{"id":36069,"date":"2013-04-15T11:00:06","date_gmt":"2013-04-15T09:00:06","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=36069"},"modified":"2020-07-07T17:54:53","modified_gmt":"2020-07-07T15:54:53","slug":"umsatzsteuer-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/umsatzsteuer-2\/","title":{"rendered":"Umsatzsteuer"},"content":{"rendered":"<h2>H\u00e4ufig gestellte Fragen und Antworten zur Umsatzsteuer<\/h2>\n<div>\u00a0Inhalts\u00fcbersicht:<\/div>\n<ol>\n<li>Wann sind Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben?<\/li>\n<li>M\u00fcssen Umsatzsteuervoranmeldungen auf elektronischem Weg an das Finanzamt \u00fcbermittelt werden?<\/li>\n<li>Was ist eine Dauerfristverl\u00e4ngerung?<\/li>\n<li>Wann ist die Umsatzsteuer-Jahreserkl\u00e4rung abzugeben?<\/li>\n<li>Was versteht man unter der &#8222;Kleinunternehmerregelung&#8220;?<\/li>\n<li>Welche Steuers\u00e4tze gibt es?<\/li>\n<li>Gibt es Ums\u00e4tze, die nicht der Umsatzsteuer unterliegen?<\/li>\n<li>Muss ich bei einer Umsatzsteuer-Voranmeldung, die zu einer Erstattung f\u00fchrt, Belege beif\u00fcgen? Wenn ja, welche?<\/li>\n<li>Welche Besonderheiten gelten f\u00fcr Leistungen durch ausl\u00e4ndische Unternehmer?<\/li>\n<li>Wieso ben\u00f6tige ich bei Ums\u00e4tzen mit anderen EU-Mitgliedstaaten eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.)?<\/li>\n<li>Woher bekomme ich eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr)?<\/li>\n<li>Privater Autokauf in einem anderen EU-Land \u2013 Was ist zu tun?<\/li>\n<li>Was muss auf einer Rechnung stehen?<\/li>\n<li>In welchen F\u00e4llen bin ich zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet?<\/li>\n<li>Ist auch eine Rechnungsstellung per E-Mail zul\u00e4ssig?<\/li>\n<li>Wie kann ich mir Vorsteuerbetr\u00e4ge aus anderen EU-Mitgliedstaaten erstatten lassen?<\/li>\n<li>Welche Folgen ergeben sich aus der privaten Nutzung eines unternehmerischen Kfz?<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>1. Wann sind Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben?<\/h3>\n<p>Grunds\u00e4tzlich m\u00fcssen Sie nach Ablauf eines jeden <strong>Kalendervierteljahres<\/strong> eine <a href=\"http:\/\/www.umsatzsteuer-voranmeldung.de\/\">Umsatzsteuer-Voranmeldung<\/a> abgeben. Betr\u00e4gt die Vorjahressteuer mehr als 7.500 Euro, m\u00fcssen Sie die Umsatzsteuer-Voranmeldung nach jedem <strong>Kalendermonat<\/strong> abgeben. Betr\u00e4gt die Vorjahressteuer nicht mehr als 1000 Euro, kann Sie das Finanzamt von der Abgabe von Voranmeldungen befreien.<\/p>\n<p>Nehmen Sie Ihre berufliche oder gewerbliche T\u00e4tigkeit neu auf, so sind Sie verpflichtet in diesem und dem folgenden Kalenderjahr die Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich abzugeben. Diese Verpflichtung gilt dann nicht, wenn Sie nur umsatzsteuerfreie Ums\u00e4tze ausf\u00fchren, bei denen kein Vorsteuerabzug m\u00f6glich ist, bzw. wenn Sie die Kleinunternehmerregelung oder die Sonderregelung f\u00fcr pauschalierende Land- und Forstwirte in Anspruch nehmen.<\/p>\n<p>Die Voranmeldungen m\u00fcssen sp\u00e4testens am <strong>10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums<\/strong> (Monat, Vierteljahr) beim Finanzamt eingehen; gleichzeitig ist die errechnete Steuer an die Finanzkasse abzuf\u00fchren.<br \/>\nBei versp\u00e4teter Abgabe kann das Finanzamt einen Versp\u00e4tungszuschlag festsetzen. Beachten Sie bitte auch, dass wenn die Steuer nicht zum F\u00e4lligkeitstag entrichtet wird, S\u00e4umniszuschl\u00e4ge entstehen. Auf Grund einer Gesetzes\u00e4nderung gilt die Zahlung bei Hingabe oder \u00dcbersendung eines Schecks erst am dritten Tag nach dem Eingang als entrichtet.<\/p>\n<p>Ergibt sich im Vorjahr ein \u00dcberschuss bei der Umsatzsteuer zu Ihren Gunsten von mehr als 7.500 Euro, haben Sie ein Wahlrecht. Anstelle des Kalendervierteljahres k\u00f6nnen Sie den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum w\u00e4hlen. An diese Entscheidung sind Sie dann das ganze Kalenderjahr gebunden. Die erste monatliche Voranmeldung muss bis 10.02. abgegeben werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>2. M\u00fcssen Umsatzsteuervoranmeldungen auf elektronischem Weg an das Finanzamt \u00fcbermittelt werden?<\/h3>\n<p>Grunds\u00e4tzlich ja! Nach \u00a7 18 Abs. 1 UStG sind Unternehmer verpflichtet, Umsatzsteuer-Voranmeldungen ausschlie\u00dflich auf elektronischem Weg \u00fcber das Internet an das Finanzamt zu senden.<\/p>\n<p>Die Funktion der korrekten elektronischen Daten\u00fcbermittlung ist in vielen g\u00e4ngigen Steuersoftware-Programmen integriert. Alternativ dazu kann ElsterFormular, das offizielle Programm der Steuerverwaltung, zum Ausf\u00fcllen und Versenden verwendet werden.