{"id":36185,"date":"1989-05-24T17:38:18","date_gmt":"1989-05-24T15:38:18","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=36185"},"modified":"2013-06-26T10:41:40","modified_gmt":"2013-06-26T08:41:40","slug":"urteil-vom-24-5-1989-i-r-213_85-bstbl-1990-ii-s-81-nutzungsentnahmen-sind-nicht-mit-dem-teilwert-sondern-mit-den-tatsachlichen-selbstkosten-des-steuerpflichtigen-zu-bewerten-ansc","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/urteil-vom-24-5-1989-i-r-213_85-bstbl-1990-ii-s-81-nutzungsentnahmen-sind-nicht-mit-dem-teilwert-sondern-mit-den-tatsachlichen-selbstkosten-des-steuerpflichtigen-zu-bewerten-ansc\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 24.5.1989    (I R 213\/85) BStBl. 1990 II S. 8"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 24.5.1989 (I R 213\/85) BStBl. 1990 II S. 8<\/strong><\/p>\n<p>1. Nutzungsentnahmen sind nicht mit dem Teilwert, sondern mit den tats\u00e4chlichen Selbstkosten des Steuerpflichtigen zu bewerten (Anschlu\u00df an Beschlu\u00df des Gro\u00dfen Senats vom 26. Oktober 1987 GrS 2\/86, BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348, unter C. I. 1. b. bb).<\/p>\n<p>2. Wird ein Wirtschaftsgut des Betriebsverm\u00f6gens w\u00e4hrend seiner Nutzung durch den Steuerpflichtigen zu privaten Zwecken zerst\u00f6rt, so tritt bez\u00fcglich der stillen Reserven, die sich in dem Wirtschaftsgut bis zu seiner Zerst\u00f6rung gebildet hatten, keine Gewinnrealisierung ein.<\/p>\n<p>3. Besteht f\u00fcr das w\u00e4hrend der privaten Nutzung zerst\u00f6rte Wirtschaftsgut eine Schadensersatzforderung, so ist sie unter dem Gesichtspunkt des &#8222;stellvertretenden commodum&#8220; im Betriebsverm\u00f6gen erfolgswirksam zu erfassen.<\/p>\n<p>EStG 1977 \u00a7 4 Abs. 1, \u00a7 5 Abs. 4, \u00a7 6 Abs. 1, \u00a7 10d.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG N\u00fcrnberg<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) war in den Jahren 1977 bis 1979 gewerblicher Einzelunternehmer. Zu seinem Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6rte im Jahre 1978 ein PKW, der damals auf einen Buchwert von 1 DM abgeschrieben war. Diesen PKW nutzte der Kl\u00e4ger im November 1978 auf einer Privatfahrt. Dabei wurde der PKW vollst\u00e4ndig zerst\u00f6rt. Der Kl\u00e4ger erzielte f\u00fcr den Schrottwert des PKW noch 300 DM. Au\u00dferdem erhielt er von der Versicherung seines Unfallgegners 40 v.H. des eigenen Schadens (= 1.000 DM) ersetzt. Ein Sachverst\u00e4ndiger ermittelte den Zeitwert des PKW unmittelbar vor dem Unfall mit 2.800 DM.<\/p>\n<p>Durch den Unfall entstanden dem Kl\u00e4ger im Jahre 1978 Mietkosten f\u00fcr einen Ersatz-PKW in H\u00f6he von 329,22 DM, wovon ihm die Versicherung des Unfallgegners in 1979 40 v.H. = 131,68 DM erstattete.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger behandelte die Erstattungsleistung der Versicherung als Einlage des Jahres 1979 und den Erl\u00f6s aus dem Verkauf des Schrotts als Betriebseinnahme des Jahres 1978. Den Buchwert von 1 DM l\u00f6ste er zu Lasten des Aufwandes 1978 auf.