{"id":36186,"date":"1989-05-31T17:38:17","date_gmt":"1989-05-31T15:38:17","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=36186"},"modified":"2013-06-26T10:43:10","modified_gmt":"2013-06-26T08:43:10","slug":"urteil-vom-31-5-1989-iii-r-91_87-bstbl-1990-ii-s-101-die-von-der-rechtsprechung-fur-die-steuerliche-anerkennung-von-darlehensverhaltnissen-zwischen-nahen-angehorigen-aufg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/urteil-vom-31-5-1989-iii-r-91_87-bstbl-1990-ii-s-101-die-von-der-rechtsprechung-fur-die-steuerliche-anerkennung-von-darlehensverhaltnissen-zwischen-nahen-angehorigen-aufg\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 31.5.1989    (III R 91\/87) BStBl. 1990 II S. 10"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 31.5.1989 (III R 91\/87) BStBl. 1990 II S. 10<\/strong><\/p>\n<p>1. Die von der Rechtsprechung f\u00fcr die steuerliche Anerkennung von Darlehensverh\u00e4ltnissen zwischen nahen Angeh\u00f6rigen aufgestellten Grunds\u00e4tze sind auf typische stille Gesellschaften zwischen Familienangeh\u00f6rigen mit Verlustbeteiligung nicht uneingeschr\u00e4nkt \u00fcbertragbar.<\/p>\n<p>2. Entspricht die Rechtsstellung der schenkweise in das v\u00e4terliche Unternehmen aufgenommenen Kinder dem Regelstatut des HGB, so steht die fehlende Sicherung des in mehreren Jahresraten zu tilgenden Auseinandersetzungsguthabens einer steuerlichen Anerkennung der stillen Gesellschaft nicht entgegen.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 4 Abs. 4, \u00a7 12 Nr. 2, \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 4.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Baden-W\u00fcrttemberg<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) betreibt ein Einzelunternehmen.<\/p>\n<p>Er schenkte mit notariell beurkundetem Vertrag vom 22. Januar 1981 seinen beiden in den Jahren 1966 und 1968 geborenen und durch einen Erg\u00e4nzungspfleger vertretenen Kindern jeweils 30.000 DM mit der Ma\u00dfgabe, die geschenkten Betr\u00e4ge als stille Beteiligung in sein Einzelunternehmen einzulegen.<\/p>\n<p>Mit notariell beurkundeten Gesellschaftsvertr\u00e4gen vom selben Tage vereinbarte der Kl\u00e4ger mit beiden Kindern typisch stille Gesellschaften mit Kapitalanlagen von je 30.000 DM. Die auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Gesellschaften konnten unter Einhaltung einer einj\u00e4hrigen K\u00fcndigungsfrist fr\u00fchestens zum 31. Dezember 1985 gek\u00fcndigt werden. Den stillen Gesellschaftern standen die Informations- und Kontrollrechte gem\u00e4\u00df \u00a7 118 des Handelsgesetzbuches (HGB) und \u00a7 716 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu. Ihr Gewinnanteil betrug 7 %. Sie waren auch am Verlust des Handelsgesch\u00e4fts beteiligt. \u00dcber ihre Beteiligung konnten sie nur mit Zustimmung des Kl\u00e4gers verf\u00fcgen. Das Auseinandersetzungsguthaben der stillen Gesellschafter war in f\u00fcnf Jahresraten zahlbar, wovon die erste Rate ein Jahr nach Beendigung der stillen Gesellschaft f\u00e4llig wurde. Bis zur vollst\u00e4ndigen Zahlung war das Guthaben mit 6 % j\u00e4hrlich zu verzinsen. Im Falle der K\u00fcndigung durch die stillen Gesellschafter durfte die Jahresrate unter entsprechender Verl\u00e4ngerung der R\u00fcckzahlungsdauer 10 % des jeweiligen Steuerbilanzgewinns nicht \u00fcbersteigen.