{"id":36165,"date":"1988-09-13T17:50:52","date_gmt":"1988-09-13T15:50:52","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=36165"},"modified":"2013-05-03T10:36:26","modified_gmt":"2013-05-03T08:36:26","slug":"bfh-urteil-vom-13-9-1988-viii-r-236_81-bstbl-1989-ii-s-37","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-13-9-1988-viii-r-236_81-bstbl-1989-ii-s-37\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 13.9.1988 (VIII R 236\/81)     BStBl. 1989 II S. 37"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 13.9.1988 (VIII R 236\/81) BStBl. 1989 II S. 37<\/strong><\/p>\n<p><strong>1. Wird ein Bodenschatz im Grund und Boden eines gewerblichen Abbauunternehmers entdeckt, aufgeschlossen und verwertet, konkretisiert sich der Bodenschatz zu einem selbst\u00e4ndigen Wirtschaftsgut ausschlie\u00dflich im gewerblichen Bereich.<\/strong><\/p>\n<p><strong>2. Diese Grunds\u00e4tze gelten auch, wenn Grundst\u00fccke im Eigentum der Gesellschafter einer Personengesellschaft stehen und die Grundst\u00fccke Sonderbetriebsverm\u00f6gen sind.<\/strong><\/p>\n<p>EStG \u00a7 7 Abs. 1 und 6, \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 2; EStDV \u00a7 11d.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Baden-W\u00fcrttemberg<\/p>\n<p align=\"center\"><strong><span> Sachverhalt<\/span><\/strong><\/p>\n<p><span>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist eine KG. Pers\u00f6nlich haftender Gesellschafter ist AZ mit einem Gewinnanteil von 60 v.H. und Kommanditistin seine Mutter BZ mit einem Gewinnanteil von 40 v.H.<\/span><\/p>\n<p><span>Die Kl\u00e4gerin betreibt in Y sowie an anderen Betriebst\u00e4tten ein Kies- und Schotterwerk. Sie und ihre Gesellschafter erwarben in den Jahren 1960 bis 1965 von Landwirten Kiesgrundst\u00fccke zur Ausbeute. Der Kaufpreis richtete sich nach der Fl\u00e4che und dem f\u00fcr den Trockenabbau geeigneten und genehmigten Kiesvorkommen von 10 m Tiefe. Auf die aktivierten Anschaffungskosten dieser Kiesvorkommen nahm die Kl\u00e4gerin Absetzungen f\u00fcr Substanzverringerung (AfS) gem\u00e4\u00df \u00a7 7 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vor.<\/span><\/p>\n<p><span>Mit Erlaubnis- und Genehmigungsverf\u00fcgung des Landratsamts X vom 26. Juli 1968 wurde der Kl\u00e4gerin gestattet, auch die unter dem Grundwasserspiegel liegenden Kiesvorr\u00e4te (Na\u00dfkiesvorkommen) verwerten zu d\u00fcrfen. Der Antrag auf Erweiterung der Kiesgrube wurde von der Kl\u00e4gerin am 20. Juni 1967 gestellt. Das beigef\u00fcgte Baugesuch lautete auf den Namen der Kl\u00e4gerin als Bauherrin. S\u00e4mtliche damit zusammenh\u00e4ngenden Verwaltungshandlungen (einschlie\u00dflich der \u00f6ffentlichen Bekanntmachung des Bauvorhabens und der Genehmigungsverf\u00fcgung) richteten sich an die Kl\u00e4gerin.<\/span><\/p>\n<p><span>Die Kl\u00e4gerin begann im Jahr 1971 mit dem Abbau des Na\u00dfkiesvorkommens. Im Zuge einer im Jahr 1977 durchgef\u00fchrten Betriebspr\u00fcfung f\u00fcr die Streitjahre vertrat die Kl\u00e4gerin die Auffassung, ihr st\u00fcnden auch f\u00fcr die im Na\u00dfabbau gewonnenen Kiesvorkommen AfS zu. Dies lehnte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) in den Feststellungsbescheiden 1971 bis 1975 vom 3. Oktober 1977 ab.<\/span><\/p>\n<p><span>Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob die Kl\u00e4gerin Klage mit der Begr\u00fcndung, sie habe von den Landwirten nur die Substanz des Trockenabbaus erworben und in das Betriebsverm\u00f6gen eingebracht. Mit dem Abbau des Na\u00dfkiesvorkommens sei zun\u00e4chst nicht zu rechnen gewesen. Erst nach der Aufschlie\u00dfung dieses Vorkommens habe sie diese unentgeltlich erworbenen Bodensch\u00e4tze mit dem Teilwert in das Betriebsverm\u00f6gen eingelegt. Entsprechend der tats\u00e4chlichen Ausbeute seien AfS vorzunehmen.