{"id":36175,"date":"1989-12-13T19:15:15","date_gmt":"1989-12-13T17:15:15","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=36175"},"modified":"2013-05-14T11:36:11","modified_gmt":"2013-05-14T09:36:11","slug":"urteil-vom-13-12-1989-ii-r-31_89-bstbl-1990-ii-s-325die-rentenbezuge-der-witwe-eines-personlich-haftenden-gesellschafters-einer-personenhandelsgesellschaft-die-sie-aufgrund-ve","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/urteil-vom-13-12-1989-ii-r-31_89-bstbl-1990-ii-s-325die-rentenbezuge-der-witwe-eines-personlich-haftenden-gesellschafters-einer-personenhandelsgesellschaft-die-sie-aufgrund-ve\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom    13.12.1989 (II R 31\/89) BStBl. 1990 II S. 325"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 13.12.1989 (II R 31\/89) BStBl. 1990 II S. 325<\/strong><\/p>\n<p>Die Rentenbez\u00fcge der Witwe eines pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafters einer Personenhandelsgesellschaft, die sie aufgrund Vertrages nach dessen Tod erh\u00e4lt, unterliegen nicht der Erbschaftsteuer, wenn die W\u00fcrdigung des Vertrages ergibt, da\u00df der pers\u00f6nlich haftende Gesellschafter im Innenverh\u00e4ltnis wie ein Angestellter gegen\u00fcber den die Gesellschaft beherrschenden anderen Gesellschaftern (Kommanditisten) gebunden war (\u00c4nderung der Rechtsprechung).<\/p>\n<p>ErbStG 1959 \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 3, \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 16.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnchen ( EFG 1983, 71)<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>Die 1924 geborene Kl\u00e4gerin war die Ehefrau des 1970 verstorbenen Erblassers. Die Ehegatten hatten im G\u00fcterstand der G\u00fctertrennung gelebt. Aus der Ehe sind f\u00fcnf Kinder hervorgegangen.<\/p>\n<p>Der Erblasser war einer der pers\u00f6nlich haftenden gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Gesellschafter einer KG, deren nominelles (unver\u00e4nderliches) Gesellschaftskapital nach dem Gesellschaftsvertrag 12 Mio DM betrug. An diesem Gesellschaftskapital war der Erblasser nach dem vom Finanzgericht (FG) in Bezug genommenen Gesellschaftsvertrag vom 8. Februar 1966 mit 1.650.000 DM beteiligt. F\u00fcr die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung erhielt er eine Verg\u00fctung von monatlich 10.000 DM. Au\u00dferdem war eine Pensionsregelung vereinbart, aufgrund der der Kl\u00e4gerin 6.000 DM Witwengeld monatlich zustanden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin war zwar als Erbin berufen. Sie hat die Erbschaft jedoch ausgeschlagen und ist deshalb auch nicht Gesellschafterin der KG geworden.<\/p>\n<p>Neben dem Witwengeld hat die Kl\u00e4gerin noch als Bezugsberechtigte eine Lebensversicherungssumme in H\u00f6he von 18.922,50 DM erworben.<\/p>\n<p>Das beklagte Finanzamt (FA) zog die Kl\u00e4gerin mit der Lebensversicherung und dem Kapitalwert des Witwengeldes (das Vierzehnfache des um 5.000 DM gek\u00fcrzten Jahreswertes von 72.000 DM) gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 3 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) 1959 unter Abzug des Ehegattenfreibetrages von 250.000 DM vorl\u00e4ufig zu einer Erbschaftsteuer von 59.450 DM heran.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin legte wegen des Ansatzes des Witwengeldes Einspruch ein und beantragte vorsorglich die Rentenbesteuerung. Das FA erlie\u00df daraufhin unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachpr\u00fcfung einen ge\u00e4nderten Steuerbescheid vom 9. November 1977, durch den es die Raten f\u00fcr die Vergangenheit auf insgesamt 25.642 DM und f\u00fcr die Zukunft ab 15. Juli 1978 auf j\u00e4hrlich 5.634,70 DM festsetzte. Im Anschlu\u00df daran wies das FA den Einspruch durch Einspruchsentscheidung vom 2. Januar 1978 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Mit ihrer Klage hat die Kl\u00e4gerin weiterhin geltend gemacht, da\u00df das Witwengeld nicht der Erbschaftsteuer unterliege. Sie hat beantragt, den Erbschaftsteuerbescheid in der Gestalt des Bescheides vom 9. November 1977 und der Einspruchsentscheidung vom 2. Januar 1978 aufzuheben, hilfsweise die Erbschaftsteuer auf 627 DM festzusetzen.