{"id":36163,"date":"1988-09-08T17:51:46","date_gmt":"1988-09-08T15:51:46","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=36163"},"modified":"2013-05-02T18:55:55","modified_gmt":"2013-05-02T16:55:55","slug":"bfh-beschluss-vom-8-9-1988-iv-r-66_87-bstbl-1989-ii-s-32","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-8-9-1988-iv-r-66_87-bstbl-1989-ii-s-32\/","title":{"rendered":"BFH-Beschlu\u00df vom 8.9.1988 (IV R 66\/87)     BStBl. 1989 II S. 32"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Beschlu\u00df vom 8.9.1988 (IV R 66\/87) BStBl. 1989 II S. 32<\/strong><\/p>\n<p><strong>Dem Gro\u00dfen Senat wird gem\u00e4\u00df \u00a7 11 Abs. 4 FGO folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kann eine Kontokorrentverbindlichkeit, die sowohl durch betrieblich als auch durch privat veranla\u00dfte \u00dcberweisungs- und Auszahlungsvorg\u00e4nge entstanden ist, bei einem Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn nach \u00a7 4 Abs. 3 EStG ermittelt, in vollem Umfang Betriebsschuld sein mit der Folge, da\u00df die hierauf entfallenden Zinsaufwendungen Betriebsausgaben sind?<\/strong><\/p>\n<p>EStG \u00a7 4 Abs. 3 und 4, \u00a7 12 Nr. 1.<\/p>\n<p align=\"center\"><strong><span> Sachverhalt<\/span><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\"><span>A. Sachverhalt<\/span><\/p>\n<p><span>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) ist Facharzt. Er unterh\u00e4lt eine freiberufliche Arztpraxis. Seinen Gewinn ermittelt er durch Einnahmen-\u00dcberschu\u00df-Rechnung gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Er unterhielt in den Streitjahren 1979 und 1981 bei einer Bank ein Kontokorrentkonto, \u00fcber das die beruflichen, daneben aber auch private Zahlungsvorg\u00e4nge abgewickelt wurden. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung f\u00fcr die Jahre 1979 und 1981 machte er die von ihm aufgewendeten Kontokorrentzinsen als Betriebsausgaben geltend.<\/span><\/p>\n<p><span>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) erkannte den Abzug der Zinsen nur teilweise an. Er vertrat die Auffassung, nur die betrieblich veranla\u00dften Zinsaufwendungen seien als Betriebsausgaben abziehbar, w\u00e4hrend die Zinsen, die durch private Entnahmen veranla\u00dft worden seien, nicht abgezogen werden k\u00f6nnten.<\/span><\/p>\n<p><span>Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte im Streitpunkt Erfolg. Das Finanzgericht (FG) f\u00fchrte aus, nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; (Urteil vom 23. Juni 1983 IV R 185\/81, BFHE 139, 56, BStBl II 1983, 723) k\u00f6nne zwar im Falle einer Gewinnermittlung nach \u00a7 4 Abs. 3 EStG nur der Teil der Zinsaufwendungen als Betriebsausgaben abgezogen werden, der auf den aus betrieblichen Gr\u00fcnden veranla\u00dften Kredit entfalle. Im Gegensatz hierzu sei aber bei der Gewinnermittlung nach \u00a7\u00a7 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 EStG der Saldo eines f\u00fcr betrieblichen Geldverkehr bestimmten Kontokorrentkontos auch dann in vollem Umfang der betrieblichen Sph\u00e4re zuzurechnen &#8211; und demgem\u00e4\u00df die hierauf entfallenden Zinsen in voller H\u00f6he als Betriebsausgaben abzuziehen -, wenn \u00fcber dieses Konto auch private Zahlungen geleistet w\u00fcrden (BFH-Urteil vom 23. Juni 1983 IV R 192\/80, BFHE 139, 50, BStBl II 1983, 725). Die unterschiedliche Handhabung des Betriebsausgabenabzugs je nach der Art der Gewinnermittlung \u00fcberzeuge nicht. Auch bei der Gewinnermittlung nach \u00a7 4 Abs. 3 EStG sei das Bankkonto, \u00fcber das der betriebliche Zahlungsverkehr abgewickelt werde, nicht Privat-, sondern Betriebsverm\u00f6gen; daraus folge, da\u00df die Vermutung, die nach dem BFH-Urteil in BFHE 139, 50, BStBl II 1983, 725 bei der Gewinnermittlung nach \u00a7\u00a7 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 EStG f\u00fcr die betriebliche Veranlassung der in der \u00dcberziehung eines betrieblichen Kontokorrentkontos