{"id":36200,"date":"1989-07-07T17:38:09","date_gmt":"1989-07-07T15:38:09","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=36200"},"modified":"2013-06-26T10:43:52","modified_gmt":"2013-06-26T08:43:52","slug":"urteil-vom-6-7-1989-iv-r-91-92_87-bstbl-1990-ii-s-49auch-aussergewohnlich-hohe-aufwendungen-fur-burgerliche-kleidung-und-kosmetika-konnen-grundsatzlich-nicht-zum","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/urteil-vom-6-7-1989-iv-r-91-92_87-bstbl-1990-ii-s-49auch-aussergewohnlich-hohe-aufwendungen-fur-burgerliche-kleidung-und-kosmetika-konnen-grundsatzlich-nicht-zum\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 6.7.1989    (IV R 91-92\/87) BStBl. 1990 II S. 49"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 6.7.1989 (IV R 91-92\/87) BStBl. 1990 II S. 49<\/strong><\/p>\n<p>Auch au\u00dfergew\u00f6hnlich hohe Aufwendungen f\u00fcr b\u00fcrgerliche Kleidung und Kosmetika k\u00f6nnen grunds\u00e4tzlich nicht zum Abzug als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten zugelassen werden, es sei denn, diese Aufwendungen lassen sich vom normalen Aufwand nach objektiven Ma\u00dfst\u00e4ben zuverl\u00e4ssig und in leicht nachpr\u00fcfbarer Weise abgrenzen (\u00c4nderung der Rechtsprechung).<\/p>\n<p>EStG \u00a7 12 Nr. 1 Satz 2.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist als Schauspielerin und Fernsehansagerin t\u00e4tig. Sie bezieht Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger und nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung f\u00fcr die Streitjahre 1975 bis 1983 machte die Kl\u00e4gerin Aufwendungen f\u00fcr Kleidung (1975 bis 1980: je 4.000 DM; 1981: 29.374,61 DM; 1982: 20.968,50 DM; 1983: 32.854,92 DM) und f\u00fcr Kosmetika (1981: 6.340,26 DM; 1982: 6.797,43 DM; 1983: 5.539 DM) als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten geltend.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) lehnte die Ber\u00fccksichtigung dieser Aufwendungen ab. Mit ihren Klagen hatte die Kl\u00e4gerin keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) f\u00fchrte aus, Aufwendungen f\u00fcr Kleidung und Kosmetika k\u00f6nnten als typische Kosten der privaten Lebensf\u00fchrung nicht als Betriebsausgaben bei der Ermittlung der Eink\u00fcnfte aus freier Berufst\u00e4tigkeit und auch nicht als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit abgezogen werden. \u00a7 12 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) verbiete grunds\u00e4tzlich auch die Aufteilung dieser Aufwendungen und damit den Abzug des beruflich bedingten Teils als Betriebsausgaben oder Werbungskosten. Eine Ausnahme gelte &#8211; abgesehen von den Aufwendungen f\u00fcr typische Berufskleidung &#8211; nur, wenn unter dem Gesichtspunkt der Steuergerechtigkeit die Versagung des Abzugs zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung f\u00fchre (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 11. November 1976 IV R 3\/73, Steuerrechtsprechung in Karteiform &#8211; StRK -, Einkommensteuergesetz &#8211; bis 1974 -, \u00a7 12 Nr. 1, Rechtsspruch 402). Eine solche Ausnahme liege hier nicht vor.<\/p>\n<p>Mit den vom Senat zugelassenen Revisionen verfolgt die Kl\u00e4gerin ihr Begehren weiter.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die &#8211; gem\u00e4\u00df \u00a7 73 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen &#8211; Revisionen sind nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Gem\u00e4\u00df \u00a7 12 Nr. 1 Satz 2 EStG k\u00f6nnen Aufwendungen f\u00fcr Kleidung und Kosmetika als typische Kosten der privaten Lebensf\u00fchrung grunds\u00e4tzlich weder als Betriebsausgaben noch als Werbungskosten abgezogen werden. Dies gilt selbst dann, wenn die Kleidungsst\u00fccke und Kosmetika zum Teil oder nahezu ausschlie\u00dflich bei der Berufsaus\u00fcbung gebraucht werden. Nach dem Beschlu\u00df des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 19. Oktober 1970 GrS 2\/70 (BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17, best\u00e4tigt im Beschlu\u00df vom 27. November 1978 GrS 8\/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213) verbietet \u00a7 12 Nr. 1 Satz 2 EStG