<\/p>\n<p>ElsterFormular ist gratis auf CD-Rom im Finanzamt oder als Downloadfunktion im Internet unter\u00a0www.elsterformular.de\u00a0erh\u00e4ltlich.<\/p>\n<p>Bitte beachten Sie, dass die \u00dcbermittlung der Umsatzsteuer-Voranmeldung ab dem 1.1.2013 zwingend authentifiziert erfolgen muss. Das daf\u00fcr ben\u00f6tigte elektronische Zertifikat, erhalten Sie im\u00a0ELSTEROnline-Portal.<\/p>\n<p>Das zust\u00e4ndige Finanzamt kann zur Vermeidung von unbilligen H\u00e4rten\u00a0auf Antragzulassen, dass die Umsatzsteuer-Voranmeldungen weiter in herk\u00f6mmlicher Form abgegeben werden.<br \/>\nAntr\u00e4ge sind schriftlich und ausreichend begr\u00fcndet zu stellen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>3. Was ist eine Dauerfristverl\u00e4ngerung?<\/h3>\n<p>Das Finanzamt kann auf Antrag die Frist f\u00fcr die Abgabe der Voranmeldungen und f\u00fcr die Entrichtung der Vorauszahlungen um einen Monat verl\u00e4ngern (so genannte Dauerfristverl\u00e4ngerung). Soweit Sie zur Abgabe monatlicher Voranmeldungen verpflichtet sind, haben Sie eine Vorauszahlung zu leisten.<\/p>\n<p>Ab dem 1.1.2013 muss die elektronische \u00dcbermittlung des Antrags auf Dauerfristverl\u00e4ngerung zwingend authentifiziert erfolgen. Das daf\u00fcr ben\u00f6tigte elektronische Zertifikat, erhalten Sie im\u00a0ELSTEROnline-Portal.<\/p>\n<p>Die erforderlichen Antr\u00e4ge erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt oder in unserer Rubrik\u00a0<a href=\"http:\/\/www.finanzamt.bayern.de\/Informationen\/Formulare\/Weitere_Themen_A_bis_Z\/Umsatzsteuer-Voranmeldung\/default.php?f=LfSt&amp;c=n&amp;d=x&amp;t=x\">Formulare \/ Umsatzsteuer<\/a>.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>4. Wann ist die Umsatzsteuer-Jahreserkl\u00e4rung abzugeben?<\/h3>\n<p>Nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres m\u00fcssen Sie auf jeden Fall eine Umsatzsteuer-Jahreserkl\u00e4rung abgeben. Die Vordrucke hierf\u00fcr erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt oder im\u00a0<a href=\"http:\/\/www.finanzamt.bayern.de\/Informationen\/Formulare\/Steuererklaerung\/Umsatzsteuer\/default.php?f=LfSt&amp;c=n&amp;d=x&amp;t=x\">Internet<\/a>.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserkl\u00e4rung haben Sie in der Regel Zeit bis zum 31. Mai des folgenden Jahres.<\/p>\n<p>F\u00fcr\u00a0Besteuerungszeitr\u00e4ume, die nach dem 31.12.2010 enden\u00a0muss die Umsatzsteuer-Jahreserkl\u00e4rung dem Finanzamt in elektronischer Form \u00fcbermittelt werden.<\/p>\n<p>Ebenso wie bei den Umsatzsteuer-Voranmeldungen kann zur Vermeidung von unbilligen H\u00e4rten\u00a0auf Antrag\u00a0zugelassen werden, dass die Jahreserkl\u00e4rung weiter in schriftlicher Form abgegeben wird.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>5. Was versteht man unter der &#8222;Kleinunternehmerregelung&#8220;?<\/h3>\n<p>Ein Unternehmer braucht keine Umsatzsteuer zahlen, wenn sein Gesamtumsatz zuz\u00fcglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr17.500 Euro\u00a0nicht \u00fcberschritten hat und im laufenden Kalenderjahr\u00a050.000 Eurovoraussichtlich nicht \u00fcbersteigen wird. Als \u201eGesamtumsatz zuz\u00fcglich der darauf entfallenden Steuer\u201c sind die vereinnahmten Bruttobetr\u00e4ge anzusehen. Der voraussichtliche Umsatz ist dabei auf einen Jahresumsatz umzurechnen.<\/p>\n<p>Nimmt der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche T\u00e4tigkeit im Laufe eines Kalenderjahres allerdings neu auf, dann kommt es darauf an, dass er nach den Verh\u00e4ltnissen des laufenden Kalenderjahres voraussichtlich die Grenze von\u00a017.500 Euro\u00a0nicht \u00fcberschreitet.<\/p>\n<p>Im Fall der Nichterhebung der Umsatzsteuer<\/p>\n<ul>\n<li>k\u00f6nnen Sie keinen Vorsteuerabzug geltend machen und<\/li>\n<li>d\u00fcrfen weder Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis noch mit einem Hinweis auf im Rechnungsbetrag enthaltene Umsatzsteuer ausstellen.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Sie k\u00f6nnen auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung durch Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem Finanzamt verzichten, Sie optieren in einem solchen Fall zur Regelbesteuerung. Dies kann von Vorteil sein, wenn, gerade bei Unternehmensneugr\u00fcndungen, Vorsteuer\u00fcbersch\u00fcsse zu erwarten sind.<\/p>\n<p>An die Option zur Regelbesteuerung sind Sie mindestens f\u00fcnf Jahre gebunden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>6. Welche Steuers\u00e4tze gibt es?