liegenden Kreditaufnahme spreche, entgegen dem BFH-Urteil in BFHE 139, 56, BStBl II 1983, 723, auch bei der Gewinnermittlung nach \u00a7 4 Abs. 3 EStG gelte. Es k\u00f6nne nicht richtig sein, da\u00df die als Betriebsausgaben zu ber\u00fccksichtigenden Zinsaufwendungen bei einer Einnahmen-\u00dcberschu\u00df-Rechnung gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 3 EStG anders zu bemessen seien als bei der Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich nach \u00a7\u00a7 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 EStG. Die Gewinnermittlung durch Einnahmen-\u00dcberschu\u00df-Rechnung m\u00fcsse &#8211; auf die Gesamtdauer des Unternehmens gesehen &#8211; zu demselben steuerlichen Gewinn f\u00fchren wie die Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich.<\/span><\/p>\n<p><span>Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des FA. Es r\u00fcgt die Verletzung materiellen Rechts. Das FG habe in Abweichung von dem Urteil in BFHE 139, 56, BStBl II 1983, 723 den Begriff der Betriebsausgaben nicht zutreffend gew\u00fcrdigt. Bei der Gewinnermittlung nach \u00a7 4 Abs. 3 EStG seien die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben gegen\u00fcberzustellen; ein Bestandsvergleich erfolge nicht. Da Betriebsausgaben nur diejenigen Aufwendungen seien, die durch den Betrieb veranla\u00dft sind (\u00a7 4 Abs. 4 EStG), k\u00f6nnten Schuldzinsen, die mit privat veranla\u00dften Zahlungen und der dadurch verursachten Kreditaufnahme in Zusammenhang st\u00fcnden, nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden.<\/span><\/p>\n<p><span>Das FA beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/span><\/p>\n<p><span>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/span><\/p>\n<p align=\"center\"><strong><span> Entscheidungsgr\u00fcnde<\/span><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">B. Stellungnahme des Senats zu der vorgelegten Rechtsfrage<\/p>\n<p>1. Bisherige Rechtsprechung zum Schuldzinsenabzug bei Gewinnermittlung nach \u00a7 4 Abs. 3 EStG<\/p>\n<p>Der vorlegende Senat hat mit Urteil in BFHE 139, 56, BStBl II 1983, 723 entschieden, da\u00df ein Steuerpflichtiger, der seinen Gewinn nach \u00a7 4 Abs. 3 EStG ermittelt, Zinsaufwendungen f\u00fcr einen Kredit nur insoweit als Betriebsausgaben abziehen kann, als der Kredit betrieblich veranla\u00dft war (\u00a7 4 Abs. 4 EStG). Diene ein Kontokorrentkonto au\u00dfer zur Abwicklung des laufenden betrieblichen Geldverkehrs auch der Abwicklung von au\u00dferbetrieblichen Einnahmen und Ausgaben, so seien die Zinsen f\u00fcr die Inanspruchnahme eines Kontokorrentkredits nur insoweit als Betriebsausgaben abziehbar, als sie durch betrieblich veranla\u00dfte Zahlungen entstanden seien. Soweit die Zinsen mit privat veranla\u00dften Zahlungen bzw. der dadurch verursachten Kreditaufnahme zusammenhingen, h\u00e4tten sie keinen betrieblichen Charakter und k\u00f6nnten deshalb auch nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Das f\u00fchre dazu, da\u00df bei der Gewinnermittlung nach \u00a7 4 Abs. 3 EStG grunds\u00e4tzlich alle \u00fcber das Kontokorrentkonto abgewickelten Zahlungsvorg\u00e4nge einzeln auf ihre betriebliche und private Veranlassung und auf die zinsm\u00e4\u00dfigen Auswirkungen zu untersuchen sind. Die Abgrenzung zwischen betrieblich und au\u00dferbetrieblich veranla\u00dften Zinsaufwendungen k\u00f6nne &#8211; sofern nach den gegebenen Umst\u00e4nden nicht eine einfachere Aufteilung m\u00f6glich sei &#8211; mit Hilfe der Zinszahlenstaffelmethode durchgef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>Im Gegensatz dazu hat der vorlegende Senat f\u00fcr den Fall der Gewinnermittlung nach \u00a7 5 Abs. 1 und \u00a7 4 Abs. 1 EStG in seinem Urteil in BFHE 139, 50, BStBl II 1983, 725 entschieden, da\u00df bei dieser Gewinnermittlungsart die jeweiligen Kontokorrentsalden (also das jeweilige Guthaben oder die jeweilige Schuld) in vollem Umfang der betrieblichen Sph\u00e4re zuzurechnen