{"id":36113,"date":"1988-09-09T17:51:43","date_gmt":"1988-09-09T15:51:43","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=36113"},"modified":"2013-05-03T09:36:55","modified_gmt":"2013-05-03T07:36:55","slug":"bfh-urteil-vom-9-9-1988-iii-r-191_84-bstbl-1989-ii-s-9","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-9-9-1988-iii-r-191_84-bstbl-1989-ii-s-9\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 9.9.1988 (III R 191\/84)     BStBl. 1989 II S. 9"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 9.9.1988 (III R 191\/84) BStBl. 1989 II S. 9<\/strong><\/p>\n<p><strong>1. Ein urspr\u00fcnglich angeordneter Vorl\u00e4ufigkeitsvermerk gem\u00e4\u00df \u00a7 165 AO 1977 bleibt auch dann wirksam, wenn er in einem nachfolgenden \u00c4nderungsbescheid nicht ausdr\u00fccklich wiederholt wird.<\/strong><\/p>\n<p><strong>2. Zum Anwendungsbereich des \u00a7 16 Abs. 5 EStG 1974.<\/strong><\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7\u00a7 165, 172; EStG 1974 \u00a7 16 Abs. 5.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Baden-W\u00fcrttemberg<\/p>\n<p align=\"center\"><strong><span> Sachverhalt<\/span><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\"><span>I.<\/span><\/p>\n<p><span>Die Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) sind seit dem Jahr 1973 verheiratet. Die Kl\u00e4gerin bezog seit dem Tod ihrer Mutter am 18. Januar 1970 als Gesamtrechtsnachfolgerin eine Rente. Die Mutter der Kl\u00e4gerin hatte am 1. Januar 1969 einen Kommanditanteil ihres zuvor verstorbenen Ehemannes gegen Gew\u00e4hrung einer lebensl\u00e4nglichen Rente mit einer Mindestlaufzeit von 6 Jahren ver\u00e4u\u00dfert. Die der Kl\u00e4gerin zugeflossenen Rentenzahlungen beliefen sich im Streitjahr 1974 auf insgesamt &#8230; DM.<\/span><\/p>\n<p><span>In ihrer gemeinsamen Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr verwiesen die Kl\u00e4ger, ohne die H\u00f6he der Rentenzahlungen anzugeben, auf ein mit der Steuererkl\u00e4rung f\u00fcr 1973 eingereichtes Schreiben vom 8. Juli 1975, in dem sie dem Beklagten und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt &#8211; FA -) die Ver\u00e4u\u00dferung eines Betriebs durch die Mutter der Kl\u00e4gerin gegen Zahlung einer Rente im Jahre 1969 mitgeteilt und gleichzeitig Steuerfreiheit f\u00fcr die das Kapitalkonto \u00fcbersteigenden Betr\u00e4ge gem\u00e4\u00df \u00a7 16 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. vom 1. Dezember 1971 (BGBl I 1971, 1881) &#8211; EStG 1971 &#8211; beantragt hatten, weil die Rentenbez\u00fcge bei der Kl\u00e4gerin der Erbschaftsteuer unterlegen h\u00e4tten.<\/span><\/p>\n<p><span>Das FA lie\u00df im Steuerbescheid 1974 vom 25. April 1977, der hinsichtlich der Besteuerung der Rente nach \u00a7 165 Abs. 1 der Abgabenordnung &#8211; AO 1977 &#8211; vorl\u00e4ufig erging, die Rentenzahlungen unber\u00fccksichtigt.<\/span><\/p>\n<p><span>Mit Schreiben vom 7. April 1977 forderte das FA die Kl\u00e4ger wegen des Antrags auf Steuerbefreiung nach \u00a7 16 Abs. 5 EStG 1971 auf, den Erbschaftsteuerbescheid vorzulegen und die H\u00f6he der zugeflossenen Rentenbetr\u00e4ge anzugeben.<\/span><\/p>\n<p><span>Der vorl\u00e4ufige Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr wurde am 28. Juni 1977 gem\u00e4\u00df \u00a7 172 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 ge\u00e4ndert.<\/span><\/p>\n<p><span>Der \u00c4nderungsbescheid, der nicht die Besteuerung der Rentenbez\u00fcge betraf, erging ohne Vorl\u00e4ufigkeitsvermerk.