<\/h3>\n<p>Nach den allgemeinen Regelungen des Umsatzsteuergesetzes gibt es zwei Steuers\u00e4tze: Der allgemeine Steuersatz, dem die meisten Ums\u00e4tze unterliegen, betr\u00e4gt seit dem 1.1.2007 <strong>19 Prozent, der erm\u00e4\u00dfigte Steuersatz 7 Prozent<\/strong>.<\/p>\n<p>Der erm\u00e4\u00dfigte Steuersatz gilt insbesondere f\u00fcr die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von fast allen Lebensmitteln (ausgenommen sind Getr\u00e4nke und Gastst\u00e4ttenums\u00e4tze) sowie unter anderem f\u00fcr die Ums\u00e4tze von B\u00fcchern, Zeitungen, f\u00fcr den \u00f6ffentlichen Personennahverkehr und Filmvorf\u00fchrungen.<\/p>\n<p>Sonderregelungen k\u00f6nnen f\u00fcr land- und forstwirtschaftliche Betriebe gelten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>7. Gibt es Ums\u00e4tze, die nicht der Umsatzsteuer unterliegen?<\/h3>\n<p>Eine Reihe von Ums\u00e4tzen sind von der Umsatzsteuer <strong>befreit<\/strong>, z.B.<\/p>\n<blockquote><p>Ausfuhrlieferungen in L\u00e4nder au\u00dferhalb der EU und innergemeinschaftliche Lieferungen in andere Mitgliedstaaten der EU unter bestimmten Voraussetzungen.<\/p><\/blockquote>\n<p>Bei diesen Steuerbefreiungen bleibt der <em>Vorsteuerabzug<\/em> erhalten.<\/p>\n<p>Die Ausf\u00fchrung der nachfolgenden, beispielhaft aufgez\u00e4hlten steuerfreien Ums\u00e4tze f\u00fchrt dagegen zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug:<\/p>\n<ul>\n<li>Ums\u00e4tze aus der T\u00e4tigkeit als Arzt, Zahnarzt oder Heilpraktiker;<\/li>\n<li>Ums\u00e4tze aus der T\u00e4tigkeit als Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler;<\/li>\n<li>Ums\u00e4tze aus der Ver\u00e4u\u00dferung sowie der Vermietung und Verpachtung von Grundst\u00fccken (zum Teil kann aber zur Umsatzsteuer optiert werden).<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>8. Muss ich bei einer Umsatzsteuer-Voranmeldung, die zu einer Erstattung f\u00fchrt, Belege beif\u00fcgen? Wenn ja, welche?<\/h3>\n<p>Eine Umsatzsteuervoranmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung gleich. F\u00fchrt die Steueranmeldung zu einer Erstattung, gilt dies jedoch erst, wenn das Finanzamt zustimmt.<\/p>\n<p>Die Zustimmung zu Umsatzsteuer-Voranmeldungen kann erst erteilt werden, wenn die angemeldeten Betr\u00e4ge durch das Finanzamt \u00fcberpr\u00fcft worden sind. Der Umfang der \u00dcberpr\u00fcfung steht im pflichtgem\u00e4\u00dfen Ermessen des Finanzamts.<\/p>\n<p>Sie k\u00f6nnen diese notwendige Pr\u00fcfung erheblich beschleunigen und kommen damit fr\u00fcher in den Genuss der Erstattung, wenn Sie der Voranmeldung Erl\u00e4uterungen beif\u00fcgen, aus welchen Gr\u00fcnden sich die Umsatzsteuererstattung ergibt.<\/p>\n<p>Ergibt sich die Erstattung auf Grund hoher Vorsteuerbetr\u00e4ge (z. B. bei Neuanschaffung von Wirtschaftsg\u00fctern) ist es sinnvoll, die betreffenden Rechnungen (u. U. auch Fotokopien) der Voranmeldung beizuf\u00fcgen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>9. Welche Besonderheiten gelten f\u00fcr Leistungen durch ausl\u00e4ndische Unternehmer?<\/h3>\n<p>F\u00fcr\u00a0im Ausland ans\u00e4ssige Unternehmer, die\u00a0im Inland steuerpflichtige Werklieferungen oder sonstige Leistungen erbringen, ist der Leistungsempf\u00e4nger Schuldner der Umsatzsteuer.<\/p>\n<p>Ist es f\u00fcr den Leistungsempf\u00e4nger nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalls ungewiss, ob der leistende Unternehmer gegebenenfalls auch im Inland ans\u00e4ssig ist, schuldet er die Steuer nur dann nicht, wenn ihm der\u00a0leistende Unternehmer\u00a0durch eineBescheinigung des f\u00fcr die Besteuerung seiner Ums\u00e4tze im Inland zust\u00e4ndigen Finanzamts nachweist, dass er kein im Ausland ans\u00e4ssiger Unternehmer im Sinne des \u00a7 13b Abs. 7 UStG ist.<\/p>\n<p>Die Bescheinigung hat der ausl\u00e4ndische Unternehmer bei dem f\u00fcr ihn\u00a0zust\u00e4ndigen Finanzamt formlos zu beantragen. Erforderlichenfalls hat er hierbei in geeigneter Weise darzulegen, dass er im Inland ans\u00e4ssig ist.<\/p>\n<p>Vordruckmuster:\u00a0USt 1 TS &#8211; Bescheinigung \u00fcber die Ans\u00e4ssigkeit im Inland.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>10. Wieso ben\u00f6tige ich bei Ums\u00e4tzen mit anderen EU-Mitgliedstaaten eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.)?<\/h3>\n<p>Die Schaffung des Europ\u00e4ischen Binnenmarktes ab 1993 macht es notwendig, dass trotz des Wegfalls der Einfuhrumsatzbesteuerung zwischen den Mitgliedstaaten die zutreffende umsatzsteuerrechtliche Behandlung von grenz\u00fcberschreitenden Leistungen im Binnenmarkt sichergestellt ist. Unternehmer, die am innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr teilnehmen, erhalten deshalb f\u00fcr umsatzsteuerliche Zwecke neben ihrer &#8211; vom zust\u00e4ndigen Finanzamt erteilten &#8211; Steuernummer eine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>11. Woher bekomme ich eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr)?