seien, auch wenn \u00fcber das Konto private Zahlungen abgewickelt werden. Hier spreche bei Konto\u00fcberziehungen eine Vermutung f\u00fcr eine betriebliche Veranlassung der &#8211; in der \u00dcberziehung liegenden &#8211; Kreditaufnahme. Diese Vermutung f\u00fcr den betrieblichen Charakter einer Kontokorrentschuld gebe es dagegen nicht bei der Gewinnermittlung nach \u00a7 4 Abs. 3 EStG. Hier werde der Gewinn durch Gegen\u00fcberstellung der Betriebseinnahmen und der Betriebsausgaben ermittelt; eine Ber\u00fccksichtigung der Best\u00e4nde scheide aus. Deshalb k\u00f6nne auch ein Kontokorrentkonto im Falle der Gewinnermittlung nach \u00a7 4 Abs. 3 EStG kein betriebliches Bestandskonto darstellen, so da\u00df die an den betrieblichen Charakter der Kontokorrentschuld ankn\u00fcpfende Vermutung nicht eingreifen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>2. Einwendungen gegen diese Rechtsprechung<\/p>\n<p>Die unterschiedliche Ber\u00fccksichtigung von Zinsaufwendungen je nach Art der Gewinnermittlung wird im Schrifttum als sachlich nicht gerechtfertigt betrachtet (vgl. Clausen u.a. in Jahrbuch der Fachanw\u00e4lte f\u00fcr Steuerrecht &#8211; JbFSt &#8211; 1986\/87, 351, 362 ff., Bordewin in Hartmann\/B\u00f6ttcher\/Nissen\/ Bordewin, Einkommensteuergesetz, \u00a7\u00a7 4 bis 5 Rz. 43 c und d; Groh, Finanz-Rundschau &#8211; FR &#8211; 1986, 393, 396; Heidrich, Betriebs-Berater &#8211; BB &#8211; 1984, 314; K\u00fcffner, Deutsches Steuerrecht &#8211; DStR &#8211; 1983, 441; Offergeld, Der Betrieb &#8211; DB &#8211; 1984, 1168; Paus, Deutsche Steuer-Zeitung &#8211; DStZ &#8211; 1985, 60; Rudolph, DStZ 1988, 211; Schmidt\/Heinicke, Einkommensteuergesetz, 7. Aufl., \u00a7 4 Anm. 43 c und d; J. Schmidt, DStR 1985, 200; S\u00f6ffing, DStR 1985, 429). Die unterschiedliche Besteuerung widerspreche dem Grundsatz, da\u00df die Gewinnermittlung nach \u00a7 4 Abs. 3 EStG zu dem gleichen Totalergebnis f\u00fchren soll wie die Gewinnermittlung nach \u00a7 4 Abs. 1 bzw. \u00a7 5 Abs. 1 EStG (hierzu BFH-Urteil vom 16. Januar 1975 IV R 180\/71, BFHE 115, 202, BStBl II 1975, 526). In dieser Ungleichbehandlung liege ein Versto\u00df gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Die Auffassung des IV. Senats, bei der Gewinnermittlung nach \u00a7 4 Abs. 3 EStG sei eine Ber\u00fccksichtigung der Best\u00e4nde nicht m\u00f6glich, sei unzutreffend. Es gebe auch bei der Einnahmen-\u00dcberschu\u00df-Rechnung nach \u00a7 4 Abs. 3 EStG aktives und passives Betriebsverm\u00f6gen. W\u00fcrden \u00fcber ein Kontokorrentkonto betriebliche und private Zahlungsvorg\u00e4nge abgewickelt werden, so sei eine hieraus entstandene Verbindlichkeit auch bei Gewinnermittlung nach \u00a7 4 Abs. 3 EStG in vollem Umfang Betriebsschuld. Die f\u00fcr Steuerpflichtige mit Gewinnermittlung nach \u00a7 4 Abs. 1 (\u00a7 5 Abs. 1) EStG geltende Vermutung, da\u00df Kontokorrentschulden in vollem Umfang der betrieblichen Sph\u00e4re zuzurechnen seien, m\u00fcsse auch f\u00fcr Steuerpflichtige gelten, die ihren Gewinn nach \u00a7 4 Abs. 3 EStG ermittelten.<\/p>\n<p>3. Auffassung des vorlegenden Senats<\/p>\n<p>a) Zum Verh\u00e4ltnis der Gewinnermittlung nach \u00a7 4 Abs. 3 EStG zur Gewinnermittlung nach \u00a7 4 Abs. 1 und \u00a7 5 Abs. 1 EStG<\/p>\n<p>Gewinn i.S. des \u00a7 4 Abs. 3 EStG ist der &#8222;\u00dcberschu\u00df der Betriebseinnahmen \u00fcber die Betriebsausgaben&#8220; (\u00a7 4 Abs. 3 Satz 1 EStG). Gegen\u00fcber der Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich nach \u00a7\u00a7 4 Abs. 1 und 5 Abs. 1 EStG stellt die Einnahme\u00fcberschu\u00dfrechnung eine vereinfachte Art der Gewinnermittlung dar.