<\/span><\/p>\n<p><span>Am 9. August 1977 \u00fcbersandten die Kl\u00e4ger die Erbschaftsteuererkl\u00e4rung und den vorl\u00e4ufigen Erbschaftsteuerbescheid. Das FA lehnte mit Schreiben vom 15. September 1977 den Antrag auf Steuerbefreiung nach \u00a7 16 Abs. 5 EStG 1971 ab, da der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn aus dem Verkauf der Beteiligung erst nach der Ver\u00e4u\u00dferung der Erbschaftsteuer unterlegen habe. In der Entscheidung \u00fcber den Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 1973 wurden die die Kapitalkonten \u00fcbersteigenden Rentenzahlungen als nachtr\u00e4gliche Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb gem\u00e4\u00df \u00a7 15 Nr. 2 i.V.m. \u00a7 24 Nr. 2 EStG 1971 angesetzt. Nach Eintritt der Bestandskraft der Einspruchsentscheidung erfa\u00dfte das FA in einem auf \u00a7 165 Abs. 2 AO 1977 gest\u00fctzten \u00c4nderungsbescheid f\u00fcr das Streitjahr vom 16. Oktober 1979 unter gleichzeitiger Aufhebung des Vorl\u00e4ufigkeitsvermerks die Rentenbez\u00fcge ebenfalls als gewerbliche Eink\u00fcnfte.<\/span><\/p>\n<p><span>Das Finanzgericht (FG) gab nach erfolglosem Einspruchsverfahren der Klage statt. Es vertrat die Auffassung, da\u00df die in dem urspr\u00fcnglichen Steuerbescheid verf\u00fcgte Vorl\u00e4ufigkeit dadurch entfallen sei, da\u00df in dem \u00c4nderungsbescheid vom 28. Juni 1977 kein Vorl\u00e4ufigkeitsvermerk mehr enthalten gewesen sei.<\/span><\/p>\n<p><span>Dagegen wendet sich das FA mit der Revision, mit der es eine Verletzung der \u00a7\u00a7 129 und 165 AO 1977 r\u00fcgt.<\/span><\/p>\n<p><span>Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/span><\/p>\n<p><span>Die Kl\u00e4ger beantragen sinngem\u00e4\u00df, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/span><\/p>\n<p align=\"center\"><strong><span> Entscheidungsgr\u00fcnde<\/span><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Entgegen der Auffassung des FG war das FA nicht aus verfahrensrechtlichen Gr\u00fcnden am Erla\u00df des angefochtenen \u00c4nderungsbescheids gehindert.<\/p>\n<p>1. Die \u00c4nderungsbefugnis des FA ergibt sich aus \u00a7 165 Abs. 2 Satz 1 AO 1977. Der im urspr\u00fcnglichen Steuerbescheid enthaltene Vorl\u00e4ufigkeitsvermerk wurde durch die unterbliebene Wiederholung im ersten \u00c4nderungsbescheid vom 28. Juni 1977 nicht aufgehoben.<\/p>\n<p>a) F\u00fcr einen unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung gem\u00e4\u00df \u00a7 164 AO 1977 ergangenen Steuerbescheid hat der Bundesfinanzhof &#8211; BFH &#8211; im Urteil vom 16. Oktober 1984 VIII R 162\/80 (BFHE 143, 299, BStBl II 1985, 448) in \u00dcbereinstimmung mit der fr\u00fcheren Rechtsprechung zur Reichsabgabenordnung &#8211; AO &#8211; (vgl. insbesondere BFH-Urteil vom 23. Januar 1964 IV 168\/61 S, BFHE 79, 559, BStBl III 1964, 436) die M\u00f6glichkeit eines stillschweigenden Wegfalls des Vorbehalts der Nachpr\u00fcfung durch einen auf \u00a7 94 Abs. 1 Nr. 2 AO (nunmehr \u00a7 172 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977) beruhenden \u00c4nderungsbescheid, in dem der Vorl\u00e4ufigkeitsvermerk des ge\u00e4nderten Bescheids nicht wiederholt wird, verneint. Nach Auffassung des VIII. Senats des BFH gibt es keine Vorschrift, nach der ein Nachpr\u00fcfungsvorbehalt kraft Gesetzes wirkungslos wird, wenn er in einem \u00c4nderungsbescheid nicht ausdr\u00fccklich aufrechterhalten oder wiederholt wird. Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4ger wird diese Auffassung durch den BFH-Beschlu\u00df vom 29. Oktober 1987 V B 61\/87 (BFHE 151, 251, BStBl II 1988, 45) nicht in Frage gestellt. Denn in dem dort entschiedenen Fall war vom FA zu keinem Zeitpunkt ein Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung in einen Steuerbescheid aufgenommen worden.