<\/p>\n<p>Nach einer Au\u00dfenpr\u00fcfung nahm der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) eine Entnahme des PKW an. Er ermittelte den Wert der Entnahme unter Ber\u00fccksichtigung des Schrottwertes und des weggefallenen Buchwertes mit 2.499 DM und minderte den Verlust aus Gewerbebetrieb des Kl\u00e4gers f\u00fcr das Jahr 1978 um diesen Betrag. Au\u00dferdem erkannte es die Aufwendungen f\u00fcr den Mietwagen in H\u00f6he von 329,22 DM nicht als Betriebsausgaben an. Dadurch ergab sich ein negativer Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte 1978 in H\u00f6he von .\/. 17.032 DM, der nach 1977 r\u00fcckgetragen wurde. Im Einkommensteuerbescheid 1977 vom 1. Februar 1983 wurde das zu versteuernde Einkommen nach Verlustr\u00fccktrag mit 768 DM und die festzusetzende Einkommensteuerschuld mit 0 DM ausgewiesen. Im Einkommensteuerbescheid 1979 vom 1. Februar 1983 wurde die Einkommensteuerschuld ohne Ber\u00fccksichtigung eines Verlustvortrags mit 2.920 DM festgesetzt.<\/p>\n<p>Mit seinem Einspruch vom 4. M\u00e4rz 1983 gegen den Einkommensteuerbescheid 1979 machte der Kl\u00e4ger einen Verlustvortrag in H\u00f6he von 2.997 DM (= Zeitwert des PKW in H\u00f6he von 2.800 DM + 60 v.H. der Mietwagenkosten) aus dem Jahr 1978 geltend, weil eine weitere Ber\u00fccksichtigung des Verlustes 1978 bei der Festsetzung der Einkommensteuer 1977 aus Verj\u00e4hrungsgr\u00fcnden gem\u00e4\u00df \u00a7 10d Satz 3 zweiter Halbsatz des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht mehr m\u00f6glich sei. Einspruch und Klage blieben erfolglos.<\/p>\n<p>Mit der vom Finanzgericht (FG) zugelassenen Revision macht der Kl\u00e4ger die Verletzung des \u00a7 4 Abs. 1 i.V. m. \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG, des \u00a7 10d EStG und des \u00a7 126 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) geltend.<\/p>\n<p>Er beantragt sinngem\u00e4\u00df, unter Aufhebung der Vorentscheidung den Einkommensteuerbescheid 1979 vom 24. September 1985 zu \u00e4ndern und die Einkommensteuer nach einem um 2.997 DM geminderten Einkommen festzusetzen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG zwecks anderweitiger Verhandlung und Entscheidung (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p align=\"center\">A.<\/p>\n<p>Die Revision ist nicht schon deshalb begr\u00fcndet, weil das FA w\u00e4hrend des Revisionsverfahrens einen ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheid 1979 erlie\u00df und der Kl\u00e4ger diesen gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 121, 123, 68 FGO in das Revisionsverfahren \u00fcberleitete. Zwar fehlen bezogen auf den ge\u00e4nderten Bescheid die notwendigen tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG. Die Beteiligten haben jedoch \u00fcbereinstimmend erkl\u00e4rt, da\u00df zwischen ihnen bez\u00fcglich der steuerlichen Behandlung des entsprechenden Sachverhaltes kein Streit besteht. Damit bedarf es keiner weiteren tats\u00e4chlichen Feststellunge, weshalb sich auch eine Entscheidung nach \u00a7 127 FGO er\u00fcbrigt (vgl. Geist, Finanz-Rundschau &#8211; FR &#8211; 1989, 229 unter V. 5. b. bb (3)).<\/p>\n<p align=\"center\">B.