{"id":36164,"date":"1988-09-08T17:51:45","date_gmt":"1988-09-08T15:51:45","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=36164"},"modified":"2013-05-03T09:25:05","modified_gmt":"2013-05-03T07:25:05","slug":"bfh-beschluss-vom-8-9-1988-iv-r-97_82-bstbl-1989-ii-s-27","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-8-9-1988-iv-r-97_82-bstbl-1989-ii-s-27\/","title":{"rendered":"BFH-Beschlu\u00df vom 8.9.1988 (IV R 97\/82)     BStBl. 1989 II S. 27"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Beschlu\u00df vom 8.9.1988 (IV R 97\/82) BStBl. 1989 II S. 27<\/strong><\/p>\n<p><strong>Dem Gro\u00dfen Senat des BFH wird gem\u00e4\u00df \u00a7 11 Abs. 4 FGO folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kann eine Kontokorrentverbindlichkeit, die sowohl durch betrieblich als auch durch privat veranla\u00dfte \u00dcberweisungs- und Auszahlungsvorg\u00e4nge entstanden ist, bei Gewinnermittlung nach \u00a7 4 Abs. 1 EStG in vollem Umfang Betriebsschuld sein mit der Folge, da\u00df die hierauf entfallenden Zinsaufwendungen Betriebsausgaben sind?<\/strong><\/p>\n<p>EStG \u00a7 4 Abs. 1 und 4, \u00a7 5 Abs. 1, \u00a7 12 Nr. 1.<\/p>\n<p align=\"center\"><strong><span> Sachverhalt<\/span><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\"><span>A. Sachverhalt<\/span><\/p>\n<p><span>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) ist Steuerberater. Er ermittelt seinen Gewinn nach \u00a7 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Er war in den Streitjahren 1972 bis 1975 Eigent\u00fcmer eines Einfamilienhauses, in dem er wohnte und seine Praxis betrieb.<\/span><\/p>\n<p><span>Der Rechtsstreit geht u.a. um die Frage, in welchem Umfang der Kl\u00e4ger Zinsaufwendungen als Betriebsausgaben absetzen kann. Der Kl\u00e4ger hatte in den Bilanzen f\u00fcr die Streitjahre Kreditschulden als betriebliche Verbindlichkeiten angesetzt. Die auf diese Verbindlichkeiten entfallenden Zinsen machte er bei den Einkommensteuerveranlagungen f\u00fcr die Streitjahre als Betriebsausgaben geltend. Dieser Sachbehandlung folgte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) nicht. Aufgrund von Feststellungen, die im Rahmen einer im Jahre 1977 durchgef\u00fchrten Betriebspr\u00fcfung getroffen wurden, lie\u00df das FA nur einen Teil der Zinsaufwendungen zum Abzug als Betriebsausgaben zu.<\/span><\/p>\n<p><span>Im einzelnen handelt es sich um folgende Vorg\u00e4nge:<\/span><\/p>\n<p><span>1. Hypothekendarlehen<\/span><\/p>\n<p><span>Der Kl\u00e4ger hatte ein hypothekarisch gesichertes Darlehen aufgenommen und die Darlehensmittel u.a. zur Begleichung von Aufwendungen f\u00fcr Bauarbeiten an dem von ihm bewohnten Haus verwendet. Bei den Bauarbeiten handelt es sich um den Ausbau der Mansarde, um einen Anbau sowie um ein Schwimmbad im Garten. Die neu geschaffenen Geb\u00e4udeteile waren ausschlie\u00dflich f\u00fcr die private Nutzung durch den Kl\u00e4ger und seiner Familie bestimmt; auch das Schwimmbad wurde vom Kl\u00e4ger und seiner Familie, gelegentlich aber auch von den in der Praxis des Kl\u00e4gers t\u00e4tigen Angestellten benutzt.<\/span><\/p>\n<p><span>Das FA buchte den Teil der Verbindlichkeiten, dessen Mittel f\u00fcr private Bauarbeiten verwendet wurden, erfolgsneutral aus und ber\u00fccksichtigte die auf diesen Teil entfallenden Zinsaufwendungen (1972: 4.951,36 DM; 1973: 3.226,26 DM, 1974: 1.457,14 DM; 1975: 1.450,45 DM) nicht als Betriebsausgaben.<\/span><\/p>\n<p><span>2. Investitionsdarlehen<\/span><\/p>\n<p><span>Der Kl\u00e4ger hatte im Jahre 1972 ein Investitionsdarlehen in H\u00f6he von 36.000 DM von der Sparkasse aufgenommen und die Darlehensmittel teilweise f\u00fcr den Ausbau der betrieblich genutzten Garage, teilweise f\u00fcr den eigenen Wohnzwecken dienenden Geb\u00e4udeteil sowie f\u00fcr private Anschaffungen verwendet. Die Darlehensschuld wurde im Januar 1974 durch Aufnahme eines Kredits bei der A-Bank abgel\u00f6st.<\/span><\/p>\n<p><span>Das FA buchte 75 v.H. der Verbindlichkeit erfolgsneutral aus und erkannte den hierauf entfallenden Teil der Zinsaufwendungen nicht als Betriebsausgaben an.<\/span><\/p>\n<p><span>3. WKV-Kredit<\/span><\/p>\n<p><span>Ein weiterer f\u00fcr private Zwecke aufgenommener Kredit (WKV-Kredit)wurde vom Kl\u00e4ger zun\u00e4chst &#8211; bis zum Jahre 1973 &#8211; als private Verbindlichkeit, die hierauf entfallenden Zinsen demgem\u00e4\u00df als private Zinsaufwendungen behandelt. In den Bilanzen des Kl\u00e4gers war die WKV-Kreditverbindlichkeit nicht als Schuldposten angesetzt. F\u00fcr die Jahre 1974 bis 1975 machte der Kl\u00e4ger die auf diesen Kredit entfallenden Zinsen als Betriebsausgaben geltend.<\/span><\/p>\n<p><span>Das FA sah die Kreditverbindlichkeit als private Schuld und die hierauf entfallenden Zinsen demgem\u00e4\u00df als private Aufwendungen an.<\/span><\/p>\n<p><span>4. Kontokorrentverbindlichkeiten bei der Sparkasse und der B-Bank<\/span><\/p>\n<p><span>Der Kl\u00e4ger unterhielt bei der Sparkasse und bei der B-Bank Kontokorrentkonten, die in den Jahren 1972 bis 1974 Schuldsalden aufwiesen. Die Salden beruhten teils auf betrieblich, teils auf privat veranla\u00dften Kontenbewegungen.<\/span><\/p>\n<p><span>Das FA sch\u00e4tzte den betrieblichen Teil der Kontokorrentverbindlichkeiten f\u00fcr den Pr\u00fcfungszeitraum 1972 bis 1975 auf insgesamt 40.000 DM und lie\u00df nur die hierauf entfallenden Zinsaufwendungen zum Abzug zu.