<\/h3>\n<p>Antragsberechtigt ist jeder Unternehmer. Zudem k\u00f6nnen auch juristischen Personen, die nicht Unternehmer sind oder die Gegenst\u00e4nde nicht f\u00fcr ihr Unternehmen erwerben, eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erhalten, wenn sie diese f\u00fcr innergemeinschaftliche Erwerbe ben\u00f6tigen.<\/p>\n<ol type=\"a\">\n<li>Antrag beim\u00a0<a title=\"Externer Link zum Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern (\u00f6ffnet in neuem Fenster)\" href=\"http:\/\/www.bzst.de\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern (BZSt)<\/a>F\u00fcr den schriftlichen Antrag ist keine bestimmte Form vorgeschrieben. Es sind Name und Anschrift des Antragstellers sowie Finanzamt und Steuernummer, unter der er umsatzsteuerlich gef\u00fchrt wird, anzugeben. Der Antrag ist an das<a title=\"Externer Link zum Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern (\u00f6ffnet in neuem Fenster)\" href=\"http:\/\/www.bzst.de\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern<\/a>, Dienstsitz Saarlouis, 66738 Saarlouis (Telefax: 0228 \/ 406-3801), zu richten.\n<p>Der Antrag auf Erteilung einer USt-IdNr. kann auch direkt online gestellt werden (<a title=\"Externer Link zum Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern (\u00f6ffnet in neuem Fenster)\" href=\"http:\/\/www.bzst.de\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">www.bzst.de<\/a>). Hierbei wird ein entsprechendes Internet-Formular zur Verf\u00fcgung gestellt, \u00fcber das eine vollautomatisierte Beantragung m\u00f6glich ist. Dazu m\u00fcssen Sie \u2013 abh\u00e4ngig von der Rechtsform des Unternehmens &#8211; unterschiedliche Identifikationsmerkmale in das Formular eingeben. Diese werden nach der \u00dcbermittlung sofort mit dem vorliegenden Datenbestand des BZSt verglichen und auf \u00dcbereinstimmung gepr\u00fcft. Im Ergebnis erh\u00e4lt der berechtigte Antragsteller unmittelbar und ohne Medienbruch einen entsprechenden Online-Bescheid hinsichtlich der automatisierten Bearbeitung. Die Bekanntgabe einer neu zugeteilten oder der bereits bestehenden, g\u00fcltigen USt-IdNr. erfolgt jedoch ausschlie\u00dflich auf dem Postweg an die Anschrift des betroffenen Unternehmers, die dem BZSt zur Verf\u00fcgung steht. Dadurch soll vermieden werden, dass einem nicht berechtigten Antragsteller die USt-IdNr. unmittelbar bekannt gegeben wird.<\/li>\n<li>Antrag beim zust\u00e4ndigen FinanzamtWenn Sie bisher umsatzsteuerlich nicht gef\u00fchrt werden, m\u00fcssen Sie sich zun\u00e4chst an Ihr zust\u00e4ndiges Finanzamt wenden (formlos oder im Fall der Neugr\u00fcndung \u00fcber den\u00a0<a href=\"http:\/\/www.finanzamt.bayern.de\/Informationen\/Formulare\/Weitere_Themen_A_bis_Z\/Existenzgruender\/default.php\">Fragebogen zur steuerlichen Erfassung<\/a>). Nach der umsatzsteuerlichen Erfassung \u00fcbermittelt Ihr Finanzamt die Daten an das BZSt. Ein gesonderter Antrag beim BZSt ist in diesem Fall nicht erforderlich.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>12. Privater Autokauf in einem anderen EU-Land \u2013 Was ist zu tun?<\/h3>\n<p>Falls sich der\u00a0private\u00a0K\u00e4ufer (als solcher gilt auch ein Unternehmer, der das Fahrzeug f\u00fcr seinen\u00a0nichtunternehmerischen\u00a0Bereich erwirbt) f\u00fcr den Erwerb einesneuen\u00a0Autos in einem\u00a0anderen EU-Land\u00a0entschieden hat, ergeben sich\u00a0steuerliche Pflichten, die er nach dem Kauf zu erf\u00fcllen hat.<\/p>\n<h4>Innergemeinschaftlicher Erwerb<\/h4>\n<p>Hinsichtlich des Kaufs liegt ein so genannter &#8222;innergemeinschaftlicher Erwerb eines neuen Fahrzeugs&#8220; vor, weil das\u00a0neue\u00a0Fahrzeug bei der entgeltlichen Lieferung an den K\u00e4ufer\u00a0aus einem anderen EU-Mitgliedstaat in das Inlandgelangt ist. Hierbei kommt es nicht darauf an,\u00a0wie\u00a0das Fahrzeug in die Bundesrepublik Deutschland gelangt, z. B. ob der Verk\u00e4ufer es liefert oder der K\u00e4ufer es abholt. Es muss sich auch nicht um ein Fabrikat des Verkaufslands handeln. Der Erwerbsbesteuerung im Inland unterliegen also auch im Inland hergestellte (deutsche) Fahrzeuge oder Fabrikate aus Nicht-EU-Staaten.<\/p>\n<h4>Betroffener Personenkreis<\/h4>\n<p>Der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs unterliegt in der Bundesrepublik Deutschland &#8211; wie in den anderen EU-Mitgliedstaaten \u2013ausnahmslos\u00a0der Umsatzsteuer.