{"id":36127,"date":"1988-09-20T17:50:47","date_gmt":"1988-09-20T15:50:47","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=36127"},"modified":"2013-05-03T10:39:16","modified_gmt":"2013-05-03T08:39:16","slug":"bfh-beschluss-vom-20-9-1988-vii-b-129_88-bstbl-1988-ii-s-956","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-20-9-1988-vii-b-129_88-bstbl-1988-ii-s-956\/","title":{"rendered":"BFH-Beschlu\u00df vom 20.9.1988 (VII B 129\/88) BStBl. 1988 II S. 956"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Beschlu\u00df vom 20.9.1988 (VII B 129\/88) BStBl. 1988 II S. 956<\/strong><\/p>\n<p>Zur Frage der (vorl\u00e4ufigen) Zulassung eines Bewerbers zur Steuerberaterpr\u00fcfung im Wege der einstweiligen Anordnung.<\/p>\n<p>FGO \u00a7 114 Abs. 1 Satz 2; StBerG \u00a7 36 Abs. 1 Nr. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Antragsteller und Beschwerdef\u00fchrer (Antragsteller) die in \u00a7 36 Abs. 1 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) f\u00fcr die Zulassung zur Pr\u00fcfung als Steuerberater u.a. genannte Vorbildungsvoraussetzung einer dreij\u00e4hrigen hauptberuflichen T\u00e4tigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens erf\u00fcllt. Gestritten wird insbesondere darum, ob eine T\u00e4tigkeit von 11 Monaten, die der Antragsteller als Justitiar und Referent bei der Oberfinanzdirektion (OFD) ausge\u00fcbt hat, zum &#8222;Steuerwesen&#8220; in diesem Sinne geh\u00f6rt.<\/p>\n<p>Der Zulassungsausschu\u00df beim Antragsgegner und Beschwerdegegner (Antragsgegner), dem Ministerium der Finanzen, erteilte dem Antragsteller auf seinen Antrag gem\u00e4\u00df \u00a7 7 der Verordnung zur Durchf\u00fchrung der Vorschriften \u00fcber Steuerberater, Steuerbevollm\u00e4chtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB) die Auskunft, da\u00df er die in \u00a7 36 Abs. 1 Nr. 1 StBerG geforderten Vorbildungsvoraussetzungen f\u00fcr eine Zulassung zur Steuerberaterpr\u00fcfung 1988 nicht erf\u00fclle, weil eine hauptberufliche praktische T\u00e4tigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens w\u00e4hrend der Zeit seiner T\u00e4tigkeit bei der OFD (1. Februar bis 31. Dezember 1987) nicht angenommen werden k\u00f6nne. Er sei w\u00e4hrend dieser Zeit nicht \u00fcberwiegend mit steuerlichen Angelegenheiten besch\u00e4ftigt gewesen.<\/p>\n<p>Der Antragsteller erhob gegen diese Entscheidung Klage. Gleichzeitig beantragte er beim Finanzgericht (FG) mit gleichlautendem Antrag, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, durch eine neue verbindliche Auskunft nach \u00a7 7 DVStB festzustellen, da\u00df er bei Fortdauer der bisherigen T\u00e4tigkeit mit Ablauf des 31. Juli 1988 i.S. des \u00a7 36 Abs. 1 Nr. 1 StBerG nach Abschlu\u00df des Studiums drei Jahre auf dem Gebiet des Steuerwesens hauptberuflich praktisch t\u00e4tig gewesen sei.<\/p>\n<p>Das FG lehnte den Antrag auf Erla\u00df einer einstweiligen Anordnung ab. Es f\u00fchrte aus, der Antrag sei unter der Auslegung, da\u00df der Antragsteller nur eine vorl\u00e4ufige Anordnung begehre, die ihm die Zulassung zur Steuerberaterpr\u00fcfung 1988 er\u00f6ffne, zul\u00e4ssig. Mit der begehrten Anordnung werde nach Auffassung des Senats die Entscheidung zur Hauptsache nicht vorweggenommen. Denn wenn sich im Hauptsacheverfahren ergebe, da\u00df die streitige Vorbildungsvoraussetzung f\u00fcr die Zulassung nicht gegeben sei, k\u00f6nne der Bewerber aus einer bestandenen Pr\u00fcfung nicht den Anspruch auf Bestellung zum Steuerberater herleiten (Hinweis auf Tiedtke, Die einstweilige Anordnung nach \u00a7 114 FGO -BFH, BStBl II 1970, 222-, Deutsches Steuerrecht &#8211; DStR &#8211; 1970, 653).