<\/span><\/p>\n<p><span>5. Kontokorrentverbindlichkeit bei der A-Bank<\/span><\/p>\n<p><span>Im Januar 1974 nahm der Kl\u00e4ger bei der A-Bank einen Kontokorrentkredit in H\u00f6he von 260.000 DM auf. Die Kreditmittel verwendete er zur Abl\u00f6sung anderer Verbindlichkeiten bei der Sparkasse (92.000 DM), der C-Bank (45.497,40 DM) und der D-Bank (20.187,74 DM). Au\u00dferdem beglich der Kl\u00e4ger mit den Kreditmitteln betriebliche (18.140,87 DM) und private (65.671,37 DM) Steuerschulden.<\/span><\/p>\n<p><span>Das FA sch\u00e4tzte den betrieblichen Teil der Kontokorrentschulden auf 27 v.H. Den hierauf entfallenden Teil der Zinsaufwendungen lie\u00df es zum Abzug zu. Dementsprechend wurde auch die f\u00fcr den Kredit in Rechnung gestellte Abschlu\u00dfgeb\u00fchr nur in H\u00f6he von 27 v.H. als Betriebsausgabe angesehen.<\/span><\/p>\n<p><span>Auf der Grundlage der vom FA vertretenen Rechtsauffassung ergingen ge\u00e4nderte Einkommensteuerbescheide f\u00fcr die Streitjahre.<\/span><\/p>\n<p><span>Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.<\/span><\/p>\n<p><span>Das Finanzgericht (FG) f\u00fchrte aus, das FA habe die streitigen Schuldzinsen zu Recht in einen betrieblichen und einen privaten Anteil im Wege der Sch\u00e4tzung aufgeteilt und die auf die private Lebensf\u00fchrung entfallenden Schuldzinsen nur insoweit zum Abzug zugelassen, als dies nach der bis zum 31. Dezember 1973 geltenden Regelung des \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG m\u00f6glich gewesen sei. Als Betriebsausgaben (\u00a7 4 Abs. 4 EStG) seien Schuldzinsen nur abziehbar, wenn die zugrunde liegende Schuld mit dem Betrieb des Steuerpflichtigen im wirtschaftlichen Zusammenhang stehe. Begr\u00fcnde der Steuerpflichtige im Rahmen seines Betriebs eine Verbindlichkeit und weise er diese in seiner Bilanz aus, so spreche eine Vermutung daf\u00fcr, da\u00df es sich um eine Betriebsschuld handle. Verwende er jedoch Teilbetr\u00e4ge eines Kredits f\u00fcr private Zwecke, so seien diese Betr\u00e4ge dem privaten Bereich zuzuordnen; die von der Kontenbezeichnung und der Aufnahme in die Bilanz ausgehende Indizwirkung f\u00fcr eine bestimmte Zuordnung sei dann widerlegt. Werde ein Konto f\u00fcr die Abwicklung betrieblicher und privater Vorg\u00e4nge benutzt, so seien seine Salden zum Nachweis der betrieblich bedingten Veranlassung aufzuteilen, soweit eine eindeutige Abgrenzung m\u00f6glich sei (Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 19. Juni 1975 VIII R 13\/74, BFHE 116, 478, BStBl II 1975, 811; vom 18. November 1980 VIII R 194\/78, BFHE 132, 522, BStBl II 1981, 510; vom 19. M\u00e4rz 1981 IV R 169\/80, BFHE 133, 383, BStBl II 1983, 721).<\/span><\/p>\n<p><span>Bei der vom Kl\u00e4ger eingegangenen Hypothekenverbindlichkeit habe das FA zutreffend den Teil aus dem Betriebsverm\u00f6gen ausgeschieden, der zur Begleichung der Aufwendungen f\u00fcr die Bauarbeiten (Mansarde, Anbau und Schwimmbecken) gedient habe; denn diese Bauaufwendungen seien f\u00fcr Geb\u00e4udeteile gemacht worden, die vom Kl\u00e4ger ausschlie\u00dflich privat benutzt wurden. Auch das auf dem Grundst\u00fcck befindliche Schwimmbad diene der privaten Lebensf\u00fchrung. Es erhalte nicht bereits dadurch betrieblichen Charakter, da\u00df es gelegentlich von den Angestellten des Kl\u00e4gers benutzt werde. &#8211; Die Mittel aus dem Investitionsdarlehen seien, wie das FA zutreffend angenommen habe, zu einem Anteil von 75 v.H. privat und lediglich zu 25 v.H. f\u00fcr betriebliche Zwecke verwendet worden. &#8211; Das WKV-Darlehen sei als private Verbindlichkeit aufgenommen und auch buchm\u00e4\u00dfig im Jahre 1973 so behandelt worden. Die Behauptung des Kl\u00e4gers, die Mittel aus diesem Kredit seien in erheblichem Umfang f\u00fcr die Bestreitung betrieblicher Ausgaben verwendet worden, \u00e4ndere an der Zuordnung der Verbindlichkeit zum Privatverm\u00f6gen schon deshalb nichts, weil der Kl\u00e4ger in der Zeit der Kreditaufnahme durch \u00fcberh\u00f6hte Privatentnahmen eine betriebliche \u00dcberschuldung herbeigef\u00fchrt habe; es habe deshalb keiner Pr\u00fcfung bedurft, ob die Angaben des Kl\u00e4gers \u00fcber die einzelnen Geld\u00fcberweisungen zutr\u00e4fen. F\u00fcr die Einordnung der Kontokorrentschulden (Sparkasse, A-Bank und B-Bank) sei die tats\u00e4chliche Mittelverwendung ma\u00dfgebend. Bei der \u00dcberziehung eines Kontokorrentkontos infolge privat veranla\u00dfter Ausgaben k\u00f6nnten die darauf entfallenden Zinsen nicht als Betriebsausgaben gewertet werden. Durch die unmittelbare Inanspruchnahme eines Bankkredits f\u00fcr private Zwecke werde eine private Verbindlichkeit begr\u00fcndet; das Betriebsverm\u00f6gen werde durch diesen Vorgang nicht ber\u00fchrt (BFH-Urteil vom 24. November 1967 VI R 71\/66, BFHE 91, 37, BStBl II 1968, 177). Hiernach habe das FA im Streitfall die Kontokorrentzinsen des Kl\u00e4gers dem Grunde nach zu Recht in privat veranla\u00dfte Aufwendungen und Betriebsausgaben aufgeteilt und der H\u00f6he nach zutreffend auf den prozentualen Anteil der Mittelverwendung gesch\u00e4tzt. Anhaltspunkte f\u00fcr eine andere Sch\u00e4tzung seien weder aus den sehr allgemein gehaltenen Einwendungen des Kl\u00e4gers noch aus dem sonstigen Akteninhalt zu gewinnen gewesen.