\u00e4chterin in H\u00f6he von .\/. 950 DM. Im Rahmen der Zusammenveranlagung des Kl\u00e4gers und seiner Ehefrau zur Einkommensteuer saldierte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) die von beiden Ehegatten erzielten Eink\u00fcnfte aus Land- und Forstwirtschaft. Dies ergab einen Betrag von .\/. 131 DM. Bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Eink\u00fcnfte (in H\u00f6he von 44.414 DM) wurde ein Freibetrag f\u00fcr Land- und Forstwirtschaft nach \u00a7 13 Abs. 3 EStG nicht ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p>Der nach erfolglos durchgef\u00fchrtem Einspruchsverfahren vom Kl\u00e4ger erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) mit dem in Die Information \u00fcber Steuer und Wirtschaft (Inf) 1986, 261 ver\u00f6ffentlichten Urteil statt. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte das FG aus, aus den \u00a7\u00a7 2 Abs. 1 bis 5, 13 Abs. 3, 26, 26b EStG ergebe sich zwingend, da\u00df die Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer grunds\u00e4tzlich die getrennte Einkunftsermittlung der beiden Ehegatten unber\u00fchrt lasse. Auch bei zusammenveranlagten Ehegatten m\u00fc\u00dften deshalb zun\u00e4chst f\u00fcr jeden die von ihm bezogenen Eink\u00fcnfte getrennt ermittelt werden (Grundsatz der Individualbesteuerung; vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 26. Juli 1983 VIII R 160\/80, BFHE 139, 69, BStBl II 1983, 675, m. w. N., und vom 26. Februar 1985 VIII R 125\/83, BFHE 143, 269, BStBl II 1985, 547). Der die H\u00f6he der Eink\u00fcnfte aus Land- und Forstwirtschaft nicht ber\u00fchrende Freibetrag im Sinne von \u00a7 13 Abs. 3 EStG sei erst danach, aber noch vor der Zusammenrechnung nach \u00a7\u00a7 2 Abs. 3; 26b EStG bei demjenigen Ehegatten zu ber\u00fccksichtigen, der positive Eink\u00fcnfte aus Land- und Forstwirtschaft bezogen habe. In die Summe der Eink\u00fcnfte (\u00a7 2 Abs. 3 EStG) fl\u00f6ssen daher im Streitfall land- und forstwirtschaftliche Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers (nach Abzug des land- und forstwirtschaftlichen Freibetrags) von 0 DM, gleichartige Eink\u00fcnfte seiner Ehefrau in H\u00f6he von .\/. 950 DM sowie die weiteren zwischen den Beteiligten nicht streitigen Eink\u00fcnfte beider Ehegatten ein.<\/p>\n<p>Mit der vom FG zugelassenen Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung des \u00a7 13 Abs. 3 EStG.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 13 Abs. 3 EStG in der f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 1982 g\u00fcltigen Fassung werden die Eink\u00fcnfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Eink\u00fcnfte nur ber\u00fccksichtigt, soweit sie den Betrag von 2.000 DM \u00fcbersteigen. Bei Ehegatten, die nach den \u00a7\u00a7 26, 26b EStG zusammenveranlagt werden, erh\u00f6ht sich der Betrag von 2.000 DM auf 4.000 DM.