<\/p>\n<p>Der Antrag sei aber nicht begr\u00fcndet, weil der Anordnungsanspruch nicht dargetan sei. Die nach \u00a7 36 Abs. 1 Nr. 1 StBerG vorausgesetzte praktische Berufst\u00e4tigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens erfordere zumindest ein T\u00e4tigwerden des Bewerbers auf diesem Gebiet, das mehr als die H\u00e4lfte seiner Arbeitszeit beanspruche. Der Antragsteller habe aber f\u00fcr die Dauer seiner Besch\u00e4ftigung als Justitiar und Referent bei der OFD nicht nachgewiesen, da\u00df das Schwergewicht seiner T\u00e4tigkeit auf den Arbeitsgebieten gelegen habe, die \u00a7 12 DVStB als Pr\u00fcfungsgebiete der Steuerberaterpr\u00fcfung aufz\u00e4hle.<\/p>\n<p>Der Antragsteller hat gegen den Beschlu\u00df des FG, mit dem sein Antrag auf Erla\u00df einer einstweiligen Anordnung abgelehnt worden ist, Beschwerde eingelegt. Mit der Beschwerde beantragt er, unter Aufhebung der Vorentscheidung den Antragsgegner zu verpflichten, ihn zu der Steuerberaterpr\u00fcfung 1988 zuzulassen, hilfsweise mit der Ma\u00dfgabe, da\u00df ihm das Ergebnis der Pr\u00fcfung erst nach dem Obsiegen im Hauptverfahren bekanntgegeben werde.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung der Beschwerde macht der Antragsteller im wesentlichen geltend, er sei mit Ablauf des 31. Juli 1988 drei Jahre hauptberuflich auf dem Gebiet des Steuerwesens praktisch t\u00e4tig, so da\u00df er die Vorbildungsvoraussetzungen des \u00a7 36 Abs. 1 Nr. 1 StBerG erf\u00fclle und somit antragsgem\u00e4\u00df zur Steuerberaterpr\u00fcfung zuzulassen sei. Die T\u00e4tigkeit als Justitiar in der Besitz- und Verkehrssteuerabteilung einer OFD m\u00fcsse bereits eo ipso als hauptberufliche T\u00e4tigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens angesehen werden und nicht &#8211; wie das FG meine &#8211; als eine &#8222;gemischte T\u00e4tigkeit&#8220;. Die ablehnende Entscheidung des FG stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und zur Rechtsauffassung des Schrifttums, in denen unter Hinweis auf das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) die hier ma\u00dfgebliche Vorbildungsvoraussetzung &#8211; hauptberufliche T\u00e4tigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens &#8211; gro\u00dfz\u00fcgig ausgelegt werde.<\/p>\n<p>Zum Anordnungsgrund tr\u00e4gt der Antragsteller vor, er bereite sich seit Fr\u00fchjahr 1988 auf die Steuerberaterpr\u00fcfung vor und beabsichtige, sich nach deren Bestehen selbst\u00e4ndig zu machen. Um sich in den Monaten August und September 1988 ganzt\u00e4gig auf die Vorbereitung der im Oktober 1988 stattfindenden Pr\u00fcfung konzentrieren zu k\u00f6nnen, habe er sein Arbeitsverh\u00e4ltnis zum 31. Juli 1988 gek\u00fcndigt. Seine Familie (Ehefrau und ein Kind) lebe w\u00e4hrend dieser Zeit von zuvor gebildeten R\u00fccklagen. Er sei das berufliche und finanzielle Risiko, m\u00f6glicherweise doch nicht zur n\u00e4chsten Steuerberaterpr\u00fcfung zugelassen zu werden, bewu\u00dft eingegangen. Die Zulassung zur Pr\u00fcfung und der damit gew\u00e4hlte Zugang zu einem freien Beruf sei aber nun f\u00fcr ihn zu einer Existenzfrage geworden.