<\/span><\/p>\n<p><span>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es f\u00fchrt aus, die Kl\u00e4gerin k\u00f6nne f\u00fcr das Na\u00dfkiesvorkommen keine AfS vornehmen. Es fehle an Anschaffungskosten. Ein Bodenschatz werde ein selbst\u00e4ndiges Wirtschaftsgut erst, wenn der Eigent\u00fcmer \u00fcber ihn verf\u00fcge. Das sei der Fall, wenn der Bodenschatz zur nachhaltigen Nutzung in den Verkehr gebracht werde. Nach dem Inhalt der dem FG vorliegenden Akten habe sich die Konkretisierung s\u00e4mtlicher streitiger Kiesvorkommen, also auch der im Eigentum der Gesellschafter stehenden, zu einem selbst\u00e4ndigen Wirtschaftsgut ausschlie\u00dflich im gewerblichen Bereich vollzogen. Das FG k\u00f6nne der von der Kl\u00e4gerin nach Durchf\u00fchrung des Er\u00f6rterungstermins vom 29. Oktober 1980 vertretenen Auffassung, das vom FA herangezogene Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. Mai 1979 I R 66\/76 (BFHE 128, 226, BStBl II 1979, 624) sei auf den Streitfall nicht anzuwenden, soweit Grundst\u00fccke der Gesellschafter in Rede st\u00fcnden, nicht zustimmen.<\/span><\/p>\n<p><span>Mit der Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin unrichtige Anwendung von \u00a7 7 Abs. 6, \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 5, \u00a7 15 Nr. 2 (jetzt \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 2), \u00a7 5 Abs. 1 EStG. Entgegen der Auffassung des FG sei das streitbefangene Kiesvorkommen mit fiktiven Anschaffungskosten, die dem Teilwert im Zeitpunkt seiner Freigabe entsprechen, zu aktivieren und entsprechend der Substanzverringerung abzuschreiben.<\/span><\/p>\n<p><span>Das Wirtschaftsgut &#8222;Na\u00dfausbeute-(Recht)&#8220; habe sich im Verm\u00f6gen der Gesellschafter der Kl\u00e4gerin konkretisiert. Ebenso wie im Fall der Konkretisierung eines Bodenschatzes im nichtgewerblichen Betrieb eines Steuerpflichtigen keine automatische \u00dcberf\u00fchrung in den Gewerbebetrieb angenommen werden k\u00f6nne, komme vorliegend eine automatische \u00dcberf\u00fchrung aus der Verm\u00f6genssph\u00e4re der Gesellschafter in die Verm\u00f6genssph\u00e4re der Kl\u00e4gerin nicht in Betracht. Hierf\u00fcr bed\u00fcrfe es vielmehr einer entsprechenden Entscheidung der zivilrechtlichen Eigent\u00fcmer, da sie die Ausbeutung ebenso gut einem fremden Dritten \u00fcberlassen k\u00f6nnten. Diese Entscheidung sei nicht schon darin zu sehen, da\u00df die Gesellschafter der Kl\u00e4gerin dieser bereits den Grund und Boden f\u00fcr die Ausbeutung der \u00fcber dem Na\u00dfkies lagernden Trockenkiesvorr\u00e4te \u00fcberlassen hatten. Vielmehr ersch\u00f6pfe sich das Ausbeuterecht der Kl\u00e4gerin auf die Ausbeutung der Trockenkiesvorr\u00e4te.<\/span><\/p>\n<p><span>Erst mit der Willenserkl\u00e4rung der Gesellschafter der Kl\u00e4gerin, da\u00df auch das Na\u00dfkiesvorkommen im Rahmen des Gewerbebetriebs der Kl\u00e4gerin auszubeuten sei, w\u00e4re die Widmung dieses Vorkommens zum Betriebsverm\u00f6gen der Kl\u00e4gerin und damit zum Sonderbetriebsverm\u00f6gen der Gesellschafter erfolgt. Diesem Widmungsvorgang sei jedoch die Entstehung des Wirtschaftsguts Na\u00dfkiesvorkommen vorausgegangen. Hieraus folge zwingend, da\u00df die Konkretisierung des Wirtschaftsguts ein Vorgang gewesen sei, der sich nur in der privaten Verm\u00f6genssph\u00e4re der Gesellschafter vollziehen konnte.