<\/p>\n<p>Von der Verpflichtung, diesen Erwerb zu versteuern, ist jeder K\u00e4ufer betroffen, also auch eine Person, die bisher umsatzsteuerlich noch nicht mit dem Finanzamt in Ber\u00fchrung gekommen ist.<\/p>\n<h4>Neue Fahrzeuge<\/h4>\n<p>&#8222;Neu&#8220; im Sinne des Fahrzeugeinzelbesteuerungsverfahrens ist ein Auto, das im Zeitpunkt des Erwerbs\u00a0nicht mehr als 6.000 Kilometer\u00a0zur\u00fcckgelegt hat\u00a0oderdessen Inbetriebnahme zu diesem Zeitpunkt\u00a0nicht mehr als sechs Monatezur\u00fcckliegt.<\/p>\n<h4>Bemessungsgrundlage und Steuersatz<\/h4>\n<p>Die H\u00f6he der Steuer wird nach dem\u00a0Entgelt\u00a0bemessen. Dies ist grunds\u00e4tzlich der vom Verk\u00e4ufer in Rechnung gestellte Betrag. Zum Entgelt geh\u00f6ren auch Nebenkosten (z. B. Bef\u00f6rderungskosten, Sonderausstattung etc.), die der Verk\u00e4ufer oder ein Dritter berechnet hat. Soweit ein Verkaufsland die Euro-W\u00e4hrung noch nicht eingef\u00fchrt hat, ist der Verkaufspreis nach dem Tageskurs umzurechnen, der durch Bankmitteilung oder Kurszettel nachzuweisen ist. F\u00fcr den innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge gilt der\u00a0allgemeine Steuersatzvon derzeit\u00a019 %.<\/p>\n<h4><span style=\"font-size: 0.83em;\">Zust\u00e4ndiges Finanzamt<\/span><\/h4>\n<p>Zust\u00e4ndig f\u00fcr die Besteuerung ist das Finanzamt, das auch f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Einkommensteuerveranlagung zust\u00e4ndig ist, also i.d.R. das\u00a0Wohnsitzfinanzamt.<\/p>\n<h4>Besteuerungsverfahren<\/h4>\n<p>F\u00fcr\u00a0jedes\u00a0erworbene neue Fahrzeug aus einem anderen EU-Mitgliedstaat ist eine Umsatzsteuererkl\u00e4rung f\u00fcr die Fahrzeugeinzelbesteuerung auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck (USt 1 B) abzugeben.<\/p>\n<p>Vordrucke sind beim zust\u00e4ndigen Finanzamt erh\u00e4ltlich oder k\u00f6nnen im\u00a0<a href=\"http:\/\/www.finanzamt.bayern.de\/Informationen\/Formulare\/Auslandssachverhalte\/Fahrzeugeinzelbesteuerung\/default.php?f=LfSt&amp;c=n&amp;d=x&amp;t=x\">Internet<\/a>\u00a0heruntergeladen werden.<\/p>\n<p>Der K\u00e4ufer hat die Steuer\u00a0selbst zu berechnen\u00a0und die Steuererkl\u00e4rung eigenh\u00e4ndig zu unterschreiben. Die vom Verk\u00e4ufer ausgestellte Rechnung ist beizuf\u00fcgen.<\/p>\n<p>Die Umsatzsteuererkl\u00e4rung ist f\u00fcr jeden innergemeinschaftlichen Erwerb\u00a0bis zum 10. Tag nach dem Tag des Erwerbs\u00a0beim zust\u00e4ndigen Finanzamt einzureichen. Innerhalb der gleichen Frist ist die\u00a0Zahlung zu leisten.<\/p>\n<div>\n<p>Hinweis:<\/p>\n<p>Der geschuldete Betrag ist fristgerecht auf das Konto des\u00a0<a href=\"http:\/\/www.finanzamt.bayern.de\/Informationen\/Steuerinfos\/Haeufig_gestellte_Fragen\/Umsatzsteuer\/default.php?f=LfSt&amp;c=n&amp;d=x&amp;t=x#zust\">zust\u00e4ndigen Finanzamts<\/a>\u00a0zu \u00fcberweisen. Die erforderlichen Angaben finden Sie auf der Internetseite Ihres zust\u00e4ndigen bayerischen Finanzamts unter der Rubrik &#8222;Kontakt \/ Bankverbindung&#8220;.<\/p>\n<p>Bitte geben Sie in Ihrem \u00dcberweisungsauftrag als Verwendungszweck &#8222;Fahrzeugeinzelbesteuerung&#8220; und den Kalendermonat des Erwerbs an.<\/p>\n<\/div>\n<p>Die Abgabe der Erkl\u00e4rung kann mit Zwangsmitteln, z. B. Zwangsgeld, durchgesetzt werden. Ferner kann das Finanzamt bei versp\u00e4teter Abgabe oder bei Nichtabgabe der Erkl\u00e4rung einen Versp\u00e4tungszuschlag festsetzen.<\/p>\n<p>Ein schuldhaftes Verhalten des K\u00e4ufers kann in diesem Zusammenhang als Steuerhinterziehung bestraft oder als leichtfertige Steuerverk\u00fcrzung mit Geldbu\u00dfe geahndet werden.<\/p>\n<p>Zur Sicherung der Besteuerung sind die f\u00fcr die Zulassung oder die Registrierung von Fahrzeugen zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden verpflichtet, die f\u00fcr die Fahrzeugeinzelbesteuerung zust\u00e4ndigen Finanz\u00e4mter \u00fcber die erstmalige Ausgabe von Fahrzeugbriefen oder die erstmalige Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens bei zulassungsfreien Fahrzeugen zu unterrichten.<\/p>\n<p>Insofern hat der Antragsteller dort die folgenden Angaben zu machen:<\/p>\n<ul>\n<li>Name und Anschrift des Antragstellers und Angabe des f\u00fcr ihn zust\u00e4ndigen Finanzamts,<\/li>\n<li>Name und Anschrift des Lieferers,<\/li>\n<li>Tag der Lieferung,<\/li>\n<li>Tag der ersten Inbetriebnahme,<\/li>\n<li>Kilometerstand am Tag der Lieferung,<\/li>\n<li>die Fahrzeugart, den Fahrzeughersteller, den Fahrzeugtyp und die Fahrzeug-Identifizierungsnummer.