<\/p>\n<p>Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.<\/p>\n<p>Der Senat braucht im Streitfall nicht zu entscheiden, ob die Beschwerde deshalb unzul\u00e4ssig ist, weil der Antragsteller mit seinem Antrag auf Pr\u00fcfungszulassung einen anderen Streitgegenstand in das Beschwerdeverfahren eingef\u00fchrt hat. Denn die Beschwerde ist, auch wenn man von der Zul\u00e4ssigkeit der Antrags\u00e4nderung ausgeht, jedenfalls unbegr\u00fcndet, weil die Voraussetzungen f\u00fcr eine auf die Zulassung zur Steuerberaterpr\u00fcfung gerichtete einstweilige Anordnung nicht vorliegen.<\/p>\n<p>1. a) Einstweilige Anordnungen sind nur zur Regelung eines vorl\u00e4ufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverh\u00e4ltnis zul\u00e4ssig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gr\u00fcnden n\u00f6tig erscheint (\u00a7 114 Abs. 1 Satz 2 FGO). In Rechtsprechung und Literatur werden unterschiedliche Auffassungen vertreten, ob durch eine solche Regelungsanordnung die Steuergerichte die Verwaltung verpflichten d\u00fcrfen, einen Bewerber zur Steuerberaterpr\u00fcfung vorl\u00e4ufig zuzulassen (vgl. hierzu die Zusammenstellung der Nachweise im Beschlu\u00df des Senats vom 21. Februar 1984 VII B 78\/83, BFHE 140, 163, BStBl II 1984, 449). Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH darf eine Regelungsanordnung i.S. des \u00a7 114 Abs. 1 Satz 2 FGO nur eine einstweilige Regelung enthalten und das Ergebnis des Hauptprozesses nicht vorwegnehmen oder diesem endg\u00fcltig vorgreifen (Beschlu\u00df des Senats vom 9. Dezember 1969 VII B 127\/69, BFHE 97, 575, BStBl II 1970, 222; Beschlu\u00df vom 10. April 1975 I B 7\/75, BFHE 116, 83, BStBl II 1975, 778). Eine solche Vorwegnahme des Ergebnisses des Hauptprozesses liegt nicht schon ohne weiteres vor, wenn dem Antragsteller die beantragte Rechtsposition vorl\u00e4ufig einger\u00e4umt wird, falls diese Rechtsposition bei Verlust des Hauptprozesses wieder r\u00fcckg\u00e4ngig zu machen ist. Der Erla\u00df einer einstweiligen Anordnung ist vielmehr, wie der Senat in BFHE 140, 163, BStBl II 1984, 449 entschieden hat, nur dann ausgeschlossen, wenn diese Anordnung &#8222;endg\u00fcltig vorgreiflich&#8220; ist, also irreparable Zust\u00e4nde schafft, d.h. den Hauptproze\u00df nicht mehr entscheidungsf\u00e4hig h\u00e4lt.<\/p>\n<p>Der Senat hat im Beschlu\u00df in BFHE 97, 575, BStBl II 1970, 222 unter Hinweis auf die Vorgreiflichkeit der Entscheidung die M\u00f6glichkeit, die Verwaltung durch einstweilige Anordnung zur (vorl\u00e4ufigen) Zulassung eines Bewerbers zur Steuerbevollm\u00e4chtigten- (Steuerberater-)pr\u00fcfung zu verpflichten, allgemein verneint. In seiner sp\u00e4teren Entscheidung in BFHE 140, 163, BStBl II 1984, 449 hat er die Frage offen gelassen und den begehrten Erla\u00df einer einstweiligen Anordnung wegen der besonderen Gestaltung des Falles abgelehnt. Soweit in Schrifttum und Rechtsprechung die Auffassung vertreten wird, ein Bewerber k\u00f6nne durch einstweilige Anordnung nach \u00a7 114 FGO vorl\u00e4ufig zur Steuerberaterpr\u00fcfung zugelassen werden, wird dies zum Teil damit begr\u00fcndet, der Eintritt eines irreparablen Zustandes (Vorwegnahme der Hauptsache) k\u00f6nne dadurch vermieden werden, da\u00df dem Pr\u00fcfungsbescheid die Bedingung beigef\u00fcgt