{"id":36192,"date":"1989-07-13T17:38:04","date_gmt":"1989-07-13T15:38:04","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=36192"},"modified":"2013-06-26T10:44:32","modified_gmt":"2013-06-26T08:44:32","slug":"bfh-urteil-vom-13-7-1989-iv-r-5588-bstbl-1990-ii-s-23","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-13-7-1989-iv-r-5588-bstbl-1990-ii-s-23\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 13.7.1989    (IV R 55\/88) BStBl. 1990 II S. 23"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 13.7.1989 (IV R 55\/88) BStBl. 1990 II S. 23<\/strong><\/p>\n<p>Betriebsst\u00e4tte i.S. von \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG kann abweichend von \u00a7 12 Abs. 1 AO 1977 auch die Besch\u00e4ftigungsst\u00e4tte eines Steuerpflichtigen mit Eink\u00fcnften aus selbst\u00e4ndiger Arbeit sein.<\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7 12 Abs. 1; EStG \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 6.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Baden-W\u00fcrttemberg<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kl\u00e4ger ist hauptberuflich als Lehrer besch\u00e4ftigt. Als Fu\u00dfballtrainer hat er au\u00dferdem im Jahre 1982 nebenberuflich zwei ausw\u00e4rtige Fu\u00dfballmannschaften betreut. Er erzielte hieraus Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger Arbeit. F\u00fcr die Fahrten zum Trainingsort und zu Heimspielen benutzte er seinen PKW. In der Einkommensteuererkl\u00e4rung berechnete der Kl\u00e4ger die Fahrten als Dienstfahrten und setzte als Betriebsausgaben 0,36 DM bzw. 0,42 DM je gefahrenen Kilometer an. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) lie\u00df jedoch nur 0,36 DM je Entfernungskilometer zum Abzug zu, weil der Kl\u00e4ger auf dem Vereinsgel\u00e4nde seine Betriebsst\u00e4tte gehabt habe (\u00a7 4 Abs. 5 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes &#8211; EStG -).<\/p>\n<p>Die gegen den Einkommensteuerbescheid 1982 gerichtete Anfechtungsklage blieb erfolglos.<\/p>\n<p>Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Finanzgericht (FG) zugelassene Revision der Kl\u00e4ger, mit der sie Verletzung materiellen Rechts r\u00fcgen.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Nach den tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG ist davon auszugehen, da\u00df der Kl\u00e4ger als nebenberuflicher Sporttrainer Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger Arbeit i.S. von \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG bezogen hat. Da er diese Eink\u00fcnfte durch \u00dcberschu\u00dfrechnung nach \u00a7 4 Abs. 3 EStG ermittelte, mu\u00dfte er seinen Einnahmen die durch seine T\u00e4tigkeit verursachten Aufwendungen als Betriebsausgaben gegen\u00fcberstellen (\u00a7 4 Abs. 4 EStG). Zu diesen Betriebsausgaben geh\u00f6rten auch die Fahrtkosten, die der Kl\u00e4ger auf sich genommen hat, um die Trainingsst\u00e4tten der ihn besch\u00e4ftigenden Vereine zu erreichen. Diese Aufwendungen sind jedoch nur in beschr\u00e4nktem Umfang abziehbar.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG d\u00fcrfen n\u00e4mlich Aufwendungen des Steuerpflichtigen f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsst\u00e4tte den Gewinn nicht mindern, soweit sie die Betr\u00e4ge \u00fcbersteigen, die sich in entsprechender Anwendung des \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG ergeben. Das bedeutet, da\u00df bei Fahrten mit dem eigenen Kraftwagen die Aufwendungen f\u00fcr jeden Arbeitstag, an dem das Fahrzeug benutzt wird, nur in einer H\u00f6he von 0,36 DM je Entfernungskilometer als Betriebsausgaben anerkannt werden. Diese Bestimmung ist auch im Falle des Kl\u00e4gers anzuwenden; in \u00dcbereinstimmung mit dem FG mu\u00df die Besch\u00e4ftigungsst\u00e4tte des Kl\u00e4gers auf dem Gel\u00e4nde und in den Baulichkeiten der ihn besch\u00e4ftigenden Sportvereine als Betriebsst\u00e4tte im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden.<\/p>\n<p>2. Der Revision ist einzur\u00e4umen, da\u00df diese Gesetzesauslegung nicht der Definition der Betriebsst\u00e4tte in \u00a7 12 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) entspricht. Danach m\u00fc\u00dfte es sich um eine feste Gesch\u00e4ftseinrichtung oder -anlage handeln, die der T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers als Unternehmer dient. F\u00fcr Gesch\u00e4ftseinrichtungen und -anlagen, die dem Unternehmer nicht geh\u00f6ren, ist jedoch zu verlangen, da\u00df er eine gewisse nicht nur vor\u00fcbergehende Verf\u00fcgungsmacht \u00fcber sie besitzt, damit sie als Bestandteil seines Unternehmens erscheinen (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 17. M\u00e4rz 1982 I R 189\/79, BFHE 136, 120, BStBl II 1982, 624; vom 28. August 1986 V R 20\/79, BFHE 148, 194, BStBl II 1987, 162). Hiervon kann nach den Feststellungen des FG im Streitfall nicht gesprochen werden. \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG mu\u00df jedoch nach dem besonderen Zweck dieser Bestimmung ausgelegt werden; der hier verwendete Betriebsst\u00e4ttenbegriff hat deshalb einen anderen Inhalt.<\/p>\n<p>Die Regelung geht auf das Steuer\u00e4nderungsgesetz (St\u00c4ndG) vom 23. Dezember 1966 (BGBl I 1966, 702, BStBl I 1967, 2) zur\u00fcck, das die f\u00fcr den Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern ma\u00dfgebende Kilometerpauschale auch auf den Bereich der Gewinneink\u00fcnfte erstreckte. Aufwendungen von Gewerbetreibenden und Freiberuflern f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb werden seither in gleichem Umfang wie entsprechende Aufwendungen von Arbeitnehmern ber\u00fccksichtigt. Diese Gleichstellung wird vom Bundesverfassungsgericht -BVerfG- (Beschlu\u00df vom 2. Oktober 1969 1 BvL 12\/68, BVerfGE 27, 58, BStBl II 1970, 140) im Hinblick auf den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) als geboten angesehen. Dieser Regelungszweck kommt auch im Hinweis auf \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG zum Ausdruck. Er ist bei der Auslegung des \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG durchweg zu ber\u00fccksichtigen (BFH-Urteil vom 31. Mai 1978 I R 69\/76, BFHE 125, 381, BStBl II 1978, 564).<\/p>\n<p>Verf\u00fcgt ein im Wege eines Dienstvertrags besch\u00e4ftigter Unternehmer nicht \u00fcber eine eigene Betriebsst\u00e4tte, mu\u00df daher der Ort, an dem er die geschuldete Leistung zu erbringen hat, in aller Regel also der Betrieb des Auftraggebers, als Betriebsst\u00e4tte des Unternehmers angesehen werden. Der Kl\u00e4ger kann im Streitfall steuerlich nicht anders behandelt werden, als w\u00e4re er seitens der Sportvereine mittels eines Arbeitsvertrages besch\u00e4ftigt worden; er k\u00f6nnte alsdann Aufwendungen f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte nach \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG nur in H\u00f6he der Kilometerpauschale geltend machen. Der Kl\u00e4ger verf\u00fcgte auch nicht \u00fcber eine eigene Betriebsst\u00e4tte in seiner Wohnung, die seine Fahrten zu den Trainingsorten als Gesch\u00e4ftsreisen erscheinen lie\u00dfen. Selbst wenn er seine T\u00e4tigkeit entsprechend dem Revisionsvortrag daheim plante und vorbereitete und dort auch den erforderlichen Schriftwechsel erledigte, besa\u00df er deswegen dort noch keine Betriebsst\u00e4tte; im Rahmen des \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG mu\u00df verlangt werden, da\u00df es sich um eine von der Wohnung getrennte Betriebsst\u00e4tte handelt (BFH-Urteil vom 15. Juli 1986 VIII R 134\/83, BFHE 147, 169, BStBl II 1986, 744).<\/p>\n<p>3. Entgegen der Revisionsauffassung ist der Rechtsprechung eine modifizierte Anwendung des sonst in \u00a7 12 Abs. 1 AO 1977 definierten Betriebsst\u00e4ttenbegriffs im Rahmen von \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG nicht verwehrt. Zwar wird in der Regierungsbegr\u00fcndung zur AO 1977 die Auffassung ge\u00e4u\u00dfert, da\u00df die Definition der Betriebsst\u00e4tte allen in Betracht kommenden Steuern Rechnung trage und da\u00df erg\u00e4nzende Vorschriften in den betreffenden Einzelsteuergesetzen geregelt werden m\u00fc\u00dften (BTDrucks VI\/1982 S.103). Sofern hiermit eine ausdr\u00fcckliche Regelung in den Einzelsteuergesetzen verlangt sein sollte, w\u00e4re