<\/p>\n<p>Das FG hat dem Hilfsantrag stattgegeben. Es hat angenommen, da\u00df das Witwengeld, soweit es eine angemessene H\u00f6he nicht \u00fcbersteige (45 v.H. der Bez\u00fcge des Erblassers), nicht der Erbschaftsteuer unterliege (Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211; EFG &#8211; 1983, 71). Insoweit liege im Verh\u00e4ltnis zwischen dem Erblasser und der Kl\u00e4gerin (im Valutaverh\u00e4ltnis) keine der Erbschaftsteuer unterliegende unentgeltliche Zuwendung vor.<\/p>\n<p>Das FA hat Revision eingelegt und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Es hat die Auffassung vertreten, da\u00df die Voraussetzungen des \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG 1959 auch hinsichtlich des Witwengeldes in vollem Umfang erf\u00fcllt seien.<\/p>\n<p>Der Senat hat der Revision durch Urteil vom 27. November 1985 II R 148\/82 (BFHE 145, 443, BStBl II 1986, 265) stattgegeben. Er hat daran festgehalten, da\u00df auch Erwerbe versorgungshalber aufgrund von Vertr\u00e4gen zugunsten Dritter der Erbschaftsteuer unterliegen. Es sei auch nicht zul\u00e4ssig den Erwerb des Witwengeldes durch die Witwe eines pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafters einer Personenhandelsgesellschaft durch einengende Auslegung des \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG 1959 oder entsprechende Anwendung des \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG 1959 von der Erbschaftsteuer freizustellen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat Verfassungsbeschwerde eingelegt und ger\u00fcgt, sie sei in ihren Grundrechten aus Art. 3 und Art. 6 des Grundgesetzes (GG) sowie in ihrem Anspruch auf Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs verletzt worden.<\/p>\n<p>Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat durch Beschlu\u00df vom 9. November 1988 1 BvR 243\/86 (BVerfGE 79, 106, BStBl II 1989, 938) dahin entschieden, da\u00df das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) die Kl\u00e4gerin in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletze und deshalb aufgehoben werde. Im einzelnen hat es ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>Gegen \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG 1959 best\u00e4nden keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Diese Vorschrift ermangele auch nicht der notwendigen Bestimmtheit, die das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) besonders bei belastenden Normen verlange. Die Rechtsprechung des BFH zu \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG 1959 \u00fcberschreite auch nicht die durch Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG gezogenen Grenzen richterlicher Gesetzesauslegung. Jedoch verletze das angegriffene Urteil die Kl\u00e4gerin in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Auch die erneute \u00dcberpr\u00fcfung der Revision des FA f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage.<\/p>\n<p>1. Der erkennende Senat h\u00e4lt daran fest, da\u00df Zuwendungen an Ehegatten i.S. des \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG 1959 der Erbschaftsteuer auch dann unterliegen, wenn sie versorgungshalber erfolgen. Es gilt nichts anderes als bei anderen Erwerben von Todes wegen, bei denen ebenfalls der Versorgungsgedanke im Vordergrund stehen kann. Im einzelnen verweist der Senat auf sein Urteil in BFHE 145, 443, BStBl II 1986, 265. Art. 6 Abs. 1 GG wird dadurch nicht verletzt.<\/p>\n<p>Das BVerfG hat gegen das von ihm aufgehobene Urteil des erkennenden Senats keine Einwendungen aus Art. 6 Abs. 1 GG erhoben. Es hat in diesem Zusammenhang ausgef\u00fchrt, da\u00df der Erwerb einer Hinterbliebenenversorgung von Verfassungs wegen (Art. 6 Abs. 1 GG) nicht zwingend erbschaftsteuerfrei bleiben m\u00fcsse.