<\/span><\/p>\n<p><span>Mit der Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger die Verletzung materiellen Rechts. Der Zinsabzug k\u00f6nne nicht mit dem Argument verwehrt werden, da\u00df \u00fcberh\u00f6hte Privatentnahmen zu einer betrieblichen \u00dcberschuldung gef\u00fchrt h\u00e4tten. Entscheidend sei, da\u00df jeweils der betriebliche von dem privaten Teil der Schuld nach der Verwendung des Geldes getrennt werde. Er habe nur den Abzug der betrieblich veranla\u00dften Zinsen begehrt. Zu den einzelnen Kreditverbindlichkeiten f\u00fchrt er aus:<\/span><\/p>\n<p><span>1. Hypothekenverbindlichkeit. Soweit es sich um die Aufwendungen f\u00fcr die Mansarde handle, sei der Standpunkt des FG, es habe sich um privat veranla\u00dfte Aufwendungen gehandelt, verst\u00e4ndlich. Dagegen m\u00fc\u00dften die auf das Schwimmbad entfallenden Aufwendungen als betrieblich veranla\u00dft angesehen werden. Denn das Schwimmbad sei mehr durch das B\u00fcropersonal des Kl\u00e4gers als durch ihn und seine Familie genutzt worden.<\/span><\/p>\n<p><span>2. Investitionsdarlehen. Hinsichtlich der betrieblichen und privaten Verwendung habe sich das FG zu Unrecht an die Begr\u00fcndung im Kreditantrag gehalten. Es sei einleuchtend, &#8222;da\u00df die wirklichen Beweggr\u00fcnde der Bank gegen\u00fcber nicht genannt werden&#8220;.<\/span><\/p>\n<p><span>3. WKV-Kredit. Der WKV-Kredit sei infolge eines Buchungsfehlers urspr\u00fcnglich als privat behandelt worden. Dies sei jedoch sp\u00e4ter richtiggestellt worden.<\/span><\/p>\n<p><span>4. Kontokorrentverbindlichkeiten. Nach dem BFH-Urteil vom 24. Mai 1984 IV R 221\/83 (BFHE 141, 316, BStBl II 1984, 706) seien auch die zur Tilgung der Einkommensteuer entnommenen Kredite keine Privatschulden; deshalb seien auch die hierauf entfallenden Zinsanteile als Betriebsausgaben anzusehen.<\/span><\/p>\n<p><span>Der Kl\u00e4ger beantragt sinngem\u00e4\u00df, unter Aufhebung des FG-Urteils und unter Ab\u00e4nderung der angefochtenen Bescheide in Gestalt der Einspruchsentscheidung das steuerpflichtige Einkommen f\u00fcr 1972 auf &#8230; DM, f\u00fcr 1973 auf &#8230; DM, f\u00fcr 1974 auf &#8230; DM und f\u00fcr 1975 auf &#8230; DM anzusetzen.<\/span><\/p>\n<p><span>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/span><\/p>\n<p><span>Die Entscheidung h\u00e4ngt von der Beantwortung der Vorlagefrage ab.<\/span><\/p>\n<p align=\"center\"><strong><span> Entscheidungsgr\u00fcnde<\/span><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">B. Stellungnahme zu der vorgelegten Rechtsfrage<\/p>\n<p>1. Allgemeines zum Abzug von Schuldzinsen<\/p>\n<p>Bis zum Veranlagungszeitraum 1973 konnten private &#8211; d.h. nicht auf Eink\u00fcnfte im Sinne des EStG bezogene &#8211; Schuldzinsen als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte abgezogen werden (\u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG in der bis 1973 geltenden Fassung). Die M\u00f6glichkeit des Abzugs von privaten Schuldzinsen als Sonderausgaben ist durch Art. 1 Nr. 3 des Steuer\u00e4nderungsgesetzes 1973 (St\u00c4ndG 1973) vom 26. Juni 1973 (BGBl I S. 676) beseitigt worden. Diese gesetzliche Ma\u00dfnahme hat das Bundesverfassungsgericht als verfassungsgem\u00e4\u00df angesehen (Beschlu\u00df vom 13. M\u00e4rz 1979 2 BvR 72\/76, BStBl II 1979, 322).<\/p>\n<p>Die fr\u00fchere Regelung hat f\u00fcr den Streitfall insofern noch Bedeutung, als es um die Einkommensteuer f\u00fcr die Jahre 1972 und 1973 geht. Soweit der Kl\u00e4ger in diesen Jahren Zinsen f\u00fcr private Schuldverbindlichkeiten aufgewendet hatte, konnte er sie gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG a.F. als Sonderausgaben abziehen; das FA und das FG haben dies ber\u00fccksichtigt. F\u00fcr die Jahre 1974 und 1975 fehlte es indessen an solchen Abzugsm\u00f6glichkeiten. Zinsaufwendungen, die in diesen Jahren entstanden sind, konnten ggf. nur im Rahmen der einzelnen Einkunftsarten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgesetzt werden.<\/p>\n<p>Im Streitfall kommt es deshalb darauf an, ob die vom Kl\u00e4ger f\u00fcr die Jahre 1974 und 1975 aufgewendeten Zinsen ganz oder nur zum Teil als Betriebsausgaben bei seinen Eink\u00fcnften aus selbst\u00e4ndiger Arbeit (\u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) abgezogen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>2. Bisherige Rechtsprechung zum Schuldzinsenabzug bei Gewinnermittlung nach \u00a7 4 Abs. 1 und \u00a7 5 Abs. 1 EStG<\/p>\n<p>a) Zinsaufwendungen sind als Betriebsausgaben abziehbar, wenn sie &#8222;durch den Betrieb veranla\u00dft sind&#8220; (\u00a7 4 Abs. 4 EStG). Diese Voraussetzungen liegen vor bei Zinsaufwendungen, die f\u00fcr Betriebsschulden zu leisten sind.<\/p>\n<p>Die Annahme einer Betriebsschuld h\u00e4ngt davon ab, da\u00df der die Schuld ausl\u00f6sende Vorgang einen wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb aufweist (BFH-Urteil vom 23. Juni 1983 IV R 192\/80, BFHE 139, 50, BStBl II 1983, 725). Bei Verbindlichkeiten, die durch Kreditaufnahme entstehen, besteht ein solcher wirtschaftlicher Zusammenhang, wenn die Kreditmittel f\u00fcr betriebliche Zwecke verwendet werden, z.B. um Wirtschaftsg\u00fcter des Betriebsverm\u00f6gens anzuschaffen, herzustellen, zu erneuern, zu verbessern, um andere Betriebsschulden abzul\u00f6sen oder zu sichern oder um dem Betrieb liquide Mittel zuzuf\u00fchren (BFH-Urteil vom 21. Mai 1987 IV R 39\/85, BFHE 150, 38, BStBl II 1987, 628; vgl. auch Schmidt\/Heinicke, Einkommensteuergesetz, 7. Aufl., \u00a7 4 Anm. 42).