<\/p>\n<p>b) Bedarf es bei einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung gem\u00e4\u00df \u00a7 164 AO 1977 einer ausdr\u00fccklichen Aufhebung des Vorbehalts, so mu\u00df dies erst recht f\u00fcr eine vorl\u00e4ufige Steuerfestsetzung nach \u00a7 165 AO 1977 gelten. Denn w\u00e4hrend nach Abs. 3 Satz 1 des \u00a7 164 AO 1977 der Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung jederzeit aufgehoben werden kann und im \u00fcbrigen bei Ablauf der Festsetzungsfrist von selbst entf\u00e4llt (Abs. 4 Satz 1), ist eine vorl\u00e4ufige Steuerfestsetzung nur aufzuheben, zu \u00e4ndern oder f\u00fcr endg\u00fcltig zu erkl\u00e4ren, wenn die Ungewi\u00dfheit \u00fcber die Voraussetzungen f\u00fcr die Entstehung des Steueranspruchs beseitigt ist (\u00a7 165 Abs. 2 Satz 2 AO 1977) und damit die Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist endet (\u00a7 171 Abs. 8 AO 1977). Dies schlie\u00dft die Annahme einer stillschweigenden Aufhebung des Vorl\u00e4ufigkeitsvermerks im Rahmen einer ausdr\u00fccklich auf eine andere Korrekturvorschrift gest\u00fctzten \u00c4nderungsveranlagung aus.<\/p>\n<p>c) Die Entscheidung des VIII. Senats in BFHE 143, 299, BStBl II 1985, 448 ist in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung auf Kritik gesto\u00dfen (vgl. u.a. Urteil des FG K\u00f6ln vom 6. Februar 1985 II 103\/82 E, Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211; EFG &#8211; 1985, 323, mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). So soll die Fortgeltung des Vorbehaltsvermerks nach Erla\u00df eines vorbehaltslosen \u00c4nderungsbescheids nicht mit dem auf \u00a7 124 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 beruhenden Schutz des Vertrauens des B\u00fcrgers auf den Inhalt des bekanntgegebenen Bescheids vereinbar sein. Weiter wird gegen diese Rechtsauffassung eingewandt, da\u00df im Hinblick auf die im Beschlu\u00df des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 25. Oktober 1972 GrS 1\/72 (BFHE 108, 1, BStBl II 1973, 231) festgestellte Suspensionswirkung eines \u00c4nderungsbescheids auch eine unselbst\u00e4ndige Nebenbestimmung des Erstbescheids keine Wirkung mehr entfalten k\u00f6nne (FG K\u00f6ln in EFG 1985, 323).<\/p>\n<p>Der erkennende Senat kann offenlassen, inwieweit diese Einwendungen Zweifel an der Annahme einer Fortgeltung des Vorbehaltsvermerks nach \u00a7 164 AO 1977 begr\u00fcnden k\u00f6nnten; denn sie greifen jedenfalls im Falle einer vorl\u00e4ufigen Steuerfestsetzung gem\u00e4\u00df \u00a7 165 AO 1977 nicht durch.<\/p>\n<p>aa) Weder das Gebot der Rechtssicherheit noch der Schutz des Vertrauens des Steuerpflichtigen auf den erkennbaren Inhalt des bekanntgegebenen Bescheids gebieten eine ausdr\u00fcckliche Wiederholung des Vorl\u00e4ufigkeitsvermerks des \u00a7 165 AO 1977 in einem \u00c4nderungsbescheid.<\/p>\n<p>Setzt das FA die Steuer nach dieser Vorschrift vorl\u00e4ufig fest, so hat es Umfang und Grund der Vorl\u00e4ufigkeit anzugeben (\u00a7 165 Abs. 1 Satz 3 AO 1977). \u00c4ndert das FA nachfolgend die Steuerfestsetzung, so ist f\u00fcr den Steuerpflichtigen im Regelfall ohne weiteres erkennbar, ob hierbei ein Zusammenhang mit dem im Vorl\u00e4ufigkeitsvermerk bezeichneten Sachverhalt besteht. Dies macht gerade der Streitfall deutlich.<\/p>\n<p>Die auf \u00a7 172 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 beruhende \u00c4nderung des urspr\u00fcnglichen Bescheids betraf lediglich die Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung. Hinsichtlich der von der Kl\u00e4gerin bezogenen Rente bestand die Ungewi\u00dfheit \u00fcber die Voraussetzungen f\u00fcr die Entstehung der Steuer bei Erla\u00df des \u00c4nderungsbescheides vom 28. Juni 1977 fort, da die Kl\u00e4ger der Aufforderung zur Vorlage des Erbschaftsteuerbescheids und zur Angabe der H\u00f6he der bezogenen Rente bis zu diesem Zeitpunkt nicht nachgekommen waren. Die Kl\u00e4ger sind auch selbst davon ausgegangen, da\u00df das Besteuerungsverfahren f\u00fcr das Streitjahr durch den Bescheid vom 28. Juni 1977 noch nicht endg\u00fcltig abgeschlossen war. Dies zeigt sich schon daran, da\u00df sie in der Folgezeit an der Aufkl\u00e4rung des Sachverhalts auch mitgewirkt haben, soweit er diesen Veranlagungszeitraum betroffen hat.