<\/p>\n<p>Durch \u00c4nderungsvereinbarung vom 1. Dezember 1982 wurde der R\u00fcckzahlungszeitraum f\u00fcr das Auseinandersetzungsguthaben auf drei Jahre verk\u00fcrzt und die f\u00fcr die K\u00fcndigung durch die stillen Gesellschafter getroffene Sonderregelung aufgehoben.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) erkannte f\u00fcr das Streitjahr (1981) die stillen Gesellschaften steuerlich nicht an. Das FA vertrat die Auffassung, da\u00df die Kinder durch die Vereinbarung eines l\u00e4ngeren Kapitalr\u00fcckzahlungszeitraums in ihrer Verf\u00fcgungsmacht \u00fcber das Kapital in einer unter Fremden ungew\u00f6hnlichen Weise beschr\u00e4nkt seien. Es erh\u00f6hte deshalb die Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers aus Gewerbebetrieb um die bislang gewinnmindernd ber\u00fccksichtigten Gewinnanteile der stillen Gesellschafter.<\/p>\n<p>Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) war den stillen Gesellschaften des Kl\u00e4gers mit seinen Kindern insbesondere deshalb die steuerliche Anerkennung zu versagen, weil zu den getroffenen Bedingungen kein fremder Dritter die Kapitaleinlage ohne Sicherung des Auseinandersetzungsguthabens zur Verf\u00fcgung gestellt h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Mit seiner vom erkennenden Senat zugelassenen Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger Verletzung materiellen Rechts.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und unter \u00c4nderung des Gewinnfeststellungsbescheids vom 22. November 1982 den Gewinn f\u00fcr das Streitjahr auf &#8230; DM festzustellen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet; sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>Die auf die stillen Beteiligungen entfallenden Gewinnanteile sind dem Grunde nach als Betriebsausgaben zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>1. Das FG hat den stillen Gesellschaften des Kl\u00e4gers mit seinen Kindern zu Unrecht die steuerliche Anerkennung versagt.<\/p>\n<p>a) Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; (z.B. Urteil vom 5. Juni 1986 IV R 53\/82, BFHE 147, 139, BStBl II 1986, 798 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen) sind Gesellschaftsvertr\u00e4ge ebenso wie sonstige Vertragsverh\u00e4ltnisse zwischen nahen Angeh\u00f6rigen im Einkommensteuerrecht nur zu ber\u00fccksichtigen, wenn sie zivilrechtlich wirksam sind, inhaltlich dem unter Dritten \u00dcblichen entsprechen und auch wie unter Dritten vollzogen werden. Dies gilt in gleicher Weise f\u00fcr die Vereinbarung einer stillen Gesellschaft (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 9. Juli 1987 IV R 95\/85, BFHE 150, 539, BStBl II 1988, 245 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen unter 3.).<\/p>\n<p>b) Die Gesellschaftsvertr\u00e4ge zwischen dem Kl\u00e4ger und seinen Kindern sind rechtswirksam zustande gekommen.<\/p>\n<p>Allerdings enth\u00e4lt das FG-Urteil keine Angaben \u00fcber die n\u00e4heren Umst\u00e4nde der Schenkung der Gesellschaftsbeteiligung; insbesondere fehlen Feststellungen dar\u00fcber, wie die geschenkten Geldbetr\u00e4ge von je 30.000 DM in das Verm\u00f6gen der Kinder gelangt sind. Da die Schenkungs- und Gesellschaftsvertr\u00e4ge notariell beurkundet worden sind, gen\u00fcgen sie aber den formstrengen Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) auch f\u00fcr den Fall, da\u00df keine Geldbewegung stattgefunden hat, sondern die Einlagen der stillen Gesellschafter durch blo\u00dfe Umbuchung vom Kapitalkonto des Kl\u00e4gers bewirkt worden sind (vgl. Urteil vom 29. Oktober 1952 II ZR 16\/52, BGHZ 7, 378; vgl. hierzu auch BFH-Urteil vom 19. September 1974 IV R 95\/73, BFHE 113, 558, BStBl II 1975, 141 unter 2. a).