<\/p>\n<p>Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach \u00a7 5 EStG durch Betriebsverm\u00f6gensvergleich ermitteln, weisen ihre Verbindlichkeiten in der Handelsbilanz aus. Der Ausweis in der Handelsbilanz ist f\u00fcr die einkommensteuerrechtliche Gewinnermittlung allerdings nur insoweit ma\u00dfgebend, als das Einkommensteuerrecht nichts anderes vorsieht (BFH-Urteil vom 17. Januar 1980 IV R 156\/77, BFHE 130, 258, BStBl II 1980, 434). Abweichungen vom Handelsrecht k\u00f6nnen sich insbesondere aus \u00a7 4 EStG ergeben. Hiernach k\u00f6nnen private Verbindlichkeiten nicht in der Steuerbilanz angesetzt werden, da (positives oder negatives) Privatverm\u00f6gen der steuerlichen Gewinnermittlung nicht zugrunde gelegt werden darf (BFH-Urteil vom 12. September 1985 VIII R 336\/82, BFHE 145, 327, BStBl II 1986, 255).<\/p>\n<p>Deshalb k\u00f6nnen auch Darlehensverbindlichkeiten (und die hierauf beruhenden Zinsaufwendungen) nicht in die einkommensteuerrechtliche Gewinnermittlung einbezogen werden, wenn die durch Eingehung solcher Verbindlichkeiten erworbenen Kreditmittel nicht f\u00fcr betriebliche, sondern f\u00fcr private Zwecke verwendet werden. Werden die Kreditmittel teils f\u00fcr private, teils f\u00fcr betriebliche Zwecke verwendet, so kann folgerichtig nur der Teil als Betriebsschuld angesetzt werden, der zur Verwendung f\u00fcr betriebliche Zwecke vorgesehen ist.<\/p>\n<p>Entsprechendes gilt f\u00fcr solche Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nicht nach \u00a7 5 EStG, sondern &#8211; wie der Kl\u00e4ger im Streitfall &#8211; nach \u00a7 4 Abs. 1 EStG ermitteln.<\/p>\n<p>b) Verbindlichkeiten, die durch Aufnahme eines Kontokorrentkredits entstehen, werden in der Rechtsprechung des BFH nicht einheitlich beurteilt. Auffassungsunterschiede bestanden bisher insbesondere zwischen dem IV. und dem I. Senat.<\/p>\n<p>aa) Nach der bisherigen Ansicht des IV. Senats ist die am Jahresschlu\u00df ermittelte Kontokorrentschuld der betrieblichen Sph\u00e4re zuzurechnen, wenn das Kontokorrentkonto der Abwicklung des laufenden betrieblichen Geldverkehrs dient. Das gelte auch dann, wenn \u00fcber das betriebliche Kontokorrentkonto auch au\u00dferbetriebliche Einzahlungen und Auszahlungen abgewickelt werden (BFHE 139, 50, BStBl II 1983, 725), insbesondere, wenn durch die Entstehung oder Erh\u00f6hung des betrieblichen Kontokorrentkredits private Entnahmen finanziert werden. Es bestehe eine Vermutung daf\u00fcr, da\u00df eine Kreditaufnahme \u00fcber ein solches Konto betrieblich veranla\u00dft ist.<\/p>\n<p>Die grunds\u00e4tzliche Zurechnung des Kontokorrentkredits zur betrieblichen Sph\u00e4re werde allerdings f\u00fcr gewisse F\u00e4lle eingeschr\u00e4nkt. Die durch Entnahmen bedingten Kreditaufnahmen h\u00e4tten dann keinen betrieblichen Charakter, wenn &#8222;bei wirtschaftlicher Betrachtung klar erkennbar ist, da\u00df mit der Erh\u00f6hung des Schuldsaldos ein Kredit f\u00fcr au\u00dferbetriebliche Zwecke aufgenommen wird&#8220;; ein solcher Fall sei &#8222;bei au\u00dfergew\u00f6hnlichen Aufwendungen zu privaten Zwecken&#8220; (etwa f\u00fcr den Bau eines Privathauses) anzunehmen (Urteil in BFHE 139, 50, BStBl II 1983, 725; ebenso BFH- Urteil vom 13. Dezember 1984 VIII R 258\/80, BFH\/NV 1985, 24). Nicht als &#8222;au\u00dfergew\u00f6hnliche Aufwendungen zu privaten Zwecken&#8220;, sondern als Aufwendung f\u00fcr den &#8222;typischen Lebensbedarf&#8220; hat der Senat in Anwendung dieser Grunds\u00e4tze die Entrichtung von Einkommen- und K\u00f6rperschaftsteuer angesehen; eine durch derartige Zahlungen bedingte Erh\u00f6hung des Kontokorrentkredits stehe dem betrieblichen Charakter der Schuld nicht entgegen (Urteil in BFHE 141, 316, BStBl II 1984, 706).<\/p>\n<p>bb) Abweichend von der dargelegten Auffassung des IV. Senats beurteilt der I. Senat des BFH die Abziehbarkeit von Kontokorrentzinsen als Betriebsausgaben.<\/p>\n<p>Nach Ansicht des I. Senats kann die betriebliche Veranlassung eines Kontokorrentkredits nicht anders als bei anderen Krediten gesehen werden. Werde auf einem zum Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6renden Kontokorrentkonto f\u00fcr private Zwecke ein Kredit aufgenommen, so sei die durch die Entnahme ausgel\u00f6ste Verbindlichkeit nicht betrieblich veranla\u00dft; die hierauf entfallenden Schuldzinsen k\u00f6nnten deshalb nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden.<\/p>\n<p>Es k\u00f6nne jedoch eine dem Privatverm\u00f6gen zugeordnete Verbindlichkeit unter bestimmten Voraussetzungen durch Umschuldung zu einer Betriebsschuld werden. Eine solche Umschuldung sei grunds\u00e4tzlich dadurch m\u00f6glich, da\u00df im Betrieb vorhandenes Eigenkapital entnommen und durch Fremdkapital ersetzt werde. Der Steuerpflichtige sei berechtigt, einerseits s\u00e4mtliche in seinem Betrieb als Einnahmen erzielten Barmittel zu entnehmen und andererseits alle anfallenden Betriebsausgaben und Anschaffungskosten durch Darlehen zu finanzieren. Er k\u00f6nne also laufend Barmittel entnehmen, sie zur Tilgung des aufgenommenen Kontokorrentkredits verwenden und in gleicher H\u00f6he einen neuen Kontokorrentkredit aufnehmen, um auf diese Weise sein Betriebsverm\u00f6gen umzuschichten. Wirtschaftlich gesehen k\u00f6nnte der Steuerpflichtige anstelle der Tilgung des einen und der Neuaufnahme des anderen Kontokorrentkredits auch den Verwendungszweck des ersten Kredits ver\u00e4ndern, um auf diese Weise seine Privatschuld durch eine Betriebsschuld zu ersetzen. Eine solche Umschuldung sei auch steuerrechtlich anzuerkennen, wenn eine entsprechende Absicht des Steuerpflichtigen hinreichend klar zum Ausdruck komme (BFH-Urteile vom 17. April 1985 I R 101\/81, BFHE 143, 563, BStBl II 1985, 510, und vom 5. Juni 1985 I R 289\/81, BFHE 144, 57, BStBl II 1985, 619).