<\/p>\n<p>bb) Der Beschlu\u00df des Gro\u00dfen Senats in BFHE 108, 1, BStBl II 1973, 231 steht der Annahme der Fortgeltung des Vorl\u00e4ufigkeitsvermerks ebenfalls nicht entgegen. Nach Auffassung des Gro\u00dfen Senats ist der urspr\u00fcngliche Bescheid nur in dem Umfang suspendiert, in dem er in den \u00c4nderungsbescheid aufgenommen ist (unter III 3). Erstreckt sich der Regelungsinhalt des \u00c4nderungsbescheids nicht auf den ungewissen Sachverhalt, der zu einer vorl\u00e4ufigen Steuerfestsetzung oder zu einer Aussetzung der Steuerfestsetzung gef\u00fchrt hat, so bleibt die Rechtswirkung des urspr\u00fcnglichen Bescheides insoweit erhalten. Hiergegen ergeben sich schon deshalb keine durchgreifenden Bedenken, weil die Aussetzung der Steuerfestsetzung nach \u00a7 165 Abs. 1 Satz 4 AO 1977 im Ergebnis zu einer Teilsteuerfestsetzung f\u00fchrt.<\/p>\n<p>2. Ob das FA die urspr\u00fcngliche Steuerfestsetzung hinsichtlich der Rentenzahlungen f\u00fcr vorl\u00e4ufig erkl\u00e4ren durfte, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. Denn der mit dem Vorl\u00e4ufigkeitsvermerk versehene bestandskr\u00e4ftige Erstbescheid ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die \u00c4nderungsbefugnis gem\u00e4\u00df \u00a7 165 Abs. 2 AO 1977 wird durch eine m\u00f6gliche Rechtswidrigkeit des Vorl\u00e4ufigkeitsvermerks nicht ber\u00fchrt, wie sich auch aus dem von den Kl\u00e4gern zur St\u00fctzung ihrer gegenteiligen Auffassung herangezogenen BFH-Urteil vom 25. April 1985 IV R 64\/83 (BFHE 143, 500, BStBl II 1985, 648 unter 3. 2. Abs.) ergibt. Da das FA erstmals \u00fcber die Besteuerung der Rentenzahlungen entschieden hat, beruht der angefochtene Bescheid auch nicht auf einer ge\u00e4nderten rechtlichen Beurteilung.<\/p>\n<p>3. Der erkennende Senat kann mangels ausreichender tats\u00e4chlicher Feststellungen des FG, das der Klage aus verfahrensrechtlichen Gr\u00fcnden stattgegeben hat, nicht abschlie\u00dfend dar\u00fcber befinden, ob das FA die Rentenzahlungen zu Recht als nachtr\u00e4gliche gewerbliche Eink\u00fcnfte erfa\u00dft hat. Soweit das FA den Antrag auf Erm\u00e4\u00dfigung der Einkommensteuer nach \u00a7 16 Abs. 5 EStG a.F. abgelehnt hat, ist der angefochtene Bescheid allerdings frei von Rechtsfehlern.<\/p>\n<p>a) Die Kl\u00e4gerin bezieht die Rente als Rechtsnachfolgerin ihrer Mutter (\u00a7 24 Nr. 2 EStG). Das FG wird deshalb bei seiner erneuten Verhandlung Feststellungen zur steuerlichen Behandlung der Betriebsver\u00e4u\u00dferung durch die Mutter der Kl\u00e4gerin zu treffen und insbesondere zu ermitteln haben, ob diese sich f\u00fcr eine tarifbeg\u00fcnstigte Besteuerung des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns im Zeitpunkt der Betriebsver\u00e4u\u00dferung nach Ma\u00dfgabe der \u00a7\u00a7 16, 34 EStG oder einer nicht tarifbeg\u00fcnstigten Besteuerung nachtr\u00e4glicher Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb im jeweiligen Jahr des Zuflusses des Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6ses nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 24 Nr. 2 i.V.m. \u00a7 15 EStG entschieden hat.