<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat auch die Vorschrift des \u00a7 181 BGB beachtet. Bei Abschlu\u00df der Gesellschaftsvertr\u00e4ge, die den minderj\u00e4hrigen Kindern schon im Hinblick auf die Verlustbeteiligung nicht nur einen rechtlichen Vorteil gebracht haben, hat f\u00fcr diese ein Erg\u00e4nzungspfleger mitgewirkt (vgl. BFH-Urteil vom 23. November 1973 I R 101\/72, BFHE 111, 85, BStBl II 1974, 289).<\/p>\n<p>c) Die formg\u00fcltig abgeschlossenen Gesellschaftsvertr\u00e4ge erf\u00fcllen auch ihrem Inhalt nach die Anforderungen, die an die einkommensteuerliche Anerkennung von typisch stillen Beteiligungen zwischen Familienangeh\u00f6rigen gestellt werden.<\/p>\n<p>aa) Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung halten zwischen Eltern und Kindern abgeschlossene Vertr\u00e4ge \u00fcber eine stille Gesellschaft einem Fremdvergleich jedenfalls dann stand, wenn in ihnen den Kindern wenigstens ann\u00e4herungsweise die Rechte einger\u00e4umt werden, die einem stillen Gesellschafter nach den \u00a7\u00a7 230 ff. HGB i. d. F. des Bilanzrichtlinien-Gesetzes (HGB n. F.) zukommen (vgl. BFH-Urteile vom 8. August 1974 IV R 101\/73, BFHE 113, 361, BStBl II 1975, 34, und vom 20. Februar 1975 IV R 62\/74, BFHE 115, 232, BStBl II 1975, 569). Der Vergleichbarkeit der Rechtsstellung der Kinder mit dem Regelstatut des HGB ist nach dem Gesamtbild der getroffenen Vereinbarungen zu beurteilen. Bei schenkweise einger\u00e4umten Kapitalbeteiligungen bemi\u00dft sich die Bedeutung abweichender Regelungen f\u00fcr die steuerliche Anerkennung des Gesellschaftsverh\u00e4ltnisses vor allem danach, inwieweit durch die vom Regelstatut des HGB abweichende Gestaltung die \u00dcbertragung des geschenkten Kapitals von den Eltern auf die Kinder in Frage gestellt wird.<\/p>\n<p>bb) Die den Kindern in den Gesellschaftsvertr\u00e4gen einger\u00e4umte Rechtsstellung entspricht in den ma\u00dfgebenden Punkten dem Regelstatut des HGB.<\/p>\n<p>(1) F\u00fcr die Ernstlichkeit der getroffenen Vereinbarungen und dem tats\u00e4chlichen Vollzug der Verm\u00f6gens\u00fcbertragung auf die Kinder spricht im Streitfall insbesondere, da\u00df diese nach dem Gesellschaftsvertrag \u00fcber ihre Gewinnanteile frei verf\u00fcgen konnten.<\/p>\n<p>Das Gewinnbezugsrecht erm\u00f6glicht den Kindern die Fruchtziehung aus dem schenkweise \u00fcberlassenen Kapitalverm\u00f6gen. Das Entnahmerecht stellt gleichzeitig sicher, da\u00df die geschenkten Mittel nicht in einer Form an das Unternehmen gebunden bleiben, die das Eigentum des Beschenkten zugunsten des Schenkers aush\u00f6hlt. Obwohl auch fremde Gesellschafter Einschr\u00e4nkungen ihres Gewinnbezugsrechts im Interesse der Gesellschaft ausgesetzt sind, hat die Rechtsprechung der stillen Beteiligung der Kinder deshalb gerade in den F\u00e4llen die steuerliche Anerkennung versagt, in denen deren Entnahmerecht wesentlich eingeschr\u00e4nkt war (vgl. BFH-Urteile vom 25. September 1969 IV R 179\/68, BFHE 97, 298, BStBl II 1970, 114 &#8211; zehnj\u00e4hrige Verf\u00fcgungssperre -; vom 22. Januar 1970 IV R 178\/68, BFHE 98, 405, BStBl II 1970, 416 unter 2., und in BFHE 115, 232, BStBl II 1975, 569 &#8211; Entnahme nur mit Genehmigung Dritter -, sowie in BFHE 113, 361, BStBl II 1975, 34 &#8211; jederzeit widerrufliche Gewinnbeteiligung -).