<\/p>\n<p>3. Einwendungen gegen diese Rechtsprechung<\/p>\n<p>An dieser Rechtsprechung ist Kritik ge\u00fcbt worden.<\/p>\n<p>a) Gegen die Rechtsprechung des IV. Senats wird eingewendet, die durch private Aufwendungen veranla\u00dften Zinsen k\u00f6nnten keine Betriebsausgaben sein, auch wenn sie \u00fcber ein betriebliches Kontokorrentkonto abgewickelt werden. Auch bei der Gewinnermittlung nach \u00a7\u00a7 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 EStG k\u00f6nnten Zinsaufwendungen nur insoweit abgezogen werden, als sie auf betrieblich veranla\u00dfte \u00dcberweisungen oder Abhebungen entfielen (Weber-Grellet in Kirchhoff\/S\u00f6hn, Einkommensteuergesetz, \u00a7 4 Rdnr. D 274). Es treffe auch nicht zu, da\u00df bei \u00dcberziehung eines betrieblichen Kontokorrentkontos die betriebliche Veranlassung vermutet werden k\u00f6nne. Eine solche Vermutung sei ohne Rechtsgrundlage (Tipke, Steuerrecht, 11. Aufl., S. 260); sie widerspreche dem Grundsatz, da\u00df der Steuerpflichtige die Feststellungslast f\u00fcr die von ihm geltend gemachten Betriebsausgaben trage (Weber-Grellet, a.a.O.).<\/p>\n<p>Die Kritik gegen die Rechtsprechung des IV. Senats richtet sich au\u00dferdem gegen die Abgrenzungsmerkmale, die zur Aussonderung privat veranla\u00dfter Kreditaufnahmen verwendet werden (&#8222;Betr\u00e4ge, die eindeutig f\u00fcr eine au\u00dfergew\u00f6hnliche private Verwendung gr\u00f6\u00dferen Umfangs gedacht sind&#8220;). Wenn die Entnahme von Barmitteln \u00fcberhaupt zur Entstehung eines betrieblich veranla\u00dften Mittelbedarfs f\u00fchren k\u00f6nne, so m\u00fcsse dies f\u00fcr alle Entnahmen gelten, gleichg\u00fcltig, f\u00fcr welchen Zweck die entnommenen Mittel verwendet werden. Eine Abgrenzung zwischen &#8222;gew\u00f6hnlichen&#8220; und &#8222;au\u00dfergew\u00f6hnlichen&#8220; Privatausgaben sei nicht m\u00f6glich (Siegel, Steuer und Wirtschaft &#8211; StuW &#8211; 1985, 207, 210 f.).<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich sei es nicht zu rechtfertigen, da\u00df die Kontokorrentzinsen in unterschiedlichem Umfang abgezogen werden k\u00f6nnten, je nachdem, auf welche Weise der Steuerpflichtige seinen Gewinn ermittle. Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach \u00a7 4 Abs. 3 EStG ermitteln, k\u00f6nnten als Betriebsausgaben nur diejenigen Kontokorrentzinsen abziehen, die auf betrieblich veranla\u00dfte Zahlungsvorg\u00e4nge entfielen (BFH-Urteil vom 23. Juni 1983 IV R 185\/81, BFHE 139, 56, BStBl II 1983, 723). Diese Steuerpflichtigen d\u00fcrften aber nicht schlechter gestellt werden als Steuerpflichtige mit Gewinnermittlung nach \u00a7\u00a7 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 EStG (Schmidt\/Heinicke, a.a.O., \u00a7 4 Anm. 43 c) und d), m.w.N.).<\/p>\n<p>b) Der Auffassung des I. Senats wird entgegengehalten, da\u00df eine private Verbindlichkeit nicht durch einen Willensakt des Verpflichteten zu Betriebsverm\u00f6gen gemacht werden k\u00f6nne (Schreiben des Bundesministers der Finanzen &#8211; BMF &#8211; vom 27. Juli 1987 IV B 2 &#8211; S 2134 &#8211; 1\/87, BStBl I 1987, 508, unter Berufung auf die BFH-Urteile vom 1. Juni 1978 IV R 109\/74, BFHE 125, 254, BStBl II 1978, 618, und vom 12. September 1985 VIII R 336\/82, BFHE 145, 327, BStBl II 1986, 255; vgl. ferner Schmidt\/Heinicke, a.a.O., \u00a7 4 Anm. 42 b) bb). Au\u00dferdem ist gegen die Auffassung des I. Senats einzuwenden, da\u00df die Besteuerung nur an verwirklichte, nicht aber an fiktive Sachverhalte ankn\u00fcpfen darf (vgl. BFH-Urteil vom 19. Mai 1983 IV R 138\/79, BFHE 138, 248, BStBl II 1983, 380). Schlie\u00dflich mu\u00df bezweifelt werden, ob sich der Zeitpunkt, in dem die &#8222;Umschuldung&#8220; stattfinden soll, mit hinreichender Sicherheit bestimmen l\u00e4\u00dft.<\/p>\n<p>4. Auffassung des vorlegenden Senats<\/p>\n<p>a) Zur Rechtsnatur der Kontokorrentverbindlichkeit<\/p>\n<p>Das Kontokorrentverh\u00e4ltnis wird durch einen Vertrag begr\u00fcndet, durch den &#8222;die beiderseitigen Anspr\u00fcche und Leistungen nebst Zinsen in Rechnung gestellt und in regelm\u00e4\u00dfigen Zeitabschnitten durch Verrechnung und Feststellung des f\u00fcr den einen oder anderen Teil sich ergebenden \u00dcberschusses ausgeglichen werden&#8220; (\u00a7 355 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches &#8211; HGB -). Die gegenseitigen Anspr\u00fcche werden am Ende einer Rechnungsperiode saldiert und &#8222;anerkannt&#8220;. Mit diesem Saldoanerkenntnis gehen die in die laufende Rechnung aufgenommenen Anspr\u00fcche und Leistungen unter. \u00dcbrig bleibt nur eine neue, auf einem selbst\u00e4ndigen Verpflichtungsgrund beruhende, vom fr\u00fcheren Schuldgrund losgel\u00f6ste Forderung, die anstelle der bisherigen Einzelforderungen tritt (Urteil des Bundesgerichtshofs &#8211; BGH &#8211; vom 28. <span lang=\"IT\">Juni 1968 I ZR 