<\/p>\n<p>Die vom FG vertretene Rechtsauffassung h\u00e4lt einer revisionsrechtlichen Pr\u00fcfung nicht in allen Punkten stand:<\/p>\n<p>1. Das FG hat zutreffend bei der steuerlichen Gewinnermittlung 1978 des Kl\u00e4gers dessen Entnahmen ber\u00fccksichtigt. Das entsprechende Gebot ergibt sich aus \u00a7 5 Abs. 4 EStG 1977.<\/p>\n<p>2. Das FG hat ebenso zutreffend die Nutzung des zum Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6renden PKW auf einer Privatfahrt nicht als Entnahme der Sache nach beurteilt. Dies entspricht allgemeiner Auffassung (Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 9. Oktober 1953 IV 536\/52 U, BFHE 58, 120, BStBl III 1953, 337; vom 13. Mai 1959 IV 131\/58 U, BFHE 69, 22, BStBl III 1959, 269; vom 29. April 1970 IV R 192\/67, BFHE 99, 523, BStBl II 1970, 754; vom 17. Januar 1974 IV R 93\/70, BFHE 111, 322, BStBl II 1974, 240; vom 11. Oktober 1979 IV R 125\/76, BFHE 129, 40, BStBl II 1980, 40; vom 26. Juli 1979 IV R 170\/74, BFHE 129, 315, BStBl II 1980, 176; Beschlu\u00df des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 26. Oktober 1987 GrS 2\/86, BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348; Schmidt\/Heinicke, Einkommensteuergesetz, \u00a7 4 Anm. 59, Stichwort: &#8222;Nutzung&#8220; a) bb); Bordewin in Hartmann\/B\u00f6ttcher\/Nissen\/Bordewin, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, \u00a7\u00a7 4-5 Rdnr. 239d; Nieland in Littmann\/Bitz\/Meincke, Einkommensteuergesetz, \u00a7\u00a7 4, 5 Rdnr. 199 ff.; Birkholz in Lademann\/S\u00f6ffing\/Brockhoff, Einkommensteuergesetz, \u00a7\u00a7 4, 5 Rdnr. 122; Biergans, Einkommensteuer und Steuerbilanz, 4. Aufl., S. 494), der sich der erkennende Senat anschlie\u00dft.<\/p>\n<p>3. Das FG hat ebenso zutreffend die Nutzung des dem Betriebsverm\u00f6gen angeh\u00f6renden PKW auf einer Privatfahrt einschlie\u00dflich des dadurch ausgel\u00f6sten Unfalls als eine Nutzungsentnahme i. S. des \u00a7 4 Abs. 1 Satz 2 EStG beurteilt. Nach dem Klammerzusatz zu dieser Vorschrift sind u.a. Nutzungen von Wirtschaftsg\u00fctern des Betriebsverm\u00f6gens f\u00fcr au\u00dferbetriebliche Zwecke als Entnahmen zu behandeln. Die Entnahmehandlung des Kl\u00e4gers ist darin zu sehen, da\u00df er willentlich und wissentlich den PKW des Betriebsverm\u00f6gens zu privaten Zwecken nutzte. Darauf, ob der Kl\u00e4ger den Unfall wollte oder nicht, kommt es steuerrechtlich nicht an.<\/p>\n<p>4. a) Zu Unrecht hat das FG aus seiner Annahme einer Nutzungsentnahme auf deren Bewertung mit dem Teilwert geschlossen. Nach \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG gilt das Gebot, die Entnahme mit dem Teilwert zu bewerten, nur f\u00fcr Wirtschaftsg\u00fcter, die nach \u00a7 4 Abs. 1 oder nach \u00a7 5 EStG als Betriebsverm\u00f6gen anzusetzen sind. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH (vgl. BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348, unter C. I. 1. a. m. w. N.) mu\u00df es sich dabei um bilanzierungsf\u00e4hige Wirtschaftsg\u00fcter handeln. Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut des \u00a7 6 Abs. 1 Satz 1 EStG als auch aus der Verwendung des Teilwertbegriffes. Die Definition des Teilwertes in \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG bezieht sich nur auf bilanzierungsf\u00e4hige Wirtschaftsg\u00fcter.<\/p>\n<p>b) Die Rechtsprechung hat die bez\u00fcglich der Bewertung von Nutzungsentnahmen bestehende Gesetzesl\u00fccke durch den Ansatz der tats\u00e4chlichen Selbstkosten geschlossen (vgl. BFH in BFHE 58, 120, BStBl III 1953, 337; vom 19. Dezember 1977 VI R 198\/76, BFHE 124, 428, BStBl II 1978, 287; in BFHE 129, 315, BStBl II 1980, 176; vom 30. Oktober 1984 IX R 2\/84, BFHE 143, 317, BStBl II 1985, 610; in BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348, unter C. I. 1. b. bb m. w. N.). An dieser Rechtsprechung h\u00e4lt der erkennende Senat fest. Sie entspricht dem Sinn der Regelung. Die Bewertung der Entnahme mit dem Teilwert findet ihre Rechtfertigung darin, da\u00df die in dem Buchwert des Wirtschaftsgutes ruhenden stillen Reserven in das Privatverm\u00f6gen \u00fcberf\u00fchrt werden. Stille Reserven k\u00f6nnen sich nur in bilanzierungsf\u00e4higen Wirtschaftsg\u00fctern ansammeln. Durch die private Nutzung solcher Wirtschaftsg\u00fcter m\u00f6gen zwar stille Reserven vernichtet werden k\u00f6nnen. Sie werden jedoch auch dann nicht in das Privatverm\u00f6gen \u00fcberf\u00fchrt. Damit fehlt es bez\u00fcglich der vernichteten stillen Reserven an der Verwirklichung eines unter \u00a7 4 Abs. 1 Satz 2 EStG fallenden Tatbestandes. Dies ist der Grund, weshalb stille Reserven bei der Bewertung einer Nutzungsentnahme au\u00dfer Betracht bleiben m\u00fcssen. Die durch \u00a7 4 Abs. 1 Satz 1 EStG vorgesehene Korrektur findet nur in H\u00f6he der durch die Nutzungsentnahme bewirkten Minderung des buchm\u00e4\u00dfigen Betriebsverm\u00f6gens statt. Dies sind die Selbstkosten (vgl. Pl\u00fcckebaum in Kirchhof\/ S\u00f6hn, Einkommensteuergesetz, \u00a7 4 Anm. B 303). Bez\u00fcglich des Betrages von 2.800 DM bzw. 2.500 DM fehlt es deshalb an der Verwirklichung eines Gewinnrealisationstatbestandes. Die vom FA vorgenommene Erh\u00f6hung des Gewinns 1978 um 2.500 DM ist fehlerhaft.<\/p>\n<p>5. Das FG hat zutreffend den Erl\u00f6s aus dem Verkauf des zerst\u00f6rten PKW (300 DM) als Betriebseinnahme angesetzt. Es h\u00e4tte ebenso die Schadensersatzleistungen des Unfallgegners (1.000 DM) als Betriebseinnahme erfassen m\u00fcssen. Es handelt sich insoweit um das &#8222;stellvertretende commodum&#8220; (vgl. \u00a7 281 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches), das im Betriebsverm\u00f6gen des Kl\u00e4gers an die Stelle des zerst\u00f6rten PKW trat. Die Frage, ob die Schadensersatzleistung mit der Minderung des buchm\u00e4\u00dfigen Betriebsverm\u00f6gens zu verrechnen ist, stellt sich im Streitfall nicht, weil der zerst\u00f6rte PKW vollst\u00e4ndig abgeschrieben war. Mit seiner Auffassung weicht der erkennende Senat nicht von dem BFH-Urteil vom 15. Dezember 1977 IV R 78\/74 (BFHE 124, 185, BStBl II 1978, 212) ab. Das Urteil des IV. Senats betrifft eine Insassenunfallversicherung. Anspr\u00fcche daraus treten nicht im Sinne eines &#8222;stellvertretenden commodum&#8220; an die Stelle des zerst\u00f6rten Wirtschaftsgutes des Betriebsverm\u00f6gens.