<\/p>\n<p>(2) Die Kinder waren auch nicht in der Aus\u00fcbung der sich aus ihrer Beteiligung ergebenden Rechte beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>So r\u00e4umte ihnen der Gesellschaftsvertrag \u00fcber das Kontrollrecht nach \u00a7 233 HGB n. F. hinaus auch die Informationsrechte nach \u00a7 118 HGB und \u00a7 716 BGB ein. Sie konnten ferner entgegen der gesetzlichen Regelung (vgl. \u00a7 717 Satz 1 BGB) \u00fcber ihren Gesellschaftsanteil rechtsgesch\u00e4ftlich verf\u00fcgen.<\/p>\n<p>Andererseits wurde die Dispositionsbefugnis der Kinder nicht dadurch ernstlich in Frage gestellt, da\u00df der Gesellschaftsvertrag das ordentliche K\u00fcndigungsrecht f\u00fcr einen Zeitraum von f\u00fcnf Jahren ausschlo\u00df. In diesem Zusammenhang kommt es nicht auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage an, ob durch die Gr\u00fcndung der stillen Gesellschaften die Heranf\u00fchrung der Kinder an das elterliche Unternehmen bezweckt war und das Ausscheiden aus dem Unternehmen deshalb erst zu einem Zeitpunkt gestattet werden sollte, in dem sie reif genug waren, die Folge einer solchen Ma\u00dfnahme abzusch\u00e4tzen (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 6. April 1979 I R 116\/77, BFHE 128, 202, BStBl II 1979, 620). Denn die Rechtsprechung hat zeitliche oder faktische Beschr\u00e4nkungen der K\u00fcndigungsrechte ausschlie\u00dflich dort f\u00fcr steuersch\u00e4dlich erachtet, wo sie sich einseitig zu Lasten der Kinder auswirken (vgl. BFH-Urteile in BFHE 115, 232, BStBl II 1975, 569; vom 8. Februar 1979 IV R 163\/76, BFHE 127, 188, BStBl II 1979, 405; vom 3. Mai 1979 IV R 153\/78, BFHE 127, 538 BStBl II 1979, 515, und vom 5. Juli 1979 IV R 27\/76, BFHE 128, 375, BStBl II 1979, 670). Dagegen sind derartige Beschr\u00e4nkungen f\u00fcr die Frage der steuerlichen Anerkennung eines Gesellschaftsverh\u00e4ltnisses unbeachtlich, soweit sie alle Gesellschafter gleicherma\u00dfen treffen (BFH-Urteil vom 24. Juli 1986 IV R 103\/83, BFHE 147, 495, BStBl II 1987, 54 unter I 2. c).<\/p>\n<p>cc) Die f\u00fcr die Aufl\u00f6sung der Gesellschaft vereinbarten Rechtsfolgen f\u00fchren demgegen\u00fcber zu keiner wesentlichen Schw\u00e4chung der gesellschaftsrechtlichen Stellung der Kinder. Der erkennende Senat vermag dem FG insbesondere nicht darin zu folgen, da\u00df die Vereinbarung einer ratenweisen Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens ohne entsprechende Sicherung in Gesellschaftsvertr\u00e4gen zwischen fremden Personen schlechthin ausgeschlossen sei. Zwar kann eine derartige Regelung im Zusammenhang mit weiteren un\u00fcblichen Beschr\u00e4nkungen der Gesellschafterstellung der Kinder zur Versagung der steuerlichen Anerkennung f\u00fchren (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 19. Dezember 1979 I R 176\/77, BFHE 129, 475, BStBl II 1980, 242 unter 2. b). Anders als bei Darlehensvertr\u00e4gen zwischen nahen Angeh\u00f6rigen kommt dem Kriterium der Sicherung des R\u00fcckzahlungs-(Abfindungs-)anspruchs bei einer stillen Gesellschaft mit Verlustbeteiligung der Kinder f\u00fcr sich allein jedenfalls dann keine entscheidende Bedeutung zu, wenn ihre rechtliche Stellung w\u00e4hrend des Bestehens der Gesellschaft in vollem Umfang dem Regelstatut des HGB entspricht.