156\/66, BGHZ 50, 277). <\/span>&lt;span &gt;Dies gilt auch f\u00fcr ein Bank-Kontokorrentverh\u00e4ltnis (Canaris in Staub, Handelsgesetzbuch, Anhang nach \u00a7 357 &#8222;Bankvertragsrecht&#8220;, Anm. 672 ff.; Schlegelberger, Handelsgesetzbuch, 5. Aufl., \u00a7 355 Anm. 13; Baumbach\/Duden\/Hopt, Handelsgesetzbuch, 27. Aufl., \u00a7 355 Anm. 3 C; BFH-Urteile vom 9. September 1980 VIII R 64\/79, BFHE 131, 482, BStBl II 1981, 125, und vom 7. Oktober 1986 IX R 65\/82, BFH\/NV 1987, 151). Das Bankkonto selbst ist kein Wirtschaftsgut; es dient nur als Rechnungsabschlu\u00dfgrundlage (Schmidt\/Heinicke, a.a.O., \u00a7 4 Tz. 43 b) cc). Weist das Konto am Ende der Verrechnungsperiode zu Lasten des Bankkunden eine Verbindlichkeit auf, so hat sich diese durch Schuldumschaffung entstandene Verbindlichkeit von ihrer urspr\u00fcnglichen Rechtsgrundlage gel\u00f6st.<\/p>\n<p>b) Zur Zuordnung einer Kontokorrentverbindlichkeit zum Betriebsverm\u00f6gen<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Zuordnung der Kontokorrentverbindlichkeit zum Betriebsverm\u00f6gen bzw. zum au\u00dferbetrieblichen Verm\u00f6gen besteht im Senat keine einheitliche Rechtsauffassung.<\/p>\n<p>aa) Die Mehrheit des Senats h\u00e4lt an der bisherigen &#8211; unter B.2. b) aa) dargelegten &#8211; Rechtsauffassung mit gewissen Einschr\u00e4nkungen fest.<\/p>\n<p>Die Mehrheit ist der Ansicht, da\u00df eine Kontokorrentschuld als Betriebsschuld anzusehen ist, wenn das Kontokorrentkonto der Abwicklung des laufenden betrieblichen Geldverkehrs dient; daran \u00e4ndert sich nichts, wenn \u00fcber dieses Konto auch private Entnahmen finanziert werden. Nach Auffassung der Mehrheit gilt dies unabh\u00e4ngig davon, ob sich eine Vermutung f\u00fcr die betriebliche Veranlassung der Schuld begr\u00fcnden l\u00e4\u00dft oder nicht (zur Frage, ob eine solche Vermutung zu rechtfertigen ist, vgl. unten B.4. b) bb).<\/p>\n<p>Hinsichtlich des Umfangs, in dem die auf private Entnahmevorg\u00e4nge entfallenden Zinsaufwendungen bei der Gewinnermittlung nach \u00a7\u00a7 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 EStG als Betriebsausgaben abziehbar sind, vertritt die Mehrheit des Senats die Ansicht, da\u00df nicht nur die auf &#8222;gew\u00f6hnliche&#8220; Privataufwendungen entfallenden Teile des Kontokorrentkredits, sondern jede privat veranla\u00dfte Kreditaufnahme zu einer Betriebsschuld f\u00fchren kann. An der bisher gemachten Einschr\u00e4nkung, da\u00df entnahmebedingte Kreditaufnahmen keinen betrieblichen Charakter haben, &#8222;wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung klar erkennbar ist, da\u00df mit der Erh\u00f6hung des Schuldsaldos ein Kredit f\u00fcr au\u00dferbetriebliche Zwecke aufgenommen wird&#8220; (Urteil in BFHE 139, 50, BStBl II 1983, 725), h\u00e4lt die Mehrheit nicht mehr fest.<\/p>\n<p>Die Entstehung oder Erh\u00f6hung einer Kontokorrentverbindlichkeit durch private \u00dcberweisungs- und Auszahlungsvorg\u00e4nge kann nach Ansicht der Mehrheit lediglich dann nicht mehr als betrieblich veranla\u00dfte Kreditaufnahme anzusehen sein, wenn der Betrieb \u00fcberschuldet ist. Wenn keine betrieblichen Eigenmittel mehr vorhanden sind, die entnommen und durch Fremdmittel ersetzt werden k\u00f6nnen, kann der zur Finanzierung privaten Geldbedarfs gew\u00e4hrte Kontokorrentkredit nicht mehr als betriebliche Verbindlichkeit angesehen werden (vgl. FG D\u00fcsseldorf, rechtskr\u00e4ftiges Urteil vom 10. Juni 1980 XXIII\/IX 535\/77 E, Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211; EFG &#8211; 1981, 7; FG Hamburg, nicht rechtskr\u00e4ftiges Urteil vom 17. April 1986 I 62\/82, EFG 1986, 549; Trimpop, Finanz-Rundschau &#8211; FR &#8211; 1976, 578; Kreile\/S\u00f6ffing, Deutsche Steuer-Zeitung\/Ausgabe A &#8211; DStZ\/A &#8211; 1977, 259, 263; Brewi\/Sch\u00f6n, Deutsches Steuerrecht &#8211; DStR &#8211; 1978, 99; S\u00f6ffing, FR 1984, 185, 193; Siegel, StuW 1985, 207). Die auf solche Verbindlichkeiten entfallenden Schuldzinsen k\u00f6nnen dann folgerichtig auch nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Bei Zugrundelegung der Mehrheitsmeinung m\u00fc\u00dfte entschieden werden, unter welchen tats\u00e4chlichen Voraussetzungen anzunehmen ist, da\u00df es an einer zur Finanzierung von Entnahmen erforderlichen Deckung fehlt.<\/p>\n<p>bb) Eine Minderheit des Senats vertritt folgende Rechtsauffassung:<\/p>\n<p>L\u00e4\u00dft sich eine Kontokorrentverbindlichkeit ohne weiteres in einen betrieblichen und einen privaten Teil zerlegen (Beispiel: Die Mittel aus einem Kontokorrentkredit werden zu 60 v.H. f\u00fcr betriebliche und zu 40 v.H. f\u00fcr private Zwecke verwendet), so gilt insoweit nichts anderes als f\u00fcr andere Kreditverbindlichkeiten auch. In einem solchen Fall ist nur der betriebliche Teil des Kredits dem Betriebsverm\u00f6gen zuzurechnen (vgl. BFH-Urteil vom 19. M\u00e4rz 1981 IV R 169\/80, BFHE 133, 383, BStBl II 1983, 721).<\/p>\n<p>Werden dagegen \u00fcber das Kontokorrentkonto eine Vielzahl von betrieblichen und privaten Vorg\u00e4ngen abgewickelt und l\u00e4\u00dft sich wegen des Umfangs der Kontenbewegungen nicht ohne weiteres bestimmen, welcher Teil der am Ende der Verrechnungsperiode ausgewiesenen Schuld dem betrieblichen und welcher dem privaten Bereich zuzuordnen ist, so mu\u00df diese Bestimmung auf andere Weise vollzogen werden.