<\/span><\/p>\n<p><span>Die Kl\u00e4gerin beantragt, unter Aufhebung der FG- und Einspruchsentscheidung die Gewinnfeststellungsbescheide dahin zu \u00e4ndern, da\u00df die Gewinne auf 1.107.298 DM (1971), 1.054.775 DM (1972), 541.452 DM (1973), 450.992 DM (1974) und 469.298 DM (1975) herabgesetzt werden.<\/span><\/p>\n<p><span>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen. Es h\u00e4lt daran fest, da\u00df der Kl\u00e4gerin f\u00fcr das Na\u00dfkiesvorkommen AfS nicht gew\u00e4hrt werden d\u00fcrfe.<\/span><\/p>\n<p align=\"center\"><strong><span> Entscheidungsgr\u00fcnde<\/span><\/strong><\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet. Zu Unrecht geht die Kl\u00e4gerin davon aus, da\u00df sie vom Na\u00dfkiesvorkommen AfS vornehmen kann, weil sie dieses in das Betriebsverm\u00f6gen gesondert eingelegt hat.<\/p>\n<p>1. Gem\u00e4\u00df \u00a7 7 Abs. 6 EStG ist bei Bergbauunternehmen, Steinbr\u00fcchen und anderen Betrieben, die einen Verbrauch der Substanz mit sich bringen, \u00a7 7 Abs. 1 EStG entsprechend anzuwenden. Nach \u00a7 7 Abs. 1 EStG k\u00f6nnen Steuerpflichtige bei Wirtschaftsg\u00fctern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Eink\u00fcnften sich erfahrungsgem\u00e4\u00df auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, jeweils f\u00fcr ein Jahr den Teil der Anschaffungskosten oder Herstellungskosten absetzen, der bei gleichm\u00e4\u00dfiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entf\u00e4llt. In den von \u00a7 7 Abs. 6 EStG erfa\u00dften F\u00e4llen ist dabei die Absetzung nach Ma\u00dfgabe des Substanzverzehrs zul\u00e4ssig (AfS).<\/p>\n<p>AfS sind zul\u00e4ssig, wenn tats\u00e4chliche Anschaffungskosten f\u00fcr ein Wirtschaftsgut im Sinn des Einkommensteuerrechts angefallen sind. Das Erfordernis des Zusammenhangs des Anschaffungsaufwands mit dem betreffenden Wirtschaftsgut ergibt sich aus dem Wortlaut und dem Zweck von \u00a7 7 Abs. 1 und 6, \u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG sowie des \u00a7 11d der Einkommensteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung (EStDV). Nach \u00a7 11d Abs. 2 EStDV sind bei Bodensch\u00e4tzen, die der Steuerpflichtige auf einem zu seinem Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6renden Grundst\u00fcck entdeckt hat, AfS nicht zul\u00e4ssig. Die Regelung in \u00a7 11d Abs. 2 EStDV ist rechtsg\u00fcltig (BFH-Urteile vom 5. Juni 1973 VIII R 118\/70, BFHE 109, 513, BStBl II 1973, 702; vom 14. Februar 1978 VIII R 176\/73, BFHE 124, 450, BStBl II 1978, 343). Sie ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Beschlu\u00df des Bundesverfassungsgerichts &#8211; BVerfG &#8211; vom 10. Februar 1987 1 BvR 482\/86, Betriebs-Berater &#8211; BB &#8211; 1987, 598).<\/p>\n<p>Nach dem Wortlaut der genannten Vorschriften werden die AfS bei Wirtschaftsg\u00fctern zugelassen und vom Vorhandensein von Anschaffungskosten f\u00fcr diese Wirtschaftsg\u00fcter abh\u00e4ngig gemacht. Nach dem Zweck der Vorschriften soll nicht ein Wertverlust, der beim Abbau von Bodensch\u00e4tzen am Grundst\u00fcck entsteht, ausgeglichen werden; es soll vielmehr der Aufwand f\u00fcr den Erwerb eines Wirtschaftsguts auf den Zeitraum seiner Nutzung verteilt werden. Fehlt dieser Aufwand, sind AfS ausgeschlossen (BFH-Urteil vom 28. Oktober 1982 IV R 73\/81, BFHE 137, 32, BStBl II 1983, 106, m.w.N.; Dankmeyer in Klein\/Flockermann\/K\u00fchr, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 3. Aufl., \u00a7 7 Anm. 238 ff.; Jebens in Lademann\/S\u00f6ffing\/Brockhoff, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, \u00a7 7 Anm. 198).