{"id":36177,"date":"1990-02-28T19:06:43","date_gmt":"1990-02-28T17:06:43","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=36177"},"modified":"2013-05-14T17:47:46","modified_gmt":"2013-05-14T15:47:46","slug":"urteil-vom-28-2-1990-i-r-102_85-bstbl-1990-ii-s-548ein-ehegatten-arbeitsverhaltnis-ist-nicht-wie-unter-fremden-durchgefuhrt-wenn-der-arbeitnehmer-ehegatte-die-ihm-ubergeb","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/urteil-vom-28-2-1990-i-r-102_85-bstbl-1990-ii-s-548ein-ehegatten-arbeitsverhaltnis-ist-nicht-wie-unter-fremden-durchgefuhrt-wenn-der-arbeitnehmer-ehegatte-die-ihm-ubergeb\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 28.2.1990    (I R 102\/85) BStBl. 1990 II S. 548"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 28.2.1990 (I R 102\/85) BStBl. 1990 II S. 548<\/strong><\/p>\n<p>Ein Ehegatten-Arbeitsverh\u00e4ltnis ist nicht wie unter Fremden durchgef\u00fchrt, wenn der Arbeitnehmer-Ehegatte die ihm \u00fcbergebenen Schecks in H\u00f6he des Arbeitslohns regelm\u00e4\u00dfig auf das private Konto des Arbeitgeber-Ehegatten einzahlt.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 4 Abs. 4.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Streitig ist die steuerliche Anerkennung eines Ehegattenarbeitsverh\u00e4ltnisses.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) betreibt seit dem 1. Januar 1978 einen Schlossereibetrieb, in dem acht Arbeitnehmer besch\u00e4ftigt sind. Seine Ehefrau arbeitet im kaufm\u00e4nnischen Bereich des Betriebs mit. Ihrer T\u00e4tigkeit liegt ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 2. Januar 1978 zugrunde, der auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurde.<\/p>\n<p>Die Ehefrau erhielt &#8211; wie auch fremde Arbeitnehmer des Kl\u00e4gers &#8211; monatlich einen Scheck in H\u00f6he ihres Gehaltsanspruch zu Lasten des auf den Namen des Kl\u00e4gers lautenden betrieblichen Kontos. Die Schecks wurden auf dem privaten Konto des Kl\u00e4gers gutgeschrieben. Die Ehefrau des Kl\u00e4gers besa\u00df f\u00fcr beide Konten eine Verf\u00fcgungsvollmacht.<\/p>\n<p>Im Anschlu\u00df an eine Au\u00dfenpr\u00fcfung f\u00fcr die Jahre 1978 bis 1981 vertrat der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) die Auffassung, das Ehegattenarbeitsverh\u00e4ltnis sei steuerlich nicht anzuerkennen. Das FA erh\u00f6hte den Gewinn aus Gewerbebetrieb in den Gewerbesteuerme\u00dfbescheiden f\u00fcr die Erhebungszeitr\u00e4ume 1978 bis 1981 um die gesamten Gehaltsaufwendungen f\u00fcr die Ehefrau des Kl\u00e4gers.<\/p>\n<p>Auf die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hob das Finanzgericht (FG) die Gewerbesteuerme\u00dfbescheide 1978 bis 1981 auf. Es wies das FA an, die Me\u00dfbetr\u00e4ge nach dem Gewerbeertrag neu zu berechnen und dabei den Gehaltsaufwand f\u00fcr die Ehefrau als Betriebsausgaben zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Das FG f\u00fchrte aus, mit der \u00dcbergabe des Schecks an die Ehefrau sei der vereinbarte Arbeitslohn aus dem betrieblichen Bereich des Unternehmens und aus dem Verm\u00f6gensbereich des Kl\u00e4gers ausgeschieden. Die Ehefrau habe den Scheck bar einl\u00f6sen oder auch an Dritte weitergeben k\u00f6nnen. Die Gutschrift auf dem gemeinsamen Konto der Eheleute f\u00fchre nicht zur Anwendung der Grunds\u00e4tze \u00fcber die Zahlung von Arbeitslohn auf ein gemeinsames Konto der Eheleute, da das vereinbarte Entgelt schon zuvor aus dem Betriebs- und Verm\u00f6gensbereich des Kl\u00e4gers ausgeschieden sei. Das FG verweist insoweit auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. Juli 1984 VIII R 69\/84 (BFHE 142, 215, BStBl II 1986, 48).<\/p>\n<p>Das FA r\u00fcgt mit seiner Revision Verletzung des \u00a7 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG).<\/p>\n<p>Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>1. Ehegattenarbeitsverh\u00e4ltnisse sind nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH steuerlich anzuerkennen, wenn sie nicht der privaten Sph\u00e4re zuzuordnen, sondern betrieblich veranla\u00dft sind. Da Verm\u00f6gensverschiebungen zwischen Ehegatten ihre Ursache nicht selten in den famili\u00e4ren Beziehungen der ehelichen Lebensgemeinschaft haben, mu\u00df anhand \u00e4u\u00dferlich erkennbarer Merkmale beurteilt werden, ob die Verm\u00f6gensverschiebung der privaten oder der betrieblichen Sph\u00e4re angeh\u00f6rt. \u00c4u\u00dferlich erkennbares Beweisanzeichen f\u00fcr eine betriebliche Veranlassung ist ein ernstlicher, im voraus geschlossener Vertrag und seine vertragsgem\u00e4\u00dfe Durchf\u00fchrung. Sowohl der Inhalt des Vertrags als auch seine Durchf\u00fchrung m\u00fcssen dem unter Fremden \u00dcblichen entsprechen (BFH-Beschlu\u00df vom 27. November 1989 GrS 1\/88, BFHE 158, 563, BStBl II 1990, 160 m.w.N.). Der Arbeitnehmer-Ehegatte mu\u00df \u00fcber die Entlohnung frei und uneingeschr\u00e4nkt vom Arbeitgeber-Ehegatten verf\u00fcgen k\u00f6nnen. Die vereinbarte Entlohnung mu\u00df ferner ersichtlich in den Einkommens- und Verm\u00f6gensbereich des Arbeitnehmer-Ehegatten gelangen und dieser Bereich mu\u00df vom Einkommens- und Verm\u00f6gensbereich des Arbeitgeber-Ehegatten klar und eindeutig getrennt sein (BFH in BFHE 158, 563, BStBl II 1990, 160).<\/p>\n<p>2. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erf\u00fcllt. Der Arbeitsvertrag zwischen den Eheleuten ist nicht wie unter Fremden durchgef\u00fchrt worden und deshalb nicht dem betrieblichen, sondern dem privaten Bereich zuzuordnen.<\/p>\n<p>a) Die Ehefrau des Kl\u00e4gers erhielt nie frei verf\u00fcgbare Geldbetr\u00e4ge in ihren Einkommens- und Verm\u00f6gensbereich. Die tats\u00e4chliche Art der Einl\u00f6sung der Schecks l\u00e4\u00dft vielmehr erkennen, da\u00df die Ehegatten keine klare Trennung ihrer Einkommens- und Verm\u00f6gensbereiche beabsichtigten.<\/p>\n<p>aa) Eine Minderung des betrieblichen Kontos des Ehemannes trat jeweils erst mit der Abbuchung der Scheckbetr\u00e4ge von diesem Konto ein. Die Abbuchung wurde durch die Einl\u00f6sung der Schecks auf dem privaten Konto des Kl\u00e4gers ausgel\u00f6st. Der Arbeitslohn wurde nur aus dem betrieblichen Verm\u00f6gen des Kl\u00e4gers in sein Privatverm\u00f6gen \u00fcberf\u00fchrt. Die Minderung des Betriebsverm\u00f6gens deckte sich zeitlich mit der Erh\u00f6hung des Guthabens auf dem privaten Konto, sieht man von einer m\u00f6glichen geringf\u00fcgigen Verschiebung durch die Valutierungspraxis der Kreditinstitute ab. Eine Verm\u00f6gensmehrung auf einem klar der Verm\u00f6genssph\u00e4re der Ehefrau zuzuordnenden Konto trat nicht ein. Betriebsausgaben k\u00f6nnten nur angenommen werden, wenn der Geldbetrag von einem betrieblichen Konto des Arbeitgeber-Ehegatten auf ein Konto des anderen Ehegatten \u00fcbergegangen w\u00e4re (BFH in BFHE 158, 563, BStBl II 1990, 160).<\/p>\n<p>bb) An dieser Beurteilung \u00e4ndert sich nichts durch das Mitverf\u00fcgungsrecht der Ehefrau des Kl\u00e4gers \u00fcber dessen privates Konto. Geht die Zahlung auf ein Konto des Arbeitgeber-Ehegatten \u00fcber, fehlt es am \u00dcbergang in den alleinigen Einkommens- und Verm\u00f6gensbereich des Arbeitnehmer-Ehegatten. Der Guthaben-Saldo auf dem Privatkonto des Kl\u00e4gers verk\u00f6rperte eine Forderung des Kl\u00e4gers gegen das Kreditinstitut. Diese Forderung ging nicht dadurch &#8211; auch nicht teilweise &#8211; in das Verm\u00f6gen der Ehefrau des Kl\u00e4gers \u00fcber, da\u00df sie Verf\u00fcgungsvollmacht \u00fcber das Konto besa\u00df. Im Verh\u00e4ltnis zum Kreditinstitut f\u00fchrt die Verf\u00fcgungsvollmacht nicht zu einer Gesamtgl\u00e4ubigerschaft gem\u00e4\u00df \u00a7 428 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches (BGB). Ein fremder Arbeitnehmer h\u00e4tte sich mit einer derart unklaren Abgrenzung der Einkommens- und Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse nicht einverstanden erkl\u00e4rt (vgl. BFH-Urteile vom 15. Januar 1980 VIII R 154\/78, BFHE 130, 149, BStBl II 1980, 350; in BFHE 158, 563, BStBl II 1990, 160).