{"id":36187,"date":"1989-07-12T17:38:07","date_gmt":"1989-07-12T15:38:07","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=36187"},"modified":"2013-06-26T10:44:13","modified_gmt":"2013-06-26T08:44:13","slug":"urteil-vom-12-7-1989-x-r-11_84-bstbl-1990-ii-s-13eine-als-sonderausgabe-abziehbare-dauernde-last-liegt-nicht-vor-wenn-wiederkehrende-leistungen-ihrem-wirtschaftlichen-gehalt-nach-entgel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/urteil-vom-12-7-1989-x-r-11_84-bstbl-1990-ii-s-13eine-als-sonderausgabe-abziehbare-dauernde-last-liegt-nicht-vor-wenn-wiederkehrende-leistungen-ihrem-wirtschaftlichen-gehalt-nach-entgel\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 12.7.1989    (X R 11\/84) BStBl. 1990 II S. 13"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 12.7.1989 (X R 11\/84) BStBl. 1990 II S. 13<\/strong><\/p>\n<p>Eine als Sonderausgabe abziehbare dauernde Last liegt nicht vor, wenn wiederkehrende Leistungen ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach Entgelt f\u00fcr eine Nutzungs\u00fcberlassung sind.<\/p>\n<p>EStG 1977 \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, \u00a7 21 Abs. 2 1. Alternative.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG K\u00f6ln<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>Die Mutter des Kl\u00e4gers und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger), Frau W, war zu 1\/2 Miteigent\u00fcmerin des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundst\u00fccks &#8230; weg 34 in B. Die andere H\u00e4lfte geh\u00f6rte der Erbengemeinschaft nach dem Vater des Kl\u00e4gers, die aus dem Kl\u00e4ger, seiner Mutter und seiner Schwester, Frau S, bestand.<\/p>\n<p>Durch notariellen &#8222;Auseinandersetzungs- und \u00dcbertragungsvertrag&#8220; vom 12. Juni 1972 hatten Frau W und die Erbengemeinschaft ihre Eigentumsanteile auf den Kl\u00e4ger \u00fcbertragen. Frau W erhielt als Gegenleistung u.a. ein lebensl\u00e4ngliches unentgeltliches, dinglich gesichertes Wohnrecht an drei R\u00e4umen im Obergescho\u00df des Einfamilienhauses mit der Ma\u00dfgabe, da\u00df sie die Aus\u00fcbung des Wohnrechts entgeltlich oder unentgeltlich anderen Personen \u00fcberlassen durfte.<\/p>\n<p>Am 15. Februar 1978 trafen der Kl\u00e4ger und seine Mutter die folgende privatschriftliche Vereinbarung:<\/p>\n<p>&#8222;1. W. verzichtet ab 1. 3. 1978 lebensl\u00e4nglich auf die Aus\u00fcbung des ihr zustehenden dinglichen Wohnrechtes &#8230;<\/p>\n<p>2. Das dingliche Wohnrecht bleibt bestehen.<\/p>\n<p>3. Als Gegenleistung verpflichtet sich &#8230; (Kl\u00e4ger), eine gleichwertige Wohnung zur Verf\u00fcgung zu stellen. Das geschieht in der Weise, da\u00df er die Kaltmiete einer entspr. Mietwohnung abz\u00fcglich der gew\u00e4hrten \u00f6ffentlichen Wohngelder \u00fcbernimmt.<\/p>\n<p>4. Die Bestimmungen des \u00a7 323 ZPO bleiben bestehen.<\/p>\n<p>5. Durch die Anmietung der Wohnung &#8230; ergibt sich &#8230; eine monatliche Verpflichtung von z.Zt. 225 DM &#8230;&#8220;<\/p>\n<p>Unter Hinweis auf Abschn. 87 Abs. 3 und Abschn. 123 Abs. 3 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) 1978 machte der Kl\u00e4ger die in Erf\u00fcllung der vorgenannten Vereinbarung geleisteten Zahlungen in H\u00f6he von 2.250 DM als Sonderausgaben i. S. von \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1977 (dauernde Last) geltend.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) lehnte den beantragten Abzug in dem angefochtenen Steuerbescheid ab mit der Begr\u00fcndung, die Aufwendungen seien Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften des Kl\u00e4gers aus Vermietung und Verpachtung; der Kl\u00e4ger habe diese Aufwendungen get\u00e4tigt, um zus\u00e4tzliche R\u00e4ume seines Einfamilienhauses zu eigenen Wohnzwecken nutzen zu k\u00f6nnen. Diese Werbungskosten k\u00e4men nach \u00a7 21a Abs. 3 EStG 1977 nicht zum Zuge.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) hat der Klage stattgegeben und zur Begr\u00fcndung u.a. ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>Die Zahlungen des Kl\u00e4gers an seine Mutter seien als dauernde Last abziehbar. Der Verpflichtungsgrund ergebe sich aus dem Vertrag vom 15. Februar 1978. \u00a7 12 Nr. 2 EStG stehe dem Abzug nicht entgegen, weil den Zahlungen des Kl\u00e4gers eine angemessene Gegenleistung in Gestalt des Verzichts auf die Aus\u00fcbung des Wohnrechts gegen\u00fcberstehe. Wie bei der Anmietung zus\u00e4tzlichen Wohnraums handelte es sich um einen Vorgang in der Privatsph\u00e4re des Kl\u00e4gers; der Vorgang stehe nicht im Zusammenhang mit seinen Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt das FA Verletzung materiellen Rechts.<\/p>\n<p>Es beantragt sinngem\u00e4\u00df, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG 1977 k\u00f6nnen als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte abgezogen werden &#8222;die auf besonderen Verpflichtungsgr\u00fcnden beruhenden Renten und dauernden Lasten, die nicht mit Eink\u00fcnften in wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung au\u00dfer Betracht bleiben&#8220;. Voraussetzung ist, da\u00df diese Aufwendungen weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind. Die Aufwendungen des Kl\u00e4gers sind, wie das FG zutreffend ausgef\u00fchrt hat, keine Werbungskosten bei seinen Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung (Nutzung des Einfamilienhauses, \u00a7 21a EStG 1977). Indes kann entgegen der Auffassung des FG eine dauernde Last deswegen nicht anerkannt werden, weil den Zahlungen die Nutzungs\u00fcberlassung durch die kraft ihres dinglichen Wohnrechts hierzu befugte Mutter gegen\u00fcbersteht.<\/p>\n<p>2. Der Nutzungswert eines unter dem Vorbehalt eines Wohnrechts ver\u00e4u\u00dferten Einfamilienhauses ist dem Wohnberechtigten zuzurechnen, soweit dieser das Haus oder eine Wohnung weiterhin nutzt (\u00a7 21 Abs. 2 1. Alternative, \u00a7 21a EStG; vgl. hierzu Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 7. Dezember 1982 VIII R 166\/80, BFHE 139, 23, BStBl II 1983, 660; vom 6. August 1985 IX R 68\/82, BFH\/NV 1987, 232; vom 26. November 1985 IX R 107\/84, BFH\/NV 1986, 284; vgl. ferner Urteil vom 21. Juli 1988 IX R 86\/84, BFHE 154, 108, BStBl II 1988, 938). Die Mutter des Kl\u00e4gers nutzt die ihr zustehenden R\u00e4ume aufgrund einer gesicherten Rechtsposition (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 29. November 1983 VIII R 215\/79, BFHE 140, 199, BStBl II 1984, 366; st\u00e4ndige Rechtsprechung; siehe auch &#8211; f\u00fcr einen vergleichbaren Fall &#8211; BFH-Urteil vom 31. M\u00e4rz 1987 IX R 46\/84, BFH\/NV 1987, 500, unter 2.). Ihr steht es grunds\u00e4tzlich frei, ob sie die mit dem Nutzungsrecht belastete Sache selbst nutzen oder diese entgeltlich oder unentgeltlich einem Dritten zum Gebrauch \u00fcberlassen will. &#8222;Dritter&#8220; in diesem Sinne kann auch der Eigent\u00fcmer sein (BFH-Urteile vom 30. Juli 1985 VIII R 71\/81, BFHE 144, 376, BStBl II 1986, 327; vom 20. Januar 1987 IX R 49\/82, BFH\/NV 1987, 433). Hiernach erzielte der Kl\u00e4ger Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung nur in dem Umfang, in dem er sein Einfamilienhaus aus eigenem Recht nutzte.<\/p>\n<p>3. Die Abziehbarkeit der Zahlungen als dauernde Last ist zu versagen, weil sie im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Nutzungs\u00fcberlassung als Gegenleistung stehen. Das FG hat zutreffend ausgef\u00fchrt, da\u00df die Vereinbarung des Kl\u00e4gers mit seiner Mutter ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach eine entgeltliche Nutzungs\u00fcberlassung sei. Dies schlie\u00dft die Annahme einer als Sonderausgabe abziehbaren dauernden Last (\u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG 1977) aus.