<\/p>\n<p>Die Technik der betrieblichen Einnahmen-\u00dcberschu\u00df-Rechnung nach \u00a7 4 Abs. 3 EStG besteht dem Grundsatz nach in einer Gegen\u00fcberstellung von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben. F\u00fcr diese Gegen\u00fcberstellung ist der Zeitpunkt des Zuflusses der Betriebseinnahmen (hierzu \u00a7 11 Abs. 1 EStG) und des Abflusses von Betriebsausgaben (hierzu \u00a7 11 Abs. 2 EStG) ma\u00dfgebend. Von dem Zuflu\u00df- und Abflu\u00dfprinzip gibt es gesetzlich geregelte Ausnahmen. So sind z.B. die Anschaffungs- und Herstellungskosten f\u00fcr nicht abnutzbare Anlageg\u00fcter erst im Zeitpunkt der Ver\u00e4u\u00dferung oder der Entnahme als Betriebsausgaben zu ber\u00fccksichtigen (\u00a7 4 Abs. 3 Satz 4 EStG); ferner werden die Anschaffungs- und Herstellungskosten f\u00fcr abnutzbare Anlageg\u00fcter, die sich l\u00e4nger als ein Jahr verwenden oder nutzen lassen, auf die Jahre der Verwendung oder Nutzung verteilt (\u00a7 4 Abs. 3 Satz 3 EStG i.V.m. \u00a7 7 EStG).<\/p>\n<p>Durch die verschiedenen Gewinnermittlungstechniken (Bestandsvergleich nach \u00a7 4 Abs. 1 und \u00a7 5 Abs. 1 EStG einerseits und \u00dcberschu\u00dfrechnung nach \u00a7 4 Abs. 3 EStG andererseits) k\u00f6nnen sich Unterschiede in der H\u00f6he des Gewinns eines Kalenderjahrs ergeben. Im Verh\u00e4ltnis beider Gewinnermittlungsarten zueinander herrscht aber der Grundsatz, da\u00df auf Dauer gesehen (d.h. von der Er\u00f6ffnung bis zur Ver\u00e4u\u00dferung oder Aufgabe des Betriebs) beide Gewinnermittlungsarten zu demselben (Total-)Ergebnis f\u00fchren m\u00fcssen (Urteil in BFHE 115, 202, BStBl II 1975, 526). Die in \u00a7 4 Abs. 3 EStG enthaltenen L\u00fccken sind deshalb so auszuf\u00fcllen, da\u00df bei der \u00dcberschu\u00dfrechnung das gleiche Totalergebnis erreicht wird wie bei der bilanziellen Gewinnermittlung (Tipke, Steuerrecht, 11. Aufl., S. 297).<\/p>\n<p>b) Zur Rolle des Betriebsverm\u00f6gens bei der Gewinnermittlung nach \u00a7 4 Abs. 3 EStG<\/p>\n<p>Die gesetzliche Regelung f\u00fcr die steuerliche Behandlung der Anschaffungs- und Herstellungskosten von abnutzbaren und nicht abnutzbaren Wirtschaftsg\u00fctern des Anlageverm\u00f6gens (\u00a7 4 Abs. 3 S\u00e4tze 3 und 4 EStG) sowie die Verwendung des Wortes &#8222;Entnahme&#8220; in \u00a7 4 Abs. 3 Satz 4 EStG lassen erkennen, da\u00df es auch bei der Gewinnermittlung nach \u00a7 4 Abs. 3 EStG Betriebsverm\u00f6gen geben mu\u00df; denn mit dem Gebrauch der Begriffe &#8222;Anlageverm\u00f6gen&#8220; und &#8222;Entnahme&#8220; wird die M\u00f6glichkeit der Bildung von Betriebsverm\u00f6gen vorausgesetzt. Abgesehen hiervon folgt die Notwendigkeit, auch der Gewinnermittlung nach \u00a7 4 Abs. 3 EStG Betriebsverm\u00f6gen zu Grunde zu legen, aus dem f\u00fcr alle Gewinnermittlungsarten geltenden Gewinnbegriff (vgl. Schmidt\/Heinicke, a.a.O., \u00a7 4 Anm. 61; Wolff-Diepenbrock in Littmann\/Bitz\/Meincke, Das Einkommensteuerrecht, 14. Aufl., \u00a7\u00a7 4, 5 Tz. 2195).<\/p>\n<p>c) Verbindlichkeiten aus &#8222;gemischten&#8220; Kontokorrentkonten als (negative) Wirtschaftsg\u00fcter des Betriebsverm\u00f6gens bei Gewinnermittlung nach \u00a7 4 Abs. 3 EStG<\/p>\n<p>aa) Allgemeines zur Zugeh\u00f6rigkeit von Verbindlichkeiten zum Betriebsverm\u00f6gen<\/p>\n<p>Zum Betriebsverm\u00f6gen eines Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn nach \u00a7 4 Abs. 3 EStG ermittelt, geh\u00f6ren auch Verbindlichkeiten. Sie werden zwar bei der Gewinnermittlung nach \u00a7 4 Abs. 3 EStG nicht unmittelbar ber\u00fccksichtigt (vgl. BFH-Urteil vom 8. Oktober 1969 I R 94\/67, BFHE 97, 76, BStBl II 1970, 44). Die Feststellung, da\u00df eine Verbindlichkeit dem Betriebsverm\u00f6gen zuzurechnen ist, hat jedoch Bedeutung f\u00fcr die Frage, ob die auf diese Verbindlichkeit entfallenden Zinsaufwendungen als Betriebsausgaben (\u00a7 4 Abs. 4 EStG) abgezogen werden k\u00f6nnen und ob der Erla\u00df einer solchen Verbindlichkeit aus betrieblichen Gr\u00fcnden als Betriebseinnahme zu werten ist (vgl. hierzu Schmidt\/Heinicke, a.a.O., \u00a7 4 Anm. 65 d, und Groh, a.a.O.).