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die von den Kl\u00e4gern in der m\u00fcndlichen Verhandlung vertretenen Auffassung, da\u00df der Mutter der Kl\u00e4gerin wegen des Kaufpreisratencharakters der vereinbarten Mindestzeitrente das von der Rechtsprechung einger\u00e4umte Wahlrecht (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 26. Juli 1984 IV R 137\/82, BFHE 141, 525, BStBl II 1984, 829, mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen) nicht zugestanden habe, weist der Senat darauf hin, da\u00df die Rechtsnatur der vereinbarten wiederkehrenden Zahlungen grunds\u00e4tzlich nur einheitlich beurteilt werden kann (vgl. auch BFH-Urteil vom 27. <span>April 1977 I R 12\/74, BFHE 122, 275, BStBl II 1977, 603).<\/span><\/p>\n<p>Eine ratenweise Tilgung des Ver\u00e4u\u00dferungspreises kann nur angenommen werden, falls die Mindestlaufzeit die mittlere Lebenserwartung der Rentenempf\u00e4ngerin im Zeitpunkt der Ver\u00e4u\u00dferung \u00fcberstiegen haben sollte (vgl. BFH-Urteil vom 29. Oktober 1974 VIII R 131\/70, BFHE 114, 79, BStBl II 1975, 173). Lag dagegen die voraussichtliche Laufzeit der Rente nicht nur unwesentlich \u00fcber der vereinbarten Mindestzeit und hing sie damit entscheidend von der Lebenserwartung der Mutter der Kl\u00e4gerin ab, so handelt es sich um eine typische Leibrente, die stets mit einem Wagnis verbunden ist (BFH-Urteil vom 12. Juni 1968 IV 254\/62, BFHE 92, 561, BStBl II 1968, 653 unter 1 a). Im letzteren Fall kann offenbleiben, ob durch die Rente auch die Versorgung der Mutter der Kl\u00e4gerin gesichert werden sollte. Das FG wird daher auch die mittlere Lebenserwartung der Mutter der Kl\u00e4gerin im Zeitpunkt der Ver\u00e4u\u00dferung festzustellen haben.<\/p>\n<p>b) Die Anwendung des \u00a7 16 Abs. 5 EStG a.F. kommt im Streitfall nicht in Betracht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin selbst hat keinen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn i.S. des \u00a7 16 EStG erzielt. Die Vorschrift setzt ferner voraus, da\u00df der Betrieb innerhalb von 5 Jahren vor der Ver\u00e4u\u00dferung erworben worden sein und hierbei der Erbschafts- (Schenkungs-)steuer unterlegen haben mu\u00df.<\/p>\n<p>Eine Anwendung der Vorschrift \u00fcber ihren eindeutigen Wortlaut hinaus scheidet schon deshalb aus, weil die Doppelbelastung mit Einkommensteuer und Erbschaftsteuer vom Gesetzgeber gewollt ist (vgl. Schmidt\/Glanegger, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 7. Aufl., \u00a7 35 Anm. 1, 13). Sinn und Zweck der Vorschrift des \u00a7 16 Abs. 5 EStG a.F. l\u00e4\u00dft sich auch nicht aus der Neuregelung in \u00a7 35 EStG 1975 erschlie\u00dfen. \u00a7 35 EStG 1975 enth\u00e4lt eine allgemeine Regelung zum Verh\u00e4ltnis von Einkommensteuer und Erbschaftsteuer, die allerdings nur zu einer teilweisen Beseitigung der Doppelbelastung f\u00fchrt. Demgegen\u00fcber war bis zum Veranlagungszeitraum 1974 eine Ber\u00fccksichtigung der Erbschaftsteuer nur in Ausnahmef\u00e4llen vorgesehen, in denen jedoch eine vollst\u00e4ndige Beseitigung der Doppelbelastung erreicht wurde (vgl. hierzu Herrmann\/Heuer\/Raupach, Einkommensteuer- und K\u00f6rperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, \u00a7 16 EStG a.F. Anm. 483). Beide Vorschriften sind daher weder in ihrem Regelungsinhalt noch in ihrer Zielsetzung vergleichbar.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 9.9.1988 (III R 191\/84) BStBl. 1989 II S. 9 1. Ein urspr\u00fcnglich angeordneter Vorl\u00e4ufigkeitsvermerk gem\u00e4\u00df \u00a7 165 AO 1977 bleibt auch dann wirksam, wenn er in einem nachfolgenden \u00c4nderungsbescheid nicht ausdr\u00fccklich wiederholt wird. 2. Zum Anwendungsbereich des \u00a7 16 Abs. 5 EStG 1974. 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