<\/p>\n<p>(1) Es kann offenbleiben, ob sich die vereinbarte zeitliche Streckung der Auszahlung des Abfindungsguthabens, das nach \u00a7 271 BGB grunds\u00e4tzlich sofort f\u00e4llig ist, nicht schon mit der nachwirkenden gesellschaftsrechtlichen Treuebindung des ausscheidenden Gesellschafters rechtfertigen l\u00e4\u00dft (vgl. hierzu Heckelmann, Abfindungsklauseln in Gesellschaftsvertr\u00e4gen, S. 27 und die Nachweise zum gesellschaftsrechtlichen Schrifttum in Anm. 40) und ob auch der stille Gesellschafter derartigen nachvertraglichen Treuepflichten unterliegt (vgl. zu dieser Streitfrage Paulick\/Blaurock, Handbuch der stillen Gesellschaft, 4. Aufl., \u00a7 16 I &#8211; S. 285 &#8211; Anm. 1 m. w. N.). Denn die zeitliche Streckung der Auszahlung des Abfindungsguthabens entspricht jedenfalls der \u00fcblichen Vertragspraxis (vgl. Urteil in BFHE 127, 538, BStBl II 1979, 515; vgl. hierzu auch den Gestaltungshinweis bei Paulick\/Blaurock, a.a.O., \u00a7 17 III Nr. 4 &#8211; S. 316 -). Sie steht einer steuerlichen Anerkennung der Gesellschaft nur dort im Wege, wo sie zu einem faktischen Ausschlu\u00df des Abfindungsanspruchs des stillen Gesellschafters nach \u00a7 235 HGB n. F. f\u00fchrt. Hiervon kann bei der im Streitfall vereinbarten Tilgungsdauer von f\u00fcnf bzw. drei Jahren nicht ausgegangen werden.<\/p>\n<p>Soweit der Gesellschaftsvertrag bei K\u00fcndigung durch den stillen Gesellschafter eine Verl\u00e4ngerung des Tilgungszeitraums vorsieht, ergeben sich ebenfalls keine durchgreifenden Bedenken. Denn es ist auch unter Fremden nicht un\u00fcblich, da\u00df im Falle der eigenen K\u00fcndigung eine Verschlechterung der Rechtsposition eintritt (vgl. Urteil in BFHE 128, 202, BStBl II 1979, 620 unter I 3. d).<\/p>\n<p>(2) Die fehlende Sicherung des Abfindungsanspruchs zieht im Streitfall ebenfalls nicht die steuerliche Unbeachtlichkeit der rechtswirksam vereinbarten Gesellschaftsvertr\u00e4ge nach sich.<\/p>\n<p>Hierbei kann dahinstehen, ob in der Vertragspraxis eine Sicherung des Abfindungsguthabens des ausscheidenden Gesellschafters ohnehin nicht \u00fcblich ist, wie die Revision vortr\u00e4gt, und ob die gegenteilige Annahme des FG, da\u00df sich kein fremder Dritter an dem Handelsgewerbe des Kl\u00e4gers als stiller Gesellschafter ohne Sicherung seiner Kapitaleinlage beteiligt h\u00e4tte, \u00fcberhaupt auf ausreichenden tats\u00e4chlichen Feststellungen beruht. Denn das FG hat verkannt, da\u00df dieser Frage jedenfalls dann nicht eine der steuerlichen Beurteilung von Darlehensverh\u00e4ltnissen vergleichbare Bedeutung beizumessen ist, wenn der stille Gesellschafter auch am Verlust beteiligt ist.<\/p>\n<p>Bei einer Verlustbeteiligung des stillen Gesellschafters besteht sein entscheidendes Risiko bereits im Verlust der Kapitaleinlage w\u00e4hrend des Bestehens der Gesellschaft. Verschlechtert sich in diesem Zeitraum die Verm\u00f6gens- und Ertragslage des Handelsgesch\u00e4fts und wird die geleistete Einlage durch Verluste (teilweise) aufgezehrt, so f\u00fchrt dies unmittelbar auch zu einer entsprechenden Minderung seines in Geld zu berichtigenden Auseinandersetzungsguthabens. Andererseits zwingt eine positive Ertragsentwicklung, die den Ausfall der Abfindungsforderung nach Beendigung der Gesellschaft eher unwahrscheinlich macht, erst recht nicht zu Vorkehrungen zur Verhinderung eines m\u00f6glichen Insolvenzrisikos.