<\/p>\n<p>b) Der durch den jeweiligen Scheck verk\u00f6rperte Lohnbetrag ist auch nicht bereits durch \u00dcbergabe des Schecks klar in den Einkommens- und Verm\u00f6gensbereich der Ehefrau des Kl\u00e4gers \u00fcbergegangen. Durch die \u00dcbergabe der Schecks wurde das Arbeitsverh\u00e4ltnis noch nicht &#8222;wie unter Fremden&#8220; durchgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>aa) Zwar erhielt die Ehefrau des Kl\u00e4gers mit der \u00dcbergabe der Schecks die M\u00f6glichkeit, \u00fcber den Gegenwert der Schecks durch Bareinl\u00f6sung zu verf\u00fcgen. Von dieser M\u00f6glichkeit hat die Ehefrau jedoch nach den den Senat bindenden Feststellungen des FG (\u00a7 118 Abs. 2 FGO) nie Gebrauch gemacht. Diese Handhabung l\u00e4\u00dft den Schlu\u00df zu, da\u00df nach den Vorstellungen der Eheleute eine klare Trennung ihrer Einkommens- und Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse nicht beabsichtigt war.<\/p>\n<p>bb) Auch zivilrechtlich war das Arbeitsverh\u00e4ltnis nicht bereits durch die \u00dcbergabe der Schecks durchgef\u00fchrt. Schecks werden im Rechtsverkehr grunds\u00e4tzlich nur zahlungshalber und nicht an Zahlungs Statt entgegengenommen (Urteil des Bundesgerichtshofs &#8211; BGH &#8211; vom 7. Oktober 1965 II ZR 120\/63, BGHZ 44, 178). Zu einer Durchf\u00fchrung wie unter Fremden geh\u00f6rt jedoch eine Tilgung der Gehaltsforderung &#8222;wie unter Fremden&#8220;. F\u00fcr einen fremden Arbeitnehmer ist die Leistungspflicht des Arbeitgebers erst dann erf\u00fcllt, wenn der dem Gehalt entsprechende Geldbetrag seinem Konto gutgeschrieben und die Gehaltsforderung damit zivilrechtlich erloschen ist.<\/p>\n<p>Der Senat weicht damit nicht vom Urteil des BFH in BFHE 142, 215, BStBl II 1986, 48 ab. In dieser Entscheidung hat der BFH best\u00e4tigt, da\u00df die Arbeitsentgelte einer Ehefrau bereits dadurch in ihren Verm\u00f6gensbereich gelangten, da\u00df sie regelm\u00e4\u00dfig den Gehaltsanspruch in einen Darlehensanspruch umwandelte. Im Unterschied zum Streitfall erlosch durch diese Umwandlung der Gehaltsanspruch. Das Arbeitsverh\u00e4ltnis war damit zivilrechtlich durchgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Der Senat weicht auch nicht vom Urteil des BFH vom 4. November 1986 VIII R 82\/85 (BFHE 148, 520, BStBl II 1987, 336) ab. In dieser Entscheidung wurde ein Ehegatten-Arbeitsverh\u00e4ltnis steuerlich anerkannt, obgleich die Arbeitnehmer-Ehefrau die auf ihr Bankkonto \u00fcberwiesenen Gehaltsbetr\u00e4ge zu einem erheblichen Teil in zeitlichem Zusammenhang mit der \u00dcberweisung dem Arbeitgeber-Ehegatten zur\u00fcckschenkte. Auch in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt war der Gehaltsanspruch durch \u00dcberweisung auf das Konto des Arbeitnehmer-Ehegatten erloschen. Der Fall unterscheidet sich deshalb in einem wesentlichen Punkt vom Streitfall.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 28.2.1990 (I R 102\/85) BStBl. 1990 II S. 548 Ein Ehegatten-Arbeitsverh\u00e4ltnis ist nicht wie unter Fremden durchgef\u00fchrt, wenn der Arbeitnehmer-Ehegatte die ihm \u00fcbergebenen Schecks in H\u00f6he des Arbeitslohns regelm\u00e4\u00dfig auf das private Konto des Arbeitgeber-Ehegatten einzahlt. EStG \u00a7 4 Abs. 4. Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz Sachverhalt I. Streitig ist die steuerliche Anerkennung eines Ehegattenarbeitsverh\u00e4ltnisses. &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/urteil-vom-28-2-1990-i-r-102_85-bstbl-1990-ii-s-548ein-ehegatten-arbeitsverhaltnis-ist-nicht-wie-unter-fremden-durchgefuhrt-wenn-der-arbeitnehmer-ehegatte-die-ihm-ubergeb\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 28.2.1990    (I R 102\/85) BStBl. 1990 II S. 548<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-36177","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/36177","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=36177"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/36177\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=36177"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=36177"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=36177"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}