<\/p>\n<p>Zu den Betriebsschulden geh\u00f6ren auch Verbindlichkeiten, die sich aus der Aufnahme eines betrieblich veranla\u00dften Kredits ergeben. Die betriebliche Eigenschaft einer solchen Verbindlichkeit ist allerdings nur insoweit zu bejahen, als die kreditierten Geldmittel f\u00fcr betriebliche Zwecke verwendet werden. Werden die Kreditmittel teils f\u00fcr betriebliche, teils f\u00fcr private Zwecke verwendet, so kann folgerichtig nur der Teil als Betriebsschuld angesetzt werden, der zur Verwendung f\u00fcr betriebliche Zwecke vorgesehen ist.<\/p>\n<p>bb) Zuordnung von Kontokorrentverbindlichkeiten zum Betriebsverm\u00f6gen<\/p>\n<p>Das Kontokorrentverh\u00e4ltnis wird durch einen Vertrag begr\u00fcndet, durch den &#8222;die beiderseitigen Anspr\u00fcche und Leistungen nebst Zinsen in Rechnung gestellt und in regelm\u00e4\u00dfigen Zeitabschnitten durch Verrechnung und Feststellung des f\u00fcr den einen oder anderen Teil sich ergebenden \u00dcberschusses ausgeglichen werden&#8220; (\u00a7 355 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches &#8211; HGB -). Die gegenseitigen Anspr\u00fcche werden am Ende einer Rechnungsperiode saldiert und &#8222;anerkannt&#8220;. Mit diesem Saldoanerkenntnis gehen die in die laufende Rechnung aufgenommenen Anspr\u00fcche und Leistungen unter. \u00dcbrig bleibt nur eine neue, auf einem selbst\u00e4ndigen Verpflichtungsgrund beruhende, vom fr\u00fcheren Schuldgrund losgel\u00f6ste Forderung, die anstelle der bisherigen Einzelforderungen tritt (Urteil des Bundesgerichtshofs &#8211; BGH &#8211; vom 28. <span lang=\"IT\">Juni 1968 I ZR 156\/66, BGHZ 50, 277). <\/span><\/p>\n<p>Dies gilt auch f\u00fcr ein Bank-Kontokorrentverh\u00e4ltnis (Canaris in Staub, HGB, Anhang nach \u00a7 357 &#8222;Bankvertragsrecht&#8220;, Anm. 672 ff.; Schlegelberger, Handelsgesetzbuch, 5. Aufl., \u00a7 355 Anm. 13; Baumbach\/Duden\/Hopt, Handelsgesetzbuch, 27. Aufl., \u00a7 355 Anm. 3 C; BFH-Urteile vom 9. September 1980 VIII R 64\/79, BFHE 131, 482, BStBl II 1981, 125, und vom 7. Oktober 1986 IX R 65\/82, BFH\/NV 1987, 151). Das Bankkonto selbst ist kein Wirtschaftsgut; es dient nur als Rechnungsabschlu\u00dfgrundlage (Schmidt\/Heinicke, a.a.O., \u00a7 4 Tz. 43 b, cc). Weist das Konto am Ende der Verrechnungsperiode zu Lasten des Bankkunden eine Verbindlichkeit auf, so hat sich diese durch Schuldumschaffung entstandene Verbindlichkeit von ihrer urspr\u00fcnglichen Rechtsgrundlage gel\u00f6st.<\/p>\n<p>Die Frage, ob eine Kontokorrentverbindlichkeit dem betrieblichen oder dem au\u00dferbetrieblichen Bereich zuzuordnen ist, wenn \u00fcber das Konto betriebliche und private Vorg\u00e4nge abgewickelt werden, wird von dem vorlegenden Senat nicht einheitlich beurteilt.<\/p>\n<p>Einm\u00fctigkeit besteht nur insoweit, als die unterschiedliche Ber\u00fccksichtigung von Zinsaufwendungen je nach Art der Gewinnermittlung nicht zutreffend sein kann. Der Senat folgt damit der im Schrifttum und teilweise auch von den FG (insbesondere im Streitfall) vertretenen Auffassung, da\u00df die Gewinnermittlung nach \u00a7 4 Abs. 3 EStG zu dem gleichen Totalergebnis f\u00fchren mu\u00df wie die Gewinnermittlung nach \u00a7 4 Abs. 1 (bzw. \u00a7 5 Abs. 1) EStG (Urteil in BFHE 115, 202, BStBl II 1975, 526). Daraus ist zu folgern, da\u00df der Abzug von Kontokorrentzinsen bei beiden Arten der Gewinnermittlung zum gleichen Ergebnis f\u00fchren mu\u00df.<\/p>\n<p>Dagegen gehen die Meinungen auseinander \u00fcber die Frage, wie die Gleichheit beim Abzug der Zinsaufwendungen herzustellen ist.<\/p>\n<p>Die Mehrheit des Senats vertritt die Auffassung, da\u00df ebenso wie bei der Gewinnermittlung nach \u00a7 4 Abs. 1 (\u00a7 5 Abs. 1) EStG (s. hierzu Vorlagebeschlu\u00df vom 8. September 1988 IV R 97\/82, BFHE 154, 337) &#8211; eine Kontokorrentschuld als Betriebsschuld anzusehen ist, wenn das Kontokorrentkonto der Abwicklung des laufenden betrieblichen Geldverkehrs dient; daran \u00e4ndert sich nichts, wenn \u00fcber dieses Konto auch private Entnahmen finanziert werden. Nach Auffassung der Mehrheit gilt dies unabh\u00e4ngig davon, ob sich eine Vermutung f\u00fcr die betriebliche Veranlassung der Schuld begr\u00fcnden l\u00e4\u00dft oder nicht.