<\/p>\n<p>2. Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, da\u00df die Kl\u00e4gerin keinen Aufwand f\u00fcr das Na\u00dfkiesvorkommen gehabt hat.<\/p>\n<p>Ein Bodenschatz wird nicht schon durch sein blo\u00dfes Vorhandensein zu einem Wirtschaftsgut. B\u00fcrgerlich-rechtlich und steuerrechtlich bilden derartige Bodensch\u00e4tze, solange sie im Boden lagern und nicht abgebaut werden, mit dem Grund und Boden eine Einheit. Sie stellen kein besonderes vom Grund und Boden getrenntes Wirtschaftsgut dar. Solange der Eigent\u00fcmer den zum Grund und Boden geh\u00f6renden Bodenschatz nicht selbst nutzt oder durch einen anderen nutzen l\u00e4\u00dft, ist dieser einer selbst\u00e4ndigen Bewertung nicht zug\u00e4nglich und damit ertragsteuerlich ohne Bedeutung. Als Wirtschaftsgut greifbar und damit zum Wirtschaftsgut im einkommensteuerrechtlichen Sinn wird der Bodenschatz erst dann, wenn der Eigent\u00fcmer \u00fcber ihn verf\u00fcgt, in dem er ihn zu verwerten beginnt. Dies ist der Fall, wenn der Bodenschatz in den Verkehr gebracht wird, d.h. wenn mit seiner Aufschlie\u00dfung begonnen wird oder mit ihr zu rechnen ist (BFH-Urteile vom 1. Juli 1987 I R 197\/83, BFHE 150, 534, BStBl II 1987, 865; vom 14. Oktober 1982 IV R 19\/79, BFHE 137, 255, BStBl II 1983, 203, m.w.N.).<\/p>\n<p>3. Das Wirtschaftsgut Na\u00dfkies ist im Betriebsverm\u00f6gen der Kl\u00e4gerin, nicht im Privatverm\u00f6gen der Gesellschafter der Kl\u00e4gerin entstanden. Die Grundst\u00fccke, in denen sich das Na\u00dfkiesvorkommen befand, waren notwendiges Betriebsverm\u00f6gen der Kl\u00e4gerin. Wirtschaftsg\u00fcter, die ausschlie\u00dflich und unmittelbar f\u00fcr eigenbetriebliche Zwecke des Steuerpflichtigen genutzt werden, sind notwendiges Betriebsverm\u00f6gen.<\/p>\n<p>Zum notwendigen Betriebsverm\u00f6gen der Kl\u00e4gerin geh\u00f6rte nicht nur das Trockenkiesvorkommen, sondern auch der dar\u00fcber liegende Grund und Boden. Auch der Grund und Boden diente ausschlie\u00dflich und unmittelbar dem Betrieb des Kies- und Schotterwerks der Kl\u00e4gerin. Eine Nutzung des Wirtschaftsguts Trockenkiesvorkommen ohne gleichzeitige Nutzung des dar\u00fcber liegenden Grund und Bodens war nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Der BFH hat in der Vergangenheit bereits mehrfach ausgesprochen, da\u00df bei einem Unternehmer, der gewerblich Kiessand oder andere Bodensch\u00e4tze im Tagebau f\u00f6rdert, nicht nur der Bodenschatz, sondern auch der dar\u00fcber liegende Grund und Boden zum notwendigen Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6rt (BFHE 128, 226, BStBl II 1979, 624; BFHE 137, 32, 35, BStBl II 1983, 106; BFHE 150, 534, 538, BStBl II 1987, 865). Auch im Schrifttum wird diese Auffassung vertreten (z.B. Leing\u00e4rtner\/Zaisch, Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirtschaft, Tz. 229; Werndl in Kirchhof\/S\u00f6hn, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, \u00a7 7 Rdnr. H 19; Schuhmann, Die steuerliche Betriebspr\u00fcfung &#8211; StBp &#8211; 1987, 1, 4).