<\/p>\n<p>Bei zusammenveranlagten Ehegatten, die beide Eink\u00fcnfte aus Land- und Forstwirtschaft beziehen, sind f\u00fcr die H\u00f6he des Freibetrags die zusammengerechneten Eink\u00fcnfte der Ehegatten aus Land- und Forstwirtschaft ma\u00dfgebend (so auch Felsmann, Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte, 3. Aufl., Anm. A 396; Leing\u00e4rtner\/Zaisch, Die Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirtschaft, Rdnr. 1.216). Diese Auffassung entspricht dem Wortsinn, der Systematik sowie dem Sinn und Zweck des \u00a7 13 Abs. 3 EStG.<\/p>\n<p>Nach dem Grundsatz der Individualbesteuerung von Ehegatteneink\u00fcnften (vgl. \u00a7 26b EStG, sowie Urteil in BFHE 139, 69, BStBl II 1983, 674) sind zwar die Eink\u00fcnfte zusammenzuveranlagender Ehegatten zun\u00e4chst getrennt zu ermitteln. Sodann werden jedoch die Eink\u00fcnfte, die die Ehegatten erzielt haben, zusammengerechnet und den Ehegatten gemeinsam zugerechnet (\u00a7 26b EStG). Diese Zusammenrechnung findet noch vor der Ermittlung des Gesamtbetrags der Eink\u00fcnfte (\u00a7 2 Abs. 3 EStG) statt Schmidt\/Glanegger, Einkommensteuergesetz, 6. Aufl., \u00a7 26b Anm. 2c).<\/p>\n<p>Nach dem Wortlaut des \u00a7 13 Abs. 3 EStG kann der dort geregelte Freibetrag nur &#8222;bei&#8220; der Ermittlung des Gesamtbetrags der Eink\u00fcnfte (\u00a7 2 Abs. 3 EStG) wirksam werden. Der Wortsinn des \u00a7 13 Abs. 3 EStG gibt nichts daf\u00fcr her, da\u00df bereits bei der Ermittlung der Eink\u00fcnfte aus Land- und Forstwirtschaft deren H\u00f6he durch den Abzug des Freibetrags gemindert werden soll (vgl. BFH-Urteil vom 12. Februar 1976 IV R 8\/73, BFHE 118, 209, BStBl II 1976, 413). Ist der Freibetrag hiernach aber erst bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Eink\u00fcnfte anzusetzen, so kann er sich bei zusammenveranlagten Ehegatten, die beide Eink\u00fcnfte aus Land- und Forstwirtschaft beziehen, nur nach den zusammengerechneten Eink\u00fcnften der Ehegatten aus Land- und Forstwirtschaft richten.<\/p>\n<p>Best\u00e4tigt wird diese Auffassung durch den Sinn und Zweck der Freibetragsregelung nach \u00a7 13 Abs. 3 EStG. Der Freibetrag ist eine aus agrarpolitischen Erw\u00e4gungen gew\u00e4hrte steuerliche Subvention. Folgerichtig liegt sein Zweck nicht darin, die Eink\u00fcnfte aus Land- und Forstwirtschaft selbst zu mindern, sondern ihre Besteuerung zu erm\u00e4\u00dfigen (vgl. die Begr\u00fcndung zum Gesetz \u00fcber die Gewinnermittlung nach Durchschnitts\u00e4tzen &#8211; GDL &#8211; Teil A Nr. 5, BRDrucks 257\/65 und Urteil in BFHE 118, 209, BStBl II 1976, 413 zu \u00a7 13 Abs. 3 EStG 1969; ebenso BFH-Urteil vom 30. April 1976 VI R 34\/75, BFHE 119, 54, BStBl II 1976, 539; Kleeberg in Kirchhoff\/S\u00f6hn, Einkommensteuergesetz, E 1, E 7 ff.; zur Vorl\u00e4ufervorschrift des \u00a7 13 Abs. 3 EStG 1965 BFH-Urteil vom 26. September 1969 VI R 158\/67, BFHE 96, 566, BStBl II 1969, 730; zur Rechtsentwicklung, Systematik und Kritik vgl. auch den Bericht der Einkommensteuerkommission, Schriftenreihe des Bundesministers der Finanzen &#8211; BMF -, Heft 7, S. 175 ff.). Dem entspricht es, bei zusammenveranlagten Ehegatten die Erm\u00e4\u00dfigung nicht auf die von ihnen jeweils erzielten Eink\u00fcnfte aus Land- und Forstwirtschaft, sondern auf die zusammengerechneten Eink\u00fcnfte zu beziehen.