<\/p>\n<p>Die nach der bisherigen Rechtsprechung in diesem Zusammenhang f\u00fcr wesentlich gehaltene Vermutung, die Kreditaufnahme sei in vollem Umfang betrieblich veranla\u00dft, wenn der Kredit \u00fcber ein der Abwicklung des laufenden betrieblichen Geldverkehrs dienendes Kontokorrentkonto aufgenommen wird, l\u00e4\u00dft sich nach &#8211; insoweit einhelliger &#8211; Ansicht des Senats nicht mehr aufrechterhalten.<\/p>\n<p>Die bisher f\u00fcr zutreffend erachtete Vermutungswirkung widerspricht dem Grundsatz, da\u00df der Steuerpflichtige die objektive Beweislast (Feststellungslast) daf\u00fcr tr\u00e4gt, da\u00df Minderungen des Betriebsverm\u00f6gens, die der Steuerpflichtige als betrieblich veranla\u00dft ansieht, tats\u00e4chlich betrieblich veranla\u00dft waren und deshalb Betriebsausgaben sind (BFH-Urteil vom 24. Juni 1976 IV R 101\/75, BFHE 119, 164, BStBl II 1976, 562; vgl. hierzu auch Gr\u00e4ber\/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., \u00a7 96 Anm. 22 ff.).<\/p>\n<p>Wenn aber keine Vermutung f\u00fcr eine grunds\u00e4tzliche Zuordnung der Kontokorrentschuld zum betrieblichen Bereich besteht, mu\u00df sie nach Ansicht der Minderheit &#8211; ebenso wie bisher in den F\u00e4llen der Gewinnermittlung nach \u00a7 4 Abs. 3 EStG &#8211; aufgeteilt werden. Als ein zur Aufteilung geeignetes Verfahren kommt die Zinszahlenstaffelmethode in Betracht (vgl. Urteil in BFHE 139, 56, BStBl II 1983, 723). Da sich die Anwendung dieser Methode in der Praxis als schwierig erwiesen hat (vgl. hierzu Bordewin in Hartmann\/B\u00f6ttcher\/Nissen\/ Bordewin, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, \u00a7\u00a7 4 bis 5 Tz. 51 g; Kempermann\/Ditzen, DStZ 1985 63), h\u00e4tte die Minderheit keine Bedenken, in F\u00e4llen, in denen die Zinszahlenstaffelmethode nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten zum Ziel f\u00fchrt, die H\u00f6he des betrieblichen und des privaten Teils der Schuld im Wege der Sch\u00e4tzung (\u00a7 162 Abs. 1 der Abgabenordnung &#8211; AO 1977 -) zu ermitteln.<\/p>\n<p>In der Rechtsprechung des BFH ist zwar die Auffassung vertreten worden (vgl. z.B. Urteil vom 18. November 1980 VIII R 194\/78, BFHE 132, 522, BStBl II 1981, 510, unter 2 d), da\u00df &#8222;gemischte&#8220; (d.h. teils betrieblich, teils privat veranla\u00dfte) Bankschulden im Hinblick auf das Aufteilungs- und Abzugsverbot des \u00a7 12 Nr. 1 Satz 2 EStG (hierzu BFH-Beschlu\u00df vom 19. Oktober 1970 GrS 2\/70, BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17) nicht zul\u00e4ssig seien. W\u00fcrden sich f\u00fcr die &#8222;gemischten&#8220; Zinsaufwendungen keine objektiven Merkmale finden lassen, die eine zutreffende und leicht nachpr\u00fcfbare Trennung in betrieblich und privat veranla\u00dfte Aufwendungen erm\u00f6glichen, so k\u00f6nnten diese Zinsen nicht aufgeteilt und abgezogen werden (BFH-Urteil vom 13. M\u00e4rz 1986 IV R 118\/84, BFH\/NV 1986, 466).<\/p>\n<p>Diese Rechtsprechung l\u00e4\u00dft sich jedoch nach Ansicht der Minderheit des Senats nicht mehr halten. Bei grunds\u00e4tzlicher Anerkennung der bisherigen Rechtsprechung zum Aufteilungs- und Abzugsverbot geht die Minderheit davon aus, da\u00df von dem Verbot in gewissen F\u00e4llen Ausnahmen zul\u00e4ssig sind. Solche Ausnahmen wurden bisher schon insbesondere f\u00fcr Kfz-Kosten (Beschlu\u00df in BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17), Flugzeugkosten (BFH-Urteil vom 4. August 1977 IV R 157\/74, BFHE 123, 158, BStBl II 1978, 93), Telefonkosten (BFH-Urteil vom 21. November 1980 VI R 209\/79, BFHE 132, 63, BStBl II 1981, 131) sowie f\u00fcr Kosten einer Hausgehilfin (BFH-Urteil vom 8. November 1979 IV R 66\/77, BFHE 129, 134, BStBl II 1980, 117) gemacht. Gemeinsam ist diesen Ausnahmen, da\u00df sie F\u00e4lle betreffen, in denen eine getrennte Erfassung der betrieblichen und privat veranla\u00dften Aufwendungen insofern m\u00f6glich ist, als die f\u00fcr die Entstehung der Aufwendungen ma\u00dfgebenden betrieblichen und privaten Anl\u00e4sse zeitlich nacheinander verwirklicht werden (Offerhaus in Lademann\/S\u00f6ffing\/ Brockhoff, Einkommensteuergesetz, \u00a7 12 Anm. 26). Um einen Fall dieser Art handelt es sich nach der Minderheitsmeinung auch bei den Zinsaufwendungen f\u00fcr Kontokorrentverbindlichkeiten. Diese Aufwendungen k\u00f6nnten zwar &#8211; jedenfalls bei Anwendung entsprechender Berechnungsmethoden (Zinszahlenstaffelmethode) &#8211; genau aufgeteilt werden. Die praktischen Schwierigkeiten bei der Anwendung solcher Methoden legen es jedoch nahe, in entsprechenden F\u00e4llen eine Abgrenzung zwischen betrieblich und privat veranla\u00dften Aufwendungen auch im Wege einer Sch\u00e4tzung zuzulassen. Die Finanzverwaltung ist bisher schon hiernach verfahren. Sie hat die Ermittlung der betrieblich und privat veranla\u00dften Kontokorrentzinsen durch Sch\u00e4tzungen ausdr\u00fccklich zugelassen (Oberfinanzdirektion &#8211; OFD &#8211; K\u00f6ln, Verf\u00fcgung vom 9. <span>Januar 1986 S 2144 &#8211; 26 &#8211; St 113, FR 1986, 149). <\/span>&lt;span &gt;Auch die Rechtsprechung des BFH hat dem praktischen Bed\u00fcrfnis nach Aufteilung durch Sch\u00e4tzung in gewissen F\u00e4llen Rechnung getragen (so der vorlegende Senat in seinem Urteil in BFHE 134, 57, BStBl II 1983, 723; ebenso der IX. Senat in seinem Urteil vom 10. Juni 1986 IX R 11\/86, BFHE 147, 318, BStBl II 1986, 894; zum Meinungsstand vgl. Schmidt\/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 7. Aufl., \u00a7 12 Anm. 8 &#8222;Zinsen&#8220;).