dies jedoch nicht ma\u00dfgebend. F\u00fcr die Auslegung des \u00a7 12 AO 1977 ist wie f\u00fcr die Auslegung anderer Gesetzesvorschriften sein objektiver Inhalt ausschlaggebend; \u00c4u\u00dferungen in den Gesetzesmaterialien k\u00f6nnen daneben grunds\u00e4tzlich nur unterst\u00fctzend herangezogen werden, wenn sie im Gesetz einen hinreichend bestimmten Ausdruck gefunden haben (BVerfG-Beschlu\u00df vom 17. Mai 1960 2 BvL 11\/59, 11\/60, BVerfGE 11, 126, 130; BVerfG-Beschl\u00fcsse vom 11. Juni 1980 1 PBvU 1\/79, BVerfGE 54, 277, 297; vom 16. Februar 1983 2 BvE 1-4\/83, BVerfGE 62, 1, 45; BFH-Urteil vom 5. Mai 1982 VII R 96\/78, BFHE 136, 319; vgl. auch BFH-Urteil vom 5. Juni 1986 IV R 338\/84, BFHE 146, 452, BStBl II 1986, 661).<\/p>\n<p>Der Wortlaut des \u00a7 12 AO 1977 ergibt nicht, da\u00df von ihm nur aufgrund einer ausdr\u00fccklichen Regelung in einem Einzelsteuergesetz abgewichen werden d\u00fcrfe. Eine derartige Einengung w\u00fcrde gegen die allgemeinen Auslegungsregeln versto\u00dfen, die vor allem eine Orientierung am Zweck der jeweiligen gesetzlichen Regelung verlangen (BVerfGE 11, 126, 130); hierbei kann sich ergeben, da\u00df gleichlautende Begriffe in unterschiedlichem gesetzlichem Zusammenhang auch eine unterschiedliche Bedeutung haben. Das gilt auch f\u00fcr die Deutung des Betriebsst\u00e4ttenbegriffs in \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG. Von diesem Rechtsverst\u00e4ndnis ist der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 5. November 1987 IV R 180\/85 (BFHE 151, 413, BStBl II 1988, 334) ausgegangen, als er einem Arztvertreter, der in den R\u00e4umen der Praxis ebenfalls keine Betriebsst\u00e4tte i.S. des \u00a7 12 AO 1977 hatte, lediglich die Kilometerpauschale des \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG gew\u00e4hrte. In gleicher Weise hat der VIII. Senat des BFH die Vorschrift auch im Falle des gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Gesellschafters einer OHG angewendet, obwohl dieser in den Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen der Gesellschaft nicht \u00fcber eine eigene Betriebsst\u00e4tte i.S. von \u00a7 12 AO 1977 verf\u00fcgte (vgl. BFH-Urteil vom 4. November 1986 VIII R 1\/84, BFHE 148, 446, BStBl II 1987, 259). Soweit das BFH-Urteil vom 7. Dezember 1988 X R 15\/87 (BFHE 155, 353, BStBl II 1989, 421) beil\u00e4ufig eine andere Auffassung vertritt, sind diese Ausf\u00fchrungen f\u00fcr das Urteil nicht tragend; einer Anrufung des Gro\u00dfen Senats bedarf es daher nicht.<\/p>\n<p>4. \u00a7 3 Nr. 26 EStG f\u00fchrt nicht zu einem f\u00fcr den Kl\u00e4ger g\u00fcnstigeren Ergebnis. Wie der Senat in seinem Urteil vom 30. Januar 1986 IV R 247\/84 (BFHE 146, 65, BStBl II 1986, 401) dargelegt hat, k\u00f6nnen Aufwendungen des Steuerpflichtigen nur ber\u00fccksichtigt werden, soweit sie den Einnahmenfreibetrag von 2.400 DM \u00fcberschreiten; hinsichtlich der H\u00f6he der Aufwendungen sind die Abzugsbeschr\u00e4nkungen zu ber\u00fccksichtigen, die das EStG vorsieht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 13.7.1989 (IV R 55\/88) BStBl. 1990 II S. 23 Betriebsst\u00e4tte i.S. von \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG kann abweichend von \u00a7 12 Abs. 1 AO 1977 auch die Besch\u00e4ftigungsst\u00e4tte eines Steuerpflichtigen mit Eink\u00fcnften aus selbst\u00e4ndiger Arbeit sein. AO 1977 \u00a7 12 Abs. 1; EStG \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 6. Vorinstanz: &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-13-7-1989-iv-r-5588-bstbl-1990-ii-s-23\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 13.7.1989    (IV R 55\/88) BStBl. 1990 II S. 23<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-36192","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/36192","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=36192"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/36192\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=36192"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=36192"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=36192"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}