<\/p>\n<p>a) Entgeltlich im Austausch mit einer Gegenleistung \u00fcbernommene dauernde Lasten k\u00f6nnen nur insoweit als Sonderausgaben abgezogen werden, als der Wert der wiederkehrenden Leistungen den Wert der Gegenleistung \u00fcbersteigt. Dem liegt die Erw\u00e4gung zugrunde, da\u00df insoweit Leistung und Gegenleistung lediglich zu einer Verm\u00f6gensumschichtung f\u00fchren; der Leistungsaustausch f\u00fchrt dann nicht zu einer Minderung der Leistungsf\u00e4higkeit des Steuerpflichtigen, der mit dem Abzug als dauernde Last Rechnung getragen werden soll (BFH-Urteil vom 13. August 1985 IX R 10\/80, BFHE 144, 423, 425, BStBl II 1985, 709). Die Verrechnung mit dem Wert einer Gegenleistung ist nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung insbesondere bei kauf- und darlehens\u00e4hnlichen Rechtsvorg\u00e4ngen geboten (BFH-Urteil vom 16. September 1965 IV 67\/61 S, BFHE 83, 568, BStBl III 1965, 706). Dar\u00fcber hinaus hat der IX. Senat des BFH in Fortentwicklung dieser Rechtsprechung eine Wertverrechnung in allen F\u00e4llen als notwendig angesehen, in denen wiederkehrende Leistungen aufgrund eines gegenw\u00e4rtigen Vertrages im Austausch mit einer Gegenleistung erbracht werden (Urteil in BFHE 144, 423, BStBl II 1985, 709). Das BFH-Urteil vom 3. Juni 1986 IX R 2\/79 (BFHE 146, 442, BStBl II 1986, 674) wendet den verallgemeinerten Rechtsgedanken der Wertverrechnung auf den Fall der Vereinbarung einer lebensl\u00e4nglichen Versorgung gegen Verzicht auf Zugewinnausgleich an. Eine gegen dieses Urteil eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nicht zur Entscheidung angenommen (Beschlu\u00df vom 18. Februar 1988 1 BvR 930\/86, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Einkommensteuergesetz 1975, \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1a, Rechtsspruch 10a). Das BVerfG f\u00fchrt aus, unter Ber\u00fccksichtigung von Wortlaut, Sinn und Zweck des \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG 1975 sowie der einkommensteuerrechtlichen Systematik k\u00f6nne diese Vorschrift in dem Sinne einschr\u00e4nkend ausgelegt werden, da\u00df der Abzug als Sonderausgabe eine wirtschaftliche Belastung voraussetze; eine solche Belastung werde durch die Gegenleistung aufgehoben. Dem schlie\u00dft sich der erkennende Senat an.<\/p>\n<p>b) Das Urteil in BFHE 144, 423, BStBl II 1985, 709 unterscheidet als Sonderausgaben nichtabziehbare &#8222;wiederkehrende Leistungen im Austausch mit einer Gegenleistung&#8220; einerseits und &#8211; unter Bezugnahme auf das Grundsatzurteil des BFH in BFHE 83, 568, BStBl III 1965, 706 &#8211; &#8222;Altenteilsleistungen, die im Zusammenhang mit Verm\u00f6gens\u00fcbertragungen in vorweggenommener Erbfolge versprochen werden&#8220;. Der erkennende Senat h\u00e4lt diese Unterscheidung dem Grundsatz nach f\u00fcr rechtlich tragf\u00e4hig. Bezogen auf den Streitfall ist die Nutzung der mit dem Wohnrecht belasteten R\u00e4ume gegen Entgelt den &#8222;Leistungen im Austausch mit einer Gegenleistung&#8220; zuzuordnen. An der in \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG 1977 vorausgesetzten wirtschaftlichen Belastung des Steuerpflichtigen fehlt es auch dann, wenn die Gegenleistung f\u00fcr seine Aufwendungen in einer schuldrechtlichen \u00dcberlassung zur Nutzung besteht (vgl. &#8211; f\u00fcr den Fall der \u00dcberlassung einer Wohnung durch den Steuerpflichtigen &#8211; BFH-Urteil vom 4. Februar 1986 IX R 4\/80, BFH\/NV 1986, 600, unter 2.).<\/p>\n<p>c) Der Senat braucht hier nicht zu der Frage Stellung zu nehmen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen Nutzungsrechte, die anl\u00e4\u00dflich von Verm\u00f6gens\u00fcbertragungen im Wege vorweggenommener Erbfolge vorbehalten waren, durch dauernde Lasten mit Altenteilscharakter abgel\u00f6st werden k\u00f6nnen. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.<\/p>\n<p>4. Da das FG von anderen Rechtsgrunds\u00e4tzen ausgegangen ist, war sein Urteil aufzuheben. Die spruchreife Klage ist abzuweisen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 12.7.1989 (X R 11\/84) BStBl. 1990 II S. 13 Eine als Sonderausgabe abziehbare dauernde Last liegt nicht vor, wenn wiederkehrende Leistungen ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach Entgelt f\u00fcr eine Nutzungs\u00fcberlassung sind. EStG 1977 \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, \u00a7 21 Abs. 2 1. Alternative. 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