<\/p>\n<p>Da die Verm\u00f6genseinlage des stillen Gesellschafters durch die Verlustbeteiligung den Charakter echten Risikokapitals erh\u00e4lt, kann die von der Rechtsprechung f\u00fcr die steuerliche Anerkennung von Darlehensverh\u00e4ltnissen zwischen nahen Angeh\u00f6rigen geforderte Sicherung des R\u00fcckzahlungsanspruchs bei der Gew\u00e4hrung langfristiger Darlehen (vgl. BFH-Urteile vom 16. M\u00e4rz 1977 I R 213\/74, BFHE 121, 458, BStBl II 1977, 414; vom 25. Januar 1979 IV R 34\/76, BFHE 127, 364, BStBl II 1979, 434, und vom 14. April 1983 IV R 198\/80, BFHE 138, 359, BStBl II 1983, 555) nicht auf den Abfindungsanspruch des stillen Gesellschafters \u00fcbertragen werden. Denn das Interesse des Darlehensgebers, der &#8211; anders als der stille Gesellschafter, der mit dem Inhaber des Handelsgesch\u00e4fts eine Risikogemeinschaft bildet &#8211; lediglich seine eigenen Interessen verfolgt, ist im wesentlichen darauf gerichtet, die zur Verf\u00fcgung gestellte Valuta ungeschm\u00e4lert zur\u00fcckzuerhalten. Wird das Kapital langfristig \u00fcberlassen, so bedarf es daher der Bestellung von Sicherheiten, um einen drohenden Kapitalverlust zumindest abmildern zu k\u00f6nnen. Demgegen\u00fcber setzt sich der am Verlust beteiligte stille Gesellschafter ebenso wie ein Kommanditist dem &#8211; nicht absicherbaren &#8211; Risiko aus, das Recht auf R\u00fcckzahlung seiner Verm\u00f6genseinlage endg\u00fcltig zu verlieren.<\/p>\n<p>d) Die steuerliche Anerkennung der stillen Gesellschaften wird schlie\u00dflich nicht dadurch in Frage gestellt, da\u00df die Beteiligung der Kinder im Streitfall schenkweise begr\u00fcndet worden ist.<\/p>\n<p>Zwar hat der VIII. Senat mit Urteil vom 10. April 1984 VIII R 134\/81 (BFHE 141, 308, BStBl II 1984, 705) f\u00fcr den Fall der schenkweisen Begr\u00fcndung einer Darlehensforderung entschieden, da\u00df es sich insoweit um keine Schenkung mit anschlie\u00dfendem Darlehensvertrag, sondern lediglich um ein Schenkungsversprechen handelt und die aufgrund dieses Schenkungsversprechens geleisteten Zinsen nicht abziehbare Zuwendungen i. S. des \u00a7 12 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) darstellen. Der erkennende Senat ist dieser Auffassung jedoch zumindest f\u00fcr den Fall nicht gefolgt, da\u00df Schenkungs- und Darlehensvertr\u00e4ge in verschiedenen Urkunden &#8211; wie auch im Streitfall &#8211; vereinbart worden sind. Er hat auch Zinsen auf Darlehensforderungen, die auf vom Darlehensnehmer schenkweise zugewendeten Geldbetr\u00e4gen beruhen, als Betriebsausgaben anerkannt, falls die Darlehensvereinbarung einem Fremdvergleich standh\u00e4lt (Urteil vom 20. M\u00e4rz 1987 III R 197\/83, BFHE 149, 464, BStBl II 1988, 603). Zwar hat der Bundesminister der Finanzen mit Schreiben vom 1. Juli 1988 IV B 2 &#8211; S 2.144 &#8211; 2\/88 (BStBl I 1988, 210) angeordnet, dieses Urteil nicht \u00fcber den entschiedenen Fall hinaus anzuwenden, weil unbeschadet der formellen Abwicklung der Schenkung bereits ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Schenkung und der R\u00fcckgew\u00e4hr der geschenkten Betr\u00e4ge gegen eine ernstgemeinte \u00dcbertragung der Einkunftsquelle spreche. Der erkennende Senat sieht