<\/p>\n<p>6. Soweit im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Unfallgeschehenen Mietwagen- und Gutachterkosten angefallen sind, handelt es sich um Betriebsausgaben des Kl\u00e4gers, wenn der Mietwagen betrieblich genutzt wurde bzw. der Gutachter die H\u00f6he des &#8222;stellvertretenden commodum&#8220; zu ermitteln hatte. Die Betriebsausgaben sind netto, d.h. nach Abzug der in Rechnung gestellten Vorsteuer abzusetzen (vgl. \u00a7 9b EStG). Die dem Kl\u00e4ger als Schadensersatz erstatteten Betriebsausgaben sind dessen Betriebseinnahmen.<\/p>\n<p>7. Zu Unrecht geht der Kl\u00e4ger davon aus, da\u00df in H\u00f6he des vom FA im Bescheid vom 1. Februar 1983 ermittelten zu versteuernden Einkommens 1977 (768 DM) ein Verlustr\u00fccktrag von 1978 nach 1977 unm\u00f6glich sei, weil die Steuerfestsetzung aus Verj\u00e4hrungsgr\u00fcnden nicht ge\u00e4ndert werden k\u00f6nnte. \u00a7 10d Satz 4 EStG 1977 stellt nicht auf die formelle \u00c4nderungsm\u00f6glichkeit der Steuerfestsetzung, sondern darauf ab, ob ein Abzug der nicht ausgeglichenen Verluste nach den S\u00e4tzen 1 bis 3 noch m\u00f6glich ist. Der Abzug ist jedoch auch dann noch m\u00f6glich, wenn er sich wegen des Grundfreibetrages auf die Steuerfestsetzung nicht auswirkt. Auf den Streitfall bezogen stehen dem keine Verj\u00e4hrungs\u00fcberlegungen entgegen, weil nur die Steuer, nicht aber der Abzug von Verlusten verj\u00e4hren kann. Im Streitfall betrug die Einkommensteuer 1977 0 DM. Eine Steuer von 0 DM kann aber nicht verj\u00e4hren. Deshalb steht die Verj\u00e4hrung dem teilweisen Verlustr\u00fccktrag nach 1977 nicht entgegen. Ob der Verlustabzug in dem Einkommensteuerbescheid 1977 f\u00f6rmlich vorgenommen wurde oder nicht, ist f\u00fcr die H\u00f6he des Verlustvortrags nach 1979 unerheblich, weil \u00fcber den vortragsf\u00e4higen Verlust erst in dem Abzugsjahr entscheiden wird (vgl. BFH-Urteil vom 8. Dezember 1982 VIII R 53\/82, BFHE 139, 28, BStBl II 1983, 710 m. w. N.). Deshalb ist nur im Rahmen des Einkommensteuerbescheides 1979 dar\u00fcber zu befinden, welcher Teil des Verlustes 1978 nach 1977 h\u00e4tte r\u00fcckgetragen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p align=\"center\">C.<\/p>\n<p>Das FG ist von einer anderen Rechtsauffassung ausgegangen. Insoweit kann die Vorentscheidung keinen Bestand haben. Die Sache ist nicht entscheidungsreif. Das FG hat in tats\u00e4chlicher Hinsicht keine Feststellungen \u00fcber die angefallenen Gutachterkosten getroffen. Sie nachzuholen ist die Aufgabe des FG. Zu diesem Zweck war die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 24.5.1989 (I R 213\/85) BStBl. 1990 II S. 8 1. Nutzungsentnahmen sind nicht mit dem Teilwert, sondern mit den tats\u00e4chlichen Selbstkosten des Steuerpflichtigen zu bewerten (Anschlu\u00df an Beschlu\u00df des Gro\u00dfen Senats vom 26. Oktober 1987 GrS 2\/86, BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348, unter C. I. 1. b. bb). 2. 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