<\/p>\n<p>2. Der Senat hat bestimmte Erwerbe i.S. des \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG 1959 aufgrund von Vertr\u00e4gen zugunsten Dritter, die mit dem Tode des Gl\u00e4ubigers eintreten, von der Erbschaftsteuer freigestellt, sei es durch entsprechende Anwendung des \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG 1959, sei es durch einschr\u00e4nkende Auslegung des \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG 1959 (vgl. die Senatsurteile vom 27. November 1974 II 175\/64, BFHE 115, 540, BStBl II 1975, 539, und vom 20. Mai 1981 II R 11\/81, BFHE 133, 426, 429, unter 4., BStBl II 1981, 715). Er ist davon ausgegangen, da\u00df es nicht dem objektivierten Willen des Gesetzgebers entsprach, die auf einem Arbeits- oder Dienstvertrag beruhenden (aufgrund eines Vertrages zugunsten Dritter) gezahlten Renten an den \u00fcberlebenden Ehegatten der Erbschaftsteuer zu unterwerfen. Diese vertraglichen Hinterbliebenenbez\u00fcge von Arbeitnehmern seien deshalb nicht zur Erbschaftsteuer heranzuziehen. An dieser Auffassung h\u00e4lt der Senat auch nach erneuter \u00dcberpr\u00fcfung fest. Seine Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) gibt ihm keine M\u00f6glichkeit, Hinterbliebenenbez\u00fcge aufgrund von Vertr\u00e4gen zugunsten Dritter auch in den F\u00e4llen von der Erbschaftsteuer freizustellen, in denen es sich nicht um Bez\u00fcge der Hinterbliebenen fr\u00fcherer Angestellter oder Bediensteter handelt. Deshalb sind steuerpflichtig z.B. die Bez\u00fcge aus einer Rentenversicherung oder die Rentenbez\u00fcge aufgrund des Verkaufs eines Betriebes oder eines Grundst\u00fccks oder aufgrund der T\u00e4tigkeit eines als Unternehmer anzusehende pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafters einer Personenhandelsgesellschaft. Denn weder dem \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG 1959 noch dem \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG 1959 l\u00e4\u00dft sich der objektivierte Wille des Gesetzgebers entnehmen, da\u00df Hinterbliebenenbez\u00fcge schlechthin von der Erbschaftsteuer freigestellt werden k\u00f6nnten. Das bedeutet, da\u00df das Witwengeld, das der Witwe des pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafters einer KG zusteht, nur dann von der Erbschaftsteuer ausgenommen sein kann, wenn dieser nicht Unternehmer des Betriebs der KG, sondern deren Angestellter oder Bediensteter war.<\/p>\n<p>Der Senat ist nach erneuter \u00dcberpr\u00fcfung der Auffassung, da\u00df der pers\u00f6nlich haftende Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft regelm\u00e4\u00dfig nicht als Angestellter oder Bediensteter angesehen werden kann. Pers\u00f6nlich haftende Gesellschafter sind nach handelsrechtlichen Grundregeln nicht als abh\u00e4ngig Besch\u00e4ftigte oder in einer auch nur ann\u00e4hernd vergleichbaren Rechtsstellung t\u00e4tig, sondern leiten in (notwendiger) Selbstorganschaft den Gewerbebetrieb ihrer Gesellschaft. Die Dienstleistungen, zu denen die pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafter aufgrund Gesellschaftsrechts verpflichtet sind, werden in aller Regel einem Unternehmen geleistet, das mit R\u00fccksicht auf die verm\u00f6gens- und einflu\u00dfm\u00e4\u00dfige Verbindung mit den pers\u00f6nlich haftenden Gesellschaftern nach nat\u00fcrlicher Anschauung als ihr eigenes betrachtet wird (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs &#8211; BGH &#8211; vom 9. Juni 1980 II ZR 255\/78, BGHZ 77, 233, 237).<\/p>\n<p>Etwas anderes gilt nur dann, wenn im Innenverh\u00e4ltnis die Stellung eines pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafters der eines Angestellten oder Bediensteten angen\u00e4hert ist, z.B. weil der pers\u00f6nlich haftende Gesellschafter lediglich im Au\u00dfenverh\u00e4ltnis als solcher auftritt, im Innenverh\u00e4ltnis aber wie ein Angestellter gegen\u00fcber den die Gesellschaft beherrschenden Kommanditisten gebunden ist. Ein Indiz hierf\u00fcr kann es sein, da\u00df der pers\u00f6nlich haftende Gesellschafter \u00fcberhaupt nicht oder nur geringf\u00fcgig am Kapital und\/oder am Liquidationserl\u00f6s beteiligt und ihm im Innenverh\u00e4ltnis von den Kommanditisten die Freistellung von der pers\u00f6nlichen Haftung zugesagt worden ist (vgl. hierzu auch BGHZ 77, 234, 239). So liegen die Verh\u00e4ltnisse im Streitfall nicht. Der Erblasser war zuletzt mit etwa 13 v.H. am Festkapital der KG beteiligt. Die pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafter der KG waren auch im Innenverh\u00e4ltnis nicht wie Angestellte gegen\u00fcber den Kommanditisten gebunden.