gleichwohl keine Veranlassung, im Streitfall zur Frage einer entsprechenden Anwendung der im Urteil in BFHE 141, 308, BStBl II 1984, 705 vertretenen Grunds\u00e4tze auf die schenkweise begr\u00fcndete stille Beteiligung Stellung zu nehmen (vgl. auch Urteil in BFHE 147, 495, BStBl II 1987, 54 unter I 3.). Denn auch nach Auffassung der Verwaltung sind die Grunds\u00e4tze des Urteils in BFHE 141, 308, BStBl II 1984, 705 lediglich f\u00fcr Darlehensverh\u00e4ltnisse zu beachten, w\u00e4hrend eine typische stille Beteiligung von Kindern am Unternehmen der Eltern auch weiterhin f\u00fcr den Fall anzuerkennen ist, da\u00df die Kapitalbeteiligung des stillen Gesellschafters in vollem Umfang aus einer Schenkung des Unternehmers stammt (vgl. Verf\u00fcgung der Oberfinanzdirektion M\u00fcnster vom 28. Juli 1986 S 2.241 &#8211; 12 &#8211; St 11-31, Deutsches Steuerrecht 1986, 757).<\/p>\n<p>2. Die Sache ist nicht spruchreif, da das FG bislang keine Feststellungen zur Angemessenheit der vereinbarten Gewinnverteilung getroffen hat.<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung ist bei stillen Gesellschaften zwischen Familienangeh\u00f6rigen, bei denen die Kapitaleinlage des auch am Verlust teilnehmenden stillen Gesellschafters aus einer Schenkung des Unternehmers stammt, in der Regel eine Gewinnverteilungsabrede anzuerkennen, die im Zeitpunkt der Vereinbarung bei vern\u00fcnftiger kaufm\u00e4nnischer Beurteilung nach den Erfahrungen der vorangegangenen Jahre eine durchschnittliche Rendite von bis zu 15 % des tats\u00e4chlichen Werts der stillen Beteiligung erwarten l\u00e4\u00dft, wobei bei einer typisch stillen Beteiligung als tats\u00e4chlicher Wert regelm\u00e4\u00dfig der Nennwert zugrunde zu legen ist (vgl. BFH-Urteil vom 29. M\u00e4rz 1973 IV R 56\/70, BFHE 109, 328, BStBl II 1973, 650 unter B 4. b und c). Soweit die Gewinnverteilungsabrede hiernach angemessen ist, ist sie der Besteuerung auch dann zugrunde zu legen, falls die erwartete Ertragslage von der tats\u00e4chlichen Entwicklung abweicht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 31.5.1989 (III R 91\/87) BStBl. 1990 II S. 10 1. Die von der Rechtsprechung f\u00fcr die steuerliche Anerkennung von Darlehensverh\u00e4ltnissen zwischen nahen Angeh\u00f6rigen aufgestellten Grunds\u00e4tze sind auf typische stille Gesellschaften zwischen Familienangeh\u00f6rigen mit Verlustbeteiligung nicht uneingeschr\u00e4nkt \u00fcbertragbar. 2. Entspricht die Rechtsstellung der schenkweise in das v\u00e4terliche Unternehmen aufgenommenen Kinder dem Regelstatut des HGB, &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/urteil-vom-31-5-1989-iii-r-91_87-bstbl-1990-ii-s-101-die-von-der-rechtsprechung-fur-die-steuerliche-anerkennung-von-darlehensverhaltnissen-zwischen-nahen-angehorigen-aufg\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 31.5.1989    (III R 91\/87) BStBl. 1990 II S. 10<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-36186","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/36186","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=36186"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/36186\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=36186"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=36186"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=36186"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}