<\/p>\n<p>F\u00fcr diese Auffassung spricht au\u00dferdem die Vorschrift des \u00a7 13 Abs. 3 Satz 2 EStG, nach der sich der Betrag von 2.000 DM bei Ehegatten, die nach den \u00a7\u00a7 26, 26b EStG zusammenveranlagt werden, auf 4.000 DM erh\u00f6ht. Da\u00df diese Verdoppelung des Freibetrags auf 4.000 DM f\u00fcr zusammenveranlagte Ehegatten nur einheitlich f\u00fcr beide Ehegatten zu verstehen sein kann (vgl. auch etwa bez\u00fcglich \u00a7 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG 1977, wenn auch z.T. unter Bezugnahme auf \u00a7 26b EStG, BFH-Beschlu\u00df vom 22. Mai 1981 VI V 12\/81, BFHE 133, 401, BStBl II 1981, 709), folgt schon daraus, da\u00df der erh\u00f6hte Freibetrag auch dann gew\u00e4hrt wird, wenn von den zusammenveranlagten Ehegatten nur einer Eink\u00fcnfte aus Land- und Forstwirtschaft bezieht (Felsmann, a.a.O., A 394; Leing\u00e4rtner\/Zaisch, a.a.O., Rdnr. 1.216; M\u00e4rkle\/Hiller, Die Einkommensteuer bei Land- und Forstwirten, 3. Aufl. 1984, Rdnr. 86; Herrmann\/Heuer\/Raupach, Einkommensteuer- und K\u00f6rperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, \u00a7 13 EStG Tz. 162; Kleeberg in Kirchhoff\/S\u00f6hn, a.a.O., E 5; Bl\u00fcmich\/Falk, Einkommensteuergesetz, \u00a7 13 Anm. 4b; Littmann\/Bitz\/Meincke, Das Einkommensteuerrecht, 14. Aufl. 1985, \u00a7 13 Rdnr. 70; Abschn. 124 Abs. 1 Satz 3 der Einkommensteuer-Richtlinien 1984 &#8211; EStR 1984 -). W\u00fcrde man die Auffassung vertreten, da\u00df der erh\u00f6hte Freibetrag nach \u00a7 13 Abs. 3 Satz 2 EStG nicht einheitlich beiden zusammenveranlagten Ehegatten, sondern jedem Ehegatten mit Eink\u00fcnften aus Land- und Forstwirtschaft gesondert gew\u00e4hrt wird, so w\u00fcrde dies zu dem unhaltbaren Ergebnis f\u00fchren, da\u00df sich der erh\u00f6hte Freibetrag nach \u00a7 13 Abs. 3 Satz 2 EStG verdoppeln k\u00f6nnte, wenn jeder Ehegatte 4.000 DM oder mehr positive Eink\u00fcnfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt. Dieses Ergebnis entspr\u00e4che erkennbar nicht dem Sinn des \u00a7 13 Abs. 3 Satz 2 EStG. Eine solche Auslegung des Gesetzes w\u00fcrde vielmehr dazu f\u00fchren, zusammenveranlagte Ehegatten gegen\u00fcber getrennt oder einzeln zu veranlagenden Land- und Forstwirten ohne hinreichenden Grund zu beg\u00fcnstigen (gegen die Verdoppelung z.B. auch Felsmann, a.a.O., A 394, 396; Littmann\/Bitz\/Meincke, a.a.O., Rdnr. 71).<\/p>\n<p>Daraus, da\u00df der erh\u00f6hte Freibetrag nach \u00a7 13 Abs. 3 Satz 2 EStG zusammenveranlagten Ehegatten nur einheitlich gew\u00e4hrt werden kann, folgt, da\u00df die H\u00f6he des Freibetrags gem\u00e4\u00df \u00a7 13 Abs. 3 Satz 2 i.V. m. Satz 1 EStG nur anhand der zusammengerechneten Eink\u00fcnfte aus Land- und Forstwirtschaft der zusammenveranlagten Ehegatten ermittelt werden kann. Aus dem Fehlen einer Aufteilungsvorschrift ist auch zu entnehmen, da\u00df die im Urteil in BFHE 143, 269, BStBl II 1985, 547 zur Anwendung des Sparerfreibetrags aufgestellten Grunds\u00e4tze im Rahmen des \u00a7 13 Abs. 3 Satz 2 i.V. m. Satz 1 EStG nicht anwendbar sein k\u00f6nnen. Ebensowenig ist &#8211; wie etwa in \u00a7 24a Satz 4 EStG &#8211; im Rahmen des \u00a7 13 Abs. 3 EStG vorgesehen, da\u00df im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer die Voraussetzungen der Freibetragsgew\u00e4hrung f\u00fcr jeden Ehegatten gesondert zu pr\u00fcfen sind.