werde, der Bewerber d\u00fcrfe den Antrag auf Bestellung zum Steuerberater (Steuerbevollm\u00e4chtigten) erst stellen, wenn im Hauptproze\u00df festgestellt sei, da\u00df er berechtigt war, an der Pr\u00fcfung teilzunehmen (so Tiedtke, DStR 1970, 653; \u00e4hnlich FG M\u00fcnchen, Urteil vom 20. September 1973 IV 214\/73 eA, Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211; EFG &#8211; 1973, 619; Hessisches FG, Beschlu\u00df vom 24. M\u00e4rz 1981 III B 120\/81, DStR 1981, 352; FG Rheinland-Pfalz, Beschlu\u00df vom 20. September 1983 2 V 13\/83, EFG 1984, 203). Zum Teil wird auch &#8211; wie mit dem urspr\u00fcnglich vom Antragsteller gestellten Beschwerdeantrag &#8211; zur Vermeidung der Vorgreiflichkeit die vorl\u00e4ufige Zulassung zur Pr\u00fcfung mit der Ma\u00dfgabe gefordert, da\u00df dem Bewerber das Ergebnis seiner Pr\u00fcfung nicht mitgeteilt werden d\u00fcrfe, bevor er im Hauptproze\u00df obsiegt habe (so R\u00f6ssler, Deutsche Steuer-Zeitung &#8211; DStZ &#8211; 1985, 208; FG M\u00fcnster, Beschlu\u00df vom 21. September 1964 IV h 79\/64, EFG 1964, 611; FG Rheinland-Pfalz, Beschlu\u00df vom 19. September 1969 II 24a\/69, EFG 1969, 622).<\/p>\n<p>b) Der Senat h\u00e4lt die vorgenannten L\u00f6sungsvorschl\u00e4ge nicht f\u00fcr geeignet, die endg\u00fcltige Vorwegnahme des Ergebnisses des Hauptprozesses auszuschlie\u00dfen, wenn in der Hauptsache &#8211; wie nunmehr nach Umstellung des Antrags im Streitfall &#8211; auf Zulassung zur Steuerberaterpr\u00fcfung geklagt wird. Mit den vorgeschlagenen Bedingungen und Ma\u00dfgaben, mit denen die vorl\u00e4ufige Zulassung zur Pr\u00fcfung im Wege der einstweiligen Anordnung verbunden werden soll, kann zwar die Bestellung des auf diese Weise (vorl\u00e4ufig) gepr\u00fcften Bewerbers zum Steuerberater vor einer f\u00fcr ihn positiven Entscheidung zur Hauptsache verhindert werden. Der hoheitliche Akt der Bestellung stellt aber einen zus\u00e4tzlichen Verwaltungsakt dar (\u00a7\u00a7 40, 41 StBerG), f\u00fcr den es seit dem Inkrafttreten der DVStB vom 12. November 1979 eines weiteren Antrags bedarf (\u00a7\u00a7 34 Abs. 1, 53 DVStB) und der nunmehr von dem Ergebnis weiterer Ermittlungsma\u00dfnahmen der Beh\u00f6rde abh\u00e4ngig gemacht werden kann (\u00a7 34 Abs. 2 bis 5 DVStB), w\u00e4hrend nach der fr\u00fcheren Rechtslage die Bestellung &#8230; unmittelbar nach bestandener Pr\u00fcfung von Amts wegen vorzunehmen&#8220; war (\u00a7 27 Abs. 1 der Verordnung zur Durchf\u00fchrung des Steuerberatungsgesetzes vom 1. August 1962). Die zur gerichtlichen Entscheidung anstehende Hauptsache, n\u00e4mlich die Verpflichtung der Beh\u00f6rde zur Zulassung des Antragstellers zur Steuerberaterpr\u00fcfung 1988, kann aber nicht mehr entscheidungsf\u00e4hig gehalten werden, wenn der Antragsteller bereits im Wege der einstweiligen Anordnung zur Pr\u00fcfung zugelassen wird und an dieser teilnimmt. Auch die als vorl\u00e4ufige Ma\u00dfnahme vorgeschlagene Nichtbekanntgabe des Pr\u00fcfungsergebnisses bis zur Entscheidung der Hauptsache \u00e4ndert nichts daran, da\u00df der Bewerber mit der auf diese Weise &#8222;vorl\u00e4ufigen&#8220; Pr\u00fcfungszulassung sein mit dem Hauptproze\u00df verfolgtes Rechtsschutzbegehren, die Zulassung zur Pr\u00fcfung, endg\u00fcltig und irreparabel erlangt hat. Sein Interesse an der Fortf\u00fchrung des Verfahrens zur Hauptsache k\u00f6nnte sich dann nur noch auf die der Pr\u00fcfung nachfolgenden Ma\u00dfnahmen (Bekanntgabe des Pr\u00fcfungsergebnisses, Bestellung) beziehen, was aber zur \u00c4nderung des Klageantrags f\u00fchren m\u00fc\u00dfte.