<\/p>\n<p>Hinsichtlich des Umfangs, in dem die auf private Entnahmevorg\u00e4nge entfallenden Zinsaufwendungen bei der Gewinnermittlung nach \u00a7\u00a7 4 Abs. 3 EStG als Betriebsausgaben abziehbar sind, vertritt die Mehrheit des Senats &#8211; wie auch zur Gewinnermittlung nach \u00a7 4 Abs. 1 (\u00a7 5 Abs. 1) EStG &#8211; die Ansicht, da\u00df nicht nur die auf &#8222;gew\u00f6hnliche&#8220; Privataufwendungen entfallenden Teile des Kontokorrentkredits, sondern jede privat veranla\u00dfte Kreditaufnahme zu einer Betriebsschuld f\u00fchren kann. An der im Rahmen der Gewinnermittlung nach \u00a7 4 Abs. 1 (\u00a7 5 Abs. 1) EStG bisher gemachten Einschr\u00e4nkung, da\u00df entnahmebedingte Kreditaufnahmen keinen betrieblichen Charakter haben, &#8222;wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung klar erkennbar ist, da\u00df mit der Erh\u00f6hung des Schuldsaldos ein Kredit f\u00fcr au\u00dferbetriebliche Zwecke aufgenommen wird&#8220; (Urteil in BFHE 139, 50, BStBl II 1983, 725), h\u00e4lt die Mehrheit &#8211; auch soweit es um die Gewinnermittlung nach \u00a7 4 Abs. 3 EStG geht &#8211; nicht mehr fest.<\/p>\n<p>Die Entstehung oder Erh\u00f6hung einer Kontokorrentverbindlichkeit durch private \u00dcberweisungs- und Auszahlungsvorg\u00e4nge kann nach Ansicht der Mehrheit lediglich dann nicht mehr als betrieblich veranla\u00dfte Kreditaufnahme anzusehen sein, wenn der Betrieb \u00fcberschuldet ist. Wenn keine betrieblichen Eigenmittel mehr vorhanden sind, die entnommen und durch Fremdmittel ersetzt werden k\u00f6nnen, kann der zur Finanzierung privaten Geldbedarfs gew\u00e4hrte Kontokorrentkredit nicht mehr als betriebliche Verbindlichkeit angesehen werden (vgl. FG D\u00fcsseldorf, rechtskr\u00e4ftiges Urteil vom 10. Juni 1980 XXIII\/IX 535\/77 E, Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211; EFG &#8211; 1981, 7; FG Hamburg, nicht rechtskr\u00e4ftiges Urteil vom 17. April 1986 I 62\/82, EFG 1986, 549; Trimpop, FR 1976, 578; Kreile\/S\u00f6ffing, Deutsche Steuer-Zeitung\/Ausgabe A &#8211; DStZ\/A &#8211; 1977, 259, 263; Brewi\/Sch\u00f6n, DStR 1978, 99; S\u00f6ffing, FR 1984, 185, 193; Siegel, Steuer und Wirtschaft &#8211; StuW &#8211; 1985, 207). Die auf solche Verbindlichkeiten entfallenden Schuldzinsen k\u00f6nnten dann folgerichtig auch nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden.<\/p>\n<p>Eine Minderheit des Senats vertritt folgende Auffassung:<\/p>\n<p>L\u00e4\u00dft sich die Kontokorrentverbindlichkeit ohne weiteres in einen betrieblichen und einen privaten Teil zerlegen (Beispiel: Die Mittel aus einem Kontokorrentkredit werden zu 60 v.H. f\u00fcr betriebliche und zu 40 v.H. f\u00fcr private Zwecke verwendet), so gilt insoweit nichts anderes als f\u00fcr andere Kreditverbindlichkeiten auch. In einem solchen Fall ist nur der betriebliche Teil des Kredits dem Betriebsverm\u00f6gen zuzurechnen (vgl. BFH-Urteil vom 19. M\u00e4rz 1981 IV R 169\/80, BFHE 133, 383, BStBl II 1983, 721).<\/p>\n<p>Werden dagegen \u00fcber das Kontokorrentkonto eine Vielzahl von betrieblichen und privaten Vorg\u00e4ngen abgewickelt und l\u00e4\u00dft sich wegen des Umfangs der Kontenbewegungen nicht ohne weiteres bestimmen, welcher Teil der am Ende der Verrechnungsperiode ausgewiesenen Schuld dem betrieblichen und welcher dem privaten Bereich zuzuordnen ist, so mu\u00df diese Bestimmung auf andere Weise vollzogen werden. Der Senat hat hierf\u00fcr bisher die Zinszahlenstaffelmethode als ein zur Aufteilung geeignetes Verfahren angesehen (vgl. Urteil in BFHE 139, 56, BStBl II 1983, 723). Da sich die Anwendung dieser Methode in der Praxis allerdings als schwierig erwiesen hat (vgl. hierzu Bordewin in Hartmann\/B\u00f6ttcher\/Nissen\/Bordewin, a.a.O., \u00a7\u00a7 4 bis 5 Tz. 51 g; Kempermann\/Ditzen, DStZ 1985, 63), h\u00e4tte die Minderheit des Senats keine Bedenken, in F\u00e4llen, in denen die Zinszahlenstaffelmethode nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten zum Ziel f\u00fchrt, die H\u00f6he des betrieblichen und des privaten Teils der Schuld im Wege der Sch\u00e4tzung (\u00a7 162 Abs. 1 der Abgabenordnung &#8211; AO 1977 -) zu ermitteln.