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Ist die Steuer f\u00fcr den innergemeinschaftlichen Erwerb nicht entrichtet worden, kann das Finanzamt beantragen, dass die Zulassungsbeh\u00f6rde den Fahrzeugschein oder bei zulassungsfreien Fahrzeugen den Nachweis \u00fcber die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens einzieht und das amtliche Kennzeichen entstempelt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><a id=\"nr13\" name=\"nr13\"><\/a><\/p>\n<h3>13. Was muss auf einer Rechnung stehen?<\/h3>\n<p>Diese Frage stellt sich sowohl dem Unternehmer, der seinen Kunden die\u00a0von ihm erbrachten\u00a0Lieferungen oder sonstigen Leistungen berechnet, als auch dem, der von anderen Unternehmern solche Leistungen f\u00fcr unternehmerische Zwecke empfangen\u00a0hat und hier\u00fcber eine Rechnung erh\u00e4lt.<\/p>\n<p>Zur Sicherung der Neutralit\u00e4t der Umsatzsteuer im Leistungsverkehr zwischen Unternehmern (einer abziehbaren Vorsteuer muss grunds\u00e4tzlich eine angemeldete Umsatzsteuer gegen\u00fcberstehen!) und zur Vermeidung von Missbr\u00e4uchen\u00a0m\u00fcssen Rechnungen die folgenden Angaben enthalten:<\/p>\n<ol>\n<li>den vollst\u00e4ndigen\u00a0Namen\u00a0und die vollst\u00e4ndige Anschrift des\u00a0leistendenUnternehmers und des Leistungsempf\u00e4ngers,<\/li>\n<li>die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte\u00a0Steuernummer\u00a0oder die ihm vom Bundesamt f\u00fcr Finanzen erteilte\u00a0Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,<\/li>\n<li>das Ausstellungsdatum,<\/li>\n<li>eine\u00a0fortlaufende Nummer\u00a0mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),<\/li>\n<li>die\u00a0Menge\u00a0und die\u00a0Art\u00a0(handels\u00fcbliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenst\u00e4nde oder den Umfang und die\u00a0Art\u00a0der sonstigen Leistung,<\/li>\n<li>den\u00a0Zeitpunkt der Lieferung\u00a0oder\u00a0sonstigen Leistung\u00a0oder der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts in den F\u00e4llen des \u00a7 14 Abs. 5 S. 1 UStG, sofern dieser Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist,<\/li>\n<li>das\u00a0nach Steuers\u00e4tzen\u00a0und einzelnen\u00a0Steuerbefreiungen\u00a0aufgeschl\u00fcsselte Entgelt\u00a0f\u00fcr die Lieferung oder sonstige Leistung (\u00a7 10 UStG) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt ber\u00fccksichtigt ist,<\/li>\n<li>den\u00a0anzuwendenden Steuersatz\u00a0sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag\u00a0oder\u00a0im Fall einer\u00a0Steuerbefreiung\u00a0einen Hinweis darauf, dass f\u00fcr die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.<\/li>\n<li>in den F\u00e4llen des \u00a7 14b Abs. 1 S. 5 UStG (Rechnung \u00fcber eine umsatzsteuerpflichtige Werklieferung oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundst\u00fcck) einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflichten des Leistungsempf\u00e4ngers.<\/li>\n<\/ol>\n<p>In einer Rechnung \u00fcber Lieferungen oder sonstige Leistungen, die\u00a0verschiedenen Steuers\u00e4tzen\u00a0unterliegen (7 oder 19 %), sind die (Netto-)Entgelte und die Steuerbetr\u00e4ge nach Steuers\u00e4tzen zu trennen. Wird hierbei der Steuerbetrag durch Maschinen automatisch ermittelt und durch diese in der Rechnung angegeben, so ist der Ausweis des Steuerbetrags\u00a0in einer Summe\u00a0zul\u00e4ssig, wenn f\u00fcr die einzelnen Posten der Rechnung jeweils der Steuersatz angegeben wird.<\/p>\n<p>Die oben genannten strengen (Mindest-)Inhalte einer Rechnung sind bei Rechnungen \u00fcber\u00a0Kleinbetr\u00e4ge, d. h. deren Gesamtbetrag (Bruttopreis!) 150 Euro nicht \u00fcbersteigt, abgemildert.<\/p>\n<p>Solche Rechnungen gen\u00fcgen f\u00fcr den Vorsteuerabzug des Leistungsempf\u00e4ngers, wenn sie mindestens folgende Angaben enthalten:<\/p>\n<ol>\n<li>den\u00a0vollst\u00e4ndigen Namen\u00a0und die\u00a0vollst\u00e4ndige Anschrift\u00a0des\u00a0leistenden Unternehmers,<\/li>\n<li>das Ausstellungsdatum,<\/li>\n<li>die\u00a0Menge\u00a0und die\u00a0Art\u00a0der gelieferten Gegenst\u00e4nde\u00a0oder\u00a0den\u00a0Umfang und\u00a0dieArt\u00a0der sonstigen Leistung,<\/li>\n<li>das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag f\u00fcr die Lieferung oder sonstige Leistung\u00a0in einer Summe\u00a0sowie den\u00a0anzuwendenden Steuersatzoder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf , dass f\u00fcr die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Der Rechnungsempf\u00e4nger bzw. der durch die Rechnung Belastete darf f\u00fcr den Vorsteuerabzug den Steuerbetrag\u00a0auf der Grundlage des angegebenen Steuersatzes herausrechnen. Die Angabe des Steuersatzes\u00a0steht mithin dem Ausweis eines Steuerbetrages gleich.