<\/p>\n<p>2. Die gesetzliche Regelung des \u00a7 13 Abs. 3 EStG in der vom Senat f\u00fcr zutreffend erachteten Auslegung verst\u00f6\u00dft nicht gegen das Grundgesetz (GG). Insbesondere ist eine Verletzung des Art. 6 Abs. 1 GG nicht erkennbar.<\/p>\n<p>Ehegatten werden gegen\u00fcber Ledigen durch eine gesetzliche Regelung nicht benachteiligt, &#8222;wenn die allgemeine Tendenz des Gesetzes auf Gleichbehandlung ausgeht und die Ehegatten teilweise beg\u00fcnstigt, teilweise benachteiligt werden, die gesetzliche Regelung im ganzen sich aber vorteilhaft oder zumindest eheneutral auswirkt&#8220; (Beschlu\u00df des Bundesverfassungsgerichts &#8211; BVerfG &#8211; vom 25. Januar 1972 1 BvL 30\/69, BVerfGE 32, 260, 269, BStBl II 1972, 325, m. w. N.; vgl. auch BFH-Urteil vom 23. Januar 1981 VI R 214\/77, BFHE 132, 293, BStBl II 1981, 316). Sind diese Voraussetzungen erf\u00fcllt, so verst\u00f6\u00dft die Regelung auch dann nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG, wenn sie in Einzelf\u00e4llen zu Benachteiligungen von Eheleuten f\u00fchrt.<\/p>\n<p>Die Verdoppelung des Freibetrags in \u00a7 13 Abs. 3 Satz 2 EStG wirkt sich f\u00fcr zusammenveranlagte Ehegatten vorteilhaft gegen\u00fcber Ledigen aus, wenn nur ein Ehegatte (positive) Eink\u00fcnfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt, oder stellt die zusammenveranlagten Ehegatten gegen\u00fcber Ledigen gleich, wenn beide Ehegatten positive Eink\u00fcnfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielen. Nur in dem Ausnahmefall, da\u00df der eine Ehegatte positive und der andere Ehegatte negative Eink\u00fcnfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt, kann sich im Vergleich zu zwei Ledigen mit entsprechenden Eink\u00fcnften ein Nachteil ergeben; dieser Nachteil wird aber durch den Splittingvorteil wieder ausgeglichen (vgl. dazu z.B. BVerfG-Urteil vom 3. November 1982 1 BvR 620\/78, 1.335\/78, 1.104\/79, 363\/80, BVerfGE 61, 319, BStBl II 1982, 717; BFH-Urteil vom 19. Mai 1987 VIII R 39\/83, BFHE 149, 518, BStBl II 1987, 590).<\/p>\n<p>3. Da die Vorentscheidung von anderen Grunds\u00e4tzen ausgegangen und deshalb zu einem anderen Ergebnis gelangt ist, ist sie aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Die Klage kann nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen in der Sache keinen Erfolg haben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 25.2.1988 (IV R 32\/86) BStBl. 1988 II S. 827 Hat von zusammenveranlagten Ehegatten der eine positive und der andere negative Eink\u00fcnfte aus Land- und Forstwirtschaft bezogen, h\u00e4ngt die H\u00f6he des nach \u00a7 13 Abs. 3 EStG zu gew\u00e4hrenden Freibetrags von den zusammengerechneten Eink\u00fcnften der Ehegatten aus Land- und Forstwirtschaft ab. 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