<\/p>\n<p>4. Aufgrund des Abbaus des Trockenkieses und der damit verbundenen Zugeh\u00f6rigkeit der kiesf\u00fchrenden Grundst\u00fccke zum notwendigen Betriebsverm\u00f6gen der Kl\u00e4gerin vollzog sich die Entstehung des Wirtschaftsguts Na\u00dfkies im Gewerbebetrieb der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Wird ein Bodenschatz im Grund und Boden eines gewerblichen Abbauunternehmers entdeckt, aufgeschlossen und verwertet, konkretisiert sich der Bodenschatz zu einem selbst\u00e4ndigen Wirtschaftsgut ausschlie\u00dflich im gewerblichen Bereich. Der Bodenschatz wird origin\u00e4r im Bereich des Gewerbebetriebs zu einem selbst\u00e4ndigen Wirtschaftsgut (BFHE 128, 226, 229, BStBl II 1979, 624; BFHE 137, 32, 35, BStBl II 1983, 106; BFHE 150, 534, 538, BStBl II 1987, 865; Herrmann\/Heuer\/Raupach, Einkommensteuer- und K\u00f6rperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, 19. Aufl., \u00a7 7 EStG Anm. 530; Schmidt\/Drenseck, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 7. Aufl., \u00a7 7 Anm. 17 d). Die Rechtslage ist bei einem gewerblichen Abbauunternehmen insoweit anders, als bei einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, bei dem ein Bodenschatz in der Regel schon vom Objekt her nicht geeignet ist, einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu dienen und diesen zu f\u00f6rdern (vgl. BFHE 137, 32, 37, BStBl II 1983, 106).<\/p>\n<p>Das Na\u00dfkiesvorkommen ist dem Privatverm\u00f6gen der Gesellschafter statt dem Betriebsverm\u00f6gen der Kl\u00e4gerin nicht etwa deshalb zuzurechnen, weil das Na\u00dfkiesvorkommen m\u00f6glicherweise schon bei Erwerb der Grundst\u00fccke bekannt gewesen ist. Ein Bodenschatz, dessen Substanz zwar bekannt ist, ist n\u00e4mlich dann kein Wirtschaftsgut, wenn der Bodenschatz nicht als abbauf\u00e4hig oder abbauw\u00fcrdig erscheint (vgl. BFH-Urteil vom 23. Juni 1977 IV R 17\/73, BFHE 123, 140, 142, BStBl II 1977, 825; BFHE 124, 450, 453, BStBl II 1978, 343; BFHE 128, 226, 228, BStBl II 1979, 624; Stuhrmann in Hartmann\/B\u00f6ttcher\/ Nissen\/ Bordewin, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, \u00a7 7 Rz. 151; Nieland in Littmann, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 15. Aufl., \u00a7\u00a7 4, 5 Anm. 837, Stichw. Bodenschatz). Dies war im Streitfall gegeben, denn auch nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin konnte der Na\u00dfkies zun\u00e4chst nicht abgebaut werden. Lediglich das Trockenkiesvorkommen, das mit dem Na\u00dfkiesvorkommen keine wirtschaftliche Einheit bildete, war abbauw\u00fcrdig. Erst zu einer Zeit, als sich die kiesf\u00fchrenden Grundst\u00fccke im notwendigen Betriebsverm\u00f6gen der Kl\u00e4gerin befanden, konnten die Hindernisse zum Abbau des Na\u00dfkiesvorkommens beseitigt werden.<\/p>\n<p>5. Diese Grunds\u00e4tze gelten auch, soweit die Grundst\u00fccke im Eigentum der Gesellschafter der Kl\u00e4gerin standen. Die gegenteilige Ansicht der Kl\u00e4gerin ist unzutreffend. Das FG ist mit Recht davon ausgegangen, da\u00df die Grundst\u00fccke und das Wirtschaftsgut Na\u00dfkiesvorkommen insoweit notwendiges Sonderbetriebsverm\u00f6gen der Gesellschafter sind.<\/p>\n<p>Zu dem notwendigen Betriebsverm\u00f6gen, das der Ermittlung der Eink\u00fcnfte der Gesellschafter von Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften) gem\u00e4\u00df \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG zugrunde zu legen ist, geh\u00f6rt au\u00dfer dem in der Steuerbilanz erfa\u00dften Betriebsverm\u00f6gen der Gesellschaft das Sonderbetriebsverm\u00f6gen der Gesellschafter (Mitunternehmer).<\/p>\n<p>Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom 6. Mai 1986 VIII R 160\/85, BFHE 147, 313, BStBl II 1986, 838) handelt es sich hierbei um Wirtschaftsg\u00fcter, die einem Gesellschafter geh\u00f6ren und entweder in einem gewissen Zusammenhang mit dem Betrieb der Gesellschaft stehen (Sonderbetriebsverm\u00f6gen I) oder in gewisser Weise der Beteiligung des Gesellschafters an der Gesellschaft f\u00f6rderlich sind (Sonderbetriebsverm\u00f6gen II).