<\/p>\n<p>In der Rechtsprechung des BFH ist zwar die Auffassung vertreten worden (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 18. November 1980 VIII R 194\/78, BFHE 132, 522, BStBl II 1981, 510, unter 2 d), da\u00df &#8222;gemischte&#8220; (d.h. teils betrieblich, teils privat veranla\u00dfte) Bankschulden im Hinblick auf das Aufteilungs- und Abzugsverbot des \u00a7 12 Nr. 1 Satz 2 EStG (hierzu BFH-Beschlu\u00df vom 19. Oktober 1970 GrS 2\/70, BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17) nicht zul\u00e4ssig seien. W\u00fcrden sich f\u00fcr die &#8222;gemischten&#8220; Zinsaufwendungen keine objektiven Merkmale finden lassen, die eine zutreffende und leicht nachpr\u00fcfbare Trennung in betrieblich und privat veranla\u00dfte Aufwendungen erm\u00f6glichen, so k\u00f6nnten diese Zinsen nicht aufgeteilt und abgezogen werden (BFH-Urteil vom 13. M\u00e4rz 1986 IV R 118\/84, BFH\/NV 1986, 466).<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Minderheit l\u00e4\u00dft sich diese Rechtsprechung nicht mehr halten. Bei grunds\u00e4tzlicher Anerkennung der bisherigen Rechtsprechung zum Aufteilungs- und Abzugsverbot geht die Minderheit davon aus, da\u00df von diesem Verbot in gewissen F\u00e4llen Ausnahmen zul\u00e4ssig sind. Solche Ausnahmen wurden schon bisher insbesondere f\u00fcr Kfz-Kosten (Beschlu\u00df in BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17), Flugzeugkosten (BFH-Urteil vom 4. August 1977 IV R 157\/74, BFHE 123, 158, BStBl II 1978, 93), Telefonkosten (BFH-Urteil vom 21. November 1980 VI R 209\/79, BFHE 132, 63, BStBl II 1981, 131) sowie f\u00fcr Kosten einer Hausgehilfin (BFH-Urteil vom 8. November 1979 IV R 66\/77, BFHE 129, 134, BStBl II 1980, 117) gemacht. Gemeinsam ist diesen Ausnahmen, da\u00df sie F\u00e4lle betreffen, in denen eine getrennte Erfassung der betrieblich und privat veranla\u00dften Aufwendungen insofern m\u00f6glich ist, als die f\u00fcr die Entstehung der Aufwendungen ma\u00dfgebenden betrieblichen und privaten Anl\u00e4sse zeitlich nacheinander verwirklicht werden (Offerhaus in Lademann\/S\u00f6ffing\/Brockhoff, Einkommensteuergesetz, \u00a7 12 Anm. 26). Um einen Fall dieser Art handelt es sich nach der Minderheitsmeinung auch bei den Zinsaufwendungen f\u00fcr Kontokorrentverbindlichkeiten. Sie k\u00f6nnten zwar &#8211; jedenfalls bei Anwendung entsprechender Berechnungsmethoden (Zinszahlenstaffelmethode) &#8211; genau errechnet werden. Die praktischen Schwierigkeiten bei der Anwendung dieser Methoden legen es jedoch nahe, in entsprechenden F\u00e4llen eine Abgrenzung zwischen betrieblich und privat veranla\u00dften Aufwendungen auch im Wege einer Sch\u00e4tzung zuzulassen. Die Finanzverwaltung ist bisher schon hiernach verfahren. Sie hat die Ermittlung der betrieblich und privat veranla\u00dften Kontokorrentzinsen durch Sch\u00e4tzungen ausdr\u00fccklich zugelassen (Oberfinanzdirektion &#8211; OFD &#8211; K\u00f6ln, Verf\u00fcgung vom 9. <span>Januar 1986 S 2144-27-St-113, FR 1986, 149). <\/span><\/p>\n<p>Auch die Rechtsprechung des BFH hat dem praktischen Bed\u00fcrfnis nach Aufteilung durch Sch\u00e4tzung in gewissen F\u00e4llen Rechnung getragen (so der vorlegende Senat in seinem Urteil in BFHE 139, 57, BStBl II 1983, 723; ebenso der IX. Senat in seinem Urteil vom 10. Juni 1986 IX R 11\/86, BFHE 147, 318, BStBl II 1986, 894; zum Meinungsstand vgl. Schmidt\/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 7. Aufl., \u00a7 12 Anm. 8 &#8222;Zinsen&#8220;).<\/p>\n<p>Geht man davon aus, da\u00df eine Kontokorrentverbindlichkeit dem Betriebsverm\u00f6gen nur insoweit zuzuordnen ist, als sie betrieblich veranla\u00dft ist, so sind nur die auf den betrieblich veranla\u00dften Teil der Kontokorrentverbindlichkeit entfallenden Zinsaufwendungen als Betriebsausgaben abziehbar.