grunds\u00e4tzlich die Aufteilung von Aufwendungen f\u00fcr die private Lebensf\u00fchrung und damit den Abzug eines beruflich bedingten Teils als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten, es sei denn, da\u00df objektive Merkmale und Unterlagen eine zutreffende und leicht nachpr\u00fcfbare Trennung erm\u00f6glichen und der berufliche Nutzungsanteil nicht von untergeordneter Bedeutung ist. Aus Gr\u00fcnden steuerlicher Gerechtigkeit soll verhindert werden, da\u00df Steuerpflichtige durch eine mehr oder weniger zuf\u00e4llige oder bewu\u00dft herbeigef\u00fchrte Verbindung von beruflichen und privaten Erw\u00e4gungen Aufwendungen f\u00fcr die Lebensf\u00fchrung nur deshalb zum Teil in einen einkommensteuerrechtlich relevanten Bereich verlagern k\u00f6nnen, weil sie einen Beruf haben, der ihnen dies erm\u00f6glicht, w\u00e4hrend andere Steuerpflichtige gleichartige Aufwendungen aus versteuerten Eink\u00fcnften decken m\u00fcssen. Dar\u00fcber hinaus soll durch das Abzugs- und Aufteilungsverbot des \u00a7 12 Nr. 1 Satz 2 EStG im Interesse der steuerlichen Gerechtigkeit verh\u00fctet werden, da\u00df solche Aufwendungen vom Steuerpflichtigen als durch seinen Beruf veranla\u00dft dargestellt werden, ohne da\u00df das FA diese Angaben nachpr\u00fcfen und die tats\u00e4chliche und private Veranlassung feststellen kann.<\/p>\n<p>2. \u00dcber die vom Gro\u00dfen Senat (BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17) zugelassenen Ausnahmen hinaus hat der erkennende Senat im Urteil vom 11. November 1976 IV R 3\/73 (a.a.O.) aus Gr\u00fcnden der Steuergerechtigkeit eine weitere Ausnahme vom Aufteilungs- und Abzugsverbot dann f\u00fcr erforderlich gehalten, wenn dessen Anwendung &#8211; im Falle von au\u00dfergew\u00f6hnlich hohen Aufwendungen &#8211; zu einer unzutreffenden Besteuerung f\u00fchren w\u00fcrde. Danach ist der teilweise Abzug der Aufwendungen einer S\u00e4ngerin f\u00fcr Kleidung, Friseur und Kosmetika als Betriebsausgaben zugelassen worden.<\/p>\n<p>Im Urteil vom 7. Juni 1984 IV R 81\/82 (StRK, EStG 1975, \u00a7 4 Abs. 4, R. 33a), das die Aufwendungen einer selbst\u00e4ndigen S\u00e4ngerin f\u00fcr Bekleidung betraf, hat der Senat allerdings ausdr\u00fccklich offengelassen, ob er an der im Urteil IV R 3\/73 (a.a.O.) vertretenen Auffassung festhalten wolle. Im genannten Urteilsfall mu\u00dfte der Abzug n\u00e4mlich schon wegen des nicht ausreichenden Nachweises der Aufwendungen versagt werden.<\/p>\n<p>Der Senat gibt nach erneuter Pr\u00fcfung nunmehr seine im Urteil IV R 3\/73 vertretene Auffassung auf, da\u00df bei au\u00dfergew\u00f6hnlich hohen Aufwendungen das Aufteilungs- und Abzugsverbot nicht gelten soll. Solche Aufwendungen k\u00f6nnten nur dann zum Abzug zugelassen werden, wenn die f\u00fcr das Aufteilungsverbot ma\u00dfgeblichen Gr\u00fcnde in diesem Fall dem Abzug nicht entgegenstehen. Dies trifft indes nicht zu.<\/p>\n<p>Unter welchen Voraussetzungen von au\u00dfergew\u00f6hnlich hohen Aufwendungen in diesem Sinne gesprochen werden kann, hat das Urteil IV R 3\/73 nicht n\u00e4her ausgef\u00fchrt. Es konnten nur solche Aufwendungen gemeint sein, die &#8211; gemessen am normalen Aufwand &#8211; nach der allgemeinen Lebenserfahrung als besonders hoch empfunden werden. Allein der Umstand, da\u00df &#8211; grunds\u00e4tzlich vom Abzugsverbot betroffene &#8211; Aufwendungen als besonders hoch empfunden werden, bedeutet noch nicht, da\u00df vergleichbare Aufwendungen nicht auch bei anderen Steuerpflichtigen anfallen k\u00f6nnen, die diese aus versteuerten Eink\u00fcnften decken m\u00fcssen. Ebensowenig hindert ein solcher Umstand, da\u00df die Aufwendungen vom Steuerpflichtigen als durch seinen Beruf veranla\u00dft dargestellt werden, m\u00f6glicherweise aber &#8211; ohne da\u00df dies \u00fcberpr\u00fcft werden k\u00f6nnte &#8211; auch sonst in gleichem Umfang entstanden w\u00e4ren.