<\/p>\n<p>2. Mit der vom Senat weiterhin vertretenen Auffassung, da\u00df die Verpflichtung der Beh\u00f6rde zur Zulassung eines Bewerbers zur Steuerberaterpr\u00fcfung im Wege der Regelungsanordnung das Ergebnis des Hauptprozesses vorwegnehmen w\u00fcrde, bleibt der Bewerber nicht ohne einstweiligen Rechtsschutz. Wie der Senat in BFHE 140, 163, BStBl II 1984, 449 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung ausgef\u00fchrt hat, darf ausnahmsweise auch im Wege einer einstweiligen Anordnung dem Ergebnis des Hauptprozesses vorgegriffen werden, wenn die Anordnung zur Gew\u00e4hrung eines effektiven Rechtsschutzes unumg\u00e4nglich w\u00e4re, anders also &#8211; weil die Hauptentscheidung jedenfalls zu sp\u00e4t k\u00e4me &#8211; ein wirksamer Rechtsschutz nicht erreichbar w\u00e4re und dies f\u00fcr den Antragsteller zu unertr\u00e4glichen Folgen f\u00fchren w\u00fcrde. Ein solcher Ausnahmefall, in dem trotz Vorwegnahme der Hauptsache der Erla\u00df einer einstweiligen Anordnung zwingend geboten ist, kann nur angenommen werden, wenn neben einer erheblichen Wahrscheinlichkeit f\u00fcr einen Erfolg des Antragstellers in der Hauptsache eine besondere Intensit\u00e4t des Anordnungsgrundes gegeben ist (vgl. BFH-Beschlu\u00df vom 16. Januar 1974 II B 59\/73, BFHE 111, 228, BStBl II 1974, 221; Tiedtke, a.a.O., S. 654; Gr\u00e4ber\/Koch, a.a.O., \u00a7 114 Rz. 68, 69).<\/p>\n<p>Wenn der Senat damit im Ergebnis in den F\u00e4llen des Antrags auf Zulassung zur Steuerberaterpr\u00fcfung den einstweiligen Rechtsschutz auf besondere F\u00e4lle beschr\u00e4nkt, f\u00fcr die erh\u00f6hte Anforderungen an den Anordnungsanspruch und den Anordnungsgrund gestellt werden, die nach den \u00a7\u00a7 114 Abs. 3 FGO, 920 Abs. 2 ZPO darzulegen und glaubhaft zu machen sind, so tr\u00e4gt er damit auch den Bedenken und Problemen der Verwaltung Rechnung, die mit einer vorl\u00e4ufigen Zulassung eines Bewerbers zur Steuerberaterpr\u00fcfung im Wege der einstweiligen Anordnung verbunden sind. Hier ergeben sich schwierige Rechtsfragen insbesondere dann, wenn der Bewerber aufgrund einer vorl\u00e4ufigen Zulassung an einer Pr\u00fcfung teilgenommen und diese bestanden hat, er aber eine sp\u00e4tere Wiederholungspr\u00fcfung, die nach einem Mi\u00dferfolg im Hauptsacheverfahren notwendig wird, nicht besteht. Es erscheint problematisch, ob dem einmal erfolgreich gepr\u00fcften Kandidaten in diesem und in anderen F\u00e4llen des endg\u00fcltigen Mi\u00dferfolgs (z.B. auch dauernde Nichterf\u00fcllung der streitigen Vorbildungsvoraussetzungen) die Bekanntgabe des positiven Pr\u00fcfungsergebnisses auf Dauer verweigert werden kann. Damit best\u00fcnde die M\u00f6glichkeit, da\u00df zwar die Bestellung zum Steuerberater ausgeschlossen ist, der Kandidat aber im Berufsleben von der Tatsache der erfolgreich abgelegten Pr\u00fcfung Gebrauch machen k\u00f6nnte. Wenn diese Schwierigkeiten auch behebbar sein sollten, so rechtfertigen sie es doch, die Zulassung zur Steuerberaterpr\u00fcfung im Wege der Regelungsanordnung nach \u00a7 114 Abs. 1 Satz 2 FGO nur unter den erschwerten Voraussetzungen zuzulassen, unter denen nach der Rechtsprechung auch im Falle der Vorwegnahme des Ergebnisses der Hauptsache die Gew\u00e4hrung vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes als unumg\u00e4nglich angesehen wird.