<\/p>\n<p align=\"center\">C. Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage<\/p>\n<p>Nach der Mehrheitsauffassung ist die Vorlagefrage zu bejahen. Die Mehrheit kommt zu dem Ergebnis, da\u00df bei einem Steuerpflichtigen mit Gewinnermittlung nach \u00a7 4 Abs. 3 EStG eine Kontokorrentverbindlichkeit, die sowohl durch betrieblich als auch privat veranla\u00dfte \u00dcberweisungs- und Auszahlungsvorg\u00e4nge entstanden ist, in vollem Umfang Betriebsschuld sein kann mit der Folge, da\u00df die hierauf entfallenden Zinsaufwendungen Betriebsausgaben sind. Schlie\u00dft man sich dieser Auffassung an, so ist die Revision unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Minderheit bleibt im wesentlichen bei der bisher vom Senat vertretenen Auffassung, nach der bei einer aus der \u00dcberziehung des Kontokorrentkontos sich ergebenden Verbindlichkeit die \u00fcber dieses Konto abgewickelten Zahlungsvorg\u00e4nge einzeln auf ihre betriebliche oder private Veranlassung zu untersuchen seien und nur die auf die betrieblich veranla\u00dften Zahlungsvorg\u00e4nge entfallenden Zinsaufwendungen zum Abzug als Betriebsausgaben zuzulassen sind. Allerdings kann nach Ansicht der Minderheit nunmehr die Aufteilung einer Kontokorrentschuld auf einen betrieblich und einen privat veranla\u00dften Teil (mit entsprechender Zuordnung der auf diese Teile entfallenden Zinsaufwendungen) durch Sch\u00e4tzung erfolgen. Entsprechende M\u00f6glichkeiten f\u00fcr den den Abzug von Kontokorrentzinsen als Werbungskosten w\u00fcrden sich bei Zugrundelegung der Minderheitsauffassung auch im Rahmen der nichtbetrieblichen \u00dcberschu\u00dfeink\u00fcnfte (aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit, Kapitalverm\u00f6gen, Vermietung und Verpachtung und aus sonstigen Eink\u00fcnften; vgl. \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG) ergeben (so bereits jetzt der IX. Senat des BFH; vgl. BFHE 147, 318, BStBl II 1986, 894). Der im Schrifttum (J. Schmidt, DStR 1985, 200) in Bezug auf die bisherige Rechtsprechung erhobene Vorwurf der &#8222;Drei-Klassen-Besteuerung&#8220; w\u00e4re damit gegenstandslos.<\/p>\n<p>Schlie\u00dft man sich der Auffassung der Minderheit an, so ist die Revision begr\u00fcndet; das FG-Urteil m\u00fc\u00dfte aufgehoben und die Klage abgewiesen werden.<\/p>\n<p align=\"center\">D. Rechtsgrundlage der Vorlage<\/p>\n<p>Der Senat ist der Auffassung, da\u00df die vorgelegte Rechtsfrage grunds\u00e4tzliche Bedeutung hat. Die unterschiedlichen Auffassungen einzelner Senate des BFH zu den im Zusammenhang mit dieser Frage stehenden Rechtsproblemen und die Vielzahl kritischer Ver\u00f6ffentlichungen zu der bisherigen Rechtsprechung des BFH machen eine Entscheidung des Gro\u00dfen Senats erforderlich (\u00a7 11 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Beschlu\u00df vom 8.9.1988 (IV R 66\/87) BStBl. 1989 II S. 32 Dem Gro\u00dfen Senat wird gem\u00e4\u00df \u00a7 11 Abs. 4 FGO folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: Kann eine Kontokorrentverbindlichkeit, die sowohl durch betrieblich als auch durch privat veranla\u00dfte \u00dcberweisungs- und Auszahlungsvorg\u00e4nge entstanden ist, bei einem Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn nach \u00a7 4 Abs. 3 EStG &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-8-9-1988-iv-r-66_87-bstbl-1989-ii-s-32\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Beschlu\u00df vom 8.9.1988 (IV R 66\/87)     BStBl. 1989 II S. 32<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-36163","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/36163","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=36163"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/36163\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=36163"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=36163"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=36163"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}