<\/p>\n<p>Es muss ein\u00a0konkreter\u00a0Steuersatz angegeben werden. Die Nennung lediglich eines Prozentsatzes reicht nicht aus, vielmehr ist der Zusatz &#8222;Umsatzsteuer&#8220;, &#8222;USt&#8220;, &#8222;Mehrwertsteuer&#8220; oder &#8222;MWSt&#8220; erforderlich, z. B. &#8222;inkl. 19 % USt&#8220; oder &#8222;Im Preis sind 19 % Umsatzsteuer enthalten&#8220;.<\/p>\n<p>Die Angabe &#8222;Gesetzliche USt enthalten&#8220; reicht nicht aus, da kein konkreter Steuersatz genannt ist!<\/p>\n<h5>Wichtig:<\/h5>\n<div>\n<p>Kleinunternehmer, die die Regelung des \u00a7 19 UStG in Anspruch nehmen und deshalb an das Finanzamt keine Umsatzsteuer zahlen, d\u00fcrfen in ihren Rechnungen \u2013 entgegen den vorstehenden Ausf\u00fchrungen \u2013 die Umsatzsteuer nicht gesondert ausweisen. Sie d\u00fcrfen auch nicht auf Rechnungen bis zu einem Gesamtbetrag von 150,- Euro den Steuersatz angeben.<br \/>\nIn beiden F\u00e4llen w\u00fcrde es sich hierbei um den unberechtigten Ausweis von Umsatzsteuer handeln, die vom (Klein-)Unternehmer an das Finanzamtabzuf\u00fchren\u00a0ist und vom Leistungsempf\u00e4nger dennoch\u00a0nicht\u00a0als Vorsteuer abgezogen werden kann.<\/p>\n<p>Eine weitere Sonderregelung gilt f\u00fcr\u00a0land- und forstwirtschaftliche\u00a0Unternehmen, die die Durchschnittssatzbesteuerung nach\u00a0\u00a7 24 UStG\u00a0anwenden. Diese m\u00fcssenzus\u00e4tzlich\u00a0zu den eingangs erw\u00e4hnten Angaben in der Rechnung noch den f\u00fcr den jeweiligen Umsatz ma\u00dfgeblichen Durchschnittssatz angeben.<\/p>\n<p>Die Ausf\u00fchrungen zu den notwendigen Inhalten einer Rechnung gelten auch f\u00fcr den Fall, dass mit\u00a0Gutschriften\u00a0abgerechnet wird (\u00a7 14 Abs. 2 S. 3 UStG).<\/p>\n<\/div>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>14. In welchen F\u00e4llen bin ich zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet?<\/h3>\n<p>Erbringt ein Unternehmer eine Lieferung oder sonstige Leistung an einen anderen Unternehmer oder eine juristische Person, so besteht nach \u00a7 14 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 S. 2 UStG die Verpflichtung innerhalb von sechs Monaten nach Ausf\u00fchrung der Leistung eine Rechnung auszustellen. Eine Ausnahme besteht allerdings, wenn der Umsatz nach \u00a7 4 Nr. 8 bis 28 UStG von der Umsatzsteuer befreit ist. In einem solchen Fall besteht grunds\u00e4tzlich keine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung.<\/p>\n<p>Die Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung gilt\u00a0auch gegen\u00fcber Privatpersonen, wenn ein Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung oder eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundst\u00fcck erbringt. Nach \u00a7 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG ist der Unternehmer in diesem Fall zur Ausstellung einer Rechnung innerhalb von sechs Monaten nach Ausf\u00fchrung der Leistung verpflichtet.<\/p>\n<p>F\u00fchrt der Unternehmer eine solche Werklieferung oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundst\u00fcck aus, hat er nach \u00a7 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 9 UStG den Leistungsempf\u00e4nger auf seine Aufbewahrungspflicht der Rechnung, eines Zahlungsbelegs oder einer anderen beweiskr\u00e4ftigen Unterlage hinzuweisen.<\/p>\n<p>Der private Leistungsempf\u00e4nger muss die Rechnung oder vergleichbare Unterlagen mindestens zwei Jahre aufbewahren (\u00a7 14 b Abs. 1 S. 5 UStG). Die Aufbewahrungsfrist f\u00fcr Unternehmer betr\u00e4gt wie bisher 10 Jahre (\u00a7 14 b Abs. 1 S. 4 Nr. 3 UStG).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>15. Ist auch eine Rechnungsstellung per E-Mail zul\u00e4ssig?<\/h3>\n<p>Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 wurde die <a href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/rechnung-email.html\">elektronische Rechnungsstellung<\/a> stark erleichtert. Danach k\u00f6nnen Rechnungen vorbehaltlich der Zustimmung des Empf\u00e4ngers auch elektronisch \u00fcbermittelt werden. Ein bestimmtes Format ist daf\u00fcr nicht vorgeschrieben, allerdings m\u00fcssen die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit gew\u00e4hrleistet sein.<\/p>\n<p>Die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts gelten als gew\u00e4hrleistet durch:<\/p>\n<ol>\n<li>eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieter-Akkreditierung nach dem Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091) ge\u00e4ndert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder<\/li>\n<li>elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94\/820\/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 \u00fcber die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 98), wenn in der Vereinbarung \u00fcber diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gew\u00e4hrleisten.