<\/p>\n<p align=\"center\">C. Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage<\/p>\n<p>Die dem Gro\u00dfen Senat vorgelegte Rechtsfrage ist f\u00fcr den Erla\u00df des vom erkennenden Senat in Aussicht genommenen Urteils entscheidungserheblich. Dies ergibt sich aus folgenden Erw\u00e4gungen:<\/p>\n<p>Vertritt man die Auffassung, da\u00df eine Kontokorrentverbindlichkeit durch betrieblich und privat veranla\u00dfte \u00dcberweisungs- und Auszahlungsvorg\u00e4nge entstanden ist, bei Gewinnermittlung nach \u00a7 4 Abs. 1 EStG in vollem Umfang Betriebsschuld ist, so w\u00e4re die Revision begr\u00fcndet. Denn das FG hat den Abzug von Kontokorrentzinsen nur insoweit zugelassen, als sie auf den betrieblichen Teil der Kontokorrentschuld entfallen.<\/p>\n<p>Folgt man dagegen der Auffassung, da\u00df die Kontokorrentverbindlichkeit in einen betrieblichen und einen privaten Teil aufzuteilen ist, so w\u00e4re die Revision unbegr\u00fcndet. Denn das FG hat die Kontokorrentverbindlichkeiten des Kl\u00e4gers in betrieblich und privat veranla\u00dfte Teile im Wege der Sch\u00e4tzung aufgeteilt. An diese zu den tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG geh\u00f6renden Sch\u00e4tzungen w\u00e4re der BFH als Revisionsinstanz gem\u00e4\u00df \u00a7 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebunden, wenn sie keinen Rechtsirrtum enthalten, nicht gegen anerkannte Sch\u00e4tzungsgrunds\u00e4tze, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungss\u00e4tze versto\u00dfen und nicht auf einem Verfahrensmangel beruhen (BFH-Urteil vom 15. Januar 1985 IX R 81\/83, BFHE 143, 61, BStBl II 1985, 252). M\u00e4ngel dieser Art sind im Streitfall nicht ger\u00fcgt worden und auch sonst nicht erkennbar.<\/p>\n<p>W\u00fcrde dagegen die Auffassung des I. Senats zutreffen, da\u00df bei einem Kontokorrentkredit &#8211; ebenso wie in anderen Kreditf\u00e4llen &#8211; die Zinsaufwendungen nur insoweit abziehbar sind, als sie auf betrieblich veranla\u00dfte Kreditvorg\u00e4nge entfallen, m\u00fc\u00dfte ebenfalls eine Aufteilung in betrieblich und privat veranla\u00dfte Kreditzinsen stattfinden. In diesem Fall m\u00fc\u00dfte allerdings weiter gepr\u00fcft werden, ob nicht eine Umwandlung des privat veranla\u00dften Teils der Kontokorrentschuld in eine Betriebsschuld in dem Sinne stattgefunden hat, wie sie der I. Senat (BFHE 143, 563, BStBl II 1985, 510; BFHE 144, 57, BStBl II 1985, 619) f\u00fcr richtig erachtet; es bed\u00fcrfte dann noch weiterer Sachverhaltsaufkl\u00e4rung. Dies m\u00fc\u00dfte zur Aufhebung und Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG f\u00fchren.<\/p>\n<p align=\"center\">D. Rechtsgrundlage der Vorlage<\/p>\n<p>1. Der Senat ist der Auffassung, da\u00df die vorgelegte Rechtsfrage grunds\u00e4tzliche Bedeutung hat. Die unterschiedlichen Auffassungen einzelner Senate des BFH zu dieser Frage, die Vielzahl kritischer Ver\u00f6ffentlichungen zu der bisherigen Rechtsprechung des BFH und deren teilweise Ablehnung durch den BMF (Schreiben vom 27. Juli 1987 IV B 2 &#8211; S 2134 &#8211; 1\/87, BStBl I 1987, 508) machen eine Entscheidung des Gro\u00dfen Senats erforderlich (\u00a7 11 Abs. 4 FGO).<\/p>\n<p>2. Dar\u00fcber hinaus weicht der Senat sowohl mit seiner Mehrheits- als auch mit seiner Minderheitsmeinung von den Urteilen in BFHE 143, 563, BStBl II 1985, 510, und in BFHE 144, 57, BStBl II 1985, 619, sowie von dem Urteil vom 13. Dezember 1984 VIII R 258\/80 (BFH\/NV 1985, 24) ab.<\/p>\n<p>Auf Anfrage des vorlegenden Senats, ob der I. Senat der auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des IV. Senats weiterentwickelten Rechtsauffassung zustimme, hat der I. Senat erkl\u00e4rt, er halte angesichts der Kritik in der \u00d6ffentlichkeit an der auseinanderfallenden Rechtsprechung des BFH zur steuerrechtlichen Behandlung von Kontokorrentzinsen eine Kl\u00e4rung durch den Gro\u00dfen Senat f\u00fcr w\u00fcnschenswert; er stimme der Abweichung deshalb nicht zu. Der VIII. Senat des BFH hat sich dieser Auffassung angeschlossen und der Abweichung ebenfalls nicht zugestimmt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Beschlu\u00df vom 8.9.1988 (IV R 97\/82) BStBl. 1989 II S. 27 Dem Gro\u00dfen Senat des BFH wird gem\u00e4\u00df \u00a7 11 Abs. 4 FGO folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: Kann eine Kontokorrentverbindlichkeit, die sowohl durch betrieblich als auch durch privat veranla\u00dfte \u00dcberweisungs- und Auszahlungsvorg\u00e4nge entstanden ist, bei Gewinnermittlung nach \u00a7 4 Abs. 1 EStG in vollem &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-8-9-1988-iv-r-97_82-bstbl-1989-ii-s-27\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Beschlu\u00df vom 8.9.1988 (IV R 97\/82)     BStBl. 1989 II S. 27<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-36164","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/36164","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=36164"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/36164\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=36164"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=36164"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=36164"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}