<\/p>\n<p>Das BVerfG hat ausgesprochen, da\u00df eine rein schematische Unterscheidung nach der Gesellschaftsform zwischen den Hinterbliebenen von pers\u00f6nlich haftenden Gesellschaftern und von Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern einer GmbH, ohne R\u00fccksicht darauf, welche rechtliche Stellung der Erblasser hatte und welcher Art die Dienste waren, die den Versorgungsanspruch begr\u00fcndet haben, mit dem Gleichheitssatz nicht vereinbar sei. Der erkennende Senat hat deshalb seine Rechtsprechung zur Behandlung der Hinterbliebenenbez\u00fcge von Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern einer GmbH durch sein Urteil vom 13. Dezember 1989 II R 23\/85 (BFHE 159, 228) ge\u00e4ndert. Er stellt nunmehr darauf ab, ob der Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer bzw. mehrere Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer in der GmbH herrscht bzw. herrschen. Er wendet damit das Gesetz entsprechend den Besonderheiten der Stellung des Erblassers ohne R\u00fccksicht auf die Gesellschaftsform an.<\/p>\n<p>3. Dem Senat ist bewu\u00dft, da\u00df er nicht in der Lage ist, durch Auslegung die Unterschiede in der Behandlung der verschiedenen der Versorgung des \u00fcberlebenden Ehegatten dienenden Bez\u00fcge zu beseitigen. Auch eine noch weiter gehende Freistellung von der Erbschaftsteuer, die, wie dies die Kl\u00e4gerin will, auch die Hinterbliebenenbez\u00fcge der Witwen der unternehmerisch t\u00e4tigen pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafter einer KG einschlie\u00dft, w\u00fcrde die Unterschiede nicht beseitigen, sondern nur eine andere Grenze ziehen.<\/p>\n<p>Angesichts des Umstandes, da\u00df die nicht der Erbschaftsteuer unterliegenden Hinterbliebenenbez\u00fcge weitestgehend gesetzlich festgelegt und nur beschr\u00e4nkt der privatrechtlichen Einflu\u00dfnahme ausgesetzt sind und angesichts des weiteren Umstandes, da\u00df die Erbschaftsteuer einer gewissen Gestaltung durch die Steuerpflichtigen zug\u00e4nglich ist, h\u00e4lt der Senat die verbleibenden unterschiedlichen Ergebnisse nicht f\u00fcr gleichheitswidrig. In diesem Zusammenhang ist vor allem auf die M\u00f6glichkeiten hinzuweisen, die beim gesetzlichen G\u00fcterstand der Zugewinngemeinschaft durch \u00a7 6 Abs. 1 ErbStG 1959 er\u00f6ffnet wurden. Der Senat verweist auf sein Urteil vom 22. Dezember 1976 II R 58\/67 (BFHE 121, 487, 495, BStBl II 1977, 420, unter 5.).<\/p>\n<p>Da\u00df im vorliegenden Fall \u00a7 6 Abs. 1 ErbStG 1959 deshalb nicht zum Zuge kommt, weil die Ehegatten im G\u00fcterstand der G\u00fctertrennung lebten, macht die Erfassung des Witwengeldes gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG 1959 nach Auffassung des erkennenden Senats ebensowenig verfassungswidrig, wie die Erfassung des Erwerbs von Kapitalverm\u00f6gen, das der Versorgung des \u00fcberlebenden Ehegatten dient.<\/p>\n<p>4. Der Senat kann in der Sache selbst erkennen. Aus dem vom FG in Bezug genommenen Gesellschaftsvertrag der KG ergibt sich eindeutig, da\u00df der Erblasser unternehmerischer Komplement\u00e4r und nicht angestellter Komplement\u00e4r war.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 13.12.1989 (II R 31\/89) BStBl. 1990 II S. 325 Die Rentenbez\u00fcge der Witwe eines pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafters einer Personenhandelsgesellschaft, die sie aufgrund Vertrages nach dessen Tod erh\u00e4lt, unterliegen nicht der Erbschaftsteuer, wenn die W\u00fcrdigung des Vertrages ergibt, da\u00df der pers\u00f6nlich haftende Gesellschafter im Innenverh\u00e4ltnis wie ein Angestellter gegen\u00fcber den die Gesellschaft beherrschenden anderen &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/urteil-vom-13-12-1989-ii-r-31_89-bstbl-1990-ii-s-325die-rentenbezuge-der-witwe-eines-personlich-haftenden-gesellschafters-einer-personenhandelsgesellschaft-die-sie-aufgrund-ve\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom    13.12.1989 (II R 31\/89) BStBl. 1990 II S. 325<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-36175","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/36175","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=36175"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/36175\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=36175"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=36175"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=36175"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}