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Wird keine dieser beiden M\u00f6glichkeiten genutzt, kann die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts aber auch durch betriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verl\u00e4sslichen Pr\u00fcfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>16. Wie kann ich mir Vorsteuerbetr\u00e4ge aus anderen EU-Mitgliedstaaten erstatten lassen?<\/h3>\n<p>Erstattungsf\u00e4hig sind grunds\u00e4tzlich Vorsteuern f\u00fcr die im betreffenden EU-Staat von einem anderen Unternehmen erbrachten Dienstleistungen oder gelieferten beweglichen Sachen.<\/p>\n<p>Deutsche Unternehmer stellen Antr\u00e4ge auf Vorsteuerverg\u00fctung \u00fcber ein elektronisches Portal beim\u00a0Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern (BZSt). Dieses leitet die Antr\u00e4ge auf\u00a0elektronischem Weg\u00a0an den Verg\u00fctungsmitgliedstaat weiter. Dem Verg\u00fctungsantrag m\u00fcssen Rechnungen in digitalisierter Form beigef\u00fcgt werden, wenn das Entgelt f\u00fcr den Umsatz oder die Einfuhr mindestens 1.000 \u20ac, bei Rechnungen \u00fcber den Bezug von Kraftstoffen mindestens 250 \u20ac betr\u00e4gt. Die Vorlage der Originalrechnungen kann in begr\u00fcndeten Einzelf\u00e4llen verlangt werden. Der\u00a0Antrag\u00a0auf Vorsteuerverg\u00fctung muss\u00a0bis sp\u00e4testens 30.09.\u00a0des Folgejahres gestellt werden.<\/p>\n<p>Das BZSt nimmt den Antrag auf Vorsteuerverg\u00fctung entgegen und leitet diesen an den Erstattungsstaat weiter. Hier\u00fcber erh\u00e4lt der Antragsteller eine Best\u00e4tigung. Vor der Weiterleitung in den Verg\u00fctungsmitgliedstaat pr\u00fcft das BZSt die Unternehmereigenschaft des im Inland ans\u00e4ssigen Antragstellers.<\/p>\n<p>Der weitere Verg\u00fctungsanspruch richtet sich wie bisher nach dem Recht des Verg\u00fctungsmitgliedstaats. Sollte sich die Bearbeitung des Verg\u00fctungsantrages im Verg\u00fctungsmitgliedstaat verz\u00f6gern, ist dieser verpflichtet nach Ablauf einer viermonatigen Pr\u00fcfungsfrist zuz\u00fcglich einer Erstattungsfrist von zehn Tagen den Erstattungsanspruch zu verzinsen.<\/p>\n<p>N\u00e4here Informationen ergeben sich aus dem\u00a0Internetauftritt des Bundeszentralamtes f\u00fcr Steuern.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>17. Welche Folgen ergeben sich aus der privaten Nutzung eines unternehmerischen Kfz?<\/h3>\n<p>Aus den Anschaffungskosten sowie aus den laufenden Kosten des betrieblichen Fahrzeuges kann der volle Vorsteuerabzug in Anspruch genommen werden. Eine etwaige Privatnutzung ist grunds\u00e4tzlich zu versteuern.<\/p>\n<p>Besteuert wird dabei der Teil der Fahrzeugkosten, der auf die private Nutzung entf\u00e4llt. Das sind s\u00e4mtliche anteilige Kosten, aus denen ein Vorsteuerabzug m\u00f6glich war, z. B. Kosten f\u00fcr Kraftstoffe, \u00d6l, Reparaturen und Wagenpflege. Zu den anzusetzenden Kosten z\u00e4hlen auch die Absetzungen f\u00fcr Abnutzung, wenn aus den Anschaffungskosten Vorsteuern abgezogen werden konnten. Nicht zur Bemessungsgrundlage geh\u00f6ren dagegen diejenigen Aufwendungen, f\u00fcr die ein Vorsteuerabzug nicht in Anspruch genommen werden konnte (z. B. Steuern und Versicherungen).<\/p>\n<p>Zur Ermittlung des privaten Anteils der <a href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/PKW-Nutzung.html\">Fahrzeugnutzung<\/a> empfiehlt es sich, ein <strong>Fahrtenbuch<\/strong> zu f\u00fchren. Es kann aber auch eine sachgerechte Sch\u00e4tzung des Unternehmers anerkannt werden.<\/p>\n<p>Wird das Fahrzeug zu mehr als 50% betrieblich genutzt, ist es aus Vereinfachungsgr\u00fcnden ferner m\u00f6glich, den Privatanteil mit monatlich <strong>1 % des Bruttolistenpreises<\/strong> anzusetzen. Hiervon kann f\u00fcr die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten ein <em>pauschaler Abschlag von 20 v. H.<\/em> vorgenommen werden. Der so ermittelte Betrag ist ein sog. Nettowert, auf den die Umsatzsteuer mit dem allgemeinen Steuersatz aufzuschlagen ist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>H\u00e4ufig gestellte Fragen und Antworten zur Umsatzsteuer \u00a0Inhalts\u00fcbersicht: Wann sind Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben? M\u00fcssen Umsatzsteuervoranmeldungen auf elektronischem Weg an das Finanzamt \u00fcbermittelt werden? Was ist eine Dauerfristverl\u00e4ngerung? Wann ist die Umsatzsteuer-Jahreserkl\u00e4rung abzugeben? Was versteht man unter der &#8222;Kleinunternehmerregelung&#8220;? Welche Steuers\u00e4tze gibt es? Gibt es Ums\u00e4tze, die nicht der Umsatzsteuer unterliegen? 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