<\/p>\n<p>Beim Sonderbetriebsverm\u00f6gen I handelt es sich um Wirtschaftsg\u00fcter, die dem Betrieb der Gesellschaft unmittelbar dienen, und zwar dergestalt, da\u00df sie objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt sind (BFH-Urteile vom 13. Mai 1976 IV R 4\/75, BFHE 119, 256, BStBl II 1976, 617; vom 12. Oktober 1977 I R 248\/74, BFHE 123, 478, BStBl II 1978, 191, m.w.N.). Dazu geh\u00f6ren insbesondere solche Wirtschaftsg\u00fcter, die ein Gesellschafter der Gesellschaft zur betrieblichen Nutzung \u00fcberl\u00e4\u00dft (BFH-Urteile vom 2. Dezember 1982 IV R 72\/79, BFHE 137, 323, BStBl II 1983, 215; vom 14. April 1988 IV R 271\/84, BFHE 153, 125, BStBl II 1988, 667).<\/p>\n<p>Diese Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben. Die Gesellschafter der Kl\u00e4gerin haben dieser die kiesf\u00fchrenden Grundst\u00fccke zur unmittelbaren betrieblichen Nutzung, n\u00e4mlich zum Abbau des Trockenkiesvorkommens \u00fcberlassen. Unter diesen Umst\u00e4nden wurde das Na\u00dfkiesvorkommen mit seiner Konkretisierung zum Wirtschaftsgut Sonderbetriebsverm\u00f6gen der Gesellschafter.<\/p>\n<p>Das FG hat mit Recht erg\u00e4nzend darauf hingewiesen, da\u00df mit dieser Beurteilung auch das weitere Verhalten der Kl\u00e4gerin \u00fcbereinstimmt. Sie hat am 20. Juni 1967 beim Kreisbauamt X den Antrag auf Erweiterung der Kiesgrube gestellt. Das beigef\u00fcgte Baugesuch lautete allein auf den Namen der Kl\u00e4gerin als Bauherrin. Die Genehmigungsverf\u00fcgung vom 26. Juli 1968 richtete sich auch nicht teilweise an die Gesellschafter der Kl\u00e4gerin, sondern allein an die Kl\u00e4gerin. Wenn die Kl\u00e4gerin hierzu ausf\u00fchrt, diese Umst\u00e4nde hinderten nicht, da\u00df die Konkretisierung des Na\u00dfkiesvorkommens zivilrechtlich in der Eigentumssph\u00e4re der Gesellschafter der Kl\u00e4gerin erfolge, rechtfertigt das keine andere Entscheidung, denn f\u00fcr die steuerrechtliche Beurteilung sind nicht die zivilrechtlichen Eigentumsverh\u00e4ltnisse entscheidend, sondern die Zugeh\u00f6rigkeit zum Betriebsverm\u00f6gen.<\/p>\n<p>6. Sollte die Kl\u00e4gerin das Na\u00dfkiesvorkommen entgegen den vorstehenden Ausf\u00fchrungen in ihrer Bilanz mit dem Teilwert ausgewiesen haben, w\u00e4re das unzutreffend und zu berichtigen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 13.9.1988 (VIII R 236\/81) BStBl. 1989 II S. 37 1. Wird ein Bodenschatz im Grund und Boden eines gewerblichen Abbauunternehmers entdeckt, aufgeschlossen und verwertet, konkretisiert sich der Bodenschatz zu einem selbst\u00e4ndigen Wirtschaftsgut ausschlie\u00dflich im gewerblichen Bereich. 2. Diese Grunds\u00e4tze gelten auch, wenn Grundst\u00fccke im Eigentum der Gesellschafter einer Personengesellschaft stehen und die Grundst\u00fccke &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-13-9-1988-viii-r-236_81-bstbl-1989-ii-s-37\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 13.9.1988 (VIII R 236\/81)     BStBl. 1989 II S. 37<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-36165","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/36165","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=36165"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/36165\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=36165"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=36165"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=36165"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}