<\/p>\n<p>3. Im Streitfall kann die Verwaltung nach den vorstehenden Grunds\u00e4tzen nicht im Wege der einstweiligen Anordnung zur Zulassung des Antragstellers zur Steuerberaterpr\u00fcfung 1988 verpflichtet werden, weil die besondere Intensit\u00e4t des Anordnungsgrundes nicht dargetan ist. Der Senat braucht deshalb die Frage des Anordnungsanspruchs, auf dessen Fehlen das FG in seinem ablehnenden Beschlu\u00df abgestellt hat, nicht zu entscheiden.<\/p>\n<p>Aus den in \u00a7 114 Abs. 1 Satz 2 FGO f\u00fcr die Regelungsanordnung ausdr\u00fccklich genannten Gr\u00fcnden (&#8222;wesentliche Nachteile&#8220;, &#8222;drohende Gewalt&#8220;) ergibt sich, da\u00df auch die &#8222;anderen (Anordnungs-) Gr\u00fcnde&#8220; von \u00e4hnlicher Bedeutung und Gewichtung sein m\u00fcssen. Deshalb wird im allgemeinen ein Anordnungsgrund, der den Erla\u00df der begehrten einstweiligen Anordnung unumg\u00e4nglich macht, nur angenommen, wenn die wirtschaftliche oder pers\u00f6nliche Existenz des Antragstellers unmittelbar bedroht ist (vgl. Tipke\/Kruse, a.a.O., \u00a7 114 FGO Tz. 17 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). F\u00fcr die im Streitfall erforderliche besondere Intensit\u00e4t des Anordnungsgrundes gilt dies in erh\u00f6htem Ma\u00dfe. Im Fall der begehrten Zulassung zu einer kurzfristig bevorstehenden Steuerberaterpr\u00fcfung kommen deshalb als Gr\u00fcnde, die den Erla\u00df einer einstweiligen Anordnung trotz Vorwegnahme der Hauptsache unabweisbar machen, neben der genannten Existenzgef\u00e4hrdung solche in Betracht, die den Antragsteller ohne Gew\u00e4hrung des vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes auf Dauer oder jedenfalls f\u00fcr l\u00e4ngere Zeit von der Teilnahme an der Steuerberaterpr\u00fcfung und den mit einem Pr\u00fcfungserfolg verbundenen Vorteilen ausschlie\u00dfen w\u00fcrden. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn dem Antragsteller aus besonderen pers\u00f6nlichen oder wirtschaftlichen Gr\u00fcnden die Teilnahme an der Pr\u00fcfung nur zu dem beantragten Termin m\u00f6glich ist oder wenn die sp\u00e4tere Teilnahme an einer erst nach Erledigung des Hauptsacheverfahrens durchzuf\u00fchrenden Pr\u00fcfung f\u00fcr ihn deshalb ihren Sinn verliert, weil dann die angestrebte freie Berufst\u00e4tigkeit als Steuerberater nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll ausge\u00fcbt werden kann. Derartige Anordnungsgr\u00fcnde von besonderer Intensit\u00e4t hat der Antragsteller im Streitfall nicht vorgetragen.<\/p>\n<p>Der Nachteil, den er erleidet, wenn er auf das Ergebnis des Hauptprozesses verwiesen wird, steht in erster Linie in der Verz\u00f6gerung des \u00dcberwechselns in den angestrebten Beruf des Steuerberaters. Diese Verz\u00f6gerung ist aber, wie der Senat schon in BFHE 140, 163, BStBl II 1984, 449 entschieden hat, nicht existenzgef\u00e4hrdend. Denn der Antragsteller kann, wie seine Besch\u00e4ftigung bis zum 31. Juli 1988 gezeigt hat, seinen Lebensunterhalt auch als Arbeitnehmer verdienen; au\u00dferdem erf\u00fcllt er bereits jetzt die Voraussetzungen f\u00fcr die Zulassung als Rechtsanwalt. Die durch Zeitablauf eintretende Verringerung seiner