<\/p>\n<p>Auch f\u00fcr als au\u00dfergew\u00f6hnlich hoch empfundene Aufwendungen kann somit &#8211; gerade aus Gr\u00fcnden der steuerlichen Gerechtigkeit &#8211; ein Abzug als Werbungskosten bzw. als Betriebsausgaben nur dann zugelassen werden, wenn sie sich &#8211; den Grunds\u00e4tzen des Beschlusses in BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17 entsprechend &#8211; vom normalen Aufwand nach objektiven Ma\u00dfst\u00e4ben zuverl\u00e4ssig und in leicht nachpr\u00fcfbarer Weise abgrenzen lassen. Wie der Gro\u00dfe Senat in BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17 unter II. 5. seines Beschlusses auch ausdr\u00fccklich hervorgehoben hat, kann eine Ausdehnung der von ihm nur mit Bedenken zugelassenen Ausnahmen auf F\u00e4lle, in denen f\u00fcr eine Aufteilung keine objektiven, leicht nachpr\u00fcfbaren Ma\u00dfst\u00e4be vorhanden sind, nicht gerechtfertigt werden.<\/p>\n<p>Von dieser Rechtsauffassung ist auch das Urteil des BFH vom 24. Juli 1981 VI R 171\/78 (BFHE 134, 29, BStBl II 1981, 781) ausgegangen. Danach k\u00f6nnen Mehraufwendungen wegen einer besonderen Beanspruchung der bei der Berufsaus\u00fcbung (im Urteilsfall der Arbeit mit S\u00e4uren) getragenen Kleidung nur dann zum Abzug zugelassen werden, wenn sich der berufliche Verschlei\u00df vom normalen Kleidungsverschlei\u00df nach objektiven Ma\u00dfst\u00e4ben zutreffend und in leicht nachpr\u00fcfbarer Weise abgrenzen l\u00e4\u00dft. Ein Abzug unter dem Gesichtspunkt von au\u00dfergew\u00f6hnlich hohen Aufwendungen ist im genannten Urteil nicht erwogen worden.<\/p>\n<p>3. Die Entscheidung des FG steht im Einklang mit den dargelegten Grunds\u00e4tzen.<\/p>\n<p>Im Streitfall fehlt es an einem objektiven Ma\u00dfstab, nach dem die Aufwendungen der Kl\u00e4gerin f\u00fcr Kleidung und Kosmetika vom normalen Aufwand zutreffend und in leicht nachpr\u00fcfbarer Weise abgegrenzt werden k\u00f6nnten. Es ist nicht verst\u00e4ndlich, inwiefern das &#8211; in diesem Zusammenhang von der Revision angef\u00fchrte &#8211; Bem\u00fchen um Verkauf gebrauchter Kleidung diese Anforderungen erf\u00fcllen soll. Die Kl\u00e4gerin hat sich dazu nicht n\u00e4her ge\u00e4u\u00dfert und den genannten Umstand auch selbst ihrer Aufteilung nicht zugrunde gelegt. Die zuverl\u00e4ssige Aufteilung l\u00e4\u00dft sich aber auch nicht &#8211; wie von der Kl\u00e4gerin ebenfalls vorgeschlagen &#8211; anhand der bei einer Frau in vergleichbaren Verh\u00e4ltnissen im Privatbereich \u00fcblichen Aufwendungen f\u00fcr Kleidung und Kosmetika erreichen. Das FG hat dazu zutreffend ausgef\u00fchrt, die Aufwendungen f\u00fcr Kleidung wie f\u00fcr Kosmetika seien individuell verschieden. Deshalb l\u00e4\u00dft sich auch nicht ein bestimmter Normalaufwand f\u00fcr die Einkommensgruppe, der die Kl\u00e4gerin angeh\u00f6rt, festlegen.<\/p>\n<p>Da andere geeignete Aufteilungsma\u00dfst\u00e4be nicht ersichtlich sind und &#8211; wie dargelegt &#8211; auch ein Abzug bei au\u00dfergew\u00f6hnlich hohen Aufwendungen nicht in Betracht kommen kann, hat das FG den begehrten Abzug zu Recht versagt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 6.7.1989 (IV R 91-92\/87) BStBl. 1990 II S. 49 Auch au\u00dfergew\u00f6hnlich hohe Aufwendungen f\u00fcr b\u00fcrgerliche Kleidung und Kosmetika k\u00f6nnen grunds\u00e4tzlich nicht zum Abzug als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten zugelassen werden, es sei denn, diese Aufwendungen lassen sich vom normalen Aufwand nach objektiven Ma\u00dfst\u00e4ben zuverl\u00e4ssig und in leicht nachpr\u00fcfbarer Weise abgrenzen (\u00c4nderung der Rechtsprechung). EStG &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/urteil-vom-6-7-1989-iv-r-91-92_87-bstbl-1990-ii-s-49auch-aussergewohnlich-hohe-aufwendungen-fur-burgerliche-kleidung-und-kosmetika-konnen-grundsatzlich-nicht-zum\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 6.7.1989    (IV R 91-92\/87) BStBl. 1990 II S. 49<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-36200","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/36200","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=36200"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/36200\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=36200"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=36200"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=36200"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}