Chancen, im neuen Beruf des Steuerberaters Fu\u00df zu fassen, ist f\u00fcr den Antragsteller, wenn sie \u00fcberhaupt besteht, nicht besonders schwerwiegend. Den Antragsteller treffen allerdings, falls er sich der Steuerberaterpr\u00fcfung erst nach einem Erfolg im Hauptproze\u00df unterziehen kann, voraussichtlich zus\u00e4tzliche Kosten f\u00fcr die erneute Pr\u00fcfungsvorbereitung. M\u00f6glicherweise wird er auch erneut &#8211; wie im Jahre 1988 f\u00fcr die Monate August und September &#8211; seine bezahlte Arbeitnehmert\u00e4tigkeit unterbrechen m\u00fcssen, um sich ungest\u00f6rt den Pr\u00fcfungsvorbereitungen widmen zu k\u00f6nnen. So belastend alle diese Nachteile f\u00fcr den Antragsteller auch sein m\u00f6gen, sind sie doch nicht unzumutbar, insbesondere wenn man die rechtlichen und tats\u00e4chlichen Probleme ber\u00fccksichtigt, die mit dem Erla\u00df der einstweiligen Anordnung zwangsl\u00e4ufig f\u00fcr die Verwaltung und die Allgemeinheit verbunden sind (vgl. BFHE 140, 163, BStBl II 1984, 449). Dabei ist auch zu ber\u00fccksichtigen, da\u00df der Antragsteller bewu\u00dft das Risiko eingegangen ist, da\u00df sich seine im Hinblick auf die Steuerberaterpr\u00fcfung 1988 get\u00e4tigten finanziellen Aufwendungen und die in Kauf genommenen Einkommensverluste bei Erfolglosigkeit des Antrags- und Beschwerdeverfahrens z.T. als vergeblich erweisen w\u00fcrden. Dem Antragsteller kommen indes die bisher get\u00e4tigten Pr\u00fcfungsvorbereitungen auch f\u00fcr eine sp\u00e4tere Steuerberaterpr\u00fcfung zugute. Da der Antragsgegner lediglich einen Zeitraum von 11 Monaten (1. Februar bis 31. Dezember 1987) nicht in die vorgeschriebene Dauer der praktischen hauptberuflichen T\u00e4tigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens einbeziehen will, kann davon ausgegangen werden, da\u00df der Antragsteller bei Fortsetzung einer entsprechenden Berufst\u00e4tigkeit, wie er sie bis zum 31. Juli 1988 ausge\u00fcbt hat, unabh\u00e4ngig vom Ausgang des Hauptprozesses und dem Zeitpunkt der Revisionsentscheidung zur Steuerberaterpr\u00fcfung 1989 zugelassen wird. Nach alledem fehlt es also an der erforderlichen Intensit\u00e4t des Anordnungsgrundes.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Beschlu\u00df vom 20.9.1988 (VII B 129\/88) BStBl. 1988 II S. 956 Zur Frage der (vorl\u00e4ufigen) Zulassung eines Bewerbers zur Steuerberaterpr\u00fcfung im Wege der einstweiligen Anordnung. FGO \u00a7 114 Abs. 1 Satz 2; StBerG \u00a7 36 Abs. 1 Nr. 1. Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz Sachverhalt &nbsp; I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Antragsteller und Beschwerdef\u00fchrer &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-20-9-1988-vii-b-129_88-bstbl-1988-ii-s-956\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Beschlu\u00df vom 20.9.1988 (VII B 129\/88) BStBl. 1988 II S. 956<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-36127","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/36127","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=36127"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/36127\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=36127"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=36127"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=36127"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}